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Entscheid

VB.2018.00251

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00251

20. Juni 2018Deutsch20 min

(URT.2018.19953)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die

serbische Staatsangehörige A, geboren 1970, heiratete am 29. Januar 1997

in ihrer Heimat den Landsmann D, geboren 1967. Aus der Verbindung gingen die

Töchter E, geboren am 28. September 1995, F, geboren am 3. März 1997,

und der Sohn B, geboren 2001, hervor. Die Ehe wurde in Serbien am 7. August

2008 geschieden.

B. A

heiratete am 10. September 2008 in Serbien den im Kanton Zürich

niedergelassenen serbischen Staatsbürger J, geboren am 31. Oktober 1986.

Sie reiste am 1. August 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 24. August

2009 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.

Am 28. August 2014 erhielt A eine bis am 21. August

2018 befristete Niederlassungsbewilligung.

C. Am 24. November

2010 hatte A um Bewilligung der Einreise der Töchter E und F ersucht. Zufolge

verpasster Frist bzw. mangels wichtiger Gründe für den Familiennachzug wurde

das Gesuch vom Migrationsamt am 9. November 2011 abgewiesen. Die erhobenen

Rechtsmittel wurden von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Juni

2012, vom Verwaltungsgericht am 14. November 2012 sowie vom Bundesgericht

am 26. August 2013 abgewiesen.

Anders als die Töchter erhielt der am 11. April 2012

in die Schweiz eingereiste Sohn B am 26. April 2012 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter, letztmals verlängert bis am

31. Juli 2017.

D. Am 7. Dezember

2012 wurde I, die aussereheliche Tochter von J, von der Schweizer Bürgerin K (Jahrgang

1990) geboren. Letztere heiratete am 4. Juli 2013 einen serbischen

Staatsangehörigen (Jahrgang 1977). Daraufhin folgten polizeiliche Befragungen

hinsichtlich einer allfälligen Scheinehe. In diesem Zusammenhang wurde auch J

am 15. April 2016 zur ausserehelichen Beziehung zu K befragt. Am 7. Oktober

2016 folgten weitere Befragungen sowohl von J als auch von A. Es ergab sich,

dass deren Ehe im April 2016 in Serbien geschieden worden war.

Bei einer am 1. Dezember 2016 an der Adresse von A

durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurden D und der Sohn B sowie eine

weitere Person in der Wohnung angetroffen. Am 16. Dezember 2016 wurden A

und D polizeilich einvernommen.

E. Am 14. Februar

2017 teilte das Migrationsamt A mit, ihre Niederlassungsbewilligung und die

Aufenthaltsbewilligung des Sohnes B widerrufen zu wollen und räumte Frist zur

Stellungnahme ein. Das Schreiben wurde am 14. Februar 2017 per

Einschreiben versandt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk

"nicht abgeholt" an das Migrationsamt retourniert.

Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, ebenso die

Aufenthaltsbewilligung von B, und setzte ihnen Frist bis zum 21. August

2017 zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. März 2018 ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war, und setzte A und B Frist zum Verlassen der Schweiz

bis zum 31. Mai 2018 an. Ebenso wurde das Begehren um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

III.

Mit Beschwerde vom 26. April 2018 beantragen A und B

die Aufhebung des Rekursentscheids vom 26. März 2018, eventualiter die

Rückweisung zur weiteren Abklärung an das Migrationsamt. Weiter sei ihnen

sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten

des Staates. Mit am 8. Mai 2018 eingegangener Vernehmlassung verzichtete

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das

Mitgrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Es folgten keine weiteren

Vernehmlassungen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 43

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) haben die ausländischen

Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung

und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE

136.

II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier

niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht

überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren

besteht gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG überdies ein Anspruch auf Erteilung

der Niederlassungsbewilligung.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch

weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen

(Art. 50 AuG). Da die Voraussetzungen von Art. 50 AuG

anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um

Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar

2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,

E. 4.1.1).

2.3

Die

Ansprüche aus Art. 43 und 50 AuG erlöschen allerdings, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des

Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen

(Art. 51 Abs. 2 AuG). So kann eine erteilte Niederlassungsbewilligung

unter anderem widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Nach

Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des

Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige Angaben über die für die

Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wesentlich sind nicht

nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern auch

solche, von denen der Ausländer oder die Ausländerin wissen muss, dass sie für

den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass

die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben zu verweigern gewesen

wäre (vgl. zum Ganzen BGr, 21. März 2014,2C_944/2013, E. 2.1; BGr,

24.

Januar 2012,2C_595/2011, E. 3.3).

2.4

Rechtsmissbräuchlich

ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder

aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus

ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel

einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der

Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur

durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2/10.3). Dabei

liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich

allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache

erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten

Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Es handelt sich dabei um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen

werden (BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen).

Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten

namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,

2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der

Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe

nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu

berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die

Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen

ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002,

2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden zudem

eine die eheliche Gemeinschaft konkurrierende Parallelbeziehung (vgl. BGE 142

II 265 = Pra 106 [2017] Nr. 10).

2.5

Lassen

entsprechende Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Täuschungsabsicht

im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vermuten, obliegt es den zur Mitwirkung

verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 21. Februar

2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar VRG], § 7 N. 28).

3.

3.1

Die

Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Ehe mit J nur

geschlossen, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Im

Zeitpunkt der Heirat sei der Ex-Ehemann knapp 22-jährig gewesen. Die Eheleute

würden der ethnischen Gruppe der Albaner angehören. Angesichts des

traditionell-patriarchalisch geprägten Kulturkreises sei es praktisch

undenkbar, dass ein knapp 22-jähriger Mann eine 16 Jahre ältere

geschiedene Frau und Mutter von drei Kindern heirate. Anlässlich der

polizeilichen Befragung vom 15. April 2016 habe J angegeben, Schulden von

rund Fr. 50'000.- mitsamt Betreibungen und auch Lohnpfändungen gehabt zu

haben. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass er die Beschwerdeführerin

gegen Bezahlung eines namhaften Geldbetrags geheiratet habe. Sodann habe er

spätestens seit Anfang 2012 mit K zusammengelebt, mit der er eine gemeinsame

Tochter habe. K habe auch einen 13 Jahre älteren serbischen

Staatsangehörigen geheiratet, was sich im Nachhinein als Scheinehe erwiesen

habe. Auch hätten die Beschwerdeführerin und H anlässlich der polizeilichen Einvernahme

vom 7. Oktober 2016 in Bezug auf das Kennenlernen und die Umstände der Ehe

divergierende Antworten gegeben, unter anderem betreffend die Trauzeugen.

Entweder habe die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise das eheliche

Zusammenleben gar nicht aufgenommen oder spätestens Anfang 2012 – vor Ablauf

der Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

wieder aufgegeben und danach nur noch rechtsmissbräuchlich an der Ehe

festgehalten. So sei J selbst nach der im Jahr 2016 erfolgten Scheidung noch

bei der Beschwerdeführerin angemeldet gewesen sei. Die offiziellen

Meldeverhältnisse hätten in keiner Weise den tatsächlichen Wohnverhältnissen

entsprochen. Das Verschweigen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der

tatsächlichen Wohnverhältnisse verdiene keinen Schutz. In Kenntnis der

rechtsmissbräuchlichen Sachlage hätte die Behörde der Beschwerdeführerin keine

Niederlassungsbewilligung erteilt.

3.2

Die

Beschwerdeführer machen geltend, die Familie von J sei von ihm wegen der Heirat

enttäuscht gewesen. Die Vorinstanz lasse sodann in Bezug auf das Ende des

Zusammenlebens ausser Acht, dass die Aussagen von J nicht glaubhaft seien,

widerspreche er sich doch mehrfach. Einmal habe er gesagt, sich 2012 von der

Beschwerdeführerin getrennt zu haben, dann wiederum im Jahr 2014. Ebenso habe

er gesagt, die Beschwerdeführerin sei 2010 in die Schweiz gekommen, obwohl dies

nachweislich 2009 der Fall gewesen sei. Er wolle der Beschwerdeführerin

schaden. Selber habe sie nicht Gelegenheit gehabt im Rahmen einer

Konfrontationseinvernahme mit J zu dessen Aussagen Stellung zu nehmen. Eine

Zahlung ihrerseits an J müsste sodann belegt werden. Sodann sei der Behörde der

Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und J sowie dessen

finanzielle Situation bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung bekannt

gewesen. Weitere Abklärungen seien aber nicht vorgenommen worden, weshalb

gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein nachträglicher Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nicht zulässig sei.

3.3

Die

vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich jedoch als korrekt. Der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgt denn auch nicht

"nachträglich" bzw. gründet nicht bloss in den schon früher bekannten

Fakten, wie dem Altersunterschied der Eheleute oder der finanziellen Lage von J.

Vielmehr hat die Behörde mittlerweile neue Umstände erfahren, die zusammen mit

den bekannten Tatsachen eindeutig auf bisher unbekannte respektive einen

Rechtsmissbrauch im dargelegten Sinn schliessen lassen (vgl. E. 2.4). So

waren die Beendigung des ehelichen Zusammenlebens zufolge Auszugs von J aus der

ehelichen Wohnung und seine Beziehung zu K gegenüber der Behörde verschwiegen

worden. Diese aussereheliche Beziehung bestand jedoch während Jahren, was

allein schon durch die Geburt der Tochter I am 7. Dezember 2012

rechtsgenügend erstellt ist. Dennoch blieb J selbst noch nach der in Serbien im

Jahr 2016 erfolgten Scheidung an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet,

was den Rechtsmissbrauch offensichtlich macht. Sodann wurde am 1. Dezember 2016

in der Wohnung der Beschwerdeführerin der Vater ihrer Kinder angetroffen. Das

Familienleben der Beschwerdeführerin orientierte sich somit primär an ihren

leiblichen Kindern und insoweit auch am Kindsvater. Dieser weilte nach Aussage

der Beschwerdeführerin besuchshalber immer wieder während Wochen in der

Schweiz. Im Polizeibericht vom 4. Januar 2017 ist allerdings festgehalten,

die Behauptung, zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater bestehe seit

der Scheidung keine Liebesbeziehung mehr, könne nicht widerlegt werden.

Letzteres ändert aber nichts hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs betreffend die

Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und J.

3.4

Auch die

divergierenden Aussagen von J und der Beschwerdeführerin anlässlich der

polizeilichen Befragungen vermögen die behördliche Vermutung des

Rechtsmissbrauchs nicht umzustürzen. Wie sich zeigen wird, stellen sie vielmehr

weitere für den Rechtsmissbrauch sprechende Indizien dar. Es bestand bzw. besteht

auch kein Anlass zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Die

Beschwerdeführer hatten in rechtsgenügender Weise Gelegenheit, sich zu den

Aussagen von J zu äussern und ihre Sicht darzulegen. Die unterschiedlichen

ursprünglichen Aussagen würden sich denn auch nicht durch im Rahmen einer

Konfrontationseinvernahme allenfalls angeglichene Aussagen ändern lassen (vgl.

BGr, 18. Januar 2001,2A.396/2000, E. 3b/bb).

3.4.1

So hatte J anlässlich der Befragung vom 15. April 2016 ausgesagt, die

Beschwerdeführerin im Jahr 2010 geheiratet zu haben. Nach der Einreise des

Sohnes B habe er sich von ihr getrennt. Aus der Befragung ging weiter hervor,

dass er jahrelang bei K bzw. im gleichen Haus wie sie gelebt hatte und die

Tochter I täglich sieht. Der Mietvertrag dort laute sowohl auf K als auch ihn, J.

Am 7. Oktober 2016 gab J bei der polizeilichen

Befragung erneut an, die Tochter I sozusagen täglich zu sehen und eine perfekte

Beziehung zu ihr zu haben. Die Beschwerdeführerin habe er in Serbien in einem

Park kennengelernt und sie spontan angesprochen. Im Juli oder August 2007 seien

sie sich nähergekommen. Bei der Trauung sei keine Familie anwesend gewesen. Die

Frage, ob Ringe ausgetauscht worden seien, verneinte er. Er trage keinen

Schmuck und die Beschwerdeführerin habe keinen Ehering gewollt. Trauzeugen

seien die Angestellten vom Standesamt gewesen, eine Agentur, welche Hochzeiten

organisiere. Das habe ihn 150 Euro gekostet. Zu den Trauzeugen habe er gar

keine Beziehung. Die intimen Beziehungen hätten ein Ende genommen, als die

Beschwerdeführerin erfahren habe, dass er Vater werde. Vor vier Jahren sei er

ausgezogen. Im Jahr 2010 sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen und

sie hätten bis 2012 zusammengelebt. Sodann bestätigte er, seit dem 25. April

2016.

geschieden zu sein. Dem Migrationsamt habe er dies nicht gemeldet, weil er

immer noch auf die Scheidungsurkunden aus Serbien warte. Unter Hinweis auf den

von ihm mit K unterzeichneten Mietvertrag mit Mietbeginn 1. Februar 2012

sowie die entsprechenden Ungereimtheiten, nämlich am 15. April 2016 noch

gesagt zu haben, die Ehe sei etwa ein Jahr nach der Einreise von B, demnach

etwa im April 2013, in die Brüche gegangen, gleichzeitig aber auch gesagt zu

haben, in derselben Zeit bei K und deren Ehemann gewohnt zu haben, gab er an,

es seien Zeitspannen, welche schon länger in der Vergangenheit zurücklägen. Er

könne sich nicht alles genau merken. Tatsache sei, dass er im März 2012 bei der

Beschwerdeführerin ausgezogen sei und seither keine Beziehung mehr zu ihr

gehabt habe.

3.4.2

Betreffend die Kennenlernphase äusserte sich die Beschwerdeführerin bei der

polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2016 dahingehend, J in Serbien in

einem Kleidergeschäft, wo er als Kunde vorbeigekommen sei, begegnet zu sein. Im

Jahr 2007 seien sie sich nähergekommen und sie hätten 2008 geheiratet. Von der

Familie sei niemand bei der Trauung gewesen. Die Frage, ob Ringe ausgetauscht

worden seien, wurde bejaht. Trauzeugen seien zwei Männer aus dem Bekanntenkreis

von J gewesen, an deren Namen sie sich nicht erinnern könne. Weiter hielt sie

fest, bis vor drei Jahren intime Beziehungen zum Ehemann unterhalten zu haben.

Eine tats.hliche Wohngemeinschaft habe von 2008 bis April 2014 bestanden.

Weiter räumte die Beschwerdeführerin ein, seit dem 15. April 2016 von J

geschieden zu sein. Dem Migrationsamt habe sie nichts gesagt, weil sie keine

Zeit dafür gehabt habe.

3.4.3

Demnach liegen selbst hinsichtlich normalerweise so markanter

Begebenheiten, wie beispielsweise der Frage, ob Ringe ausgetauscht worden

seien, unterschiedliche Schilderungen vor. Selbst wenn diese unterschiedlichen

Angaben mit Erinnerungslücken mit dem Zeitablauf erklärt werden wollten, so

fällt doch der übereinstimmend beschriebene nüchterne bzw. emotionslose

Charakter der Trauung auf. Dennoch wollen die Eheleute das eheliche

Zusammenleben aufgenommen haben. Letztlich kann offenbleiben, ob dies

tatsächlich geschah. Ebenso braucht nicht abgeklärt zu werden, ob in

Zusammenhang mit der finanziellen Lage von J allfällige Zahlungen geleistet

wurden. Wesentlich ist vielmehr, dass die mittlerweile sowieso geschiedene Ehe

spätestens seit dem Auszug von J aus der ehelichen Wohnung nicht mehr gelebt

wurde. Dies wurde gegenüber der Behörde in rechtsmissbräuchlicher Absicht lang

verschwiegen.

Fraglich ist somit, wann spätestens die eheliche

Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und J aufgegeben wurde.

Allein das Geburtsdatum der ausserehelichen Tochter I im

Dezember 2012 sowie die Tatsache, dass J gemeinsam mit der Kindsmutter einen

per 1. Februar 2012 beginnenden Mietvertrag unterzeichnet hat, lassen klar

darauf schliessen, dass die gelebte eheliche Beziehung mit der

Beschwerdeführerin im Frühjahr 2012 geendet hat bzw. nur noch formell an der

Ehe festgehalten wurde. Dies steht in etwa auch im Einklang mit der Aussage von

J, wonach das Scheitern der Ehe mit der Einreise des Sohnes B zusammengehängt

habe. B war im Frühjahr 2012 eingereist.

Angesichts der infrage stehenden Zeitspanne ist es auch nicht

aussergewöhnlich, dass J bei den Befragungen bezüglich des Einreisejahrs der

Beschwerdeführerin in die Schweiz und seines Auszugsjahres aus der ehelichen

Wohnung teils ungenaue Angaben gemacht hat. So gab er selbst bezüglich des

Geburtsdatums seiner Tochter I unterschiedliche Daten an. Jedenfalls kann aus

den ungenauen zeitlichen Angaben von J nicht geschlossen werden, dass er damit

der Beschwerdeführerin habe schaden wollen. Davon unabhängig belegen die

unumstösslichen Tatsachen, nämlich die Geburt der ausserehelichen Tochter im

Dezember 2012 und der zusammen mit der Kindsmutter abgeschlossene Mietvertrag

mit Mietbeginn per 1. Februar 2012, sowieso die Beendigung des ehelichen

Zusammenlebens von J mit der Beschwerdeführerin und dessen Hinwendung zur

ausserehelichen Familie. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz

unter all den gegebenen Umständen davon ausging, die eheliche Beziehung habe

vor Ablauf der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

geendet. Dennoch gab die Beschwerdeführerin selbst noch im Verlängerungsgesuch

vom 8. Juli 2014 bzw. ihrem Antrag auf Erhalt der Aufenthaltsbewilligung C

gegenüber der Behörde immer noch an, im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten

(zusammenwohnend) zu leben, was nicht der Fall war. Gestützt auf diese

unvollständigen respektive unwahren Angaben wurde ihr die

Niederlassungsbewilligung erteilt, so wie ihr zuvor schon die

Aufenthaltsbewilligung verlängert worden war, immer aufgrund ihrer Angabe, mit J

zusammenzuwohnen.

3.5

Es zeigt

sich somit, dass sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen und die Vor­aussetzungen

eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt sind. Damit

einhergehend entfällt grundsätzlich auch die aus der Niederlassungsbewilligung

der Beschwerdeführerin abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Sohnes B.

3.6

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung. Wie jede staatliche

Massnahme muss der Widerruf auch verhältnismässig erscheinen (vgl. Art. 96

AuG). An der Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem

zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht, besteht ein erhebliches öffentliches

Interesse (BGr, 12. Oktober 2016,2C_66/2016, E. 5.1).

Die 1970 geborene Beschwerdeführerin ist erst im Jahr 2009

von Serbien in die Schweiz eingereist. Die dortigen Verhältnisse sind ihr daher

vertraut. Die Rückkehr in ihr Heimatland erweist sich unter den gegebenen

Umständen als zumutbar, wo weitere Familienmitglieder leben.

B ist erst im April 2012 in die Schweiz eingereist und

besucht aktuell die Schule L. Selbst wenn es ihm schwerfallen dürfte,

zusammen mit der Beschwerdeführerin in die Heimat zurückzukehren, so ist ihm

dies dennoch zuzumuten. Der 2001 geborene B hat einen grossen Teil seiner

Kindheit im Heimatland verbracht, hat mithin dort auch die ersten Schuljahre

absolviert. Sodann unterhält er zum leiblichen Vater, der in Serbien lebt, eine

gute Beziehung. Sie geht so weit, dass der Vater jeweils während mehreren

Wochen bei ihm in der Schweiz zu Besuch weilte. B dürfte es daher nicht allzu

schwerfallen, sich im Heimatland zurechtzufinden und dort eine Berufsausbildung

in Angriff zu nehmen.

Es bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte für eine

rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz.

3.7

Die

Beschwerdeführerin ist … als Mitarbeiterin in der Verwaltung angestellt und

weist ein gutes Zwischenzeugnis auf. B steht kurz vor dem Schulabschluss.

Zweifelsohne haben sie daher ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz.

Dennoch liegt gemäss den gemachten Ausführungen keine über das Übliche

hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers

vor, die eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 lit. a oder lit. b

AuG zur Folge haben könnte.

3.8

Der

vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die

Beschwerde abzuweisen ist. Wie erwähnt, erübrigen sich sodann weitere

sachverhaltsmässige Abklärungen, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung

der Angelegenheit an das Migrationsamt ebenfalls abzuweisen ist.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich die

Gerichtskosten aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführern keine

Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die

Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, monatlich Fr. 3'668.80

zu verdienen, ohne Anteil 13. Monatslohn, Überzeit, Statisterie. Für die

Miete habe sie monatlich Fr. 1'520.- und für die Krankenkasse Fr. 327.35

bzw. Fr. 86.60 (für G) zu bezahlen.

Ob die Mittellosigkeit gegeben ist, kann aufgrund der

punktuellen Angaben der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt

werden. In der Beschwerdefrist wird auf Detaillierungen betreffend

durchschnittlich geleistete und entlöhnte Überzeit sowie den

13.

Monatslohn verzichtet. Immerhin ergeben sich aus den im

Rekursverfahren eingereichten Lohnabrechnungen teilweise höhere

Nettolohnzahlungen. Die diesbezüglichen Fragen können aber offengelassen

werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, muss bei der

vorliegenden Sachlage nämlich von der Aussichtslosigkeit des Begehrens

ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im

Rekursverfahren zu Recht abgewiesen wurde und auch im Beschwerdeverfahren

abzuweisen ist.

4.3

Aus den

dargelegten Gründen hat daher die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu

tragen und ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …