VB.2018.00273
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00273
23. August 2018Deutsch16 min
(URT.2018.20117)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00273
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat C,
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche
Meldeverhältnisse/Einwohnerregister
(vorsorgliche Massnahmen),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nachdem A mit Wirkung ab 31. Oktober 2016 als in das
Land H weggezogen aus dem Einwohnerregister der Stadt C gelöscht worden war,
ersuchte er die Einwohnerkontrolle der Stadt C am 12. April 2017
persönlich und am 15. Mai 2017 schriftlich um Rückgängigmachung dieser Abmeldung.
Mit Verfügung des Sicherheits- und Gesundheitsvorstands der Stadt C vom 4. September
2017 wurde dieses Gesuch abgewiesen, unter Kostenauflage an A. Auch die am 9. Oktober
2017 dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat der Stadt C mit Beschluss
vom 15. Januar 2018 ab und auferlegte die Kosten des Beschlusses A.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 20. Februar 2018 mit Rekurs an
den Bezirksrat C und verlangte unter anderem die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Rückgängigmachung der Abmeldung per 31. Oktober 2016.
Als vorsorgliche Massnahme sei A bis zum Abschluss dieses Verfahrens wieder
anzumelden. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2018 wurde das Begehren um
Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Rekursverfahrens abgewiesen.
III.
A. Am 7. Mai
2018.
erhob A Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrates C und
beantragte deren Aufhebung sowie die Anweisung an den Stadtrat der Stadt C, ihn
im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich im Einwohnerregister als
angemeldet einzutragen. Sodann beantragte er die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Stadtrates der Stadt C.
B. Mit
Schreiben vom 14. Mai 2018 verzichtete der Bezirksrat auf eine
Vernehmlassung. Der Stadtrat der Stadt C beantragte in seiner Beschwerdeantwort
vom 11. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten A.
C. A
reichte am 25. Juni 2018 eine weitere Stellungnahme ein. Daraufhin liessen
die Parteien sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Angefochten ist ein Zwischenentscheid des
Bezirksrates C, mit welchem ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme
abgewiesen wurde. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich
gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG
sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen andere
(als die in Art. 92 BGG genannten Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren) selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen
würde (lit. b).
Bei vorsorglichen Massnahmen ist in der Regel ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen, weshalb das Verwaltungsgericht auf
Beschwerden gegen den Erlass bzw. Nichterlass vorsorglicher Massnahmen
regelmässig eintritt (Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48).
So verhält es sich auch vorliegend. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Aus dem
Antrag des Beschwerdeführers geht nicht klar hervor, ob er bloss die
Überprüfung des vom Bezirksrat erlassenen Zwischenentscheids begehrt, und Ziff. 2
des Rechtsbegehrens somit eine Präzisierung von Ziff. 1 darstellt, oder
auch den Erlass von vorsorglichen Massnahmen während des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht. In der Begründung der Beschwerde geht der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer nur auf den Entscheid der Vorinstanz ein, nicht
aber darauf, ob und weshalb das Verwaltungsgericht vorsorgliche Massnahmen für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuordnen habe. Aus diesem Grund ist davon
auszugehen, dass nur die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids und bei
Gutheissung der Beschwerde die vorsorgliche Eintragung ins Einwohnerregister
für die Dauer des Rekursverfahrens verlangt wurde.
Ebenfalls ist der Antrag des Beschwerdeführers insofern
unklar, als er verlangt, als "angemeldet" im Einwohnerregister
eingetragen zu werden. Das Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister
vom 11. Mai 2015 (MERG) sieht keinen solchen Status vor (vgl. unten, E. 4.1).
Aus den Umständen (der Beschwerdeführer ist nicht anderswo als niedergelassen
gemeldet) und der Begründung geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer um die
Eintragung als "niedergelassen" im Sinn von § 1 lit. a MERG
geht.
2.
Gemäss § 6 Satz 1 VRG trifft die Verwaltungsbehörde
die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
ist grundsätzlich in sämtlichen Verfahren möglich, auf welche das VRG anwendbar
ist. Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen die vorsorglichen Massnahmen
konkreter regeln als § 6 VRG, gehen sie der allgemeinen Bestimmung vor
(Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 7 f.). Die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen bedarf des Vorliegens besonderer Gründe. Vorsorgliche
Massnahmen sind dem Gebot effektiver Rechtsschutzgewährung entsprechend erst
dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen zu wahren
sind und der definitive Entscheid aus verfahrensmässigen Gründen nicht sogleich
getroffen werden kann (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 16). Sie
beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Beim
Entscheid über den Erlass einer vorsorglichen Massnahme kann die Hauptsachenprognose
berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig ist; bei tatsächlichen oder
rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf (BGE 130 II 149
E. 2.2). Vorsorgliche Massnahmen müssen insbesondere dann unterbleiben,
wenn das Begehren in der Hauptsache als aussichtslos erscheint (Regina Kiener,
in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 56 VwVG
N. 8). Die Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen sind
glaubhaft zu machen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 22).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt die Eintragung im Einwohnerregister als vorsorgliche
Massnahme, da er im Oktober 2016 gegen seinen Willen und ohne Erlass einer
anfechtbaren Verfügung durch die Einwohnerkontrolle des Beschwerdegegners
niederlassungsrechtlich abgemeldet worden sei. Dass der Beschwerdeführer seit
dem 27. Oktober 2016 nirgendwo niederlassungsrechtlich gemeldet sei,
stelle einen untragbaren Zustand dar. Der ihm dadurch entstehende Nachteil
bestehe nicht nur im Umstand, dass er keine Zusatzleistungen beantragen könne,
sondern auch darin, dass er ohne Wohnsitz streng genommen keinen Anspruch
darauf habe, krankenversichert zu sein, und er nicht an Wahlen und Abstimmungen
teilnehmen könne. Die vorsorgliche Eintragung gebiete sich sodann aufgrund der
Niederlassungsfreiheit (Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999). Zwar treffe es zu, dass er die
Wintermonate jeweils mit seiner Ehefrau in deren Heimatland H verbringe.
Während der Monate, die er in der Schweiz verbringe, wohne er mit seiner
Tochter und deren Familie in C als eine Art Wohngemeinschaft in der Wohnung an
der D-Strasse, von welcher er immer noch der Hauptmieter sei.
3.2
Die
Vorinstanz wies das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, weil der
Beschwerdeführer um Eintragung im Einwohnerregister ersuche, damit ihm
Zusatzleistungen ausgerichtet würden. Ob ihm Zusatzleistungen auszurichten seien
oder nicht, sei jedoch unabhängig des polizeilichen Wohnsitzes zu beurteilen,
da der zivilrechtliche Wohnsitz dafür massgebend sei. Somit entstehe dem
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nicht im Einwohnerregister der Stadt C
geführt werde, kein schwerer nicht wiedergutzumachender Nachteil (angefochtene
Verfügung, E. 3.4 f.).
3.3
Der
Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen weder
für einen melderechtlichen Wohnsitz in C noch für eine Eintragung als
vorsorgliche Massnahme erfüllt seien. Insbesondere sei die Unmöglichkeit, sich
beim Campingplatz in E anzumelden, kein nicht wiedergutzumachender Nachteil,
und andere Nachteile mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Sodann
präjudiziere die vorsorgliche Eintragung den Endentscheid in unzulässiger
Weise.
4.
4.1
Nach § 3 Abs. 1 MERG besteht eine
persönliche Meldepflicht bei der politischen Gemeinde für eine Person
insbesondere dann, wenn sie sich dort niederlässt (lit. a), den Aufenthalt
begründet (lit. b), zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt
begründet oder diesen aufgibt (lit. e) oder die Niederlassung, den
Aufenthalt oder die Berufsausübung gemäss lit. a–c aufgibt (lit. f).
4.2
Niederlassung nach § 3 Abs. 1
lit. a MERG liegt vor, wenn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens
in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres
Lebens zu begründen (§ 1 lit. a MERG). Sie kann nur eine
Niederlassungsgemeinde haben (Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes über
die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
vom 23. Juni 2006 [RHG]). Aufenthalt im Sinn von § 3 Abs. 1
lit. b MERG liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck
ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier
aufeinanderfolgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der
Gemeinde aufhält (§ 1 lit. b MERG).
4.3
Die Frage der Niederlassung betrifft das
polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz
und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz, der
Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl
Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung
und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.). Der Entscheid über das
polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives
Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die
Frage nach der Bestimmung der (Spezial-) Wohnsitze nicht (Spühler,
S. 341).
4.4
Eine
summarische Prüfung der Sachlage lässt den Schluss zu, dass sich der
Beschwerdeführer, da er ohne "festen Wohnsitz" keinen Standplatz auf
dem Campingplatz unterhalten kann, momentan hauptsächlich in C aufhalten
dürfte, was für eine vorsorgliche Eintragung im Einwohnerregister des Beschwerdegegners
spräche. Wie sich die Sache genau verhält bzw. ob der Beschwerdeführer effektiv
in C als niedergelassen zu betrachten ist, ist im laufenden Rekursverfahren vor
Bezirksrat zu überprüfen. Ebenso legt der Beschwerdeführer glaubhaft dar, dass die
Abmeldung per 31. Oktober 2016 vom Beschwerdegegner ausgegangen und nicht
auf seinen Wunsch erfolgte.
4.5
Der
Beschwerdeführer macht als wichtigen Grund für die vorsorgliche Eintragung
geltend, dass er ohne Niederlassung weder wählen und abstimmen könne noch
Anspruch auf Prämienverbilligung bzw. Krankenversicherungsschutz überhaupt
habe. Auch würden ihm keine Zusatzleistungen ausgerichtet werden. Wer in
welcher Gemeinde stimmberechtigt ist, hängt vom politischen Wohnsitz ab
(Andreas Kley, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen
2014, Art. 39 N. 7 ff.), der Anspruch auf Prämienverbilligung
vom steuerrechtlichen oder zivilrechtlichen (§ 8 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999), und
die Versicherungspflicht bei der Krankenversicherung sowie die Ausrichtung von
Zusatzleistungen wiederum vom zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 1 Abs. 1
der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995; § 21
Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971). Die eben
aufgeführten Wohnsitze sind grundsätzlich von dem hier strittigen polizeilichen
Domizil unabhängig (oben E. 4.3). Trotzdem wird in der Praxis in vielen
Fällen auf die Eintragung im Einwohnerregister abgestützt bzw. dient diese als
Indiz für den jeweiligen Wohnsitz (vgl. BGE 132 I 29, E. 4.1; BGr,
10.
März 2008,2P.22/2007, E. 3; BGr, 3. August 2007,
2P.49/2007, E. 2.2). Ohne Eintragung im Einwohnerregister müsste der
Beschwerdeführer mühsam bei sämtlichen Stellen seinen zivilrechtlichen,
steuerrechtlichen oder politischen Wohnsitz darlegen, um seine Rechte
wahrzunehmen; dies reicht aus, um einen schweren nicht wiedergutzumachenden
Nachteil darzutun und begründet sogleich das private Interesse des
Beschwerdeführers an der vorsorglichen Eintragung ins Einwohnerregister. Zudem
stellt die jetzige Lage des Beschwerdeführers, während des damit befassten
laufenden Verfahrens ohne polizeiliches Domizil zu sein, einen unzumutbaren
Zustand dar. Zwar ist es dem Beschwerdeführer theoretisch unbenommen, sich bei
einer anderen Gemeinde polizeilich anzumelden; angesichts des laufenden
Verfahrens zur Beurteilung seines Niederlassungsstatus in C und vor dem hier
summarisch festgestellten Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer momentan
wohl in der Wohnung in C aufhalten dürfte, wird ihm dies mangels Absicht
dauernden Verbleibens und mangels eines anderen Lebensmittelpunkts (vgl. oben,
E. 4.2) kaum möglich sein.
4.5.1
Eine von der Gemeinde ausgehende Löschung im Einwohnerregister hat mittels
anfechtbarer Verfügung zu ergehen, welcher während eines allfälligen
Rechtsmittelverfahrens aufschiebende Wirkung zukäme. Der Beschwerdegegner nahm
die Löschung im Oktober 2016 formlos vor. Es besteht dadurch ein gewisses
Interesse an der vorsorglichen Wiederherstellung des damals geltenden
Zustandes, da so kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gegeben war.
4.5.2
Der Beschwerdegegner macht keine entgegenstehenden Interessen geltend,
sondern beruft sich darauf, dass die vorsorgliche Eintragung den Endentscheid
negativ präjudizieren würde, weil der Entscheid über die Wiederanmeldung
dadurch erschwert würde. Inwiefern der Endentscheid allerdings negativ
präjudiziert bzw. in diesem Sinn erschwert würde, führt er nicht aus, und ein
solcher Grund ist auch nicht ersichtlich, steht doch die vorläufige Eintragung
im Einwohnerregister einer erneuten Löschung nach einem abschlägigen
Endentscheid nicht entgegen bzw. bildet die Frage, inwiefern ein einmal
begründeter Wohnsitz bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes (analog Art. 24
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907)
bestehen bleibt, Gegenstand des zu fällenden Endentscheids und spielt
demzufolge bezüglich der hier zu prüfenden vorsorglichen Massnahmen keine
Rolle.
4.5.3
Insgesamt überwiegt damit das Interesse des Beschwerdeführers daran, dass
er während des Verfahrens, in welchem der genaue Sachverhalt noch zu klären
ist, das polizeiliche Domizil in C begründen kann.
4.6
Da die
vorläufige Eintragung als vorsorgliche Massnahme sodann verhältnismässig ist
und die Begehren in der Hauptsache, weil der Sachverhalt noch nicht definitiv
geklärt ist, nicht aussichtslos erscheinen, waren die Voraussetzungen für den
Erlass vorsorglicher Massnahmen erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und
der Beschwerdegegner anzuweisen, den Beschwerdeführer für die Dauer des
Rekursverfahrens als niedergelassen im Einwohnerregister einzutragen.
5.
5.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer
ist antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, Fr. 80.-) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.2
Der
Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist infolge
Kostenauflage an den Beschwerdegegner als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die
nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.2.2
Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem
Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv
zu bezahlen.
In Bezug auf den Nachweis ihrer
Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig. Es obliegt
ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen
Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss
die Entscheidinstanz dabei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und
ihnen darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen haben. In
Bezug auf rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Personen
besteht demgegenüber in der Regel keine behördliche Hinweispflicht.
Der Beschwerdeführer gibt an, dass er bloss eine AHV-Rente
von monatlich Fr. 2'218.- beziehe, welche für den Unterhalt für sich und
den seiner Ehefrau ausreichen müsse. Daraus geht hervor, dass sein Einkommen
nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Sodann macht er geltend,
dass sein Vermögen, welches gemäss Steuererklärung für das Jahr 2015 noch Fr. 61'148.-
betragen hatte, in der Zwischenzeit massiv gesunken sei und noch rund Fr. 6'000.-
betrage. Er habe einen Teil des Vermögens zur Deckung des Lebensunterhalts
verwendet. Gemäss der – eher grosszügigen, aber vorliegend nicht zu
überprüfenden – Aufstellung des Beschwerdeführers übersteigt der Bedarf für ihn
und seine Ehefrau das Einkommen aus der AHV-Rente um monatlich rund Fr. 800.-.
Ausserdem habe er im Juni 2017 von seinem Konto bei der Bank I eine Investition
über Fr. 21'000.- bei F AG getätigt, und der Wert der Investition sei
aufgrund des tiefen Kurses inzwischen gesunken; Belege für den angeblich tiefen
Wert der Investition reichte er keine ein. Ebenso machte der rechtskundig
vertretene Beschwerdeführer keine Angaben darüber, was mit dem Konto bei der
Bank G, welches gemäss Steuererklärung 2015 damals ein Guthaben von
Fr. 34'535.- aufgewiesen hatte, geschehen ist bzw. reichte keine
entsprechenden Belege ein. Auch wenn die Aussage des Beschwerdeführers, dass
sein Vermögen infolge Vermögensverzehr inzwischen gesunken sei, glaubhaft erscheint,
ist aufgrund der eingereichten Akten nicht von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen. Insbesondere lassen die Akten den Schluss zu,
dass der Beschwerdeführer über Vermögen auf einem Konto bei der Bank G
sowie über eine Investition bei der F AG verfügt, von welchem unter
Berücksichtigung eines jährlichen Vermögensverzehrs von Fr. 9'600.- (Fr. 800.-
x 12) auszugehen ist, dass der Betrag ausreicht, um die Vertretungskosten
im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen zu tragen. Eine Verwertung dieses
Vermögens zur Deckung der entstandenen Vertretungskosten erscheint nicht
unzumutbar. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels
Bedürftigkeit abzuweisen.
6.
Da es sich vorliegend nicht um einen End-, sondern bloss um
einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid betreffend eine vorsorgliche
Massnahme handelt (vgl. E. 1.2), ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG an das
Bundesgericht nur gegeben, wenn der vorliegende Entscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; vgl. Bertschi, § 19a N. 32). Zudem ist auf
Art. 98 BGG zu verweisen: Danach kann mit der Beschwerde gegen Entscheide
über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziff. II der Verfügung des
Präsidenten des Bezirksrates C vom 6. April 2018 aufgehoben. Als
vorsorgliche Massnahme wird der Beschwerdegegner angewiesen, den Beschwerdeführer
für die Dauer des vor dem Bezirksrat hängigen Rekursverfahrens als
niedergelassen im Einwohnerregister einzutragen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich Fr. 80.- (8%
Mehrwertsteuer) zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird
abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …