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Entscheid

VB.2018.00262

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00262

25. Oktober 2018Deutsch18 min

(URT.2018.20285)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. August 2017 bewilligte der

Stadtrat Schlieren eine Wertstoffsammelstelle für Glas und Metall auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse in Schlieren.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob die B AG am 20. September

2017.

Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des

Entscheids, die Verweigerung der Baubewilligung, die Durchführung eines

Augenscheins sowie eine Parteientschädigung. Mit Entscheid vom 23. März

2018.

wurde der Rekurs gutgeheissen und der Beschluss des Stadtrates Schlieren

vom 14. August 2017 aufgehoben.

III.

Gegen dieses Urteil erhob die Stadt Schlieren, Abteilung

Werke, am 30. April 2018 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte

die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Wiederherstellung der

Baubewilligung der Stadt Schlieren vom 14. August 2017 sowie eine

Parteientschädigung.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 beantragte das

Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Die B AG beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,

eventuell (bei Gutheissung) die Rückweisung an die Vorinstanz zur Behandlung

der nicht behandelten Rekursgründe. Der Stadtrat Schlieren als Mitbeteiligter

unterstützte mit Schreiben vom 28. Mai 2018 sinngemäss die Gutheissung der

Beschwerde.

Mit Replik vom 21. Juni 2018 hielt die Stadt

Schlieren, Abteilung Werke, an ihren Anträgen fest, ebenso die B AG mit

Duplik vom 17. August 2018. Mit Triplik vom 13. September 2018 hielt

die Stadt Schlieren, Abteilung Werke, wiederum an ihren Anträgen fest. Mit

Schreiben vom 28. September 2018 verzichtete die B AG auf eine

weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

Das streitbetroffene

Bauprojekt liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Schlieren (BZO

Schlieren) in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG4. Auf dem 37 m2

grossen Grundstück der Stadt Schlieren hat der Stadtrat die Erstellung einer

Wertstoffsammelstelle bewilligt. Die je fünf vorgefertigten Schachtelemente des

Sammelbehälters beanspruchen mit weiteren Sammeleinrichtungen rund 12,50 m

x 2,45 m an Fläche. Ober­irdisch treten lediglich die Einwurfzylinder und

die Sammelcontainer in Erscheinung. Das ganze Bauwerk soll unbestrittenermassen

in den Baulinienbereich zu liegen kommen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr rechtliches Gehör sei verletzt

worden. Die Vorinstanz begründe ihre Annahme, dass die Wertstoffsammelstelle

dem Zweck der Baulinie widerspreche, nicht in genügender Weise. Des Weiteren

sei zu Unrecht auf einen Augenschein verzichtet worden.

3.2

Aus dem in Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999.

(BV) verankerten Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör ergibt

sich als Teilgehalt auch die Begründungspflicht (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014, § 10 N. 15 ff.; Griffel, § 28, N. 5).

Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie

auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen

können. Der Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die

Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen

auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.

Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei

muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken

(VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00382, E. 3.3; 14. Juli 2010,

VB.2010.00218, E. 4.2). Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich

der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum

Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1,

126.

I 97 E. 2b). In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf

welche sich ihre Verfügung stützt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige

Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,

Bern 2000, S. 368 f. und 402 ff. mit

zahlreichen Hinweisen).

3.3

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich des Weiteren zwar ein Anspruch auf

Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über

erhebliche Tatsachen (Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der

Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des

Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden

kann; vgl. BGr, 21. August 2014,5A_282/2014, E. 3.2;

BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18;

zum Ganzen siehe VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1).

3.4

Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der

anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines

Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192, E. 3.3; BGr,

10.

August 2010,5C_512/2009, E. 2.3; VGr, 19. April 2012,

VB.2011.00612, E. 1.3). Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf

die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet, vorausgesetzt, dass

sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vor­instanzlichen Augenschein bzw.

aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Plüss,

Kommentar VRG, § 7 N. 81).

3.5

Nach voran

Gesagtem ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerde­führerin

nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort richtig

ausführt, geht aus Erwägung 4.3 ihres Urteils vom 23. März 2018

hervor, dass ihrer Ansicht nach § 99 PBG deshalb nicht zur Anwendung

gelange, weil die Wertstoffsammelstelle nicht dem – von der Vorinstanz

ebenfalls dargelegten – typischen Baulinienzweck einer Verkehrsbaulinie gemäss Art. 96

Abs. 2 lit. a PBG entspreche. Auch wenn eine ausführlichere

Begründung wünschenswert gewesen wäre, so ist aus E. 4.3 des

streitbetroffenen Urteils dennoch klar ersichtlich, dass die Vorinstanz die

geplante Wertstoffsammelstelle deshalb als baulinienzweckwidrig erachtet, weil

sie nicht in § 96 Abs. 2 lit. a PBG enthalten ist. In

Erwägung 4.4 begründet die Vorinstanz anschliessend ausreichend, weshalb

aus ihrer Sicht auch kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, um im

Sinn von § 100 Abs. 3 PBG eine Ausnahme zuzulassen.

Ebenfalls liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

dadurch vor, dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat. Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der massgebliche Sachverhalt auch ohne

Augenschein ausreichend deutlich aus den übrigen Akten ergebe. Dies ist nicht

zu beanstanden. Eine Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich, da den Rekursakten

genügend Pläne und Gutachten beiliegen, um den Sachverhalt bezüglich Standort

der geplanten Wertstoffsammelstelle und Baulinie zu erstellen.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin beanstandet in materieller Hinsicht, dass § 99 PBG

unrichtig angewendet worden sei. Gemäss § 99 Abs. 1 PBG dürften

innerhalb der Baulinien nur Bauten erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien

nicht widersprächen; sie müssten aber umgekehrt nicht dem Baulinienzweck

entsprechen oder gar dienen. Gemäss zitiertem Entscheid BEZ 1981 Nr. 43

könnten gewisse untergeordnete Bauten, die dem Baulinienzweck zwar nicht

entsprechen, aber auch nicht widersprechen, unter gewissen Voraussetzungen unter

§ 99 PBG dennoch bewilligt werden. Ein solcher Fall liege hier vor,

weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine Bewilligung nach § 99 PBG verneint

und in der Folge nur noch eine Ausnahmebewilligung nach § 100 PBG geprüft

habe.

4.2

Baulinien

dienen der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen (§ 96 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Für die

Sicherstellung baufreien Raumes entlang von Strassen, Wegen, Plätzen und

Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten, Lärmschutzanlagen,

Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen (§ 96 Abs. 2 lit. a PBG),

gelangen hauptsächlich Verkehrsbaulinien zur Anwendung. Sie stellen in erster

Linie die für den Verkehr benötigten Flächen sicher (einschliesslich

begleitender Bauten und Anlagen wie namentlich im Strassenraum situierte

Fahrzeugabstellplätze, Lärmschutzanlagen oder Grünzüge) und schaffen zudem die

für die Verkehrssicherheit erforderliche Sichtfreiheit. Darüber hinaus

gewährleisten sie den an der Strasse liegenden Gebäuden ausreichende Belichtung

und Besonnung. Weiter vermindern sie auch die Einwirkungen, welche mit dem

Strassenverkehr verbunden sind und sorgen für Schaffung oder Erhalt von

Grünflächen in den Siedlungsgebieten, womit ihnen auch ästhetische Funktionen

beizu­messen sind (VGr, 19. Januar 2017, VB.2016.00333, E. 3.2).

4.3

Innerhalb

von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die

dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Für

Verkehrsbaulinien sind diese Bauten und Anlagen in § 96 Abs. 2 lit. a

PBG genannt. Ansonsten besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Gewisse Ausnahmen

sind allerdings nach § 100 PBG zulässig (vgl. hierzu anschliessend E. 5).

4.4

Den

Ausführungen der Beschwerdeführerin zur unrichtigen Anwendung von § 99 Abs. 1

PBG durch die Vorinstanz kann nicht gefolgt werden. Da die Vorinstanz sich auf

den Standpunkt stellte, die geplante Anlage widerspreche dem Zweck der

Verkehrsbaulinie, ist richtigerweise die Schlussfolgerung bei einer solchen

Annahme, dass eine Bewilligung gestützt auf § 99 Abs. 1 PBG nicht

mehr erfolgen kann, sondern nur noch eine Ausnahmebewilligung gemäss § 100

PBG. Das Vorgehen der Vorinstanz, eine Baubewilligung gestützt auf § 99 Abs. 1

PBG auszuschliessen und anschliessend eine Ausnahmebewilligung nach § 100 Abs. 3

PBG zu prüfen, erweist sich somit als formal richtig.

4.5

Das

Vorgehen der Vorinstanz erscheint auch materiell als rechtmässig. Der Zweck von

Verkehrsbaulinien wird in § 96 Abs. 2 lit. a PBG abschliessend

(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 813) umschrieben: Er bezieht sich auf Strassen,

Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden Vorgärten,

Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen. Ansonsten besteht ein

Bauverbot. Andere Anlagen, wie die hier geplante Wertstoffsammelstelle, können

somit gemäss herrschender strenger Auffassung nicht nach § 99 PBG, sondern

nur ausnahmsweise nach § 100 PBG bewilligt werden (vgl.

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 813; auf diese Tatsache weist die Stadt

Schlieren, Bau und Planung, in ihrer Rekursvernehmlassung im Übrigen selbst

hin). Somit besteht nach § 99 Abs. 1 PBG i. V. m. § 96 Abs. 2 lit. a PBG grundsätzlich ein

Bauverbot für eine Wertstoffsammelstelle (welche nichts mit der Strassennutzung

zu tun hat) im Verkehrsbaulinienbereich.

4.6

Gemäss dem

von der Beschwerdeführerin mit BEZ 1981 Nr. 43 zitierten Entscheid können

gewisse unbedeutende Bauten, die dem Baulinienzweck nicht entsprechen, diesem

Zweck dennoch gleichzeitig nicht widersprechen, dennoch unter § 99 PBG

bewilligt werden, wenn eine klare Feststellung vorliege, dass die Strasse

keinen Ausbau mehr erfahren werde und im beanspruchten Baulinienbereich auch

keine anderen Werkanlagen mehr zu erstellen seien, deren Realisierung durch das

bewilligte Bauvorhaben verunmöglicht oder zumindest erschwert werden könnte

(BEZ 1981 Nr. 43). Eine solche Konstellation liegt jedoch hier nicht vor,

da die geplante Wertstoffsammelstelle dem Verkehrsbaulinienzweck nach oben

dargelegter herrschender Rechtsprechung und Lehre klar widerspricht. Es kommt

daher im vorliegenden Fall keine Baubewilligung nach § 99 PBG, sondern nur

noch nach § 100 PBG in Betracht. Selbst bei gegenteiliger Ansicht lägen

die von der Beschwerdeführerin unter § 99 PBG zusätzlich als relevant

genannten Prüfungskriterien hier als nicht erfüllt vor. Es fehlt nämlich an

einer klaren behördlichen Feststellung, dass ein weiterer Ausbau der

Strasse weder erforderlich noch vorgesehen ist und auch keine anderen

Werkanlagen mehr zu erstellen sind (vgl. VGr, 29. September 2004,

VB.2004.00109, E. 2.2.1). Die eigens vorgenommene Feststellung der

Beschwerdeführerin reicht hierfür nicht aus (wobei es sich auch hier nicht

wirklich um eine klare Feststellung, sondern vielmehr um eine von ihr selbst so

bezeichnete "Erwartung" handelt und sie sich offenbar selbst nicht

sicher ist, ob diese in Zukunft tatsächlich eintreffen wird).

5.

5.1

Die

Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, auch § 100 Abs. 3 PBG sei

von der Vorinstanz unrichtig angewendet worden. Im Rahmen von § 100 Abs. 3

PBG sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die durch die Vorinstanz

formulierte Einschränkung, wonach das Interesse an den geplanten baulichen

Massnahmen vor allem dann überwiege, wenn die Anlage notwendigerweise im

Baulinienbereich zu realisieren sei, sei weder richtig noch sachgerecht. Die

vorinstanzliche Begründung, eine Wertstoffsammelstelle müsse nicht im

Baulinienbereich liegen, sei deshalb falsch. Des Weiteren sei eine anderweitige

Situierung der Werkstoffsammelstelle unzweckmässig, da sie für den

Leerungslastwagen wie auch für die Öffentlichkeit kaum zugänglich sei. Im

Übrigen habe sich die Vorinstanz bei der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3

PBG eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, wovon im angefochtenen Entscheid

jedoch nichts zu sehen sei. Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise ihr

Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz gesetzt, indem sie entgegen

der Ausführungen der Gemeinde behauptete, der Verlauf der weiteren Fuss- und

Veloverkehrsverbindung gemäss Gestaltungsplan Schlieren West werde durch die

Wertstoffsammelstelle präjudiziert. Schliesslich habe die Vorinstanz dem

Interesse an einem gänzlich unpräjudizierten Verlauf des Velo- und

Fusswegverkehrs ein viel zu grosses Gewicht beigemessen.

5.2

Innerhalb

von Baulinien dürfen grundsätzlich nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die

dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen (§ 99 Abs. 1 PBG). Für

Verkehrsbaulinien sind diese Bauten und Anlagen abschliessend in § 96 Abs. 2

lit. a PBG genannt. Ansonsten besteht grundsätzlich ein Bauverbot.

5.3

Gewisse

Ausnahmen sind allerdings nach § 100 PBG zulässig. Nach § 100 Abs. 3

PBG können des Weiteren weitergehende und andersartige Beanspruchungen des

Baulinienbereichs mit der baurechtlichen Bewilligung, nötigenfalls unter

sichernden Nebenbestimmungen, gestattet werden. Ungeachtet

der Bezeichnung in der Marginalie betrifft § 100 Abs. 3 PBG keine

Ausnahmen im technischen Sinn, sondern stellt als "Kann-Vorschrift"

die Bewilligung in das Ermessen der Behörde. Diese hat im Einzelfall abzuwägen

zwischen den mit der Baulinienfestsetzung verfolgten öffentlichen Interessen

auf der einen und den privaten Interessen des Grundeigentümers an einer

zweckmässigen Nutzung seines Grundstücks auf der anderen Seite sowie weiteren

öffentlichen Interessen und den Interessen allfälliger Drittbetroffener (VGr,

14.

März 2007, VB.2006.00348, E. 2.3).

5.4

Entscheidend

für die Bewilligungsfähigkeit von Beanspruchungen des Baulinienbereichs gemäss § 100

Abs. 3 PBG ist des Weiteren, dass die Beanspruchungen des

Baulinienbereichs bei allfälliger Realisierung der Baulinie ohne Weiteres

beseitigt werden können (VGr, 14. März 2007,

VB.2006.00348, E. 2.3). Darüber hinaus dient § 100 Abs. 3

PBG dazu, Bauten und Anlagen zu ermöglichen, die aufgrund ihrer Funktion

notwendigerweise auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen sind oder

anderswo nur unzweckmässig lokalisiert werden können (VGr, 4. Dezember

2014, VB.2014.00245, E. 4.3; 24. Ok­tober 2013, VB.2013.577, E. 4.3).

Insgesamt werden somit als Bauten und Anlagen im Sinn von § 100 Abs. 3

PBG zum Beispiel Stützmauern, Garagenvorplätze, Garageneinfahrten,

Abfahrtsrampen und Besucherparkplätze qualifiziert (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 819 f.).

Daneben werden in der Praxis oft Pergolas, Gartensitzplätze, Gartenhäuser und

Schöpfe als nach § 100 Abs. 3 PBG zulässige Beanspruchungen

eingestuft (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 4.3). Somit sind

insgesamt von der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG Bauten und

Anlagen ausgenommen, die nicht notwendigerweise auf den Standort im

Baulinienbereich angewiesen sind und nicht ohne Weiteres beseitigt werden

können, sei dies aus technischen oder rechtlichen Gründen, oder weil die

Beseitigung angesichts der investierten Mittel unverhältnismässig wäre (VGr, 14. März

2007, VB.2006.00348, E. 2.3).

5.5

Die offene

Formulierung von § 100 Abs. 3 PBG führt zu einem qualifizierten

Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde. Zur Abwägung der infrage

stehenden Interessen steht der Vorinstanz zwar gemäss § 20 VRG die

Ermessensprüfung zu, sie hat jedoch dabei Zurückhaltung zu üben und nicht eine

vertretbare Ermessensausübung der kommunalen Behörde durch ihre eigene zu

ersetzen. Das Verwaltungsgericht seinerseits darf gemäss § 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG von vornherein nur bei

qualifizierten Ermessensfehlern einschreiten (VGr, 24. Oktober 2013,

VB.2013.577, E. 4.3).

5.6

Die

Vorinstanz stellte sich im konkreten Fall auf den Standpunkt, das Bereitstellen

einer Wertstoffsammelstelle liege zwar im öffentlichen Interesse. Jedoch

bestehe ebenso ein öffentliches Interesse an der Wahrung des Baulinienzweckes.

Die Wertstoffsammelstelle müsse nicht notwendigerweise im Baulinienbereich

liegen. Zwar sei wünschenswert, dass solche Sammelstellen auf gemeindeeigenem

Gebiet erstellt würden, doch liege hierin kein zwingender Grund, sie im

Baulinienbereich zu erstellen. Der am 16. Dezember 2011 genehmigte

Gestaltungsplan Schlieren West sehe zudem im strittigen Bereich "weitere

Fuss- und Veloverkehrsverbindungen" vor. Wenn nun genau an dieser Stelle

eine Baute erstellt würde, so würde dies den Verlauf der geplanten

Verkehrsverbindungen präjudizieren. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass

das Bauvorhaben mit einer Bausumme von Fr. 130'000.- nicht ohne Weiteres

wieder entfernt werden könnte. Insgesamt liege somit kein überwiegendes

Interesse an der Überstellung des Baulinienbereichs im Sinn von § 100 Abs. 3

PBG vor.

5.7

Zunächst

ist festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen der Ausführungen der

Beschwerdeführerin nicht unzulässig in das Ermessen der Gemeinde eingreift,

wenn sie die Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG überprüft. Zwar

hat sie sich dabei Zurückhaltung aufzuerlegen; es steht ihr jedoch gemäss § 20

Abs. 1 lit. c VRG die Ermessensüberprüfung zu.

5.8

Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom

23.

März 2018 richtig fest, dass die öffentlichen Interessen an der

Wertstoffsammelstelle und die öffentlichen Interessen an der Wahrung des

Baulinienzwecks – entgegen der Ausführungen der Stadt Schlieren, Bau und

Planung, im Rekursverfahren –, wenngleich zwei öffentliche Interessen, nicht

deckungsgleich und hier gegeneinander abzuwägen sind. Weiter hält die

Vorinstanz – entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde– richtig fest, dass gemäss herrschender Rechtsprechung bei der

Interessenabwägung entscheidend ins Gewicht fällt, ob die vorgesehene Baute notwendigerweise

auf einen Standort im Baulinienbereich angewiesen ist oder anderswo nur

unzweckmässig lokalisiert werden kann (VGr, 4. Dezember 2014,

VB.2014.00245, E. 4.3; 24. Oktober 2013, VB.2013.577, E. 4.3).

Schliesslich geht die Vorinstanz in ebenfalls richtiger Weise davon aus, dass

eine nach § 100 Abs. 3 PBG bewilligte Baute im Baulinienbereich nur

errichtet werden kann, wenn sie sich ohne Weiteres wieder beseitigen lässt (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00348, E. 2.3).

5.9

Aus der

Beschwerde, dem Beschluss des Mitbeteiligten vom 14. August 2017, der

Argumentation der Stadt Schlieren, Bau und Planung, im Rekursverfahren, aus der

Stellungnahme des Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

sowie aus dem beigelegten Beschluss und Gesamtkonzept Wertstoffsammelstellen

des Mitbeteiligten vom 27. Januar 2014 geht nicht hervor, weshalb die

Wertstoffsammelstelle notwendigerweise im Baulinienbereich zu stehen kommen

muss. Es ist der Beschwerdeführerin als auch dem Mitbeteiligten zwar beizupflichten,

dass solche Sammelstellen auf dem Gemeindegebiet wünschenswert sind – jedoch

ergibt sich hieraus immer noch nicht, weshalb dies notwendigerweise im

Baulinienbereich zu erfolgen hat. Dies wird weder von der Beschwerdeführerin

noch vom Mitbeteiligten – über die Argumentation des Gemeindegebietes hinaus –

weiter substanziiert. Im Gegenteil geht aus dem Beschluss des Mitbeteiligten

vom 27. Januar 2014 sinngemäss hervor, dass verschiedene Standorte auf

Gemeindegebiet für Wertstoffsammelstellen infrage kommen.

Dass sich der E-Bereich

für eine Sammelstelle "gut eignet", reicht für eine Notwendigkeit

nicht aus. Ausserdem "eignet" sich ein Baulinienbereich aufgrund

entsprechend strenger Bauverbote im Gegenteil eher nicht für

baulinienzweckfremde Bauten. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine

Wertstoffsammelstelle ausserhalb des Baulinienbereichs automatisch schwer

zugänglich sein soll. Das – entscheidende – Element der Notwendigkeit wurde

somit insgesamt durch die Beschwerdeführerin und den Mitbeteiligten im Rahmen

der Interessenabwägung nach § 100 Abs. 3 PBG nicht ausreichend

substanziiert und erscheint darüber hinaus auch nicht immer sachgerecht.

5.10

Gemäss Art. 20

Abs. 1 des Gestaltungsplans Schlieren ist zwischen den Baubereichen A2 und

B3 der Zugang zur geplanten Bahnquerung Reitmenweg für Fuss- und Veloverkehr

von Bauten freizuhalten. Gemäss Art. 20 Abs. 2 sind die Verbindungen

für den Fuss- und Veloverkehr im Baubereich G sowie zwischen Stadtpark und der

westlichen SBB-Unterführung zu gewährleisten. Die genaue Lage und Abmessung des

Zugangs werden im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Wenn die Vor­instanz

festhält, dass durch die Wertstoffsammelstelle in diesem strittigen Bereich der

Verlauf der geplanten Verkehrsverbindungen präjudiziert, so ist nicht

ersichtlich, was an dieser Feststellung unzulässig sein soll bzw. wieso eine

solche Präjudizierung nicht vorliegen soll.

Grundsätzlich ist den

Ausführungen des Mitbeteiligten zwar beizupflichten, dass auch mit der

Sammelstelle nicht per se ausgeschlossen ist, eine sinnvolle Fussgänger- und

Veloverbindung zu schaffen. Dennoch wird diese durch die baulinienzweckfremde

Wertstoffsammelstelle mit einer Fläche von 37m2 präjudiziert. So

würde zumindest der Fussweg durch die Sammelstelle führen und für den Veloweg

eine andere als die betroffene Stelle gefunden werden müssen. Das Interesse an

einer optimalen Fussgänger- und Veloverbindung muss dabei dem Interesse an der

Wertstoffsammelstelle vorgehen, da darin ja gerade der Zweck der

Verkehrsbaulinie und des Gestaltungsplanes liegt. Die Fussgänger- und

Veloverbindung soll jedoch gemäss Art. 20 Abs. 2 des

Gestaltungsplanes erst noch im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden und

sich nicht umgekehrt bereits im Vornherein an einer verkehrsbaulinienzweckfremden

Wertstoffsammelstelle ausrichten müssen, welche nicht wie die Fuss- und

Velowege notwendigerweise auf den Baulinienbereich angewiesen ist.

5.11

Somit

ergibt sich insgesamt, dass die Vorinstanz mit ihrer vorgenommenen

Interessenabwägung gemäss § 100 Abs. 3 PBG nicht unzulässig in das

Ermessen der Beschwerdeführerin bzw. des Mitbeteiligten eingegriffen hat und

die öffentlichen Interessen an der Freihaltung der Baulinie dem Interesse an

der Wertstoffsammelstelle im Baulinienbereich vorgehen. Damit ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht

ihr keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie antragsgemäss

zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu

bezahlen, wobei sich insgesamt Fr. 2'000.- als angemessen erweisen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 250.-- Zustellkosten,

Fr. 3'250.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …