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Entscheid

VB.2018.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00257

7. Februar 2019Deutsch23 min

(URT.2019.20574)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

erhält – mit Unterbrüchen – seit September 2012 von der Gemeinde C

wirtschaftliche Hilfe. Mit Beschlüssen vom 3. Oktober 2012, 7. Mai

2013 und 1. Oktober 2014 wurde sie von der Sozialbehörde jeweils darauf

aufmerksam gemacht, dass der Mietzins ihrer Wohnung die in den kommunalen

Mietzinsrichtlinien vorgesehene Höhe von Fr. 1'000.- übersteige. Die

Sozialbehörde forderte A daher zugleich auf bzw. "empfahl" ihr, eine

günstigere Wohnung zu suchen. Ihre gesundheitlichen Probleme berücksichtigend

werde der aktuelle Mietzins (nur) noch für einen befristeten Zeitraum

übernommen, anschliessend würden Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget

eingesetzt.

B. Nachdem

A zwischenzeitlich von der Sozialhilfe hatte abgelöst werden können, ersuchte

sie die Sozialbehörde am 7. September 2015 abermals um wirtschaftliche

Hilfe. Am 28. Oktober 2015 beschloss die Sozialbehörde, A ab September

2015 erneut zu unterstützen. Aufgrund einer Empfehlung des Psychiaters von A verzichtete

sie vorerst darauf, sie zur Suche einer preiswerteren Wohnung zu verpflichten.

Antragsgemäss werde der Mietzins "ausnahmsweise und ohne Präjudiz"

vollumfänglich bis längstens Ende März 2016 übernommen. Bei weiterem

Sozialhilfebezug würde ab 1. April 2016 aber nur noch ein Mietzins von Fr.

1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt. Mit Beschluss vom 18. Mai

2016 hielt die Sozialbehörde fest, dass sich der Gesundheitszustand von A

deutlich verbessert habe, und übernahm auf deren Antrag hin den aktuellen

Mietzins von Fr. 1'633.- vom 1. April 2016 bis zum Vorliegen einer

günstigeren Wohnung, längstens jedoch bis 31. August 2016. Zugleich gab

die Sozialbehörde A auf, bis spätestens 31. August 2016 eine preiswertere

Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'000.- brutto pro Monat zu

suchen und die Suchbemühungen unaufgefordert zu dokumentieren, ansonsten ab

1. September 2016 nur noch ein Mietzins von Fr. 1'000.- im

Unterstützungsbudget eingesetzt werde. Gestützt auf ein Zeugnis des Psychiaters

von A vom 13. Juli 2016, wonach sie sich in einem depressiven Zustand

befinde, die aktuelle Wohnsituation aber Stabilität und Sicherheit biete, und

da A nachweislich nach günstigeren Wohnungen gesucht, jedoch keine Zusage

erhalten hatte, beschloss die Sozialbehörde sodann am 15. November 2016,

den Mietzins von Fr. 1'633.- "ohne Präjudiz" bis zum Vorliegen

einer preiswerteren Lösung, indes maximal "bis zur nächsten Revision

31. Juli 2017" zu übernehmen. Gleichzeitig forderte sie A wiederum

auf, weiterhin eine günstigere Wohnung zu suchen, und ihre Suchbemühungen zu

belegen. Nachdem A am 20. März 2017 um Übernahme des Mietzinses von

Fr. 1'633.- mindestens bis zum Abschluss ihrer Weiterbildung ersucht,

indes ohne Begründung keine (weiteren) Suchbemühungen vorgelegt und eine ihr

Mitte Juni 2017 angebotene Wohnung nicht bezogen hatte, beschloss die

Sozialbehörde am 5. Juli 2017, den derzeitigen Mietzins noch längstens bis

31. Januar 2018 zu übernehmen. Zugleich forderte sie A auf, bis spätestens

31. Oktober 2017 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive

Nebenkosten von maximal Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen und die

Suchbemühungen unaufgefordert zu dokumentieren. Sollte A bis dahin keine

günstigere Wohnung finden und mit Belegen nachweisen können, dass sie sich

erfolglos bemüht habe, werde eine neue Frist angesetzt. Ansonsten werde ab dem

1. Februar 2017 [recte: 2018] ein Mietzins von lediglich Fr. 1'000.-

im Unterstützungsbudget berücksichtigt.

C. Im

Rahmen der "Revision der Sozialhilfe per 31. August 2017" beschloss

die Sozialbehörde am 24. Oktober 2017, A weiterhin zu unterstützen.

Nachdem diese keine Wohnungssuchbemühungen gemäss dem Beschluss vom

5. Juli 2017 eingereicht habe, werde der monatliche Mietzins in der Höhe

von Fr. 1'633.- längstens noch bis 31. Januar 2018 übernommen

(Dispositivziffer 5).

Erwägungen

II.

A erhob daraufhin am 4. Dezember 2017 Rekurs beim

Bezirksrat L und beantragte, Dispositivziffer 5 des Beschlusses vom

24.

Oktober 2017 sei aufzuheben, und die Sozialbehörde sei zu

verpflichten, ihr bis auf Weiteres den Mietzins im Umfang von Fr. 1'633.-

zu entrichten. Dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die

Gemeinde C sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, bereits

per Ende Dezember 2017 weiterhin Fr. 1'633.- zu bezahlen. Daneben ersuchte

A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit

Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2017 stellte der Bezirksrat fest, dass

dem Rekurs von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Am 23. März

2018.

wies er den Rekurs ab (Dispositivziffer I), wobei er den Beschluss

vom 24. Oktober 2017 insofern ergänzte, als in der Bedarfsrechnung von A

ab 1. Februar 2018 ein Mietzins in der Höhe von maximal Fr. 1'000.-

berücksichtigt werde (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der

Bezirksrat keine (Dispositivziffer III). Das Gesuch von A um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wies er ebenfalls ab, soweit es sich nicht als

gegenstandslos erwies (Dispositivziffer IV).

III.

A. Mit

Beschwerde vom 26. April 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte, Dispositivziffer I des Beschlusses vom 23. März 2018 sei

aufzuheben, und es sei ihr weiterhin der Mietzins von Fr. 1'633.- zu

entrichten. Eventualiter sei Dispositivziffer I aufzuheben und die Sache

zur rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts an den Bezirksrat

zurückzuweisen. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung, um Durchführung einer mündlichen

Verhandlung und um Einvernahme eines Zeugen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Das Verwaltungsgericht legte

daraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren an und eröffnete mit

Präsidialverfügung vom 30. April 2018 den Schriftenwechsel.

B. Am

9.

Mai 2018 beantragte der Bezirksrat, die Beschwerde sei abzuweisen. Die

nunmehr anwaltliche vertretene Gemeinde C stellte mit Beschwerdeantwort vom

4.

Juni 2018 denselben Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A. Diese nahm hierzu am 27. Juli 2018 Stellung und zog dabei

ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung zurück. Zudem beantragte sie, dass die Beschwerdeantwort

aus den Akten zu weisen sei. Die Gemeinde C duplizierte am 16. August 2018

und beantragte, es sei festzustellen, dass der Beschwerde keine aufschiebende

Wirkung zukomme. Andernfalls sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. A nahm

dazu am 3. Oktober 2018 Stellung. Die Gemeinde C liess sich nicht mehr

vernehmen.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht das

Gesuch von A, die Beschwerdeantwort sei aus den Akten zu weisen, ab. Zudem

stellte es fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und wies

das Gesuch der Gemeinde C um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

ab. Sodann setzte es A Frist an, um betreffend Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) schriftlich Terminvorschläge zu unterbreiten.

Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom 14. November 2018 nach,

woraufhin das Verwaltungsgericht den Termin der öffentlichen Verhandlung mit

Präsidialverfügung vom 16. November 2018 auf den 6. Dezember 2018

festsetzte und die Parteien hierzu vorlud. Mit Eingabe vom 3. Dezember

2018.

verzichtete A indes auf die Durchführung der öffentlichen Verhandlung. Am

6.

Dezember 2018 reichte die Gemeinde C eine weitere Stellungnahme ein. A

äusserte sich dazu am 20. Dezember 2018. Am 7. Januar 2019 reichte

sie eine weitere Eingabe ein. Die Gemeinde C liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,

16.

August 2018, VB.2018.00005, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Strittig ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Reduktion des Mietzinses

von monatlich Fr. 633.- im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin.

Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Die Gesuche

der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind als durch Rückzug erledigt

abzuschreiben.

1.3

Die

vorhandenen Akten sind für die Beurteilung der Beschwerde ausreichend. Auf den

Beizug weiterer Akten und die Einvernahme von Zeugen kann deshalb verzichtet

werden.

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die

Wohnkosten gehören gemäss den SKOS-Richtlinien zur materiellen Grundsicherung

und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu

berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine

zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Der maximale

Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde C beträgt Fr. 1'000.-

pro Monat. Die Einhaltung der kommunalen

Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die

Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief

angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu

erlangen. Rechtlich sind die Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als

Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den hilfesuchenden

Personen keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte

Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und

den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 13. August 2018,

VB.2017.00684, E. 3.1).

2.3

Wenn eine Sozialhilfe beziehende Person Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt,

insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und sie zudem schriftlich auf

die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die

Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und

lit. b SHG). Lebt die unterstützte Person in einer Wohnung, die das

kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall

genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird.

Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die

Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an

einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen

sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigert

sich die unterstützte Person trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere

Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere

Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies

bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins

nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das

Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (statt

vieler VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684, E. 3.1;

SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.4

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen

Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin begründete die Übernahme des Mietzinses der

Beschwerdeführerin längstens noch bis 31. Januar 2018 gemäss

Dispositiv

Dispositivziffer 5 ihres Beschlusses vom 24. Oktober 2017 damit, dass

die Beschwerdeführerin keine Wohnungssuchbemühungen gemäss dem Beschluss vom

5. Juli 2017 eingereicht habe (vorn I.C.).

3.2 Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe den psychischen und physischen

Einschränkungen der Beschwerdeführerin ausreichend Rechnung getragen, indem sie

die Frist zur Suche bzw. zum Bezug einer günstigeren Wohnung mit Hinweis auf

den zu hohen Mietzins und die sich daraus ergebenden Konsequenzen laufend

verlängert habe. Der Beschwerdeführerin habe bereits im Jahr 2012 bewusst sein

müssen, dass sie nicht auf Dauer in ihrer aktuellen Wohnung bleiben könne,

solange sie wirtschaftliche Hilfe beziehe. Gemäss den Akten sei bei der

Beschwerdeführerin zumindest im Jahr 2016 die Bereitschaft vorhanden gewesen,

die Wohnsituation zu ändern, und sei sie durchaus in der Lage, nach einer

günstigeren Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen gegenüber der

Beschwerdegegnerin zu dokumentieren. Seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin

vom 5. Juli 2017 habe sie die Auflagen jedoch nicht erfüllt. Zurzeit könne

nicht abgeschätzt werden, wie lange die Beschwerdeführerin noch von der

Sozialhilfe abhängig sein werde, zumal sie sich noch in einer Ausbildung

befinde. Eine zeitlich unbeschränkte Übernahme des zu hohen Mietzinses verbiete

sich aber bereits aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen

hilfeempfangenden Personen. Überdies habe die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin sogar eine konkrete Wohnung angeboten, sodass sich bei einer

Annahme derselben weitere Suchbemühungen erübrigt hätten. Insgesamt seien das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin verhältnismässig und die Auflagen zumutbar

gewesen. Dass die Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 24. Oktober 2017

keine Mietzinsübernahme von Fr. 1'000.- ab 1. Februar 2018 festgelegt

habe, sei offensichtlich ein Versehen und zu korrigieren.

3.3 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wohnungswechsel sei ihr aufgrund ihres

psychischen und physischen Gesundheitszustands nicht zumutbar und

"torpediere" ihre berufliche Zukunft bzw. ihren Wiedereinstieg ins

Erwerbsleben. Namentlich im Jahr 2017 sei sie aufgrund einer Diskushernie und

einer Thrombose im rechten Arm schwer beeinträchtigt gewesen. Sie habe deshalb

auch ihre Ausbildung zur … unterbrechen müssen und der Auflage, eine günstigere

Wohnung zu suchen und die Suchbemühungen nachzuweisen, nicht nachkommen können.

Sodann sei es nicht so, dass sie die von der Beschwerdegegnerin im Juni 2017

angebotene Wohnung abgelehnt habe. Zum einen sei es ihr nicht zumutbar, in

einer Wohnung zu leben, die sie bloss über eine Treppe und aufgrund ihrer

Diskushernie damit nur unter grössten Schmerzen erreichen könne. Ihre

derzeitige Wohnung verfüge über einen Lift. Zum anderen habe sie sich im

Anschluss an die Wohnungsbesichtigung nicht – wie von der Beschwerdegegnerin

gefordert – sofort entscheiden können, ob sie die Wohnung nehme oder nicht,

zumal ihr Psychiatriepfleger davon abgeraten habe. Im Übrigen habe sie sich im

Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten durchaus bemüht, die Mietkosten

gering zu halten und eine neue Wohnung zu suchen. So habe sie erwogen, einen

Mitbewohner aufzunehmen. Sie habe aber davon abgesehen, weil sie nicht gewusst

habe, ob dies im Sinn der Beschwerdegegnerin sei. Ferner habe ihr

Psychiatriepfleger auf Ausschreibungen von günstigeren Wohnung hin mit den

Behörden anderer Gemeinden Kontakt aufgenommen, jeweils aber mitgeteilt

erhalten, dass sozialhilfebeziehende Menschen nicht erwünscht seien. Sie – die

Beschwerdeführerin – sei daher auf das begrenzte Angebot der Gemeinde C

angewiesen, was die Suche sehr erschwere. Für ihre Ausbildung brauche sie einen

ruhigen, sicheren Ort, wo sie sich regenerieren und den Lernstoff bewältigen

könne, zumal sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung besonders stark auf

stabile Lebensverhältnisse angewiesen sei und auf Veränderungen besonders

empfindlich reagiere. Der Aufwand eines Wohnortswechsels stünde dem entgegen.

Dadurch würde indirekt der Abbruch der Ausbildung erzwungen, was eine

Verletzung von Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

und Art. 8 EMRK darstellen würde. Die (zusätzliche) Ausbildung sei aber

nötig, wenn sie – die Beschwerdeführerin – eine Chance auf dem Arbeitsmarkt

haben wolle, zumal sie ihr Handelsdiplom bereits vor 18 Jahren erhalten

habe und ihre Berufserfahrung als … gering sei.

3.4 Die

Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, eine Instabilität oder

Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich. Sie fahre Auto, sei

arbeitsfähig und wisse sich um Umgang mit ihr – der Beschwerdegegnerin – zu

behaupten. Die Weiterbildung sei für die Beschwerdeführerin für einen

Wiedereinstieg ins Berufsleben weder notwendig noch geeignet. Wenn sie sich

selber als schwer beeinträchtigt bezeichne und nicht in der Lage sehe,

Suchbemühungen zu tätigen oder die Wohnung zu wechseln, sei nicht ersichtlich,

wie sie als … bestehen wolle. Im Übrigen verfüge die Beschwerdeführerin über

eine abgeschlossene Ausbildung, was ihr bereits jetzt eine Erwerbstätigkeit

ermögliche. Sodann bestreite die Beschwerdeführerin nicht, aus psychischen

Gründen jedenfalls seit 2016 in der Lage zu sein, die Auflagen zur Suche einer

angemessenen Wohnung zu befolgen, und es sei nicht zu erkennen, inwiefern die

von ihr geltend gemachten körperlichen Leiden zu einer Einschränkung in Bezug

auf die Wohnungssuche und zur Unzumutbarkeit des Wohnungswechsels führen

würden. Ohnehin gebe es keinen günstigen Moment für einen ungewollten Wohnungswechsel.

Immerhin betrage der Arbeitsaufwand der Weiterbildung nur 35 %, weshalb

der Beschwerdeführerin genug Zeit zur Suche und zur Regeneration zur Verfügung

gestanden wäre bzw. stünde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie nicht

Wohnungsangebote im Internet hätte studieren und kurze Besichtigungstermine

hätte wahrnehmen können. Ferner wäre es der Beschwerdeführerin auch möglich

gewesen, die Treppe der angebotenen Wohnung zu benützen, zumal diese kurz und

von normaler Breite sei und sich ihre derzeitige Wohnung ebenfalls im ersten

Stock befinde. Entgegen der Auflage habe die Beschwerdeführerin seit August

2016 keine Suchbemühungen mehr unternommen.

4.

4.1 Bei

Auflagen und Weisungen, die wie die Verpflichtung zur Wohnungssuche in die

Grundrechte der unterstützen Person eingreifen, handelt es sich um

Zwischenentscheide, die nicht in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend muss

zusammen mit dem Endentscheid auch die Rechtmässigkeit des Zwischenentscheids

überprüft werden, wenn dieser nicht selbständig angefochten wurde und er sich

auf den Inhalt des Endentscheids, das heisst des Leistungskürzungsentscheids,

auswirkt (statt vieler VGr, 24. März 2016, VB.2015.00760, E. 6.1, mit

Hinweis auf BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3 f.;

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Wie dies die Vorinstanz

richtigerweise getan hat, sind daher vorliegend sowohl die Rechtmässigkeit der

Auflage als auch, bei Bejahung derselben, die Rechtmässigkeit der

Leistungskürzung zu prüfen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

5. Juli 2017 (vorn I.B.) bildet dabei den die Auflage enthaltenden

Zwischenentscheid, während es sich beim Beschluss vom 24. Oktober 2017 um

den Endentscheid handelt.

4.2

Die Verfügung vom 5. Juli

2017 beruht auf dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2017. Sie

teilte damit der Beschwerdeführerin mit, dass eine 1,5-Zimmerwohnung zur

Verfügung stehe, und bat sie, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Die

Beschwerdeführerin antwortete darauf mit Schreiben vom 26. Juni 2017 und

reichte einen – in den Akten nicht vorhandenen – Bericht ihres Arztes vom

16. Juni 2017 ein, wonach ein Wohnungswechsel ihre Stabilität und damit

auch ihre berufliche Wiedereingliederung erheblich gefährde. Gemäss der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2017 bescheinige der Bericht,

dass eine Aufgabe ihrer jetzigen Wohnung den Zustand der Beschwerdeführerin in

Anbetracht ihrer psychischen Situation negativ beeinflussen würde und ihre

Ausbildung zur diplomierten … sowie … infrage stellen könnte. Aus dem Bericht

gehe indes nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin an derart grossen

körperlichen Einschränkungen leide, welche gegen einen Wechsel in die

angebotene Wohnung sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin beschloss daher, den

derzeitigen Mietzins noch längstens bis 31. Januar 2018 zu übernehmen.

Zugleich forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis spätestens

31. Oktober 2017 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins inklusive

Nebenkosten von maximal Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen und die

Suchbemühungen unaufgefordert zu dokumentieren. Sollte die Beschwerdeführerin

bis dahin keine günstigere Wohnung finden und mit Belegen nachweisen können,

dass sie sich erfolglos bemüht habe, werde eine neue Frist angesetzt. Ansonsten

werde ab dem 1. Februar 2017 [recte: 2018] ein Mietzins von lediglich

Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt (vgl. vorn I.B.).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin ist 38 Jahre alt und alleinstehend. Sie lebt

seit Dezember 2011 in ihrer 3,5-Zimmerwohnung, deren Mietzins von

Fr. 1'633.- den Maximalmietzins gemäss der Richtlinie der

Beschwerdegegnerin deutlich übersteigt (vorn E. 2.2). Eine besondere

Verwurzelung oder soziale Integration an ihrem derzeitigen Wohnort ist nicht

ersichtlich und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Insofern sprach bzw.

spricht nichts gegen einen Wohnungswechsel (vgl. vorn E. 2.3).

4.3.2

Hinsichtlich der bisherigen Ausbildung und Arbeitstätigkeiten der

Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten Folgendes:

[…]

Diese Gegebenheiten sprachen bzw. sprechen für sich allein

nicht gegen einen Wohnungswechsel der Beschwerdeführerin, die spätestens seit

Oktober 2013 wusste, dass der Mietzins ihrer Wohnung den Rahmen der kommunalen

Mietzinsrichtlinien sprengt und sie sich nach einer günstigeren Wohnung

umzusehen hat (vorn I.A.). Die Beschwerdeführerin konnte und kann sich deshalb

nicht auf ihre erst im April 2017 begonnene – von der Beschwerdegegnerin und

auch der IV (unten E. 4.2.4) nicht unterstützte – Weiterbildung berufen

und damit die Rechtmässigkeit der Auflage infrage stellen, hatte sie sich doch

aus eigenem Antrieb für die Weiterbildung entschieden. Dessen ungeachtet sind

die Bemühungen der Beschwerdeführerin, wieder in die Arbeitswelt

zurückzufinden, durchaus lobenswert. Unbehelflich ist indessen auch ihr Hinweis

auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, zumal diese die

privatwirtschaftliche Erberwerbstätigkeit schützt, von der Fürsorge

unterstützten Personen indes nicht das Recht einräumt, in ihrer bisherigen und

zu teuren Wohnung bleiben zu dürfen. Wie die Vorinstanz überdies zu Recht

erwog, konnte zudem nicht abgeschätzt werden, wie lange die Beschwerdeführerin

noch von der Sozialhilfe abhängig sein würde, bzw. konnte unter

Berücksichtigung der bisherigen beruflichen Laufbahn nicht davon ausgegangen

werden, eine Ablösung von der Sozialhilfe stehe mit oder nach der Weiterbildung

bei der E AG unmittelbar bevor. Angesichts ihres im Januar 2019 begonnenen

Praktikums bei der F AG ist ohnehin davon auszugehen, dass die Ausbildung

zur … mittlerweile beendet ist. Ob sie erfolgreich abgeschlossen wurde, ist

allerdings nicht bekannt. Aus den gleichen Gründen steht das derzeitige

Praktikum einem Umzug ebenso wenig entgegen.

4.3.3

Fraglich ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin angesichts des psychischen

und physischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin einen Wohnungswechsel

verlangen durfte. Hierzu ist Folgendes in den Akten ausgewiesen:

[…]

Die Vorinstanz erwog zu Recht, die Beschwerdegegnerin habe

den psychischen und physischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (bis

anhin) ausreichend Rechnung getragen, indem sie die Frist zur Suche bzw. zum

Bezug einer günstigeren Wohnung mit Hinweis auf den zu hohen Mietzins und die

sich daraus ergebenden Konsequenzen laufend verlängert habe (vorn E. 3.2).

Nicht zu beanstanden ist auch, wenn sie zum Schluss gelangte, dass der physische

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einem Wohnungswechsel nicht

ausschliesst, auch wenn nicht erkennbar ist, dass sich ihr gesundheitlicher

Zustand im Vorfeld des Beschlusses vom 5. Juli 2017 wesentlich verbessert

hätte. Die Thrombosen und das Schmerzsyndrom sind auf den Bandscheibenvorfall

zurückzuführen. Diese Leiden wurden mittlerweile medizinisch behandelt und

dürften aktuell auch behoben sein. Sofern die Probleme tatsächlich anhalten

sollten, scheinen sie die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht daran zu hindern,

Auto zu fahren. Bei ständigen Schmerzen im linken Bein wäre dies wohl kaum

möglich. Dasselbe gilt in Bezug auf die Thrombose im Oberarm. Ferner weist die

Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass ihre Wohnung im 1. Stock mit

einem Lift zu erreichen ist, nicht aber, dass sie ohne diesen Lift nicht in der

Lage wäre, dort zu wohnen. Überhaupt legt sie nicht schlüssig dar, dass nur

gerade ihre derzeitige Wohnung ihren körperlichen Beschwerden Rechnung tragen

kann, nicht jedoch, weshalb dies – mindestens hinsichtlich des Zugangs –

ebenbürtige Alternativen nicht ebenso tun könnten. Solches ergibt sich auch

nicht aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen.

Anders präsentiert sich die Situation indes in Bezug auf

den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Wie sich aus

den zitierten medizinischen Zeugnissen und Berichten ergibt, leidet sie

unbestrittenermassen seit Jahren an einer bipolaren Persönlichkeitsstörung, der

angesichts des einstigen Suizidversuchs besondere Bedeutung zukommen muss, und

führt die bestehende Wohnsituation – mindestens gemäss dem Bericht ihres

Psychiaters X – zu einer Beruhigung und Stabilisierung ihrer psychischen

Befindlichkeit. Zwar darf bei den Aussagen von X nicht vergessen werden, dass

es sich um den behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin handelt. Dass die

Beschwerdeführerin auf möglichst stabile Lebensverhältnisse angewiesen ist,

wird jedoch von verschiedener Seite – und unabhängig von der absolvierten

Weiterbildung – betont. Ob sich damit ihre Situation massgeblich von derjenigen

anderer unterstützter Personen unterscheidet, ist indes fraglich.

Wohnungswechsel sind in aller Regel für die Mehrheit der

Sozialhilfeempfangenden belastend. Beim vorliegenden Aktenstand kann jedoch

nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dass ein solcher tatsächlich

schwerwiegende Folgen für die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zur

Folge haben könnte. Rechtsgenügend erstellt ist dies jedoch nicht. Vielmehr ist

der Sachverhalt in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Umzug

angesichts ihrer psychischen Beeinträchtigungen zuzumuten ist, auch unter

Berücksichtigung der erwähnten medizinischen Zeugnisse und Berichte nicht

ausreichend abgeklärt (§ 7 Abs. 1 VRG). Namentlich ist unklar, wie

weit der Suizidversuch von 2011 bis heute nachwirkt. Wenn die

Beschwerdegegnerin die bereits vorhandenen Unterlagen nicht genügen lassen

wollte, wäre es jedenfalls an ihr gewesen, diesbezüglich weitere Untersuchungen

zu veranlassen bzw. der Beschwerdeführerin konkrete Auflagen zu machen. So

hätte sie sie zum Beispiel auffordern können, den Bezirksarzt oder einen

anderen vertrauenswürdigen Arzt zwecks Einholung einer weiteren Meinung

aufzusuchen.

4.3.4

Es ist somit angezeigt, die Angelegenheit gestützt auf § 64

Abs. 1 VRG zwecks Wahrung des Instanzenzugs an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4, 8).

Diese wird Abklärungen zur Zumutbarkeit des

Wohnungswechsels der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres

psychischen Gesundheitszustands und gestützt darauf einen neuen

Entscheid zu treffen haben. Im Vordergrund steht dabei die Einholung eines

psychiatrischen Gutachtens bei einem unabhängigen Experten.

5.

5.1 Nach dem

Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1

des Beschlusses des Bezirksrats L vom 23. März 2018 sowie

Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli

2017 und Dispositivziffer 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

24. Oktober 2017 aufzuheben, und ist die Sache im Sinn der Erwägungen zur

neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2 Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt

vieler VGr, 5. Septem-ber 2018, VB.2018.00011, E. 4, mit Hinweis auf

BGr, 28. April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 und Donatsch, § 64

N. 5). Demnach hat die Beschwerdeführerin als obsiegend zu gelten und sind

die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Zudem hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von

Fr. 2'000.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine

Entschädigung für Mehrwertsteuerkosten machte Rechtsanwalt B nicht geltend,

weshalb ihm eine solche nicht zu gewähren ist (Plüss, § 17 N. 75).

Mangels Obsiegens steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.

6.

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen

Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid

qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 weiterziehen

lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht

nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden als durch Rückzug

erledigt abgeschrieben.

2. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer 1 des

Beschlusses des Bezirksrats L vom 23. März 2018 sowie

Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli

2017 und Dispositivziffer 5 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom

24. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen

Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 1'240.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtkosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

6. Der Beschwerdegegnerin wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …