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Entscheid

VB.2018.00272

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00272

22. August 2018Deutsch17 min

(URT.2018.20095)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1971 und serbischer Staatsangehöriger, reiste

am 17. September 2015 in die Schweiz und heiratete am 13. Oktober

2015 die Schweizer Bürgerin D, geboren 1977. In der Folge erhielt A eine

Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 12. Oktober 2016. Aus dieser Ehe

ging 2015 der gemeinsame Sohn E hervor.

Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

12. August 2016 wurde festgestellt, dass die Ehegatten A/D auf unbestimmte

Dauer zum Getrenntleben berechtigt sind. Weiter wurde davon Vormerk genommen,

dass die Ehegatten seit dem 2. August 2016 getrennt lebten. Der gemeinsame

Sohn wurde unter die Obhut der Mutter gestellt und A ein Besuchsrecht

eingeräumt.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Februar 2017 das Gesuch von A um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und

setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 16. April 2017.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 6. März 2017 Rekurs. Während des

Rekursverfahrens wurde A in der Schweiz straffällig:

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Mai 2017 wurde er

wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten mit einer bedingten

Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60 und einer Busse von Fr. 600.-

bestraft.

Die Eheleute nahmen am 30. September 2017 das

gemeinsame Eheleben wieder auf. Am 1. Januar 2018 verliess A die eheliche

Wohnung wieder. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Februar

2018.

wurde die Ehe geschieden. Sohn E wurde unter der gemeinsamen elterlichen

Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt.

Mit Entscheid vom 6. April 2018 wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 4. Juni 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu

verlängern. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des

Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kostenfolge

zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2018 wurde A Frist

zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Kaution wurde fristgerecht

geleistet.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 12. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005

[AuG]). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der

Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ

erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Von

einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist

auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen.

2.2

Unbestritten

dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit D weniger als drei Jahre. Ist schon

die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderliche zeitliche Dauer

der Ehegemeinschaft und damit die erste Voraussetzung für die

Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt es sich zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert ist.

3.

3.1

Gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 42

Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin einen Anspruch

auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe

einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können

namentlich in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei

sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben, denn die wichtigen

persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können

nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8

EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015,2C_942/2014,

E. 1.4).

3.2

Art. 8

Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf

Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht

vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben

minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte

und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284

E. 1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK

berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen.

Demgegenüber hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische

Elternteil nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden

Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem

in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine

besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung

zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können.

Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

haben (sogenanntes "tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145

E. 3.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).

3.3

Unabhängig

vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE

139.

I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte (EGMR) bilden die sozialen Bindungen zwischen dem

Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz

gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8

EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013

[Nr. 1785/08] § 37). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens

besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen

gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen

zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel

genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale

Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377

E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2).

4.

4.1

Nach der

jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen

Intensität der affektiven Beziehung beim nicht sorge- bzw.

obhutsberechtigten ausländischen Elternteil, der aufgrund einer inzwischen

aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einer Person mit

Niederlassungsbewilligung schon im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war,

bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach

heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315

E. 2.5). Bei vorschulpflichtigen Kindern liegt ein "übliches

Besuchsrecht" bei einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat (Peter

Breitschmid in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer

Privatrecht, Zürich etc. 2012, Art. 273 ZGB N. 5; vgl. VGr,

26.

Oktober 2016, VB.2016.00503, E. 2.1).

4.1.1

Gemäss dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. August

2016.

wurde der Sohn E unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Betreffend das

Besuchsrecht des Beschwerdeführers erkannte das Bezirksgericht, dass dieses von

Fall zu Fall durch die Eltern selbst geregelt wird. Für den Streitfall wurde

festgehalten, dass der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet wird, den

gemeinsamen Sohn jeweils vier Stunden pro Woche zu besuchen oder zu sich auf

Besuch zu nehmen. Auf ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht wurde verzichtet.

Mit Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Februar 2018

betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren wurde die Obhutszuteilung an

die Kindsmutter unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts bestätigt.

Betreffend das Besuchsrecht des Beschwerdeführers wurde erneut erkannt, dass dieses

von Fall zu Fall durch die Eltern selbst geregelt werde. Für den Streitfall

wurde wiederum eine Besuchsrechtsregelung festgehalten, wonach der

Beschwerdeführer berechtigt sei, seinen Sohn zunächst für vier Stunden pro

Woche, nach Eintritt in den Kindergarten jeden zweiten Samstag bis Sonntag und

ab Beginn der Schulpflicht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis

Sonntagabend zu sich zu nehmen. Weiter wurde der Beschwerdeführer dazu

berechtigt, seinen Sohn nach Eintritt in die Schulpflicht jährlich für vier

Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Demnach verfügt der

Beschwerdeführer ohne Weiteres über ein Besuchsrecht im üblichen Umfang. Zu

klären bleibt, ob der Beschwerdeführer das ihm gewährte Besuchsrecht

tatsächlich wahrnimmt.

4.1.2

In den Akten finden sich mehrere Schreiben der Kindsmutter, in welchen sie

sich zur Vater-Sohn-Beziehung äussert. Diesen ist zusammenfassend zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer seinen Sohn regelmässig und bis auf wenige Wochen

mindestens einmal in der Woche besucht habe. Dabei komme der Beschwerdeführer

den üblichen Aufgaben eines Elternteils nach. Zudem bestätigt die Kindsmutter,

dass eine Vater-Sohn-Beziehung vorhanden sei und der Sohn seinen Vater erkenne

und die Nähe zu ihm schätze. Dies deutet darauf hin, dass eine gewisse Enge der

Vater-Sohn-Beziehung vorliegen muss. Die Kindsmutter führt weiter aus, dass sie

aufgrund des jungen Alters des Sohnes nicht gut beurteilen könne, wie eng die

Vater-Sohn-Beziehung tatsächlich sei. Gemäss dem

aktuellsten Schreiben der Kindsmutter, besucht der Beschwerdeführer seinen Sohn

mehrmals in der Woche, weshalb vorliegend von einer engen affektiven

Vater-Sohn-Beziehung ausgegangen werden kann. Daran vermag auch der Umstand,

dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht stets lückenlos wahrgenommen

haben soll, nichts zu ändern, da grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte

Besuchsrecht zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils massgebend ist (BGr, 30. September 2015,2C_123/2015, E. 2.7).

Damit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung

betreffend Vorliegen einer affektiven Beziehung durchzuführen.

4.2

Eine

besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der Regel bei Bezahlung

der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2

= Pra 103 [2014] Nr. 90).

Unbestritten ist der

Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Entrichtung der

Kinderunterhaltsbeiträge nicht vollständig nachgekommen. Dem Kontoauszug des

Amts für Jugend und Berufsberatung vom 30. April 2018 ist zu entnehmen,

dass er für den Zeitraum vom November 2016 bis und mit Mai 2018 von insgesamt

Fr. 13'175.- Leistungen in der Höhe von Fr. 7'100.- erbracht hat und

dementsprechend noch Fr. 6'075.- schuldet. Anhaltspunkte, dass der

Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter direkt geleistet haben

soll, liegen nicht vor und dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Seit

1.

Januar 2017 ist der Beschwerdeführer als Reinigungsmitarbeiter mit

einem Arbeitspensum von 80 % angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag vom 28. Dezember

2016.

beträgt der monatliche Lohn Fr. 2'624.-, zuzüglich eines

13.

Monatslohns. Zuvor hatte der Beschwerdeführer mehrere

Temporäreinsätze. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er regelmässig einen

Teilbetrag der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge zahle und, wenn

bereits Naturalleistungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Beziehung

genügen würden, müsse vorliegend aufgrund der von ihm geleisteten Teilbeträge

erst recht eine solche Beziehung bejaht werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte zum Kind in affektiver wie

wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren

ausschlaggebend (BGr, 9. September 2015,2C_1125/2014, E. 4.6.2). Auch

wenn der Beschwerdeführer angesichts seines aktuellen Lohns wohl kaum mehr

Unterhalt leisten kann, ist dennoch Folgendes festzuhalten: Das Bezirksgericht

Dielsdorf rechnete in zwei Urteilen dem Beschwerdeführer ein hypothetisches

Einkommen an. Ein solches hypothetisches Einkommen kann bei der Bemessung des

Unterhaltsbetrags angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und

möglich ist (BGE 137 III 118, E. 2.3). Vorliegend ist demnach davon auszugehen,

dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, ein Einkommen in der vom Bezirksgericht

festgelegten Höhe zu erzielen. Mit einem solchen Einkommen wäre es dem

Beschwerdeführer auch möglich, den vollen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Weshalb

dies dem Beschwerdeführer bislang nicht gelungen ist, legt er nicht substanziiert

dar. Er macht auch nicht geltend und begründet nicht substanziiert, dass er

demnächst in der Lage wäre, den vollen Unterhalt zu leisten. Der Sohn wird sodann

durch die Kindsmutter betreut. Auch seine beiden Kinder in Serbien sind

zwangsläufig fremdbetreut. Der Beschwerdeführer ist voll arbeitsfähig und ist

immer wieder arbeitstätig gewesen, weshalb es umso mehr erstaunt, dass es ihm

bislang nicht gelungen ist, eine Vollzeitstelle anzutreten und einen Verdienst

in einer Höhe zu erzielen, der ihm die Wahrnehmung der Kinderunterhaltspflicht

ermöglicht hätte. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend,

dass aufgrund von Betreuungsleistungen eine wesentliche Kompensation der

geschuldeten Geldteilleistungen vorliegen könnten (vgl. BGE 143 I 121 E. 6.3.5).

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer bislang seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber

seinem Sohn nur ungenügend nachgekommen ist und daher das Erfordernis der engen

wirtschaftlichen Beziehung nicht erfüllt hat.

4.3

Hinzukommt,

dass der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig geworden ist und mit

Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Mai 2017 wegen Drohung,

einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen

zu Fr. 60.- bestraft wurde. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer

verbalen Auseinandersetzung seiner damaligen Noch-Ehefrau mit der Faust von

unten nach oben gegen den Kiefer schlug, sodass sie zu Boden fiel. Der

Beschwerdeführer trat sie sodann mit den Füssen gegen den Rücken und schlug mit

den Fäusten gegen ihren Körper. Danach packte er ihre Haare, drückte ihren Kopf

auf den Boden und zog sie rückwärts über den Teppich. Wegen den hierbei erlittenen

Verletzungen war die damalige Ehefrau für zwei Wochen arbeitsunfähig und litt

mindestens zwei Wochen lang an Schmerzen im Gesicht. Anlässlich einer weiteren

verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau

sagte er ihr, dass er sie umbringen werde. Er packte dann ein Rüstmesser, zog

seine Ehefrau aufs Sofa, setzte sich, um sie zu fixieren, auf sie, hielt ihr

mit der linken Hand den Mund zu und drückte mit der rechte Hand das Messer an

ihren Hals. Dabei erlitt sie kleine Schnittverletzungen am Hals. Hierzu handelt

es sich wohl um Beziehungsdelikte und um die erste strafrechtliche Verurteilung

des Beschwerdeführers, von Bagatelldelikten kann aber keine Rede sein. Jegliche

relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht ist als (zusätzliches)

öffentliches Interesse – neben jenem an der Einwanderungssteuerung [restriktive

Einwanderungspolitik]) – geeignet, eine Bewilligungserteilung oder -verlänge­rung

gestützt auf die Beziehungen zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind

zu verweigern (BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014, E. 4.3.1). Vorliegend

fehlt es demnach auch am Erfordernis des "tadellosen Verhaltens".

4.4

Entgegen

seiner Auffassung vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Recht auf

Privatleben keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch keine

besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private

Bindungen gesellschaftlicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale

Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 126 II 377

E. 2c.aa).

4.5

Mit der

Vorinstanz einhergehend, steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein

Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw.

Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mehr zu.

5.

5.1

Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des

Landesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, welche ihr Anspruch auf

Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die

Behörde ermessensweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu

entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die

persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder

des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen

fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG

konkretisierten Grundsätzen zusammen (B in: derselbe et al., Migrationsrecht,

4.

A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen

Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die

Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle

in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG

N. 33). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die

Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand

sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und

mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG) auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut

integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110

E. 3).

5.2

Der

vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach

Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit September 2015 in

der Schweiz auf. Wirtschaftlich vermochte er hier nicht in einer Weise Fuss zu

fassen, die ihm die Erfüllung seiner gesamten finanziellen Verpflichtungen

ermöglicht hätte. So musste das Amt für Jugend und Berufsberatung die ausstehenden

Kindesunterhaltsbeiträge bevorschussen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer

in der Schweiz straffällig geworden ist. Dass er nicht mit Sozialhilfe

unterstützt werden musste und ihm die deutsche Sprache nicht fremd ist, stellt

ein Verhalten dar, welches grundsätzlich erwartet werden kann.

Der Beschwerdeführer hat die prägenden Kindheits- und

Jugendjahre in Serbien verbracht und ist ferienhalber dorthin zurückgekehrt, wo

auch seine beiden weiteren Kinder leben. Mit der Sprache und den Sitten des Landes

ist er bestens vertraut. Dem Beschwerdeführer kann die Rückkehr in seine Heimat

durchaus zugemutet werden.

Das Gericht verkennt nicht, dass aufgrund des Alters des Sohnes

zum aktuellen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikation

nicht einfach sein wird. Hierbei kann der Sohn aber durch seine Mutter

unterstützt werden. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, seinen Sohn in

der Schweiz zu besuchen oder, im Einverständnis der Kindsmutter, zu sich in die

Ferien zu nehmen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass angesichts der

schlechteren wirtschaftlichen Lage im Heimatland die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge

nicht mehr möglich wäre. Dies vermag am Ergebnis auch nichts zu ändern,

überwiegt doch aus den dargelegten Gründen das öffentliche Interesse an der

Fernhaltung des Beschwerdeführers gegenüber den infrage stehenden privaten

Interessen (vgl. BGr, 28. Mai 2014,2C_245/2014

E. 3.3.5; 2. BGr. 2. Juni 2014,2C_1076/2013, E. 3.2).

Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer auch bislang während seines Aufenthalts

und der Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz nicht vermochte, den vollständigen

Unterhaltsbeitrag zu leisten. Der nach pflichtgemässem Ermessen gefällte

Entscheid der Vorinstanz verletzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Verneinung

eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist keine

rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen

persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszumachen. Auch hat die

Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich keine Hinweise auf

Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ergäben.

Die Beschwerde ist damit

abzuweisen.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG) und steht ihm keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …