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Entscheid

VB.2018.00270

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00270

28. August 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20123)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Februar 2016 bis Dezember 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2016

verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C A gestützt auf § 26

lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG) die vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016 zu Unrecht

bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 1'336.60 den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Sodann wurde A gestützt auf

§ 27 Abs. 1 lit. b SHG verpflichtet, für die in der Zeit vom

1. Februar 2016 bis 30. November 2016 rechtmässig bezogenen

Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 20'732.65 den Sozialen Diensten

der Stadt Zürich zurückzuerstatten.

C. Die von

A dagegen erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission

der Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan: SEK) am 8. Juni 2017 teilweise

gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'336.60. Die

Rückforderung für den rechtmässigen Sozialhilfebezug im Betrag von

Fr. 20'732.65 wurde aufgehoben.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Dieser

wies den Rekurs am 29. März 2018 ab. Es wurden weder Verfahrenskosten

erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

III.

A erhob hiergegen am 4. Mai 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2017 sei im

Dispositiv

Dispositiv insofern abzuändern, als die Rückerstattung gestützt auf eine

ungerechtfertigte Bereicherung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62

Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR)

zurückzufordern sei, und nicht gestützt auf ein unrechtmässiges Verhalten der

Beschwerdeführerin gemäss § 26 lit. a SHG. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin sowohl für das

vorangegangene Rekursverfahren vor der Vorinstanz wie auch für das vorliegende

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 9. Mai 2018 auf

eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde,

beantragte am 24. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Auf Gesuch des Rechtsvertreters von A wurden ihm am 6. Juni 2018 die vom

Bezirksrat eingereichten Akten zur Einsichtnahme zugestellt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Streitgegenstand ist die Rechtsgrundlage für eine Rückerstattungsforderung in

Höhe von Fr. 1'336.60. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-,

weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2 Da die

Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung in Dispositivziffer 1 des

Entscheids vom 21. Dezember 2016 ausdrücklich auf § 26 lit. a

SHG stützt, erwächst auch diese Rechtsgrundlage für die

Rückerstattungsforderung in Rechtskraft (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 7). Die

Beschwerdeführerin hat deshalb diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse an der

Änderung des Entscheids der Beschwerdegegnerin, weshalb die Vorinstanz zu Recht

auf den Rekurs eingetreten ist. Aus demselben Grund ist auch auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vor­instanz,

da diese auf verschiedene Vorbringen – die besondere berufliche Situation der

Beschwerdeführerin, ihre hohe Arbeitsbelastung im Monat November 2016 sowie die

zu frühe Auszahlung der Sozialhilfe für den Monat Dezember 2016 – nicht

eingegangen sei und damit ihre Begründungspflicht verletzt habe.

2.2 Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,

dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in

der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen

über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I

232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Soweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei nicht auf ihr Vorbringen,

die Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember 2016 seien zu früh ausbezahlt

worden, eingegangen, ist ihr nicht zuzustimmen. In E. 5 des angefochtenen

Beschlusses hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe wissen

müssen, dass die Unterstützungsleistungen der Beschwerdegegnerin jeweils

zwischen dem 25. und 27. des Monats für den Folgemonat eingingen. Insofern

hat sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen kurz auseinandergesetzt. Auf die

berufliche Situation der Beschwerdeführerin und ihre hohe Arbeitsbelastung im

November 2016 nahm die Vorinstanz in der Begründung des Beschlusses zwar nicht

ausdrücklich Bezug. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vor­instanz

die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Allerdings

musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen

auseinandersetzen. Vielmehr durfte sie sich auf die Behandlung der wesentlichen

Parteistandpunkte beschränken. Dass die Vorinstanz in der Begründung nicht auf

die Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestellt hat, lässt deshalb darauf

schliessen, dass diese nicht als entscheidwesentlich beurteilt wurden. Dies ist

nicht zu beanstanden (vgl. hinten E. 6.2 und 7.2 f.). Insgesamt

erscheint der vorinstanzliche Entscheid ausführlich begründet und ist keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ersichtlich. Selbst

wenn aber von einer Gehörsverletzung ausgegangen würde, würde diese nicht

schwer wiegen und wäre sie mit dem vorliegenden Entscheid geheilt worden.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Zeugenbefragung von D,

Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, sowie eine Parteibefragung. Vorliegend

ergibt sich die Sachlage jedoch in genügender Weise aus den dem

Verwaltungsgericht vorliegenden Akten (vgl. hinten E. 6 ff.), weshalb

sich die beantragten Zeugen- und Parteibefragungen als nicht notwendig erweisen.

Entsprechend kann auf eine Zeugen- und Parteibefragung verzichtet werden.

4.

4.1 Wer

wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft

über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18

SHG). Die Auskunft hat sich insbesondere zu erstrecken auf die eigenen

finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, die finanziellen Verhältnisse von

Angehörigen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber

unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen

Verhältnisse von anderen Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben,

soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe

geeignet und erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten

Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c

und Abs. 3 SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) macht die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden

darauf aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen

zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden.

4.2 Ausgerichtete

Sozialhilfeleistungen können bei unrechtmässigem Verhalten des

Leistungsbezügers gestützt auf § 26 SHG oder bei rechtmässigem Bezug

gestützt auf § 27 SHG zurückgefordert werden. Vorliegend stützte sich die

Beschwerdegegnerin für den Betrag von Fr. 1'336.60 auf § 26

lit. a SHG, wonach zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet ist, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die

Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger

Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes

Verhalten voraussetzt – dies im Gegensatz zu Art. 148a des Schweizerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB). Ein unrechtmässiges

Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer

Weise gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann

allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die

Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen

Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016,

VB.2016.00026, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Steht fest, dass der Hilfeempfänger

bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung

(VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen sind

die tatsächlichen Voraussetzungen der materiellen Rechtmässigkeit des Bezugs

vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der

Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. August 2015,

VB.2015.00266, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 15. Januar 2015,

VB.2014.00477, E. 3.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist

die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden

Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 23. März

2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Kommt eine

Rückerstattung gestützt auf § 26 oder § 27 SHG nicht infrage, kann

die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen aufgrund ungerechtfertigter

Bereicherung nach Art. 62 OR zum Zug kommen. Demgemäss hat,

wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden

ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt

insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem

nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung

erhalten hat. Der in Art. 62 OR

verankerte Grundsatz, wonach ohne gültigen Grund oder aus einem nicht

verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erhaltene Leistungen

zurückzuerstatten sind, gilt analog auch im öffentlichen Recht (VGr,

26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3 mit weiteren Hinweisen; Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.02

Ziff. 1, 9. Februar 2016, www.sozialhilfe.zh.ch).

5.

5.1 Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin erst am

25. November 2016 über den Zahlungseingang von Fr. 23'800.- am

4. November 2016 informiert. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer

Pflicht, Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen

sofort und unaufgefordert zu melden, gewusst. Entsprechend habe sie den

Zahlungseingang auf ihr Konto vom 24. Oktober 2016 am 25. Oktober

2016 sofort und unaufgefordert gemeldet. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb

darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdeführerin einen weiteren

Zahlungseingang sofort melden würde. Die Beschwerdeführerin habe zwar

nachvollziehbar dargelegt, dass sie darauf vertraut habe, dass sie in der Woche

des 7. November 2016 zu einem Gespräch bei der zuständigen

Sozialarbeiterin eingeladen würde. Als dieses Gespräch jedoch ausgeblieben sei,

wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie den Zahlungseingang unverzüglich

anzeigen würde. Die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass die

Unterstützungsleistungen der Beschwerdegegnerin zwischen dem 25. und dem 27.

des Monats für den Folgemonat eingingen. Es habe ihr auch bekannt sein müssen,

dass die eingegangene Zahlung aufgrund deren Höhe eine sofortige Ablösung von

der Sozialhilfe zur Folge habe. Hätte sie den Zahlungseingang sofort resp.

spätestens, nachdem das Gespräch mit der zuständigen Sozialarbeiterin in der

Woche vom 7. November 2016 nicht stattgefunden habe, angezeigt, so wären

keine weiteren Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden. Demgemäss habe die

Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb sie

ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember 2016 erhalten

habe.

5.2 Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, sie habe den Zahlungseingang

aufgrund einer unglücklichen Verkettung von Umständen, die zu einem guten Teil

von einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zu verantworten seien, zwar eher

spät, aber eben nicht zu spät gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe darauf

vertraut, dass sich die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin im

Laufe der zweiten Novemberwoche bei ihr melden würde. Da ihr bereits bei der

Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erklärt worden sei, dass Auszüge und

Belege von Online-Plattformen nicht akzeptiert würden, habe die Beschwerdeführerin

geplant, den Original-Papier-Bankbeleg anlässlich des versprochenen Gesprächs

an die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zu übergeben. Als am

25. November 2016 das Gespräch stattfand, habe sie die Beschwerdegegnerin

umgehend über den Honorareingang informiert. Sie habe den Zahlungseingang damit

rechtzeitig innerhalb des Monats November 2016 gemeldet. Dass die

Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits den Zahlungsauftrag für den

Monat Dezember 2016 ausgelöst habe, sei unglücklich. Rechtlich betrachtet habe

aber die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe für den Monat Dezember 2016 zu früh

ausbezahlt. Wenn dann nicht alle Honorareingänge registriert seien, sei das

nicht der Beschwerdeführerin anzulasten, denn diese habe ja von Anfang an

darüber informiert, dass sie mit Honorareinnahmen rechne.

6.

Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Honorareinnahmen

rechtzeitig der Beschwerdegegnerin gemeldet hat.

6.1 Gemäss der

Rechtsprechung (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 3.3; VGr,

7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit weiterem Hinweis) und den

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.5.2) müssen Sozialhilfe beziehende Personen Veränderungen in den

finanziellen und persönlichen Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung

relevant sind, unverzüglich und unaufgefordert der Behörde melden. Von

einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht beispielsweise im Fall

eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai 2002 darüber informierte,

dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag unterschrieben

und am 19. Februar 2002 eine erste Lohnzahlung erhalten hatte (VGr,

25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2). Ebenso wenig als

unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines

Fürsorgeempfängers, der die Behörden am 27. September 2010 – nach bereits

erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat Oktober

2010 – darüber informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am

14. September 2010 geändert hatten (VGr, 20. März 2013,

VB.2013.00031, E. 3.4).

6.2 Die

Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom

18. Oktober 2016 über eine "potentielle Einkommensquelle". Es

handle sich nicht um eine Festanstellung, sondern um eine Projektmitarbeit auf

Stundenbasis und auf Abruf. Gleichzeitig bat sie um einen gelegentlichen

Termin, um die AHV-Situation zu besprechen. Damit war die Beschwerdegegnerin

zwar über mögliche Honorareinnahmen der Beschwerdeführerin seit Mitte Oktober

2016 informiert. Die Mitteilungspflicht der Beschwerdeführerin ist damit jedoch

noch nicht erfüllt, zumal unklar blieb, wie hoch die Einnahmen tatsächlich

ausfallen werden. Vielmehr hat sie die Beschwerdegegnerin über jeden einzelnen

Zahlungseingang unverzüglich und unaufgefordert zu informieren. Auch wenn die

Beschwerdegegnerin also über eine mögliche Einkommensquelle informiert war, lag

es nicht an der Beschwerdegegnerin, sich bei der Beschwerdeführerin über

allfällige Honorareinnahmen zu informieren. Dies musste der Beschwerdeführerin

bewusst sein, wurde sie doch im Leistungsentscheid vom 1. Oktober 2016

darauf hingewiesen, dass alle Änderungen, insbesondere bei der Arbeit, bei den

Einnahmen, beim Vermögen, in den familiären Verhältnissen und betreffend die

Wohnsituation sofort und unaufgefordert zu melden seien. In der Folge hat die

Beschwerdeführerin denn auch den Zahlungseingang vom 24. Oktober 2016 in

Höhe von Fr. 2'350.- bereits am folgenden Tag unaufgefordert der

Beschwerdegegnerin gemeldet. Mit E-Mail vom 3. November 2016 informierte

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter anderem darüber, dass die

Einnahmen im Betrag von Fr. 2'350.- ins Budget vom Dezember 2016

eingerechnet würden. Die Beschwerdegegnerin stellte in Aussicht, sich im Laufe

der nächsten Woche für eine Terminvereinbarung zu melden. Dass es dazu nicht

gekommen ist, befreit die Beschwerdeführerin aber nicht von ihrer

Mitteilungspflicht. Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. November 2016

Kenntnis über den Eingang des Honorars von Fr. 23'800.- auf ihrem

Bankkonto erlangte, wäre es spätestens nach Ablauf der zweiten Novemberwoche

2016, als sich die zuständige Sozialarbeiterin nicht wie vereinbart für die

Terminvereinbarung gemeldet hat, an der Beschwerdeführerin gewesen, die

Beschwerdegegnerin entsprechend zu kontaktieren und zu informieren. Dabei hätte

ihr auch der Schriftweg offengestanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es

der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdegegnerin

schriftlich über die Honorareinnahmen zu informieren, zumal sie die Einnahmen

vom Oktober 2016 auch schriftlich gemeldet hat. Dass die Beschwerdeführerin im

November 2016 sehr viel gearbeitet habe und infolgedessen in ihre Arbeit

vertieft gewesen sei und nicht an die Sozialhilfe gedacht habe – wie sie selber

geltend macht –, erscheint zwar nachvollziehbar, vermag jedoch das

Nichtdeklarieren der Honorareinnahmen nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass

sie sich am 21. November 2016 erneut per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin

gemeldet hat, jedoch nicht auf die Honorareinnahmen hingewiesen hat. Vielmehr

hat sie lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass sie "einige

Angelegenheiten" besprechen wolle. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar

gewesen, die Honorareinnahmen in dieser E-Mail offenzulegen. Allfällige Belege

hätten an einem persönlichen Gespräch nachgereicht werden können. Dies wäre

umso mehr zu erwarten gewesen, als die Sozialhilfeleistungen der

Beschwerdeführerin in den letzten Monaten regelmässig zwischen dem 24. und dem

27. des Monats für den Folgemonat ausbezahlt wurden und die Meldung über die

Honorareinnahmen deshalb zeitlich dringend war. Über den Auszahlungszeitpunkt

musste die Beschwerdeführerin mittlerweile Bescheid wissen, weshalb sie aus dem

Vorbringen, die Sozialhilfeleistungen seien zu früh ausbezahlt worden, nichts

zu ihren Gunsten ableiten kann. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die es

rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin bis am 25. November 2016 damit

zugewartet hat, die Beschwerdegegnerin über die Honorareinnahmen zu

orientieren. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die

Honorareinnahmen fahrlässig zu spät gemeldet hat, ist deshalb nicht zu

beanstanden. Wie ausgeführt ist – im Unterschied zu Art. 148a StGB – Vorsatz

bei § 26 SHG nicht vorausgesetzt. Zur Erfüllung des Tatbestands von

§ 26 SHG muss kein schuldhaftes Verhalten vorliegen. Die

Beschwerdeführerin wird deshalb nicht "kriminalisiert". Ihr wird von

der Beschwerdegegnerin denn auch kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen.

7.

7.1 Wie bereits

erwähnt (vorn E. 4.2), kann bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung die

wirtschaftliche Hilfe nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen

Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw.

als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten

angesetzt werden dürfen. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin den Zahlungseingang von Fr. 23'800.- im Fall einer

rechtzeitigen Meldung als sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte

anrechnen dürfen.

7.2 Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell

das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen (SKOS-Richtlinien,

Kap. E.1.1; § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu

berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen

verwendet werden, welche die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen, beispielsweise

für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei hochverschuldet gewesen und hätte die

eingehende Zahlung dazu verwenden können, einen Teil ihrer Schulden zu

bezahlen. Danach wäre sie jedoch unvermittelt wieder sozialhilfebedürftig

geworden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Fürsorgebehörde

gemäss § 22 SHV Schulden nur ausnahmsweise übernimmt, wenn damit einer

bestehenden oder einer drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Solches ist etwa bei Mietzinsausständen oder

Krankenversicherungsprämien der Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der

Versicherungsschutz aufrechterhalten wird. Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und

Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt

werden sollen (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 4.1 mit

weiteren Hinweisen). Vorliegend setzen sich die Schulden der

Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben aus einer Darlehensschuld bei

ihrer Mutter in Höhe von Fr. 60'000.-, Steuerschulden von

Fr. 14'197.70, Kreditkartenschulden von Fr. 179.40 sowie Schulden bei

der SVA Zürich von Fr. 1'952.85 zusammen. Insofern ist nicht ersichtlich,

dass eine Schuldentilgung zur Verhinderung einer Notlage notwendig wäre. Dies

macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Demnach hätte die

Beschwerdegegnerin die Honorareinnahme der Beschwerdeführerin als

sozialhilferechtlich relevante Einnahme anrechnen dürfen. Hätte die

Beschwerdeführerin den Honorareingang der Beschwerdegegnerin rechtzeitig, d. h. unverzüglich, bzw.

spätestens mit E-Mail vom 21. November 2016 gemeldet, hätte verhindert

werden können, dass am 24. November 2016 die Sozialhilfeleistungen für den

Monat Dezember 2016 ausbezahlt wurden.

7.3 Nach dem

Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Umfang von

Fr. 1'336.60 von einem unrechtmässigen, auf einer Meldepflichtverletzung

beruhenden Leistungsbezug ausging. Damit ist § 26 lit. a SHG

vorliegend anwendbar, weshalb kein Raum dafür besteht, die

Rückerstattungsverpflichtung auf Art. 62 OR zu stützen (vgl. vorn

E. 4.3). Hinzu kommt, dass die Rückforderung bei unrechtmässigem Verhalten

gemäss § 26 SHG im Gegensatz zur Rückforderung nach § 27 SHG nicht im

Ermessen der Sozialbehörde liegt (VGr, 21. September 2017, VB.2017.00397,

E. 3.4 mit Hinweis auf VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.4).

Im Rahmen von § 26 SHG ist die Sozialbehörde zur Rückforderung

verpflichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind; es

besteht kein Spielraum für eine Reduktion oder einen Verzicht auf die

Rückerstattungsforderung aus Kulanz. Daran ändert nichts, dass die

Beschwerdeführerin in einem – wie sie selbst geltend macht –

"hochsensitiven Bereich" arbeitet und sich deshalb in

Finanzangelegenheiten kein Fehlverhalten erlauben darf. Die Beschwerdegegnerin

verpflichtete die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht gestützt auf § 26

lit. a SHG zur Rückerstattung von Fr. 1'336.60.

8.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind

die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17

Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht verlangt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …