VB.2018.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00263
28. Juni 2018Deutsch12 min
(URT.2018.19999)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00263
Urteil
der 1. Kammer
vom 28. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinderat Schwerzenbach,
Mitbeteiligter,
betreffend Unterschutzstellung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung des Amts für Raumentwicklung, Archäologie
und Denkmalpflege vom 11. September 2017 wurde das Gebäude Vers.-Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Schwerzenbach als Objekt von regionaler
Bedeutung eingestuft und in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen
Schutzobjekte und archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung
aufgenommen. Zudem wurde das Gebäude unter Schutz gestellt.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 16. Oktober 2017
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
und die Neufassung des angefochtenen Entscheids in diversen Punkten. Auf den
Rekurs wurde mit Entscheid vom 7. März 2018 nicht eingetreten.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 30. April
2018.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. I
des angefochtenen Entscheids des Baurekursgerichts aufzuheben, das
Baurekursgericht anzuweisen, auf den Rekurs von A einzutreten sowie eine
Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom
29.
Mai 2018 beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich die Abweisung
der Beschwerde und verwies dabei auf den Mitbericht des Amtes für
Raumentwicklung vom 25. Mai 2018, welches ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde beantragte. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 hielt A an ihren
Anträgen fest und verzichtete im Übrigen auf eine Replik. Der Gemeinderat
Schwerzenbach liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs
nicht eingetreten sei. Es liege entgegen der Ausführungen der Vorinstanz im
vorliegenden Fall keine abgeurteilte Sache bzw. res iudicata vor.
Die Beschwerdegegnerin habe am 11. September 2017 eine
neue Verfügung betreffend Unterschutzstellung des streitbetroffenen Bauobjekts
erlassen, die trotz bereits vorangehender Unterschutzstellungsverfügungen
wieder neu anfechtbar sei. Die Entscheidung der Vorinstanz vom 31. August
2016.
(welche als Grund für die eingetretene Rechtskraft einer früher ergangenen
Unterschutzstellungsverfügung vom 18. Februar 2016 vorgebracht wird), sei
nämlich nie in offiziellen Publikationsorganen publiziert worden. Somit sei die
streitbetroffene Sache noch gar nicht rechtsbeständig.
Ausserdem sei die Verfügung bzw. darüber erfolgte
Gerichtsentscheide nicht wie zivilprozessuale Urteile in materielle Rechtskraft
erwachsen. Schutzanordnungen sowie Rechtsmittelentscheide darüber seien
grundsätzlich immer abänderbar und einer materiellen Rechtskraft somit ohnehin
nicht zugänglich.
2.2
Zu den
Eintretensvoraussetzungen eines Rekurses bzw. einer Beschwerde gehört unter
anderem die Voraussetzung, dass über die Streitsache nicht bereits
rechtskräftig entschieden worden ist; es darf keine res iudicata mit
materieller Rechtskraft vorliegen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3.
A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52).
Formelle Rechtskraft einer Verfügung oder eines
Rechtsmittelentscheids bedeutet, dass die Anordnung von den Betroffenen nicht
mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann und somit
grundsätzlich nicht mehr abänderbar ist. Formell rechtskräftige Verfügungen und
Rechtsmittelentscheide sind rechtsbeständig, das heisst inhaltlich
grundsätzlich unabänderlich; die sich hieraus ergebende Bindungswirkung gilt
auch für die Behörde, die entschieden hat (Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 6).
Ob bzw. inwieweit der Begriff der
materiellen Rechtskraft, der aus dem Zivilprozessrecht stammt, im
Verwaltungsrecht angewandt werden soll, ist umstritten. Materielle Rechtskraft
bezeichnet die inhaltliche Unabänderbarkeit auch in anderen Verfahren – die
betreffende Sache darf als res iudicata nicht Gegenstand eines neuen Verfahrens
werden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 6 f.). Eine
solch abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon
rechtskräftig beurteilten identisch ist. Der blosse Wortlaut der Rechtsbegehren
ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, ob auch dieselben Tatsachen
und rechtlich erheblichen Umstände, mit denen die Beschwerdeführerin den
Anspruch begründet, schon im Voraus zum Rekurs- bzw. Beschwerdegrund gehörten
(BGE 97 II 390 E. 4 mit Hinweisen; VGr, 12. Januar
2011, PB.2010.00025, E. 5.1). Einem
neuen Verfahren, in dem aus dem gleichen Sachverhalt die gleichen Rechtsfolgen
abgeleitet werden, steht grundsätzlich die res iudicata entgegen, auch wenn
eine neue rechtliche Begründung vorgebracht wird (VGr, 16. September 2009,
PB.2009.00003, E 4.3).
2.3
Es besteht
weitgehend Einigkeit, dass Rechtsmittelentscheide im Verwaltungsverfahren in
materielle Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob und inwieweit erstinstanzliche
Verfügungen in materielle Rechtskraft erwachsen können, wird in der Lehre und
Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d,
N. 6 f., mit Hinweisen).
2.4
Dem angefochtenen
Entscheid liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Am 10. September 2010
reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch betreffend Aufstockung des
streitbetroffenen Gebäudes zur Realisierung einer Einliegerwohnung ein. Das
bestehende Wohnhaus war damals weder im kommunalen noch im überkommunalen
Inventar der schützenswerten Bauten verzeichnet. Die Beschwerdegegnerin stellte
daraufhin mit Verfügung vom 3. November 2010 die Liegenschaft vorsorglich
unter Schutz. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 hielt sie fest, dass die
Liegenschaft mit dem Gebäude und der Umgebung ein Schutzobjekt im Sinn von § 203
Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) darstelle, und stellte es nach § 205 PBG unter Schutz. Ein
gegen diese Verfügung erhobener Rekurs wurde vom damals zuständigen
Regierungsrat mit Beschluss vom 2. April 2014 teilweise gutgeheissen, die
Verfügung aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015 wurde die Frist für die
Schutzabklärungen und den Entscheid über definitive Schutzmassnahmen um ein
halbes Jahr verlängert. Der von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene
Rekurs vom 15. Dezember 2015 wurde gutgeheissen und die Verfügung
aufgehoben. Kurz davor hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. November
2015.
die Frist für die Schutzabklärungen und den Entscheid über definitive
Schutzmassnahmen nochmals bis zum 31. Januar 2016 verlängert. Dieser
Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin wiederum beim Baurekursgericht
angefochten. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin die
Unterschutzstellungsverfügung vom 18. Februar 2016. Diese sah folgende
Schutzmassnahmen vor:
"Gebäudeäusseres: Zu erhalten sind:
-
das zur Strasse hin eingeschossig und zum See hin zweigeschossig in
Erscheinung tretende bauzeitliche Gebäudevolumen
-
das gesamte Gebäudeäussere in der bauzeitlichen Materialität (schalungsroher
Sichtbeton)
-
das Flachdach mit vorkragender Dachstirne in Sichtbeton
-
die das Gebäude umlaufende Terrassen- und Balkonbrüstung in Sichtbeton
sowie die auf den nordwestlichen Balkonumgang führende Aussentreppe mit ihrer
Brüstung
-
die Brüstungsbänder der Balkone an der gestaffelten Südostfassade
-
die bauzeitlichen Tor-, Fenster- und Türöffnungen
-
das hölzerne Garagentor
Gebäudeinneres: Zu erhalten sind:
-
die bauzeitlichen Wandverputze
-
die bauzeitlichen Einbauschränke
-
die bauzeitlichen Türen und Türzargen
-
die in der Decke eingelassenen Lampenstellen
Vorraum: Zu erhalten sind:
-
der Treppenabgang mit der im Holz abgedeckten Brüstung und Ablagefläche
Halle: Zu erhalten sind:
-
die quadratische Halle mit umlaufender Galerie
-
die Galeriebrüstungen mit der bauzeitlichen Verkleidung aus Eichenholz
-
die vier quadratischen Oblichter
Schlaf- und Arbeitszimmer: Zu erhalten sind:
-
die gestaffelte Anordnung der drei Schlafzimmer und des Arbeitszimmers
Wohnraum: Zu erhalten sind:
-
das dreiseitig umlaufende hölzerne Brüstungselement
Terrasse: Zu erhalten sind:
-
die nach Südwesten offene gedeckte Terrasse mit betoniertem Pflanztrog
und Aussenkamin
Sitzplatz: Zu erhalten sind:
-
der zwischen den beiden Stockwerken liegende Sitzplatz als
eigenständiger Baukörper in Beton mit der integrierten Sitzgruppe, den Treppen,
den Verkleidungen und der Regalnischen gegen den Wohnraum
Kaminplatz:
Zu erhalten sind:
-
die offene Feuerstelle mit dreifach abgetrepptem Sockel."
Im Übrigen war nach der Unterschutzstellungsverfügung eine
oberirdische Volumenvergrösserung des Gebäudes nicht zulässig. Schliesslich wurde
angeordnet, das Schutzobjekt und dessen geschützte Umgebung seien
ordnungsgemäss zu unterhalten und die geschützten Teile grundsätzlich im
Original zu erhalten. Auch diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin mit
Rekurs beim Baurekursgericht angefochten. Mit Entscheid vom 31. August
2016.
wurden die Rekurse gegen die Fristverlängerungsverfügung sowie gegen die
Unterschutzstellungsverfügung vereinigt. Der Rekurs gegen die
Fristverlängerungsverfügung wurde abgewiesen, jener gegen die Unterschutzstellungsverfügung
teilweise gutgeheissen dahingehend, dass die Umgebung vom Schutzumfang
ausgenommen und das Verbot einer oberirdischen Volumenvergrösserung aufgehoben
wurde. Demgemäss wurde die Unterschutzstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin
wie folgt geändert:
" - Dispositivziffer II:
'[…] und seiner Umgebung […]' wird aufgehoben.
- Dispositivziffer III:
'[…] mitsamt einem Teil seiner
Umgebung […]' wird aufgehoben.
' - das zur
Strasse hin eingeschossig und zum See hin zweigeschossig in Erscheinung tretende
bauzeitliche Gebäudevolumen' wird aufgehoben.
- Dispositivziffer IV
('Eine oberirdische Volumenvergrösserung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 ist
nicht zulässig') wird aufgehoben."
Die Baudirektion wurde eingeladen, die materielle
Erkenntnis unverändert und die Rechtsmittelbelehrung einzig mit der Änderung,
dass der Entscheid innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet,
angefochten werden könne, je im kommunalen Publikationsorgan und im kantonalen
Amtsblatt zu veröffentlichen. Im Übrigen nahm die Vorinstanz an am Schutzumfang
der 2. Unterschutzstellung keine Änderung vor bzw. wurde der Rekurs
abgewiesen. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin
wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VB.2016.00596 vom 4. Mai 2017
abgewiesen. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin den vorliegend
angefochtenen Entscheid.
2.5
Der Rüge
der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Verfügung vom 11. September
2017.
wiederholt in ihrem Dispositiv fast 100 % wortwörtlich die
ursprüngliche Schutzverfügung vom 18. Februar 2016. Der Vergleich zwischen
dem Dispositiv der 2. Unterschutzstellung und demjenigen der 3.
Unterschutzstellung zeigt, dass der Unterschied einzig darin besteht, dass die
Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Anordnung vollzog, was die Vorinstanz
in ihrem reformatorischen Entscheid vom 31. August 2016 am Schutzumfang
abgeändert hatte.
Die ursprüngliche Schutzverfügung vom 18. Februar 2016
war somit bereits ein Rechtsmittelverfahren durchlaufen und mit
Baurekursentscheid vom 31. August 2016 bzw. abweisendem
Verwaltungsgerichtsentscheid vom 4. Mai 2017 formell rechtskräftig
geworden. Der Schutzumfang war somit rechtsverbindlich fixiert, denn auch wenn
der Begriff der materiellen Rechtskraft im Verwaltungsrecht teilweise umstritten
ist, so besteht doch Einigkeit, dass Rechtsmittelentscheide in materielle
Rechtskraft erwachsen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 6 f.,
mit Hinweisen).
Die Rechtsbegehren, welche die Beschwerdeführerin in ihrem
Rekurs gegen die zweite Verfügung vom 11. September 2017 stellte, zielten
wiederum darauf ab, die genannte Unterschutzstellung abzuändern bzw. weniger
Teile des Gebäudes unter Schutz zu stellen als vorgesehen (vgl. Anträge in der
Rekursschrift). Die Beurteilung dieser neuerlich gestellten Rechtsbegehren
würde allerdings zu einer nochmaligen Beurteilung einer bereits abgeurteilten
Sache bzw. eine res iudicata führen. Der streitige Anspruch der
Beschwerdeführerin ist identisch mit dem rechtskräftig beurteilten, da er auf
demselben Bauobjekt, denselben Tatsachen, denselben rechtlichen Umständen und
ähnlich gestellten Rechtsbegehren beruht. Somit liegt insgesamt eine Identität
einer Streitsache, die bereits beurteilt wurde, vor (vgl. auch BGE 97 II 390
E. 4 mit Hinweisen; VGr, 12. Januar 2011,
PB.2010.00025, E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin hätte somit nur geltend machen
können, dass die Beschwerdegegnerin die Anpassungen am Schutzumfang nicht in
Übereinstimmung mit dem Dispositiv der Vorinstanz vom 31. August 2016
vorgenommen habe. Dies hat sie jedoch weder im Rekurs- noch im
Beschwerdeverfahren vorgebracht und ist, wie bereits dargelegt, materiell auch
nicht ersichtlich.
2.6
Was die
Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Publikation der
Unterschutzstellung betrifft, so fallen sie nicht entscheidrelevant ins
Gewicht. Zum einen würde die fehlende Publikation nichts an der eingetretenen
Rechtskraft der angefochtenen Verfügung für die Beschwerdeführerin ändern;
diese Rechtskraft trat mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts
VB.2016.00596 vom 4. Mai 2017 ein.
Zum anderen wurde das Erfordernis der Publikation mit der
Publikation des Dispositivs des Entscheids der Vorinstanz vom 31. August
2016.
im Amtsblatt Nr. 38 vom 22. September 2017 ohnehin erfüllt. Gemäss
ständiger Rechtsprechung dürfen Schutzanordnungen und
Inventarentlassung im Amtsblatt publiziert werden (VGr, 21. Mai 2015,
VB.2015.00057, E. 2.2; 10. März 2004, VB.2003.00386, E. 3.3,
auch in RB 2004 Nr. 62 = BEZ 2004 Nr. 25). Bei einer
Unterschutzstellung ist der Kreis der potenziell Betroffenen regelmässig nicht
vollständig bestimmbar. Möglicherweise rekurs- bzw. beschwerdelegitimiert sind
nicht nur die Grundeigentümer, sondern grundsätzlich auch Mieter,
Dienstbarkeitsberechtigte sowie Natur- und Heimatschutzorganisationen. Die
Publikation der Unterschutzstellung diente im vorliegenden Fall somit dazu,
dass allfällige Dritte (und nicht erneut die Beschwerdeführerin) den Entscheid
hätten anfechten können.
2.7
Offengelassen
kann des Weiteren die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass einer
neuen Verfügung korrekt oder unkorrekt vorging, da diese Frage vorliegend nicht
entscheidrelevant ist. Da ein neuerliches Rechtsmittel gegen die abgeurteilte
Streitsache ausser Betracht fällt, kämen höchstens formlose Rechtsbehelfe infrage.
Konkret wäre allenfalls der Rechtsbehelf der Wiedererwägung der abgeurteilten
Streitsache in Betracht zu ziehen. Wie die Beschwerdegegnerin aber richtig
ausführt, ist eine solche ebenfalls nicht beliebig zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Wiedererwägung
namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder
infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu
umgehen. Zu einer Wiedererwägung verpflichtet sind die Behörden nur, soweit
sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer
konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies ein Anspruch
auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid
erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel
anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand. Auch bei negativen Verfügungen scheidet eine
Wiedererwägung aus, wenn den Behörden kurze Zeit nach einem abgelehnten Gesuch
erneut ein identisches Gesuch unterbreitet wird (BGr, 9. Januar 2004,2A.8/2004, E. 2.2.2;
BGE 120 Ib 42 E. 2b; 113 Ia 146 E. 3a; 109 Ib 246
E. 4a; 100 Ib 368 E. 3a; vgl. auch VGr,
16.
Januar 2013, VB.2012.00596, E. 3.2). Im konkreten Fall
haben sich weder die rechtlichen noch tatsächlichen Verhältnisse geändert noch
bringt die Beschwerdeführerin neue Tatsachen oder Beweismittel vor, welche
früher nicht bekannt waren oder früher nicht hätten geltend gemacht werden
können. Wiedererwägungsgründe liegen somit nicht vor.
Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht
eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei
diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …