Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00255

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00255

30. Mai 2018Deutsch18 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1985) und C (geboren 1989) sind seit dem 5. März 2010 verheiratet

und haben drei gemeinsame Töchter, E (geboren 2011), F (geboren 2013) und G

(geboren 2014). Das Ehepaar lebt seit dem 10. Oktober 2016 getrennt. Mit

Verfügung und Urteil vom 2. Februar 2018 stellte der Einzelrichter am

Bezirksgericht H die drei gemeinsamen Kinder für die Dauer des Getrenntlebens

unter die Obhut von A, räumte C ein Besuchsrecht ein und verpflichtete ihn zu

monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder.

B. Am

8. April 2018 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C für die Dauer

von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss

Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1931

ein Betretverbot (Rayonverbot) des Wohnorts von A sowie des Kindergartenareals

sowie ein Kontaktverbot gegenüber A, E, F und G an.

C. Am

10. April 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich

den Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich um Anordnung von

Untersuchungshaft ab und erliess stattdessen Ersatzmassnahmen gegenüber C

(Rayonverbot und Kontaktverbot gegenüber A, E, F und G für die Dauer von drei

Monaten).

Erwägungen

II.

Am 10. April 2018 ersuchte A das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H um Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Gesuchsgegners. Am 20. April 2018 hörte der Zwangsmassnahmenrichter C

an. Gleichentags wies er das Gesuch um Verlängerung des Kontaktverbots zu den

drei gemeinsamen Kindern ab, wobei die mit Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 10. April 2018

angeordneten Ersatzmassnahmen hiervon unberührt blieben

(Dispositivziffer 2). Das Rayonverbot und das Kontaktverbot gegenüber A

wurde bis zum 20. Juli 2018 verlängert. Ausgenommen vom Kontaktverbot sei

die Kontaktaufnahme zu A über die Rechtsvertreter der Parteien oder die

Vertreter der zuständigen Behörden zwecks Ausübung des Besuchsrechts gegenüber

den drei gemeinsamen Töchtern (Dispositivziffer 3).

III.

Dagegen gelangte A am 27. April 2018 mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung und das Urteil des

Bezirksgerichts H vom 20. April 2018 sei aufzuheben und das Kontaktverbot

sei auch hinsichtlich der drei Kinder zu verlängern. Eventualiter sei die

Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts H

verzichtete am 2. Mai 2018 auf Vernehmlassung. Gleichentags verzichtete

auch die Kantonspolizei Zürich auf Vernehmlassung und reichte den Rapport vom

23.

April 2018, die Einvernahme einer Auskunftsperson vom 17. April

2018.

sowie den Arbeitsvertrag von C vom 18. April 2017 zu den Akten. Am

7.

Mai 2018 beantragte C die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. A liess

sich innert erstreckter Frist am 18. Mai 2018 erneut vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts H (Geschäftsnummer 01 einschliesslich der polizeilichen

Akten) wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.

Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

1.2

Angesichts

der Anträge der Beschwerdeführerin beschränkt sich der Streitgegenstand auf die

(Nicht-)Verlängerung des Kontaktverbots seitens des Beschwerdegegners gegenüber

den drei gemeinsamen Kindern der Parteien. Das Rayonverbot sowie das

Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin sind nicht Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

1.3

Die

Beschwerdeführerin verlangt die Edition eines Berichts der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) I betreffend Kinderanhörung vom 27. April

2018.

Hierzu ist festzuhalten, dass zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung genügt (vgl. hinten

E. 2.4). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und

Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die

Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Erscheint der

Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der

Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen

keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere

Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend

feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt das

Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine

solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf

Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 19).

Vorliegend geht der – für die sich hier stellenden

Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervor und

diese stellen eine hinreichende Entscheidgrundlage dar. Es ist im Übrigen nicht

ersichtlich und wird von den Parteien auch nicht substanziiert dargelegt,

welche neuen Erkenntnisse die Edition des Berichts der KESB zur Sachverhaltsabklärung

beitragen könnte, zumal es im entsprechenden Bericht offenbar nur um die

allgemeine Beziehung der Kinder zum Beschwerdegegner und nicht konkret um den

Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 8. April 2018 geht. Hinzu

kommt, dass es angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten

Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist, den

Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. vorn E. 2.4).

Nach dem Gesagten ist auf die Edition des Berichts der KESB I zu verzichten.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

2.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung

von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der

Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134).

Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der

vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der

Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 8. März 2018,

VB.2018.00054, E. 3.4; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr,

26.

Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

3.

3.1

Auslöser

der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der

Parteien am Sonntag, 8. April 2018. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten

vom 8. April 2018 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin und den

gemeinsamen drei Töchtern wiederholt verbal gedroht, sie fertigzumachen und

umzubringen. Den Kindern gegenüber lasse er wiederholt verlauten, sie sollen

brav sein, ansonsten würden sie "drankommen". Via Textnachricht habe

der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mehrmals mitgeteilt, dass er sie,

die Kinder und auch ihre Familie im Land J kaputt machen werde.

3.2

Die

Vorinstanz erachtete die Beschwerdeführerin als glaubwürdig. Sie sah jedoch von

einer Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den drei gemeinsamen Töchtern

ab, weil sich die von der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen

Befragung geschilderten konkreten Vorfälle aus der Zeit vor dem 8. April

2018.

vorwiegend auf sie beziehen würden, während die Vorwürfe gegenüber dem

Beschwerdegegner bezüglich der Kinder allgemeiner Natur geblieben seien. Den

Akten sei nicht zu entnehmen, dass es abgesehen von der seitens der

Beschwerdeführerin geschilderten Bedrohung am 8. April 2018 zu

Gewalttätigkeiten gegenüber den Kindern gekommen wäre. Überdies gehe die

Beschwerdeführerin selber davon aus, dass der Beschwerdegegner seine Drohungen

in der Schweiz, wo die Beschwerdeführerin mit den Kindern derzeit Leben und

Ferien verbringe, eher nicht wahrmachen würde. Angesichts des jungen Alters der

drei Kinder müsse davon ausgegangen werden, dass bei Verlängerung des

Kontaktverbots um drei Monate eine Entfremdung vom Vater stattfinden würde,

welche eine Wiederaufnahme des Besuchsrechts nach Ablauf der drei Monate stark

erschweren würde.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Kinder seien vor den

Besuchen des Beschwerdegegners jeweils sehr nervös. Der Beschwerdegegner

schimpfe ständig mit ihnen und züchtige sie in Form von Schlägen und Worten.

Nach den Besuchen beim Beschwerdegegner hätten bei den Kindern

Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden können. Die Vorinstanz habe

verkannt, dass sich die massiven Drohungen des Beschwerdegegners nicht nur

gegen die Beschwerdeführerin, sondern auch direkt gegen die Kinder gerichtet

hätten und in deren Anwesenheit ausgesprochen worden seien. Dies habe die

Kinder verängstigt und traumatisiert. Zudem hätten Gewaltanwendungen in Form

von Schlägen gegen die älteste Tochter stattgefunden, weswegen die Kinder klar

als gefährdete Personen anzusehen seien. Unter den gegebenen Umständen könne

von einer fortbestehenden Gefährdungssituation gegenüber den Kindern

ausgegangen werden. Der Beschwerdegegner habe eine Entfremdung von seinen

Kindern durch seinen Wegzug ins Land J selbst herbeigeführt und in Kauf

genommen. Während seiner Aufenthalte im Ausland habe sich der Beschwerdegegner

in keiner Weise um die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinen Kindern

bemüht. Eine Verlängerung des Kontaktverbots in Bezug auf die drei Kinder

erscheine angezeigt.

3.4

Dagegen

wendet der Beschwerdegegner ein, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien

nicht nur unglaubhaft, sondern schlicht erlogen. Die Beschwerdeführerin habe

mit der Wahrheit offenkundig Mühe. Dies werde durch die Aussage von K, dessen

polizeiliche Einvernahme keinen Eingang in die Akten der Vorinstanz gefunden

habe, sowie die Passkopie des Beschwerdegegners bestätigt. Selbst wenn aber die

Behauptungen der Beschwerdeführerin bezüglich der (bestrittenen) Drohung vom

8.

April 2018 als glaubhaft erachtet würden, so würde dies ein

Kontaktverbot gegenüber den gemeinsamen Kindern nicht rechtfertigen. Die Kinder

seien nicht Adressaten der angeblichen Drohung gewesen und durch sie somit

nicht gefährdet. Selbst wenn der Beschwerdegegner wirklich etwas durch die

Wohnungstüre gesagt hätte, so hätten die Kinder dies gar nicht hören können, da

sie sich zum Zeitpunkt der Drohung gemäss Aussage der Beschwerdeführerin unter

ihren Bettdecken versteckt hätten. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten

allgemeinen Probleme zwischen dem Beschwerdegegner und den gemeinsamen Kindern

würden die Anordnung bzw. Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht zu

rechtfertigen vermögen. Vielmehr bräuchte es eine Traumatisierung der Kinder

aufgrund wiederholter Gewalt. Eine solche Traumatisierung behaupte die

Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Massnahmenverlängerung nicht. Sie

beschränke sich darauf, unsubstanziiert zu behaupten, die Kinder hätten Angst

vor dem Beschwerdegegner. Erst nach dem Entscheid der Vorinstanz habe die

Beschwerdeführerin erstmals direkte Gewalt des Beschwerdegegners gegenüber den

gemeinsamen Kindern behaupten lassen. Die neuen Behauptungen seien unglaubhaft,

nicht belegt und würden bestritten.

4.

4.1

Die

Aussagen der Parteien stimmen dahingehend überein, als der Beschwerdegegner am

8.

April 2018 zwecks Abholung der gemeinsamen Kinder zum Wohnhaus der

Beschwerdeführerin gefahren sei. Die Beschwerdeführerin habe dem

Beschwerdegegner aus dem Küchenfenster hinaus gesagt, er solle wieder gehen.

Was danach geschah, ist zwischen den Parteien umstritten; die Schilderungen

diesbezüglich gehen diametral auseinander. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, der Beschwerdegegner sei durch die üblicherweise unverschlossene

Haustür ins Haus gekommen, habe an der Wohnungstüre geklingelt und ihr durch

die geschlossene Wohnungstür auf Urdu gesagt, er werde sie und die Kinder fertigmachen

und sie umbringen. Der Beschwerdegegner bestreitet hingegen, das Wohnhaus der

Beschwerdeführerin überhaupt betreten zu haben. Nachdem die Beschwerdeführerin ihm

aus dem Küchenfenster hinaus gesagt habe, er solle gehen, sei er gegangen und

auf den Polizeiposten L gefahren, der jedoch geschlossen gewesen sei.

4.2

Sowohl die

Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner erscheinen nicht von

vornherein als unglaubhaft. Beide schilderten die Geschehnisse vom

8.

April 2018 ausführlich und detailreich.

Die Schilderungen des Beschwerdegegners werden von K

bestätigt. Bei K handelt es sich offenbar um einen Freund/Onkel des

Beschwerdegegners. Da er aber gleichzeitig auch Onkel der Beschwerdeführerin zu

sein scheint, was diese nicht bestreitet, sind seine Aussagen nicht bereits

aufgrund seiner Beziehung zum Beschwerdegegner als unglaubwürdig einzustufen.

Sowohl der Beschwerdegegner als auch K machten geltend, dass Letzterer am 8. April

2018.

mit dem Beschwerdegegner zur Beschwerdeführerin gefahren sei. Im Rahmen

einer polizeilichen Einvernahme am 17. April 2018 – die der Vor­instanz

nicht vorgelegen hat – bestätigte K, der Beschwerdegegner habe das Wohnhaus der

Beschwerdeführerin nicht betreten. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass

K während des Vorfalls am 8. April 2018 dabei gewesen sei, was sich mit

dessen Aussage, er habe sich hinter einem Busch versteckt, damit sie ihn nicht

sehen könne, deckt. Die Mitbeteiligte hielt in ihrem Rapport vom 23. April

2018.

fest, dass der Beschwerdegegner am 8. April 2018 im Beisein von K den

Polizeinotruf gewählt habe. Darüber hinaus wies auch der Rechtsanwalt des

Beschwerdegegners in einem Schreiben vom 17. April 2018 an die KESB des

Bezirks H darauf hin, dass der Beschwerdegegner am 8. April auf sein

Anraten hin von einer Drittperson begleitet worden sei. Damit stimmen die

Schilderungen des Beschwerdeführers mit der Aussage einer Drittperson überein

und erscheinen insgesamt konsistent und nachvollziehbar. In seinem

Aussageverhalten sind jedenfalls keine Widersprüche zu erkennen.

Für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin spricht, dass

der Beschwerdegegner sie bereits vor dem Vorfall am 8. April 2018 mittels

Textnachrichten bedroht hat. Gemäss der – vom Beschwerdegegner anlässlich der

Anhörung vor dem Haftrichter bestrittenen – Übersetzung hat er geschrieben, er

werde ihre Familie nicht in Ruhe lassen (schlecht machen), genug sei genug, er

werde entsprechend feindselig sein. Zu berücksichtigen ist indes auch, dass die

Beschwerdeführerin ihre Schilderungen im Lauf des Verfahrens insofern anpasste,

als sie während der polizeilichen Einvernahme noch gesagt hat, sie glaube nicht,

dass es in den letzten Monaten zu Tätlichkeiten gegenüber den Kindern durch den

Beschwerdegegner gekommen sei, aber sie werde ihre älteste Tochter danach

fragen. Auch im Verlängerungsgesuch erwähnte sie keine direkte Gewalt des

Beschwerdegegners gegenüber den Kindern, obwohl sie in der Zwischenzeit ihre

Tochter hätte fragen können. Demgegenüber behauptete sie im Beschwerdeverfahren

erstmals, dass der Beschwerdegegner die Kinder bzw. die älteste Tochter

schlage. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin mit

diesem Vorbringen bis zum Beschwerdeverfahren zugewartet hat. Hinzu kommt, dass

diese Behauptungen nicht substanziiert erfolgten und insbesondere nicht

ersichtlich ist, wann es zu körperlicher Gewalt des Beschwerdegegners gegenüber

der ältesten Tochter gekommen sein soll. Unter diesen Umständen erscheint die

Beschwerdeführerin zumindest im Hinblick auf diese neuen Vorbringen nicht

glaubwürdig.

4.3

Hinsichtlich

früherer Vorkommnisse ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den

Beschwerdegegner bereits im Jahr 2011 wegen häuslicher Gewalt angezeigt hat.

Sie zog die Anzeige jedoch später zurück, wobei der Grund dafür zwischen den

Parteien umstritten ist.

Der Beschwerdeführer wurde zwar im Oktober 2017 wegen

Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt, er

ist damit aber im Hinblick auf Gewaltdelikte und Drohungen nicht einschlägig

vorbestraft.

4.4

Aufgrund

der Aktenlage im vorinstanzlichen Verfahren, d.h. insbesondere da die Vor­instanz

von der polizeilichen Einvernahme von K keine Kenntnis hatte, ist nicht zu beanstanden,

dass die Vorinstanz die Schilderungen der Beschwerdeführerin als glaubhaft

erachtet hat und von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen

ist.

Das Verwaltungsgericht hat

seinem Urteil aber grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie

er sich zum Entscheidzeitpunkt präsentiert (VGr, 2. September 2016,

VB.2016.00416, E. 4.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52

N. 8). Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist zu berücksichtigen, dass die

Schilderungen des Beschwerdegegners hinsichtlich der Geschehnisse am

8.

April 2018 von einer Drittperson bestätigt wurden und die von der

Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren behaupteten

Gewalttätigkeiten gegenüber den drei Kindern bzw. der ältesten Tochter nicht

glaubhaft erscheinen (vorn E. 4.2). Zwar scheint es zwischen den Parteien

schon seit geraumer Zeit Spannungen aufgrund des Besuchsrechts des

Beschwerdegegners zu geben. Es kann denn auch nicht ausgeschlossen werden, dass

es zu Drohungen des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen

ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Textnachrichten des

Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin vom 18. März 2018 gemäss

Übersetzung vom 19. April 2018 – zumindest nach dem Wortlaut – keine Todesdrohungen

enthalten. Darüber hinaus konnte der Beschwerdegegner glaubhaft machen, dass er

am 8. April 2018 von K begleitet worden ist. Dieser hat bestätigt, dass

der Beschwerdegegner das Wohnhaus der Beschwerdeführerin nicht betreten hat

(vorn E. 4.2). Hinzu kommt, dass bereits die Vor­instanz die

Beschwerdeführerin nur knapp als glaubwürdig erachtet hat, hat sie doch

festgehalten, dass die niedrige Schwelle des Glaubhaftmachens des Fortbestands

der Gefährdung der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner knapp überschritten

sei. Unter diesen Umständen kann aufgrund der neuen Erkenntnisse im

Beschwerdeverfahren nicht länger von einem gewaltschutzrechtlich relevanten

Vorfall bezüglich der drei Töchter ausgegangen werden. Im Ergebnis ist

dementsprechend nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz das Kontaktverbot

gegenüber den Kindern nicht verlängert hat. Nachdem die Verlängerung des

Rayonverbots und des Kontaktverbots seitens des Beschwerdegegners gegenüber der

Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden und damit nicht Streitgegenstand

bilden (vorn E. 1.2), besteht kein Anlass, diese Mass­nahmen aufzuheben.

4.5

Selbst

wenn aber von einem gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfall ausgegangen würde,

läge keine Situation vor, welche eine Verlängerung der gewaltschutzrechtlichen

Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern um das gesetzlich vorgesehene Maximum

von drei Monaten rechtfertigte, zumal ein Kontaktverbot des Beschwerdegegners

gegenüber den drei Kindern einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige

Recht – des Beschwerdegegners sowie der Kinder – auf Familienleben darstellen

würde. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

4.6

Nach dem Gesagten hat

die Vorinstanz (im Resultat) zu Recht von einer Verlängerung des Kontaktverbots

gegenüber den drei Töchtern abgesehen. Die Beschwerde ist dementsprechend

abzuweisen. Es bleibt festzuhalten, dass die vom Zwangsmassnahmengericht des

Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 10. April 2018 angeordneten

Ersatzmassnahmen davon unberührt bleiben.

5.

Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem

zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen,

wobei eine solche von Fr. 500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer

(Fr. 38.50), d.h. insgesamt Fr. 538.50 als angemessen erscheint

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer (Fr. 38.50), total Fr. 538.50 zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …