VB.2018.00269
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00269
11. Juli 2018Deutsch23 min
(URT.2018.20034)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00269
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde am 29. Oktober 1984 in der Schweiz geboren
und ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in der Schweiz straffällig
geworden:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Januar
2006 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) mit zehn Tagen
Gefängnis bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Oktober
2008 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung mit einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 900.-
bestraft.
Aufgrund dieser Straffälligkeit wurde A mit Verfügung des
Migrationsamts vom 24. März 2009 ausländerrechtlich verwarnt.
A machte sich weiter in der Schweiz strafbar:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Dezember
2010 wurde er wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August
2011 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und wegen
einfacher bzw. mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG mit gemeinnütziger
Arbeit von 480 Stunden und einer Busse von Fr. 200.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. November
2011 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit gemeinnütziger
Arbeit von 120 Stunden bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (SZ) vom 18. Januar
2013 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Busse
von Fr. 100.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. April
2013 wurde er wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung mit gemeinnütziger
Arbeit von 200 Stunden bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Juli
2013 wurde er wegen Sachbeschädigung mit gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden
bestraft.
-
Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 4. September
2013 wurde er wegen Besitzes und Konsum von Betäubungsmitteln mit einer Busse
von Fr. 550.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Januar
2014 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung, Tätlichkeiten
und Übertretung des BetmG mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-
und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Januar
2015 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten,
Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des BetmG mit gemeinnütziger
Arbeit von 180 Stunden und einer Busse von Fr. 100.- bestraft.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 wurde A erneut
ausländerrechtlich verwarnt. Er machte sich weiterhin in der Schweiz strafbar.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Mai
2015 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Januar 2017 wurde
festgestellt, dass er folgende Tatbestände im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit
erfüllt hatte: versuchte Tötung, mehrfache Sachbeschädigung, Körperverletzung,
mehrfache Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Übertretung des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) und mehrfache Übertretung
des BetmG. Das Gericht ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB) zur Behandlung von psychischen Störungen an.
Mit Verfügung vom 29. September 2017 widerrief das
Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg
und ordnete an, er habe das schweizerische Gebiet unverzüglich nach der
Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen. Einem Rekurs gegen diese
Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. April 2018 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz nach
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen hat. Zugleich
wurde dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
III.
Am 4. Mai 2018 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Weiter sei ihm in
der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2018 wurde
angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben haben.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. Mai
2018.
auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht
vernehmen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 legte der
Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder
gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder
Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).
Mit Urteil vom 11. Januar 2017 ordnete das Bezirksgericht
Affoltern eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB
an. Das Bundesgericht hat sich kürzlich – allerdings ohne die Frage
abschliessend zu entscheiden – dahingehend geäussert, dass schon unter dem bis
zum 30. September 2016 geltenden Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
entgegen dem Wortlaut auch andere Massnahmen, namentlich diejenige nach
Art. 59 StGB, den Widerrufsgrund erfüllen könnten (BGr, 26. März
2018,2C_401/2017, E. 4.3). Die Frage, ob vorliegend der Widerrufsgrund
nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist, kann offengelassen
werden, da der Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin den
Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.
2.2
Die Niederlassungsbewilligung
kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden, wenn der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch,
wenn der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Im
Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d. h. zu einer Strafe von
mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und
E. 4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen
besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische
und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes
können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend"
im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden. So ist
ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn
sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw.
ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt,
dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung
zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3). Ob der Ausländer
willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann
nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden; auch
eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht
ausreichen würden, können deshalb einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, und
sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen
schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297
E. 3 mit Hinweisen).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Januar
2017.
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem den Tatbestand
der versuchten Tötung erfüllt hatte, dies im Zustand der völligen
Schuldunfähigkeit. In der Folge ordnete das Bezirksgericht eine stationäre
Massnahme an, und der Beschwerdeführer befindet sich nun seit dem 25. August
2016.
im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Durch sein Verhalten verletzte und
gefährdete der Beschwerdeführer ein besonders hochwertiges Rechtsgut
(körperliche Integrität) und erfüllt damit den Widerrufsgrund nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG.
2.3
Wenn ein
Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu
prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind
namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem
Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.;
vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen Regelung sind umso strengere
Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein
Ausländer in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; 139
I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn
der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr
gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig
erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1;
139.
I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
2.4
Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden
die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der
dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs
"Privatleben" im Sinn von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; EGMR, 26. November 2013, Vasquez gegen
Schweiz, Nr. 1785/08, § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die
im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen
zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel
genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale
Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377
E. 2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration fällt ein
Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK ausser
Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2
mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter
den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV
gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist
sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).
Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die
Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140
I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden
Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach
innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer
aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;
BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und
bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen
Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher
oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder
nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung
verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;
(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat
und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der
aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.
3.
3.1
3.1.1
Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Januar 2017 wurde
festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem den Tatbestand der
versuchten Tötung in einem Zustand völliger Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
Danach hat der Beschwerdeführer dem Opfer von hinten mit beiden Händen einen
Stoss gegen den Oberkörper versetzt, sodass dieser nach vorne gefallen, mit dem
Oberkörper sowie dem Kopf gegen die Waggonseite des einfahrenden Zugs geprallt,
zu Fall gekommen, zwischen der Perronkante und dem einfahrenden Zug auf das
Gleisschotter gefallen und dabei noch einige Meter vom Zug mitgeschleift worden
ist. Das Bezirksgericht Affoltern ging dabei von einem eventualvorsätzlichen
Handeln des Beschwerdeführers aus. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen
Sachverständigengutachten kommt der Gutachter betreffend den Beschwerdeführer
zur folgenden Diagnose: Chronisch paranoide Schizophrenie, psychische und
Verhaltensstörungen durch Canabinoide (Abhängigkeitssyndrom) und Alkohol
(schädlicher Gebrauch). Aufgrund der Erkenntnisse und Ausführungen des
Gutachters ging das Bezirksgericht Affoltern davon aus, dass der
Beschwerdeführer die versuchte vorsätzliche Tötung und die weiteren von ihm
begangenen Delikte im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit begangen hat.
3.1.2
Der Beschwerdeführer hat bereits seit 2006 regelmässig delinquiert. Über
einen Zeitraum von rund elf Jahren wurde er dreizehn Mal strafrechtlich
verurteilt, und zwar zu Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Tagen, Geldstrafe
von insgesamt 180 Tagessätzen, gemeinnütziger Arbeit von über 1'000
Stunden sowie Bussen in der Höhe von Fr. 1'250.-. Dabei handelt es sich
unter anderem um Delikte wie Sachbeschädigung und weniger schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte,
aber auch um Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.
3.1.3
Bei gewichtigen Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht
regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere
Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von
straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit
zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 3. Oktober
2017,2C_116/2017, E. 3.3 m. w. H.; BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
Angesichts der Schwere des begangenen Delikts, auch wenn der Beschwerdeführer
dieses im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit begangen hat, und der
wiederholten Straffälligkeit ist grundsätzlich von einem wesentlichen
öffentlichen Interesse auszugehen.
3.1.4
Zur Rückfallgefahr betreffend den Beschwerdeführer ist Folgendes
festzuhalten: Dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom Mai
2016.
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Behandlungsmassnahmen
äusserst skeptisch gegenüberstehe und seine Zukunftsvorstellungen unrealistisch
seien. Ohne spezifische Therapie der Schizophrenie und der Suchtproblematik sei
von einer erheblichen Gefahr neuerlicher Straftaten auszugehen. Der
Beschwerdeführer falle in die Risikogruppe "Hohes Risiko", womit das
Risiko einer erneuten Haftstrafe innerhalb von zwei Jahren nach Haftentlassung
bei 82 % liege.
Der Beschwerdeführer befindet
sich seit dem 25. August 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Der
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 23. August 2017 betreffend
bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ist zu entnehmen, dass es zu
verschiedenen Auffälligkeiten kam, etwa Ausspucken der Medikamente,
Cannabiskonsum auf der Gruppe sowie ein positiver Amphetaminbefund. Mittlerweile
sollen sowohl eine partielle Krankheitseinsicht hinsichtlich aller Diagnosen
sowie eine Behandlungseinsicht vorliegen. Es bestehe ein gutes Arbeitsbündnis
und es hätten bereits wesentliche Punkte in der Psychosebehandlung erarbeitet
werden können. Aus der Verfügung geht weiter hervor, dass beim Beschwerdeführer
mit der Gerichtsverhandlung ein Umdenken eingesetzt habe und seither ein stetig
positiver Verlauf vorliege. Weiter zu beobachten und zu kontrollieren seien
die Konsumrückfälle.
Dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik C vom 30. November
2017.
lässt sich entnehmen, dass die letzten vier Monate insgesamt als positiv
und günstig zu bewerten seien. Die Bearbeitung der Delikte solle weiter
intensiviert werden; ausstehend sei noch die Bearbeitung der Sucht. Es sollten
nun Belastungserprobungen im Rahmen von erweiterten Ausgängen und einer
externen Arbeitstherapie durchgeführt werden. Die Planung einer
Zukunftsperspektive sowie die Klärung des Entlassungssettings sieht die Klinik
erst als langfristige Fragestellungen.
Aus einem weiteren Bericht der
Psychiatrischen Klinik C vom 11. Mai 2018 geht hervor, dass aktuell die
dynamischen Risikofaktoren durch die Behandlung in der Massnahme als deutlich
reduziert angesehen werden und von einem niedrigen bis moderaten Gesamtrisiko
auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Massnahmenverlauf kein
deliktisches Gewaltverhalten gezeigt. Er habe Pläne zum Umgang mit Krisen
differenziert ausgearbeitet und im Arbeitsexternat wird ihm ein positives,
beanstandungsfreies Arbeitsverhalten beschieden. Er weise zwar eine
unterdurchschnittliche Arbeitsleistung auf, was allerdings im Zusammenhang mit
der Grunderkrankung zu sehen sei. Die Impulsivität und Reizbarkeit des
Beschwerdeführers seien im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung deutlich
zurückgegangen.
Dem Wohlverhalten im
Massnahmenvollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell
erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen Betreuung –
keine weitergehend verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu
(vgl. BGr, 16. September 2010,2C_331/2010,
E. 3.3). Es ist aber festzuhalten, dass innerhalb von knapp zwei Jahren mit
der entsprechenden Therapie offenbar eine deutliche Senkung der Rückfallgefahr
erzielt werden konnte. Die Behandlung der psychischen Erkrankung des
Beschwerdeführers ist bislang als erfolgreich zu bezeichnen. Angesichts dessen,
dass der Beschwerdeführer sich erst seit zwei Jahren im Massnahmenvollzug befindet
und insbesondere betreffend die Behandlung seiner Suchtproblematik noch keine
aussagekräftigen Einschätzungen vorliegen, ist jedoch nicht ausgeschlossen,
dass sich der Therapieverlauf in eine negative Richtung entwickeln könnte. Die
Rückfallgefahr lässt sich damit noch nicht genügend klar abschätzen; sie ist
massgeblich vom weiteren Verlauf der Therapie abhängig.
3.2
Dem hohen öffentlichen Fernhalteinteresse
sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private
Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die
familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die
Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr
in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
3.2.1
Der 33-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und
aufgewachsen. Er hat hier die Schulen besucht und danach eine Lehre als …
begonnen. Diese hat er nicht abgeschlossen und besuchte danach für ca. 10
Monate ein Arbeitstraining. Er hat auch eine Lehre als … begonnen, diese aber
nach rund 1,5 Jahren ebenfalls abgebrochen. Für ca. 10 Monate war er wohl auch
für seinen Vater in dessen Betrieb tätig. Weiter arbeitete der Beschwerdeführer
auf Abruf auf dem Bau und stundenweise als …. Weiter musste der
Beschwerdeführer teilweise auch mit Sozialhilfe unterstützt werden. Mit
Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom
11.
November 2010 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Dezember
2007.
eine ausserordentliche IV-Rente zugesprochen. In sprachlicher Hinsicht ist
von einer guten Integration auszugehen.
Als Ausländer der zweiten
Generation hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse in der Schweiz
verbleiben zu können. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und anhand der
Akten pflegt er zu seiner ersten Pflegemutter einen engen Kontakt. Den Akten
ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine leichte Kindheit bzw.
Jugend hatte und nie längerfristig in einer Pflegefamilie, einem Heim oder im
betreuten Wohnen bleiben konnte. Gemäss den Angaben seiner Pflegemutter erlebte
der Beschwerdeführer dabei auch mehrmals Übergriffe. Der Beschwerdeführer
verfügt noch über weitere ihm nahestehende Personen, welche sich für seinen
Verbleib in der Schweiz eingesetzt haben. Die Respektierung der
rechtsstaatlichen Ordnung stellt allerdings ebenfalls ein Element der
(sozialen) Integration dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen
und Ausländern [VIntA]). Der Beschwerdeführer ist bereits früher straffällig
geworden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten stellt sich allerdings die
Frage, ob nicht bereits damals gewisse Prädispositionen betreffend die
Erkrankung des Beschwerdeführers vorgelegen haben und die Straffälligkeit des
Beschwerdeführers im negativen Sinn begünstigt haben könnten. Weiter ist
festzustellen, dass die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers Erfolg zeitigt
und sich stabilisierend auf den Beschwerdeführer auswirkt. Angesichts der
vorliegend besonderen Umstände ist es nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer
bislang schwergefallen ist, ein geordnetes Leben zu führen. Angesichts dieser
einzelfallähnlichen Konstellation erscheint die vorbehaltlose Verneinung der
sozialen Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht angebracht.
3.2.2
Was die Wiedereingliederungschancen im Heimatland des Beschwerdeführers
anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass er laut eigenen Angaben über
keinerlei Beziehungen in der Türkei verfügt. Er ist weder mit der Kultur noch
der heimatlichen Sprache vertraut und weist abgesehen von der
Staatsangehörigkeit keinen Bezug zu seinem Heimatland auf. Anhand der Akten und
Angaben des Beschwerdeführers ist auch davon auszugehen, dass er seine Heimat
nie ferienhalber besucht hat. Sein Vater wohnt in der Schweiz. Die Mutter des
Beschwerdeführers, welche er seit seinem zweiten Lebensjahr nicht mehr gesehen
hat, soll sich in Belgien aufhalten. Weiter ist davon auszugehen, dass er weder
Verwandte noch Bekannte in der Türkei kennt. Der Beschwerdeführer ist
mittellos, hat keine Berufsausbildung und kaum einschlägige Sprachkenntnisse,
weshalb es ihm sehr schwer fallen dürfte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland
ohne Unterstützung von Verwandten oder Bekannten wirtschaftlich und sozial Fuss
zu fassen. Hinzukommt die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Gemäss
dem Bericht der Psychiatrischen Klinik C vom 11. Mai 2018 wird der
Beschwerdeführer noch lange, wenn nicht bis an sein Lebensende, auf eine
neuroleptische Medikation zur Prophylaxe angewiesen sein. Eine begleitende
Psychotherapie wird dringend empfohlen. Ohne entsprechende sprachliche
Kenntnisse sei eine solche Therapie, wenn überhaupt, nur in Ansätzen
realisierbar. Die Psychotherapie habe zum Ziel, eine Bewältigung der Krankheit
und ihrer Folgen zu fördern, unter anderem in Form von Verminderung ungünstiger
äusserer Stressoren, die Anpassung des eigenen Lebensstils an die Erkrankung
zur Verminderung der individuellen Vulnerabilität, Akzeptanz der Erkrankung
sowie Verbesserung der Lebensqualität. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen,
dass mit dem Beschwerdeführer darauf hingearbeitet wird, dass bei der
Entlassung ein tragfähiges soziales Umfeld besteht, in welchem Probleme,
Anliegen und Krisen besprochen werden können und ein Krisenmanagement
durchgeführt werden könne. Weitere Schutzfaktoren, die in der forensischen
Therapie aufgebaut werden, seien eine Tagesstruktur im Sinn einer
Arbeitstätigkeit und einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung. Wie dies dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatland gelingen soll, welches ihm fremd ist und
wo er über kein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn dabei unterstützen
könnte, ist fraglich. Angesichts dieser besonderen Umstände ist eine
(Wieder-)Eingliederung des Beschwerdeführers in die Türkei als gefährdet
anzusehen.
3.3
Nach dem
Gesagten hat der Beschwerdeführer ein sehr gewichtiges privates Interesse an
einem Verbleib in der Schweiz. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte
stehen sodann in direktem Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung. Diese
wird, zumindest bislang, erfolgreich im Rahmen einer stationären Massnahme
behandelt und die Therapie hat einen stabilisierenden Effekt auf den
Beschwerdeführer. Zum aktuellen Zeitpunkt kann zumindest nicht von einer
Rückfallgefahr mit dem angesichts der langen Aufenthaltsdauer gebotenen Grad
der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Sollte der Beschwerdeführer die
Massnahme jedoch nicht erfolgreich abschliessen, wäre die Rückfallgefahr neu zu
beurteilen und hätte der Beschwerdegegner den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung erneut zu prüfen. Der Schluss des Beschwerdegegners, die
Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und den Beschwerdeführer aus der
Schweiz wegzuweisen, erweist sich daher zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund all
dieser speziellen Umstände als unverhältnismässig. Der Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 3. April 2018 ist aufzuheben.
Der Beschwerdegegner wird angewiesen, vom Widerruf der
Niederlassungsbewilligung abzusehen.
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG) und er hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.-
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.
4.2
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
4.2.1
Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten
erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gegenstandslos.
4.2.2
Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Anhand der Akten ist von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Auch ist sein Begehen nicht aussichtslos und es
stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.
4.2.3
Rechtsanwalt B macht in seiner Kostennote
vom 22. Mai 2018 einen Stundenansatz von Fr. 250.- geltend. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) in Verbindung mit § 3
der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)
beträgt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters seit dem 1. Januar
2015.
in der Regel Fr. 220.- pro Stunde, weshalb der vorliegend geltend
gemachte Stundenansatz dementsprechend zu kürzen ist. Der in der Kostennote
ausgewiesene zeitliche Aufwand von 13 Stunden erscheint für das vorliegende
Verfahren als angemessen, was zu einer Entschädigung von Fr. 3'111.05 (13
x Fr. 220.-, inkl. Barauslagen von Fr. 28.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 222.45) führt. Die
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an
diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'611.05 erfolgt
die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse
zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu
machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen
dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 18. Januar
2013,2C_471/2012, E. 1.1).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
3.
April 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird im Sinn der
Erwägungen angewiesen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers abzusehen.
4.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer
inklusive), insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.
8.
Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'611.05
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10.
Mitteilung an …