VB.2018.00272
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00272
22. August 2018Deutsch17 min
(URT.2018.20095)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00272
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1971 und serbischer Staatsangehöriger, reiste
am 17. September 2015 in die Schweiz und heiratete am 13. Oktober
2015 die Schweizer Bürgerin D, geboren 1977. In der Folge erhielt A eine
Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis 12. Oktober 2016. Aus dieser Ehe
ging 2015 der gemeinsame Sohn E hervor.
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
12. August 2016 wurde festgestellt, dass die Ehegatten A/D auf unbestimmte
Dauer zum Getrenntleben berechtigt sind. Weiter wurde davon Vormerk genommen,
dass die Ehegatten seit dem 2. August 2016 getrennt lebten. Der gemeinsame
Sohn wurde unter die Obhut der Mutter gestellt und A ein Besuchsrecht
eingeräumt.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 17. Februar 2017 das Gesuch von A um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 16. April 2017.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 6. März 2017 Rekurs. Während des
Rekursverfahrens wurde A in der Schweiz straffällig:
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. Mai 2017 wurde er
wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten mit einer bedingten
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 60 und einer Busse von Fr. 600.-
bestraft.
Die Eheleute nahmen am 30. September 2017 das
gemeinsame Eheleben wieder auf. Am 1. Januar 2018 verliess A die eheliche
Wohnung wieder. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Februar
2018.
wurde die Ehe geschieden. Sohn E wurde unter der gemeinsamen elterlichen
Sorge belassen und unter die Obhut der Mutter gestellt.
Mit Entscheid vom 6. April 2018 wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 4. Juni 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu
verlängern. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des
Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdegegners.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2018 wurde A Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Kaution wurde fristgerecht
geleistet.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Am 12. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der
Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein (BGE 140 II 289 E. 3.5.3; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Von
einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist
auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen.
2.2
Unbestritten
dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit D weniger als drei Jahre. Ist schon
die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erforderliche zeitliche Dauer
der Ehegemeinschaft und damit die erste Voraussetzung für die
Bewilligungsverlängerung nicht gegeben, erübrigt es sich zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer in der Schweiz erfolgreich integriert ist.
3.
3.1
Gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 42
Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin einen Anspruch
auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe
einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können
namentlich in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz
anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei
sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben, denn die wichtigen
persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können
nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8
EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 10. August 2015,2C_942/2014,
E. 1.4).
3.2
Art. 8
Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf
Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht
vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben
minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte
und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284
E. 1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen.
Demgegenüber hat der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische
Elternteil nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem
in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung
zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können.
Schliesslich darf sein bisheriges Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
haben (sogenanntes "tadelloses Verhalten", vgl. BGE 140 I 145
E. 3.2 = Pra 103 [2014] Nr. 90; BGE 143 I 121 E. 5.2).
3.3
Unabhängig
vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahme Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen (vgl. BGE
139.
I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) bilden die sozialen Bindungen zwischen dem
Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz
gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8
EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013
[Nr. 1785/08] § 37). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens
besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen
gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen
zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel
genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale
Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377
E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014,2C_1229/2013, E. 2.2).
4.
4.1
Nach der
jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erfordernis der besonderen
Intensität der affektiven Beziehung beim nicht sorge- bzw.
obhutsberechtigten ausländischen Elternteil, der aufgrund einer inzwischen
aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einer Person mit
Niederlassungsbewilligung schon im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung war,
bereits dann erfüllt, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach
heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315
E. 2.5). Bei vorschulpflichtigen Kindern liegt ein "übliches
Besuchsrecht" bei einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat (Peter
Breitschmid in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, Zürich etc. 2012, Art. 273 ZGB N. 5; vgl. VGr,
26.
Oktober 2016, VB.2016.00503, E. 2.1).
4.1.1
Gemäss dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. August
2016.
wurde der Sohn E unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Betreffend das
Besuchsrecht des Beschwerdeführers erkannte das Bezirksgericht, dass dieses von
Fall zu Fall durch die Eltern selbst geregelt wird. Für den Streitfall wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer berechtigt und verpflichtet wird, den
gemeinsamen Sohn jeweils vier Stunden pro Woche zu besuchen oder zu sich auf
Besuch zu nehmen. Auf ein Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht wurde verzichtet.
Mit Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 22. Februar 2018
betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren wurde die Obhutszuteilung an
die Kindsmutter unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts bestätigt.
Betreffend das Besuchsrecht des Beschwerdeführers wurde erneut erkannt, dass dieses
von Fall zu Fall durch die Eltern selbst geregelt werde. Für den Streitfall
wurde wiederum eine Besuchsrechtsregelung festgehalten, wonach der
Beschwerdeführer berechtigt sei, seinen Sohn zunächst für vier Stunden pro
Woche, nach Eintritt in den Kindergarten jeden zweiten Samstag bis Sonntag und
ab Beginn der Schulpflicht an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis
Sonntagabend zu sich zu nehmen. Weiter wurde der Beschwerdeführer dazu
berechtigt, seinen Sohn nach Eintritt in die Schulpflicht jährlich für vier
Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Demnach verfügt der
Beschwerdeführer ohne Weiteres über ein Besuchsrecht im üblichen Umfang. Zu
klären bleibt, ob der Beschwerdeführer das ihm gewährte Besuchsrecht
tatsächlich wahrnimmt.
4.1.2
In den Akten finden sich mehrere Schreiben der Kindsmutter, in welchen sie
sich zur Vater-Sohn-Beziehung äussert. Diesen ist zusammenfassend zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer seinen Sohn regelmässig und bis auf wenige Wochen
mindestens einmal in der Woche besucht habe. Dabei komme der Beschwerdeführer
den üblichen Aufgaben eines Elternteils nach. Zudem bestätigt die Kindsmutter,
dass eine Vater-Sohn-Beziehung vorhanden sei und der Sohn seinen Vater erkenne
und die Nähe zu ihm schätze. Dies deutet darauf hin, dass eine gewisse Enge der
Vater-Sohn-Beziehung vorliegen muss. Die Kindsmutter führt weiter aus, dass sie
aufgrund des jungen Alters des Sohnes nicht gut beurteilen könne, wie eng die
Vater-Sohn-Beziehung tatsächlich sei. Gemäss dem
aktuellsten Schreiben der Kindsmutter, besucht der Beschwerdeführer seinen Sohn
mehrmals in der Woche, weshalb vorliegend von einer engen affektiven
Vater-Sohn-Beziehung ausgegangen werden kann. Daran vermag auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht nicht stets lückenlos wahrgenommen
haben soll, nichts zu ändern, da grundsätzlich das tatsächlich ausgeübte
Besuchsrecht zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils massgebend ist (BGr, 30. September 2015,2C_123/2015, E. 2.7).
Damit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung
betreffend Vorliegen einer affektiven Beziehung durchzuführen.
4.2
Eine
besonders enge wirtschaftliche Beziehung kann in der Regel bei Bezahlung
der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht werden (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.2
= Pra 103 [2014] Nr. 90).
Unbestritten ist der
Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Entrichtung der
Kinderunterhaltsbeiträge nicht vollständig nachgekommen. Dem Kontoauszug des
Amts für Jugend und Berufsberatung vom 30. April 2018 ist zu entnehmen,
dass er für den Zeitraum vom November 2016 bis und mit Mai 2018 von insgesamt
Fr. 13'175.- Leistungen in der Höhe von Fr. 7'100.- erbracht hat und
dementsprechend noch Fr. 6'075.- schuldet. Anhaltspunkte, dass der
Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen an die Kindsmutter direkt geleistet haben
soll, liegen nicht vor und dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Seit
1.
Januar 2017 ist der Beschwerdeführer als Reinigungsmitarbeiter mit
einem Arbeitspensum von 80 % angestellt. Gemäss Arbeitsvertrag vom 28. Dezember
2016.
beträgt der monatliche Lohn Fr. 2'624.-, zuzüglich eines
13.
Monatslohns. Zuvor hatte der Beschwerdeführer mehrere
Temporäreinsätze. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er regelmässig einen
Teilbetrag der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge zahle und, wenn
bereits Naturalleistungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Beziehung
genügen würden, müsse vorliegend aufgrund der von ihm geleisteten Teilbeträge
erst recht eine solche Beziehung bejaht werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist die Enge der tatsächlich gelebten Kontakte zum Kind in affektiver wie
wirtschaftlicher Hinsicht im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren
ausschlaggebend (BGr, 9. September 2015,2C_1125/2014, E. 4.6.2). Auch
wenn der Beschwerdeführer angesichts seines aktuellen Lohns wohl kaum mehr
Unterhalt leisten kann, ist dennoch Folgendes festzuhalten: Das Bezirksgericht
Dielsdorf rechnete in zwei Urteilen dem Beschwerdeführer ein hypothetisches
Einkommen an. Ein solches hypothetisches Einkommen kann bei der Bemessung des
Unterhaltsbetrags angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und
möglich ist (BGE 137 III 118, E. 2.3). Vorliegend ist demnach davon auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, ein Einkommen in der vom Bezirksgericht
festgelegten Höhe zu erzielen. Mit einem solchen Einkommen wäre es dem
Beschwerdeführer auch möglich, den vollen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Weshalb
dies dem Beschwerdeführer bislang nicht gelungen ist, legt er nicht substanziiert
dar. Er macht auch nicht geltend und begründet nicht substanziiert, dass er
demnächst in der Lage wäre, den vollen Unterhalt zu leisten. Der Sohn wird sodann
durch die Kindsmutter betreut. Auch seine beiden Kinder in Serbien sind
zwangsläufig fremdbetreut. Der Beschwerdeführer ist voll arbeitsfähig und ist
immer wieder arbeitstätig gewesen, weshalb es umso mehr erstaunt, dass es ihm
bislang nicht gelungen ist, eine Vollzeitstelle anzutreten und einen Verdienst
in einer Höhe zu erzielen, der ihm die Wahrnehmung der Kinderunterhaltspflicht
ermöglicht hätte. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend,
dass aufgrund von Betreuungsleistungen eine wesentliche Kompensation der
geschuldeten Geldteilleistungen vorliegen könnten (vgl. BGE 143 I 121 E. 6.3.5).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bislang seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen gegenüber
seinem Sohn nur ungenügend nachgekommen ist und daher das Erfordernis der engen
wirtschaftlichen Beziehung nicht erfüllt hat.
4.3
Hinzukommt,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz straffällig geworden ist und mit
Urteil des Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. Mai 2017 wegen Drohung,
einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu Fr. 60.- bestraft wurde. Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer
verbalen Auseinandersetzung seiner damaligen Noch-Ehefrau mit der Faust von
unten nach oben gegen den Kiefer schlug, sodass sie zu Boden fiel. Der
Beschwerdeführer trat sie sodann mit den Füssen gegen den Rücken und schlug mit
den Fäusten gegen ihren Körper. Danach packte er ihre Haare, drückte ihren Kopf
auf den Boden und zog sie rückwärts über den Teppich. Wegen den hierbei erlittenen
Verletzungen war die damalige Ehefrau für zwei Wochen arbeitsunfähig und litt
mindestens zwei Wochen lang an Schmerzen im Gesicht. Anlässlich einer weiteren
verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau
sagte er ihr, dass er sie umbringen werde. Er packte dann ein Rüstmesser, zog
seine Ehefrau aufs Sofa, setzte sich, um sie zu fixieren, auf sie, hielt ihr
mit der linken Hand den Mund zu und drückte mit der rechte Hand das Messer an
ihren Hals. Dabei erlitt sie kleine Schnittverletzungen am Hals. Hierzu handelt
es sich wohl um Beziehungsdelikte und um die erste strafrechtliche Verurteilung
des Beschwerdeführers, von Bagatelldelikten kann aber keine Rede sein. Jegliche
relevante Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht ist als (zusätzliches)
öffentliches Interesse – neben jenem an der Einwanderungssteuerung [restriktive
Einwanderungspolitik]) – geeignet, eine Bewilligungserteilung oder -verlängerung
gestützt auf die Beziehungen zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind
zu verweigern (BGr, 3. Juni 2015,2C_728/2014, E. 4.3.1). Vorliegend
fehlt es demnach auch am Erfordernis des "tadellosen Verhaltens".
4.4
Entgegen
seiner Auffassung vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Recht auf
Privatleben keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten, weist er doch keine
besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private
Bindungen gesellschaftlicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale
Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich auf (Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 126 II 377
E. 2c.aa).
4.5
Mit der
Vorinstanz einhergehend, steht dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein
Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV mehr zu.
5.
5.1
Kann sich eine ausländische Person nicht auf eine Norm des
Landesrechts oder eines Staatsvertrags berufen, welche ihr Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung einer Anwesenheitsbewilligung vermittelt, hat die
Behörde ermessensweise über die weitere Bewilligung des Aufenthalts zu
entscheiden. Dabei berücksichtigt sie die öffentlichen Interessen und die
persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin oder
des Ausländers (vgl. Art. 96 AuG). Die öffentlichen Interessen
fallen im Wesentlichen mit den in den Art. 3 und 4 AuG
konkretisierten Grundsätzen zusammen (B in: derselbe et al., Migrationsrecht,
4.
A., Zürich 2015, Art. 96 AuG N. 3). Zur Abklärung der persönlichen
Verhältnisse des Verlängerungsgesuchstellers werden in der Praxis oft die
Härtefallkriterien gemäss Art. 31 VZAE herangezogen (vgl. Tamara Nüssle
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG
N. 33). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die
Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand
sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und
mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG) auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut
integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110
E. 3).
5.2
Der
vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach
Art. 96 AuG. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit September 2015 in
der Schweiz auf. Wirtschaftlich vermochte er hier nicht in einer Weise Fuss zu
fassen, die ihm die Erfüllung seiner gesamten finanziellen Verpflichtungen
ermöglicht hätte. So musste das Amt für Jugend und Berufsberatung die ausstehenden
Kindesunterhaltsbeiträge bevorschussen. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer
in der Schweiz straffällig geworden ist. Dass er nicht mit Sozialhilfe
unterstützt werden musste und ihm die deutsche Sprache nicht fremd ist, stellt
ein Verhalten dar, welches grundsätzlich erwartet werden kann.
Der Beschwerdeführer hat die prägenden Kindheits- und
Jugendjahre in Serbien verbracht und ist ferienhalber dorthin zurückgekehrt, wo
auch seine beiden weiteren Kinder leben. Mit der Sprache und den Sitten des Landes
ist er bestens vertraut. Dem Beschwerdeführer kann die Rückkehr in seine Heimat
durchaus zugemutet werden.
Das Gericht verkennt nicht, dass aufgrund des Alters des Sohnes
zum aktuellen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung des Kontakts mittels moderner Kommunikation
nicht einfach sein wird. Hierbei kann der Sohn aber durch seine Mutter
unterstützt werden. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, seinen Sohn in
der Schweiz zu besuchen oder, im Einverständnis der Kindsmutter, zu sich in die
Ferien zu nehmen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass angesichts der
schlechteren wirtschaftlichen Lage im Heimatland die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge
nicht mehr möglich wäre. Dies vermag am Ergebnis auch nichts zu ändern,
überwiegt doch aus den dargelegten Gründen das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers gegenüber den infrage stehenden privaten
Interessen (vgl. BGr, 28. Mai 2014,2C_245/2014
E. 3.3.5; 2. BGr. 2. Juni 2014,2C_1076/2013, E. 3.2).
Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer auch bislang während seines Aufenthalts
und der Erwerbsmöglichkeit in der Schweiz nicht vermochte, den vollständigen
Unterhaltsbeitrag zu leisten. Der nach pflichtgemässem Ermessen gefällte
Entscheid der Vorinstanz verletzt das Prinzip der Verhältnismässigkeit nicht.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Verneinung
eines allgemeinen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE. Jedenfalls ist keine
rechtsverletzende Ermessensausübung bezüglich der Gewichtung der übrigen
persönlichen Interessen des Beschwerdeführers auszumachen. Auch hat die
Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich keine Hinweise auf
Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ergäben.
Die Beschwerde ist damit
abzuweisen.
6.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und steht ihm keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …