Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00246

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00246

18. September 2018Deutsch9 min

(URT.2018.20205)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 9. Oktober 2017 den bereits hinterlegten Führerausweis mit

Wirkung ab 23. August 2016 auf unbestimmte Zeit, untersagte ihm das Führen

von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich

Motorfahrrädern) und stellte fest, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug

vom 22. August 2016 dahinfalle. Zugleich machte das Strassenverkehrsamt

die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden

verkehrsmedizinischen Gutachtens eines Arztes bzw. einer Ärztin der

Anerkennungsstufe 4 abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung

eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit

Eingabe vom 10. November 2017 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung sowie die Wiedererteilung des Führerausweises. Mit

Entscheid vom 21. März 2018 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab,

soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und entzog dem Lauf der

Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 23. April 2018

Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die

Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung

des angefochtenen Rekursentscheids sowie die unverzügliche Wiedererteilung des

Führerausweises, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2018 wurde das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018, die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gleichentags

teilte die Sicherheitsdirektion mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu

verzichten. A liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen

im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2

VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Motorfahrzeugführer

müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über Fahreignung

verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG, wer – unter anderem –

frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt. Führerausweise sind folglich mangels Fahreignung auf

unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug), wenn der Lenker

an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1

lit. b SVG). Unter den Begriff der Sucht fällt insbesondere die Alkohol-,

Betäubungs- oder Arzneimittelabhängigkeit. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts

deckt sich nicht in jeder Hinsicht mit dem medizinischen Begriff der Alkohol-

oder Drogenabhängigkeit. So erlaubt das verkehrsrechtliche Suchtverständnis,

auch bloss suchtgefährdete Personen vom Führen eines Motorfahrzeuges

fernzuhalten, bei denen aber jedenfalls ein Alkohol- oder Drogenmissbrauch

vorliegt (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz,

2.

A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 28). Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Alkoholsucht vor, wenn der Betreffende

regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert

wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen

Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in

einem Masse abhängig sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr

ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der

das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Auf fehlende Fahreignung darf

geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,

Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die

naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; BGr, 14. Mai 2018,1C_701/2017,

E. 2.2). Dabei muss eine Sucht im verkehrsrechtlichen Sinn für die Anordnung

des Sicherungsentzugs nachgewiesen sein (BGE 124 II 559 E. 2b).

2.2

Da der Sicherungsentzug

tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen eingreift, ist in jedem Fall

und von Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und

insbesondere der Konsumgewohnheiten des Betroffenen vorzunehmen. Bei

Drogensucht ist die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches

Gutachten einzuholen (BGE 129 II 82 E. 2.2). Diesbezüglich anerkennt die

bundesgerichtliche Rechtsprechung die Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) als

geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch

der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3). EtG ist

ein nicht oxidatives Nebenprodukt des Stoffwechsels von Trinkalkohol (Ethanol),

welches über das Blut via Haarwurzel ins wachsende Haar eingelagert wird. Weil

EtG ein Abbauprodukt von Alkohol ist, liefert diese Analysemethode einen direkten

Nachweis für den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von

rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum

während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme (Asservierung) machen. Der

Grenzwert zwischen einem moderaten und einem übermässigen Alkoholkonsum liegt

gemäss Angaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM bei

30.

pg/mg (vgl. VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.3).

In Fachfragen darf die entscheidende Behörde nur aus

triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen – etwa dann, wenn das Gutachten

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder die Schlüssigkeit eines

Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 3. November

2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 7 N. 147).

3.

3.1

Mit

Verfügung vom 22. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis

vorsorglicherweise mit Wirkung ab sofort entzogen. Zur Klärung der Fahreignung

wurde eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet. Diese erfolgte am

18.

August 2017 durch das Institut E. Das Gutachten vom 7. Sep­tember

2017.

stellte beim Beschwerdeführer für den Zeitraum von Mitte April bis Anfang

August 2017 einen EtG-Wert von 68 pg/mg fest. Dieses Ergebnis spreche für

einen chronisch starken Alkoholkonsum. Insgesamt sei der Beschwerdeführer mehr

als jede andere Person gefährdet, ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss zu lenken,

da er einen übermässigen Alkoholkonsum betreibe. Das Risiko für eine neuerliche

Trunkenheitsfahrt sei zudem erhöht, da der Beschwerdeführer einen derartigen

Konsum verneint habe und in seinem Alkoholkonsum kein Problem sehe. Die

Fahreignung müsse daher aus verkehrsmedizinischer Sicht aufgrund eines

verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs verneint werden.

3.2

Dagegen

bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, er habe zuletzt vor mehr als zehn

Jahren ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt, was auch zeige, dass

er die Neigung zum übermässigen Alkoholkonsum durch den eigenen Willen sehr

wohl überwinden und kontrollieren könne. Aus dieser Argumentation kann der

Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der vorliegend angeordnete

Sicherungsentzug setzt keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr (etwa

eine Trunkenheitsfahrt) voraus, sondern bezweckt vielmehr die Verhinderung der

zu befürchtenden Verkehrssicherheitsgefährdung durch einen ungeeigneten

Fahrzeugführer in der Zukunft (BGr, 9. Mai 2018,1C_491/2017, E. 3.5;

Weissenberger, Art. 16d N. 8). Weiter sind mehrere im genannten

Zeitraum durchgeführte verkehrsmedizinische Gutachten mit dem Vorbringen, er

kontrolliere seinen Alkoholkonsum, nur schwerlich in Einklang zu bringen. So

spricht das Gutachten vom 12. Oktober 2011 von einem chronisch starken

Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in den Monaten vor der Untersuchung. Die

seine Fahreignung ebenfalls ablehnenden verkehrsmedizinischen Gutachten vom

16.

Mai 2014 und vom 3. November 2014 stellten einen moderaten

Alkoholkonsum fest, welcher indes eine Missachtung der auflageweise

angeordneten Alkohol­abstinenz darstellte. Indem der Beschwerdeführer die

Auflagen nicht einhalten konnte, zeigte er auch ein selbstschädigendes

Verhalten, da er auf seinen gewünschten Führerausweis immer wieder verzichten

musste. Dies legt nahe, dass er nicht in der Lage war, sein Trinkverhalten

genügend zu steuern.

Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf eine von ihm

beim Labor C in D in Auftrag gegebene Analyse. Gemäss dieser wies eine am

31.

Juli 2017 eingegangene Haarprobe von 2,5 cm Länge einen EtG-Wert

von 31,1 pg/mg auf. Dazu ist festzuhalten, dass dieser Befundbericht vom

3.

August 2017 weniger aktuell ist als das Gutachten des E vom

7.

September 2017. Auch ist das Datum der Entnahme der Haare für die

private Analyse nicht ersichtlich und die Haarlänge war um einen Zentimeter

geringer als die der vom E untersuchten Probe und erfasste somit rund einen

Monat weniger. Aus der Analyse der am 18. August 2017 beim E asservierten bis

3,5 cm langen Haarprobe ergeben sich demnach die zuverlässigeren und

aussagekräftigeren Resultate. Schliesslich liegt auch der EtG-Wert der privaten

Haaranalyse mit 31,1 pg/mg immer noch über der kritischen Grenze von

30.

pg/mg. Hinsichtlich den Hinweisen auf das intakte persönliche Umfeld

und die mit einem übermässigen Alkoholkonsum nicht zu vereinbarende

wirtschaftliche Position des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese

Verhältnisse Eingang in das Gutachten des E gefunden haben und folglich auch in

dessen Ergebnis abgebildet sind. Insofern nimmt das Gutachten die gemäss

Bundesgericht gebotene Gesamtbetrachtung vor und ist vollständig, schlüssig und

widerspruchsfrei (BGE 133 II 384 E. 3.1). Somit ist auf den vom E

festgestellten EtG-Wert von 68 pg/mg abzustellen.

Das zu den Akten gereichte Trinktagebuch stellt eine

blosse Parteibehauptung dar und stützt die Darstellung des Beschwerdeführers

nicht in relevanter Weise.

3.3

Gestützt

auf das Gutachten ist damit ein übermässiger Alkoholkonsum ausgewiesen. Auch

angesichts des sich aus der Vorgeschichte ergebenden früheren problematischen

Trinkverhaltens des Beschwerdeführers erweisen sich der Schluss, dass eine

Alkoholsucht im Sinne des Gesetzes vorliegt, als begründet und der deshalb

verfügte Sicherungsentzug als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …