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Entscheid

VB.2018.00260

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00260

4. Oktober 2018Deutsch21 min

(URT.2018.20232)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde von Mai 1999 bis September 2013 mit Unterbrüchen

von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe,

teilweise ergänzend zu einem Erwerbseinkommen als Kassiererin im Detailhandelsunternehmen,

unterstützt. Mit Strafbefehl vom 11. März 2015 wurde A des Sozialhilfebetrugs

schuldig gesprochen. Am 26. Mai 2015 verfügte die Zentrumsleitung des

Sozialzentrums D die Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher

Hilfe im Betrag von Fr. 72'653.60.

Auf Einsprache von A hin reduzierte die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 7. April 2016

die Rückerstattungsforderung auf Fr. 70'929.75.

Erwägungen

II.

Am 17. Mai 2016 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich

und beantragte die vollständige Aufhebung des Entscheids der Sonderfall- und

Einsprachekommission vom 7. April 2016. Am 15. März 2018 hiess der

Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf

Fr. 66'369.75.

III.

Dagegen erhob A am 30. April 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrates des Kantons Zürich (recte: des Bezirksrats Zürich)

vom 15. März 2018; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 4. Mai 2018

unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine

Vernehmlassung. Am 24. Mai 2018 beantragte die Stadt Zürich, vertreten

durch die Sozialbehörde, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-,

weshalb die Beschwerde von der Kammer zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 1

in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich

vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu

bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien

entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard

Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE

127.

I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass

sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für

den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst

sein, dass sich Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben

und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können.

In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der

Beschwerdeführerin das Darlehen von Fr. 20'000.- sowie das Geld, welches

ihr von F über die Geldtransfer-Firma E überwiesen worden sei, zur Verfügung gestanden

hätten, verletzten ihr rechtliches Gehör. Ebenso sei ihr rechtliches Gehör

verletzt, da die Vorinstanz Beweise, welche zu ihren Gunsten sprächen, nicht

berücksichtigt habe und sich nicht mit ihren Ausführungen in ihrer Rekursschrift

betreffend angebliche Tätigkeit im Restaurant G auseinandergesetzt habe.

Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde in den Erwägungen 3.2;

5.1

; 5.1.4; 5.2; 5.3.2 sowie 5.3.3 des vorinstanzlichen Beschlusses

eingegangen. Die Vorinstanz hat die Argumente der Parteien gegeneinander

abgewogen. Eine einseitige Sachverhaltsermittlung ist nicht ersichtlich. Inwiefern

das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dennoch und wie genau verletzt

wurde, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Dass die Vorinstanz nicht

auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abstellte, ist unter dem

Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs somit nicht zu beanstanden. Das rechtliche

Gehör der Beschwerdeführerin wurde somit nicht verletzt.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober

1981.

[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle

anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche

Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2

lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und

Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter Mösch Payot, in: Sabine

Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis,

Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.30). Sind daher

Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts

einzusetzen.

3.2

Nach § 26

SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese

unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der

Meldepflicht erwirkt hat, oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde

festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut

zahlen muss (§ 26 lit. a und b SHG).

3.3

§ 26 lit. a

SHG sichert somit unter anderem die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1

SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab,

wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse

zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den

Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat. In der Regel besteht

eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 3.2). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf

ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die

Behörde umfassend über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche

Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die

wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der

Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus

(VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 2.3).

4.

4.1

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts

nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger

beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz

zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche

Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229,

E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

4.2

Dies wirkt

sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die

anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,

mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,

kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,

E. 4.3). Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis – wie

hier mit dem Ermittlungsbericht – mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm

die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung

seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug

trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 25. Januar 2018,

VB.2017.00263, E. 3.8).

5.

5.1

5.1.1

Aus dem Bericht der Vertieften Abklärung der Beschwerdegegnerin vom 30. März

2015, welcher sich massgeblich auf den Polizeibericht vom 18. September

2014.

stützte, sowie aus diesem und den im Zusammenhang mit dem Strafverfahren

wegen Sozialhilfebetrugs durchgeführten Einvernahmen geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin von H, ihrem Partner, ein Darlehen/eine Schenkung in der

Höhe von Fr. 20'000.- erhalten hat. Der Darlehensvertrag mit dem Titel "I"

zwischen der Beschwerdeführerin und H sieht vor, dass die Beschwerdeführerin

einen Kredit von Fr. 20'000.- erhalte, wovon Fr. 10'000.- eine

Schenkung seien. Zins ist gemäss Vertrag keiner geschuldet. H sagte gegenüber

der Stadtpolizei Zürich aus, dass er der Beschwerdeführerin das Geld Mitte 2012

in bar übergeben habe. Gemäss Aussage von H hätte die Beschwerdeführerin

anschliessend das Geld per Geldtransfer-Firma E weiterschicken müssen. Das Geld

sei für die Finanzierung einer Operation des Bruders gedacht gewesen (Frage 33).

Der Bruder der Beschwerdeführerin habe am 24. Januar 2012 eine

Nierentransplantation gehabt. Gemäss den Abklärungen der Stadtpolizei wurde

aber per Geldtransfer-Firma E kein annähernd entsprechender Geldbetrag seitens

der Beschwerdeführerin in das Land J oder anderswohin transferiert — zu

keinem Zeitpunkt.

5.1.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, es stehe fest, dass ihr Bruder eine

Nierentransplantation gehabt habe. Das Darlehen sei für die Schulden nach der

Operation bzw. für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten nach der

Operation bestimmt gewesen, da er nach der Operation nicht erwerbsfähig war und

keine anderen Einnahmequellen gehabt habe und auch nicht gegen Erwerbsausfall

versichert gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht

zu überzeugen: Während sie in ihrer Rekursschrift noch darlegte, dass der

Bruder die Schulden im Zusammenhang mit der Operation nicht zahlen konnte,

sagte sie am 13. August 2013 gegenüber der Polizei aus, dass sie den

Kredit für die Operation ihres Bruders aufgenommen habe. Dieser sei auf eine

Spenderniere angewiesen, welche so habe mitfinanziert werden können. In ihrer

Beschwerdeschrift gab sie hingegen an, dass das Geld für die Bestreitung der

Lebenshaltungskosten nach der Operation bestimmt gewesen sei. Die Aussagen,

wofür das Geld gedacht war, weichen somit immer etwas voneinander ab. Auch legt

die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb das Geld erst ein halbes Jahr nach

der Operation benötigt worden sei, entstanden doch die Schulden bereits im

Zeitpunkt der Operation und konnte der Bruder auch von diesem Zeitpunkt an,

wenn nicht sogar schon vor der Operation, nicht mehr arbeiten und somit seinen

Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren. Noch in ihrer Rekursschrift bestritt

die Beschwerdeführerin zudem, das Geld je erhalten zu haben. H sagte jedoch

glaubhaft aus, dass er ihr das Geld Mitte 2012 in bar übergeben habe. Von der

Beschwerdeführerin wird jedoch nicht geltend gemacht und auch nicht belegt, auf

welche Weise ihr Bruder das Geld erhalten haben soll, es liegen weder Belege

vor noch eine Reaktion des Bruders auf das angebliche Darlehen noch war die

Beschwerdeführerin in Land J, um es dem Bruder zu übergeben. Gemäss H sollte

das Geld von der Beschwerdeführerin vielmehr mittels Geldtransfer-Firma G überwiesen

werden, eine solche Überweisung ist jedoch nicht belegt. Der Beschwerdeführerin

ist damit nicht zu folgen, wenn sie behauptet, das Geld nicht erhalten zu haben

bzw. ihrem Bruder übergeben zu haben. Sie muss sich entsprechend die Vermutung entgegenhalten

lassen, dass sie über dieses Geld verfügen konnte.

5.1.3

Zu prüfen bleibt, ob das Darlehen auch an die wirtschaftliche Hilfe

angerechnet worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin dieses korrekt gemeldet

hätte. Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem

dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die

Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich und

oft mit einer besonderen Zweckbestimmung zusätzlich zu den

Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung

einstellen würde (z. B.

Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere

punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei

Darlehen im Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann

angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass

sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 436 ff.).

Bei der Schenkung von Fr. 10'000.- handelt es sich um eine freiwillige

Leistung von H an die Beschwerdeführerin, die sich nicht mehr in einem relativ

bescheidenen Umfang hält, weshalb diese im Unterstützungsbudget der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Darlehen von Fr. 10'000.-

geht ebenfalls über den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung

klar hinaus (vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2, wo

bereits ein Betrag von Fr. 5'000.- als über den bescheidenen Umfang einer

nicht anrechenbaren Leistung hinausgehend qualifiziert wurde). Auch wenn die

Zahlung angeblich zum Zweck der Schuldentilgung und Finanzierung des

Lebensunterhalts des Bruders ausgerichtet wurde, konnte eine solche Verwendung

nicht nachgewiesen werden. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen,

dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts

zur Verfügung stand. Die stattdessen gewährte Sozialhilfe kann daher

zurückgefordert werden.

5.2

5.2.1

Aus dem Polizeibericht vom 18. September 2014 geht weiter hervor, dass

am 8. Juli 2005 F aus dem Land J den Betrag von USD 1'203.59 an die

Beschwerdeführerin überwies, welche das Guthaben am 11. Juli 2005 abholte.

Mit dem damaligen Umrechnungskurs dürften der Beschwerdeführerin gemäss

Polizeibericht Fr. 1'529.75 ausbezahlt worden sein.

5.2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie das Geld für eine Kollegin

treuhänderisch entgegengenommen und ihr weitergegeben habe. Diese habe die

Überweisung an die Beschwerdeführerin gemacht, da sie nicht mit viel Bargeld

auf sich habe reisen wollen. Eine Quittung dafür bestehe nicht und wäre

aufgrund der beschriebenen Umstände auch realitätsfremd. In ihrer Einvernahme

vom 16. Dezember 2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht

mehr an die Überweisung von F erinnern könne. An der Befragung vom 11. März

2015.

führte die Beschwerdeführerin aus, F sei der Mann einer Kollegin gewesen,

der das Geld über das Konto der Beschwerdeführerin für seine Frau in die

Schweiz geschickt habe. Es erstaunt doch, dass sich die Beschwerdeführerin in

ihrer Einvernahme vom 16. Dezember 2013 nicht an die Überweisung erinnern

konnte, am 11. März 2015 hingegen schon. So wurde der Beschwerdeführerin auch

in der Einvernahme vom 16. Dezember 2013 mitgeteilt, von wem das Geld

überwiesen worden war, also vom Mann ihrer Kollegin. Weshalb sie sich sodann

nicht erinnern konnte, dass dieses Geld für die in die Schweiz gereiste

Kollegin gewesen sein soll, mutet etwas seltsam an. In der Beschwerdeschrift

präzisierte sie ihre Angaben nachträglich nochmals. Das lässt Zweifel an ihren

Aussagen aufkommen, zumal sie sich Jahre zuvor nicht einmal daran erinnern

konnte, wofür sie das Geld erhalten habe. Die Beschwerdeführerin vermag somit

keine erheblichen Zweifel an der Tatsache zu begründen, dass dieses Geld für

sie bestimmt war und ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung

gestanden hatte. Auf eine Befragung der Freundin kann unter diesen Umständen

verzichtet werden.

5.3

5.3.1

Betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Restaurant G geht aus

dem Polizei­bericht hervor, dass K, der Betreiber des Restaurants G,

gegenüber Fw L am 14. August 2013 telefonisch ausgesagt habe, dass

die Beschwerdeführerin nicht sonderlich viel bei ihm im Restaurant G als

Aushilfe gearbeitet habe. Er vermutete, sie habe vor allem in der Ferienzeit

und samstags/sonntags bei ihm gearbeitet. Es sei durchaus auch möglich, dass

sie im Jahr 2012 auch mehr im Restaurant G beschäftigt gewesen sei. Sie

habe einen Stundenlohn erhalten. In der späteren polizeilichen Einvernahme

äusserte er sich nicht mehr. Aus dem Polizeibericht geht weiter hervor, dass H

in seiner Einvernahme am 26. August 2013 aussagte, dass er die

Beschwerdeführerin jeweils freitags im Restaurant G getroffen habe. Er

denke, sie habe regelmässig am Freitag dort gearbeitet. Zu Anfang habe die

Beschwerdeführerin Freitag/Samstag/Sonntag regelmässig im Restaurant G

gearbeitet, im Jahr 2011 schätzungsweise zu 60 %. Ungefähr anfangs 2013

habe die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 40 % bis im August 2013

beschränkt. Es könne auch sein, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer

Freizeit im Restaurant G gewesen sei. Aber sie habe sicherlich dort zu den

genannten Tagen und auch in der genannten Intensität gearbeitet. Die

Beschwerdeführerin anerkannte, dass sie in der Zeit von August 2011 bis am 13. August

2013.

gelegentlich an den Wochenenden im Restaurant G als Barmaid aushalf,

wobei sie angab, jeweils Getränke bzw. ab und zu auch pro Abend ein Gehalt von Fr. 150.-

sowie Trinkgelder von rund Fr. 100.- verdient zu haben. Aufgrund des

Polizeiberichts muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ein

Einkommen (ob in bar oder als Naturallohn) erzielte, welches sie nicht

deklarierte. Der Polizeibericht errechnete sodann gestützt auf die Aussagen von

H, dass die Beschwerdeführerin ausgehend von einem 100 % Monatssalär von Fr. 3'800.-

ein Einkommen von Fr. 49'400.- habe erzielen müssen. Sowohl die

Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanzen stützten sich auf diese

Berechnungen, um die Höhe des erzielten Einkommens zu eruieren.

5.3.2

Betreffend die Höhe des im Restaurant G erwirtschafteten Einkommens

hält die Beschwerdeführerin fest, dem Strafbefehl vom 11. März 2015 sei zu

entnehmen, dass sie (nur) gelegentlich und nur an den Wochenenden dort tätig

gewesen sei und jeweils Getränke bzw. ab und zu ein Gehalt in der Höhe von Fr. 150.-

pro Abend und Fr. 100.- Trinkgeld erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft

habe nicht auf die Mutmassungen und Berechnungen des Polizisten abgestellt. Als

öffentliche Urkunde nach Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 (ZGB) erbringe der Strafbefehl für die durch ihn

bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhalts

nachgewiesen sei.

5.3.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von

den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie

Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der

Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sacherhalt nicht sämtliche

Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 15. März 2012,1C_446/2011, E. 5.1;

BGE 129 II 312 E. 2.4). Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des

Angeklagten" ("in dubio pro reo") gilt im Sozialhilferecht aber

nicht. Darauf beruhende strafgerichtliche Urteile sind denn auch für

sozialhilferechtliche Verfahren nicht verbindlich (VGr, 25. Januar 2018,

VB.2017.00263, E. 3.8; BGr, 26. August 2016,8C_78/2016, E. 3.2

mit weiteren Hinweisen). Im Sozialhilferecht gilt bezüglich der Bedürftigkeit

grundsätzlich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, während für

den Bedarf grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, S. 543 f.). Im Strafbefehl wurde festgestellt, dass

die Beschwerdeführerin in der Zeit von August 2011 bis am 13. August 2013

gelegentlich an den Wochenenden in der "Restauration G" an der M-Strasse

01.

in C als Barmaid ausgeholfen habe, wobei sie jeweils Getränke bzw. ab und zu

auch pro Abend ein Gehalt von Fr. 150.- sowie Trinkgelder von rund Fr. 100.-

verdient habe. Nicht im Strafbefehl festgestellt wurde, wie oft die

Beschwerdeführerin als Barmaid tätig und wie hoch das von ihr dabei erzielte

Einkommen gewesen war. Die Vorinstanz war somit berechtigt, diese beiden

Tatsachen selber festzustellen. Steht die Höhe von nicht gemeldeten Einkünften

nicht fest, darf sie die Sozialbehörde nach pflichtgemässem Ermessen schätzen

(VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505, E. 5.2). Fraglich ist, ob die

Vorinstanz sich mit der Berechnung des Einkommens aus der Tätigkeit im Restaurant G

in der Höhe von Fr. 44'840.- noch im Rahmen des durch den Strafbefehl

festgestellten Sachverhalts hielt. Dies kann indessen offenbleiben, wie sich

nachfolgend zeigt.

5.4

In der

Zeit von August 2011 bis August 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der

Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 70'387.65 unterstützt, wobei Fr. 16'665.40

auf die nicht zur Sozialhilfe zählende Übernahme von Krankenkassenprämien

fielen (Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 8. April

2017.

über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG]). Somit

erhielt die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum Fr. 53'722.25

an Sozialhilfe, welche grundsätzlich zurückverlangt werden kann. Von diesem

Betrag sind bereits Fr. 20'000.- aufgrund des Darlehens/Schenkung durch H

während dieser Zeitspanne rückerstattungspflichtig. Es könnte somit von der

Beschwerdeführerin für die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe wegen ihrer

Tätigkeit im Restaurant G höchstens noch ein Betrag von Fr. 33'722.25

zurückgefordert werden.

Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin auch in dieser Höhe

im Restaurant G Einnahmen erzielt hat. Hätte die Beschwerdeführerin an

fünf bis sechs Abenden pro Monat, an denen sie im Restaurant G ausgeholfen

hat, Fr. 250.- erhalten, so hätte sie genügend Erwerbseinkommen erzielt,

um während des fraglichen Zeitraums keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe zu

haben und den Betrag von Fr. 33'722.25 zu erwirtschaften. Fünf bis sechs

Abende pro Monat dürfen durchaus noch als gelegentlich bezeichnet werden und

decken sich auch mit der ursprünglichen Aussage des Betreibers des Restaurants G,

wonach die Beschwerdeführerin ungefähr an zwei Wochenenden pro Monat bei ihm

gearbeitet habe und dafür einen Stundenlohn erhalten habe. Damit hält sich eine

Rückerstattung für die Erwerbstätigkeit im Restaurant G in der Höhe von Fr. 33'722.25

noch im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung des Strafbefehls.

5.5

Die

Beschwerdeführerin führt an, H könne ihr Arbeitspensum nicht beurteilen, da er

bei der Tätigkeit im Restaurant G nicht anwesend gewesen sei. Er wisse es

nur vom "Hörensagen". Es werde nicht unterschieden zwischen einer

allfälligen Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Restaurant G zum

Vergnügen bzw. im Ausgang und einer Anwesenheit zu angeblichen Erwerbszwecken,

obwohl aus dem Observierungsbericht hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin

auch zum Vergnügen im Restaurant G aufhielt. Die Behauptungen der Vorinstanz,

zum Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Restaurant G seien denn auch unter

Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einer geregelten

Arbeit im Detailhandelsunternehmen mit einem Pensum von bis zu 60 %

nachging, nicht glaubhaft und realitätsfremd. Es frage sich, wie die

alleinerziehende Beschwerdeführerin 60 % im Detailhandelsunternehmen und

60.

% im Restaurant G hätte arbeiten sollen und daneben noch regelmässig

bis frühmorgens im Ausgang gewesen sein solle. Auch habe die Vorinstanz den

Unfall der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, obwohl diese von der Krankenversicherung

N Unfalltaggelder erhalten habe.

Betreffend die Aussagen von H ist festzuhalten, dass

dieser sich auch auf Nachfrage des Polizisten sicher zeigte, dass die

Beschwerdeführerin in dem von ihm angegebenen Umfang arbeitete. Es gibt keinen

Grund anzunehmen, dass H sich dabei nur auf Gerüchte stützte und an seinen

Aussagen zu zweifeln wäre. Gab er doch auch an (Frage 16), dass er sich

bezüglich des Wohnsitzes der Mutter nicht sicher sei und nichts Falsches sagen

wolle, während er sich bezüglich des Arbeitspensums sicher war. Zudem ist es

unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin nur fünf bis sechs Tage im Monat

im Restaurant G gearbeitet hat (vgl. E. 5.4), durchaus möglich, dass

sie sich daneben auch zum Vergnügen bzw. im Ausgang im Restaurant G aufgehalten

hat. Mit einer Tätigkeit im Restaurant G von fünf bis sechs Tagen pro Monat

konnte die alleinerziehende Beschwerdeführerin auch nebenher mit einem 60%-Pensum

im Detailhandelsunternehmen arbeiten. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin

im Durchschnitt fünf bis sechs Tage im Monat im Restaurant G gearbeitet

hat, lässt es auch zu, dass sie während einigen Monaten mehr gearbeitet hat und

in anderen Monaten z. B.

aufgrund ihres Unfalls oder von Ferien gar nicht. Zudem erscheint die Annahme

eines Entgelts von Fr. 250.- pro Arbeitseinsatz ohnehin zu tief und wirkt

somit zugunsten der Beschwerdeführerin. Die von ihr vorgebrachten Argumente

vermögen damit keine erheblichen Zweifel daran zu wecken, dass sie nicht im

genannten Umfang (E. 5.4) im Restaurant G tätig war. Auch legt sie keine

Unterlagen oder sonstigen Beweise ins Recht, welche den Beweis einer geringeren

Beschäftigung erbringen könnten. Die Vorinstanz durfte somit zu Recht davon

ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Restaurant G ein anrechenbares

Erwerbseinkommen erzielt hat. Der Rückforderungsbetrag ist jedoch aufgrund der

obigen Ausführungen auf Fr. 33'722.25 zu beschränken (vorn E. 5.4).

6.

Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Observierung sei unrechtmässig erfolgt,

da für eine solche keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Auf den

Observationsbericht hätte deshalb einzig zu ihren Gunsten abgestellt werden

dürfen, aber nicht zu ihrem Nachteil. Da weder von der Vorinstanz noch von der

Beschwerdegegnerin für die Begründung der Rückforderung auf den

Observationsbericht abgestellt wurde, kann offenbleiben, ob für die Observation

eine genügende gesetzliche Grundlage bestanden hat.

7.

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die

Rückerstattungsforderung ist auf Fr. 55'152.55 zu reduzieren.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln

und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen. Die zu mehr als der

Hälfte unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Zusprechung

einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1

des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 15. März 2018, Dispositiv-Ziffer 1

des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 7. April 2016

sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Zentrumsleitung D vom 26. Mai

2015.

wird die Rückerstattungsforderung auf Fr. 55'152.55 reduziert. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln und der

Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …