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Entscheid

VB.2018.00254

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00254

11. Juli 2018Deutsch18 min

(URT.2018.20017)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1982 geborene mazedonische Staatsangehörige B hielt

sich wiederholt als Touristin in der Schweiz auf und wurde nach Überschreitung

der bewilligungsfreien Aufenthaltsdauer mit Strafbefehl vom 3. April 2015

von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit

einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages­sätzen zu Fr. 10.- bestraft.

Tags darauf wurde sie aus dem Schengen-Raum weggewiesen und verliess die

Schweiz am 6. April 2015 mit dem Flugzeug in Richtung Herkunftsland.

Am 9. Juli 2015 reiste B erneut als Touristin in die

Schweiz ein. Aus der vorehelichen Beziehung mit dem im Kanton Zürich

niedergelassenen Landsmann L (andere Schreibweise: M) ging 2015 der Sohn N

hervor, welcher am 15. Dezember 2015 in die Niederlassungsbewilligung

seines Vaters miteinbezogen wurde. B und L heirateten am 4. September 2015

in O, worauf B am 4. Januar 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei ihrem Ehemann erteilt wurde.

Am 15. Juni 2016 reiste A, die 2002 geborene Tochter

von B aus einer früheren vorehelichen Beziehung, als Touristin in die Schweiz

ein und hielt sich fortan bei der Familie B in O auf, wo sie auch die Schule

besuchte. Am 15. August 2016 ersuchte B um Familiennachzug für ihre

Tochter A.

Mit Schreiben vom 5. September 2016, 13. September

2016 und 6. Oktober 2016, 8. November 2016, 7. Dezember 2016, 7. Januar

2017 und 23. Februar 2017 forderte das Migrationsamt B jeweils unter

Fristansetzungen und Hinweis auf ihre diesbezüglichen Auskunftspflichten zur

Einreichung diverser Unterlagen auf. Insbesondere wurde sie dazu aufgefordert,

die Einkommenssituation bzw. Solvenz der Familie durch Einreichung von

Lohnabrechnungen, Steuerrechnungen und Jahresabschlüssen (im Fall einer

selbständigen Erwerbstätigkeit) sowie generell Angaben zur finanziellen

Situation und den Lebensunterhaltskosten zu belegen. Da B trotz den zahlreichen

migrationsamtlichen Aufforderungen nur unvollständige und teilweise

widersprüchliche Angaben zur Erwerbssituation der Familie machte, stellte ihr

das Migrationsamt am 24. März 2017 die Verweigerung der

Nachzugsbewilligung für ihre Tochter in Aussicht, unter letztmaliger Gewährung

des rechtlichen Gehörs. Nachdem sich B hierzu nicht mehr weiter vernehmen

liess, wies das Migrationsamt am 21. April 2017 das Nachzugsgesuch für

ihre Tochter A ab und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 21. Juni 2017

an. Zugleich entzog es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. März 2018 ab, nachdem die inzwischen

anwaltlich vertretene B mit Schreiben vom 1. Februar 2018 erneut dazu

aufgefordert wurde, die Einkommenssituation und Solvenz der Familie mittels

sachdienlicher Dokumente zu belegen, hierzu jedoch wiederum nur unvollständig

Auskunft gab. Zugleich setzte sie der Tochter A eine neue Ausreisefrist bis zum

30.

April 2018 an. Vom (erneuten) Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde

abgesehen.

III.

Mit Beschwerde vom 27. April 2018 liessen B und ihre

Tochter A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

ihrer Mutter zu erteilen. Zudem wurde beantragt, es sei die A angesetzte

Ausreisefrist für hinfällig zu erklären und es sei dem Migrationsamt vorsorglich

zu verbieten, bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss irgendwelche

Zwangsmassnahmen anzuwenden. Weiter wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2018 ordnete das

Verwaltungsgericht an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass

vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Die B auferlegte Kaution von Fr. 2'060.- wurde fristgerecht geleistet.

Während das Migrationsamt auf eine Beschwerdeantwort

verzichtete, beantragte die Sicherheitsdirektion die vollumfängliche Abweisung

der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichten die

Beschwerdeführenden einen Bankkontoauszug von L für den Zeitraum 10. April

2018.

bis 11. Mai 2018 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 90

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) sind die Ausländerinnen

und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und

vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen

Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder

bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2

VRG). Ausländerinnen und Ausländer dürfen sich in

Migrationsverfahren nicht damit begnügen, bloss pauschal gehaltene Behauptungen

aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich vertreten sind

(VGr, 28. November 2013, VB.2013.00646, E. 2.3). Im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus

denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017,

VB.2017.00385, E. 4.3.2).

Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche

Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese

ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben

können (BGE 124 II 361 E. 2b). Damit die Verfahrensbeteiligten die ihnen obliegenden

Mitwirkungspflichten wahrnehmen können, bedarf es einer entsprechenden

Aufklärung durch die Verwaltungsbehörde. Sie hat insbesondere rechtsunkundige

oder nicht rechtskundig vertretene Betroffene über ihre konkreten

Mitwirkungspflichten, die beizubringenden Beweismittel und allfällige

Säumnisfolgen zu informieren (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 Rz. 107 f.). Ergibt sich eine

Mitwirkungspflicht daraus, dass ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet wurde

(vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG), ist auf das Gesuch allenfalls

nicht einzutreten, sofern die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert

wird. Die Nichteintretensfolge ist dagegen ausgeschlossen, wenn die

Mitwirkungspflicht auf einer spezialgesetzlichen Norm im Sinne von § 7

Abs. 2 lit. b VRG beruht, wie dies im Ausländerrecht aufgrund der

erwähnten Bestimmung von Art. 90 AuG der Fall ist. Denn in diesem Fall

liegt ihr vielfach ein öffentliches oder behördliches Interesse zugrunde, so

dass die Behörden nicht alleine im Interesse der mitwirkungspflichtigen Person

handeln. Diesfalls steht es ihnen frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er

sich aus den Akten ergibt (vgl. VGr, 16. Mai 2012, VB.2012.00216, E. 5.3.1

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Plüss, Kommentar VRG, § 7 Rz. 114).

2.2

Ausländischen

Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird. Darüber hinaus darf der

Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach Art. 62

AuG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7). Art. 44 AuG legt die

Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garan­tierten Schutz des Familienlebens

ergeben, wenn eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich

gelebt wird (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGE 122 II 1 E. 1e).

2.3

Mit der

Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von Art. 44

lit. c AuG soll über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus auch

das soziale Existenzminimum sichergestellt werden: Die Eigenmittel müssen das

Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch

resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel wie Erwerbseinkommen,

Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge etc. Der Abweisungsgrund der

Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit voraus,

während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen (BGr, 30. Mai 2011,

2C_685/2010, E. 2.3.1). Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die

Lebenskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem

Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die

Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen im Sinn der eingangs

dargelegten Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG bzw. § 7 Abs. 2

VRG konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur

kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai

2011,2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3).

3.

3.1

Vorliegend

ist lediglich umstritten, ob das in Art. 44 lit. c AuG statuierte

Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit erfüllt bzw. von den

Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG

bzw. § 7 Abs. 2 VRG hinreichend nachgewiesen wurde.

3.2

Gemäss der

unbestrittenen migrationsamtlichen Berechnung anhand der SKOS-Richtsätze weist

die Familie der Beschwerdeführenden einen monatlichen Lebensbedarf von Fr. 5'224.10

auf, bestehend aus dem Grundbedarf für eine vierköpfige Familie von

Fr. 2'110.-, den in den Akten belegten Wohnungskosten von Fr. 2'200.-,

den Kosten für die medizinische Grundversorgung von Fr. 454.10,

situationsbedingten Leistungen (Haftpflicht- und Hausratsversicherungen,

pauschal Fr. 60.-) sowie einer Integrationszulage von Fr. 400.-. Ob

letztere – insbesondere auch mit Blick auf die Sicherstellung des

Integrationserfolgs – miteinzubeziehen ist, ist strittig (vgl. den

entsprechenden Einbezug in VGr, 24. August 2016, VB.2016.00358, E. 4.2.2 f.

sowie die gegenteilige Ansicht in VGr, 15. Juli 2015, VB.2015.00207, E. 3.3,

je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch die aktuellen Richtlinien und

Berechnungsbeispiele der Vereinigung der Migrationsämter Ostschweiz und

Fürstentum Liechtenstein [VOF], abrufbar auf www.vkm-asm.ch/vof_ostschweiz),

weshalb von einem monatlichen Lebensbedarf vom mindestens (rund) Fr. 4'800.-

auszugehen ist.

3.3

Trotz

mehrfacher Aufforderung durch die Vorinstanzen erscheint weiterhin unklar, aus

welchen Einkünften die Beschwerdeführenden diesen Lebensbedarf auf Dauer zu

decken gedenken. Die Beschwerdeführerin Nr. 2 (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) hat ihre finanziellen Verhältnisse bislang nur

unvollständig offengelegt und hierzu wiederholt irreführende, widersprüchliche

oder unvollständige Angaben gemacht.

3.4

So

behauptete die Beschwerdeführerin in ihrer (mit Hilfe einer Nachbarin

verfassten) Stellungnahme vom 22. Oktober 2016 zunächst, dass ihr Ehemann

als selbständig Erwerbender mit diversen Entsorgungen, Hauswartungen und

Malerarbeiten monatlich Fr. 6'200.- bar kassiere. Die hierzu eingereichten

Kontoauszüge belegten jedoch lediglich Leistungen der Arbeitslosenkasse von

max. Fr. 4'877.20 pro Monat im Jahr 2015, während keine aktuellen Auszüge

eingereicht wurden. Auf Rückfrage des Migrationsamts gab die Beschwerdeführerin

am 27. Dezember 2016 neu bekannt, dass ihr Ehemann einen "Privat Club

[…] in D an der E-Strasse 01 im Restaurant F" leite und vor kurzem

einen Herzinfarkt erlitten habe. Zum Beleg hierfür reichte sie einen mit der G GmbH

am 15. Mai 2016 abgeschlossenen Untermietvertrag für ein Ladenlokal sowie

ein Arztzeugnis vom 13. Dezember 2016 ein. Aus letzterem geht hervor, dass

der Ehemann bereits seit dem 11. Juli 2016 zu 100 % arbeitsunfähig

war.

3.5

Die

Beschwerdeführerin hat damit in ihrer ersten Stellungnahme vom 22. Oktober

2016.

die gesundheitlichen Einschränkungen sowie die hieraus resultierenden

Einkommensausfälle ihres Ehemannes verschwiegen und somit ihre entsprechende

Aufklärungspflicht nach Art. 90 AuG (vgl. auch den Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. a AuG) verletzt. Zudem erscheinen ihre Angaben zu der von

ihrem Ehemann angeblich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit

widersprüchlich, soll dieser doch gemäss Stellungnahme vom 22. Oktober

2016.

im Bereich Entsorgungen, Hauswartungen und Malerarbeiten tätig sein,

gemäss Stellungnahme vom 27. Dezember 2016 hingegen einen Privatclub

leiten.

3.6

Bis heute

ist die Beschwerdeführerin den Nachweis schuldig geblieben, welcher

selbständigen Erwerbstätigkeit ihr Ehemann nachgeht und welche Nettoeinkünfte

dieser hierbei generiert. In den Akten finden sich hierzu lediglich vage

Andeutungen auf den Ort der selbständigen Erwerbstätigkeit. So soll ihr Ehemann

an der "H-Strasse 02 [recte: I-Strasse 02], J" seiner nicht

näher spezifizierten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. die von

ihrem Anwalt am 26. Februar 2018 hierzu weitergeleitete Stellungnahme

sowie den vom Ehemann und einer weiteren Person [K] am 15. Februar 2017

mit einer Wohnbaugenossenschaft abgeschlossenen Mietvertrag für Geschäftsräume

an derselben Adresse). Weiter liessen die Beschwerdeführenden vor

Verwaltungsgericht einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 10. April bis

11.

Mai 2018 nachreichen, woraus eine einmalige Vergütung von rund

Fr. 80'000.- auf das Privatkonto des Ehemannes ersichtlich ist.

3.7

Diese Angaben

und Belege sind offenkundig ungeeignet, eine selbständige Erwerbstätigkeit des

Ehemannes zu belegen, geschweige denn die hieraus erzielten Einkünfte zu

dokumentieren. Insbesondere ist die ohne Angabe eines konkreten Zahlungszwecks

erfolgte Vergütung auf das Privatkonto des Ehemannes nicht einer selbständigen

Erwerbstätigkeit zuordenbar, zumal im Gegensatz zu einem unselbständigen Erwerb

aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Regel nicht monatliche

Einzelvergütungen resultieren. Die (einmalige) Vergütung wurde zudem auf ein

Privatkonto und nicht auf ein Geschäfts- oder Kontokorrentkonto entrichtet, wie

dies bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erwarten wäre. Sodann ist

nicht ersichtlich, weshalb die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden nach

wie vor keine aussagekräftigeren Belege für die selbständige Erwerbstätigkeit

des Ehemannes nachreichen konnten, nachdem sich dessen Gesundheitszustand

inzwischen wieder verbessert haben soll, eine Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes

letztmals vor zweieinhalb Jahren belegt wurde und dieser schon im Februar 2017

in der Lage war, den bereits erwähnten Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten

in J abzuschliessen.

Gemäss einem vor Vorinstanz eingereichten Arztbericht vom 10. Januar

2018.

soll der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund von Schulterschmerzen

seinen Job als … aufgegeben haben und nach einer Tätigkeit in einer Bar aktuell

keiner Arbeit nachgehen ("Aufgrund Schulterschmerzen Job aufgegeben (…).

Danach Bar. Aktuell keine Arbeit"). Überdies hat der Ehemann in seinem

Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung vom 14. August 2015

angegeben, nicht erwerbstätig zu sein. Da bereits die Vorinstanz auf diesen

Arztbericht und die hieraus resultierenden Ungereimtheiten hingewiesen hatte,

hätten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden spätestens vor

Verwaltungsgericht Gelegenheit und Veranlassung gehabt, die sich hieraus

ergebenden Widersprüche mittels einer substanziierten Sachdarstellung

auszuräumen.

3.8

Auch die

(unselbständige) Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin selbst wirft Fragen

auf: So reichte sie vor Verwaltungsgericht einen auf den 16. März 2018

datierten Arbeitsvertrag mit der "G GmbH" ein, nachdem sie sich

zuvor aktenkundig erfolglos um Arbeit bemüht hatte. Geschäftsführer ihrer

Arbeitgeberin ist K, welcher zusammen mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin

die bereits erwähnten Geschäftsräumlichkeiten in J angemietet hatte (vgl. E. 3.6

vorstehend). Weiter ist ihre Arbeitgeberin als Untervermieterin der

Räumlichkeiten in D aufgetreten, die vom Ehemann der Beschwerdeführerin

angemietet wurden (vgl. Untermietvertrag vom 15. Mai 2016 sowie E. 3.4

vorstehend). Es ist damit nicht auszuschliessen, dass der erst vor

Verwaltungsgericht eingereichte Arbeitsvertrag von der "G GmbH"

lediglich aus Gefälligkeit abgeschlossen oder sogar fingiert wurde. Sodann kann

angesichts der erst einen Monat vor Beschwerdeeinreichung angetretenen

(Erst-)Anstellung der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass diese im

Sinn entsprechender Vorbringen in der Beschwerdeschrift "nun schon seit

einiger Zeit selber erwerbstätig" sei. Ob die Beschwerdeführerin

inzwischen die Probezeit bestanden hat, erschliesst sich ebenfalls nicht aus

den Akten. Jedoch muss ohnehin nicht abschliessend geklärt werden, ob die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer behaupteten Anstellung tatsächlich dauerhaft

zum Familieneinkommen wird beitragen können, ist doch der im Arbeitsvertrag

vereinbarte Nettolohn von rund Fr. 3'400.- ohnehin nicht hinreichend zur

Deckung des Bedarfs der Familie, nachdem ein zusätzliches Erwerbseinkommen des

Ehemannes nicht nachgewiesen wurde.

3.9

Auch die

übrigen Akten deuten darauf hin, dass die Finanzierung der Familie nicht auf

Dauer gesichert ist: Zwar musste die Familie bis anhin nicht von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Gleichwohl hatte die Beschwerdeführerin während

ihres noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 7. Februar 2018 bereits acht Verlustscheine

für ausstehende Krankenkassenprämien und Spitalkosten im Gesamtbetrag von über

Fr. 20'000.- gegen sich erwirkt. Angesichts dieser in kurzer Zeit

angehäuften Schulden erscheint es klar aktenwidrig, wenn die

Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht gleichwohl behaupten lassen, dass

"das selbständige Einkommen des Ehemannes […] schon bislang für die

Zahlung sämtlicher finanzieller Verpflichtungen gereicht" habe. Ebenso

erscheint es wahrheitswidrig, wenn in der Rekursschrift vom 22. Mai 2017

behauptet wurde, dass es "nie zu einem Verlustschein gekommen" sei,

obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Verlustscheine gegen die

Beschwerdeführerin vorlagen. Die für die Steuerperioden 2015 erhobenen Staats-

und Gemeindesteuern von rund Fr. 950.- (exklusive Verzugszinsen) lassen

auf ein steuerbares (Familien-) Einkommen von weniger als Fr. 30'000.-

schliessen. Für nachfolgende Steuerperioden liegen keine Steuererklärungen oder

definitive Steuerrechnungen vor. Die Vermögensverhältnisse der Familie liegen

im Dunkeln und lassen sich insbesondere auch nicht allein aus dem zuletzt eingereichten

Kontoauszug des Ehegatten der Beschwerdeführerin erschliessen. Damit haben es

die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden bis heute versäumt, die

Einkommenssituation der Familie hinreichend zu belegen. Aufgrund dessen ist

nicht überprüfbar, ob die Voraussetzung eines existenzsichernden

Familieneinkommens nach Art. 44 lit. c AuG gegeben ist, weshalb das

Nachzugsgesuch für die Tochter der Beschwerdeführerin von den Vorinstanzen

zurecht und androhungsgemäss abgewiesen wurde.

3.10

Nicht

ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanzen sich einer Gehörsverletzung

schuldig gemacht oder den Sachverhalt ungenügend abgeklärt oder gewürdigt haben

sollen: Dem erst nach Erlass des Rekursentscheids eingegangenen und nicht

existenzsichernden Arbeitsverhältnis kommt gemäss Ausgeführtem keine

entscheidwesentliche Bedeutung zu. Die Vorinstanzen waren nicht gehalten, mit

einem Entscheid bis zu einem allfälligen Stellenantritt der Beschwerdeführerin

zuzuwarten. Sodann ist unerfindlich, weshalb die bereits vor Vorinstanz anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin trotz zahlreicher Aufforderungen durch die

Vorinstanzen und Hinweise auf ihre entsprechende Mitwirkungspflicht und

Säumnisfolgen bis heute keine aussagekräftigen Unterlagen zur Erwerbssituation

ihres Ehemannes einreichen konnte. Die erst auf Rückfrage durch das

Migrationsamt offengelegte Erkrankung des Ehemannes vermag die mangelhafte

Mitwirkung der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu erklären, soll dieser doch

gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin inzwischen wieder weitgehend genesen

und arbeitstätig sein (vgl. auch E. 3.7 vorstehend). Der

Beschwerdeführerin war es sodann bereits im migrationsamtlichen Verfahren

möglich, Kontoauszüge ihres Ehemannes für das Jahr 2015 zu beschaffen. Gemäss

Fusszeile handelte es sich hierbei um Ausdrücke aus dem Online-Banking vom

13.

Oktober 2016. Es müsste ihr damit auch ohne Weiteres möglich gewesen

sein, die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Familie darzulegen.

Angesichts der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin waren die

Vorinstanzen nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen, wäre

es doch primär Sache der Beschwerdeführenden gewesen, die finanzielle Situation

der Familie offenzulegen. Aufgrund der rudimentären und widersprüchlichen

Angaben der Beschwerdeführerin sind weitere Sachverhaltsermittlungen auch kaum

möglich, ist doch bis heute unklar, ob ihr Ehemann aktuell überhaupt einem

Erwerb nachgeht und worin dessen selbständige Erwerbstätigkeit bestehen soll.

Es kann offenbleiben, ob die unvollständigen, widersprüchlichen und teilweise

nachgewiesenermassen wahrheitswidrigen Angaben zur Erwerbssituation des

Ehegatten und der finanziellen Situation der Familie darüber hinaus sogar den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllen würden.

4.

Der gemäss Art. 44 lit. c AuG in Verbindung mit

Art. 90 AuG zu erbringende Nachweis eines fehlenden konkreten

Sozialhilferisikos der Familie hält auch vor den konventions- und

verfassungsmässig garantiertem Recht auf Familienleben stand (vgl. BGE 137 I

284.

E. 2.6 f.). Nicht zuletzt dient dies dem Kindswohl, ist doch die

erfolgreiche Integration der nachzuziehenden Personen gefährdet, wenn die

hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht vorhanden sind und der Familie

deshalb inskünftig aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG die

Wegweisung oder ein Dasein unterhalb des Existenzminimums drohen könnte. Eine

entsprechende Beschränkung des Nachzugsrechts ist mithin auch gestützt auf Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV zulässig und geboten.

Der inzwischen 16-jährigen Tochter ist zuzumuten, in ihr

Herkunftsland zurückzukehren, wo sie aufgewachsen und sozialisiert worden ist

sowie einen Grossteil ihrer Schulzeit verbracht hat. Dass ihre Grossmutter die

bisher (angeblich) geleistete Betreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr

leisten könne, ist lediglich durch die beglaubigte Übersetzung einer

entsprechenden Erklärung der Grossmutter dokumentiert, ohne dass hierzu

irgendwelche Arztzeugnisse oder weitere Belege eingereicht worden sind. Sodann

wäre es an den Beschwerdeführenden gelegen, mittels einer substanziierten

Sachdarstellung darzulegen, weshalb die bis anhin geleistete Betreuung in

Mazedonien nicht mehr gewährleistet ist und hierzu keine valablen

Betreuungsalternativen mehr bestehen. Da sich die Beschwerdeführerin in der

Vergangenheit wiederholt und über längere Zeiträume ohne ihre Tochter in der

Schweiz aufhielt, bestanden bis anhin offenbar Betreuungsmöglichkeiten in

Mazedonien. Die Tochter befindet sich zudem bereits in einem Alter, indem eine

permanente Betreuung nicht mehr erforderlich ist, weshalb auch gesundheitliche

Beeinträchtigungen der Grossmutter einer altersadäquaten Betreuung kaum mehr im

Wege stehen dürften. Dass die Tochter gemäss den Angaben der

Beschwerdeführenden per Juli 2018 ihre offizielle Schulzeit beenden wird, steht

einer Bewilligungsverweigerung ebenfalls nicht entgegen, vielmehr ist diesem

Umstand beim Wegweisungsvollzug gebührend Rechnung zu tragen. Sodann können

durch einen eigenmächtigen Nachzug in Vorwegnahme des Bewilligungsentscheids

auch keine Fakten geschaffen und die Bewilligungsbehörde vor vollendete

Tatsachen gestellt werden (BGr, 21. Februar 2014,2C_181/2014, E. 3.2).

5.

Aus den angeführten Gründen besteht auch kein Raum, den

Familiennachzug im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens im Sinn von Art. 96

Abs. 1 AuG oder einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG zuzulassen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin Nr. 2 aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung

zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an die

Beschwerdeführerin Nr. 1 ist zu verzichten, zumal diese als Minderjährige

durch ihre Mutter vertreten wurde und ihr keine Verletzung der

Mitwirkungspflicht vorzuwerfen ist.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu

erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin Nr. 2 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …