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Entscheid

VB.2018.00271

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00271

12. September 2018Deutsch14 min

(URT.2018.20159)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ein 1968 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas,

reiste im Jahr 1990 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für

Flüchtlinge lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 7. September 2000 ab,

nahm A jedoch vorläufig auf. Im Jahr 2002 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung

für den Kanton Zürich.

Das Bezirksgericht Zürich bestrafte A mit Urteil vom

16. November 2016 wegen mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Ein- und

Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts und teilweise des Versuchs

hierzu, der Anstiftung zur Fälschung von Ausweisen und der versuchten Täuschung

der Behörden im Sinn von Art. 118 des Ausländergesetzes vom

16. Dezember 2005 (AuG) mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie

einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-.

Mit Verfügung vom 7. März 2017 widerrief das

Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte

ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 7. Mai 2017.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 28. März 2018 ab, soweit er nicht wegen Ablaufs

der widerrufenen Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden war, und setzte

A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 31. Mai 2018.

III.

A liess am 7. Mai 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion

zurückzuweisen, eventualiter seine Aufenthaltsbewilligung – allenfalls

verbunden mit einer Verwarnung – zu verlängern, subeventualiter die

Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das Migrationsamt

anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme

zu beantragen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. Mai 2018 auf

eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A

leistete die ihm auferlegte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vor

Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter

Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden

Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

1.2

Da die

widerrufene Aufenthaltsbewilligung während des vorinstanzlichen Verfahrens

abgelaufen ist, geht es hier nur noch um die Frage, ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe.

2.

2.1

Der ledige

und kinderlose Beschwerdeführer hat weder gestützt auf die Bestimmungen des

Ausländergesetzes noch gestützt auf völkerrechtliche Verpflichtungen der

Schweiz einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Namentlich ergibt sich

ein solcher Anspruch trotz der langen Anwesenheit auch nicht aus dem Schutz des

Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK), da er eine vertiefte Integration in die

hiesigen Verhältnisse (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 120 Ib 16

E. 3b) nicht darzutun vermag und angesichts nur geringer Sprachkenntnisse,

seiner Straffälligkeit und seiner regelmässigen längeren Auslandaufenthalte

auch nicht ersichtlich ist; daran vermag auch die jüngste bundesgerichtliche

Rechtsprechung, wonach ein solcher Anspruch ab einem Aufenthalt von zehn Jahren

bei guter Integration grundsätzlich entstehen könnte (BGr, 8. Mai 2018,

2C_105/2017, E. 3 f. [zur Publikation vorgesehen]), nichts zu ändern.

Wie sich indes sogleich zeigt, vermöchte selbst ein aus dem Recht auf Privatleben

abgeleiteter Anwesenheitsanspruch am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern.

2.2

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 AuG vorliegen. Die Verlängerung

einer Aufenthalts­bewilligung liegt bei ausländischen Personen, die keinen

Aufenthaltsanspruch haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden

(Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 33 N. 33; Peter Bolzi in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht,

4.

A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich

von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50

N. 25 ff.).

3.

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt unter

anderem ein Widerrufsgrund vor, wenn die Aus­länderin oder der Ausländer zu

einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige

Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG liegt nach

der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 135 II

377.

E. 4.2; BGr, 13. September 2011,2C_665/2011, E. 2.1). Dabei

ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 4.4 f., und 27. Januar

2010,2C_515/2009, E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich unter anderem mit 24 Monaten Freiheitsstrafe belegt und

erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund.

Ob er dadurch, dass er

einen Kollegen an einen Sprachtest schickte, um den so erworbenen

Sprachnachweis später im ausländerrechtlichen Verfahren einzureichen, auch den

Widerrufsgrund der Täuschung der Behörden (Art. 62 Abs. 1 lit. a

AuG) erfüllt hat, kann offenbleiben.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zur Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie

unter Berück­sichtigung der persönlichen und familiären Situation der

ausländischen Person verhältnis­mässig erscheint. Dabei sind bei einem Widerruf

aufgrund von Straffälligkeit praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts

und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der

ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integra­tion bzw. die Dauer

der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile

zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Notwendigkeit einer

Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK:

Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte

Privat- und Familienleben dann statt­haft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist

und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die

nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des

Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer

Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von

Art. 8 Abs. 2 EMRK sind hier die Schwere des begangenen Delikts, der

seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person

während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie

deren familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 96 AuG;

BGE 135 II 377 E. 4.3). Da bei der vorzunehmenden Interessenabwägung

die persönlichen und familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind, hält eine

gestützt auf das Ausländergesetz verhältnismässige Wegweisung bzw.

Bewilligungsver­weigerung grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK stand (vgl. BGE 139

I 31 E. 2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; BGr, 16. September

2008,2C_620/2008, E. 2.2).

4.2

Im Rahmen

der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschul­den in

erster Linie nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGE

129.

II 215 E. 3.1; BGr, 25. September 2009,2C_295/2009,

E. 5.3). Dies gilt erst recht beim abge­kürzten Verfahren, wo der

Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom

5.

Oktober 2007 (StPO) nur summarisch zu begründen ist und sich das

konkrete Verschulden damit vor allem aus dem vom Strafgericht gestützt auf die

Anklageschrift ausgesprochenen und von der verurteilten Person akzeptierten

Strafmass ergibt (vgl. BGr, 10. September 2013,2C_114/2013, E. 2.4.3).

Der Beschwerdeführer wurde

wegen wiederholter Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie Anstiftung zur

Fälschung von Ausweisen mit 24 Monaten bedingter Freiheitsstrafe und 30 Tagessätzen

Geldstrafe zu je Fr. 30.- bestraft. Allein schon mit Blick auf die

Strafhöhe liegt in migrationsrechtlicher Hinsicht ein erhebliches Verschulden

vor. Der Beschwerdeführer hat wiederholt die illegale Einreise von Landsleuten

in die Schweiz organisiert und sich dafür bezahlen lassen. Zudem schloss er in

eigenem Namen einen Arbeitsvertrag, liess hernach jedoch einen Asylbewerber für

sich arbeiten, obwohl dieser hierzu gar nicht berechtigt war, und behielt vom

Lohn Fr. 500.- für sich ein. Schliesslich stiftete er einen Kollegen an,

an seiner statt an einer Sprachprüfung teilzunehmen, um so trotz ungenügender

Sprachkenntnisse eine Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Der

Beschwerdeführer – der selber nur aufgrund einer Anerkennung als Härtefall eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte – liess damit klar erkennen, dass er

nicht willens ist, sich an die ausländerrechtlichen Vorschriften der Schweiz zu

halten. Angesichts der kurzen Dauer seit dem Urteil und weil die dem

Beschwerdeführer auferlegte Probezeit noch läuft, kann er aus dem Wohlverhalten

seit dem bezirksgerichtlichen Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das

öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers ist deshalb

gross.

4.3

Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein und hält

sich hier seit 28 Jahren auf, davon 16 Jahre bewilligt. Trotz der

langen Anwesenheit hat er sich hier jedoch nur ungenügend integriert. Er war

nicht in der Lage, vertiefte soziale Kontakte zur hiesigen Bevölkerung

darzutun, und benötigte aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse bei Befragungen

eine Übersetzung. Sodann war er nur beschränkt arbeitstätig: Bis zu seiner

Verhaftung dürfte er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch seine

Schleppertätigkeit verdient haben. In den vergangenen Jahren hielt er sich

schliesslich regelmässig während längerer Zeit im Ausland auf, im Jahr 2014 gar

während 222 Tagen und im Jahr 2015 während 122 Tagen. Damit

erscheinen die Verbindungen zur Schweiz eher gering.

Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat der

Beschwerdeführer in Sri Lanka verbracht, wo sein Bruder lebt, mit dem er

wöchentlich telefoniert. Im Heimatland leben zudem noch drei Geschwister seiner

verstorbenen Mutter. Er hält sich jedes Jahr während drei bis vier Wochen in

Sri Lanka auf und besucht bei dieser Gelegenheit seine Verwandten. Damit ist

ihm das Heimatland nicht unbekannt und verfügt er dort über ein

verwandtschaftliches Netz. Der Beschwerdeführer hat schliesslich in Sri Lanka

während zehn Jahren die Schule besucht und dürfte mit seinem in der Schweiz

zusätzlich erworbenen Wissen im Gastronomiebereich in der Lage sein, einen

Verdienst zu erzielen. Es sollte ihm deshalb möglich sein, sich in Sri Lanka

wieder zu integrieren.

4.4

4.4.1

Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher bzw.

erniedrigender Strafe unterworfen werden. Die Ausschaffung einer ausländischen

Person in einen Staat, in welchem ihr Folter oder eine andere Art der

unmenschlichen Behandlung droht, kann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK

führen, wobei die Verletzung in diesen Fällen darin liegt, dass der ausschaffende

Staat die unmenschliche Behandlung im Empfängerstaat möglich macht

(vgl. Jochen Frowein/Wolf­gang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl

am Rhein 2009, Art. 3 N. 20; Ruedi Illes in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 83 N. 22 ff. [je mit Hinweisen]). Nach der

Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann eine von

der Ausschaffung bedrohte ausländische Person sich auf Art. 3 EMRK

berufen, wenn sie darzulegen vermag, dass sie persönlich im Empfängerstaat

einer konkreten Gefahr ("real risk") ausgesetzt ist, eine unter diese

Bestimmung fallende Behandlung zu erleiden. Die blosse Möglichkeit einer

Misshandlung aufgrund der allgemeinen Situation im Land genügt für sich nicht,

um eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen. Die behauptete drohende

Misshandlung muss zudem eine gewisse Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich

von Art. 3 EMRK zu fallen. Der Bewertung der Schwere sind sämtliche Umstände

des Einzelfalls zugrunde zu legen. Die ausländische Person hat dabei gewichtige

Gründe ("substantial grounds") darzulegen, die auf eine solch konkrete

Gefahr schliessen lassen; der Eintritt der geltend gemachten Gefährdung der

ausländischen Person muss mithin von erheblicher Wahrscheinlichkeit sein

(vgl. zum Ganzen EGMR, 13. Oktober 2011, Husseini, 10611/09,

§§ 79 ff.; 28. Februar 2008, Saadi, 37201/06, § 125;

29.

April 1997, H.L.R., 24573/94, §§ 40 ff.; 30. Oktober

1991, Vilvarajah et al., 13163/87 etc., §§ 107 ff. [alles unter

www.echr.coe.int]).

4.4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe schon vor seiner Einreise

Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt und sei

danach "exilpolitisch" tätig gewesen, weshalb er bei einer Rückkehr

ins Heimatland gefährdet sei; der Vorinstanz wirft er in diesem Zusammenhang

eine ungenügende Sachverhaltsabklärung vor.

Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Dass der

Beschwerdeführer bei einer Rückkehr tatsächlich gefährdet wäre, ist nur schon

mit Blick auf seine zahlreichen Reisen ins Heimatland nicht glaubhaft. Sodann

erwähnte er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs die LTTE mit keinem

Wort und verneinte, dass Gründe vorlägen, die einer Rückkehr ins Heimatland

entgegenstünden; er merkte einzig an, die "Sicherheitssituation ist nicht

so gut". Auch bei einer auf die Frage einer Wegweisung beschränkten

Befragung im Jahr 2016 machte er nur geltend, schon lange in der Schweiz zu

leben, behauptete aber nicht, im Heimatland gefährdet zu sein. Erst im

Rekursverfahren behauptete er, Verbindungen zur LTTE zu haben, die ihn bei

einer Rückkehr gefährdeten, ohne dies näher zu substanziieren. Entgegen seiner

Behauptung ergibt sich eine solche Verbindung auch nicht aus den vorliegenden

Akten des Strafverfahrens betreffend seine Schleppertätigkeit.

Der Beschwerdeführer verlangte schon im Rekursverfahren

den Beizug des Protokolls einer Befragung durch das Bundesamt für Polizei

(fedpol), bei der ihm vorgeworfen worden sei, im Auftrag der LTTE Geldmittel

ins Ausland geschafft zu haben. Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern sich

allein aus dem Verdacht einer Unterstützungshandlung bereits eine

Gefährdungssituation in der Heimat ergeben sollte, zumal der Beschwerdeführer

nicht behauptet, dass das fedpol in der Folge tatsächlich ein Verfahren

eröffnet hätte; schon deshalb ist auch unwahrscheinlich, dass die Behörden Sri

Lankas von dieser Befragung Kenntnis haben. Es kommt hinzu, dass der

Beschwerdeführer sich danach wiederholt für längere Zeit in Sri Lanka aufhielt,

wobei sein Pass bei der Einreise regelmässig kontrolliert wurde. Wollten die

heimatlichen Behörden ihn verhaften, hätten sie deshalb bereits mehrere

Gelegenheiten ungenutzt verstreichen lassen, was unwahrscheinlich ist. Die

Vorinstanz durfte deshalb auf den Beizug dieses Protokolls verzichten und auch

im Beschwerdeverfahren besteht keine Veranlassung, das fedpol um Amtshilfe zu

ersuchen, zumal der Beschwerdeführer sich entgegenhalten lassen muss, dass er

dieses Protokoll ohne Weiteres selber hätte einreichen können.

Der Beschwerdeführer konnte demnach nicht glaubhaft

machen, dass eine reale Gefahr einer Verfolgung im Heimatland besteht.

4.4.3

Schliesslich steht auch die allgemeine Situation im Heimatland des

Beschwerdeführers der Wegweisung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer stammt

aus C im Distrikt Jaffna der Nordprovinz. Nach mittlerweile gefestigter Praxis

des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rückkehr in die Nordprovinz, namentlich

den Distrikt Jaffna, jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden zumutbar (vgl.

etwa BVGer, 15. August 2018, E-3227/2017, E. 11.4 mit Hinweisen). Der

Beschwerdeführer legt überhaupt nicht dar, weshalb sich dies bei ihm anders

verhalten sollte. Soweit sich solche Gründe aus dem vom Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers verfassten Bericht ergeben sollten, welcher der Beschwerde

beigelegt wurde, hätte der Beschwerdeführer dies detailliert dartun müssen. Es

ist nicht Aufgabe des Gerichts, mögliche Gründe, die gegen eine Wegweisung

sprechen, sich selber aus einem 91 Seiten und 268 Beilagen

umfassenden Parteigutachten zusammenzusuchen. Es drängen sich damit keine

weitergehenden Abklärungen der Situation in Sri Lanka auf.

Damit besteht auch keine Veranlassung, dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers zu beantragen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November

2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …