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Entscheid

VB.2018.00265

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00265

5. September 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20137)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1955) ist mit einem vollen Pensum als

Primarlehrer in C angestellt, wobei er seit dem Schuljahr 2011/2012

altersbedingt bei gleichem Lohn zwei Lektionen weniger unterrichtete. Im Rahmen

seiner Lehrtätigkeit unterrichtete er zudem drei zusätzliche Lektionen, für die

er separat entlöhnt wurde; die Anstellung für diese Mehrlektionen war jeweils

für ein Schuljahr befristet, zuletzt bis zum 31. Juli 2017.

Weil das Pensum von Lehrpersonen aufgrund einer per

1. August 2017 im Kraft getretenen Änderung des Lehrpersonalgesetzes vom

10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) bzw. der Lehrpersonalverordnung vom

19. Juli 2000 (LPVO, LS 412.311) ab dem Schuljahr 2018/2019 nicht

mehr allein aufgrund der Anzahl unterrichteter Lektionen bestimmt wird, erliess

die Schulpflege C am 18. August 2017 eine

"Überführungsverfügung", wonach der Beschäftigungsgrad von A bei

einer Nettojahresarbeitszeit von 1848 Stunden (unter Berücksichtigung der

Feiertage sowie von sechs Wochen Ferien) 100 % betrage; die zusätzliche

Beschäftigung im Umfang von drei Wochenlektionen wurde nicht mehr erneuert. Auf

das Gesuch von A begründete die Schulpflege C die Überführungsverfügung am

1. September 2017.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 3. Oktober 2017 liess A der

Bildungsdirektion im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei er

ab dem 1. August 2017 mit einem Beschäftigungsgrad von 113 %

anzustellen, eventualiter ihm für die zuvor erteilten drei Mehrlektionen bis

zum 13. Juli 2018 Lohn zu bezahlen, subeventualiter ihm eine Abfindung im

Umfang der Differenz zwischen bisherigem und neuem Beschäftigungsgrad für 15

Monatslöhne zu gewähren, subsubeventualiter die Angelegenheit an die

Schulpflege C zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 26. März 2018 trat die

Bildungsdirektion auf die Begehren betreffend Weiterausrichtung des Lohns sowie

Abfindung nicht ein, überwies diese an den Bezirksrat D

(Dispositiv-Ziff. II) und wies den Rekurs in Dispositiv-Ziff. I im

Übrigen ab.

III.

A liess am 30. April 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "inkl.

MWSt" sei der Rekursentscheid aufzuheben und sein Beschäftigungsgrad in

Abänderung der Verfügung vom 18. August 2017 auf 113 % festzusetzen.

Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 und die

Schulpflege C mit Beschwerdeantwort vom 1./4. Juni 2018 schlossen je auf

Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Bildungsdirektion über Anordnungen einer Schulpflege betreffend

personalrechtliche Ansprüche einer Primarlehrperson nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und § 10 LPG zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer will ab dem 1. August 2017 zu einem höheren

Beschäftigungsgrad angestellt sein. In solchen Fällen gelten als Streitwert die

strittigen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit beim

Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung

des Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00105,

E. 1.2, und 5. März 2014, VB.2013.00792, E. 1.2). Hier hätte das

Anstellungsverhältnis bei Beschwerdeerhebung frühestens per 31. Juli 2019

gekündigt werden können (vgl. § 8 Abs. 2 lit. a LPG). Der

Streitwert entspricht damit der Lohndifferenz für 24 Monate. Da der Lohn des

Beschwerdeführers auf Lohnstufe 22 von Kategorie III platziert ist, ergibt dies

einen Betrag von gut Fr. 36'000.-.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt die vollständige Aufhebung

des Rekursentscheids, womit auch die teilweise Überweisung an den Bezirksrat D

angefochten ist. Die Vorinstanz verneint ihre Zuständigkeit, soweit es um die

dem Beschwerdeführer bisher gewährten Mehrlektionen gehe, weil es sich dabei um

eine "kommunale Anstellung" handle. Dem lässt sich nicht folgen. Dem

Lehrpersonalgesetz unterstehen alle an der Volksschule tätigen Lehrpersonen,

die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten (§ 1 Abs. 1

Satz 1 LPG). Der Beschwerdeführer hielt bei den Mehrlektionen Klassenunterricht

und unterrichtete somit im Lehrplan vorgesehene Fächer. Demnach fallen auch die

Mehrlektionen in den Anwendungsbereich des Lehrpersonalgesetzes, weshalb die

Bildungsdirektion nach § 10 LPG auch in diesem Punkt zuständige

Rekursinstanz ist. Dispositiv-Ziff. 1, soweit damit auf den Rekurs nicht

eingetreten wurde, sowie Dispositiv-Ziff. 2 im Rekursentscheid sind

deshalb aufzuheben.

Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz

sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit

in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache

entscheiden (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario

VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 63 N. 18, § 64 N. 7). Hier rechtfertigt

sich nur schon aus prozessökonomischen Gründen, einen reformatorischen

Entscheid zu fällen.

3.

3.1

Mit der

angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2017

mit einem Pensum von 100 % bei einer Nettojahresarbeitszeit von 1'848

Stunden angestellt. Damit wurde die Anstellung des Beschwerdeführers an den auf

diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen neuen Berufsauftrag für Lehrpersonen

angepasst, gemäss dem sich das Pensum von Lehrpersonen nicht mehr allein

aufgrund der Anzahl unterrichteter Lektionen bestimmt, sondern aufgrund der

anrechenbaren Stunden für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche

(§ 18 ff. LPG, §§ 9 ff. LPVO; vgl. hierzu auch ABl 2011,

3764.

ff.; ABl 2015-27-03), was auch zur Folge hatte, dass die dem

Beschwerdeführer bisher altersbedingt gewährte Reduktion der

Pflichtlektionenzahl um zwei Wochenlektionen (vgl. a§ 9 LPVO [OS 61, 248])

durch einen höheren Ferienanspruch abgelöst wurde (§ 13 Abs. 3 LPVO

in Verbindung mit § 79 Abs. 1 lit. d der Vollzugsverordnung zum

Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [LS 177.111]). Am Pensum des

Beschwerdeführers von 100 % änderte sich dadurch jedoch nichts.

3.2

Der

Beschwerdeführer ist der Auffassung, Anspruch auf eine Anstellung mit einem

Pensum von 113 % zu haben. Er begründet dies im Wesentlichen damit, bis

zum Ende des Schuljahrs 2016/2017 habe er neben seinem vollen Pensum drei

weitere Wochenlektionen unterrichtet, für die er zusätzlich entschädigt worden

sei; er habe Anspruch darauf, dieses zusätzliche Pensum weiterhin beibehalten

zu können.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juli 2017

– zuletzt drei – zusätzliche Lektionen unterrichtete. Entgegen seiner

Darstellung war diese zusätzliche Anstellung indes stets auf ein Schuljahr

befristet. Zuletzt hielt die Schulpflege mit Schreiben vom 3. März 2016

fest: "Die Bewilligungen gelten nur für ein Jahr und sie sind als absolute

Ausnahme zu betrachten. Ab Schuljahr 2017/18 (Einführung des neu definierten

Berufsauftrags) wird ein Beschäftigungsrad von mehr als 100 % nicht mehr

möglich sein."

Gemäss dem per 1. August 2017 aufgehobenen a§ 11

Abs. 1 Satz 1 LPVO (OS 61, 248) galten Lektionen, die über ein

Vollpensum hinaus geleistet werden, als Mehrlektionen; ein Anspruch auf

Erteilung solcher Mehrlektionen bestand nicht. Per 1. August 2017 ist die

Möglichkeit, zusätzlich vergütete Mehrlektionen zu erteilen, weggefallen (vgl.

auch ABl 2015-27-03, S. 38). Wohl kann eine Lehrperson ausnahmsweise

zusätzliche Unterrichtslektionen übernehmen; ein daraus resultierender

positiver Arbeitszeitsaldo ist in der Regel aber auf das nächste Schuljahr zu

übertragen; eine Vergütung ist nur ausnahmsweise möglich (§ 11 und 12

Abs. 1 LPVO).

Die beantragte dauerhafte Anstellung des Beschwerdeführers

zu einem Pensum von mehr als 100 % ist demnach gesetzlich nicht vorgesehen

und damit unzulässig.

3.3

Der

Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei in seinem Vertrauen darauf zu

schützen, dass er bis zu seinem Altersrücktritt Mehrlektionen leisten dürfe.

Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer

Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliches

Verhalten, sofern eine genügende Vertrauensgrundlage besteht, auf welche sie

sich in guten Treuen verlassen durfte, sie im Vertrauen in die Richtigkeit des

behördlichen Verhaltens Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteile nicht

rückgängig gemacht werden können, und zudem das private Interesse am

Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der objektiv richtigen

Rechtsanwendung überwiegt (vgl. statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 627 ff.;

René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,

Bd. I, Bern 2012, Rz. 1970 ff.).

Hier fehlt es bereits an einer genügenden

Vertrauensgrundlage. Die vom Beschwerdeführer unterrichteten Mehrlektionen

waren stets auf ein Schuljahr befristet, und die Schulpflege teilte ihm mehr

als ein Jahr vor Ablauf der letzten Befristung mit, dass eine weitere

Verlängerung nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer konnte deshalb nicht

damit rechnen, dass er weiterhin mit Mehrlektionen einen Zusatzverdienst

erzielen könne. Im Übrigen führt er zwar private Investitionen ins Feld, die er

im Vertrauen auf die Fortdauer des Zusatzverdiensts getätigt habe, legt aber

nicht substanziiert dar, inwiefern er Dispositionen getroffen habe, die er ohne

Nachteil nicht wieder rückgängig machen könne.

Da ohnehin kein Anspruch auf Mehrlektionen bestand, ist im

Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass diese Möglichkeit ohne eine

Übergangsregelung abgeschafft wurde.

3.4

Eine

andere Rechtslage ergäbe sich nur, wenn die Befristung nicht zulässig gewesen

wäre und deshalb gestützt auf § 13 Abs. 2 Sätze 1 f. des

Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) von Gesetzes

wegen eine Konversion in eine unbefristete Zusatzanstellung erfolgt wäre (vgl.

hierzu VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 4.4, und 14. Februar

2018, VB.2017.00737, E. 5.3). Hier geht es jedoch nicht um das

Anstellungsverhältnis an sich (dieses ist beim Beschwerdeführer unbefristet),

sondern nur um die Erteilung von Mehrlektionen über ein volles Pensum hinaus.

Die angestellte Person verpflichtet sich dabei im Ergebnis, für eine bestimmte

Dauer Überstunden zu leisten, die entschädigt werden. Auf solche

Konstellationen findet § 13 Abs. 2 PG keine Anwendung. Zudem ist die

Befristung nur schon mit Blick auf den Ausnahmecharakter einer solchen

Vereinbarung sachlich begründet.

3.5

Da die Schulpflege

die Zusatzanstellung des Beschwerdeführers zu Recht befristete und es sich

entgegen seinen Vorbringen zu keinem Zeitpunkt um eine unbefristete

Zusatzanstellung handelte, musste diese nicht gekündigt werden, sondern endete

durch ihren Ablauf (§ 2 LPG in Verbindung mit § 16 lit. b PG).

Entsprechend hat der Beschwerdeführer nach dem 31. Juli 2017 auch keinen

Lohnanspruch aus dieser Zusatzanstellung. Endigt das Anstellungsverhältnis

wegen Ablaufs einer Befristung, besteht sodann nach § 2 LPG in Verbindung

mit § 26 Abs. 3 PG auch kein Anspruch auf eine Abfindung.

4.

Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. 1 – soweit damit

auf den Rekurs nicht eingetreten wurde – sowie Dispositiv-Ziff. 2 im

Rekursentscheid aufzuheben. Das ändert indes nichts daran, dass der

Beschwerdeführer im Ergebnis unterliegt und die Beschwerde deshalb im Sinn der

Erwägungen abzuweisen ist.

Da die Bildungsdirektion die tatsächliche Überweisung des

Verfahrens bereits vorgenommen hat, bevor der Rekursentscheid in Rechtskraft

erwachsen ist, ist dem Bezirksrat von der Aufhebung der Überweisung durch

Mitteilung des Dispositivs dieses Urteils Kenntnis zu geben.

5.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt,

ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 1, soweit damit auf den Rekurs nicht

eingetreten wird, und Dispositiv-Ziff. 2 in der Verfügung der

Bildungsdirektion vom 26. März 2018 werden aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung an …