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Entscheid

VB.2018.00263

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00263

28. Juni 2018Deutsch12 min

(URT.2018.19999)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung des Amts für Raumentwicklung, Archäologie

und Denkmalpflege vom 11. September 2017 wurde das Gebäude Vers.-Nr. 01

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Schwerzenbach als Objekt von regionaler

Bedeutung eingestuft und in das Inventar der kunst- und kulturhistorischen

Schutzobjekte und archäologischen Denkmäler von überkommunaler Bedeutung

aufgenommen. Zudem wurde das Gebäude unter Schutz gestellt.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 16. Oktober 2017

Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung

und die Neufassung des angefochtenen Entscheids in diversen Punkten. Auf den

Rekurs wurde mit Entscheid vom 7. März 2018 nicht eingetreten.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 30. April

2018.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. I

des angefochtenen Entscheids des Baurekursgerichts aufzuheben, das

Baurekursgericht anzuweisen, auf den Rekurs von A einzutreten sowie eine

Parteientschädigung.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 beantragte das Baurekursgericht

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom

29.

Mai 2018 beantragte die Baudirektion des Kantons Zürich die Abweisung

der Beschwerde und verwies dabei auf den Mitbericht des Amtes für

Raumentwicklung vom 25. Mai 2018, welches ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde beantragte. Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 hielt A an ihren

Anträgen fest und verzichtete im Übrigen auf eine Replik. Der Gemeinderat

Schwerzenbach liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs

nicht eingetreten sei. Es liege entgegen der Ausführungen der Vorinstanz im

vorliegenden Fall keine abgeurteilte Sache bzw. res iudicata vor.

Die Beschwerdegegnerin habe am 11. September 2017 eine

neue Verfügung betreffend Unterschutzstellung des streitbetroffenen Bauobjekts

erlassen, die trotz bereits vorangehender Unterschutzstellungsverfügungen

wieder neu anfechtbar sei. Die Entscheidung der Vorinstanz vom 31. August

2016.

(welche als Grund für die eingetretene Rechtskraft einer früher ergangenen

Unterschutzstellungsverfügung vom 18. Februar 2016 vorgebracht wird), sei

nämlich nie in offiziellen Publikationsorganen publiziert worden. Somit sei die

streitbetroffene Sache noch gar nicht rechtsbeständig.

Ausserdem sei die Verfügung bzw. darüber erfolgte

Gerichtsentscheide nicht wie zivilprozessuale Urteile in materielle Rechtskraft

erwachsen. Schutzanordnungen sowie Rechtsmittelentscheide darüber seien

grundsätzlich immer abänderbar und einer materiellen Rechtskraft somit ohnehin

nicht zugänglich.

2.2

Zu den

Eintretensvoraussetzungen eines Rekurses bzw. einer Beschwerde gehört unter

anderem die Voraussetzung, dass über die Streitsache nicht bereits

rechtskräftig entschieden worden ist; es darf keine res iudicata mit

materieller Rechtskraft vorliegen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3.

A., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52).

Formelle Rechtskraft einer Verfügung oder eines

Rechtsmittelentscheids bedeutet, dass die Anordnung von den Betroffenen nicht

mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann und somit

grundsätzlich nicht mehr abänderbar ist. Formell rechtskräftige Verfügungen und

Rechtsmittelentscheide sind rechtsbeständig, das heisst inhaltlich

grundsätzlich unabänderlich; die sich hieraus ergebende Bindungswirkung gilt

auch für die Behörde, die entschieden hat (Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 6).

Ob bzw. inwieweit der Begriff der

materiellen Rechtskraft, der aus dem Zivilprozessrecht stammt, im

Verwaltungsrecht angewandt werden soll, ist umstritten. Materielle Rechtskraft

bezeichnet die inhaltliche Unabänderbarkeit auch in anderen Verfahren – die

betreffende Sache darf als res iudicata nicht Gegenstand eines neuen Verfahrens

werden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 6 f.). Eine

solch abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon

rechtskräftig beurteilten identisch ist. Der blosse Wortlaut der Rechtsbegehren

ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, ob auch dieselben Tatsachen

und rechtlich erheblichen Umstände, mit denen die Beschwerdeführerin den

Anspruch begründet, schon im Voraus zum Rekurs- bzw. Beschwerdegrund gehörten

(BGE 97 II 390 E. 4 mit Hinweisen; VGr, 12. Januar

2011, PB.2010.00025, E. 5.1). Einem

neuen Verfahren, in dem aus dem gleichen Sachverhalt die gleichen Rechtsfolgen

abgeleitet werden, steht grundsätzlich die res iudicata entgegen, auch wenn

eine neue rechtliche Begründung vorgebracht wird (VGr, 16. September 2009,

PB.2009.00003, E 4.3).

2.3

Es besteht

weitgehend Einigkeit, dass Rechtsmittelentscheide im Verwaltungsverfahren in

materielle Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob und inwieweit erstinstanzliche

Verfügungen in materielle Rechtskraft erwachsen können, wird in der Lehre und

Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d,

N. 6 f., mit Hinweisen).

2.4

Dem angefochtenen

Entscheid liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Am 10. September 2010

reichte die Beschwerdeführerin ein Baugesuch betreffend Aufstockung des

streitbetroffenen Gebäudes zur Realisierung einer Einliegerwohnung ein. Das

bestehende Wohnhaus war damals weder im kommunalen noch im überkommunalen

Inventar der schützenswerten Bauten verzeichnet. Die Beschwerdegegnerin stellte

daraufhin mit Verfügung vom 3. November 2010 die Liegenschaft vorsorglich

unter Schutz. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 hielt sie fest, dass die

Liegenschaft mit dem Gebäude und der Umgebung ein Schutzobjekt im Sinn von § 203

Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) darstelle, und stellte es nach § 205 PBG unter Schutz. Ein

gegen diese Verfügung erhobener Rekurs wurde vom damals zuständigen

Regierungsrat mit Beschluss vom 2. April 2014 teilweise gutgeheissen, die

Verfügung aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Abklärung des Sachverhalts

und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Mit Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2015 wurde die Frist für die

Schutzabklärungen und den Entscheid über definitive Schutzmassnahmen um ein

halbes Jahr verlängert. Der von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene

Rekurs vom 15. Dezember 2015 wurde gutgeheissen und die Verfügung

aufgehoben. Kurz davor hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. November

2015.

die Frist für die Schutzabklärungen und den Entscheid über definitive

Schutzmassnahmen nochmals bis zum 31. Januar 2016 verlängert. Dieser

Entscheid wurde von der Beschwerdeführerin wiederum beim Baurekursgericht

angefochten. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin die

Unterschutzstellungsverfügung vom 18. Februar 2016. Diese sah folgende

Schutzmassnahmen vor:

"Gebäudeäusseres: Zu erhalten sind:

-

das zur Strasse hin eingeschossig und zum See hin zweigeschossig in

Erscheinung tretende bauzeitliche Gebäudevolumen

-

das gesamte Gebäudeäussere in der bauzeitlichen Materialität (schalungs­roher

Sichtbeton)

-

das Flachdach mit vorkragender Dachstirne in Sichtbeton

-

die das Gebäude umlaufende Terrassen- und Balkonbrüstung in Sichtbeton

sowie die auf den nordwestlichen Balkonumgang führende Aussentreppe mit ihrer

Brüstung

-

die Brüstungsbänder der Balkone an der gestaffelten Südostfassade

-

die bauzeitlichen Tor-, Fenster- und Türöffnungen

-

das hölzerne Garagentor

Gebäudeinneres: Zu erhalten sind:

-

die bauzeitlichen Wandverputze

-

die bauzeitlichen Einbauschränke

-

die bauzeitlichen Türen und Türzargen

-

die in der Decke eingelassenen Lampenstellen

Vorraum: Zu erhalten sind:

-

der Treppenabgang mit der im Holz abgedeckten Brüstung und Ablagefläche

Halle: Zu erhalten sind:

-

die quadratische Halle mit umlaufender Galerie

-

die Galeriebrüstungen mit der bauzeitlichen Verkleidung aus Eichenholz

-

die vier quadratischen Oblichter

Schlaf- und Arbeitszimmer: Zu erhalten sind:

-

die gestaffelte Anordnung der drei Schlafzimmer und des Arbeitszimmers

Wohnraum: Zu erhalten sind:

-

das dreiseitig umlaufende hölzerne Brüstungselement

Terrasse: Zu erhalten sind:

-

die nach Südwesten offene gedeckte Terrasse mit betoniertem Pflanztrog

und Aussenkamin

Sitzplatz: Zu erhalten sind:

-

der zwischen den beiden Stockwerken liegende Sitzplatz als

eigenständiger Baukörper in Beton mit der integrierten Sitzgruppe, den Treppen,

den Verkleidungen und der Regalnischen gegen den Wohnraum

Kaminplatz:

Zu erhalten sind:

-

die offene Feuerstelle mit dreifach abgetrepptem Sockel."

Im Übrigen war nach der Unterschutzstellungsverfügung eine

oberirdische Volumenvergrösserung des Gebäudes nicht zulässig. Schliesslich wurde

angeordnet, das Schutzobjekt und dessen geschützte Umgebung seien

ordnungsgemäss zu unterhalten und die geschützten Teile grundsätzlich im

Original zu erhalten. Auch diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin mit

Rekurs beim Baurekursgericht angefochten. Mit Entscheid vom 31. August

2016.

wurden die Rekurse gegen die Fristverlängerungsverfügung sowie gegen die

Unterschutzstellungsverfügung vereinigt. Der Rekurs gegen die

Fristverlängerungsverfügung wurde abgewiesen, jener gegen die Unterschutzstellungsverfügung

teilweise gutgeheissen dahingehend, dass die Umgebung vom Schutzumfang

ausgenommen und das Verbot einer oberirdischen Volumenvergrösserung aufgehoben

wurde. Demgemäss wurde die Unterschutzstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin

wie folgt geändert:

" - Dispositivziffer II:

'[…] und seiner Umgebung […]' wird aufgehoben.

- Dispositivziffer III:

'[…] mitsamt einem Teil seiner

Umgebung […]' wird aufgehoben.

' - das zur

Strasse hin eingeschossig und zum See hin zweigeschossig in Erscheinung tretende

bauzeitliche Gebäudevolumen' wird aufgehoben.

- Dispositivziffer IV

('Eine oberirdische Volumenvergrösserung des Gebäudes Vers.-Nr. 01 ist

nicht zulässig') wird aufgehoben."

Die Baudirektion wurde eingeladen, die materielle

Erkenntnis unverändert und die Rechtsmittelbelehrung einzig mit der Änderung,

dass der Entscheid innert 30 Tagen, von der Publikation an gerechnet,

angefochten werden könne, je im kommunalen Publikationsorgan und im kantonalen

Amtsblatt zu veröffentlichen. Im Übrigen nahm die Vorinstanz an am Schutzumfang

der 2. Unterschutzstellung keine Änderung vor bzw. wurde der Rekurs

abgewiesen. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin

wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VB.2016.00596 vom 4. Mai 2017

abgewiesen. Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin den vorliegend

angefochtenen Entscheid.

2.5

Der Rüge

der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Verfügung vom 11. September

2017.

wiederholt in ihrem Dispositiv fast 100 % wortwörtlich die

ursprüngliche Schutzverfügung vom 18. Februar 2016. Der Vergleich zwischen

dem Dispositiv der 2. Unterschutzstellung und demjenigen der 3.

Unterschutzstellung zeigt, dass der Unterschied einzig darin besteht, dass die

Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Anordnung vollzog, was die Vorinstanz

in ihrem reformatorischen Entscheid vom 31. August 2016 am Schutzumfang

abgeändert hatte.

Die ursprüngliche Schutzverfügung vom 18. Februar 2016

war somit bereits ein Rechtsmittelverfahren durchlaufen und mit

Baurekursentscheid vom 31. August 2016 bzw. abweisendem

Verwaltungsgerichtsentscheid vom 4. Mai 2017 formell rechtskräftig

geworden. Der Schutzumfang war somit rechtsverbindlich fixiert, denn auch wenn

der Begriff der materiellen Rechtskraft im Verwaltungsrecht teilweise umstritten

ist, so besteht doch Einigkeit, dass Rechtsmittelentscheide in materielle

Rechtskraft erwachsen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d, N. 6 f.,

mit Hinweisen).

Die Rechtsbegehren, welche die Beschwerdeführerin in ihrem

Rekurs gegen die zweite Verfügung vom 11. September 2017 stellte, zielten

wiederum darauf ab, die genannte Unterschutzstellung abzuändern bzw. weniger

Teile des Gebäudes unter Schutz zu stellen als vorgesehen (vgl. Anträge in der

Rekursschrift). Die Beurteilung dieser neuerlich gestellten Rechtsbegehren

würde allerdings zu einer nochmaligen Beurteilung einer bereits abgeurteilten

Sache bzw. eine res iudicata führen. Der streitige Anspruch der

Beschwerdeführerin ist identisch mit dem rechtskräftig beurteilten, da er auf

demselben Bauobjekt, denselben Tatsachen, denselben rechtlichen Umständen und

ähnlich gestellten Rechtsbegehren beruht. Somit liegt insgesamt eine Identität

einer Streitsache, die bereits beurteilt wurde, vor (vgl. auch BGE 97 II 390

E. 4 mit Hinweisen; VGr, 12. Januar 2011,

PB.2010.00025, E. 5.1).

Die Beschwerdeführerin hätte somit nur geltend machen

können, dass die Beschwerdegegnerin die Anpassungen am Schutzumfang nicht in

Übereinstimmung mit dem Dispositiv der Vorinstanz vom 31. August 2016

vorgenommen habe. Dies hat sie jedoch weder im Rekurs- noch im

Beschwerdeverfahren vorgebracht und ist, wie bereits dargelegt, materiell auch

nicht ersichtlich.

2.6

Was die

Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich der Publikation der

Unterschutzstellung betrifft, so fallen sie nicht entscheidrelevant ins

Gewicht. Zum einen würde die fehlende Publikation nichts an der eingetretenen

Rechtskraft der angefochtenen Verfügung für die Beschwerdeführerin ändern;

diese Rechtskraft trat mit rechtskräftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts

VB.2016.00596 vom 4. Mai 2017 ein.

Zum anderen wurde das Erfordernis der Publikation mit der

Publikation des Dispositivs des Entscheids der Vorinstanz vom 31. August

2016.

im Amtsblatt Nr. 38 vom 22. September 2017 ohnehin erfüllt. Gemäss

ständiger Rechtsprechung dürfen Schutzanordnungen und

Inventarentlassung im Amtsblatt publiziert werden (VGr, 21. Mai 2015,

VB.2015.00057, E. 2.2; 10. März 2004, VB.2003.00386, E. 3.3,

auch in RB 2004 Nr. 62 = BEZ 2004 Nr. 25). Bei einer

Unterschutzstellung ist der Kreis der potenziell Betroffenen regelmässig nicht

vollständig bestimmbar. Möglicherweise rekurs- bzw. beschwerdelegitimiert sind

nicht nur die Grundeigentümer, sondern grundsätzlich auch Mieter,

Dienstbarkeitsberechtigte sowie Natur- und Heimatschutzorganisationen. Die

Publikation der Unterschutzstellung diente im vorliegenden Fall somit dazu,

dass allfällige Dritte (und nicht erneut die Beschwerdeführerin) den Entscheid

hätten anfechten können.

2.7

Offengelassen

kann des Weiteren die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass einer

neuen Verfügung korrekt oder unkorrekt vorging, da diese Frage vorliegend nicht

entscheidrelevant ist. Da ein neuerliches Rechtsmittel gegen die abgeurteilte

Streitsache ausser Betracht fällt, kämen höchstens formlose Rechtsbehelfe infrage.

Konkret wäre allenfalls der Rechtsbehelf der Wiedererwägung der abgeurteilten

Streitsache in Betracht zu ziehen. Wie die Beschwerdegegnerin aber richtig

ausführt, ist eine solche ebenfalls nicht beliebig zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Wieder­erwägung

namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder

infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu

umgehen. Zu einer Wiedererwägung verpflichtet sind die Behörden nur, soweit

sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer

konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies ein Anspruch

auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid

erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel

anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon

damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder

keine Veranlassung bestand. Auch bei negativen Verfügungen scheidet eine

Wiedererwägung aus, wenn den Behörden kurze Zeit nach einem abgelehnten Gesuch

erneut ein identisches Gesuch unterbreitet wird (BGr, 9. Januar 2004,2A.8/2004, E. 2.2.2;

BGE 120 Ib 42 E. 2b; 113 Ia 146 E. 3a; 109 Ib 246

E. 4a; 100 Ib 368 E. 3a; vgl. auch VGr,

16.

Januar 2013, VB.2012.00596, E. 3.2). Im konkreten Fall

haben sich weder die rechtlichen noch tatsächlichen Verhältnisse geändert noch

bringt die Beschwerdeführerin neue Tatsachen oder Beweismittel vor, welche

früher nicht bekannt waren oder früher nicht hätten geltend gemacht werden

können. Wiedererwägungsgründe liegen somit nicht vor.

Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht nicht

eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei

diesem Verfahrensausgang steht ihr keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an …