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Entscheid

VB.2018.00275

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00275

29. November 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20394)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 23. Februar 2016 erteilte die Baukommission Küsnacht A und B

unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines

Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02 in

Küsnacht. Gleichzeitig mit der kommunalen Baubewilligung wurde auch die im

koordinierten Verfahren erteilte Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom

18. Januar 2016 eröffnet.

B. Gegen

diese Entscheide erhoben D, E, F und G am 30. März 2016 Rekurs ans

Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung bzw. Gegenstandsloserklärung der

genannten Entscheide und die Verweigerung der Baubewilligung. Auf Antrag der

Bauherrschaft wurde das Verfahren zwecks Parteiverhandlungen sistiert.

Erwägungen

II.

A. Mit

Beschluss vom 5. September 2017 erteilte die Baukommission Küsnacht A und B

unter Nebenbestimmung die baurechtliche Bewilligung für die 1. Pro­jektänderung.

B. Auch

gegen diesen Entscheid erhoben D, E, F und G am 11. Oktober 2017 Rekurs an

das Baurekursgericht. Auf ihren Antrag hin wurde das Rekursverfahren

einstweilen sistiert.

C. Je mit

Präsidialverfügungen vom 21. November 2017 wurden die beiden

Rekursverfahren fortgesetzt. Mit Entscheid vom 3. März 2018 wurden die

beiden Rekursverfahren vereinigt (Dispositiv-Ziff. I) und gutgeheissen,

soweit sie nicht als durch Projektänderungen gegenstandslos geworden

abgeschrieben worden waren. Die Beschlüsse der Baukommission Küsnacht vom 23. Februar

und vom 5. September 2017 wurden aufgehoben. Soweit sich die Rekurse gegen

die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Januar 2016

richteten, wurde das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben

(Dispositiv-Ziff. II).

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B

(Beschwerdeführerinnen) am 7. Mai 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie die Bestätigung der Beschlüsse der Baukommission Küsnacht vom 23. Februar

2016.

und vom 5. September 2017 sowie der Verfügung der Baudirektion des

Kantons Zürich vom 18. Januar 2016 und eine Parteientschädigung.

Die Baudirektion des Kantons Zürich (Mitbeteiligte 2)

verzichtete am 28. Mai auf eine Stellungnahme. Das Baurekursgericht

beantragte am 29. Mai 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni beantragte die Baukommission

Küsnacht (Mitbeteiligte 1) die Gutheissung der Beschwerde und eine

Parteientschädigung. D, E, F und G (Beschwerdegegnerschaft) beantragten mit

Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde sowie

eine Parteientschädigung. Mit Stellungnahme vom 17. August 2018 zur

Beschwerdeantwort der Baukommission Küsnacht hielten D, E, F und G an ihren

Anträgen fest. A und B liessen sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen

Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

Das streitbetroffene Grundstück ist gemäss geltender Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO Küsnacht) der Wohnzone W3 (mit

Baumassenziffer 2.75) zugeschieden und gegenwärtig mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 03)

überstellt. Im Westen grenzt die Parzelle an die J-Strasse und im Osten an das

Grundstück der Beschwerdegegnerschaft (welche als Erbengemeinschaft

Eigentümerinnen und Eigentümer des Nachbargrundstücks sind) an. Entlang der

nördlichen Grenze des Baugrundstücks führt ein Weg von der J-Strasse her über

das Baugrundstück zum Nachbargrundstück der Beschwerdegegnerschaft. Der Weg ist

mittels einer Dienstbarkeit gesichert.

Die Bauherrschaft beabsichtigt, das bestehende Wohnhaus

abzubrechen und auf der streitbetroffenen Parzelle ein Mehrfamilienhaus mit

acht Wohnungen und einer Tiefgarage zu errichten (vgl. Stammbaubewilligung vom

23.

Februar 2016, Bau- und Grundstückspläne sowie für die

Projektänderungen). Am westlichen Ende des Baugrundstücks, ca. 7,5 m von der

J-Strasse rückversetzt, ist die Einfahrt in die Tiefgarage des Neubaus

projektiert. In diesem westlichen Bereich ist – nebst der Tiefgarageneinfahrt

und den Garten- bzw. Terrassenzugängen zu den Erdgeschosswohnungen – kein

weiterer Zugang zum Gebäude geplant. Auf Höhe des mittleren Wegbereichs sind

Fahrradanlehnbügel vorgesehen. Am östlichen Ende des Wegs, unmittelbar vor der

beschwerdegegnerischen Grundstücksgrenze, ist ein Wendeplatz vorgesehen, der im

Zug der 1. Projektänderung vom 5. September 2017 einige Meter nach

Westen versetzt wurde, sodass das beschwerdegegnerische Grundstück bei

Wendemanöver nicht mehr befahren werden muss. Die ursprünglich in diesem

Bereich geplanten zwei Besucherparkplätze wurden im Zuge der 1. Projektänderung

in die Tiefgarage verlegt. Der so neu gewonnene Raum soll als Spielplatz

genutzt werden. Weiter sieht die Projektänderung eine Verbreiterung des über das

Baugrundstück führenden Wegs von 3,5 m auf 3,6 m und eine

Neugestaltung der Balkone im Attikageschoss vor. Ebenfalls im Zug der 1. Projektänderung

wurde der in der Stammbaubewilligung auflageweise geforderte Baumassennachweis

nachgereicht und die auflageweise statuierte Korrektur der Plandarstellungen

zum Terrainverlauf vorgenommen.

Mit der Projektänderung wurden unbestrittenermassen

verschiedene im ersten Rekursverfahren monierte Mängel des Stammbauprojekts

behoben. Gegenstand des Rekursentscheids vom 3. März 2018 waren einzig

noch die gerügte Unterschreitung des Wegabstands und die geltend gemachte

Bewilligungsunfähigkeit der Besucherparkplätze in der Tiefgarage.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass gemäss Art. 33 BZO Küsnacht

private Wege nicht abstandspflichtig seien. Die Vorinstanz sei für den

streitbetroffenen Weg hingegen zu Unrecht von einem öffentlichen Weg und von

einer (verletzten) Abstandspflicht ausgegangen und habe deshalb in unzulässiger

Weise die Aufhebung der Baubewilligung entschieden.

Gemäss § 265 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dürften Gemeinden in ihren Bau- und

Zonenordnung andere Abstände von Strassen, als in § 265 Abs. 1 PBG

vorgesehen, festlegen. Die Mitbeteiligte 1 habe von ihrer

Gesetzgebungskompetenz gemäss § 265 Abs. 1 PBG Gebrauch gemacht,

indem sie Art. 33 BZO Küsnacht betreffend Abstände von Strassen, Wegen und

Plätzen erlassen habe. Es bestehe deshalb kein Raum mehr für § 265 PBG.

Die Gemeinde gehe von einem privaten, nicht abstandspflichtigen Weg aus (die

Vorinstanz hingegen von einem öffentlichen, abstandspflichtigen Weg). Da es den

Gemeinden gestattet sei, andere Abstände als in § 265 PBG zu definieren,

müsse es ihnen ebenso gestattet sein, zu definieren, was ein öffentlicher

(abstandspflichtiger) und was ein privater (nicht abstandspflichtiger) Weg im

Sinn einer kommunalen Vorschrift sei. Die Rechtsprechung zu § 265 Abs. 1

PBG betreffend die Definition öffentlicher und privater Wege sei deshalb nicht

anwendbar.

Im Übrigen sei diese Rechtsprechung ohnehin uneinheitlich

und fragwürdig. Die Vor­instanz habe erwogen, es komme für die Abgrenzung von

öffentlichen und privaten Wegen auf die Erschliessungsfunktion des Wegs an.

Gemäss den Beschwerdeführerinnen sei die Erschliessungsfunktion jedoch nur ein

Hilfskriterium, und spiele die Bestimmbarkeit des Benutzerkreises eine

wesentliche Rolle zur Definition eines öffentlichen oder privaten Weges, was

auch die Vorinstanz erwähne. Die Rechtsprechung zur Definition von öffentlichen

und privaten Wegen sei allerdings dann widersprüchlich, wenn sie für die

Bestimmbarkeit des Benutzerkreises auf die Anzahl der Grundstücke abstelle. Es

sei nicht nachvollziehbar, warum der Benutzerkreis in Bezug auf ein einziges

Grundstück bestimmt, in Bezug auf zwei Grundstücke aber unbestimmt sein soll.

Auf die Anzahl der Grundstücke und die Eigentumsverhältnisse dürfe es daher nicht

ankommen.

Im konkreten Fall stehe der streitbetroffene Weg nicht nur

rechtlich, sondern auch faktisch nur einem bestimmbaren Personenkreis zur

Verfügung, da es sich um eine Stichstrasse handle, die sinnvollerweise nur von

Bewohnern und Zubringern der streitbetroffenen Mehrfamilienhäuser genutzt

würde. Es handle sich deshalb um einen privaten Weg, welcher nicht

abstandspflichtig sei. Die Vorinstanz habe die vereinigten Rekurse deshalb zu

Unrecht gutgeheissen.

3.2

Fehlen

Baulinien für öffentliche und private Strasse und Plätze sowie für öffentliche

Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude

einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m gegenüber

Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen Abstände

vorschreibt (§ 265 Abs. 1 PBG). Die

Verpflichtung von § 265 Abs. 1 PBG zur Einhaltung eines Wegabstands

gilt nur gegenüber "öffentlichen" Wegen (VGr, 19. Dezember 2007,

VB.2006.00510, www.vgrzh.ch, auch zum Folgenden; Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 20011, S. 824 ff.,

insbesondere S. 830).

3.3

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kommt es bei der Würdigung, ob ein Weg

als öffentlich oder privat zu gelten hat, nicht auf die Eigentumsverhältnisse,

sondern auf dessen Erschliessungsfunktion an (VGr, 4. März 2012,

VB.2011.00687, E. 3.2.1; 30. Juni 2010, VB.2010.00089 und

VB.2010.00090, E. 4.1; 19. Dezember 2007, VB.2006.00510, E. 3.2).

Im Entscheid RB 1982 Nr. 149 (= BEZ 1982 Nr. 20) hat das

Verwaltungsgericht hierzu ursprünglich ausgeführt, wenn ein Weg die Funktion

einer gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 PBG habe, so werde er –

jedenfalls wenn er mehreren Grundstücken diene – notwendigerweise von einem

unbestimmten Benutzerkreis beansprucht und handle es sich um eine

Verkehrsfläche, die auch nach Strassenverkehrsrecht als öffentlich gelte, und

zwar unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Eigentum stehe oder förmlich dem

Gemeingebrauch gewidmet worden sei. In jenem Fall hat das Verwaltungsgericht

einen Zufahrtsweg, welcher vier Einfamilienhäusern als gesetzliche Zufahrt

diente, als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1 PBG qualifiziert.

Diese Rechtsprechung wurde

wiederholt bestätigt. Ebenfalls als öffentlich im Sinn von § 265 Abs. 1

PBG eingestuft hat das Gericht einen Weg, welcher einem Grundstück als

gesetzliche Zufahrt und einem weiteren als Zugang für Fussgänger diente (RB

1987.

Nr. 77). Mit Entscheid vom 14. Juli 2004 (VB.2003.00382) hat das

Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung wiederum bestätigt und eine Wegparzelle

als öffentlich bezeichnet, die neben dem Baugrundstück einer

Einfamilienhausliegenschaft als gesetzliche Zufahrt diente und an der einer

weiteren Liegenschaft ein Fuss- und Fahrwegrecht zustand. Nach den Erwägungen

des Gerichts stellte damit der Weg nicht nur eine grundstücksinterne

Erschliessung dar, sondern stand als gesetzliche Erschliessung von mindestens

zwei Grundstücken einem unbestimmten Benutzerkreis offen. Des Weiteren wurde

diese Rechtsprechung in VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00510, E. 3.2,

VGR, 30. Juni 2010, VB.2010.00089 und VB.2010.00090, E. 4.1 und VGr, 4. März 2012, VB.2011.00687, E. 3.2.2,

bestätigt.

Für die Abgrenzung von öffentlichen und privaten Wegen ist die

Zweckbestimmung der Anlage entscheidend ist. Hat sie die Funktion einer gesetzlichen

Zufahrt im Sinn von § 237 PBG, so wird sie – wenn sie mehrere Grundstücke

erschliesst – notwendigerweise von einem unbestimmten Benützerkreis beansprucht

und gilt als öffentlich. Es muss genügen, dass der Weg einem nicht näher

bestimmten Personenkreis zur Benützung offensteht – es kommt also darauf an, ob

die Öffentlichkeit zur Benützung des entsprechenden Wegs befugt ist

(unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Widmungen zum Gemeingebrauch).

Nicht öffentlich ist demnach ein Weg, der Bestandteil des grundstücksinternen

Fusswegnetzes bildet, dem also rein grundstücksinterne Funktion zukommt, oder

wenn die Grundeigentümer für einen Fussweg ein Benützungsverbot für die

Allgemeinheit erwirkt haben (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 830 f.).

3.4

Nach

obigen Ausführungen kann der Rüge der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der in

ihren Augen nicht vorhandenen Öffentlichkeit des streitbetroffenen Weges nicht

gefolgt werden.

3.4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Ausführungen der

Beschwerdeführerinnen der Begriff des öffentlichen Weges nicht komplett im

Ermessen der kommunalen Behörden steht. Nach klarem Wortlaut von § 265 Abs. 1

PBG ist es den kommunalen Behörden erlaubt, in ihren Bau- und Zonenordnungen

andere als in § 265 Abs. 1 PBG vorgesehene Wegabstände festzulegen.

Hingegen bietet der Wortlaut des Gesetzes keinen Spielraum, die Auslegung der

in § 265 PBG gesetzlich festgelegten Begrifflichkeiten, wie zum Beispiel

des in der Rechtsprechung und Lehre definierten Begriffs des "öffentlichen

Weges", auf kommunaler Ebene vollkommen anders zu definieren. Der

Ermessensspielraum der Gemeinden bezieht sich somit auf die

Abstandsvorschriften, jedoch nicht auf den Anwendungsbereich der Norm § 265

PBG schlechthin. Dies ergibt sich zusätzlich zum Wortlaut des Gesetzes klar aus

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, welches den Begriff des

öffentlichen Wegs stets gleich definiert unabhängig davon, ob eine kommunale

BZO von § 265 Abs. 1 PBG abweichende Abstandsvorschriften vorsieht

oder nicht (VGr, 4. März 2012, VB.2011.00687, E. 3.2.1; 30. Juni

2010, VB.2010.00089 und VB.2010.00090, E. 4.1; 19. Dezember 2007,

VB.2006.00510, E. 3.2); ebenso ergibt sich dies zusätzlich aus der Lehre,

welche von einer einheitlichen Definition des öffentlichen Wegs ausgeht und

keine Unterscheidungen bezüglich kommunalen Definitionen in Betracht zieht

(Fritzsche/Bösch, Wipf, S. 830 ff.).

Wie die Beschwerdegegnerschaft

zudem richtig ausführt, enthält vergleichsweise auch die Kompetenz, für

besondere Gebäude andere als die gesetzlich vorgesehen Grenzabstände im Sinn

von § 273 PBG keine Befugnis, eine von der kantonalen abweichende kommunale

Definition eines "besonderen Gebäudes" festzulegen. Für den Begriff

des "öffentlichen Weges" bzw. den Anwendungsbereich von § 265

PBG ist deshalb (im Gegensatz zu den Abständen) die oben dargelegte

Rechtsprechung zu § 265 PBG anzuwenden.

3.4.2

Selbst wenn man obige Frage mit Blick auf die Gemeindeautonomie grosszügig

beurteilen und den Gemeinden einen Ermessensspielraum zur Definition der

"Öffentlichkeit" eines Weges im Sinn von § 265 PBG zugestehen

würde, so ergibt sich im konkreten Fall, dass die Mitbeteiligte 1 keine

abweichende Definition des Begriffes "öffentlicher" Weg vorgenommen

hat. Sie ist lediglich davon ausgegangen, dass der streitbetroffene Weg privat

sei, wie selbst in ihrer Beschwerdevernehmlassung darlegt. Eine von § 265

PBG abweichende kommunale Definition des "öffentlichen" Weges

substanziiert sie jedoch zu keinem Zeitpunkt. Somit besteht kein Anlass, von

den in der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Definitionen abzuweichen.

3.4.3

Der streitbetroffene Weg stellt, wie die Vorinstanz richtig festhält,

offenkundig die einzige Fussgängererschliessung für den geplanten Neubau dar.

Um zum (an der nördlichen Fassade projektierten) Hauseingang des Neubaus zu

gelangen, müssen Fussgänger etwa die Hälfte der strittigen Wegpassage

zurücklegen. Abgesehen vom Treppenhauszugang über die Tiefgarage, der

hinsichtlich seiner bautechnischen Konzeption klar nicht als Haupteingang für

Fussgänger betrachtet werden kann, sind keine weiteren Hauseingänge vorgesehen.

Gleichzeitig dient der Weg als gesetzliche Zufahrt für das

beschwerdegegnerische Grundstück.

Damit ist der Fall vergleichbar mit verschiedenen

Verwaltungsgerichtsentscheiden, in welchen Wege als öffentlich bezeichnet

wurden, wenn sie einem Grundstück als gesetzliche Zufahrt dient und

gleichzeitig die Funktion des Fussgängerzugangs für die Bewohner eines auf dem

Nachbargrundstück geplanten Neubaus zu übernehmen hatte (RB 1987 Nr. 77; RB 1982 Nr. 149 = BEZ 1982 Nr. 20;

bestätigt in VGr, 5. September 2001, BEZ 2001 Nr. 48; VGr, 17. Juli

2004, VB.2003.00382, E. 2.4; vgl. auch Fritzsch/Bösch/Wipf, S. 830).

Es handelt sich im konkreten Fall nicht bloss um eine grundstücksinterne

Erschliessung; der Weg steht als Erschliessung von mindestens zwei Grundstücken

gemäss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts einem unbestimmten

Benützerkreis offen und wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht als

öffentlich qualifiziert (vgl. sehr ähnlich z. B.

RB 1987 Nr. 77 und VGr, 17. Juli 2004, VB.2003.00382, E. 2.4). Auf

die Eigentumsverhältnisse kommt es, wie oben dargelegt, nicht an: Ein Weg kann

als öffentlich im Sinn von § 265 PBG qualifiziert werden, selbst wenn er

in Privateigentum steht.

3.4.4

Mit dem nordöstlich des Hauseingangs geplanten Spielplatz ergibt sich zudem

ebenfalls klar, dass der Weg künftig von Fussgängern bzw. einem unbestimmten

Benützerkreis genutzt werden kann und somit als öffentlich betrachtet werden

muss. Der streitbetroffene Weg ist für die Allgemeinheit offen und es besteht

kein Verbot, ihn zu befahren oder zu begehen. Er kann somit, wie die

Beschwerdegegnerschaft richtig darlegt, von einem unbestimmten Benützerkreis

ungefragt, unerwartet oder unaufgefordert benützt werden, um die

streitbetroffenen Grundstücke aufzusuchen, beispielsweise, um etwas in die

Haushaltungen zu verteilen oder abzugeben. Somit hat der Weg weder rein grundstücksinterne

Funktion im Sinn der Rechtsprechung und Lehre noch ist die Öffentlichkeit zur

Benützung des Wegs explizit nicht befugt; auch daraus ergibt sich die

Öffentlichkeit des Weges (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 831).

3.5

Nach voran

Gesagtem ergibt sich somit, dass im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen

gemäss Art. 33 BZO Küsnacht ober- wie unterirdisch einen Wegabstand von

3,5 m einzuhalten ist. Dieser wird, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig

festhält, vorliegend oberirdisch durch den parallel zur Tiefgarageneinfahrt

verlaufenden Abschnitt der nördlichen Fassadenwand unterschritten; unterirdisch

grenzt die nördliche Umfassungswand der Tiefgarage sogar direkt an den Weg an.

Da sich der festgestellte Mangel, wie die Vorinstanz richtig darlegt, nicht

ohne Schwierigkeiten durch eine Nebenbestimmung im Sinn von § 321 PBG

beheben lässt, sind die erteilten Baubewilligungen aus diesem Grund aufzuheben.

Die Gutheissung der vereinigten Rekurse durch die Vorinstanz mit Entscheid vom

3.

März 2018 erweist sich somit als rechtmässig.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerinnen rügen des Weiteren das Vorgehen der Vorinstanz bezüglich

der Verfügung der Baudirektion (Mitbeteiligte 2) vom 18. Januar

2016.

Die Vorinstanz habe erwogen, mit der Aufhebung der Baubewilligung könne

von der Verfügung der Baudirektion vom 18. Januar 2016 kein Gebrauch mehr

gemacht werden, weshalb das Rekursverfahren diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben

sei. Aufgehoben worden sei die Verfügung aber nicht. Dieses Vorgehen sei nicht

richtig; die heutigen Beschwerdegegner und damaligen Rekurrenten hätten in

ihrem Rekurs nur die fehlende Wendemöglichkeit auf dem Baugrundstück gerügt –

eine solche sei aber mit der 1. Projektänderung geschaffen worden. Die

Rüge der Beschwerdegegner im Rekursverfahren sei damit gegenstandslos, sodass

die Verfügung der Baudirektion hätte bestätigt werden müssen.

4.2

Die

Verfügung der Mitbeteiligten 2 vom 18. Januar 2016 erging im koordinierten

Verfahren mit der Baubewilligung der Mitbeteiligten 1 vom 23. Februar

2016.

Die beiden Entscheide betreffen das gleiche Baugesuch und hängen

unabdingbar zusammen. Wie die Vorinstanz richtig festhält, ist mit Wegfall der

kommunalen Baubewilligung auch die kantonale Verfügung der Mitbeteiligten 2

hinfällig und kann von ihr kein Gebrauch mehr gemacht werden, da das

Bauvorhaben insgesamt aufgehoben ist. Somit besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse

mehr, die Rügen hinsichtlich der Verfügung der Mitbeteiligten 2 zu prüfen.

Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit eines Verfahrens dahin,

wird dieses als gegenstandslos abgeschrieben (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 21

N. 26). Das vorinstanzliche Vorgehen, das Rekursverfahren bezüglich

der Verfügung der Mitbeteiligten 2 als gegenstandslos abzuschreiben, erweist

sich als zulässig.

5.

Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht den Beschwerdeführerinnen und der

Mitbeteiligten 1 keine Parteientschädigung zu. Vielmehr sind die

Beschwerdeführerinnen antragsgemäss zu verpflichten,

der Beschwerdegegnerschaft zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung

eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich insgesamt Fr. 3'000.- als

angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 200.-- Zustellkosten,

Fr. 5'200.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das

Beschwerdeverfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung eine

Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …