VB.2018.00262
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00262
25. Oktober 2018Deutsch18 min
(URT.2018.20285)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00262
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
Stadt Schlieren, Abteilung Werke, vertreten
durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B AG,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtrat Schlieren,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. August 2017 bewilligte der
Stadtrat Schlieren eine Wertstoffsammelstelle für Glas und Metall auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse in Schlieren.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob die B AG am 20. September
2017.
Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des
Entscheids, die Verweigerung der Baubewilligung, die Durchführung eines
Augenscheins sowie eine Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 23. März
2018.
wurde der Rekurs gutgeheissen und der Beschluss des Stadtrates Schlieren
vom 14. August 2017 aufgehoben.
III.
Gegen dieses Urteil erhob die Stadt Schlieren, Abteilung
Werke, am 30. April 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Wiederherstellung der
Baubewilligung der Stadt Schlieren vom 14. August 2017 sowie eine
Parteientschädigung.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 beantragte das
Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Die B AG beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,
eventuell (bei Gutheissung) die Rückweisung an die Vorinstanz zur Behandlung
der nicht behandelten Rekursgründe. Der Stadtrat Schlieren als Mitbeteiligter
unterstützte mit Schreiben vom 28. Mai 2018 sinngemäss die Gutheissung der
Beschwerde.
Mit Replik vom 21. Juni 2018 hielt die Stadt
Schlieren, Abteilung Werke, an ihren Anträgen fest, ebenso die B AG mit
Duplik vom 17. August 2018. Mit Triplik vom 13. September 2018 hielt
die Stadt Schlieren, Abteilung Werke, wiederum an ihren Anträgen fest. Mit
Schreiben vom 28. September 2018 verzichtete die B AG auf eine
weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Das streitbetroffene
Bauprojekt liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Schlieren (BZO
Schlieren) in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG4. Auf dem 37 m2
grossen Grundstück der Stadt Schlieren hat der Stadtrat die Erstellung einer
Wertstoffsammelstelle bewilligt. Die je fünf vorgefertigten Schachtelemente des
Sammelbehälters beanspruchen mit weiteren Sammeleinrichtungen rund 12,50 m
x 2,45 m an Fläche. Oberirdisch treten lediglich die Einwurfzylinder und
die Sammelcontainer in Erscheinung. Das ganze Bauwerk soll unbestrittenermassen
in den Baulinienbereich zu liegen kommen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr rechtliches Gehör sei verletzt
worden. Die Vorinstanz begründe ihre Annahme, dass die Wertstoffsammelstelle
dem Zweck der Baulinie widerspreche, nicht in genügender Weise. Des Weiteren
sei zu Unrecht auf einen Augenschein verzichtet worden.
3.2
Aus dem in Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999.
(BV) verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt
sich als Teilgehalt auch die Begründungspflicht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 10 N. 15 ff.; Griffel, § 28, N. 5).
Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die
Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken
(VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00382, E. 3.3; 14. Juli 2010,
VB.2010.00218, E. 4.2). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich
der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum
Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1,
126.
I 97 E. 2b). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich ihre Verfügung stützt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 368 f. und 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen).
3.3
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich des Weiteren zwar ein Anspruch auf
Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über
erhebliche Tatsachen (Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der
Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann; vgl. BGr, 21. August 2014,5A_282/2014, E. 3.2;
BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18;
zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).
3.4
Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der
anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines
Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192, E. 3.3; BGr,
10.
August 2010,5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April 2012,
VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf
die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass
sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw.
aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Plüss,
Kommentar VRG, § 7 N. 81).
3.5
Nach voran
Gesagtem ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin
nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort richtig
ausführt, geht aus Erwägung 4.3 ihres Urteils vom 23. März 2018
hervor, dass ihrer Ansicht nach § 99 PBG deshalb nicht zur Anwendung
gelange, weil die Wertstoffsammelstelle nicht dem – von der Vorinstanz
ebenfalls dargelegten – typischen Baulinienzweck einer Verkehrsbaulinie gemäss Art. 96
Abs. 2 lit. a PBG entspreche. Auch wenn eine ausführlichere
Begründung wünschenswert gewesen wäre, so ist aus E. 4.3 des
streitbetroffenen Urteils dennoch klar ersichtlich, dass die Vorinstanz die
geplante Wertstoffsammelstelle deshalb als baulinienzweckwidrig erachtet, weil
sie nicht in § 96 Abs. 2 lit. a PBG enthalten ist. In
Erwägung 4.4 begründet die Vorinstanz anschliessend ausreichend, weshalb
aus ihrer Sicht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, um im
Sinn von § 100 Abs. 3 PBG eine Ausnahme zuzulassen.
Ebenfalls liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs
dadurch vor, dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat. Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der massgebliche Sachverhalt auch ohne
Augenschein ausreichend deutlich aus den übrigen Akten ergebe. Dies ist nicht
zu beanstanden. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich, da den Rekursakten
genügend Pläne und Gutachten beiliegen, um den Sachverhalt bezüglich Standort
der geplanten Wertstoffsammelstelle und Baulinie zu erstellen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin beanstandet in materieller Hinsicht, dass § 99 PBG
unrichtig angewendet worden sei. Gemäss § 99 Abs. 1 PBG dürften
innerhalb der Baulinien nur Bauten erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien
nicht widersprächen; sie müssten aber umgekehrt nicht dem Baulinienzweck
entsprechen oder gar dienen. Gemäss zitiertem Entscheid BEZ 1981 Nr. 43
könnten gewisse untergeordnete Bauten, die dem Baulinienzweck zwar nicht
entsprechen, aber auch nicht widersprechen, unter gewissen Voraussetzungen unter
§ 99 PBG dennoch bewilligt werden. Ein solcher Fall liege hier vor,
weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine Bewilligung nach § 99 PBG verneint
und in der Folge nur noch eine Ausnahmebewilligung nach § 100 PBG geprüft
habe.
4.2
Baulinien
dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Für die
Sicherstellung baufreien Raumes entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und
Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,
Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG),
gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien zur Anwendung. Sie stellen in erster
Linie die für den Verkehr benötigten Flächen sicher (einschliesslich
begleitender Bauten und Anlagen wie namentlich im Strassenraum situierte
Fahrzeugabstellplätze, Lärmschutzanlagen oder Grünzüge) und schaffen zudem die
für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit. Darüber hinaus
gewährleisten sie den an der Strasse liegenden Gebäuden ausreichende Belichtung
und Besonnung. Weiter vermindern sie auch die Einwirkungen, welche mit dem
Strassenverkehr verbunden sind und sorgen für Schaffung oder Erhalt von
Grünflächen in den Siedlungsgebieten, womit ihnen auch ästhetische Funktionen
beizumessen sind (VGr, 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2).
4.3
Innerhalb
von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die
dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Für
Verkehrsbaulinien sind diese Bauten und Anlagen in § 96 Abs. 2 lit. a
PBG genannt. Ansonsten besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen
sind allerdings nach § 100 PBG zulässig (vgl. hierzu anschliessend E. 5).
4.4
Den
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur unrichtigen Anwendung von § 99 Abs. 1
PBG durch die Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Da die Vorinstanz sich auf
den Standpunkt stellte, die geplante Anlage widerspreche dem Zweck der
Verkehrsbaulinie, ist richtigerweise die Schlussfolgerung bei einer solchen
Annahme, dass eine Bewilligung gestützt auf § 99 Abs. 1 PBG nicht
mehr erfolgen kann, sondern nur noch eine Ausnahmebewilligung gemäss § 100
PBG. Das Vorgehen der Vorinstanz, eine Baubewilligung gestützt auf § 99 Abs. 1
PBG auszuschliessen und anschliessend eine Ausnahmebewilligung nach § 100 Abs. 3
PBG zu prüfen, erweist sich somit als formal richtig.
4.5
Das
Vorgehen der Vorinstanz erscheint auch materiell als rechtmässig. Der Zweck von
Verkehrsbaulinien wird in § 96 Abs. 2 lit. a PBG abschliessend
(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 813) umschrieben: Er bezieht sich auf Strassen,
Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten,
Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen. Ansonsten besteht ein
Bauverbot. Andere Anlagen, wie die hier geplante Wertstoffsammelstelle, können
somit gemäss herrschender strenger Auffassung nicht nach § 99 PBG, sondern
nur ausnahmsweise nach § 100 PBG bewilligt werden (vgl.
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 813; auf diese Tatsache weist die Stadt
Schlieren, Bau und Planung, in ihrer Rekursvernehmlassung im Übrigen selbst
hin). Somit besteht nach § 99 Abs. 1 PBG i. V. m. § 96 Abs. 2 lit. a PBG grundsätzlich ein
Bauverbot für eine Wertstoffsammelstelle (welche nichts mit der Strassennutzung
zu tun hat) im Verkehrsbaulinienbereich.
4.6
Gemäss dem
von der Beschwerdeführerin mit BEZ 1981 Nr. 43 zitierten Entscheid können
gewisse unbedeutende Bauten, die dem Baulinienzweck nicht entsprechen, diesem
Zweck dennoch gleichzeitig nicht widersprechen, dennoch unter § 99 PBG
bewilligt werden, wenn eine klare Feststellung vorliege, dass die Strasse
keinen Ausbau mehr erfahren werde und im beanspruchten Baulinienbereich auch
keine anderen Werkanlagen mehr zu erstellen seien, deren Realisierung durch das
bewilligte Bauvorhaben verunmöglicht oder zumindest erschwert werden könnte
(BEZ 1981 Nr. 43). Eine solche Konstellation liegt jedoch hier nicht vor,
da die geplante Wertstoffsammelstelle dem Verkehrsbaulinienzweck nach oben
dargelegter herrschender Rechtsprechung und Lehre klar widerspricht. Es kommt
daher im vorliegenden Fall keine Baubewilligung nach § 99 PBG, sondern nur
noch nach § 100 PBG in Betracht. Selbst bei gegenteiliger Ansicht lägen
die von der Beschwerdeführerin unter § 99 PBG zusätzlich als relevant
genannten Prüfungskriterien hier als nicht erfüllt vor. Es fehlt nämlich an
einer klaren behördlichen Feststellung, dass ein weiterer Ausbau der
Strasse weder erforderlich noch vorgesehen ist und auch keine anderen
Werkanlagen mehr zu erstellen sind (vgl. VGr, 29. September 2004,
VB.2004.00109, E. 2.2.1). Die eigens vorgenommene Feststellung der
Beschwerdeführerin reicht hierfür nicht aus (wobei es sich auch hier nicht
wirklich um eine klare Feststellung, sondern vielmehr um eine von ihr selbst so
bezeichnete "Erwartung" handelt und sie sich offenbar selbst nicht
sicher ist, ob diese in Zukunft tatsächlich eintreffen wird).
5.
5.1
Die
Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, auch § 100 Abs. 3 PBG sei
von der Vorinstanz unrichtig angewendet worden. Im Rahmen von § 100 Abs. 3
PBG sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die durch die Vorinstanz
formulierte Einschränkung, wonach das Interesse an den geplanten baulichen
Massnahmen vor allem dann überwiege, wenn die Anlage notwendigerweise im
Baulinienbereich zu realisieren sei, sei weder richtig noch sachgerecht. Die
vorinstanzliche Begründung, eine Wertstoffsammelstelle müsse nicht im
Baulinienbereich liegen, sei deshalb falsch. Des Weiteren sei eine anderweitige
Situierung der Werkstoffsammelstelle unzweckmässig, da sie für den
Leerungslastwagen wie auch für die Öffentlichkeit kaum zugänglich sei. Im
Übrigen habe sich die Vorinstanz bei der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3
PBG eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, wovon im angefochtenen Entscheid
jedoch nichts zu sehen sei. Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise ihr
Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz gesetzt, indem sie entgegen
der Ausführungen der Gemeinde behauptete, der Verlauf der weiteren Fuss- und
Veloverkehrsverbindung gemäss Gestaltungsplan Schlieren West werde durch die
Wertstoffsammelstelle präjudiziert. Schliesslich habe die Vorinstanz dem
Interesse an einem gänzlich unpräjudizierten Verlauf des Velo- und
Fusswegverkehrs ein viel zu grosses Gewicht beigemessen.
5.2
Innerhalb
von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die
dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Für
Verkehrsbaulinien sind diese Bauten und Anlagen abschliessend in § 96 Abs. 2
lit. a PBG genannt. Ansonsten besteht grundsätzlich ein Bauverbot.
5.3
Gewisse
Ausnahmen sind allerdings nach § 100 PBG zulässig. Nach § 100 Abs. 3
PBG können des Weiteren weitergehende und andersartige Beanspruchungen des
Baulinienbereichs mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter
sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden. Ungeachtet
der Bezeichnung in der Marginalie betrifft § 100 Abs. 3 PBG keine
Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als "Kann-Vorschrift"
die Bewilligung in das Ermessen der Behörde. Diese hat im Einzelfall abzuwägen
zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten öffentlichen Interessen
auf der einen und den privaten Interessen des Grundeigentümers an einer
zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der anderen Seite sowie weiteren
öffentlichen Interessen und den Interessen allfälliger Drittbetroffener (VGr,
14.
März 2007, VB.2006.00348, E. 2.3).
5.4
Entscheidend
für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des Baulinienbereichs gemäss § 100
Abs. 3 PBG ist des Weiteren, dass die Beanspruchungen des
Baulinienbereichs bei allfälliger Realisierung der Baulinie ohne Weiteres
beseitigt werden können (VGr, 14. März 2007,
VB.2006.00348, E. 2.3). Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3
PBG dazu, Bauten und Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer Funktion
notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen sind oder
anderswo nur unzweckmässig lokalisiert werden können (VGr, 4. Dezember
2014, VB.2014.00245, E. 4.3; 24. Oktober 2013, VB.2013.577, E. 4.3).
Insgesamt werden somit als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3
PBG zum Beispiel Stützmauern, Garagenvorplätze, Garageneinfahrten,
Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze qualifiziert (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 819 f.).
Daneben werden in der Praxis oft Pergolas, Gartensitzplätze, Gartenhäuser und
Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen
eingestuft (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 4.3). Somit sind
insgesamt von der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG Bauten und
Anlagen ausgenommen, die nicht notwendigerweise auf den Standort im
Baulinienbereich angewiesen sind und nicht ohne Weiteres beseitigt werden
können, sei dies aus technischen oder rechtlichen Gründen, oder weil die
Beseitigung angesichts der investierten Mittel unverhältnismässig wäre (VGr, 14. März
2007, VB.2006.00348, E. 2.3).
5.5
Die offene
Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG führt zu einem qualifizierten
Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde. Zur Abwägung der infrage
stehenden Interessen steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG die
Ermessensprüfung zu, sie hat jedoch dabei Zurückhaltung zu üben und nicht eine
vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre eigene zu
ersetzen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei
qualifizierten Ermessensfehlern einschreiten (VGr, 24. Oktober 2013,
VB.2013.577, E. 4.3).
5.6
Die
Vorinstanz stellte sich im konkreten Fall auf den Standpunkt, das Bereitstellen
einer Wertstoffsammelstelle liege zwar im öffentlichen Interesse. Jedoch
bestehe ebenso ein öffentliches Interesse an der Wahrung des Baulinienzweckes.
Die Wertstoffsammelstelle müsse nicht notwendigerweise im Baulinienbereich
liegen. Zwar sei wünschenswert, dass solche Sammelstellen auf gemeindeeigenem
Gebiet erstellt würden, doch liege hierin kein zwingender Grund, sie im
Baulinienbereich zu erstellen. Der am 16. Dezember 2011 genehmigte
Gestaltungsplan Schlieren West sehe zudem im strittigen Bereich "weitere
Fuss- und Veloverkehrsverbindungen" vor. Wenn nun genau an dieser Stelle
eine Baute erstellt würde, so würde dies den Verlauf der geplanten
Verkehrsverbindungen präjudizieren. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass
das Bauvorhaben mit einer Bausumme von Fr. 130'000.- nicht ohne Weiteres
wieder entfernt werden könnte. Insgesamt liege somit kein überwiegendes
Interesse an der Überstellung des Baulinienbereichs im Sinn von § 100 Abs. 3
PBG vor.
5.7
Zunächst
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht unzulässig in das Ermessen der Gemeinde eingreift,
wenn sie die Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG überprüft. Zwar
hat sie sich dabei Zurückhaltung aufzuerlegen; es steht ihr jedoch gemäss § 20
Abs. 1 lit. c VRG die Ermessensüberprüfung zu.
5.8
Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom
23.
März 2018 richtig fest, dass die öffentlichen Interessen an der
Wertstoffsammelstelle und die öffentlichen Interessen an der Wahrung des
Baulinienzwecks – entgegen der Ausführungen der Stadt Schlieren, Bau und
Planung, im Rekursverfahren –, wenngleich zwei öffentliche Interessen, nicht
deckungsgleich und hier gegeneinander abzuwägen sind. Weiter hält die
Vorinstanz – entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde– richtig fest, dass gemäss herrschender Rechtsprechung bei der
Interessenabwägung entscheidend ins Gewicht fällt, ob die vorgesehene Baute notwendigerweise
auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen ist oder anderswo nur
unzweckmässig lokalisiert werden kann (VGr, 4. Dezember 2014,
VB.2014.00245, E. 4.3; 24. Oktober 2013, VB.2013.577, E. 4.3).
Schliesslich geht die Vorinstanz in ebenfalls richtiger Weise davon aus, dass
eine nach § 100 Abs. 3 PBG bewilligte Baute im Baulinienbereich nur
errichtet werden kann, wenn sie sich ohne Weiteres wieder beseitigen lässt (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00348, E. 2.3).
5.9
Aus der
Beschwerde, dem Beschluss des Mitbeteiligten vom 14. August 2017, der
Argumentation der Stadt Schlieren, Bau und Planung, im Rekursverfahren, aus der
Stellungnahme des Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
sowie aus dem beigelegten Beschluss und Gesamtkonzept Wertstoffsammelstellen
des Mitbeteiligten vom 27. Januar 2014 geht nicht hervor, weshalb die
Wertstoffsammelstelle notwendigerweise im Baulinienbereich zu stehen kommen
muss. Es ist der Beschwerdeführerin als auch dem Mitbeteiligten zwar beizupflichten,
dass solche Sammelstellen auf dem Gemeindegebiet wünschenswert sind – jedoch
ergibt sich hieraus immer noch nicht, weshalb dies notwendigerweise im
Baulinienbereich zu erfolgen hat. Dies wird weder von der Beschwerdeführerin
noch vom Mitbeteiligten – über die Argumentation des Gemeindegebietes hinaus –
weiter substanziiert. Im Gegenteil geht aus dem Beschluss des Mitbeteiligten
vom 27. Januar 2014 sinngemäss hervor, dass verschiedene Standorte auf
Gemeindegebiet für Wertstoffsammelstellen infrage kommen.
Dass sich der E-Bereich
für eine Sammelstelle "gut eignet", reicht für eine Notwendigkeit
nicht aus. Ausserdem "eignet" sich ein Baulinienbereich aufgrund
entsprechend strenger Bauverbote im Gegenteil eher nicht für
baulinienzweckfremde Bauten. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine
Wertstoffsammelstelle ausserhalb des Baulinienbereichs automatisch schwer
zugänglich sein soll. Das – entscheidende – Element der Notwendigkeit wurde
somit insgesamt durch die Beschwerdeführerin und den Mitbeteiligten im Rahmen
der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG nicht ausreichend
substanziiert und erscheint darüber hinaus auch nicht immer sachgerecht.
5.10
Gemäss Art. 20
Abs. 1 des Gestaltungsplans Schlieren ist zwischen den Baubereichen A2 und
B3 der Zugang zur geplanten Bahnquerung Reitmenweg für Fuss- und Veloverkehr
von Bauten freizuhalten. Gemäss Art. 20 Abs. 2 sind die Verbindungen
für den Fuss- und Veloverkehr im Baubereich G sowie zwischen Stadtpark und der
westlichen SBB-Unterführung zu gewährleisten. Die genaue Lage und Abmessung des
Zugangs werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Wenn die Vorinstanz
festhält, dass durch die Wertstoffsammelstelle in diesem strittigen Bereich der
Verlauf der geplanten Verkehrsverbindungen präjudiziert, so ist nicht
ersichtlich, was an dieser Feststellung unzulässig sein soll bzw. wieso eine
solche Präjudizierung nicht vorliegen soll.
Grundsätzlich ist den
Ausführungen des Mitbeteiligten zwar beizupflichten, dass auch mit der
Sammelstelle nicht per se ausgeschlossen ist, eine sinnvolle Fussgänger- und
Veloverbindung zu schaffen. Dennoch wird diese durch die baulinienzweckfremde
Wertstoffsammelstelle mit einer Fläche von 37m2 präjudiziert. So
würde zumindest der Fussweg durch die Sammelstelle führen und für den Veloweg
eine andere als die betroffene Stelle gefunden werden müssen. Das Interesse an
einer optimalen Fussgänger- und Veloverbindung muss dabei dem Interesse an der
Wertstoffsammelstelle vorgehen, da darin ja gerade der Zweck der
Verkehrsbaulinie und des Gestaltungsplanes liegt. Die Fussgänger- und
Veloverbindung soll jedoch gemäss Art. 20 Abs. 2 des
Gestaltungsplanes erst noch im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden und
sich nicht umgekehrt bereits im Vornherein an einer verkehrsbaulinienzweckfremden
Wertstoffsammelstelle ausrichten müssen, welche nicht wie die Fuss- und
Velowege notwendigerweise auf den Baulinienbereich angewiesen ist.
5.11
Somit
ergibt sich insgesamt, dass die Vorinstanz mit ihrer vorgenommenen
Interessenabwägung gemäss § 100 Abs. 3 PBG nicht unzulässig in das
Ermessen der Beschwerdeführerin bzw. des Mitbeteiligten eingegriffen hat und
die öffentlichen Interessen an der Freihaltung der Baulinie dem Interesse an
der Wertstoffsammelstelle im Baulinienbereich vorgehen. Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht
ihr keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie antragsgemäss
zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu
bezahlen, wobei sich insgesamt Fr. 2'000.- als angemessen erweisen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 250.-- Zustellkosten,
Fr. 3'250.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …