VB.2018.00251
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00251
20. Juni 2018Deutsch20 min
(URT.2018.19953)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00251
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
serbische Staatsangehörige A, geboren 1970, heiratete am 29. Januar 1997
in ihrer Heimat den Landsmann D, geboren 1967. Aus der Verbindung gingen die
Töchter E, geboren am 28. September 1995, F, geboren am 3. März 1997,
und der Sohn B, geboren 2001, hervor. Die Ehe wurde in Serbien am 7. August
2008 geschieden.
B. A
heiratete am 10. September 2008 in Serbien den im Kanton Zürich
niedergelassenen serbischen Staatsbürger J, geboren am 31. Oktober 1986.
Sie reiste am 1. August 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 24. August
2009 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.
Am 28. August 2014 erhielt A eine bis am 21. August
2018 befristete Niederlassungsbewilligung.
C. Am 24. November
2010 hatte A um Bewilligung der Einreise der Töchter E und F ersucht. Zufolge
verpasster Frist bzw. mangels wichtiger Gründe für den Familiennachzug wurde
das Gesuch vom Migrationsamt am 9. November 2011 abgewiesen. Die erhobenen
Rechtsmittel wurden von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Juni
2012, vom Verwaltungsgericht am 14. November 2012 sowie vom Bundesgericht
am 26. August 2013 abgewiesen.
Anders als die Töchter erhielt der am 11. April 2012
in die Schweiz eingereiste Sohn B am 26. April 2012 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter, letztmals verlängert bis am
31. Juli 2017.
D. Am 7. Dezember
2012 wurde I, die aussereheliche Tochter von J, von der Schweizer Bürgerin K (Jahrgang
1990) geboren. Letztere heiratete am 4. Juli 2013 einen serbischen
Staatsangehörigen (Jahrgang 1977). Daraufhin folgten polizeiliche Befragungen
hinsichtlich einer allfälligen Scheinehe. In diesem Zusammenhang wurde auch J
am 15. April 2016 zur ausserehelichen Beziehung zu K befragt. Am 7. Oktober
2016 folgten weitere Befragungen sowohl von J als auch von A. Es ergab sich,
dass deren Ehe im April 2016 in Serbien geschieden worden war.
Bei einer am 1. Dezember 2016 an der Adresse von A
durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurden D und der Sohn B sowie eine
weitere Person in der Wohnung angetroffen. Am 16. Dezember 2016 wurden A
und D polizeilich einvernommen.
E. Am 14. Februar
2017 teilte das Migrationsamt A mit, ihre Niederlassungsbewilligung und die
Aufenthaltsbewilligung des Sohnes B widerrufen zu wollen und räumte Frist zur
Stellungnahme ein. Das Schreiben wurde am 14. Februar 2017 per
Einschreiben versandt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk
"nicht abgeholt" an das Migrationsamt retourniert.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, ebenso die
Aufenthaltsbewilligung von B, und setzte ihnen Frist bis zum 21. August
2017 zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. März 2018 ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war, und setzte A und B Frist zum Verlassen der Schweiz
bis zum 31. Mai 2018 an. Ebenso wurde das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
III.
Mit Beschwerde vom 26. April 2018 beantragen A und B
die Aufhebung des Rekursentscheids vom 26. März 2018, eventualiter die
Rückweisung zur weiteren Abklärung an das Migrationsamt. Weiter sei ihnen
sowohl für das Rekurs- als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
des Staates. Mit am 8. Mai 2018 eingegangener Vernehmlassung verzichtete
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das
Mitgrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Es folgten keine weiteren
Vernehmlassungen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 43
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) haben die ausländischen
Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE
136.
II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier
niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht
überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
besteht gemäss Art. 43 Abs. 2 AuG überdies ein Anspruch auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch
weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 AuG). Da die Voraussetzungen von Art. 50 AuG
anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um
Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar
2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009,
E. 4.1.1).
2.3
Die
Ansprüche aus Art. 43 und 50 AuG erlöschen allerdings, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen
(Art. 51 Abs. 2 AuG). So kann eine erteilte Niederlassungsbewilligung
unter anderem widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Nach
Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige Angaben über die für die
Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wesentlich sind nicht
nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern auch
solche, von denen der Ausländer oder die Ausländerin wissen muss, dass sie für
den Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass
die Bewilligung bei richtigen oder vollständigen Angaben zu verweigern gewesen
wäre (vgl. zum Ganzen BGr, 21. März 2014,2C_944/2013, E. 2.1; BGr,
24.
Januar 2012,2C_595/2011, E. 3.3).
2.4
Rechtsmissbräuchlich
ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder
aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus
ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel
einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der
Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur
durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2/10.3). Dabei
liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich
allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache
erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Es handelt sich dabei um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen
werden (BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen).
Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten
namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,
2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe
nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010,2C_205/2010, E. 3.2). Zu
berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die
Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen
ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002,
2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden zudem
eine die eheliche Gemeinschaft konkurrierende Parallelbeziehung (vgl. BGE 142
II 265 = Pra 106 [2017] Nr. 10).
2.5
Lassen
entsprechende Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine Täuschungsabsicht
im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vermuten, obliegt es den zur Mitwirkung
verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 21. Februar
2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar VRG], § 7 N. 28).
3.
3.1
Die
Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin habe die Ehe mit J nur
geschlossen, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Im
Zeitpunkt der Heirat sei der Ex-Ehemann knapp 22-jährig gewesen. Die Eheleute
würden der ethnischen Gruppe der Albaner angehören. Angesichts des
traditionell-patriarchalisch geprägten Kulturkreises sei es praktisch
undenkbar, dass ein knapp 22-jähriger Mann eine 16 Jahre ältere
geschiedene Frau und Mutter von drei Kindern heirate. Anlässlich der
polizeilichen Befragung vom 15. April 2016 habe J angegeben, Schulden von
rund Fr. 50'000.- mitsamt Betreibungen und auch Lohnpfändungen gehabt zu
haben. Es dränge sich daher der Verdacht auf, dass er die Beschwerdeführerin
gegen Bezahlung eines namhaften Geldbetrags geheiratet habe. Sodann habe er
spätestens seit Anfang 2012 mit K zusammengelebt, mit der er eine gemeinsame
Tochter habe. K habe auch einen 13 Jahre älteren serbischen
Staatsangehörigen geheiratet, was sich im Nachhinein als Scheinehe erwiesen
habe. Auch hätten die Beschwerdeführerin und H anlässlich der polizeilichen Einvernahme
vom 7. Oktober 2016 in Bezug auf das Kennenlernen und die Umstände der Ehe
divergierende Antworten gegeben, unter anderem betreffend die Trauzeugen.
Entweder habe die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise das eheliche
Zusammenleben gar nicht aufgenommen oder spätestens Anfang 2012 – vor Ablauf
der Dreijahresfrist im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG –
wieder aufgegeben und danach nur noch rechtsmissbräuchlich an der Ehe
festgehalten. So sei J selbst nach der im Jahr 2016 erfolgten Scheidung noch
bei der Beschwerdeführerin angemeldet gewesen sei. Die offiziellen
Meldeverhältnisse hätten in keiner Weise den tatsächlichen Wohnverhältnissen
entsprochen. Das Verschweigen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
tatsächlichen Wohnverhältnisse verdiene keinen Schutz. In Kenntnis der
rechtsmissbräuchlichen Sachlage hätte die Behörde der Beschwerdeführerin keine
Niederlassungsbewilligung erteilt.
3.2
Die
Beschwerdeführer machen geltend, die Familie von J sei von ihm wegen der Heirat
enttäuscht gewesen. Die Vorinstanz lasse sodann in Bezug auf das Ende des
Zusammenlebens ausser Acht, dass die Aussagen von J nicht glaubhaft seien,
widerspreche er sich doch mehrfach. Einmal habe er gesagt, sich 2012 von der
Beschwerdeführerin getrennt zu haben, dann wiederum im Jahr 2014. Ebenso habe
er gesagt, die Beschwerdeführerin sei 2010 in die Schweiz gekommen, obwohl dies
nachweislich 2009 der Fall gewesen sei. Er wolle der Beschwerdeführerin
schaden. Selber habe sie nicht Gelegenheit gehabt im Rahmen einer
Konfrontationseinvernahme mit J zu dessen Aussagen Stellung zu nehmen. Eine
Zahlung ihrerseits an J müsste sodann belegt werden. Sodann sei der Behörde der
Altersunterschied zwischen der Beschwerdeführerin und J sowie dessen
finanzielle Situation bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung bekannt
gewesen. Weitere Abklärungen seien aber nicht vorgenommen worden, weshalb
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein nachträglicher Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nicht zulässig sei.
3.3
Die
vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich jedoch als korrekt. Der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin und der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erfolgt denn auch nicht
"nachträglich" bzw. gründet nicht bloss in den schon früher bekannten
Fakten, wie dem Altersunterschied der Eheleute oder der finanziellen Lage von J.
Vielmehr hat die Behörde mittlerweile neue Umstände erfahren, die zusammen mit
den bekannten Tatsachen eindeutig auf bisher unbekannte respektive einen
Rechtsmissbrauch im dargelegten Sinn schliessen lassen (vgl. E. 2.4). So
waren die Beendigung des ehelichen Zusammenlebens zufolge Auszugs von J aus der
ehelichen Wohnung und seine Beziehung zu K gegenüber der Behörde verschwiegen
worden. Diese aussereheliche Beziehung bestand jedoch während Jahren, was
allein schon durch die Geburt der Tochter I am 7. Dezember 2012
rechtsgenügend erstellt ist. Dennoch blieb J selbst noch nach der in Serbien im
Jahr 2016 erfolgten Scheidung an der Adresse der Beschwerdeführerin gemeldet,
was den Rechtsmissbrauch offensichtlich macht. Sodann wurde am 1. Dezember 2016
in der Wohnung der Beschwerdeführerin der Vater ihrer Kinder angetroffen. Das
Familienleben der Beschwerdeführerin orientierte sich somit primär an ihren
leiblichen Kindern und insoweit auch am Kindsvater. Dieser weilte nach Aussage
der Beschwerdeführerin besuchshalber immer wieder während Wochen in der
Schweiz. Im Polizeibericht vom 4. Januar 2017 ist allerdings festgehalten,
die Behauptung, zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater bestehe seit
der Scheidung keine Liebesbeziehung mehr, könne nicht widerlegt werden.
Letzteres ändert aber nichts hinsichtlich des Rechtsmissbrauchs betreffend die
Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und J.
3.4
Auch die
divergierenden Aussagen von J und der Beschwerdeführerin anlässlich der
polizeilichen Befragungen vermögen die behördliche Vermutung des
Rechtsmissbrauchs nicht umzustürzen. Wie sich zeigen wird, stellen sie vielmehr
weitere für den Rechtsmissbrauch sprechende Indizien dar. Es bestand bzw. besteht
auch kein Anlass zur Durchführung einer Konfrontationseinvernahme. Die
Beschwerdeführer hatten in rechtsgenügender Weise Gelegenheit, sich zu den
Aussagen von J zu äussern und ihre Sicht darzulegen. Die unterschiedlichen
ursprünglichen Aussagen würden sich denn auch nicht durch im Rahmen einer
Konfrontationseinvernahme allenfalls angeglichene Aussagen ändern lassen (vgl.
BGr, 18. Januar 2001,2A.396/2000, E. 3b/bb).
3.4.1
So hatte J anlässlich der Befragung vom 15. April 2016 ausgesagt, die
Beschwerdeführerin im Jahr 2010 geheiratet zu haben. Nach der Einreise des
Sohnes B habe er sich von ihr getrennt. Aus der Befragung ging weiter hervor,
dass er jahrelang bei K bzw. im gleichen Haus wie sie gelebt hatte und die
Tochter I täglich sieht. Der Mietvertrag dort laute sowohl auf K als auch ihn, J.
Am 7. Oktober 2016 gab J bei der polizeilichen
Befragung erneut an, die Tochter I sozusagen täglich zu sehen und eine perfekte
Beziehung zu ihr zu haben. Die Beschwerdeführerin habe er in Serbien in einem
Park kennengelernt und sie spontan angesprochen. Im Juli oder August 2007 seien
sie sich nähergekommen. Bei der Trauung sei keine Familie anwesend gewesen. Die
Frage, ob Ringe ausgetauscht worden seien, verneinte er. Er trage keinen
Schmuck und die Beschwerdeführerin habe keinen Ehering gewollt. Trauzeugen
seien die Angestellten vom Standesamt gewesen, eine Agentur, welche Hochzeiten
organisiere. Das habe ihn 150 Euro gekostet. Zu den Trauzeugen habe er gar
keine Beziehung. Die intimen Beziehungen hätten ein Ende genommen, als die
Beschwerdeführerin erfahren habe, dass er Vater werde. Vor vier Jahren sei er
ausgezogen. Im Jahr 2010 sei die Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen und
sie hätten bis 2012 zusammengelebt. Sodann bestätigte er, seit dem 25. April
2016.
geschieden zu sein. Dem Migrationsamt habe er dies nicht gemeldet, weil er
immer noch auf die Scheidungsurkunden aus Serbien warte. Unter Hinweis auf den
von ihm mit K unterzeichneten Mietvertrag mit Mietbeginn 1. Februar 2012
sowie die entsprechenden Ungereimtheiten, nämlich am 15. April 2016 noch
gesagt zu haben, die Ehe sei etwa ein Jahr nach der Einreise von B, demnach
etwa im April 2013, in die Brüche gegangen, gleichzeitig aber auch gesagt zu
haben, in derselben Zeit bei K und deren Ehemann gewohnt zu haben, gab er an,
es seien Zeitspannen, welche schon länger in der Vergangenheit zurücklägen. Er
könne sich nicht alles genau merken. Tatsache sei, dass er im März 2012 bei der
Beschwerdeführerin ausgezogen sei und seither keine Beziehung mehr zu ihr
gehabt habe.
3.4.2
Betreffend die Kennenlernphase äusserte sich die Beschwerdeführerin bei der
polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2016 dahingehend, J in Serbien in
einem Kleidergeschäft, wo er als Kunde vorbeigekommen sei, begegnet zu sein. Im
Jahr 2007 seien sie sich nähergekommen und sie hätten 2008 geheiratet. Von der
Familie sei niemand bei der Trauung gewesen. Die Frage, ob Ringe ausgetauscht
worden seien, wurde bejaht. Trauzeugen seien zwei Männer aus dem Bekanntenkreis
von J gewesen, an deren Namen sie sich nicht erinnern könne. Weiter hielt sie
fest, bis vor drei Jahren intime Beziehungen zum Ehemann unterhalten zu haben.
Eine tats.hliche Wohngemeinschaft habe von 2008 bis April 2014 bestanden.
Weiter räumte die Beschwerdeführerin ein, seit dem 15. April 2016 von J
geschieden zu sein. Dem Migrationsamt habe sie nichts gesagt, weil sie keine
Zeit dafür gehabt habe.
3.4.3
Demnach liegen selbst hinsichtlich normalerweise so markanter
Begebenheiten, wie beispielsweise der Frage, ob Ringe ausgetauscht worden
seien, unterschiedliche Schilderungen vor. Selbst wenn diese unterschiedlichen
Angaben mit Erinnerungslücken mit dem Zeitablauf erklärt werden wollten, so
fällt doch der übereinstimmend beschriebene nüchterne bzw. emotionslose
Charakter der Trauung auf. Dennoch wollen die Eheleute das eheliche
Zusammenleben aufgenommen haben. Letztlich kann offenbleiben, ob dies
tatsächlich geschah. Ebenso braucht nicht abgeklärt zu werden, ob in
Zusammenhang mit der finanziellen Lage von J allfällige Zahlungen geleistet
wurden. Wesentlich ist vielmehr, dass die mittlerweile sowieso geschiedene Ehe
spätestens seit dem Auszug von J aus der ehelichen Wohnung nicht mehr gelebt
wurde. Dies wurde gegenüber der Behörde in rechtsmissbräuchlicher Absicht lang
verschwiegen.
Fraglich ist somit, wann spätestens die eheliche
Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und J aufgegeben wurde.
Allein das Geburtsdatum der ausserehelichen Tochter I im
Dezember 2012 sowie die Tatsache, dass J gemeinsam mit der Kindsmutter einen
per 1. Februar 2012 beginnenden Mietvertrag unterzeichnet hat, lassen klar
darauf schliessen, dass die gelebte eheliche Beziehung mit der
Beschwerdeführerin im Frühjahr 2012 geendet hat bzw. nur noch formell an der
Ehe festgehalten wurde. Dies steht in etwa auch im Einklang mit der Aussage von
J, wonach das Scheitern der Ehe mit der Einreise des Sohnes B zusammengehängt
habe. B war im Frühjahr 2012 eingereist.
Angesichts der infrage stehenden Zeitspanne ist es auch nicht
aussergewöhnlich, dass J bei den Befragungen bezüglich des Einreisejahrs der
Beschwerdeführerin in die Schweiz und seines Auszugsjahres aus der ehelichen
Wohnung teils ungenaue Angaben gemacht hat. So gab er selbst bezüglich des
Geburtsdatums seiner Tochter I unterschiedliche Daten an. Jedenfalls kann aus
den ungenauen zeitlichen Angaben von J nicht geschlossen werden, dass er damit
der Beschwerdeführerin habe schaden wollen. Davon unabhängig belegen die
unumstösslichen Tatsachen, nämlich die Geburt der ausserehelichen Tochter im
Dezember 2012 und der zusammen mit der Kindsmutter abgeschlossene Mietvertrag
mit Mietbeginn per 1. Februar 2012, sowieso die Beendigung des ehelichen
Zusammenlebens von J mit der Beschwerdeführerin und dessen Hinwendung zur
ausserehelichen Familie. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
unter all den gegebenen Umständen davon ausging, die eheliche Beziehung habe
vor Ablauf der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
geendet. Dennoch gab die Beschwerdeführerin selbst noch im Verlängerungsgesuch
vom 8. Juli 2014 bzw. ihrem Antrag auf Erhalt der Aufenthaltsbewilligung C
gegenüber der Behörde immer noch an, im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehegatten
(zusammenwohnend) zu leben, was nicht der Fall war. Gestützt auf diese
unvollständigen respektive unwahren Angaben wurde ihr die
Niederlassungsbewilligung erteilt, so wie ihr zuvor schon die
Aufenthaltsbewilligung verlängert worden war, immer aufgrund ihrer Angabe, mit J
zusammenzuwohnen.
3.5
Es zeigt
sich somit, dass sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen und die Voraussetzungen
eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt sind. Damit
einhergehend entfällt grundsätzlich auch die aus der Niederlassungsbewilligung
der Beschwerdeführerin abgeleitete Aufenthaltsbewilligung des Sohnes B.
3.6
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung. Wie jede staatliche
Massnahme muss der Widerruf auch verhältnismässig erscheinen (vgl. Art. 96
AuG). An der Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem
zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht, besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse (BGr, 12. Oktober 2016,2C_66/2016, E. 5.1).
Die 1970 geborene Beschwerdeführerin ist erst im Jahr 2009
von Serbien in die Schweiz eingereist. Die dortigen Verhältnisse sind ihr daher
vertraut. Die Rückkehr in ihr Heimatland erweist sich unter den gegebenen
Umständen als zumutbar, wo weitere Familienmitglieder leben.
B ist erst im April 2012 in die Schweiz eingereist und
besucht aktuell die Schule L. Selbst wenn es ihm schwerfallen dürfte,
zusammen mit der Beschwerdeführerin in die Heimat zurückzukehren, so ist ihm
dies dennoch zuzumuten. Der 2001 geborene B hat einen grossen Teil seiner
Kindheit im Heimatland verbracht, hat mithin dort auch die ersten Schuljahre
absolviert. Sodann unterhält er zum leiblichen Vater, der in Serbien lebt, eine
gute Beziehung. Sie geht so weit, dass der Vater jeweils während mehreren
Wochen bei ihm in der Schweiz zu Besuch weilte. B dürfte es daher nicht allzu
schwerfallen, sich im Heimatland zurechtzufinden und dort eine Berufsausbildung
in Angriff zu nehmen.
Es bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte für eine
rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz.
3.7
Die
Beschwerdeführerin ist … als Mitarbeiterin in der Verwaltung angestellt und
weist ein gutes Zwischenzeugnis auf. B steht kurz vor dem Schulabschluss.
Zweifelsohne haben sie daher ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz.
Dennoch liegt gemäss den gemachten Ausführungen keine über das Übliche
hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers
vor, die eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 lit. a oder lit. b
AuG zur Folge haben könnte.
3.8
Der
vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit als rechtens, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist. Wie erwähnt, erübrigen sich sodann weitere
sachverhaltsmässige Abklärungen, weshalb das Eventualbegehren auf Rückweisung
der Angelegenheit an das Migrationsamt ebenfalls abzuweisen ist.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich die
Gerichtskosten aufzuerlegen und steht den Beschwerdeführern keine
Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, monatlich Fr. 3'668.80
zu verdienen, ohne Anteil 13. Monatslohn, Überzeit, Statisterie. Für die
Miete habe sie monatlich Fr. 1'520.- und für die Krankenkasse Fr. 327.35
bzw. Fr. 86.60 (für G) zu bezahlen.
Ob die Mittellosigkeit gegeben ist, kann aufgrund der
punktuellen Angaben der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt
werden. In der Beschwerdefrist wird auf Detaillierungen betreffend
durchschnittlich geleistete und entlöhnte Überzeit sowie den
13.
Monatslohn verzichtet. Immerhin ergeben sich aus den im
Rekursverfahren eingereichten Lohnabrechnungen teilweise höhere
Nettolohnzahlungen. Die diesbezüglichen Fragen können aber offengelassen
werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, muss bei der
vorliegenden Sachlage nämlich von der Aussichtslosigkeit des Begehrens
ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Rekursverfahren zu Recht abgewiesen wurde und auch im Beschwerdeverfahren
abzuweisen ist.
4.3
Aus den
dargelegten Gründen hat daher die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen und ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …