VB.2018.00247
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00247
30. Mai 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19893)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.000247
Beschluss
der 2. Kammer
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf); Rechtsverzögerung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1973 geborene kosovarische Staatsangehörige A ist mit
der 1972 geborenen und im Kanton Zürich niedergelassenen Landsfrau B
verheiratet. Am 21. September 1999 erhielt A die Niederlassungsbewilligung
für den Kanton Zürich. Die Eheleute haben drei gemeinsame Kinder (geboren 1996,
2003 und 2010), welche teilweise über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Am
14. Dezember 2016 wurde A vom Bezirksgericht Zürich wegen Betrugs und
gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten
und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
verurteilt. Zusätzlich häufte er Schulden an und bezog teilweise unrechtmässig
Sozialhilfe.
Aufgrund dieser Umstände widerrief das Migrationsamt am 5. Februar
2018 die Niederlassungsbewilligung von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist
bis zum 4. April 2018. Zugleich entzog es einem allfälligen Rekurs und dem
Lauf der Rekursfrist die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Hiergegen liessen A und B am 9. März 2018 Rekurs bei
der Sicherheitsdirektion erheben, wobei sie in verfahrensleitender Hinsicht
beantragen liessen, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses
wiederherzustellen, eventualiter sei zugunsten von A ein Vollzugsstopp
anzuordnen und das Migrationsamt anzuweisen, alle Vollzugsvorkehrungen bis zum
Entscheid über den Rekurs zu unterlassen.
Mit Eingangsanzeige vom 12. März 2018 forderte die
Sicherheitsdirektion die vorinstanzlichen Akten beim Migrationsamt an und lud
dieses zu einer Stellungnahme ein. Zugleich gab sie bekannt, dass weitere prozessleitende
Abklärungen und Anordnungen – insbesondere auch in Bezug auf die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – nach Akteneingang erfolgen
würden.
Mit Eingabe vom 6. April 2018 gingen die
vorinstanzlichen Akten und die migrationsamtliche Stellungnahme bei der
Sicherheitsdirektion ein. Letztere wurde am 10. April 2018 an den Rechtsvertreter
von A und B weitergeleitet.
III.
Da die verfahrensleitenden Anträge von A und B weiterhin
unbehandelt blieben, liessen diese mit (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde vom 24. April
2018.
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verletzung des
Beschleunigungsgebots festzustellen und es sei die Vorinstanz anzuweisen,
unverzüglich über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
bzw. die Anordnung eines Vollzugsstopps zugunsten von A zu entscheiden. Weiter
wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2018 setzte das
Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion eine
fünftägige Frist zur Einreichung der Verfahrensakten sowie zur Einreichung
einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung. Bereits am
Folgetag reichte die Sicherheitsdirektion ihre Akten ein, stellte die
aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her und beantragte die Abschreibung
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. Das
Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Wiedererstellung der aufschiebenden Wirkung durch die Sicherheitsdirektion ist
der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden gegenstandslos geworden.
Selbiges gilt auch hinsichtlich der beantragten Anordnung eines Vollzugsstopps,
ist doch mit Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein Vollzug der Wegweisung
vorerst ausgeschlossen. Das Verfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
1.2
Das
Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
bzw. Rechtsverzögerungsverbots gemäss § 4a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) bzw. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) sowie Art. 18 Abs. 1 und 74 Abs. 1 der Zürcher
Kantonsverfassung (KV; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist demgegenüber grundsätzlich selbst nach
Tätigwerden der säumigen Behörde materiell zu behandeln; das Rechtsschutzinteresse
an der Feststellung besteht diesfalls in der damit verbundenen Genugtuung für
die Betroffenen (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00490, E. 2, mit
Hinweisen).
2.
2.1
Praxisgemäss
setzt die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung jedoch
voraus, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden die Vorinstanz vor
Beschwerdeerhebung erfolglos zur Behandlung ihres Gesuchs um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung respektive Anordnung eines Vollzugsstopps ermahnt
haben (VGr, 2. Dezember 2015,
VB.2015.00490, E. 1.2; VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00281, E. 3.5; BGr, 16. Oktober
2008,2D_110/2008, E. 5).
2.2
Auf die
vorgängige Mahnung der säumigen Instanz kann nur ausnahmsweise verzichtet
werden, namentlich wenn der Vorinstanz die Dringlichkeit der Angelegenheit
bereits ohne Weiteres bewusst sein musste oder diese bereits klar zum Ausdruck
gebracht hat, untätig bleiben zu wollen (VGr, 3. Mai 2017, VB.2017.00206,
E. 1.3; vgl. auch VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 2.2; VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 4.2.1).
2.3
In aller
Regel ist es jedoch erforderlich, zumutbar und geboten, zunächst die säumige
Instanz selbst zu einer beförderlichen Behandlung anzuhalten, zumal eine
direkte Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz ohne
vorgängige Mahnung der säumigen Instanz regelmässig zu weiteren
Verfahrensverzögerung führt: So müssen die übergeordneten Instanzen zunächst
die Verfahrensakten beiziehen und Vernehmlassungen einholen, während die
säumige Instanz selbst sofort einen Entscheid fällen könnte. Sodann kann es
widersprüchlich und treuwidrig erscheinen, wenn die an sich säumige Instanz
nicht zur beförderlichen Behandlung gemahnt, eine solche aber sogleich vor
übergeordneter Instanz gerügt wird. Im Rahmen der prozessualen
Sorgfaltspflichten sowie Treu und Glauben haben auch die privaten Parteien
festgestellte Verfahrensmängel rechtzeitig anzuzeigen und auf eine
Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, bevor sie bei der übergeordneten Instanz
eine Rechtsverzögerung rügen (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV;
BGE 125 V 373 E. 2b; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 4a N. 23).
2.4
Ist
gleichwohl die eigentlich gebotene Mahnung der säumigen Instanz unterlassen und
direkt Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der übergeordneten Instanz erhoben
worden, kann dies zumindest bei der Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (VGr, 31. August 2017,
VB.2016.00511, E. 4; BVGr, 6. Dezember 2013, D-6098/2013, E. 1.3;
BGE 125 V 373 E. 2b/cc; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Kommentar VRG, § 19
N. 48, mit Hinweisen).
2.5
Soweit die säumige Instanz inzwischen tätig
geworden ist und sich das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei
nunmehr allein auf die Feststellung der Rechtsverzögerung und die damit
verbundene Genugtuung beschränkt, muss die vorgängige Mahnung darüber hinaus
aber auch Eintretensvoraussetzung bilden (vgl. VGr, 2. Dezember 2015,
VB.2015.00490, E. 2; VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 3.1).
So besteht kein schützenswertes Interesse daran, einer Partei mittels eines
Feststellungsentscheids Genugtuung zu verschaffen, welche selbst die ihr nach
Treu und Glauben zumutbaren Schritte zur Verfahrensbeschleunigung unterlassen
und dieses durch eigenes Verhalten unnötigerweise verzögert hat. Auch
hinsichtlich der Kostenregelung besteht in diesen Konstellationen regelmässig kein
Interesse an einem entsprechenden Feststellungsentscheid, sind die Kosten doch
bei einer unnötigerweise direkt bei der übergeordneten Instanz gerügten
Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss dem Verursacherprinzip in aller Regel der
beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen, soweit diese durch eine vorgängige
Mahnung der säumigen Instanz das Beschwerdeverfahren hätte vermeiden können
(vgl. E. 2.4 vorstehend).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden haben bereits in ihrer Rekursschrift vom 9. März 2018
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bzw. die
Anordnung eines Vollzugsstopps beantragt. Die Sicherheitsdirektion hatte ihnen
mit Eingangsanzeige vom 12. März 2018 in Aussicht gestellt, hierüber nach
Eingang der migrationsamtlichen Akten zu entscheiden. Zwar hatte die
Sicherheitsdirektion auch nach erfolgtem Aktenbeizug und nach dem Ablauf der
angesetzten Ausreisefrist nicht sogleich über die diesbezüglichen
verfahrensleitenden Anträge entschieden, gleichwohl konnten die
Beschwerdeführenden aufgrund der ihnen bereits in Aussicht gestellten
prozessleitenden Anordnungen nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass bis zur
Behandlung ihrer prozessualen Anträge oder dem Erlass eines Endentscheids keine
Vollzugshandlungen drohen würden. Diese Praxis wird auch durch die
Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme vom 26. April 2018
ausdrücklich bestätigt, wonach Vollzugshandlungen (vor der Beurteilung der
gestellten prozessualen Anträge) nicht zu befürchten waren.
3.2
Die
Beschwerdeführenden hätten sich sodann weitere Klarheit verschaffen können,
indem sie die Sicherheitsdirektion zu einem raschen Entscheid über ihre
prozessualen Anträge aufgefordert und die zögerliche Behandlung ihrer Anträge
gemahnt hätten. Gleichwohl unterliessen sie es, die Vorinstanz vor Erhebung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde zu mahnen und ausdrücklich zur beförderlichen
Behandlung ihrer bereits gestellten Gesuche um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung bzw. zur Anordnung eines Vollzugsstopps anzuhalten.
Damit haben sie einerseits ihre eigene prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt,
hätten sie doch die geltend gemachte Rechtsverzögerung zunächst bei der
säumigen Instanz selbst rügen und dieser damit vorab Gelegenheit zum
Tätigwerden geben müssen. Andererseits haben sie das Verfahren weiter verzögert,
konnte doch das Verwaltungsgericht grundsätzlich keinen Entscheid fällen, ohne
zuvor die vorinstanzlichen Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt zu
haben. Die vorgängige Mahnung der säumigen Instanz wäre damit im
wohlverstandenen Interesse der Beschwerdeführenden sowie nach Treu und Glauben
geboten gewesen. So gab es keinerlei Hinweise darauf, dass die
Sicherheitsdirektion auch nach entsprechender Mahnung einen zeitnahen Entscheid
über die gestellten prozessualen Anträge unterlassen hätte. Vielmehr zeigt die
rasche Reaktion der Sicherheitsdirektion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
gerade deren grundsätzliche Bereitschaft zu einer beförderlichen Behandlung
auf. Auf das Begehren betreffend Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots
ist daher nicht einzutreten.
Damit ist die Beschwerde nicht materiell zu behandeln,
vielmehr ist diese zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, soweit darauf
eingetreten wird.
4.
Das Unterlassen der gebotenen Mahnung der säumigen Instanz
ist nach dargelegter Praxis grundsätzlich bei der Kostenverteilung zu
berücksichtigen und die Kosten wären nach dem Verursacherprinzip zu verteilen
(vgl. § 13 Abs. 2 VRG sowie E. 2.4 vorstehend). Vorliegend ist
jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeführenden ihr Vorgehen auf den ähnlich
gelagerten, jedoch nicht verallgemeinerungsfähigen Entscheid VGr, 3. Mai
2017, VB.2017.00206, E. 1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht])
gestützt haben. Es rechtfertigt sich deshalb ausnahmsweise, die gemäss § 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010.
(GebV VGr) zu reduzierenden Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13 N. 64).
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
er das kantonale Verfahren abschliesst oder einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …