VB.2018.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00257
7. Februar 2019Deutsch23 min
(URT.2019.20574)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00257
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
erhält – mit Unterbrüchen – seit September 2012 von der Gemeinde C
wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschlüssen vom 3. Oktober 2012, 7. Mai
2013 und 1. Oktober 2014 wurde sie von der Sozialbehörde jeweils darauf
aufmerksam gemacht, dass der Mietzins ihrer Wohnung die in den kommunalen
Mietzinsrichtlinien vorgesehene Höhe von Fr. 1'000.- übersteige. Die
Sozialbehörde forderte A daher zugleich auf bzw. "empfahl" ihr, eine
günstigere Wohnung zu suchen. Ihre gesundheitlichen Probleme berücksichtigend
werde der aktuelle Mietzins (nur) noch für einen befristeten Zeitraum
übernommen, anschliessend würden Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget
eingesetzt.
B. Nachdem
A zwischenzeitlich von der Sozialhilfe hatte abgelöst werden können, ersuchte
sie die Sozialbehörde am 7. September 2015 abermals um wirtschaftliche
Hilfe. Am 28. Oktober 2015 beschloss die Sozialbehörde, A ab September
2015 erneut zu unterstützen. Aufgrund einer Empfehlung des Psychiaters von A verzichtete
sie vorerst darauf, sie zur Suche einer preiswerteren Wohnung zu verpflichten.
Antragsgemäss werde der Mietzins "ausnahmsweise und ohne Präjudiz"
vollumfänglich bis längstens Ende März 2016 übernommen. Bei weiterem
Sozialhilfebezug würde ab 1. April 2016 aber nur noch ein Mietzins von Fr.
1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt. Mit Beschluss vom 18. Mai
2016 hielt die Sozialbehörde fest, dass sich der Gesundheitszustand von A
deutlich verbessert habe, und übernahm auf deren Antrag hin den aktuellen
Mietzins von Fr. 1'633.- vom 1. April 2016 bis zum Vorliegen einer
günstigeren Wohnung, längstens jedoch bis 31. August 2016. Zugleich gab
die Sozialbehörde A auf, bis spätestens 31. August 2016 eine preiswertere
Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'000.- brutto pro Monat zu
suchen und die Suchbemühungen unaufgefordert zu dokumentieren, ansonsten ab
1. September 2016 nur noch ein Mietzins von Fr. 1'000.- im
Unterstützungsbudget eingesetzt werde. Gestützt auf ein Zeugnis des Psychiaters
von A vom 13. Juli 2016, wonach sie sich in einem depressiven Zustand
befinde, die aktuelle Wohnsituation aber Stabilität und Sicherheit biete, und
da A nachweislich nach günstigeren Wohnungen gesucht, jedoch keine Zusage
erhalten hatte, beschloss die Sozialbehörde sodann am 15. November 2016,
den Mietzins von Fr. 1'633.- "ohne Präjudiz" bis zum Vorliegen
einer preiswerteren Lösung, indes maximal "bis zur nächsten Revision
31. Juli 2017" zu übernehmen. Gleichzeitig forderte sie A wiederum
auf, weiterhin eine günstigere Wohnung zu suchen, und ihre Suchbemühungen zu
belegen. Nachdem A am 20. März 2017 um Übernahme des Mietzinses von
Fr. 1'633.- mindestens bis zum Abschluss ihrer Weiterbildung ersucht,
indes ohne Begründung keine (weiteren) Suchbemühungen vorgelegt und eine ihr
Mitte Juni 2017 angebotene Wohnung nicht bezogen hatte, beschloss die
Sozialbehörde am 5. Juli 2017, den derzeitigen Mietzins noch längstens bis
31. Januar 2018 zu übernehmen. Zugleich forderte sie A auf, bis spätestens
31. Oktober 2017 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive
Nebenkosten von maximal Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen und die
Suchbemühungen unaufgefordert zu dokumentieren. Sollte A bis dahin keine
günstigere Wohnung finden und mit Belegen nachweisen können, dass sie sich
erfolglos bemüht habe, werde eine neue Frist angesetzt. Ansonsten werde ab dem
1. Februar 2017 [recte: 2018] ein Mietzins von lediglich Fr. 1'000.-
im Unterstützungsbudget berücksichtigt.
C. Im
Rahmen der "Revision der Sozialhilfe per 31. August 2017" beschloss
die Sozialbehörde am 24. Oktober 2017, A weiterhin zu unterstützen.
Nachdem diese keine Wohnungssuchbemühungen gemäss dem Beschluss vom
5. Juli 2017 eingereicht habe, werde der monatliche Mietzins in der Höhe
von Fr. 1'633.- längstens noch bis 31. Januar 2018 übernommen
(Dispositivziffer 5).
Erwägungen
II.
A erhob daraufhin am 4. Dezember 2017 Rekurs beim
Bezirksrat L und beantragte, Dispositivziffer 5 des Beschlusses vom
24.
Oktober 2017 sei aufzuheben, und die Sozialbehörde sei zu
verpflichten, ihr bis auf Weiteres den Mietzins im Umfang von Fr. 1'633.-
zu entrichten. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die
Gemeinde C sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, bereits
per Ende Dezember 2017 weiterhin Fr. 1'633.- zu bezahlen. Daneben ersuchte
A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2017 stellte der Bezirksrat fest, dass
dem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Am 23. März
2018.
wies er den Rekurs ab (Dispositivziffer I), wobei er den Beschluss
vom 24. Oktober 2017 insofern ergänzte, als in der Bedarfsrechnung von A
ab 1. Februar 2018 ein Mietzins in der Höhe von maximal Fr. 1'000.-
berücksichtigt werde (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der
Bezirksrat keine (Dispositivziffer III). Das Gesuch von A um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wies er ebenfalls ab, soweit es sich nicht als
gegenstandslos erwies (Dispositivziffer IV).
III.
A. Mit
Beschwerde vom 26. April 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte, Dispositivziffer I des Beschlusses vom 23. März 2018 sei
aufzuheben, und es sei ihr weiterhin der Mietzins von Fr. 1'633.- zu
entrichten. Eventualiter sei Dispositivziffer I aufzuheben und die Sache
zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts an den Bezirksrat
zurückzuweisen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Durchführung einer mündlichen
Verhandlung und um Einvernahme eines Zeugen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Das Verwaltungsgericht legte
daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren an und eröffnete mit
Präsidialverfügung vom 30. April 2018 den Schriftenwechsel.
B. Am
9.
Mai 2018 beantragte der Bezirksrat, die Beschwerde sei abzuweisen. Die
nunmehr anwaltliche vertretene Gemeinde C stellte mit Beschwerdeantwort vom
4.
Juni 2018 denselben Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten von A. Diese nahm hierzu am 27. Juli 2018 Stellung und zog dabei
ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung zurück. Zudem beantragte sie, dass die Beschwerdeantwort
aus den Akten zu weisen sei. Die Gemeinde C duplizierte am 16. August 2018
und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme. Andernfalls sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. A nahm
dazu am 3. Oktober 2018 Stellung. Die Gemeinde C liess sich nicht mehr
vernehmen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht das
Gesuch von A, die Beschwerdeantwort sei aus den Akten zu weisen, ab. Zudem
stellte es fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und wies
das Gesuch der Gemeinde C um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
ab. Sodann setzte es A Frist an, um betreffend Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) schriftlich Terminvorschläge zu unterbreiten.
Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom 14. November 2018 nach,
woraufhin das Verwaltungsgericht den Termin der öffentlichen Verhandlung mit
Präsidialverfügung vom 16. November 2018 auf den 6. Dezember 2018
festsetzte und die Parteien hierzu vorlud. Mit Eingabe vom 3. Dezember
2018.
verzichtete A indes auf die Durchführung der öffentlichen Verhandlung. Am
6.
Dezember 2018 reichte die Gemeinde C eine weitere Stellungnahme ein. A
äusserte sich dazu am 20. Dezember 2018. Am 7. Januar 2019 reichte
sie eine weitere Eingabe ein. Die Gemeinde C liess sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,
16.
August 2018, VB.2018.00005, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Strittig ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Reduktion des Mietzinses
von monatlich Fr. 633.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin.
Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid
berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Die Gesuche
der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind als durch Rückzug erledigt
abzuschreiben.
1.3
Die
vorhandenen Akten sind für die Beurteilung der Beschwerde ausreichend. Auf den
Beizug weiterer Akten und die Einvernahme von Zeugen kann deshalb verzichtet
werden.
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die
Wohnkosten gehören gemäss den SKOS-Richtlinien zur materiellen Grundsicherung
und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu
berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine
zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Der maximale
Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde C beträgt Fr. 1'000.-
pro Monat. Die Einhaltung der kommunalen
Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die
Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief
angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu
erlangen. Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als
Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den hilfesuchenden
Personen keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte
Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und
den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 13. August 2018,
VB.2017.00684, E. 3.1).
2.3
Wenn eine Sozialhilfe beziehende Person Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,
insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und sie zudem schriftlich auf
die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die
Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und
lit. b SHG). Lebt die unterstützte Person in einer Wohnung, die das
kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall
genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.
Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigert
sich die unterstützte Person trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere
Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere
Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies
bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins
nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das
Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (statt
vieler VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684, E. 3.1;
SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.4
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin begründete die Übernahme des Mietzinses der
Beschwerdeführerin längstens noch bis 31. Januar 2018 gemäss
Dispositiv
Dispositivziffer 5 ihres Beschlusses vom 24. Oktober 2017 damit, dass
die Beschwerdeführerin keine Wohnungssuchbemühungen gemäss dem Beschluss vom
5. Juli 2017 eingereicht habe (vorn I.C.).
3.2 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe den psychischen und physischen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung getragen, indem sie
die Frist zur Suche bzw. zum Bezug einer günstigeren Wohnung mit Hinweis auf
den zu hohen Mietzins und die sich daraus ergebenden Konsequenzen laufend
verlängert habe. Der Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2012 bewusst sein
müssen, dass sie nicht auf Dauer in ihrer aktuellen Wohnung bleiben könne,
solange sie wirtschaftliche Hilfe beziehe. Gemäss den Akten sei bei der
Beschwerdeführerin zumindest im Jahr 2016 die Bereitschaft vorhanden gewesen,
die Wohnsituation zu ändern, und sei sie durchaus in der Lage, nach einer
günstigeren Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen gegenüber der
Beschwerdegegnerin zu dokumentieren. Seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin
vom 5. Juli 2017 habe sie die Auflagen jedoch nicht erfüllt. Zurzeit könne
nicht abgeschätzt werden, wie lange die Beschwerdeführerin noch von der
Sozialhilfe abhängig sein werde, zumal sie sich noch in einer Ausbildung
befinde. Eine zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbiete
sich aber bereits aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen
hilfeempfangenden Personen. Überdies habe die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin sogar eine konkrete Wohnung angeboten, sodass sich bei einer
Annahme derselben weitere Suchbemühungen erübrigt hätten. Insgesamt seien das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin verhältnismässig und die Auflagen zumutbar
gewesen. Dass die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 24. Oktober 2017
keine Mietzinsübernahme von Fr. 1'000.- ab 1. Februar 2018 festgelegt
habe, sei offensichtlich ein Versehen und zu korrigieren.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wohnungswechsel sei ihr aufgrund ihres
psychischen und physischen Gesundheitszustands nicht zumutbar und
"torpediere" ihre berufliche Zukunft bzw. ihren Wiedereinstieg ins
Erwerbsleben. Namentlich im Jahr 2017 sei sie aufgrund einer Diskushernie und
einer Thrombose im rechten Arm schwer beeinträchtigt gewesen. Sie habe deshalb
auch ihre Ausbildung zur … unterbrechen müssen und der Auflage, eine günstigere
Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen nachzuweisen, nicht nachkommen können.
Sodann sei es nicht so, dass sie die von der Beschwerdegegnerin im Juni 2017
angebotene Wohnung abgelehnt habe. Zum einen sei es ihr nicht zumutbar, in
einer Wohnung zu leben, die sie bloss über eine Treppe und aufgrund ihrer
Diskushernie damit nur unter grössten Schmerzen erreichen könne. Ihre
derzeitige Wohnung verfüge über einen Lift. Zum anderen habe sie sich im
Anschluss an die Wohnungsbesichtigung nicht – wie von der Beschwerdegegnerin
gefordert – sofort entscheiden können, ob sie die Wohnung nehme oder nicht,
zumal ihr Psychiatriepfleger davon abgeraten habe. Im Übrigen habe sie sich im
Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten durchaus bemüht, die Mietkosten
gering zu halten und eine neue Wohnung zu suchen. So habe sie erwogen, einen
Mitbewohner aufzunehmen. Sie habe aber davon abgesehen, weil sie nicht gewusst
habe, ob dies im Sinn der Beschwerdegegnerin sei. Ferner habe ihr
Psychiatriepfleger auf Ausschreibungen von günstigeren Wohnung hin mit den
Behörden anderer Gemeinden Kontakt aufgenommen, jeweils aber mitgeteilt
erhalten, dass sozialhilfebeziehende Menschen nicht erwünscht seien. Sie – die
Beschwerdeführerin – sei daher auf das begrenzte Angebot der Gemeinde C
angewiesen, was die Suche sehr erschwere. Für ihre Ausbildung brauche sie einen
ruhigen, sicheren Ort, wo sie sich regenerieren und den Lernstoff bewältigen
könne, zumal sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung besonders stark auf
stabile Lebensverhältnisse angewiesen sei und auf Veränderungen besonders
empfindlich reagiere. Der Aufwand eines Wohnortswechsels stünde dem entgegen.
Dadurch würde indirekt der Abbruch der Ausbildung erzwungen, was eine
Verletzung von Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
und Art. 8 EMRK darstellen würde. Die (zusätzliche) Ausbildung sei aber
nötig, wenn sie – die Beschwerdeführerin – eine Chance auf dem Arbeitsmarkt
haben wolle, zumal sie ihr Handelsdiplom bereits vor 18 Jahren erhalten
habe und ihre Berufserfahrung als … gering sei.
3.4 Die
Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, eine Instabilität oder
Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich. Sie fahre Auto, sei
arbeitsfähig und wisse sich um Umgang mit ihr – der Beschwerdegegnerin – zu
behaupten. Die Weiterbildung sei für die Beschwerdeführerin für einen
Wiedereinstieg ins Berufsleben weder notwendig noch geeignet. Wenn sie sich
selber als schwer beeinträchtigt bezeichne und nicht in der Lage sehe,
Suchbemühungen zu tätigen oder die Wohnung zu wechseln, sei nicht ersichtlich,
wie sie als … bestehen wolle. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin über
eine abgeschlossene Ausbildung, was ihr bereits jetzt eine Erwerbstätigkeit
ermögliche. Sodann bestreite die Beschwerdeführerin nicht, aus psychischen
Gründen jedenfalls seit 2016 in der Lage zu sein, die Auflagen zur Suche einer
angemessenen Wohnung zu befolgen, und es sei nicht zu erkennen, inwiefern die
von ihr geltend gemachten körperlichen Leiden zu einer Einschränkung in Bezug
auf die Wohnungssuche und zur Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels führen
würden. Ohnehin gebe es keinen günstigen Moment für einen ungewollten Wohnungswechsel.
Immerhin betrage der Arbeitsaufwand der Weiterbildung nur 35 %, weshalb
der Beschwerdeführerin genug Zeit zur Suche und zur Regeneration zur Verfügung
gestanden wäre bzw. stünde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht
Wohnungsangebote im Internet hätte studieren und kurze Besichtigungstermine
hätte wahrnehmen können. Ferner wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich
gewesen, die Treppe der angebotenen Wohnung zu benützen, zumal diese kurz und
von normaler Breite sei und sich ihre derzeitige Wohnung ebenfalls im ersten
Stock befinde. Entgegen der Auflage habe die Beschwerdeführerin seit August
2016 keine Suchbemühungen mehr unternommen.
4.
4.1 Bei
Auflagen und Weisungen, die wie die Verpflichtung zur Wohnungssuche in die
Grundrechte der unterstützen Person eingreifen, handelt es sich um
Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend muss
zusammen mit dem Endentscheid auch die Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids
überprüft werden, wenn dieser nicht selbständig angefochten wurde und er sich
auf den Inhalt des Endentscheids, das heisst des Leistungskürzungsentscheids,
auswirkt (statt vieler VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.1, mit
Hinweis auf BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3 f.;
§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Wie dies die Vorinstanz
richtigerweise getan hat, sind daher vorliegend sowohl die Rechtmässigkeit der
Auflage als auch, bei Bejahung derselben, die Rechtmässigkeit der
Leistungskürzung zu prüfen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
5. Juli 2017 (vorn I.B.) bildet dabei den die Auflage enthaltenden
Zwischenentscheid, während es sich beim Beschluss vom 24. Oktober 2017 um
den Endentscheid handelt.
4.2
Die Verfügung vom 5. Juli
2017 beruht auf dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017. Sie
teilte damit der Beschwerdeführerin mit, dass eine 1,5-Zimmerwohnung zur
Verfügung stehe, und bat sie, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Die
Beschwerdeführerin antwortete darauf mit Schreiben vom 26. Juni 2017 und
reichte einen – in den Akten nicht vorhandenen – Bericht ihres Arztes vom
16. Juni 2017 ein, wonach ein Wohnungswechsel ihre Stabilität und damit
auch ihre berufliche Wiedereingliederung erheblich gefährde. Gemäss der
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2017 bescheinige der Bericht,
dass eine Aufgabe ihrer jetzigen Wohnung den Zustand der Beschwerdeführerin in
Anbetracht ihrer psychischen Situation negativ beeinflussen würde und ihre
Ausbildung zur diplomierten … sowie … infrage stellen könnte. Aus dem Bericht
gehe indes nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin an derart grossen
körperlichen Einschränkungen leide, welche gegen einen Wechsel in die
angebotene Wohnung sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin beschloss daher, den
derzeitigen Mietzins noch längstens bis 31. Januar 2018 zu übernehmen.
Zugleich forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis spätestens
31. Oktober 2017 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive
Nebenkosten von maximal Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen und die
Suchbemühungen unaufgefordert zu dokumentieren. Sollte die Beschwerdeführerin
bis dahin keine günstigere Wohnung finden und mit Belegen nachweisen können,
dass sie sich erfolglos bemüht habe, werde eine neue Frist angesetzt. Ansonsten
werde ab dem 1. Februar 2017 [recte: 2018] ein Mietzins von lediglich
Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt (vgl. vorn I.B.).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin ist 38 Jahre alt und alleinstehend. Sie lebt
seit Dezember 2011 in ihrer 3,5-Zimmerwohnung, deren Mietzins von
Fr. 1'633.- den Maximalmietzins gemäss der Richtlinie der
Beschwerdegegnerin deutlich übersteigt (vorn E. 2.2). Eine besondere
Verwurzelung oder soziale Integration an ihrem derzeitigen Wohnort ist nicht
ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Insofern sprach bzw.
spricht nichts gegen einen Wohnungswechsel (vgl. vorn E. 2.3).
4.3.2
Hinsichtlich der bisherigen Ausbildung und Arbeitstätigkeiten der
Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten Folgendes:
[…]
Diese Gegebenheiten sprachen bzw. sprechen für sich allein
nicht gegen einen Wohnungswechsel der Beschwerdeführerin, die spätestens seit
Oktober 2013 wusste, dass der Mietzins ihrer Wohnung den Rahmen der kommunalen
Mietzinsrichtlinien sprengt und sie sich nach einer günstigeren Wohnung
umzusehen hat (vorn I.A.). Die Beschwerdeführerin konnte und kann sich deshalb
nicht auf ihre erst im April 2017 begonnene – von der Beschwerdegegnerin und
auch der IV (unten E. 4.2.4) nicht unterstützte – Weiterbildung berufen
und damit die Rechtmässigkeit der Auflage infrage stellen, hatte sie sich doch
aus eigenem Antrieb für die Weiterbildung entschieden. Dessen ungeachtet sind
die Bemühungen der Beschwerdeführerin, wieder in die Arbeitswelt
zurückzufinden, durchaus lobenswert. Unbehelflich ist indessen auch ihr Hinweis
auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, zumal diese die
privatwirtschaftliche Erberwerbstätigkeit schützt, von der Fürsorge
unterstützten Personen indes nicht das Recht einräumt, in ihrer bisherigen und
zu teuren Wohnung bleiben zu dürfen. Wie die Vorinstanz überdies zu Recht
erwog, konnte zudem nicht abgeschätzt werden, wie lange die Beschwerdeführerin
noch von der Sozialhilfe abhängig sein würde, bzw. konnte unter
Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Laufbahn nicht davon ausgegangen
werden, eine Ablösung von der Sozialhilfe stehe mit oder nach der Weiterbildung
bei der E AG unmittelbar bevor. Angesichts ihres im Januar 2019 begonnenen
Praktikums bei der F AG ist ohnehin davon auszugehen, dass die Ausbildung
zur … mittlerweile beendet ist. Ob sie erfolgreich abgeschlossen wurde, ist
allerdings nicht bekannt. Aus den gleichen Gründen steht das derzeitige
Praktikum einem Umzug ebenso wenig entgegen.
4.3.3
Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin angesichts des psychischen
und physischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin einen Wohnungswechsel
verlangen durfte. Hierzu ist Folgendes in den Akten ausgewiesen:
[…]
Die Vorinstanz erwog zu Recht, die Beschwerdegegnerin habe
den psychischen und physischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (bis
anhin) ausreichend Rechnung getragen, indem sie die Frist zur Suche bzw. zum
Bezug einer günstigeren Wohnung mit Hinweis auf den zu hohen Mietzins und die
sich daraus ergebenden Konsequenzen laufend verlängert habe (vorn E. 3.2).
Nicht zu beanstanden ist auch, wenn sie zum Schluss gelangte, dass der physische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einem Wohnungswechsel nicht
ausschliesst, auch wenn nicht erkennbar ist, dass sich ihr gesundheitlicher
Zustand im Vorfeld des Beschlusses vom 5. Juli 2017 wesentlich verbessert
hätte. Die Thrombosen und das Schmerzsyndrom sind auf den Bandscheibenvorfall
zurückzuführen. Diese Leiden wurden mittlerweile medizinisch behandelt und
dürften aktuell auch behoben sein. Sofern die Probleme tatsächlich anhalten
sollten, scheinen sie die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht daran zu hindern,
Auto zu fahren. Bei ständigen Schmerzen im linken Bein wäre dies wohl kaum
möglich. Dasselbe gilt in Bezug auf die Thrombose im Oberarm. Ferner weist die
Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass ihre Wohnung im 1. Stock mit
einem Lift zu erreichen ist, nicht aber, dass sie ohne diesen Lift nicht in der
Lage wäre, dort zu wohnen. Überhaupt legt sie nicht schlüssig dar, dass nur
gerade ihre derzeitige Wohnung ihren körperlichen Beschwerden Rechnung tragen
kann, nicht jedoch, weshalb dies – mindestens hinsichtlich des Zugangs –
ebenbürtige Alternativen nicht ebenso tun könnten. Solches ergibt sich auch
nicht aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen.
Anders präsentiert sich die Situation indes in Bezug auf
den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Wie sich aus
den zitierten medizinischen Zeugnissen und Berichten ergibt, leidet sie
unbestrittenermassen seit Jahren an einer bipolaren Persönlichkeitsstörung, der
angesichts des einstigen Suizidversuchs besondere Bedeutung zukommen muss, und
führt die bestehende Wohnsituation – mindestens gemäss dem Bericht ihres
Psychiaters X – zu einer Beruhigung und Stabilisierung ihrer psychischen
Befindlichkeit. Zwar darf bei den Aussagen von X nicht vergessen werden, dass
es sich um den behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin handelt. Dass die
Beschwerdeführerin auf möglichst stabile Lebensverhältnisse angewiesen ist,
wird jedoch von verschiedener Seite – und unabhängig von der absolvierten
Weiterbildung – betont. Ob sich damit ihre Situation massgeblich von derjenigen
anderer unterstützter Personen unterscheidet, ist indes fraglich.
Wohnungswechsel sind in aller Regel für die Mehrheit der
Sozialhilfeempfangenden belastend. Beim vorliegenden Aktenstand kann jedoch
nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass ein solcher tatsächlich
schwerwiegende Folgen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zur
Folge haben könnte. Rechtsgenügend erstellt ist dies jedoch nicht. Vielmehr ist
der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Umzug
angesichts ihrer psychischen Beeinträchtigungen zuzumuten ist, auch unter
Berücksichtigung der erwähnten medizinischen Zeugnisse und Berichte nicht
ausreichend abgeklärt (§ 7 Abs. 1 VRG). Namentlich ist unklar, wie
weit der Suizidversuch von 2011 bis heute nachwirkt. Wenn die
Beschwerdegegnerin die bereits vorhandenen Unterlagen nicht genügen lassen
wollte, wäre es jedenfalls an ihr gewesen, diesbezüglich weitere Untersuchungen
zu veranlassen bzw. der Beschwerdeführerin konkrete Auflagen zu machen. So
hätte sie sie zum Beispiel auffordern können, den Bezirksarzt oder einen
anderen vertrauenswürdigen Arzt zwecks Einholung einer weiteren Meinung
aufzusuchen.
4.3.4
Es ist somit angezeigt, die Angelegenheit gestützt auf § 64
Abs. 1 VRG zwecks Wahrung des Instanzenzugs an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8).
Diese wird Abklärungen zur Zumutbarkeit des
Wohnungswechsels der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres
psychischen Gesundheitszustands und gestützt darauf einen neuen
Entscheid zu treffen haben. Im Vordergrund steht dabei die Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens bei einem unabhängigen Experten.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1
des Beschlusses des Bezirksrats L vom 23. März 2018 sowie
Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli
2017 und Dispositivziffer 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
24. Oktober 2017 aufzuheben, und ist die Sache im Sinn der Erwägungen zur
neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt
vieler VGr, 5. Septem-ber 2018, VB.2018.00011, E. 4, mit Hinweis auf
BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 und Donatsch, § 64
N. 5). Demnach hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind
die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Zudem hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von
Fr. 2'000.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine
Entschädigung für Mehrwertsteuerkosten machte Rechtsanwalt B nicht geltend,
weshalb ihm eine solche nicht zu gewähren ist (Plüss, § 17 N. 75).
Mangels Obsiegens steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.
6.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden als durch Rückzug
erledigt abgeschrieben.
2. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 1 des
Beschlusses des Bezirksrats L vom 23. März 2018 sowie
Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli
2017 und Dispositivziffer 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
24. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen
Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 1'240.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtkosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
6. Der Beschwerdegegnerin wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …