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Entscheid

VB.2018.00273

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00273

23. August 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20117)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem A mit Wirkung ab 31. Oktober 2016 als in das

Land H weggezogen aus dem Einwohnerregister der Stadt C gelöscht worden war,

ersuchte er die Einwohnerkontrolle der Stadt C am 12. April 2017

persönlich und am 15. Mai 2017 schriftlich um Rückgängigmachung dieser Abmeldung.

Mit Verfügung des Sicherheits- und Gesundheitsvorstands der Stadt C vom 4. September

2017 wurde dieses Gesuch abgewiesen, unter Kostenauflage an A. Auch die am 9. Oktober

2017 dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat der Stadt C mit Beschluss

vom 15. Januar 2018 ab und auferlegte die Kosten des Beschlusses A.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 20. Februar 2018 mit Rekurs an

den Bezirksrat C und verlangte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung sowie die Rückgängigmachung der Abmeldung per 31. Oktober 2016.

Als vorsorgliche Massnahme sei A bis zum Abschluss dieses Verfahrens wieder

anzumelden. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2018 wurde das Begehren um

Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Rekursverfahrens abgewiesen.

III.

A. Am 7. Mai

2018.

erhob A Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrates C und

beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an den Stadtrat der Stadt C, ihn

im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich im Einwohnerregister als

angemeldet einzutragen. Sodann beantragte er die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsvertretung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Stadtrates der Stadt C.

B. Mit

Schreiben vom 14. Mai 2018 verzichtete der Bezirksrat auf eine

Vernehmlassung. Der Stadtrat der Stadt C beantragte in seiner Beschwerdeantwort

vom 11. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten A.

C. A

reichte am 25. Juni 2018 eine weitere Stellungnahme ein. Daraufhin liessen

die Parteien sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Angefochten ist ein Zwischenentscheid des

Bezirksrates C, mit welchem ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme

abgewiesen wurde. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich

gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG

sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere

(als die in Art. 92 BGG genannten Vor- und Zwischenentscheide über die

Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren) selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die

Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen

würde (lit. b).

Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen, weshalb das Verwaltungsgericht auf

Beschwerden gegen den Erlass bzw. Nichterlass vorsorglicher Massnahmen

regelmässig eintritt (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48).

So verhält es sich auch vorliegend. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Aus dem

Antrag des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ob er bloss die

Überprüfung des vom Bezirksrat erlassenen Zwischenentscheids begehrt, und Ziff. 2

des Rechtsbegehrens somit eine Präzisierung von Ziff. 1 darstellt, oder

auch den Erlass von vorsorglichen Massnahmen während des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde geht der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer nur auf den Entscheid der Vorinstanz ein, nicht

aber darauf, ob und weshalb das Verwaltungsgericht vorsorgliche Massnahmen für

die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuordnen habe. Aus diesem Grund ist davon

auszugehen, dass nur die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids und bei

Gutheissung der Beschwerde die vorsorgliche Eintragung ins Einwohnerregister

für die Dauer des Rekursverfahrens verlangt wurde.

Ebenfalls ist der Antrag des Beschwerdeführers insofern

unklar, als er verlangt, als "angemeldet" im Einwohnerregister

eingetragen zu werden. Das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister

vom 11. Mai 2015 (MERG) sieht keinen solchen Status vor (vgl. unten, E. 4.1).

Aus den Umständen (der Beschwerdeführer ist nicht anderswo als niedergelassen

gemeldet) und der Begründung geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer um die

Eintragung als "niedergelassen" im Sinn von § 1 lit. a MERG

geht.

2.

Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde

die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen

ist grundsätzlich in sämtlichen Verfahren möglich, auf welche das VRG anwendbar

ist. Soweit spezialgesetzliche Be­stimmungen die vorsorglichen Massnahmen

konkreter regeln als § 6 VRG, gehen sie der allgemeinen Bestimmung vor

(Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 7 f.). Die Anordnung

vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche

Massnahmen sind dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst

dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren

sind und der definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich

getroffen werden kann (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16). Sie

beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Beim

Entscheid über den Erlass einer vorsorglichen Massnahme kann die Hauptsachenprognose

berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder

rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf (BGE 130 II 149

E. 2.2). Vorsorgliche Massnahmen müssen insbesondere dann unterbleiben,

wenn das Begehren in der Hauptsache als aussichtslos erscheint (Regina Kiener,

in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz

über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 56 VwVG

N. 8). Die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen sind

glaubhaft zu machen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 22).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt die Eintragung im Einwohnerregister als vorsorgliche

Massnahme, da er im Oktober 2016 gegen seinen Willen und ohne Erlass einer

anfechtbaren Verfügung durch die Einwohnerkontrolle des Beschwerdegegners

niederlassungsrechtlich abgemeldet worden sei. Dass der Beschwerdeführer seit

dem 27. Oktober 2016 nirgendwo niederlassungsrechtlich gemeldet sei,

stelle einen untragbaren Zustand dar. Der ihm dadurch entstehende Nachteil

bestehe nicht nur im Umstand, dass er keine Zusatzleistungen beantragen könne,

sondern auch darin, dass er ohne Wohnsitz streng genommen keinen Anspruch

darauf habe, krankenversichert zu sein, und er nicht an Wahlen und Abstimmungen

teilnehmen könne. Die vorsorgliche Eintragung gebiete sich sodann aufgrund der

Niederlassungsfreiheit (Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999). Zwar treffe es zu, dass er die

Wintermonate jeweils mit seiner Ehefrau in deren Heimatland H verbringe.

Während der Monate, die er in der Schweiz verbringe, wohne er mit seiner

Tochter und deren Familie in C als eine Art Wohngemeinschaft in der Wohnung an

der D-Strasse, von welcher er immer noch der Hauptmieter sei.

3.2

Die

Vorinstanz wies das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, weil der

Beschwerdeführer um Eintragung im Einwohnerregister ersuche, damit ihm

Zusatzleistungen ausgerichtet würden. Ob ihm Zusatzleistungen auszurichten seien

oder nicht, sei jedoch unabhängig des polizeilichen Wohnsitzes zu beurteilen,

da der zivilrechtliche Wohnsitz dafür massgebend sei. Somit entstehe dem

Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nicht im Einwohnerregister der Stadt C

geführt werde, kein schwerer nicht wiedergutzumachender Nachteil (angefochtene

Verfügung, E. 3.4 f.).

3.3

Der

Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen weder

für einen melderechtlichen Wohnsitz in C noch für eine Eintragung als

vorsorgliche Massnahme erfüllt seien. Insbesondere sei die Unmöglichkeit, sich

beim Campingplatz in E anzumelden, kein nicht wiedergutzumachender Nachteil,

und andere Nachteile mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Sodann

präjudiziere die vorsorgliche Eintragung den Endentscheid in unzulässiger

Weise.

4.

4.1

Nach § 3 Abs. 1 MERG besteht eine

persönliche Meldepflicht bei der politischen Gemeinde für eine Person

insbesondere dann, wenn sie sich dort niederlässt (lit. a), den Aufenthalt

begründet (lit. b), zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt

begründet oder diesen aufgibt (lit. e) oder die Niederlassung, den

Aufenthalt oder die Berufsausübung gemäss lit. a–c aufgibt (lit. f).

4.2

Niederlassung nach § 3 Abs. 1

lit. a MERG liegt vor, wenn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens

in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres

Lebens zu begründen (§ 1 lit. a MERG). Sie kann nur eine

Niederlassungsgemeinde haben (Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes über

die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister

vom 23. Juni 2006 [RHG]). Aufenthalt im Sinn von § 3 Abs. 1

lit. b MERG liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck

ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier

aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der

Gemeinde aufhält (§ 1 lit. b MERG).

4.3

Die Frage der Niederlassung betrifft das

polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz

und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz, der

Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl

Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung

und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.). Der Entscheid über das

polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives

Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die

Frage nach der Bestimmung der (Spezial-) Wohnsitze nicht (Spühler,

S. 341).

4.4

Eine

summarische Prüfung der Sachlage lässt den Schluss zu, dass sich der

Beschwerdeführer, da er ohne "festen Wohnsitz" keinen Standplatz auf

dem Campingplatz unterhalten kann, momentan hauptsächlich in C aufhalten

dürfte, was für eine vorsorgliche Eintragung im Einwohnerregister des Beschwerdegegners

spräche. Wie sich die Sache genau verhält bzw. ob der Beschwerdeführer effektiv

in C als niedergelassen zu betrachten ist, ist im laufenden Rekursverfahren vor

Bezirksrat zu überprüfen. Ebenso legt der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass die

Abmeldung per 31. Oktober 2016 vom Beschwerdegegner ausgegangen und nicht

auf seinen Wunsch erfolgte.

4.5

Der

Beschwerdeführer macht als wichtigen Grund für die vorsorgliche Eintragung

geltend, dass er ohne Niederlassung weder wählen und abstimmen könne noch

Anspruch auf Prämienverbilligung bzw. Krankenversicherungsschutz überhaupt

habe. Auch würden ihm keine Zusatzleistungen ausgerichtet werden. Wer in

welcher Gemeinde stimmberechtigt ist, hängt vom politischen Wohnsitz ab

(Andreas Kley, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen

2014, Art. 39 N. 7 ff.), der Anspruch auf Prämienverbilligung

vom steuerrechtlichen oder zivilrechtlichen (§ 8 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999), und

die Versicherungspflicht bei der Krankenversicherung sowie die Ausrichtung von

Zusatzleistungen wiederum vom zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 1 Abs. 1

der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995; § 21

Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971). Die eben

aufgeführten Wohnsitze sind grundsätzlich von dem hier strittigen polizeilichen

Domizil unabhängig (oben E. 4.3). Trotzdem wird in der Praxis in vielen

Fällen auf die Eintragung im Einwohnerregister abgestützt bzw. dient diese als

Indiz für den jeweiligen Wohnsitz (vgl. BGE 132 I 29, E. 4.1; BGr,

10.

März 2008,2P.22/2007, E. 3; BGr, 3. August 2007,

2P.49/2007, E. 2.2). Ohne Eintragung im Einwohnerregister müsste der

Beschwerdeführer mühsam bei sämtlichen Stellen seinen zivilrechtlichen,

steuerrechtlichen oder politischen Wohnsitz darlegen, um seine Rechte

wahrzunehmen; dies reicht aus, um einen schweren nicht wiedergutzumachenden

Nachteil darzutun und begründet sogleich das private Interesse des

Beschwerdeführers an der vorsorglichen Eintragung ins Einwohnerregister. Zudem

stellt die jetzige Lage des Beschwerdeführers, während des damit befassten

laufenden Verfahrens ohne polizeiliches Domizil zu sein, einen unzumutbaren

Zustand dar. Zwar ist es dem Beschwerdeführer theoretisch unbenommen, sich bei

einer anderen Gemeinde polizeilich anzumelden; angesichts des laufenden

Verfahrens zur Beurteilung seines Niederlassungsstatus in C und vor dem hier

summarisch festgestellten Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer momentan

wohl in der Wohnung in C aufhalten dürfte, wird ihm dies mangels Absicht

dauernden Verbleibens und mangels eines anderen Lebensmittelpunkts (vgl. oben,

E. 4.2) kaum möglich sein.

4.5.1

Eine von der Gemeinde ausgehende Löschung im Einwohnerregister hat mittels

anfechtbarer Verfügung zu ergehen, welcher während eines allfälligen

Rechtsmittelverfahrens aufschiebende Wirkung zukäme. Der Beschwerdegegner nahm

die Löschung im Oktober 2016 formlos vor. Es besteht dadurch ein gewisses

Interesse an der vorsorglichen Wiederherstellung des damals geltenden

Zustandes, da so kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gegeben war.

4.5.2

Der Beschwerdegegner macht keine entgegenstehenden Interessen geltend,

sondern beruft sich darauf, dass die vorsorgliche Eintragung den Endentscheid

negativ präjudizieren würde, weil der Entscheid über die Wiederanmeldung

dadurch erschwert würde. Inwiefern der Endentscheid allerdings negativ

präjudiziert bzw. in diesem Sinn erschwert würde, führt er nicht aus, und ein

solcher Grund ist auch nicht ersichtlich, steht doch die vorläufige Eintragung

im Einwohnerregister einer erneuten Löschung nach einem abschlägigen

Endentscheid nicht entgegen bzw. bildet die Frage, inwiefern ein einmal

begründeter Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (analog Art. 24

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907)

bestehen bleibt, Gegenstand des zu fällenden Endentscheids und spielt

demzufolge bezüglich der hier zu prüfenden vorsorglichen Massnahmen keine

Rolle.

4.5.3

Insgesamt überwiegt damit das Interesse des Beschwerdeführers daran, dass

er während des Verfahrens, in welchem der genaue Sachverhalt noch zu klären

ist, das polizeiliche Domizil in C begründen kann.

4.6

Da die

vorläufige Eintragung als vorsorgliche Massnahme sodann verhältnismässig ist

und die Begehren in der Hauptsache, weil der Sachverhalt noch nicht definitiv

geklärt ist, nicht aussichtslos erscheinen, waren die Voraussetzungen für den

Erlass vorsorglicher Massnahmen erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und

der Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer für die Dauer des

Rekursverfahrens als niedergelassen im Einwohnerregister einzutragen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer

ist antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, Fr. 80.-) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist infolge

Kostenauflage an den Beschwerdegegner als gegenstandslos geworden

abzuschreiben. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die

nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2.2

Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem

Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv

zu bezahlen.

In Bezug auf den Nachweis ihrer

Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig. Es obliegt

ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen

Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss

die Entscheidinstanz dabei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und

ihnen darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen haben. In

Bezug auf rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Personen

besteht demgegenüber in der Regel keine behördliche Hinweispflicht.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er bloss eine AHV-Rente

von monatlich Fr. 2'218.- beziehe, welche für den Unterhalt für sich und

den seiner Ehefrau ausreichen müsse. Daraus geht hervor, dass sein Einkommen

nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Sodann macht er geltend,

dass sein Vermögen, welches gemäss Steuererklärung für das Jahr 2015 noch Fr. 61'148.-

betragen hatte, in der Zwischenzeit massiv gesunken sei und noch rund Fr. 6'000.-

betrage. Er habe einen Teil des Vermögens zur Deckung des Lebensunterhalts

verwendet. Gemäss der – eher grosszügigen, aber vorliegend nicht zu

überprüfenden – Aufstellung des Beschwerdeführers übersteigt der Bedarf für ihn

und seine Ehefrau das Einkommen aus der AHV-Rente um monatlich rund Fr. 800.-.

Ausserdem habe er im Juni 2017 von seinem Konto bei der Bank I eine Investition

über Fr. 21'000.- bei F AG getätigt, und der Wert der Investition sei

aufgrund des tiefen Kurses inzwischen gesunken; Belege für den angeblich tiefen

Wert der Investition reichte er keine ein. Ebenso machte der rechtskundig

vertretene Beschwerdeführer keine Angaben darüber, was mit dem Konto bei der

Bank G, welches gemäss Steuererklärung 2015 damals ein Guthaben von

Fr. 34'535.- aufgewiesen hatte, geschehen ist bzw. reichte keine

entsprechenden Belege ein. Auch wenn die Aussage des Beschwerdeführers, dass

sein Vermögen infolge Vermögensverzehr inzwischen gesunken sei, glaubhaft erscheint,

ist aufgrund der eingereichten Akten nicht von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen. Insbesondere lassen die Akten den Schluss zu,

dass der Beschwerdeführer über Vermögen auf einem Konto bei der Bank G

sowie über eine Investition bei der F AG verfügt, von welchem unter

Berücksichtigung eines jährlichen Vermögensverzehrs von Fr. 9'600.- (Fr. 800.-

x 12) auszugehen ist, dass der Betrag ausreicht, um die Vertretungskosten

im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen zu tragen. Eine Verwertung dieses

Vermögens zur Deckung der entstandenen Vertretungskosten erscheint nicht

unzumutbar. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels

Bedürftigkeit abzuweisen.

6.

Da es sich vorliegend nicht um einen End-, sondern bloss um

einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche

Massnahme handelt (vgl. E. 1.2), ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG an das

Bundesgericht nur gegeben, wenn der vorliegende Entscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG; vgl. Bertschi, § 19a N. 32). Zudem ist auf

Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide

über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt

werden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des

Präsidenten des Bezirksrates C vom 6. April 2018 aufgehoben. Als

vorsorgliche Massnahme wird der Beschwerdegegner angewiesen, den Beschwerdeführer

für die Dauer des vor dem Bezirksrat hängigen Rekursverfahrens als

niedergelassen im Einwohnerregister einzutragen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich Fr. 80.- (8%

Mehrwertsteuer) zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird

abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …