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Entscheid

VB.2018.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00247

30. Mai 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19893)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1973 geborene kosovarische Staatsangehörige A ist mit

der 1972 geborenen und im Kanton Zürich niedergelassenen Landsfrau B

verheiratet. Am 21. September 1999 erhielt A die Niederlassungsbewilligung

für den Kanton Zürich. Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder (geboren 1996,

2003 und 2010), welche teilweise über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Am

14. Dezember 2016 wurde A vom Bezirksgericht Zürich wegen Betrugs und

gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten

und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

verurteilt. Zusätzlich häufte er Schulden an und bezog teilweise unrechtmässig

Sozialhilfe.

Aufgrund dieser Umstände widerrief das Migrationsamt am 5. Februar

2018 die Niederlassungsbewilligung von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist

bis zum 4. April 2018. Zugleich entzog es einem allfälligen Rekurs und dem

Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Hiergegen liessen A und B am 9. März 2018 Rekurs bei

der Sicherheitsdirektion erheben, wobei sie in verfahrensleitender Hinsicht

beantragen liessen, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses

wiederherzustellen, eventualiter sei zugunsten von A ein Vollzugsstopp

anzuordnen und das Migrationsamt anzuweisen, alle Vollzugsvorkehrungen bis zum

Entscheid über den Rekurs zu unterlassen.

Mit Eingangsanzeige vom 12. März 2018 forderte die

Sicherheitsdirektion die vorinstanzlichen Akten beim Migrationsamt an und lud

dieses zu einer Stellungnahme ein. Zugleich gab sie bekannt, dass weitere prozessleitende

Abklärungen und Anordnungen – insbesondere auch in Bezug auf die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – nach Akteneingang erfolgen

würden.

Mit Eingabe vom 6. April 2018 gingen die

vorinstanzlichen Akten und die migrationsamtliche Stellungnahme bei der

Sicherheitsdirektion ein. Letztere wurde am 10. April 2018 an den Rechtsvertreter

von A und B weitergeleitet.

III.

Da die verfahrensleitenden Anträge von A und B weiterhin

unbehandelt blieben, liessen diese mit (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde vom 24. April

2018.

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verletzung des

Beschleunigungsgebots festzustellen und es sei die Vorinstanz anzuweisen,

unverzüglich über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses

bzw. die Anordnung eines Vollzugsstopps zugunsten von A zu entscheiden. Weiter

wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2018 setzte das

Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion eine

fünftägige Frist zur Einreichung der Verfahrensakten sowie zur Einreichung

einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung. Bereits am

Folgetag reichte die Sicherheitsdirektion ihre Akten ein, stellte die

aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und beantragte die Abschreibung

des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Das

Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Sicherheitsdirektion ist

der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden.

Selbiges gilt auch hinsichtlich der beantragten Anordnung eines Vollzugsstopps,

ist doch mit Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein Vollzug der Wegweisung

vorerst ausgeschlossen. Das Verfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

1.2

Das

Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots

bzw. Rechtsverzögerungsverbots gemäss § 4a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) bzw. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV) sowie Art. 18 Abs. 1 und 74 Abs. 1 der Zürcher

Kantonsverfassung (KV; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist demgegenüber grundsätzlich selbst nach

Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln; das Rechtsschutzinter­esse

an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für

die Betroffenen (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00490, E. 2, mit

Hinweisen).

2.

2.1

Praxisgemäss

setzt die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung jedoch

voraus, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Vorinstanz vor

Beschwerdeerhebung erfolglos zur Behandlung ihres Gesuchs um Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung respektive Anordnung eines Vollzugsstopps ermahnt

haben (VGr, 2. Dezember 2015,

VB.2015.00490, E. 1.2; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00281, E. 3.5; BGr, 16. Oktober

2008,2D_110/2008, E. 5).

2.2

Auf die

vorgängige Mahnung der säumigen Instanz kann nur ausnahmsweise verzichtet

werden, namentlich wenn der Vorinstanz die Dringlichkeit der Angelegenheit

bereits ohne Weiteres bewusst sein musste oder diese bereits klar zum Ausdruck

gebracht hat, untätig bleiben zu wollen (VGr, 3. Mai 2017, VB.2017.00206,

E. 1.3; vgl. auch VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 2.2; VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 4.2.1).

2.3

In aller

Regel ist es jedoch erforderlich, zumutbar und geboten, zunächst die säumige

Instanz selbst zu einer beförderlichen Behandlung anzuhalten, zumal eine

direkte Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz ohne

vorgängige Mahnung der säumigen Instanz regelmässig zu weiteren

Verfahrensverzögerung führt: So müssen die übergeordneten Instanzen zunächst

die Verfahrensakten beiziehen und Vernehmlassungen einholen, während die

säumige Instanz selbst sofort einen Entscheid fällen könnte. Sodann kann es

widersprüchlich und treuwidrig erscheinen, wenn die an sich säumige Instanz

nicht zur beförderlichen Behandlung gemahnt, eine solche aber sogleich vor

übergeordneter Instanz gerügt wird. Im Rahmen der prozessualen

Sorgfaltspflichten sowie Treu und Glauben haben auch die privaten Parteien

festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen und auf eine

Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, bevor sie bei der übergeordneten Instanz

eine Rechtsverzögerung rügen (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV;

BGE 125 V 373 E. 2b; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 4a N. 23).

2.4

Ist

gleichwohl die eigentlich gebotene Mahnung der säumigen Instanz unterlassen und

direkt Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz erhoben

worden, kann dies zumindest bei der Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (VGr, 31. August 2017,

VB.2016.00511, E. 4; BVGr, 6. Dezember 2013, D-6098/2013, E. 1.3;

BGE 125 V 373 E. 2b/cc; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Kommentar VRG, § 19

N. 48, mit Hinweisen).

2.5

Soweit die säumige Instanz inzwischen tätig

geworden ist und sich das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei

nunmehr allein auf die Feststellung der Rechtsverzögerung und die damit

verbundene Genugtuung beschränkt, muss die vorgängige Mahnung darüber hinaus

aber auch Eintretensvoraussetzung bilden (vgl. VGr, 2. Dezember 2015,

VB.2015.00490, E. 2; VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 3.1).

So besteht kein schützenswertes Interesse daran, einer Partei mittels eines

Feststellungsentscheids Genugtuung zu verschaffen, welche selbst die ihr nach

Treu und Glauben zumutbaren Schritte zur Verfahrensbeschleunigung unterlassen

und dieses durch eigenes Verhalten unnötigerweise verzögert hat. Auch

hinsichtlich der Kostenregelung besteht in diesen Konstellationen regelmässig kein

Interesse an einem entsprechenden Feststellungsentscheid, sind die Kosten doch

bei einer unnötigerweise direkt bei der übergeordneten Instanz gerügten

Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss dem Verursacherprinzip in aller Regel der

beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen, soweit diese durch eine vorgängige

Mahnung der säumigen Instanz das Beschwerdeverfahren hätte vermeiden können

(vgl. E. 2.4 vorstehend).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden haben bereits in ihrer Rekursschrift vom 9. März 2018

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die

Anordnung eines Vollzugsstopps beantragt. Die Sicherheitsdirektion hatte ihnen

mit Eingangsanzeige vom 12. März 2018 in Aussicht gestellt, hierüber nach

Eingang der migrationsamtlichen Akten zu entscheiden. Zwar hatte die

Sicherheitsdirektion auch nach erfolgtem Aktenbeizug und nach dem Ablauf der

angesetzten Ausreisefrist nicht sogleich über die diesbezüglichen

verfahrensleitenden Anträge entschieden, gleichwohl konnten die

Beschwerdeführenden aufgrund der ihnen bereits in Aussicht gestellten

prozessleitenden Anordnungen nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass bis zur

Behandlung ihrer prozessualen Anträge oder dem Erlass eines Endentscheids keine

Vollzugshandlungen drohen würden. Diese Praxis wird auch durch die

Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2018

ausdrücklich bestätigt, wonach Vollzugshandlungen (vor der Beurteilung der

gestellten prozessualen Anträge) nicht zu befürchten waren.

3.2

Die

Beschwerdeführenden hätten sich sodann weitere Klarheit verschaffen können,

indem sie die Sicherheitsdirektion zu einem raschen Entscheid über ihre

prozessualen Anträge aufgefordert und die zögerliche Behandlung ihrer Anträge

gemahnt hätten. Gleichwohl unterliessen sie es, die Vorinstanz vor Erhebung der

Rechtsverzögerungsbeschwerde zu mahnen und ausdrücklich zur beförderlichen

Behandlung ihrer bereits gestellten Gesuche um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung bzw. zur Anordnung eines Vollzugsstopps anzuhalten.

Damit haben sie einerseits ihre eigene prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt,

hätten sie doch die geltend gemachte Rechtsverzögerung zunächst bei der

säumigen Instanz selbst rügen und dieser damit vorab Gelegenheit zum

Tätigwerden geben müssen. Andererseits haben sie das Verfahren weiter verzögert,

konnte doch das Verwaltungsgericht grundsätzlich keinen Entscheid fällen, ohne

zuvor die vorinstanzlichen Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt zu

haben. Die vorgängige Mahnung der säumigen Instanz wäre damit im

wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführenden sowie nach Treu und Glauben

geboten gewesen. So gab es keinerlei Hinweise darauf, dass die

Sicherheitsdirektion auch nach entsprechender Mahnung einen zeitnahen Entscheid

über die gestellten prozessualen Anträge unterlassen hätte. Vielmehr zeigt die

rasche Reaktion der Sicherheitsdirektion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

gerade deren grundsätzliche Bereitschaft zu einer beförderlichen Behandlung

auf. Auf das Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots

ist daher nicht einzutreten.

Damit ist die Beschwerde nicht materiell zu behandeln,

vielmehr ist diese zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, soweit darauf

eingetreten wird.

4.

Das Unterlassen der gebotenen Mahnung der säumigen Instanz

ist nach dargelegter Praxis grundsätzlich bei der Kostenverteilung zu

berücksichtigen und die Kosten wären nach dem Verursacherprinzip zu verteilen

(vgl. § 13 Abs. 2 VRG sowie E. 2.4 vorstehend). Vorliegend ist

jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführenden ihr Vorgehen auf den ähnlich

gelagerten, jedoch nicht verallgemeinerungsfähigen Entscheid VGr, 3. Mai

2017, VB.2017.00206, E. 1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht])

gestützt haben. Es rechtfertigt sich deshalb ausnahmsweise, die gemäss § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August

2010.

(GebV VGr) zu reduzierenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 64).

Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

er das kantonale Verfahren abschliesst oder einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93

Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …