VB.2018.00270
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00270
28. August 2018Deutsch17 min
(URT.2018.20123)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00270
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von Februar 2016 bis Dezember 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2016
verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums C A gestützt auf § 26
lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) die vom 1. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2016 zu Unrecht
bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 1'336.60 den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich zurückzuerstatten. Sodann wurde A gestützt auf
§ 27 Abs. 1 lit. b SHG verpflichtet, für die in der Zeit vom
1. Februar 2016 bis 30. November 2016 rechtmässig bezogenen
Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 20'732.65 den Sozialen Diensten
der Stadt Zürich zurückzuerstatten.
C. Die von
A dagegen erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan: SEK) am 8. Juni 2017 teilweise
gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'336.60. Die
Rückforderung für den rechtmässigen Sozialhilfebezug im Betrag von
Fr. 20'732.65 wurde aufgehoben.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Dieser
wies den Rekurs am 29. März 2018 ab. Es wurden weder Verfahrenskosten
erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
A erhob hiergegen am 4. Mai 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben.
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2017 sei im
Dispositiv
Dispositiv insofern abzuändern, als die Rückerstattung gestützt auf eine
ungerechtfertigte Bereicherung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 62
Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR)
zurückzufordern sei, und nicht gestützt auf ein unrechtmässiges Verhalten der
Beschwerdeführerin gemäss § 26 lit. a SHG. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zugunsten der Beschwerdeführerin sowohl für das
vorangegangene Rekursverfahren vor der Vorinstanz wie auch für das vorliegende
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 9. Mai 2018 auf
eine Vernehmlassung. Die Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde,
beantragte am 24. Mai 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Auf Gesuch des Rechtsvertreters von A wurden ihm am 6. Juni 2018 die vom
Bezirksrat eingereichten Akten zur Einsichtnahme zugestellt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Streitgegenstand ist die Rechtsgrundlage für eine Rückerstattungsforderung in
Höhe von Fr. 1'336.60. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-,
weshalb die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.
1.2 Da die
Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung in Dispositivziffer 1 des
Entscheids vom 21. Dezember 2016 ausdrücklich auf § 26 lit. a
SHG stützt, erwächst auch diese Rechtsgrundlage für die
Rückerstattungsforderung in Rechtskraft (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 7). Die
Beschwerdeführerin hat deshalb diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse an der
Änderung des Entscheids der Beschwerdegegnerin, weshalb die Vorinstanz zu Recht
auf den Rekurs eingetreten ist. Aus demselben Grund ist auch auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz,
da diese auf verschiedene Vorbringen – die besondere berufliche Situation der
Beschwerdeführerin, ihre hohe Arbeitsbelastung im Monat November 2016 sowie die
zu frühe Auszahlung der Sozialhilfe für den Monat Dezember 2016 – nicht
eingegangen sei und damit ihre Begründungspflicht verletzt habe.
2.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen,
dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I
232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Soweit die
Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei nicht auf ihr Vorbringen,
die Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember 2016 seien zu früh ausbezahlt
worden, eingegangen, ist ihr nicht zuzustimmen. In E. 5 des angefochtenen
Beschlusses hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe wissen
müssen, dass die Unterstützungsleistungen der Beschwerdegegnerin jeweils
zwischen dem 25. und 27. des Monats für den Folgemonat eingingen. Insofern
hat sich die Vorinstanz mit dem Vorbringen kurz auseinandergesetzt. Auf die
berufliche Situation der Beschwerdeführerin und ihre hohe Arbeitsbelastung im
November 2016 nahm die Vorinstanz in der Begründung des Beschlusses zwar nicht
ausdrücklich Bezug. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen hat. Allerdings
musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen
auseinandersetzen. Vielmehr durfte sie sich auf die Behandlung der wesentlichen
Parteistandpunkte beschränken. Dass die Vorinstanz in der Begründung nicht auf
die Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestellt hat, lässt deshalb darauf
schliessen, dass diese nicht als entscheidwesentlich beurteilt wurden. Dies ist
nicht zu beanstanden (vgl. hinten E. 6.2 und 7.2 f.). Insgesamt
erscheint der vorinstanzliche Entscheid ausführlich begründet und ist keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ersichtlich. Selbst
wenn aber von einer Gehörsverletzung ausgegangen würde, würde diese nicht
schwer wiegen und wäre sie mit dem vorliegenden Entscheid geheilt worden.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Zeugenbefragung von D,
Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin, sowie eine Parteibefragung. Vorliegend
ergibt sich die Sachlage jedoch in genügender Weise aus den dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Akten (vgl. hinten E. 6 ff.), weshalb
sich die beantragten Zeugen- und Parteibefragungen als nicht notwendig erweisen.
Entsprechend kann auf eine Zeugen- und Parteibefragung verzichtet werden.
4.
4.1 Wer
wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft
über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18
SHG). Die Auskunft hat sich insbesondere zu erstrecken auf die eigenen
finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, die finanziellen Verhältnisse von
Angehörigen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber
unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen
Verhältnisse von anderen Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben,
soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe
geeignet und erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten
Sachverhalte sind unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c
und Abs. 3 SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) macht die Fürsorgebehörde den Hilfesuchenden
darauf aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen
zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden.
4.2 Ausgerichtete
Sozialhilfeleistungen können bei unrechtmässigem Verhalten des
Leistungsbezügers gestützt auf § 26 SHG oder bei rechtmässigem Bezug
gestützt auf § 27 SHG zurückgefordert werden. Vorliegend stützte sich die
Beschwerdegegnerin für den Betrag von Fr. 1'336.60 auf § 26
lit. a SHG, wonach zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet ist, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die
Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger
Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes
Verhalten voraussetzt – dies im Gegensatz zu Art. 148a des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB). Ein unrechtmässiges
Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann
allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die
Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen
Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016,
VB.2016.00026, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Steht fest, dass der Hilfeempfänger
bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht denselben Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung
(VGr, 17. Juni 2015, VB.2015.00125, E. 3.3). In solchen Fällen sind
die tatsächlichen Voraussetzungen der materiellen Rechtmässigkeit des Bezugs
vollumfänglich vom Hilfeempfänger zu beweisen, andernfalls an der
Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 17. August 2015,
VB.2015.00266, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 15. Januar 2015,
VB.2014.00477, E. 3.2). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden
Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 23. März
2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Kommt eine
Rückerstattung gestützt auf § 26 oder § 27 SHG nicht infrage, kann
die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen aufgrund ungerechtfertigter
Bereicherung nach Art. 62 OR zum Zug kommen. Demgemäss hat,
wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden
ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt
insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem
nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung
erhalten hat. Der in Art. 62 OR
verankerte Grundsatz, wonach ohne gültigen Grund oder aus einem nicht
verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erhaltene Leistungen
zurückzuerstatten sind, gilt analog auch im öffentlichen Recht (VGr,
26. April 2012, VB.2012.00089, E. 3 mit weiteren Hinweisen; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.1.02
Ziff. 1, 9. Februar 2016, www.sozialhilfe.zh.ch).
5.
5.1 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin erst am
25. November 2016 über den Zahlungseingang von Fr. 23'800.- am
4. November 2016 informiert. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer
Pflicht, Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen
sofort und unaufgefordert zu melden, gewusst. Entsprechend habe sie den
Zahlungseingang auf ihr Konto vom 24. Oktober 2016 am 25. Oktober
2016 sofort und unaufgefordert gemeldet. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb
darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdeführerin einen weiteren
Zahlungseingang sofort melden würde. Die Beschwerdeführerin habe zwar
nachvollziehbar dargelegt, dass sie darauf vertraut habe, dass sie in der Woche
des 7. November 2016 zu einem Gespräch bei der zuständigen
Sozialarbeiterin eingeladen würde. Als dieses Gespräch jedoch ausgeblieben sei,
wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie den Zahlungseingang unverzüglich
anzeigen würde. Die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass die
Unterstützungsleistungen der Beschwerdegegnerin zwischen dem 25. und dem 27.
des Monats für den Folgemonat eingingen. Es habe ihr auch bekannt sein müssen,
dass die eingegangene Zahlung aufgrund deren Höhe eine sofortige Ablösung von
der Sozialhilfe zur Folge habe. Hätte sie den Zahlungseingang sofort resp.
spätestens, nachdem das Gespräch mit der zuständigen Sozialarbeiterin in der
Woche vom 7. November 2016 nicht stattgefunden habe, angezeigt, so wären
keine weiteren Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden. Demgemäss habe die
Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb sie
ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen für den Monat Dezember 2016 erhalten
habe.
5.2 Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, sie habe den Zahlungseingang
aufgrund einer unglücklichen Verkettung von Umständen, die zu einem guten Teil
von einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zu verantworten seien, zwar eher
spät, aber eben nicht zu spät gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe darauf
vertraut, dass sich die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin im
Laufe der zweiten Novemberwoche bei ihr melden würde. Da ihr bereits bei der
Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erklärt worden sei, dass Auszüge und
Belege von Online-Plattformen nicht akzeptiert würden, habe die Beschwerdeführerin
geplant, den Original-Papier-Bankbeleg anlässlich des versprochenen Gesprächs
an die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zu übergeben. Als am
25. November 2016 das Gespräch stattfand, habe sie die Beschwerdegegnerin
umgehend über den Honorareingang informiert. Sie habe den Zahlungseingang damit
rechtzeitig innerhalb des Monats November 2016 gemeldet. Dass die
Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt bereits den Zahlungsauftrag für den
Monat Dezember 2016 ausgelöst habe, sei unglücklich. Rechtlich betrachtet habe
aber die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe für den Monat Dezember 2016 zu früh
ausbezahlt. Wenn dann nicht alle Honorareingänge registriert seien, sei das
nicht der Beschwerdeführerin anzulasten, denn diese habe ja von Anfang an
darüber informiert, dass sie mit Honorareinnahmen rechne.
6.
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin ihre Honorareinnahmen
rechtzeitig der Beschwerdegegnerin gemeldet hat.
6.1 Gemäss der
Rechtsprechung (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152, E. 3.3; VGr,
7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit weiterem Hinweis) und den
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien,
Kap. A.5.2) müssen Sozialhilfe beziehende Personen Veränderungen in den
finanziellen und persönlichen Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung
relevant sind, unverzüglich und unaufgefordert der Behörde melden. Von
einer verspäteten Meldung ging das Verwaltungsgericht beispielsweise im Fall
eines Hilfesuchenden aus, der die Behörde erst am 14. Mai 2002 darüber informierte,
dass seine Ehefrau am 15. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag unterschrieben
und am 19. Februar 2002 eine erste Lohnzahlung erhalten hatte (VGr,
25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2). Ebenso wenig als
unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines
Fürsorgeempfängers, der die Behörden am 27. September 2010 – nach bereits
erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat Oktober
2010 – darüber informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am
14. September 2010 geändert hatten (VGr, 20. März 2013,
VB.2013.00031, E. 3.4).
6.2 Die
Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom
18. Oktober 2016 über eine "potentielle Einkommensquelle". Es
handle sich nicht um eine Festanstellung, sondern um eine Projektmitarbeit auf
Stundenbasis und auf Abruf. Gleichzeitig bat sie um einen gelegentlichen
Termin, um die AHV-Situation zu besprechen. Damit war die Beschwerdegegnerin
zwar über mögliche Honorareinnahmen der Beschwerdeführerin seit Mitte Oktober
2016 informiert. Die Mitteilungspflicht der Beschwerdeführerin ist damit jedoch
noch nicht erfüllt, zumal unklar blieb, wie hoch die Einnahmen tatsächlich
ausfallen werden. Vielmehr hat sie die Beschwerdegegnerin über jeden einzelnen
Zahlungseingang unverzüglich und unaufgefordert zu informieren. Auch wenn die
Beschwerdegegnerin also über eine mögliche Einkommensquelle informiert war, lag
es nicht an der Beschwerdegegnerin, sich bei der Beschwerdeführerin über
allfällige Honorareinnahmen zu informieren. Dies musste der Beschwerdeführerin
bewusst sein, wurde sie doch im Leistungsentscheid vom 1. Oktober 2016
darauf hingewiesen, dass alle Änderungen, insbesondere bei der Arbeit, bei den
Einnahmen, beim Vermögen, in den familiären Verhältnissen und betreffend die
Wohnsituation sofort und unaufgefordert zu melden seien. In der Folge hat die
Beschwerdeführerin denn auch den Zahlungseingang vom 24. Oktober 2016 in
Höhe von Fr. 2'350.- bereits am folgenden Tag unaufgefordert der
Beschwerdegegnerin gemeldet. Mit E-Mail vom 3. November 2016 informierte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin unter anderem darüber, dass die
Einnahmen im Betrag von Fr. 2'350.- ins Budget vom Dezember 2016
eingerechnet würden. Die Beschwerdegegnerin stellte in Aussicht, sich im Laufe
der nächsten Woche für eine Terminvereinbarung zu melden. Dass es dazu nicht
gekommen ist, befreit die Beschwerdeführerin aber nicht von ihrer
Mitteilungspflicht. Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. November 2016
Kenntnis über den Eingang des Honorars von Fr. 23'800.- auf ihrem
Bankkonto erlangte, wäre es spätestens nach Ablauf der zweiten Novemberwoche
2016, als sich die zuständige Sozialarbeiterin nicht wie vereinbart für die
Terminvereinbarung gemeldet hat, an der Beschwerdeführerin gewesen, die
Beschwerdegegnerin entsprechend zu kontaktieren und zu informieren. Dabei hätte
ihr auch der Schriftweg offengestanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es
der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdegegnerin
schriftlich über die Honorareinnahmen zu informieren, zumal sie die Einnahmen
vom Oktober 2016 auch schriftlich gemeldet hat. Dass die Beschwerdeführerin im
November 2016 sehr viel gearbeitet habe und infolgedessen in ihre Arbeit
vertieft gewesen sei und nicht an die Sozialhilfe gedacht habe – wie sie selber
geltend macht –, erscheint zwar nachvollziehbar, vermag jedoch das
Nichtdeklarieren der Honorareinnahmen nicht zu rechtfertigen. Hinzu kommt, dass
sie sich am 21. November 2016 erneut per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin
gemeldet hat, jedoch nicht auf die Honorareinnahmen hingewiesen hat. Vielmehr
hat sie lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass sie "einige
Angelegenheiten" besprechen wolle. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar
gewesen, die Honorareinnahmen in dieser E-Mail offenzulegen. Allfällige Belege
hätten an einem persönlichen Gespräch nachgereicht werden können. Dies wäre
umso mehr zu erwarten gewesen, als die Sozialhilfeleistungen der
Beschwerdeführerin in den letzten Monaten regelmässig zwischen dem 24. und dem
27. des Monats für den Folgemonat ausbezahlt wurden und die Meldung über die
Honorareinnahmen deshalb zeitlich dringend war. Über den Auszahlungszeitpunkt
musste die Beschwerdeführerin mittlerweile Bescheid wissen, weshalb sie aus dem
Vorbringen, die Sozialhilfeleistungen seien zu früh ausbezahlt worden, nichts
zu ihren Gunsten ableiten kann. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die es
rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin bis am 25. November 2016 damit
zugewartet hat, die Beschwerdegegnerin über die Honorareinnahmen zu
orientieren. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die
Honorareinnahmen fahrlässig zu spät gemeldet hat, ist deshalb nicht zu
beanstanden. Wie ausgeführt ist – im Unterschied zu Art. 148a StGB – Vorsatz
bei § 26 SHG nicht vorausgesetzt. Zur Erfüllung des Tatbestands von
§ 26 SHG muss kein schuldhaftes Verhalten vorliegen. Die
Beschwerdeführerin wird deshalb nicht "kriminalisiert". Ihr wird von
der Beschwerdegegnerin denn auch kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen.
7.
7.1 Wie bereits
erwähnt (vorn E. 4.2), kann bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung die
wirtschaftliche Hilfe nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen
Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw.
als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten
angesetzt werden dürfen. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin den Zahlungseingang von Fr. 23'800.- im Fall einer
rechtzeitigen Meldung als sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte
anrechnen dürfen.
7.2 Bei der Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist prinzipiell
das ganze verfügbare Einkommen einzubeziehen (SKOS-Richtlinien,
Kap. E.1.1; § 16 Abs. 2 SHV). Im Unterstützungsbudget nicht zu
berücksichtigen sind einzig Einnahmen, die nachweislich für Leistungen
verwendet werden, welche die Sozialhilfe ohnehin hätte übernehmen müssen, beispielsweise
für notwendige Gesundheitskosten (vgl. § 15 Abs. 2 SHG). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei hochverschuldet gewesen und hätte die
eingehende Zahlung dazu verwenden können, einen Teil ihrer Schulden zu
bezahlen. Danach wäre sie jedoch unvermittelt wieder sozialhilfebedürftig
geworden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Fürsorgebehörde
gemäss § 22 SHV Schulden nur ausnahmsweise übernimmt, wenn damit einer
bestehenden oder einer drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Solches ist etwa bei Mietzinsausständen oder
Krankenversicherungsprämien der Fall, wenn dadurch das Mietverhältnis oder der
Versicherungsschutz aufrechterhalten wird. Dies wiederum beruht auf dem Grundsatz, dass andere Gläubigerinnen und
Gläubiger nicht gegenüber dem Sozialhilfe leistenden Gemeinwesen bevorzugt
werden sollen (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen). Vorliegend setzen sich die Schulden der
Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben aus einer Darlehensschuld bei
ihrer Mutter in Höhe von Fr. 60'000.-, Steuerschulden von
Fr. 14'197.70, Kreditkartenschulden von Fr. 179.40 sowie Schulden bei
der SVA Zürich von Fr. 1'952.85 zusammen. Insofern ist nicht ersichtlich,
dass eine Schuldentilgung zur Verhinderung einer Notlage notwendig wäre. Dies
macht denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Demnach hätte die
Beschwerdegegnerin die Honorareinnahme der Beschwerdeführerin als
sozialhilferechtlich relevante Einnahme anrechnen dürfen. Hätte die
Beschwerdeführerin den Honorareingang der Beschwerdegegnerin rechtzeitig, d. h. unverzüglich, bzw.
spätestens mit E-Mail vom 21. November 2016 gemeldet, hätte verhindert
werden können, dass am 24. November 2016 die Sozialhilfeleistungen für den
Monat Dezember 2016 ausbezahlt wurden.
7.3 Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Umfang von
Fr. 1'336.60 von einem unrechtmässigen, auf einer Meldepflichtverletzung
beruhenden Leistungsbezug ausging. Damit ist § 26 lit. a SHG
vorliegend anwendbar, weshalb kein Raum dafür besteht, die
Rückerstattungsverpflichtung auf Art. 62 OR zu stützen (vgl. vorn
E. 4.3). Hinzu kommt, dass die Rückforderung bei unrechtmässigem Verhalten
gemäss § 26 SHG im Gegensatz zur Rückforderung nach § 27 SHG nicht im
Ermessen der Sozialbehörde liegt (VGr, 21. September 2017, VB.2017.00397,
E. 3.4 mit Hinweis auf VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.4).
Im Rahmen von § 26 SHG ist die Sozialbehörde zur Rückforderung
verpflichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind; es
besteht kein Spielraum für eine Reduktion oder einen Verzicht auf die
Rückerstattungsforderung aus Kulanz. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführerin in einem – wie sie selbst geltend macht –
"hochsensitiven Bereich" arbeitet und sich deshalb in
Finanzangelegenheiten kein Fehlverhalten erlauben darf. Die Beschwerdegegnerin
verpflichtete die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht gestützt auf § 26
lit. a SHG zur Rückerstattung von Fr. 1'336.60.
8.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht verlangt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …