VB.2018.00254
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00254
11. Juli 2018Deutsch18 min
(URT.2018.20017)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00254
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 1 vertreten durch Nr. 2,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1982 geborene mazedonische Staatsangehörige B hielt
sich wiederholt als Touristin in der Schweiz auf und wurde nach Überschreitung
der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer mit Strafbefehl vom 3. April 2015
von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit
einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.- bestraft.
Tags darauf wurde sie aus dem Schengen-Raum weggewiesen und verliess die
Schweiz am 6. April 2015 mit dem Flugzeug in Richtung Herkunftsland.
Am 9. Juli 2015 reiste B erneut als Touristin in die
Schweiz ein. Aus der vorehelichen Beziehung mit dem im Kanton Zürich
niedergelassenen Landsmann L (andere Schreibweise: M) ging 2015 der Sohn N
hervor, welcher am 15. Dezember 2015 in die Niederlassungsbewilligung
seines Vaters miteinbezogen wurde. B und L heirateten am 4. September 2015
in O, worauf B am 4. Januar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei ihrem Ehemann erteilt wurde.
Am 15. Juni 2016 reiste A, die 2002 geborene Tochter
von B aus einer früheren vorehelichen Beziehung, als Touristin in die Schweiz
ein und hielt sich fortan bei der Familie B in O auf, wo sie auch die Schule
besuchte. Am 15. August 2016 ersuchte B um Familiennachzug für ihre
Tochter A.
Mit Schreiben vom 5. September 2016, 13. September
2016 und 6. Oktober 2016, 8. November 2016, 7. Dezember 2016, 7. Januar
2017 und 23. Februar 2017 forderte das Migrationsamt B jeweils unter
Fristansetzungen und Hinweis auf ihre diesbezüglichen Auskunftspflichten zur
Einreichung diverser Unterlagen auf. Insbesondere wurde sie dazu aufgefordert,
die Einkommenssituation bzw. Solvenz der Familie durch Einreichung von
Lohnabrechnungen, Steuerrechnungen und Jahresabschlüssen (im Fall einer
selbständigen Erwerbstätigkeit) sowie generell Angaben zur finanziellen
Situation und den Lebensunterhaltskosten zu belegen. Da B trotz den zahlreichen
migrationsamtlichen Aufforderungen nur unvollständige und teilweise
widersprüchliche Angaben zur Erwerbssituation der Familie machte, stellte ihr
das Migrationsamt am 24. März 2017 die Verweigerung der
Nachzugsbewilligung für ihre Tochter in Aussicht, unter letztmaliger Gewährung
des rechtlichen Gehörs. Nachdem sich B hierzu nicht mehr weiter vernehmen
liess, wies das Migrationsamt am 21. April 2017 das Nachzugsgesuch für
ihre Tochter A ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2017
an. Zugleich entzog es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. März 2018 ab, nachdem die inzwischen
anwaltlich vertretene B mit Schreiben vom 1. Februar 2018 erneut dazu
aufgefordert wurde, die Einkommenssituation und Solvenz der Familie mittels
sachdienlicher Dokumente zu belegen, hierzu jedoch wiederum nur unvollständig
Auskunft gab. Zugleich setzte sie der Tochter A eine neue Ausreisefrist bis zum
30.
April 2018 an. Vom (erneuten) Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde
abgesehen.
III.
Mit Beschwerde vom 27. April 2018 liessen B und ihre
Tochter A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
ihrer Mutter zu erteilen. Zudem wurde beantragt, es sei die A angesetzte
Ausreisefrist für hinfällig zu erklären und es sei dem Migrationsamt vorsorglich
zu verbieten, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss irgendwelche
Zwangsmassnahmen anzuwenden. Weiter wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2018 ordnete das
Verwaltungsgericht an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Die B auferlegte Kaution von Fr. 2'060.- wurde fristgerecht geleistet.
Während das Migrationsamt auf eine Beschwerdeantwort
verzichtete, beantragte die Sicherheitsdirektion die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichten die
Beschwerdeführenden einen Bankkontoauszug von L für den Zeitraum 10. April
2018.
bis 11. Mai 2018 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 90
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) sind die Ausländerinnen
und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und
vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder
bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2
VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in
Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen
aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind
(VGr, 28. November 2013, VB.2013.00646, E. 2.3). Im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus
denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017,
VB.2017.00385, E. 4.3.2).
Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche
Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese
ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
können (BGE 124 II 361 E. 2b). Damit die Verfahrensbeteiligten die ihnen obliegenden
Mitwirkungspflichten wahrnehmen können, bedarf es einer entsprechenden
Aufklärung durch die Verwaltungsbehörde. Sie hat insbesondere rechtsunkundige
oder nicht rechtskundig vertretene Betroffene über ihre konkreten
Mitwirkungspflichten, die beizubringenden Beweismittel und allfällige
Säumnisfolgen zu informieren (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 Rz. 107 f.). Ergibt sich eine
Mitwirkungspflicht daraus, dass ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet wurde
(vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG), ist auf das Gesuch allenfalls
nicht einzutreten, sofern die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert
wird. Die Nichteintretensfolge ist dagegen ausgeschlossen, wenn die
Mitwirkungspflicht auf einer spezialgesetzlichen Norm im Sinne von § 7
Abs. 2 lit. b VRG beruht, wie dies im Ausländerrecht aufgrund der
erwähnten Bestimmung von Art. 90 AuG der Fall ist. Denn in diesem Fall
liegt ihr vielfach ein öffentliches oder behördliches Interesse zugrunde, so
dass die Behörden nicht alleine im Interesse der mitwirkungspflichtigen Person
handeln. Diesfalls steht es ihnen frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er
sich aus den Akten ergibt (vgl. VGr, 16. Mai 2012, VB.2012.00216, E. 5.3.1
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Plüss, Kommentar VRG, § 7 Rz. 114).
2.2
Ausländischen
Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird. Darüber hinaus darf der
Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62
AuG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). Art. 44 AuG legt die
Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Schutz des Familienlebens
ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich
gelebt wird (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGE 122 II 1 E. 1e).
2.3
Mit der
Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44
lit. c AuG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch
das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das
Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch
resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen,
Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der Abweisungsgrund der
Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus,
während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011,
2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die
Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem
Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die
Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen im Sinn der eingangs
dargelegten Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG bzw. § 7 Abs. 2
VRG konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur
kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai
2011,2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3).
3.
3.1
Vorliegend
ist lediglich umstritten, ob das in Art. 44 lit. c AuG statuierte
Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit erfüllt bzw. von den
Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG
bzw. § 7 Abs. 2 VRG hinreichend nachgewiesen wurde.
3.2
Gemäss der
unbestrittenen migrationsamtlichen Berechnung anhand der SKOS-Richtsätze weist
die Familie der Beschwerdeführenden einen monatlichen Lebensbedarf von Fr. 5'224.10
auf, bestehend aus dem Grundbedarf für eine vierköpfige Familie von
Fr. 2'110.-, den in den Akten belegten Wohnungskosten von Fr. 2'200.-,
den Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr. 454.10,
situationsbedingten Leistungen (Haftpflicht- und Hausratsversicherungen,
pauschal Fr. 60.-) sowie einer Integrationszulage von Fr. 400.-. Ob
letztere – insbesondere auch mit Blick auf die Sicherstellung des
Integrationserfolgs – miteinzubeziehen ist, ist strittig (vgl. den
entsprechenden Einbezug in VGr, 24. August 2016, VB.2016.00358, E. 4.2.2 f.
sowie die gegenteilige Ansicht in VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3,
je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die aktuellen Richtlinien und
Berechnungsbeispiele der Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und
Fürstentum Liechtenstein [VOF], abrufbar auf www.vkm-asm.ch/vof_ostschweiz),
weshalb von einem monatlichen Lebensbedarf vom mindestens (rund) Fr. 4'800.-
auszugehen ist.
3.3
Trotz
mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen erscheint weiterhin unklar, aus
welchen Einkünften die Beschwerdeführenden diesen Lebensbedarf auf Dauer zu
decken gedenken. Die Beschwerdeführerin Nr. 2 (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) hat ihre finanziellen Verhältnisse bislang nur
unvollständig offengelegt und hierzu wiederholt irreführende, widersprüchliche
oder unvollständige Angaben gemacht.
3.4
So
behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer (mit Hilfe einer Nachbarin
verfassten) Stellungnahme vom 22. Oktober 2016 zunächst, dass ihr Ehemann
als selbständig Erwerbender mit diversen Entsorgungen, Hauswartungen und
Malerarbeiten monatlich Fr. 6'200.- bar kassiere. Die hierzu eingereichten
Kontoauszüge belegten jedoch lediglich Leistungen der Arbeitslosenkasse von
max. Fr. 4'877.20 pro Monat im Jahr 2015, während keine aktuellen Auszüge
eingereicht wurden. Auf Rückfrage des Migrationsamts gab die Beschwerdeführerin
am 27. Dezember 2016 neu bekannt, dass ihr Ehemann einen "Privat Club
[…] in D an der E-Strasse 01 im Restaurant F" leite und vor kurzem
einen Herzinfarkt erlitten habe. Zum Beleg hierfür reichte sie einen mit der G GmbH
am 15. Mai 2016 abgeschlossenen Untermietvertrag für ein Ladenlokal sowie
ein Arztzeugnis vom 13. Dezember 2016 ein. Aus letzterem geht hervor, dass
der Ehemann bereits seit dem 11. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig
war.
3.5
Die
Beschwerdeführerin hat damit in ihrer ersten Stellungnahme vom 22. Oktober
2016.
die gesundheitlichen Einschränkungen sowie die hieraus resultierenden
Einkommensausfälle ihres Ehemannes verschwiegen und somit ihre entsprechende
Aufklärungspflicht nach Art. 90 AuG (vgl. auch den Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. a AuG) verletzt. Zudem erscheinen ihre Angaben zu der von
ihrem Ehemann angeblich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit
widersprüchlich, soll dieser doch gemäss Stellungnahme vom 22. Oktober
2016.
im Bereich Entsorgungen, Hauswartungen und Malerarbeiten tätig sein,
gemäss Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 hingegen einen Privatclub
leiten.
3.6
Bis heute
ist die Beschwerdeführerin den Nachweis schuldig geblieben, welcher
selbständigen Erwerbstätigkeit ihr Ehemann nachgeht und welche Nettoeinkünfte
dieser hierbei generiert. In den Akten finden sich hierzu lediglich vage
Andeutungen auf den Ort der selbständigen Erwerbstätigkeit. So soll ihr Ehemann
an der "H-Strasse 02 [recte: I-Strasse 02], J" seiner nicht
näher spezifizierten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. die von
ihrem Anwalt am 26. Februar 2018 hierzu weitergeleitete Stellungnahme
sowie den vom Ehemann und einer weiteren Person [K] am 15. Februar 2017
mit einer Wohnbaugenossenschaft abgeschlossenen Mietvertrag für Geschäftsräume
an derselben Adresse). Weiter liessen die Beschwerdeführenden vor
Verwaltungsgericht einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 10. April bis
11.
Mai 2018 nachreichen, woraus eine einmalige Vergütung von rund
Fr. 80'000.- auf das Privatkonto des Ehemannes ersichtlich ist.
3.7
Diese Angaben
und Belege sind offenkundig ungeeignet, eine selbständige Erwerbstätigkeit des
Ehemannes zu belegen, geschweige denn die hieraus erzielten Einkünfte zu
dokumentieren. Insbesondere ist die ohne Angabe eines konkreten Zahlungszwecks
erfolgte Vergütung auf das Privatkonto des Ehemannes nicht einer selbständigen
Erwerbstätigkeit zuordenbar, zumal im Gegensatz zu einem unselbständigen Erwerb
aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Regel nicht monatliche
Einzelvergütungen resultieren. Die (einmalige) Vergütung wurde zudem auf ein
Privatkonto und nicht auf ein Geschäfts- oder Kontokorrentkonto entrichtet, wie
dies bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erwarten wäre. Sodann ist
nicht ersichtlich, weshalb die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nach
wie vor keine aussagekräftigeren Belege für die selbständige Erwerbstätigkeit
des Ehemannes nachreichen konnten, nachdem sich dessen Gesundheitszustand
inzwischen wieder verbessert haben soll, eine Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes
letztmals vor zweieinhalb Jahren belegt wurde und dieser schon im Februar 2017
in der Lage war, den bereits erwähnten Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten
in J abzuschliessen.
Gemäss einem vor Vorinstanz eingereichten Arztbericht vom 10. Januar
2018.
soll der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund von Schulterschmerzen
seinen Job als … aufgegeben haben und nach einer Tätigkeit in einer Bar aktuell
keiner Arbeit nachgehen ("Aufgrund Schulterschmerzen Job aufgegeben (…).
Danach Bar. Aktuell keine Arbeit"). Überdies hat der Ehemann in seinem
Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung vom 14. August 2015
angegeben, nicht erwerbstätig zu sein. Da bereits die Vorinstanz auf diesen
Arztbericht und die hieraus resultierenden Ungereimtheiten hingewiesen hatte,
hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden spätestens vor
Verwaltungsgericht Gelegenheit und Veranlassung gehabt, die sich hieraus
ergebenden Widersprüche mittels einer substanziierten Sachdarstellung
auszuräumen.
3.8
Auch die
(unselbständige) Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin selbst wirft Fragen
auf: So reichte sie vor Verwaltungsgericht einen auf den 16. März 2018
datierten Arbeitsvertrag mit der "G GmbH" ein, nachdem sie sich
zuvor aktenkundig erfolglos um Arbeit bemüht hatte. Geschäftsführer ihrer
Arbeitgeberin ist K, welcher zusammen mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin
die bereits erwähnten Geschäftsräumlichkeiten in J angemietet hatte (vgl. E. 3.6
vorstehend). Weiter ist ihre Arbeitgeberin als Untervermieterin der
Räumlichkeiten in D aufgetreten, die vom Ehemann der Beschwerdeführerin
angemietet wurden (vgl. Untermietvertrag vom 15. Mai 2016 sowie E. 3.4
vorstehend). Es ist damit nicht auszuschliessen, dass der erst vor
Verwaltungsgericht eingereichte Arbeitsvertrag von der "G GmbH"
lediglich aus Gefälligkeit abgeschlossen oder sogar fingiert wurde. Sodann kann
angesichts der erst einen Monat vor Beschwerdeeinreichung angetretenen
(Erst-)Anstellung der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass diese im
Sinn entsprechender Vorbringen in der Beschwerdeschrift "nun schon seit
einiger Zeit selber erwerbstätig" sei. Ob die Beschwerdeführerin
inzwischen die Probezeit bestanden hat, erschliesst sich ebenfalls nicht aus
den Akten. Jedoch muss ohnehin nicht abschliessend geklärt werden, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer behaupteten Anstellung tatsächlich dauerhaft
zum Familieneinkommen wird beitragen können, ist doch der im Arbeitsvertrag
vereinbarte Nettolohn von rund Fr. 3'400.- ohnehin nicht hinreichend zur
Deckung des Bedarfs der Familie, nachdem ein zusätzliches Erwerbseinkommen des
Ehemannes nicht nachgewiesen wurde.
3.9
Auch die
übrigen Akten deuten darauf hin, dass die Finanzierung der Familie nicht auf
Dauer gesichert ist: Zwar musste die Familie bis anhin nicht von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Gleichwohl hatte die Beschwerdeführerin während
ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 7. Februar 2018 bereits acht Verlustscheine
für ausstehende Krankenkassenprämien und Spitalkosten im Gesamtbetrag von über
Fr. 20'000.- gegen sich erwirkt. Angesichts dieser in kurzer Zeit
angehäuften Schulden erscheint es klar aktenwidrig, wenn die
Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht gleichwohl behaupten lassen, dass
"das selbständige Einkommen des Ehemannes […] schon bislang für die
Zahlung sämtlicher finanzieller Verpflichtungen gereicht" habe. Ebenso
erscheint es wahrheitswidrig, wenn in der Rekursschrift vom 22. Mai 2017
behauptet wurde, dass es "nie zu einem Verlustschein gekommen" sei,
obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Verlustscheine gegen die
Beschwerdeführerin vorlagen. Die für die Steuerperioden 2015 erhobenen Staats-
und Gemeindesteuern von rund Fr. 950.- (exklusive Verzugszinsen) lassen
auf ein steuerbares (Familien-) Einkommen von weniger als Fr. 30'000.-
schliessen. Für nachfolgende Steuerperioden liegen keine Steuererklärungen oder
definitive Steuerrechnungen vor. Die Vermögensverhältnisse der Familie liegen
im Dunkeln und lassen sich insbesondere auch nicht allein aus dem zuletzt eingereichten
Kontoauszug des Ehegatten der Beschwerdeführerin erschliessen. Damit haben es
die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bis heute versäumt, die
Einkommenssituation der Familie hinreichend zu belegen. Aufgrund dessen ist
nicht überprüfbar, ob die Voraussetzung eines existenzsichernden
Familieneinkommens nach Art. 44 lit. c AuG gegeben ist, weshalb das
Nachzugsgesuch für die Tochter der Beschwerdeführerin von den Vorinstanzen
zurecht und androhungsgemäss abgewiesen wurde.
3.10
Nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanzen sich einer Gehörsverletzung
schuldig gemacht oder den Sachverhalt ungenügend abgeklärt oder gewürdigt haben
sollen: Dem erst nach Erlass des Rekursentscheids eingegangenen und nicht
existenzsichernden Arbeitsverhältnis kommt gemäss Ausgeführtem keine
entscheidwesentliche Bedeutung zu. Die Vorinstanzen waren nicht gehalten, mit
einem Entscheid bis zu einem allfälligen Stellenantritt der Beschwerdeführerin
zuzuwarten. Sodann ist unerfindlich, weshalb die bereits vor Vorinstanz anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Aufforderungen durch die
Vorinstanzen und Hinweise auf ihre entsprechende Mitwirkungspflicht und
Säumnisfolgen bis heute keine aussagekräftigen Unterlagen zur Erwerbssituation
ihres Ehemannes einreichen konnte. Die erst auf Rückfrage durch das
Migrationsamt offengelegte Erkrankung des Ehemannes vermag die mangelhafte
Mitwirkung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu erklären, soll dieser doch
gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin inzwischen wieder weitgehend genesen
und arbeitstätig sein (vgl. auch E. 3.7 vorstehend). Der
Beschwerdeführerin war es sodann bereits im migrationsamtlichen Verfahren
möglich, Kontoauszüge ihres Ehemannes für das Jahr 2015 zu beschaffen. Gemäss
Fusszeile handelte es sich hierbei um Ausdrücke aus dem Online-Banking vom
13.
Oktober 2016. Es müsste ihr damit auch ohne Weiteres möglich gewesen
sein, die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Familie darzulegen.
Angesichts der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin waren die
Vorinstanzen nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, wäre
es doch primär Sache der Beschwerdeführenden gewesen, die finanzielle Situation
der Familie offenzulegen. Aufgrund der rudimentären und widersprüchlichen
Angaben der Beschwerdeführerin sind weitere Sachverhaltsermittlungen auch kaum
möglich, ist doch bis heute unklar, ob ihr Ehemann aktuell überhaupt einem
Erwerb nachgeht und worin dessen selbständige Erwerbstätigkeit bestehen soll.
Es kann offenbleiben, ob die unvollständigen, widersprüchlichen und teilweise
nachgewiesenermassen wahrheitswidrigen Angaben zur Erwerbssituation des
Ehegatten und der finanziellen Situation der Familie darüber hinaus sogar den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllen würden.
4.
Der gemäss Art. 44 lit. c AuG in Verbindung mit
Art. 90 AuG zu erbringende Nachweis eines fehlenden konkreten
Sozialhilferisikos der Familie hält auch vor den konventions- und
verfassungsmässig garantiertem Recht auf Familienleben stand (vgl. BGE 137 I
284.
E. 2.6 f.). Nicht zuletzt dient dies dem Kindswohl, ist doch die
erfolgreiche Integration der nachzuziehenden Personen gefährdet, wenn die
hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind und der Familie
deshalb inskünftig aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG die
Wegweisung oder ein Dasein unterhalb des Existenzminimums drohen könnte. Eine
entsprechende Beschränkung des Nachzugsrechts ist mithin auch gestützt auf Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV zulässig und geboten.
Der inzwischen 16-jährigen Tochter ist zuzumuten, in ihr
Herkunftsland zurückzukehren, wo sie aufgewachsen und sozialisiert worden ist
sowie einen Grossteil ihrer Schulzeit verbracht hat. Dass ihre Grossmutter die
bisher (angeblich) geleistete Betreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
leisten könne, ist lediglich durch die beglaubigte Übersetzung einer
entsprechenden Erklärung der Grossmutter dokumentiert, ohne dass hierzu
irgendwelche Arztzeugnisse oder weitere Belege eingereicht worden sind. Sodann
wäre es an den Beschwerdeführenden gelegen, mittels einer substanziierten
Sachdarstellung darzulegen, weshalb die bis anhin geleistete Betreuung in
Mazedonien nicht mehr gewährleistet ist und hierzu keine valablen
Betreuungsalternativen mehr bestehen. Da sich die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit wiederholt und über längere Zeiträume ohne ihre Tochter in der
Schweiz aufhielt, bestanden bis anhin offenbar Betreuungsmöglichkeiten in
Mazedonien. Die Tochter befindet sich zudem bereits in einem Alter, indem eine
permanente Betreuung nicht mehr erforderlich ist, weshalb auch gesundheitliche
Beeinträchtigungen der Grossmutter einer altersadäquaten Betreuung kaum mehr im
Wege stehen dürften. Dass die Tochter gemäss den Angaben der
Beschwerdeführenden per Juli 2018 ihre offizielle Schulzeit beenden wird, steht
einer Bewilligungsverweigerung ebenfalls nicht entgegen, vielmehr ist diesem
Umstand beim Wegweisungsvollzug gebührend Rechnung zu tragen. Sodann können
durch einen eigenmächtigen Nachzug in Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids
auch keine Fakten geschaffen und die Bewilligungsbehörde vor vollendete
Tatsachen gestellt werden (BGr, 21. Februar 2014,2C_181/2014, E. 3.2).
5.
Aus den angeführten Gründen besteht auch kein Raum, den
Familiennachzug im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens im Sinn von Art. 96
Abs. 1 AuG oder einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG zuzulassen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin Nr. 2 aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung
zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an die
Beschwerdeführerin Nr. 1 ist zu verzichten, zumal diese als Minderjährige
durch ihre Mutter vertreten wurde und ihr keine Verletzung der
Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu
erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 2 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …