VB.2018.00255
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00255
30. Mai 2018Deutsch18 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00255
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1985) und C (geboren 1989) sind seit dem 5. März 2010 verheiratet
und haben drei gemeinsame Töchter, E (geboren 2011), F (geboren 2013) und G
(geboren 2014). Das Ehepaar lebt seit dem 10. Oktober 2016 getrennt. Mit
Verfügung und Urteil vom 2. Februar 2018 stellte der Einzelrichter am
Bezirksgericht H die drei gemeinsamen Kinder für die Dauer des Getrenntlebens
unter die Obhut von A, räumte C ein Besuchsrecht ein und verpflichtete ihn zu
monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder.
B. Am
8. April 2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C für die Dauer
von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss
Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1931
ein Betretverbot (Rayonverbot) des Wohnorts von A sowie des Kindergartenareals
sowie ein Kontaktverbot gegenüber A, E, F und G an.
C. Am
10. April 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich
den Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich um Anordnung von
Untersuchungshaft ab und erliess stattdessen Ersatzmassnahmen gegenüber C
(Rayonverbot und Kontaktverbot gegenüber A, E, F und G für die Dauer von drei
Monaten).
Erwägungen
II.
Am 10. April 2018 ersuchte A das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H um Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Gesuchsgegners. Am 20. April 2018 hörte der Zwangsmassnahmenrichter C
an. Gleichentags wies er das Gesuch um Verlängerung des Kontaktverbots zu den
drei gemeinsamen Kindern ab, wobei die mit Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2018
angeordneten Ersatzmassnahmen hiervon unberührt blieben
(Dispositivziffer 2). Das Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber A
wurde bis zum 20. Juli 2018 verlängert. Ausgenommen vom Kontaktverbot sei
die Kontaktaufnahme zu A über die Rechtsvertreter der Parteien oder die
Vertreter der zuständigen Behörden zwecks Ausübung des Besuchsrechts gegenüber
den drei gemeinsamen Töchtern (Dispositivziffer 3).
III.
Dagegen gelangte A am 27. April 2018 mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung und das Urteil des
Bezirksgerichts H vom 20. April 2018 sei aufzuheben und das Kontaktverbot
sei auch hinsichtlich der drei Kinder zu verlängern. Eventualiter sei die
Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H
verzichtete am 2. Mai 2018 auf Vernehmlassung. Gleichentags verzichtete
auch die Kantonspolizei Zürich auf Vernehmlassung und reichte den Rapport vom
23.
April 2018, die Einvernahme einer Auskunftsperson vom 17. April
2018.
sowie den Arbeitsvertrag von C vom 18. April 2017 zu den Akten. Am
7.
Mai 2018 beantragte C die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. A liess
sich innert erstreckter Frist am 18. Mai 2018 erneut vernehmen.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts H (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der polizeilichen
Akten) wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
1.2
Angesichts
der Anträge der Beschwerdeführerin beschränkt sich der Streitgegenstand auf die
(Nicht-)Verlängerung des Kontaktverbots seitens des Beschwerdegegners gegenüber
den drei gemeinsamen Kindern der Parteien. Das Rayonverbot sowie das
Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin sind nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
1.3
Die
Beschwerdeführerin verlangt die Edition eines Berichts der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) I betreffend Kinderanhörung vom 27. April
2018.
Hierzu ist festzuhalten, dass zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung genügt (vgl. hinten
E. 2.4). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und
Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die
Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Erscheint der
Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der
Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere
Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend
feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das
Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine
solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf
Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 19).
Vorliegend geht der – für die sich hier stellenden
Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor und
diese stellen eine hinreichende Entscheidgrundlage dar. Es ist im Übrigen nicht
ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht substanziiert dargelegt,
welche neuen Erkenntnisse die Edition des Berichts der KESB zur Sachverhaltsabklärung
beitragen könnte, zumal es im entsprechenden Bericht offenbar nur um die
allgemeine Beziehung der Kinder zum Beschwerdegegner und nicht konkret um den
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 8. April 2018 geht. Hinzu
kommt, dass es angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten
Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist, den
Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. vorn E. 2.4).
Nach dem Gesagten ist auf die Edition des Berichts der KESB I zu verzichten.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
2.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung
von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der
Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).
Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 8. März 2018,
VB.2018.00054, E. 3.4; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,
26.
Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.5
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1
Auslöser
der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der
Parteien am Sonntag, 8. April 2018. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten
vom 8. April 2018 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin und den
gemeinsamen drei Töchtern wiederholt verbal gedroht, sie fertigzumachen und
umzubringen. Den Kindern gegenüber lasse er wiederholt verlauten, sie sollen
brav sein, ansonsten würden sie "drankommen". Via Textnachricht habe
der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mehrmals mitgeteilt, dass er sie,
die Kinder und auch ihre Familie im Land J kaputt machen werde.
3.2
Die
Vorinstanz erachtete die Beschwerdeführerin als glaubwürdig. Sie sah jedoch von
einer Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den drei gemeinsamen Töchtern
ab, weil sich die von der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen
Befragung geschilderten konkreten Vorfälle aus der Zeit vor dem 8. April
2018.
vorwiegend auf sie beziehen würden, während die Vorwürfe gegenüber dem
Beschwerdegegner bezüglich der Kinder allgemeiner Natur geblieben seien. Den
Akten sei nicht zu entnehmen, dass es abgesehen von der seitens der
Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohung am 8. April 2018 zu
Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern gekommen wäre. Überdies gehe die
Beschwerdeführerin selber davon aus, dass der Beschwerdegegner seine Drohungen
in der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin mit den Kindern derzeit Leben und
Ferien verbringe, eher nicht wahrmachen würde. Angesichts des jungen Alters der
drei Kinder müsse davon ausgegangen werden, dass bei Verlängerung des
Kontaktverbots um drei Monate eine Entfremdung vom Vater stattfinden würde,
welche eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts nach Ablauf der drei Monate stark
erschweren würde.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Kinder seien vor den
Besuchen des Beschwerdegegners jeweils sehr nervös. Der Beschwerdegegner
schimpfe ständig mit ihnen und züchtige sie in Form von Schlägen und Worten.
Nach den Besuchen beim Beschwerdegegner hätten bei den Kindern
Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden können. Die Vorinstanz habe
verkannt, dass sich die massiven Drohungen des Beschwerdegegners nicht nur
gegen die Beschwerdeführerin, sondern auch direkt gegen die Kinder gerichtet
hätten und in deren Anwesenheit ausgesprochen worden seien. Dies habe die
Kinder verängstigt und traumatisiert. Zudem hätten Gewaltanwendungen in Form
von Schlägen gegen die älteste Tochter stattgefunden, weswegen die Kinder klar
als gefährdete Personen anzusehen seien. Unter den gegebenen Umständen könne
von einer fortbestehenden Gefährdungssituation gegenüber den Kindern
ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner habe eine Entfremdung von seinen
Kindern durch seinen Wegzug ins Land J selbst herbeigeführt und in Kauf
genommen. Während seiner Aufenthalte im Ausland habe sich der Beschwerdegegner
in keiner Weise um die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Kindern
bemüht. Eine Verlängerung des Kontaktverbots in Bezug auf die drei Kinder
erscheine angezeigt.
3.4
Dagegen
wendet der Beschwerdegegner ein, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien
nicht nur unglaubhaft, sondern schlicht erlogen. Die Beschwerdeführerin habe
mit der Wahrheit offenkundig Mühe. Dies werde durch die Aussage von K, dessen
polizeiliche Einvernahme keinen Eingang in die Akten der Vorinstanz gefunden
habe, sowie die Passkopie des Beschwerdegegners bestätigt. Selbst wenn aber die
Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich der (bestrittenen) Drohung vom
8.
April 2018 als glaubhaft erachtet würden, so würde dies ein
Kontaktverbot gegenüber den gemeinsamen Kindern nicht rechtfertigen. Die Kinder
seien nicht Adressaten der angeblichen Drohung gewesen und durch sie somit
nicht gefährdet. Selbst wenn der Beschwerdegegner wirklich etwas durch die
Wohnungstüre gesagt hätte, so hätten die Kinder dies gar nicht hören können, da
sie sich zum Zeitpunkt der Drohung gemäss Aussage der Beschwerdeführerin unter
ihren Bettdecken versteckt hätten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
allgemeinen Probleme zwischen dem Beschwerdegegner und den gemeinsamen Kindern
würden die Anordnung bzw. Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht zu
rechtfertigen vermögen. Vielmehr bräuchte es eine Traumatisierung der Kinder
aufgrund wiederholter Gewalt. Eine solche Traumatisierung behaupte die
Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Massnahmenverlängerung nicht. Sie
beschränke sich darauf, unsubstanziiert zu behaupten, die Kinder hätten Angst
vor dem Beschwerdegegner. Erst nach dem Entscheid der Vorinstanz habe die
Beschwerdeführerin erstmals direkte Gewalt des Beschwerdegegners gegenüber den
gemeinsamen Kindern behaupten lassen. Die neuen Behauptungen seien unglaubhaft,
nicht belegt und würden bestritten.
4.
4.1
Die
Aussagen der Parteien stimmen dahingehend überein, als der Beschwerdegegner am
8.
April 2018 zwecks Abholung der gemeinsamen Kinder zum Wohnhaus der
Beschwerdeführerin gefahren sei. Die Beschwerdeführerin habe dem
Beschwerdegegner aus dem Küchenfenster hinaus gesagt, er solle wieder gehen.
Was danach geschah, ist zwischen den Parteien umstritten; die Schilderungen
diesbezüglich gehen diametral auseinander. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, der Beschwerdegegner sei durch die üblicherweise unverschlossene
Haustür ins Haus gekommen, habe an der Wohnungstüre geklingelt und ihr durch
die geschlossene Wohnungstür auf Urdu gesagt, er werde sie und die Kinder fertigmachen
und sie umbringen. Der Beschwerdegegner bestreitet hingegen, das Wohnhaus der
Beschwerdeführerin überhaupt betreten zu haben. Nachdem die Beschwerdeführerin ihm
aus dem Küchenfenster hinaus gesagt habe, er solle gehen, sei er gegangen und
auf den Polizeiposten L gefahren, der jedoch geschlossen gewesen sei.
4.2
Sowohl die
Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner erscheinen nicht von
vornherein als unglaubhaft. Beide schilderten die Geschehnisse vom
8.
April 2018 ausführlich und detailreich.
Die Schilderungen des Beschwerdegegners werden von K
bestätigt. Bei K handelt es sich offenbar um einen Freund/Onkel des
Beschwerdegegners. Da er aber gleichzeitig auch Onkel der Beschwerdeführerin zu
sein scheint, was diese nicht bestreitet, sind seine Aussagen nicht bereits
aufgrund seiner Beziehung zum Beschwerdegegner als unglaubwürdig einzustufen.
Sowohl der Beschwerdegegner als auch K machten geltend, dass Letzterer am 8. April
2018.
mit dem Beschwerdegegner zur Beschwerdeführerin gefahren sei. Im Rahmen
einer polizeilichen Einvernahme am 17. April 2018 – die der Vorinstanz
nicht vorgelegen hat – bestätigte K, der Beschwerdegegner habe das Wohnhaus der
Beschwerdeführerin nicht betreten. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass
K während des Vorfalls am 8. April 2018 dabei gewesen sei, was sich mit
dessen Aussage, er habe sich hinter einem Busch versteckt, damit sie ihn nicht
sehen könne, deckt. Die Mitbeteiligte hielt in ihrem Rapport vom 23. April
2018.
fest, dass der Beschwerdegegner am 8. April 2018 im Beisein von K den
Polizeinotruf gewählt habe. Darüber hinaus wies auch der Rechtsanwalt des
Beschwerdegegners in einem Schreiben vom 17. April 2018 an die KESB des
Bezirks H darauf hin, dass der Beschwerdegegner am 8. April auf sein
Anraten hin von einer Drittperson begleitet worden sei. Damit stimmen die
Schilderungen des Beschwerdeführers mit der Aussage einer Drittperson überein
und erscheinen insgesamt konsistent und nachvollziehbar. In seinem
Aussageverhalten sind jedenfalls keine Widersprüche zu erkennen.
Für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin spricht, dass
der Beschwerdegegner sie bereits vor dem Vorfall am 8. April 2018 mittels
Textnachrichten bedroht hat. Gemäss der – vom Beschwerdegegner anlässlich der
Anhörung vor dem Haftrichter bestrittenen – Übersetzung hat er geschrieben, er
werde ihre Familie nicht in Ruhe lassen (schlecht machen), genug sei genug, er
werde entsprechend feindselig sein. Zu berücksichtigen ist indes auch, dass die
Beschwerdeführerin ihre Schilderungen im Lauf des Verfahrens insofern anpasste,
als sie während der polizeilichen Einvernahme noch gesagt hat, sie glaube nicht,
dass es in den letzten Monaten zu Tätlichkeiten gegenüber den Kindern durch den
Beschwerdegegner gekommen sei, aber sie werde ihre älteste Tochter danach
fragen. Auch im Verlängerungsgesuch erwähnte sie keine direkte Gewalt des
Beschwerdegegners gegenüber den Kindern, obwohl sie in der Zwischenzeit ihre
Tochter hätte fragen können. Demgegenüber behauptete sie im Beschwerdeverfahren
erstmals, dass der Beschwerdegegner die Kinder bzw. die älteste Tochter
schlage. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mit
diesem Vorbringen bis zum Beschwerdeverfahren zugewartet hat. Hinzu kommt, dass
diese Behauptungen nicht substanziiert erfolgten und insbesondere nicht
ersichtlich ist, wann es zu körperlicher Gewalt des Beschwerdegegners gegenüber
der ältesten Tochter gekommen sein soll. Unter diesen Umständen erscheint die
Beschwerdeführerin zumindest im Hinblick auf diese neuen Vorbringen nicht
glaubwürdig.
4.3
Hinsichtlich
früherer Vorkommnisse ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den
Beschwerdegegner bereits im Jahr 2011 wegen häuslicher Gewalt angezeigt hat.
Sie zog die Anzeige jedoch später zurück, wobei der Grund dafür zwischen den
Parteien umstritten ist.
Der Beschwerdeführer wurde zwar im Oktober 2017 wegen
Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt, er
ist damit aber im Hinblick auf Gewaltdelikte und Drohungen nicht einschlägig
vorbestraft.
4.4
Aufgrund
der Aktenlage im vorinstanzlichen Verfahren, d.h. insbesondere da die Vorinstanz
von der polizeilichen Einvernahme von K keine Kenntnis hatte, ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin als glaubhaft
erachtet hat und von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen
ist.
Das Verwaltungsgericht hat
seinem Urteil aber grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie
er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (VGr, 2. September 2016,
VB.2016.00416, E. 4.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52
N. 8). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist zu berücksichtigen, dass die
Schilderungen des Beschwerdegegners hinsichtlich der Geschehnisse am
8.
April 2018 von einer Drittperson bestätigt wurden und die von der
Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren behaupteten
Gewalttätigkeiten gegenüber den drei Kindern bzw. der ältesten Tochter nicht
glaubhaft erscheinen (vorn E. 4.2). Zwar scheint es zwischen den Parteien
schon seit geraumer Zeit Spannungen aufgrund des Besuchsrechts des
Beschwerdegegners zu geben. Es kann denn auch nicht ausgeschlossen werden, dass
es zu Drohungen des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen
ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Textnachrichten des
Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin vom 18. März 2018 gemäss
Übersetzung vom 19. April 2018 – zumindest nach dem Wortlaut – keine Todesdrohungen
enthalten. Darüber hinaus konnte der Beschwerdegegner glaubhaft machen, dass er
am 8. April 2018 von K begleitet worden ist. Dieser hat bestätigt, dass
der Beschwerdegegner das Wohnhaus der Beschwerdeführerin nicht betreten hat
(vorn E. 4.2). Hinzu kommt, dass bereits die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin nur knapp als glaubwürdig erachtet hat, hat sie doch
festgehalten, dass die niedrige Schwelle des Glaubhaftmachens des Fortbestands
der Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner knapp überschritten
sei. Unter diesen Umständen kann aufgrund der neuen Erkenntnisse im
Beschwerdeverfahren nicht länger von einem gewaltschutzrechtlich relevanten
Vorfall bezüglich der drei Töchter ausgegangen werden. Im Ergebnis ist
dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot
gegenüber den Kindern nicht verlängert hat. Nachdem die Verlängerung des
Rayonverbots und des Kontaktverbots seitens des Beschwerdegegners gegenüber der
Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden und damit nicht Streitgegenstand
bilden (vorn E. 1.2), besteht kein Anlass, diese Massnahmen aufzuheben.
4.5
Selbst
wenn aber von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen würde,
läge keine Situation vor, welche eine Verlängerung der gewaltschutzrechtlichen
Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern um das gesetzlich vorgesehene Maximum
von drei Monaten rechtfertigte, zumal ein Kontaktverbot des Beschwerdegegners
gegenüber den drei Kindern einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige
Recht – des Beschwerdegegners sowie der Kinder – auf Familienleben darstellen
würde. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
4.6
Nach dem Gesagten hat
die Vorinstanz (im Resultat) zu Recht von einer Verlängerung des Kontaktverbots
gegenüber den drei Töchtern abgesehen. Die Beschwerde ist dementsprechend
abzuweisen. Es bleibt festzuhalten, dass die vom Zwangsmassnahmengericht des
Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 10. April 2018 angeordneten
Ersatzmassnahmen davon unberührt bleiben.
5.
Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem
zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen,
wobei eine solche von Fr. 500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer
(Fr. 38.50), d.h. insgesamt Fr. 538.50 als angemessen erscheint
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer (Fr. 38.50), total Fr. 538.50 zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …