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Entscheid

VB.2018.00268

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00268

12. September 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20162)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1981 und Staatsangehöriger von Mazedonien,

heiratete am 30. Juli 2010 die mittlerweile eingebürgerte B, geboren 1957.

A reiste am 8. August 2010 in die Schweiz, erhielt zum Verbleib bei seiner

Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung und ist seit dem 30. Juni 2015 im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom

13. April 2016 wurde die Ehe A/B geschieden. Aufgrund der Aussagen von B

anlässlich der Scheidungsanhörung vom 24. März 2016 und der kurz nach der

Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfolgten Ehetrennung wurde die

Kantonspolizei Zürich mit der Abklärung der ehelichen Verhältnisse beauftragt.

Am 14. bzw. 26. Juli 2016 wurden die Ex-Ehegatten polizeilich

einvernommen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt

mit Verfügung vom 28. März 2017 die Niederlassungsbewilligung von A, wies

ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis

28. Juni 2017.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 16. März 2018 ab und setzte A Frist

zum Verlassen der Schweiz bis 16. Juni 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung sei aufzuheben

und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen. Eventualiter sei

die Beschwerdegegnerin anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2018 wurde A, der

dem Obergericht noch Kosten von Fr. 1'525.- schuldet, aufgefordert, innert

20.

Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.- zu leisten. Die Kaution

wurde innert einer gewährten Fristerstreckung bezahlt.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. Mai

2018.

auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer im

Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember

2005.

über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Dieser Widerrufs­grund ist

unter anderem dann erfüllt, wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung

seines Aufenthalts ein intaktes Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt,

obwohl die Ehe ausschliesslich aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und

zu keinem Zeit­punkt tatsächlich gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli

2010,2C_205/2010, E. 3.1).

2.2

Ob eine

Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann

diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2;

BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter

anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von

einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze

Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den

anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass

die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145

E. 3.1; BGr, 17. September 2015,2C_770/2015, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015,2C_564/2014,

E. 4.1). Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei

handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene

Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur

Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw.

durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit zu entkräften (VGr,

1.

Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008,

2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Rekursentscheid die wesentlichen Indizien,

welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen zusammenfassend dargelegt.

Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Für eine Scheinehe

sprechen insbesondere der Altersunterschied von 24 Jahren zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau, die Drittstaatsangehörigkeit des

Beschwerdeführers, welche ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in

der Schweiz ausser im Falle einer Heirat praktisch verunmöglicht hätte, die

Tatsache, dass die Ex-Ehegatten nicht dieselbe Sprache sprechen, die Umstände

des Kennenlernens und der kurz darauf erfolgten Heirat, die kaum vorhandenen

Kenntnisse voneinander und ihre unstimmigen Angaben betreffend die

Heiratsmodalitäten: Anlässlich der polizeilichen Befragung konnte der

Beschwerdeführer keine Angaben zur Schul- und weitergehenden Ausbildung seiner

damaligen Ehefrau machen. Er konnte auch die Trauzeugen nicht nennen, obwohl es

sich dabei gemäss den Angaben der Ex-Ehefrau um ihre Tochter und den Bruder des

Beschwerdeführers gehandelt haben soll. Der Beschwerdeführer gab sodann zu

Protokoll, dass er den ganzen Tag arbeite und abends früh ins Bett gehe. Ab und

zu besuche er mit seiner damaligen Ehefrau ein Restaurant und sehe sich mit ihr

Sendungen im Fernseher auf Deutsch oder Spanisch an. Wie oft und regelmässig

das damalige Ehepaar gemeinsam Zeit verbrachte, bleibt unklar. Weitere Angaben

zu gemeinsamen Hobbies und zur Alltagsgestaltung des Ex-Ehepaares liegen nicht

vor. Die Ex-Ehegatten hätten auch nie gemeinsam Ferien verbracht oder zusammen

ihr jeweiliges Heimatland besucht. Hingegen reiste der Beschwerdeführer fast

jährlich ferienhalber in seine Heimat zurück. Angesichts der Tatsache, dass die

Ex-Ehegatten rund sechs Jahre zusammengewohnt und eine eheliche Gemeinschaft

geführt haben sollen, ist nicht nachvollziehbar, dass sie keine weiteren konkreten

Ausführungen zu ihrem angeblichen Eheleben machen (können).

3.2

Es liegen somit

gewichtige Indizien vor, welche für eine Scheinehe sprechen. Folglich liegt es

am Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen und die angeführten Indizien

zu entkräften.

Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht: Er lässt

vorbringen, dass die damaligen Eheleute ein einfaches Eheleben geführt und sie

sich verbal auch nicht rege ausgetauscht hätten. Damit gesteht der

Beschwerdeführer ein, dass keine intensive Gesprächsführung zwischen den

damaligen Eheleuten erfolgen konnte. Weiter behauptet er, über ein schlechtes

Erinnerungsvermögen zu verfügen, er habe nur eine niedrige Schulbildung

genossen, weshalb er nur schlecht Ereignisse und Vorfälle beschreiben könne. Er

sei sich auch nicht gewohnt, über Privates zu sprechen. Allerdings fällt auf,

dass er problemlos seine Wohnadresse, diejenige seines Arbeitsortes und sogar

diejenige seines Vermieters zu Protokoll geben konnte. Anlässlich der

polizeilichen Befragung konnte sich der Beschwerdeführer auch an das Heirats-

sowie das Geburtsdatum seiner Ex-Ehefrau erinnern. Die Umstände, dass der

Beschwerdeführer für den gesamten Lebensunterhalt aufgekommen ist, seiner

damaligen Schwiegermutter Geld zur Verfügung stellte, sich hingegen nicht um

den Haushalt kümmern musste, deuten eher darauf hin, dass beide Ex-Ehegatten

voneinander profitieren konnten und nicht, dass von einer echten

Lebensgemeinschaft auszugehen wäre. Auch die Tatsachen, dass die Ex-Eheleute

tatsächlich bis zur Ehetrennung zusammengewohnt haben und der Beschwerdeführer

auch nach der ehelichen Trennung für die Krankenkassenprämie seiner Ex-Ehefrau

aufgekommen ist, vermögen für sich allein nicht auf das Führen einer auf Dauer

angelegten körperlichen und spirituellen Verbindung zwischen Mann und Frau

schliessen (BGr, 20. Juni 2016,2C_1008/2015, E. 3.3).

Dass vorliegend nicht von einer solchen Verbindung auszugehen ist, zeigt sich

auch darin, dass die Ex-Ehegatten über einen damaligen Kinderwunsch abweichende

Angaben zu Protokoll gaben. Angesichts der Dauer des Zusammenwohnens der

Ex-Ehegatten über einen Zeitraum von rund fünf Jahren wäre zu erwarten gewesen,

dass sie (mehr) konkrete Ausführungen zu ihrer angeblichen

"Realbeziehung" vorbrächten, die eine auf Dauer konzipierte, wirtschaftliche,

körperliche und spirituelle Vereinigung umfasst, was nach der Praxis minimale

wechselseitige Kenntnisse der Partner voraussetzt (vgl, BGr, 29. April

2015,2C_1033/2014, E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen). Deshalb und gerade

aufgrund der fehlenden Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Ex-Eheleuten

wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer konkret und

substanziiert darlegt, inwiefern sie dennoch eine eheliche Gemeinschaft geführt

haben wollen. Was die unterschriebenen Schreiben von Nachbarn und Bekannten

betrifft, ist diesen kaum Beweiskraft beizumessen. Die Schreiben wurden nicht

von den jeweils Unterzeichneten selbst verfasst und geben darüber hinaus

lediglich wieder, dass man die Ex-Ehegatten zusammen gesehen oder getroffen habe,

was eine eheliche Gemeinschaft noch lange nicht zu belegen vermag.

3.3

Nach dem

Gesagten lassen die genannten Indizien in einer Gesamtwürdigung auf eine nur

zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe

schliessen. Obwohl der Beschwerdeführer für mehrere Jahre mit seiner damaligen

Ehefrau zusammenwohnte, ergibt sich hieraus noch keine gelebte Ehegemeinschaft.

Vorliegend ist rechtsgenügend erstellt, dass die Ehe zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau allein aus ausländerrechtlichen

Motiven geschlossen wurde. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG ist

vorliegend erfüllt.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss wie

jedes staatliches Handeln dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen,

was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher

Umstände erfordert (vgl. Art. 96 AuG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass

an einer Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem zutreffend

ermittelten Sachverhalt beruht, ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (BGr,

12.

Oktober 2016,2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf der Bewilligung

wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig

die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält es sich bloss, wenn

besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGr, 24. Mai 2016,

2C_706/2015, E. 5 [nicht publiziert in BGE 142 II 265]). Solche besonderen

Umstände liegen hier nicht vor: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 29

Jahren in die Schweiz eingereist, reiste fast jährlich ferienhalber in seine

Heimat zurück und hat die Verbindung zu seinem Heimatland nicht abgebrochen.

Eine Wiedereingliederung in Mazedonien erscheint daher zumutbar. Dass der

Beschwerdeführer keine Strafen aufweist, einer Arbeit nachgeht und nie

Sozialhilfe bezogen hat, entspricht indessen einem Verhalten, das allgemein

erwartet wird. Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers ist als

mangelhaft zu bezeichnen. Da sein Aufenthalt von Anfang an auf einer Scheinehe

beruhte, überwiegen die öffentlichen Interessen diejenigen des

Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge erweist sich

der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

4.2

Mit der

Qualifikation als Scheinehe fallen zudem auch nacheheliche Aufenthalts­ansprüche

nach Art. 50 AuG von vornherein ausser Betracht (Art. 51 Abs. 2

lit. a AuG). Ebenso kann sie aus der Scheinehe kein Aufenthaltsanspruch

aus Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

ableiten (Schutz des Familienlebens). Nichts anderes ergibt sich

unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens. Aus einer rein faktischen

Anwesenheit kann im Licht von Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich kein

Aufenthaltsrecht abgeleitet werden. Erforderlich wäre eine besonders intensive,

über eine normale Integration hinausgehende private Bindung gesellschaftlicher

oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehung zum

ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich (BGE 130 II 281 E. 3.2.1),

was hier nicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat folglich keinen

Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung in der Schweiz.

4.3

Schliesslich

fällt aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrunds auch die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen ausser Betracht

(Art. 33 Abs. 3 AuG).

Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr,

18.

Juni 2007,2D_3/2007 bzw.2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …