VB.2018.00260
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00260
4. Oktober 2018Deutsch21 min
(URT.2018.20232)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00260
Urteil
der 3. Kammer
vom 4. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde von Mai 1999 bis September 2013 mit Unterbrüchen
von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe,
teilweise ergänzend zu einem Erwerbseinkommen als Kassiererin im Detailhandelsunternehmen,
unterstützt. Mit Strafbefehl vom 11. März 2015 wurde A des Sozialhilfebetrugs
schuldig gesprochen. Am 26. Mai 2015 verfügte die Zentrumsleitung des
Sozialzentrums D die Rückerstattung von zu Unrecht bezogener wirtschaftlicher
Hilfe im Betrag von Fr. 72'653.60.
Auf Einsprache von A hin reduzierte die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 7. April 2016
die Rückerstattungsforderung auf Fr. 70'929.75.
Erwägungen
II.
Am 17. Mai 2016 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich
und beantragte die vollständige Aufhebung des Entscheids der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 7. April 2016. Am 15. März 2018 hiess der
Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf
Fr. 66'369.75.
III.
Dagegen erhob A am 30. April 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrates des Kantons Zürich (recte: des Bezirksrats Zürich)
vom 15. März 2018; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 4. Mai 2018
unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine
Vernehmlassung. Am 24. Mai 2018 beantragte die Stadt Zürich, vertreten
durch die Sozialbehörde, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-,
weshalb die Beschwerde von der Kammer zu entscheiden ist (§ 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich
vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu
bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien
entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (Bernhard
Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE
127.
I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführerin das Darlehen von Fr. 20'000.- sowie das Geld, welches
ihr von F über die Geldtransfer-Firma E überwiesen worden sei, zur Verfügung gestanden
hätten, verletzten ihr rechtliches Gehör. Ebenso sei ihr rechtliches Gehör
verletzt, da die Vorinstanz Beweise, welche zu ihren Gunsten sprächen, nicht
berücksichtigt habe und sich nicht mit ihren Ausführungen in ihrer Rekursschrift
betreffend angebliche Tätigkeit im Restaurant G auseinandergesetzt habe.
Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde in den Erwägungen 3.2;
5.1
; 5.1.4; 5.2; 5.3.2 sowie 5.3.3 des vorinstanzlichen Beschlusses
eingegangen. Die Vorinstanz hat die Argumente der Parteien gegeneinander
abgewogen. Eine einseitige Sachverhaltsermittlung ist nicht ersichtlich. Inwiefern
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dennoch und wie genau verletzt
wurde, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Dass die Vorinstanz nicht
auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin abstellte, ist unter dem
Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs somit nicht zu beanstanden. Das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführerin wurde somit nicht verletzt.
3.
3.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober
1981.
[SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle
anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche
Hilfeleistungen erbracht werden. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2
lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.
Sozialhilfe ist auch nachrangig zu freiwilligen Leistungen Dritter und
Unterstützungen ohne Rechtspflicht (Peter Mösch Payot, in: Sabine
Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis,
Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.30). Sind daher
Vermögenswerte vorhanden, sind diese zur Bestreitung des Lebensunterhalts
einzusetzen.
3.2
Nach § 26
SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese
unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der
Meldepflicht erwirkt hat, oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde
festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut
zahlen muss (§ 26 lit. a und b SHG).
3.3
§ 26 lit. a
SHG sichert somit unter anderem die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1
SHG sowie nach § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab,
wonach die hilfesuchende Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse
zu erteilen, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den
Verhältnissen sofort und unaufgefordert zu melden hat. In der Regel besteht
eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 3.2). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf
ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die
Behörde umfassend über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche
Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die
wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der
Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber hinaus
(VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00263, E. 2.3).
4.
4.1
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts
nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger
beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es – im Gegensatz
zum Strafrecht – diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche
Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr, vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 5.3 f., 7.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229,
E. 4.2; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).
4.2
Dies wirkt
sich sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die
anschliessende Beweiswürdigung aus. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht,
mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,
kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 5.4; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640,
E. 4.3). Der Hilfeempfänger hat bei hinreichender Vermutungsbasis – wie
hier mit dem Ermittlungsbericht – mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihm
die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung
seines Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug
trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 25. Januar 2018,
VB.2017.00263, E. 3.8).
5.
5.1
5.1.1
Aus dem Bericht der Vertieften Abklärung der Beschwerdegegnerin vom 30. März
2015, welcher sich massgeblich auf den Polizeibericht vom 18. September
2014.
stützte, sowie aus diesem und den im Zusammenhang mit dem Strafverfahren
wegen Sozialhilfebetrugs durchgeführten Einvernahmen geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin von H, ihrem Partner, ein Darlehen/eine Schenkung in der
Höhe von Fr. 20'000.- erhalten hat. Der Darlehensvertrag mit dem Titel "I"
zwischen der Beschwerdeführerin und H sieht vor, dass die Beschwerdeführerin
einen Kredit von Fr. 20'000.- erhalte, wovon Fr. 10'000.- eine
Schenkung seien. Zins ist gemäss Vertrag keiner geschuldet. H sagte gegenüber
der Stadtpolizei Zürich aus, dass er der Beschwerdeführerin das Geld Mitte 2012
in bar übergeben habe. Gemäss Aussage von H hätte die Beschwerdeführerin
anschliessend das Geld per Geldtransfer-Firma E weiterschicken müssen. Das Geld
sei für die Finanzierung einer Operation des Bruders gedacht gewesen (Frage 33).
Der Bruder der Beschwerdeführerin habe am 24. Januar 2012 eine
Nierentransplantation gehabt. Gemäss den Abklärungen der Stadtpolizei wurde
aber per Geldtransfer-Firma E kein annähernd entsprechender Geldbetrag seitens
der Beschwerdeführerin in das Land J oder anderswohin transferiert — zu
keinem Zeitpunkt.
5.1.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es stehe fest, dass ihr Bruder eine
Nierentransplantation gehabt habe. Das Darlehen sei für die Schulden nach der
Operation bzw. für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten nach der
Operation bestimmt gewesen, da er nach der Operation nicht erwerbsfähig war und
keine anderen Einnahmequellen gehabt habe und auch nicht gegen Erwerbsausfall
versichert gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht
zu überzeugen: Während sie in ihrer Rekursschrift noch darlegte, dass der
Bruder die Schulden im Zusammenhang mit der Operation nicht zahlen konnte,
sagte sie am 13. August 2013 gegenüber der Polizei aus, dass sie den
Kredit für die Operation ihres Bruders aufgenommen habe. Dieser sei auf eine
Spenderniere angewiesen, welche so habe mitfinanziert werden können. In ihrer
Beschwerdeschrift gab sie hingegen an, dass das Geld für die Bestreitung der
Lebenshaltungskosten nach der Operation bestimmt gewesen sei. Die Aussagen,
wofür das Geld gedacht war, weichen somit immer etwas voneinander ab. Auch legt
die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb das Geld erst ein halbes Jahr nach
der Operation benötigt worden sei, entstanden doch die Schulden bereits im
Zeitpunkt der Operation und konnte der Bruder auch von diesem Zeitpunkt an,
wenn nicht sogar schon vor der Operation, nicht mehr arbeiten und somit seinen
Lebensunterhalt nicht mehr finanzieren. Noch in ihrer Rekursschrift bestritt
die Beschwerdeführerin zudem, das Geld je erhalten zu haben. H sagte jedoch
glaubhaft aus, dass er ihr das Geld Mitte 2012 in bar übergeben habe. Von der
Beschwerdeführerin wird jedoch nicht geltend gemacht und auch nicht belegt, auf
welche Weise ihr Bruder das Geld erhalten haben soll, es liegen weder Belege
vor noch eine Reaktion des Bruders auf das angebliche Darlehen noch war die
Beschwerdeführerin in Land J, um es dem Bruder zu übergeben. Gemäss H sollte
das Geld von der Beschwerdeführerin vielmehr mittels Geldtransfer-Firma G überwiesen
werden, eine solche Überweisung ist jedoch nicht belegt. Der Beschwerdeführerin
ist damit nicht zu folgen, wenn sie behauptet, das Geld nicht erhalten zu haben
bzw. ihrem Bruder übergeben zu haben. Sie muss sich entsprechend die Vermutung entgegenhalten
lassen, dass sie über dieses Geld verfügen konnte.
5.1.3
Zu prüfen bleibt, ob das Darlehen auch an die wirtschaftliche Hilfe
angerechnet worden wäre, wenn die Beschwerdeführerin dieses korrekt gemeldet
hätte. Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem
dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die
Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich und
oft mit einer besonderen Zweckbestimmung zusätzlich zu den
Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung
einstellen würde (z. B.
Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag, andere
punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei
Darlehen im Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann
angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass
sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 436 ff.).
Bei der Schenkung von Fr. 10'000.- handelt es sich um eine freiwillige
Leistung von H an die Beschwerdeführerin, die sich nicht mehr in einem relativ
bescheidenen Umfang hält, weshalb diese im Unterstützungsbudget der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Darlehen von Fr. 10'000.-
geht ebenfalls über den bescheidenen Umfang einer nicht anrechenbaren Leistung
klar hinaus (vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2, wo
bereits ein Betrag von Fr. 5'000.- als über den bescheidenen Umfang einer
nicht anrechenbaren Leistung hinausgehend qualifiziert wurde). Auch wenn die
Zahlung angeblich zum Zweck der Schuldentilgung und Finanzierung des
Lebensunterhalts des Bruders ausgerichtet wurde, konnte eine solche Verwendung
nicht nachgewiesen werden. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts
zur Verfügung stand. Die stattdessen gewährte Sozialhilfe kann daher
zurückgefordert werden.
5.2
5.2.1
Aus dem Polizeibericht vom 18. September 2014 geht weiter hervor, dass
am 8. Juli 2005 F aus dem Land J den Betrag von USD 1'203.59 an die
Beschwerdeführerin überwies, welche das Guthaben am 11. Juli 2005 abholte.
Mit dem damaligen Umrechnungskurs dürften der Beschwerdeführerin gemäss
Polizeibericht Fr. 1'529.75 ausbezahlt worden sein.
5.2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie das Geld für eine Kollegin
treuhänderisch entgegengenommen und ihr weitergegeben habe. Diese habe die
Überweisung an die Beschwerdeführerin gemacht, da sie nicht mit viel Bargeld
auf sich habe reisen wollen. Eine Quittung dafür bestehe nicht und wäre
aufgrund der beschriebenen Umstände auch realitätsfremd. In ihrer Einvernahme
vom 16. Dezember 2013 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich nicht
mehr an die Überweisung von F erinnern könne. An der Befragung vom 11. März
2015.
führte die Beschwerdeführerin aus, F sei der Mann einer Kollegin gewesen,
der das Geld über das Konto der Beschwerdeführerin für seine Frau in die
Schweiz geschickt habe. Es erstaunt doch, dass sich die Beschwerdeführerin in
ihrer Einvernahme vom 16. Dezember 2013 nicht an die Überweisung erinnern
konnte, am 11. März 2015 hingegen schon. So wurde der Beschwerdeführerin auch
in der Einvernahme vom 16. Dezember 2013 mitgeteilt, von wem das Geld
überwiesen worden war, also vom Mann ihrer Kollegin. Weshalb sie sich sodann
nicht erinnern konnte, dass dieses Geld für die in die Schweiz gereiste
Kollegin gewesen sein soll, mutet etwas seltsam an. In der Beschwerdeschrift
präzisierte sie ihre Angaben nachträglich nochmals. Das lässt Zweifel an ihren
Aussagen aufkommen, zumal sie sich Jahre zuvor nicht einmal daran erinnern
konnte, wofür sie das Geld erhalten habe. Die Beschwerdeführerin vermag somit
keine erheblichen Zweifel an der Tatsache zu begründen, dass dieses Geld für
sie bestimmt war und ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung
gestanden hatte. Auf eine Befragung der Freundin kann unter diesen Umständen
verzichtet werden.
5.3
5.3.1
Betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Restaurant G geht aus
dem Polizeibericht hervor, dass K, der Betreiber des Restaurants G,
gegenüber Fw L am 14. August 2013 telefonisch ausgesagt habe, dass
die Beschwerdeführerin nicht sonderlich viel bei ihm im Restaurant G als
Aushilfe gearbeitet habe. Er vermutete, sie habe vor allem in der Ferienzeit
und samstags/sonntags bei ihm gearbeitet. Es sei durchaus auch möglich, dass
sie im Jahr 2012 auch mehr im Restaurant G beschäftigt gewesen sei. Sie
habe einen Stundenlohn erhalten. In der späteren polizeilichen Einvernahme
äusserte er sich nicht mehr. Aus dem Polizeibericht geht weiter hervor, dass H
in seiner Einvernahme am 26. August 2013 aussagte, dass er die
Beschwerdeführerin jeweils freitags im Restaurant G getroffen habe. Er
denke, sie habe regelmässig am Freitag dort gearbeitet. Zu Anfang habe die
Beschwerdeführerin Freitag/Samstag/Sonntag regelmässig im Restaurant G
gearbeitet, im Jahr 2011 schätzungsweise zu 60 %. Ungefähr anfangs 2013
habe die Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 40 % bis im August 2013
beschränkt. Es könne auch sein, dass die Beschwerdeführerin auch in ihrer
Freizeit im Restaurant G gewesen sei. Aber sie habe sicherlich dort zu den
genannten Tagen und auch in der genannten Intensität gearbeitet. Die
Beschwerdeführerin anerkannte, dass sie in der Zeit von August 2011 bis am 13. August
2013.
gelegentlich an den Wochenenden im Restaurant G als Barmaid aushalf,
wobei sie angab, jeweils Getränke bzw. ab und zu auch pro Abend ein Gehalt von Fr. 150.-
sowie Trinkgelder von rund Fr. 100.- verdient zu haben. Aufgrund des
Polizeiberichts muss angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ein
Einkommen (ob in bar oder als Naturallohn) erzielte, welches sie nicht
deklarierte. Der Polizeibericht errechnete sodann gestützt auf die Aussagen von
H, dass die Beschwerdeführerin ausgehend von einem 100 % Monatssalär von Fr. 3'800.-
ein Einkommen von Fr. 49'400.- habe erzielen müssen. Sowohl die
Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanzen stützten sich auf diese
Berechnungen, um die Höhe des erzielten Einkommens zu eruieren.
5.3.2
Betreffend die Höhe des im Restaurant G erwirtschafteten Einkommens
hält die Beschwerdeführerin fest, dem Strafbefehl vom 11. März 2015 sei zu
entnehmen, dass sie (nur) gelegentlich und nur an den Wochenenden dort tätig
gewesen sei und jeweils Getränke bzw. ab und zu ein Gehalt in der Höhe von Fr. 150.-
pro Abend und Fr. 100.- Trinkgeld erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft
habe nicht auf die Mutmassungen und Berechnungen des Polizisten abgestellt. Als
öffentliche Urkunde nach Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10.
Dezember 1907 (ZGB) erbringe der Strafbefehl für die durch ihn
bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des Inhalts
nachgewiesen sei.
5.3.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf die Verwaltungsbehörde von
den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der
Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sacherhalt nicht sämtliche
Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 15. März 2012,1C_446/2011, E. 5.1;
BGE 129 II 312 E. 2.4). Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des
Angeklagten" ("in dubio pro reo") gilt im Sozialhilferecht aber
nicht. Darauf beruhende strafgerichtliche Urteile sind denn auch für
sozialhilferechtliche Verfahren nicht verbindlich (VGr, 25. Januar 2018,
VB.2017.00263, E. 3.8; BGr, 26. August 2016,8C_78/2016, E. 3.2
mit weiteren Hinweisen). Im Sozialhilferecht gilt bezüglich der Bedürftigkeit
grundsätzlich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, während für
den Bedarf grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, S. 543 f.). Im Strafbefehl wurde festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin in der Zeit von August 2011 bis am 13. August 2013
gelegentlich an den Wochenenden in der "Restauration G" an der M-Strasse
01.
in C als Barmaid ausgeholfen habe, wobei sie jeweils Getränke bzw. ab und zu
auch pro Abend ein Gehalt von Fr. 150.- sowie Trinkgelder von rund Fr. 100.-
verdient habe. Nicht im Strafbefehl festgestellt wurde, wie oft die
Beschwerdeführerin als Barmaid tätig und wie hoch das von ihr dabei erzielte
Einkommen gewesen war. Die Vorinstanz war somit berechtigt, diese beiden
Tatsachen selber festzustellen. Steht die Höhe von nicht gemeldeten Einkünften
nicht fest, darf sie die Sozialbehörde nach pflichtgemässem Ermessen schätzen
(VGr, 18. Dezember 2008, VB.2008.00505, E. 5.2). Fraglich ist, ob die
Vorinstanz sich mit der Berechnung des Einkommens aus der Tätigkeit im Restaurant G
in der Höhe von Fr. 44'840.- noch im Rahmen des durch den Strafbefehl
festgestellten Sachverhalts hielt. Dies kann indessen offenbleiben, wie sich
nachfolgend zeigt.
5.4
In der
Zeit von August 2011 bis August 2013 wurde die Beschwerdeführerin von der
Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 70'387.65 unterstützt, wobei Fr. 16'665.40
auf die nicht zur Sozialhilfe zählende Übernahme von Krankenkassenprämien
fielen (Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 8. April
2017.
über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG]). Somit
erhielt die Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum Fr. 53'722.25
an Sozialhilfe, welche grundsätzlich zurückverlangt werden kann. Von diesem
Betrag sind bereits Fr. 20'000.- aufgrund des Darlehens/Schenkung durch H
während dieser Zeitspanne rückerstattungspflichtig. Es könnte somit von der
Beschwerdeführerin für die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe wegen ihrer
Tätigkeit im Restaurant G höchstens noch ein Betrag von Fr. 33'722.25
zurückgefordert werden.
Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin auch in dieser Höhe
im Restaurant G Einnahmen erzielt hat. Hätte die Beschwerdeführerin an
fünf bis sechs Abenden pro Monat, an denen sie im Restaurant G ausgeholfen
hat, Fr. 250.- erhalten, so hätte sie genügend Erwerbseinkommen erzielt,
um während des fraglichen Zeitraums keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe zu
haben und den Betrag von Fr. 33'722.25 zu erwirtschaften. Fünf bis sechs
Abende pro Monat dürfen durchaus noch als gelegentlich bezeichnet werden und
decken sich auch mit der ursprünglichen Aussage des Betreibers des Restaurants G,
wonach die Beschwerdeführerin ungefähr an zwei Wochenenden pro Monat bei ihm
gearbeitet habe und dafür einen Stundenlohn erhalten habe. Damit hält sich eine
Rückerstattung für die Erwerbstätigkeit im Restaurant G in der Höhe von Fr. 33'722.25
noch im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung des Strafbefehls.
5.5
Die
Beschwerdeführerin führt an, H könne ihr Arbeitspensum nicht beurteilen, da er
bei der Tätigkeit im Restaurant G nicht anwesend gewesen sei. Er wisse es
nur vom "Hörensagen". Es werde nicht unterschieden zwischen einer
allfälligen Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Restaurant G zum
Vergnügen bzw. im Ausgang und einer Anwesenheit zu angeblichen Erwerbszwecken,
obwohl aus dem Observierungsbericht hervorgehe, dass sich die Beschwerdeführerin
auch zum Vergnügen im Restaurant G aufhielt. Die Behauptungen der Vorinstanz,
zum Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Restaurant G seien denn auch unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin einer geregelten
Arbeit im Detailhandelsunternehmen mit einem Pensum von bis zu 60 %
nachging, nicht glaubhaft und realitätsfremd. Es frage sich, wie die
alleinerziehende Beschwerdeführerin 60 % im Detailhandelsunternehmen und
60.
% im Restaurant G hätte arbeiten sollen und daneben noch regelmässig
bis frühmorgens im Ausgang gewesen sein solle. Auch habe die Vorinstanz den
Unfall der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, obwohl diese von der Krankenversicherung
N Unfalltaggelder erhalten habe.
Betreffend die Aussagen von H ist festzuhalten, dass
dieser sich auch auf Nachfrage des Polizisten sicher zeigte, dass die
Beschwerdeführerin in dem von ihm angegebenen Umfang arbeitete. Es gibt keinen
Grund anzunehmen, dass H sich dabei nur auf Gerüchte stützte und an seinen
Aussagen zu zweifeln wäre. Gab er doch auch an (Frage 16), dass er sich
bezüglich des Wohnsitzes der Mutter nicht sicher sei und nichts Falsches sagen
wolle, während er sich bezüglich des Arbeitspensums sicher war. Zudem ist es
unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin nur fünf bis sechs Tage im Monat
im Restaurant G gearbeitet hat (vgl. E. 5.4), durchaus möglich, dass
sie sich daneben auch zum Vergnügen bzw. im Ausgang im Restaurant G aufgehalten
hat. Mit einer Tätigkeit im Restaurant G von fünf bis sechs Tagen pro Monat
konnte die alleinerziehende Beschwerdeführerin auch nebenher mit einem 60%-Pensum
im Detailhandelsunternehmen arbeiten. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin
im Durchschnitt fünf bis sechs Tage im Monat im Restaurant G gearbeitet
hat, lässt es auch zu, dass sie während einigen Monaten mehr gearbeitet hat und
in anderen Monaten z. B.
aufgrund ihres Unfalls oder von Ferien gar nicht. Zudem erscheint die Annahme
eines Entgelts von Fr. 250.- pro Arbeitseinsatz ohnehin zu tief und wirkt
somit zugunsten der Beschwerdeführerin. Die von ihr vorgebrachten Argumente
vermögen damit keine erheblichen Zweifel daran zu wecken, dass sie nicht im
genannten Umfang (E. 5.4) im Restaurant G tätig war. Auch legt sie keine
Unterlagen oder sonstigen Beweise ins Recht, welche den Beweis einer geringeren
Beschäftigung erbringen könnten. Die Vorinstanz durfte somit zu Recht davon
ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Restaurant G ein anrechenbares
Erwerbseinkommen erzielt hat. Der Rückforderungsbetrag ist jedoch aufgrund der
obigen Ausführungen auf Fr. 33'722.25 zu beschränken (vorn E. 5.4).
6.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihre Observierung sei unrechtmässig erfolgt,
da für eine solche keine genügende gesetzliche Grundlage bestehe. Auf den
Observationsbericht hätte deshalb einzig zu ihren Gunsten abgestellt werden
dürfen, aber nicht zu ihrem Nachteil. Da weder von der Vorinstanz noch von der
Beschwerdegegnerin für die Begründung der Rückforderung auf den
Observationsbericht abgestellt wurde, kann offenbleiben, ob für die Observation
eine genügende gesetzliche Grundlage bestanden hat.
7.
Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
Rückerstattungsforderung ist auf Fr. 55'152.55 zu reduzieren.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln
und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen. Die zu mehr als der
Hälfte unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Zusprechung
einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1
des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 15. März 2018, Dispositiv-Ziffer 1
des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 7. April 2016
sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Zentrumsleitung D vom 26. Mai
2015.
wird die Rückerstattungsforderung auf Fr. 55'152.55 reduziert. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu vier Fünfteln und der
Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …