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Entscheid

VB.2018.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00269

11. Juli 2018Deutsch23 min

(URT.2018.20034)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde am 29. Oktober 1984 in der Schweiz geboren

und ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist in der Schweiz straffällig

geworden:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Januar

2006 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) mit zehn Tagen

Gefängnis bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Oktober

2008 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung mit einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 900.-

bestraft.

Aufgrund dieser Straffälligkeit wurde A mit Verfügung des

Migrationsamts vom 24. März 2009 ausländerrechtlich verwarnt.

A machte sich weiter in der Schweiz strafbar:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 13. Dezember

2010 wurde er wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August

2011 wurde er wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und wegen

einfacher bzw. mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG mit gemeinnütziger

Arbeit von 480 Stunden und einer Busse von Fr. 200.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. November

2011 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit gemein­nütziger

Arbeit von 120 Stunden bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (SZ) vom 18. Januar

2013 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG mit einer Busse

von Fr. 100.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. April

2013 wurde er wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung mit gemeinnütziger

Arbeit von 200 Stunden bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Juli

2013 wurde er wegen Sachbeschädigung mit gemeinnütziger Arbeit von 40 Stunden

bestraft.

-

Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Horgen vom 4. September

2013 wurde er wegen Besitzes und Konsum von Betäubungsmitteln mit einer Busse

von Fr. 550.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Januar

2014 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Beschimpfung, Tätlichkeiten

und Übertretung des BetmG mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.-

und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. Januar

2015 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegenüber Behörden und Beamten,

Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des BetmG mit gemeinnütziger

Arbeit von 180 Stunden und einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 wurde A erneut

ausländerrechtlich verwarnt. Er machte sich weiterhin in der Schweiz strafbar.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 6. Mai

2015 wurde er wegen mehrfacher Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Januar 2017 wurde

festgestellt, dass er folgende Tatbestände im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit

erfüllt hatte: versuchte Tötung, mehrfache Sachbeschädigung, Körperverletzung,

mehrfache Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Übertretung des

Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG) und mehrfache Übertretung

des BetmG. Das Gericht ordnete eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937

(StGB) zur Behandlung von psychischen Störungen an.

Mit Verfügung vom 29. September 2017 widerrief das

Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg

und ordnete an, er habe das schweizerische Gebiet unverzüglich nach der

Entlassung aus der stationären Massnahme zu verlassen. Einem Rekurs gegen diese

Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. April 2018 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz nach

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug unverzüglich zu verlassen hat. Zugleich

wurde dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die

aufschiebende Wirkung entzogen.

III.

Am 4. Mai 2018 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Weiter sei ihm in

der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2018 wurde

angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu

unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. Mai

2018.

auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht

vernehmen.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 legte der

Beschwerdeführer weitere Unterlagen ins Recht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit dem

vorliegenden Entscheid in der Sache wird der prozessuale Antrag um Erteilung

der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn

der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder

gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder

Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet

wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]).

Mit Urteil vom 11. Januar 2017 ordnete das Bezirksgericht

Affoltern eine stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 Abs. 1 StGB

an. Das Bundesgericht hat sich kürzlich – allerdings ohne die Frage

abschliessend zu entscheiden – dahingehend geäussert, dass schon unter dem bis

zum 30. September 2016 geltenden Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG

entgegen dem Wortlaut auch andere Massnahmen, namentlich diejenige nach

Art. 59 StGB, den Widerrufsgrund erfüllen könnten (BGr, 26. März

2018,2C_401/2017, E. 4.3). Die Frage, ob vorliegend der Widerrufsgrund

nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt ist, kann offengelassen

werden, da der Beschwerdeführer, wie nachfolgend dargelegt wird, ohnehin den

Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.

2.2

Die Niederlassungsbewilligung

kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG widerrufen werden, wenn der

Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die

innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch,

wenn der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Im

Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d. h. zu einer Strafe von

mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und

E. 4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit

und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen

besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische

und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes

können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend"

im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden. So ist

ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn

sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw.

ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt,

dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung

zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3). Ob der Ausländer

willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann

nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden; auch

eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht

ausreichen würden, können deshalb einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, und

sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden kann gegebenenfalls einen

schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297

E. 3 mit Hinweisen).

Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Januar

2017.

wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem den Tatbestand

der versuchten Tötung erfüllt hatte, dies im Zustand der völligen

Schuldunfähigkeit. In der Folge ordnete das Bezirksgericht eine stationäre

Massnahme an, und der Beschwerdeführer befindet sich nun seit dem 25. August

2016.

im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Durch sein Verhalten verletzte und

gefährdete der Beschwerdeführer ein besonders hochwertiges Rechtsgut

(körperliche Integrität) und erfüllt damit den Widerrufsgrund nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AuG.

2.3

Wenn ein

Ausländer durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu

prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind

namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem

Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff.;

vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts zu dieser gesetzlichen Regelung sind umso strengere

Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger ein

Ausländer in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; 139

I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn

der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr

gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig

erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1;

139.

I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

2.4

Nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden

die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der

dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs

"Privatleben" im Sinn von Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; EGMR, 26. November 2013, Vasquez gegen

Schweiz, Nr. 1785/08, § 37), insbesondere bei jungen Erwachsenen, die

im Aufnahmestaat aufgewachsen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen

zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel

genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale

Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; BGE 126 II 377

E. 2c). Bei Straffälligkeit und mangelhafter Integration fällt ein

Anspruch auf eine Anwesenheitsbewilligung aufgrund von Art. 8 EMRK ausser

Betracht (vgl. zum Ganzen BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2

mit weiteren Hinweisen). Ein Eingriff in das Recht auf Privatleben kann unter

den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV

gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist

sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740).

Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die

Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"

gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig

erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140

I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden

Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach

innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;

BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und

bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen

Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher

oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder

nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung

verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;

(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat

und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

3.

3.1

3.1.1

Mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Januar 2017 wurde

festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter anderem den Tatbestand der

versuchten Tötung in einem Zustand völliger Schuldunfähigkeit erfüllt hat.

Danach hat der Beschwerdeführer dem Opfer von hinten mit beiden Händen einen

Stoss gegen den Oberkörper versetzt, sodass dieser nach vorne gefallen, mit dem

Oberkörper sowie dem Kopf gegen die Waggonseite des einfahrenden Zugs geprallt,

zu Fall gekommen, zwischen der Perronkante und dem einfahrenden Zug auf das

Gleisschotter gefallen und dabei noch einige Meter vom Zug mitgeschleift worden

ist. Das Bezirksgericht Affoltern ging dabei von einem eventualvorsätzlichen

Handeln des Beschwerdeführers aus. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen

Sachverständigengutachten kommt der Gutachter betreffend den Beschwerdeführer

zur folgenden Diagnose: Chronisch paranoide Schizophrenie, psychische und

Verhaltensstörungen durch Canabinoide (Abhängigkeitssyndrom) und Alkohol

(schädlicher Gebrauch). Aufgrund der Erkenntnisse und Ausführungen des

Gutachters ging das Bezirksgericht Affoltern davon aus, dass der

Beschwerdeführer die versuchte vorsätzliche Tötung und die weiteren von ihm

begangenen Delikte im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit begangen hat.

3.1.2

Der Beschwerdeführer hat bereits seit 2006 regelmässig delinquiert. Über

einen Zeitraum von rund elf Jahren wurde er dreizehn Mal strafrechtlich

verurteilt, und zwar zu Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Tagen, Geldstrafe

von insgesamt 180 Tagessätzen, gemeinnütziger Arbeit von über 1'000

Stunden sowie Bussen in der Höhe von Fr. 1'250.-. Dabei handelt es sich

unter anderem um Delikte wie Sachbeschädigung und weniger schwerwiegende Betäubungsmitteldelikte,

aber auch um Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte.

3.1.3

Bei gewichtigen Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht

regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere

Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von

straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beein­drucken lassen und damit

zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die

hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 3. Oktober

2017,2C_116/2017, E. 3.3 m. w. H.; BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

Angesichts der Schwere des begangenen Delikts, auch wenn der Beschwerdeführer

dieses im Zustand der völligen Schuldunfähigkeit begangen hat, und der

wiederholten Straffälligkeit ist grundsätzlich von einem wesentlichen

öffentlichen Interesse auszugehen.

3.1.4

Zur Rückfallgefahr betreffend den Beschwerdeführer ist Folgendes

festzuhalten: Dem forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom Mai

2016.

lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Behandlungsmassnahmen

äusserst skeptisch gegenüberstehe und seine Zukunftsvorstellungen unrealistisch

seien. Ohne spezifische Therapie der Schizophrenie und der Suchtproblematik sei

von einer erheblichen Gefahr neuerlicher Straftaten auszugehen. Der

Beschwerdeführer falle in die Risikogruppe "Hohes Risiko", womit das

Risiko einer erneuten Haftstrafe innerhalb von zwei Jahren nach Haftentlassung

bei 82 % liege.

Der Beschwerdeführer befindet

sich seit dem 25. August 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Der

Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 23. August 2017 betreffend

bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug ist zu entnehmen, dass es zu

verschiedenen Auffälligkeiten kam, etwa Ausspucken der Medikamente,

Cannabiskonsum auf der Gruppe sowie ein positiver Amphetaminbefund. Mittlerweile

sollen sowohl eine partielle Krankheitseinsicht hinsichtlich aller Diagnosen

sowie eine Behandlungseinsicht vorliegen. Es bestehe ein gutes Arbeitsbündnis

und es hätten bereits wesentliche Punkte in der Psychosebehandlung erarbeitet

werden können. Aus der Verfügung geht weiter hervor, dass beim Beschwerdeführer

mit der Gerichtsverhandlung ein Umdenken eingesetzt habe und seither ein stetig

positiver Verlauf vorliege. Weiter zu beobachten und zu kontrollieren seien

die Konsumrückfälle.

Dem Verlaufsbericht der Psychiatrischen Klinik C vom 30. November

2017.

lässt sich entnehmen, dass die letzten vier Monate insgesamt als positiv

und günstig zu bewerten seien. Die Bearbeitung der Delikte solle weiter

intensiviert werden; ausstehend sei noch die Bearbeitung der Sucht. Es sollten

nun Belastungserprobungen im Rahmen von erweiterten Ausgängen und einer

externen Arbeitstherapie durchgeführt werden. Die Planung einer

Zukunftsperspektive sowie die Klärung des Entlassungssettings sieht die Klinik

erst als langfristige Fragestellungen.

Aus einem weiteren Bericht der

Psychiatrischen Klinik C vom 11. Mai 2018 geht hervor, dass aktuell die

dynamischen Risikofaktoren durch die Behandlung in der Massnahme als deutlich

reduziert angesehen werden und von einem niedrigen bis moderaten Gesamtrisiko

auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Massnahmenverlauf kein

deliktisches Gewaltverhalten gezeigt. Er habe Pläne zum Umgang mit Krisen

differenziert ausgearbeitet und im Arbeitsexternat wird ihm ein positives,

beanstandungsfreies Arbeitsverhalten beschieden. Er weise zwar eine

unterdurchschnittliche Arbeitsleistung auf, was allerdings im Zusammenhang mit

der Grunderkrankung zu sehen sei. Die Impulsivität und Reizbarkeit des

Beschwerdeführers seien im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung deutlich

zurückgegangen.

Dem Wohlverhalten im

Massnahmenvollzug kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell

erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen Betreuung –

keine weitergehend verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu

(vgl. BGr, 16. September 2010,2C_331/2010,

E. 3.3). Es ist aber festzuhalten, dass innerhalb von knapp zwei Jahren mit

der entsprechenden Therapie offenbar eine deutliche Senkung der Rückfallgefahr

erzielt werden konnte. Die Behandlung der psychischen Erkrankung des

Beschwerdeführers ist bislang als erfolgreich zu bezeichnen. Angesichts dessen,

dass der Beschwerdeführer sich erst seit zwei Jahren im Massnahmenvollzug befindet

und insbesondere betreffend die Behandlung seiner Suchtproblematik noch keine

aussagekräftigen Einschätzungen vorliegen, ist jedoch nicht ausgeschlossen,

dass sich der Therapieverlauf in eine negative Richtung entwickeln könnte. Die

Rückfallgefahr lässt sich damit noch nicht genügend klar abschätzen; sie ist

massgeblich vom weiteren Verlauf der Therapie abhängig.

3.2

Dem hohen öffentlichen Fernhalteinteresse

sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private

Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die

familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die

Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr

in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.2.1

Der 33-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und

aufgewachsen. Er hat hier die Schulen besucht und danach eine Lehre als …

begonnen. Diese hat er nicht abgeschlossen und besuchte danach für ca. 10

Monate ein Arbeitstraining. Er hat auch eine Lehre als … begonnen, diese aber

nach rund 1,5 Jahren ebenfalls abgebrochen. Für ca. 10 Monate war er wohl auch

für seinen Vater in dessen Betrieb tätig. Weiter arbeitete der Beschwerdeführer

auf Abruf auf dem Bau und stundenweise als …. Weiter musste der

Beschwerdeführer teilweise auch mit Sozialhilfe unterstützt werden. Mit

Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom

11.

November 2010 wurde dem Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Dezember

2007.

eine ausserordentliche IV-Rente zugesprochen. In sprachlicher Hinsicht ist

von einer guten Integration auszugehen.

Als Ausländer der zweiten

Generation hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse in der Schweiz

verbleiben zu können. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und anhand der

Akten pflegt er zu seiner ersten Pflegemutter einen engen Kontakt. Den Akten

ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine leichte Kindheit bzw.

Jugend hatte und nie längerfristig in einer Pflegefamilie, einem Heim oder im

betreuten Wohnen bleiben konnte. Gemäss den Angaben seiner Pflegemutter erlebte

der Beschwerdeführer dabei auch mehrmals Übergriffe. Der Beschwerdeführer

verfügt noch über weitere ihm nahestehende Personen, welche sich für seinen

Verbleib in der Schweiz eingesetzt haben. Die Respektierung der

rechtsstaatlichen Ordnung stellt allerdings ebenfalls ein Element der

(sozialen) Integration dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen

und Ausländern [VIntA]). Der Beschwerdeführer ist bereits früher straffällig

geworden. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten stellt sich allerdings die

Frage, ob nicht bereits damals gewisse Prädispositionen betreffend die

Erkrankung des Beschwerdeführers vorgelegen haben und die Straffälligkeit des

Beschwerdeführers im negativen Sinn begünstigt haben könnten. Weiter ist

festzustellen, dass die psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers Erfolg zeitigt

und sich stabilisierend auf den Beschwerdeführer auswirkt. Angesichts der

vorliegend besonderen Umstände ist es nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer

bislang schwergefallen ist, ein geordnetes Leben zu führen. Angesichts dieser

einzelfallähnlichen Konstellation erscheint die vorbehaltlose Verneinung der

sozialen Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht angebracht.

3.2.2

Was die Wiedereingliederungschancen im Heimatland des Beschwerdeführers

anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass er laut eigenen Angaben über

keinerlei Beziehungen in der Türkei verfügt. Er ist weder mit der Kultur noch

der heimatlichen Sprache vertraut und weist abgesehen von der

Staatsangehörigkeit keinen Bezug zu seinem Heimatland auf. Anhand der Akten und

Angaben des Beschwerdeführers ist auch davon auszugehen, dass er seine Heimat

nie ferienhalber besucht hat. Sein Vater wohnt in der Schweiz. Die Mutter des

Beschwerdeführers, welche er seit seinem zweiten Lebensjahr nicht mehr gesehen

hat, soll sich in Belgien aufhalten. Weiter ist davon auszugehen, dass er weder

Verwandte noch Bekannte in der Türkei kennt. Der Beschwerdeführer ist

mittellos, hat keine Berufsausbildung und kaum einschlägige Sprachkenntnisse,

weshalb es ihm sehr schwer fallen dürfte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland

ohne Unterstützung von Verwandten oder Bekannten wirtschaftlich und sozial Fuss

zu fassen. Hinzukommt die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Gemäss

dem Bericht der Psychiatrischen Klinik C vom 11. Mai 2018 wird der

Beschwerdeführer noch lange, wenn nicht bis an sein Lebensende, auf eine

neuroleptische Medikation zur Prophylaxe angewiesen sein. Eine begleitende

Psychotherapie wird dringend empfohlen. Ohne entsprechende sprachliche

Kenntnisse sei eine solche Therapie, wenn überhaupt, nur in Ansätzen

realisierbar. Die Psychotherapie habe zum Ziel, eine Bewältigung der Krankheit

und ihrer Folgen zu fördern, unter anderem in Form von Verminderung ungünstiger

äusserer Stressoren, die Anpassung des eigenen Lebensstils an die Erkrankung

zur Verminderung der individuellen Vulnerabilität, Akzeptanz der Erkrankung

sowie Verbesserung der Lebensqualität. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen,

dass mit dem Beschwerdeführer darauf hingearbeitet wird, dass bei der

Entlassung ein tragfähiges soziales Umfeld besteht, in welchem Probleme,

Anliegen und Krisen besprochen werden können und ein Krisenmanagement

durchgeführt werden könne. Weitere Schutzfaktoren, die in der forensischen

Therapie aufgebaut werden, seien eine Tagesstruktur im Sinn einer

Arbeitstätigkeit und einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung. Wie dies dem

Beschwerdeführer in seinem Heimatland gelingen soll, welches ihm fremd ist und

wo er über kein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn dabei unterstützen

könnte, ist fraglich. Angesichts dieser besonderen Umstände ist eine

(Wieder-)Eingliederung des Beschwerdeführers in die Türkei als gefährdet

anzusehen.

3.3

Nach dem

Gesagten hat der Beschwerdeführer ein sehr gewichtiges privates Interesse an

einem Verbleib in der Schweiz. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte

stehen sodann in direktem Zusammenhang mit seiner psychischen Erkrankung. Diese

wird, zumindest bislang, erfolgreich im Rahmen einer stationären Massnahme

behandelt und die Therapie hat einen stabilisierenden Effekt auf den

Beschwerdeführer. Zum aktuellen Zeitpunkt kann zumindest nicht von einer

Rückfallgefahr mit dem angesichts der langen Aufenthaltsdauer gebotenen Grad

der Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Sollte der Beschwerdeführer die

Massnahme jedoch nicht erfolgreich abschliessen, wäre die Rückfallgefahr neu zu

beurteilen und hätte der Beschwerdegegner den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung erneut zu prüfen. Der Schluss des Beschwerdegegners, die

Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und den Beschwerdeführer aus der

Schweiz wegzuweisen, erweist sich daher zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund all

dieser speziellen Umstände als unverhältnismässig. Der Entscheid der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 3. April 2018 ist aufzuheben.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung abzusehen.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a

VRG) und er hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.-

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

4.2

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

4.2.1

Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten

erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

gegenstandslos.

4.2.2

Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Anhand der Akten ist von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Auch ist sein Begehen nicht aussichtslos und es

stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist.

4.2.3

Rechtsanwalt B macht in seiner Kostennote

vom 22. Mai 2018 einen Stundenansatz von Fr. 250.- geltend. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) in Verbindung mit § 3

der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV)

beträgt die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters seit dem 1. Januar

2015.

in der Regel Fr. 220.- pro Stunde, weshalb der vorliegend geltend

gemachte Stundenansatz dementsprechend zu kürzen ist. Der in der Kostennote

ausgewiesene zeitliche Aufwand von 13 Stunden erscheint für das vorliegende

Verfahren als angemessen, was zu einer Entschädigung von Fr. 3'111.05 (13

x Fr. 220.-, inkl. Barauslagen von Fr. 28.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 222.45) führt. Die

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an

diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 1'611.05 erfolgt

die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse

zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu

machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Gegen Entscheide über den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen

dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 18. Januar

2013,2C_471/2012, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

3.

April 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird im Sinn der

Erwägungen angewiesen, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers abzusehen.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inklusive), insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.

8.

Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'611.05

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10.

Mitteilung an …