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Entscheid

VB.2018.00264

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00264

4. Februar 2019Deutsch15 min

(URT.2019.20549)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1955, wurde bis Ende Juni 2016 von der Stadt C

wirtschaftlich unterstützt. Zuvor hatte er am 28. Dezember 2015 sein

Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) von Fr. 38'634.-

sowie am 19. Januar 2016 sein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 156'819.15

aufgelöst und liess sich diese Beträge auszahlen.

Am 4. Oktober 2016 verfügte die Sozialbehörde C, nachdem

sie im Frühling 2016 aus der Steuereinschätzung von A von der Auszahlung der

Vorsorgegelder erfahren hatte, pauschal die Rückerstattung von Sozialhilfegeldern

im Betrag von Fr. 17'126.60. Der Bezirksrat C hob diese Verfügung auf

"Einsprache" von A hin am 7. Juni 2017 wegen Verletzung des

rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zum neuen Entscheid an die

Sozialbehörde C zurück. Die Kosten auferlegte er der Sozialbehörde C. Eine

Parteientschädigung sprach er keine zu, zumal eine solche auch nicht beantragt

worden war.

Am 4. Juli 2017 verfügte die Sozialbehörde C (erneut)

die Rückerstattung von Fr. 16'340.80. Sie begründete ihren Entscheid mit

der mangelnden Bedürftigkeit von A seit dem Bezug seiner Vorsorgegelder und

verlangte die für die Monate Januar bis Juni 2016 gewährte wirtschaftliche

Hilfe für den Grundbetrag, die Wohnkosten sowie die Krankenkassenprämien von

zusammengezählt Fr. 16'340.80 zurück.

Erwägungen

II.

Am 17. August 2017 rekurrierte A an den Bezirksrat C

und verlangte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung der

Rückerstattungsverpflichtung. Es sei nicht zulässig, dass er sein

Vorsorgevermögen für seinen Lebensunterhalt verwenden müsse. Sodann sei sein

rechtliches Gehör verletzt worden. Er sei von der Beschwerdegegnerin am 6. Juni

2016.

nicht betreffend die Rückerstattung der Sozialhilfegelder befragt worden,

sondern nur bezüglich der Einstellung der Hilfe ab Juli 2016. Der Bezirksrat C

wies den Rekurs am 15. März 2018 ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und

versagte ihm eine Parteientschädigung.

III.

Hiergegen erhob A am 3. Mai 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats C vom 15. März 2018 sowie jenes der Stadt C vom 4. Juli

2017.

festzustellen, dass er nicht zur Rückerstattung von Fr. 16'340.80

verpflichtet sei. Er verlangte eine Parteientschädigung sowie unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsvertretung.

Am 5. Juni 2018 verzichtete der Bezirksrat C auf

eine Vernehmlassung und reichte dem Gericht die Akten ein. Am 6. Juni 2018

beantragte die Stadt C, vertreten durch die Sozialabteilung, die Abweisung der

Beschwerde. A replizierte nach zwei gewährten Fristerstreckungen am 31. Juli

2018.

und hielt an seinen Anträgen fest. Die Duplik der Stadt C vom 24. August

2018.

ist als verspätet aus dem Recht zu weisen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 16'340.80

fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt nicht

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1

der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist

immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der

Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden

(Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.],

Handbücher für die Anwaltspraxis, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.30).

Sind Eigenmittel (Vermögenswerte und Einnahmen) vorhanden, sind diese zur

Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen (Guido Wizent, Die

sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014, S. 416 ff.).

2.2

Bezogene

Sozialhilfe ist grundsätzlich zurückzuerstatten (Mösch Payot, N. 39.31).

Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben

an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten

voraussetzt.

2.3

§ 26 lit. a

SHG sichert die Auskunftspflicht nach § 18 Abs. 1 SHG sowie nach § 27

Abs. 1 und § 28 Abs. 1 und 2 SHV ab, wonach die hilfesuchende

Person wahrheitsgemäss Auskunft über ihre Verhältnisse zu erteilen, Einsicht in

die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den Verhältnissen sofort und

unaufgefordert zu melden hat (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1;

VGr, 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 4.2 mit Hinweisen;

SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Dabei handelt es sich um Normen, die darauf

ausgerichtet sind, Schädigungen der öffentlichen Hand zu vermeiden, indem die

Behörde umfassend über die konkrete ("wahre") wirtschaftliche

Situation der hilfesuchenden Personen informiert sein muss, damit die

wirtschaftliche Hilfe nur in einem Mass ausgerichtet wird, das der

Bedürftigkeit der hilfesuchenden Personen entspricht, nicht aber darüber

hinaus. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in

zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18

Abs. 1 SHG verstösst oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV

verletzt. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung

von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 23. März 2016,

VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat sich sein Guthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

sowie jenes der Pensionskasse mit Erreichen seines 60. Altersjahres

auszahlen lassen (vgl. Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die

Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

vom 3. Oktober 1994). Zwar ist die Sozialbehörde nur ausnahmsweise

berechtigt, einen Sozialhilfebezüger anzuweisen, sein fälliges Vorsorgeguthaben

vor dem AHV-Vorbezug oder dem Bezug einer ganzen IV-Rente zu beziehen, um ihn

von der Sozialhilfe abzulösen (SKOS-Richtlinien Kap. E.2.5; Wizent,

S. 430 f.; VGr, 12. April 2001, VB.2000.00411, E. 2 c/d; VGr,

15.

Dezember 2003, VB.2003.00286, E. 2.2). Löst ein

Sozialhilfeempfänger allerdings – wie vorliegend – seine Altersguthaben von

sich aus heraus, gilt er nicht mehr als bedürftig, da er über eigene liquide

Mittel verfügt (SKOS-Richtlinien Kap. E.2.5 in fine; VGr, 23. Dezember

2004, VB.2004.00414, E. 5.2 [nicht publiziert]; OGr AG, 28. April

2016, AGVE 2016, E. 4.4.1; Carlo Tschudi, Freizügigkeitsleistungen und

Sozialhilfe, in Zeitschrift für öffentliche Fürsorge 93/1996, S. 60 f.;

Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG

sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in Schweizerische

Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 2001, S. 334).

Der Beschwerdeführer hat deshalb das vormals verfügbar gemachte Kapital für

seinen Lebensunterhalt einzusetzen, auch wenn dieses seiner Altersvorsorge

dienen sollte. Er hat der Sozialbehörde den Bestand dieser Konti gänzlich

verschwiegen. So ist er nicht zu hören, wenn er der Sozialbehörde vorwirft, ihn

nicht informiert zu haben, welche Folgen das Herauslösen der Gelder habe.

3.2

Der

Beschwerdeführer löste seine Vorsorgeguthaben ohne Deklaration an die

Sozialbehörde aus. Er hat den Bezug der Guthaben unbestritten nicht gemeldet.

Es reicht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus, sich darauf zu

verlassen, dass die Sozialbehörde vom Bezug mittels Steuereinschätzung (oder mittels

seiner Post) schon erfahren werde. Dass er sich hierauf verlassen haben will,

ist sodann angesichts der Verheimlichung der Konti auch nicht glaubwürdig. Wie

dargelegt, müssen Sozialhilfe beziehende Personen Veränderungen in den

finanziellen und persönlichen Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung

relevant sind, unverzüglich und unaufgefordert der Behörde

melden.

Diese gesetzliche Pflicht war dem Beschwerdeführer – wie er am 28. Juni

2015.

unterschriftlich bestätigt hat – bekannt. Ebenso wusste er, dass zu

Unrecht bezogene Hilfe zurückzuerstatten ist. Da die Sozialbehörde nach Kenntnis

des Bezugs des Vorsorgeguthabens zunächst abklären musste (§ 7 VRG), ob

die Vorsorgegelder dem Beschwerdeführer nunmehr frei zur Verfügung standen oder

ob er sie – wie von ihm sinngemäss behauptet – auf einem Sperrkonto ohne

Zugriff vor der Pensionierung deponiert hatte, erweist es sich mit Blick auf § 6

VRG als korrekt, dass sie während den Abklärungen zunächst weiterhin

vorsorglich wirtschaftliche Hilfe ausrichtete. Sie ging anfänglich zugunsten

des Beschwerdeführers davon aus, dass er weiterhin bedürftig sei. Daher wurden

ihm – trotz der Verfügbarkeit des Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthabens,

welche ihm Ende 2015 und anfangs 2016 zuflossen – bis Ende Juni 2016

Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht

(mehr), dass ihm die Vermögenswerte zum persönlichen Verzehr zur Verfügung

standen bzw. nicht auf einem Sperrkonto deponiert wurden. Da keine rechtzeitige

Meldung seitens des Beschwerdeführers über die Änderung seiner finanziellen

Verhältnisse erfolgte und er nach Kenntnisnahme der Sozialbehörde vom Bezug der

Vorsorgegelder auf die Aufforderungen letzterer zur Einreichung von Unterlagen

zur Abklärung seiner Bedürftigkeit trotz Mitwirkungspflicht nur zögerlich

reagierte, beglich die Sozialbehörde noch bis Ende Juni 2016 seine Wohnkosten,

seine Krankenkassenprämien und kam für seinen Grundbedarf auf bis die fehlende

Bedürftigkeit feststand. Ein Vertrauenstatbestand kann darin nicht erblickt

werden, zumal der Beschwerdeführer über seine Pflichten bereits im 2015

informiert worden war und im Mai 2016 anlässlich der Einladung zur mündlichen

Stellungnahme am 6. Juni 2016 nochmals auf die Rückerstattungspflicht

gemäss § 26 lit. a SHG aufmerksam gemacht wurde.

3.3

Nachdem

der Bezirksrat die (erste) Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober

2016.

wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers aufhob und

unter Kostenfolgen zulasten ersterer zum neuen Entscheid an diese zurückwies,

besteht vorliegend kein Anlass und keine Möglichkeit, nochmals auf die Gehörsverletzung

des ersten Rechtsgangs zurückzukommen. Die unter Verletzung des rechtlichen

Gehörs ergangene Verfügung wurde rechtskräftig aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin hat, nachdem sich der nunmehr anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer vor Bezirksrat zur Rückforderung geäussert hat und dies auch

nach der Rückweisung ohne weiteres gegenüber der Beschwerdegegnerin nochmals

schriftlich hätte tun können, die vorliegend (nur noch) im Streit liegende

(zweite) Verfügung vom 4. Juli 2017 getroffen. Einen Anspruch auf

Wiederholung der im ersten Rechtsgang umstrittenen mündlichen Anhörung am 6. Juni

2016.

vermittelt Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

nicht. Eine mündliche Befragung ist bloss dann angezeigt, wenn sich die

betroffene Person schriftlich nicht genügend klar ausdrücken kann, was nicht

der Fall ist, wenn sie anwaltlich vertreten ist (VGr, 5. April 2013,

VB.2012.00804, E. 1.4). Ohnehin war dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben

vom 24. Mai 2016, mithin mit der schriftlichen Einladung zur mündlichen

Stellungnahme am 6. Juni 2016, mitgeteilt worden, dass es um die

Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe gemäss § 26 lit. a SHG,

welche unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt wurde, geht. Der

Beschwerdeführer hätte damit zur Rückerstattungsdrohung auch ohne eine

entsprechende Frage seitens der Sozialbehörde Stellung nehmen können.

Schliesslich konnte sich der Beschwerdeführer auch vor dem Bezirksrat

ausführlich äussern. Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich.

3.4

Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem

unrechtmässigen, auf einer Meldepflichtverletzung beruhenden Leistungsbezug

ausging. Damit ist § 26 lit. a SHG vorliegend anwendbar, weshalb kein

Raum dafür besteht, die Rückerstattungsverpflichtung – wie der Beschwerdeführer

fordert – auf Art. 62 f. des Obligationenrechts vom 30. März

1911.

zu stützen (vgl. VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 3.4.1 f.).

Im Rahmen von § 26 SHG ist die Sozialbehörde zur Rückforderung

verpflichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind; es

besteht kein Spielraum für eine Reduktion oder einen Verzicht auf die

Rückerstattungsforderung aus Kulanz oder gutem Glauben (VGr, 28. August

2018, VB.2018.00270, E. 7.3). Der Sozialhilfebezug erfolgte damit zu

Unrecht. Die Höhe des Sozialhilfebezugs für den betreffenden Zeitraum ist nicht

umstritten. An der Rückerstattungspflicht ist – unter Vorbehalt des Folgenden (E. 3.5)

– festzuhalten.

3.5

Gemäss § 18

Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom

13.

Juni 1999 (EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die

Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit steuerrechtlichem Aufenthalt

oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach

dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet

ist. Unrechtmässig übernommene Krankenkassenprämien können indes nicht gestützt

auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn sie

zusammen mit (ebenfalls zu Unrecht bezogener) Sozialhilfe ausgerichtet worden

sind (VGr, 12. Juli 2012, VB.2012.273, E. 2.3). Es handelt sich bei

der Übernahme von Krankenkassenprämien nicht um Sozialhilfe im technischen

Sinn. Von der öffentlichen Hand übernommene Prämien der obligatorischen

Krankenkasse – wie vorliegend die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers

für die Monate Januar bis und mit Juni 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 1'918.80

– sind vielmehr gestützt auf § 20 Abs. 2 EG KVG zurückzufordern.

Gemäss § 26 EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne (kantonale)

Verfahren bei der Rückforderung nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) (ABl 2006, S. 845 f.).

Danach hat die Gemeinde eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1

ATSG), was vorliegend mit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli

2017.

geschehen ist. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen diese

Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle (mithin der

Beschwerdegegnerin) Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann

anschliessend beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde

erhoben werden (§ 27 EG KVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und

Art. 58 Abs. 1 ATSG; § 3 lit. c des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993), nicht

beim Verwaltungsgericht.

Demnach hätte die Gemeinde über den beim Bezirksrat erhobenen

Rekurs gegen die Verfügung vom 4. Juli 2017 in Bezug auf die Rückforderung

der Krankenkassenprämien einen Einspracheentscheid treffen müssen, welcher

anschliessend gestützt auf § 27 EG KVG nicht beim Bezirksrat, sondern

direkt beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anfechtbar ist (ABl

2006, S. 839; vgl. SVGr, 27. März 2017, KV.2017.00028; SVGr, 23. März

2015, KV.2013.00090, SV 1., E. 2.1). Der Bezirksrat hätte damit mangels

Zuständigkeit auf den Rekurs betreffend die Rückforderung der Krankenkassenprämien

nicht eintreten dürfen und hätte ihn (nur) für die Frage der Rückforderung der

Krankenkassenprämien zum Einspracheentscheid an die Beschwerdegegnerin

überweisen müssen.

3.6

Nach dem

Gesagten beläuft sich der vorliegend nur zu beurteilende Rückforderungsbetrag

die Sozialhilfe betreffend auf Fr. 14'422.-. Die Beschwerde ist teilweise

gutzuheissen, indem der Rückforderungsbetrag um die Kosten der

Krankenkassenprämien (Fr. 1'918.80) zu reduzieren ist. Die

Beschwerdegegnerin wird hinsichtlich der Krankenkassenprämien einen

Einspracheentscheid zu fällen haben, welchen der Beschwerdeführer beim

Sozialversicherungsgericht anfechten kann. Der Beschluss des Bezirksrats ist

demnach insofern aufzuheben als er die Rückforderung der Krankenkassenprämien

zum Gegenstand hat. Die Sache ist betreffend die Rückforderung der

Krankenkassenprämien an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind dem Beschwerdeführer 8/10 der Gerichts- und Rekurskosten aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihm mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

2/10 der Gerichtskosten sind dem Bezirksrat C aufzuerlegen, welcher

fälschlicherweise auf den Rekurs vollständig eingetreten ist (VGr, 7. Januar

2019, VB.2018.00535, E. 3; 18. Mai 2016, VB.2016.00248, E. 5).

Aus dem gleichen Grund sind 2/10 der Rekurskosten auf die Kasse des Bezirksrats

C bzw. die Staatskasse zu nehmen.

4.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). In Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die

gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum

Zeitpunkt der Gesuchsein­reichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen

sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und

soweit möglich zu belegen. Rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden ist

dafür keine Frist anzusetzen (vgl. Plüss, § 16 N. 39 f.).

Nachdem der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringen

liess, dass er noch über Fr. 30'000.- verfüge, und keine Unterlagen,

welche seine Mittellosigkeit belegen, eingereicht hat, gilt er nicht als

mittellos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist

abzuweisen.

5.

Mit

dem vorliegenden Urteil erfolgt teilweise eine Überweisung. Hinsichtlich der

Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf hinzuweisen, dass

Überweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden

und nur unter den in Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) genannten Voraussetzungen selbständig beim Bundesgericht anfechtbar

sind.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses

des Bezirksrats C vom 15. März 2018 wird insofern aufgehoben als sie die

Rückforderung der Krankenkassenprämien betrifft. Die Sache wird hinsichtlich

die Rückforderung der Krankenkassenprämien zum Einspracheentscheid an die

Beschwerdegegnerin überwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni

2016.

zu Unrecht bezogene Sozialhilfe im Betrag von Fr. 14'422.- der

Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

In

Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats C vom

15.

März 2018 werden die Rekurskosten dem Beschwerdeführer zu 8/10

auferlegt und zu 2/10 auf die Staatskasse genommen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 1'660.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 8/10 und dem Bezirksrat C zu 2/10

auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

7.

Mitteilung an