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Entscheid

VB.2018.00277

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00277

30. August 2018Deutsch22 min

(URT.2018.20132)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 verweigerte der

Gemeinderat Elgg B und A die baurechtliche Bewilligung für die Umnutzung eines

Teils der bestehenden Wohnliegenschaft auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der F-Strasse 02 in Elgg in eine Tierpension.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid wandten sich B und A mit Eingabe

vom 21. November 2017 an das Baurekursgericht und beantragten, die

angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache zu neuer Beurteilung an den

Gemeinderat Elgg zurückzuweisen, die Feststellung, dass eine offene Einfriedung

(Drahtgeflechtzaun) mit einer Höhe von 1,80 m bewilligungsfrei bis an die

Grenze gestellt werden dürfe sowie eine Parteientschädigung. Mit Entscheid vom

5.

April 2018 wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten

worden war.

III.

Hiergegen erhoben B und A am 7. Mai 2018 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragten, den angefochtenen Entscheid des

Baurekursgerichts aufzuheben, die Sache zu neuer Beurteilung an den Gemeinderat

Elgg zurückzuweisen, die Feststellung, dass eine offene Einfriedung

(Drahtgeflechtzaun) mit einer Höhe von 1,80 m bewilligungsfrei bis an die

Grenze gestellt werden dürfe sowie eine Parteientschädigung.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der

Gemeinderat Elgg beantragte mit Schreiben vom 30. Mai 2018 die

vollständige Abweisung der Beschwerde. D und E als Mitbeteiligte liessen sich

nicht vernehmen. Auch B und A liessen sich nicht mehr vernehmen.

Di Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, dass der Beschwerdegegner zu Unrecht

auf eine Publikation nach § 314 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. Sep­tember 1975 (PBG) verzichtet habe. Nach klarem Gesetzeswortlaut

könne auf eine amtliche Publikation nicht verzichtet werden. Selbst wenn die

Auffassung vertreten werde, dass die streitbetroffene Baubewilligung verweigert

werde, dürfe von der Publikationspflicht nicht abgewichen werden. Es gehe bei

der Publikation nicht nur um Interessen der Nachbarn, wie die Vorinstanz

ausführe, sondern um einen selbständig durchsetzbaren Anspruch des Bauherrn auf

sofortige Publikation. Auch stimme es nicht, wie die Vorinstanz zu Unrecht

ausführe, dass den Bauherren aus der fehlenden Publikation kein Nachteil

entstünde. Aus diesem Grund sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben.

2.2

Im

vorliegenden Sachverhalt ist das Gesuch für eine gewerbliche Hundebetreuung zu

beurteilen. Das streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss der Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Elgg vom 24. September 2012 (BZO Elgg) in der

dreigeschossigen Wohnzone mit Gewerbeerleichterung. Geplant ist die Umnutzung

gewisser Räume des bestehenden Einfamilienhauses in eine Tierpension für 20 Hunde

(im Erdgeschoss) und 14 Katzen (im Dachgeschoss). Zudem umfasst das

Bauvorhaben die Einzäunung des Grundstücks als Auslauf für die Tiere. Das

Angebot umfasst Tagesplätze, Übernachtungen sowie Ferienplätze an 365 Tagen

pro Jahr. Die Hunde sollen in vier Gruppen gehalten, im Rudel spazieren geführt

und gruppenweise viermal täglich in den Garten gelassen werden.

2.3

Bauvorhaben sind gemäss § 314 Abs. 1 PBG nach

erfolgter Vorprüfung durch die örtliche Baubehörde öffentlich bekanntzumachen. Auf

Begehren des Gesuchstellers erfolgt die Bekanntmachung sofort. Nötige

Aussteckungen müssen aber gemäss § 314 Abs. 2 PBG vorher erstellt

sein. Die Publikation von Bauvorhaben gemäss § 314 PBG dient der

Information von betroffenen Dritten. Diese sollen sich ein grundsätzliches Bild

über mögliche Auswirkungen machen können. Ergibt sich bereits im Rahmen der

Vorprüfung, dass auf das Baugesuch nicht einzutreten oder dieses zu verweigern

ist, kann auf die Publikation verzichtet werden. Sie ist nur dann nachzuholen,

wenn die Bewilligungsfähigkeit später nochmals zu prüfen und die Baubewilligung

zu erteilen ist, etwa nach dem Ergebnis eines Rekursverfahrens (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,

Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Bau- und Umweltrecht, 5. Auflage,

Zürich 2011, S. 311 f., insbesondere S. 312).

2.4

Nach

voran Gesagtem ist der Rüge der Beschwerdeführenden nicht zu folgen.

Gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners wurde vorliegend

auf eine Publikation gemäss § 314 PBG deshalb verzichtet, weil sich

ergeben habe, dass die Baubewilligung nicht erteilt werden würde und sämtliche

Versuche, andere Lösungen als das vorgesehene Bauvorhaben zu finden (zum

Beispiel durch einen runden Tisch mit allen Parteien), gescheitert seien. Die

voraussichtliche Ablehnung des Baugesuchs sei der Bauherrschaft im Vorfeld auch

mehrfach mitgeteilt worden. Der Beschwerdegegner habe deshalb entschieden, das

Baugesuch nicht zu publizieren und gemäss § 313 Abs. 2 PBG bei einer

Verweigerung der Anpassung der Bauunterlagen (was nach dem Scheitern des runden

Tisches der Fall war) gar nicht auf das Baugesuch einzutreten. Ein solches Vorgehen

ist entgegen der Ausführungen der Vorinstanz gemäss herrschender Lehre zulässig

(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 311 f., insbesondere S. 312). Eine

Publikation nach § 314 PBG war somit im konkreten Fall nicht nötig.

Im Übrigen ist den Ausführungen der Vorinstanz

beizupflichten, dass ein Interesse der Bauherrschaft, diesen Rügegrund im

Rekurs- und Beschwerdeverfahren zwecks Aufhebung der Verweigerung der

Baubewilligung vorzubringen, konkret ohnehin nicht ersichtlich ist. Wie oben

dargelegt dient die Publikation vor allem betroffenen Dritten, welche sich ein

Bild über mögliche Auswirkungen des Bauprojekts machen und gegebenenfalls die

Zustellung des baurechtlichen Entscheids bzw. ein Rechtsmittel ergreifen können

sollen (§ 315, § 316 PBG). Bei den Beschwerdeführenden handelt es

sich jedoch nicht um Nachbarn, sondern um die Bauherren selbst, die ihr

Bauprojekt genau kannten. Es ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, weshalb

sie durch die fehlende Publikation einen Nachteil erlitten haben sollten bzw.

die fehlende Publikation im vorliegenden Fall beanstanden sollten (vgl. ähnlich

auch VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.263, E. 2.6).

3.

3.1

In der

Sache selbst bringen die Beschwerdeführenden vor, dass für das streitbetroffene

Projekt der Tierpension nicht von unzumutbaren Lärmimmissionen gesprochen

werden könne. Die Beschwerdeführenden hätten durch die G GmbH eine

Lärmprognose erstellen lassen, welches zum Schluss gekommen sei, dass von der

streitbetroffenen Tierpension höchstens geringfügige Störungen ausgehen würden.

Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, dass gemäss

Art. 43 BZO in der Zone WG3 einerseits Wohnungen und andererseits

höchstens mässig störende Betriebe zulässig seien. Es könne deshalb von

Vornherein nicht darum gehen, die Zone auf nicht störende Betriebe zu

beschränken. Sofern zusätzlich zu der Einhaltung von Lärmplanungswerten auch

noch raumplanerische Überlegungen miteinzubeziehen seien, würden mit der

Beschränkung auf höchstens "mässig störende" Betriebe nur solche

Betriebe ausgeschlossen, welche ein so erhebliches Konfliktpotenzial aufweisen,

dass sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen weitgehend

verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in reinen Gewerbe- oder

Industriezonen zugelassen seien. Davon könne im vorliegenden Fall jedoch keine

Rede sein. Die streitige Tierpension habe keine negativen Auswirkungen auf die

Wohnqualität. Die kantonale Fachstelle für Lärmschutz erwähne denn auch in

einer Internetpublikation einen "Hundeplauschtreff" als Beispiel

eines mässig störenden Betriebs.

3.2

Wohnzonen

sind in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet

werden auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem

angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen (§ 52

Abs. 1 PBG). Die kommunale Bau- und Zonenordnung kann gemäss § 52

Abs. 1 PBG auch gemischte Nutzungen zulassen und in Wohnzonen mässig

störende (oder auch nur nicht störende) Betriebe erlauben. Werden mässig

störende Betriebe in einer Wohnzone mit Gewerbeerleichterung gestattet, ist ein

deutlich höheres Konfliktpotenzial hinzunehmen als in reinen Wohnzonen.

Ausgeschlossen sind hingegen Betriebe, die gegenüber der Wohnnutzung ein so

erhebliches Konfliktpotenzial aufweisen, dass sie nach allgemeiner Erfahrung

ein erträgliches Wohnen weitgehend verunmöglichen und deshalb in der Regel nur

in reinen Gewerbe- oder Industriezonen zugelassen sind (BEZ 2010 Nr. 2

E. 2.2). Stark störende Betriebe und solche, die unverhältnismässigen

Verkehr auslösen, sind hingegen nach § 52 Abs. 3 PBG nicht zulässig

(Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 131).

Bezüglich der im Hinblick auf die erlaubten Lärmeinwirkungen

üblichen und seit je getroffenen (typisierten) Differenzierung zwischen nicht,

mässig und stark störendem Gewerbe kommt seit dem Inkrafttreten des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und der Lärmschutz-Verordnung vom

15.

Dezember 1986 dem kantonalen und kommunalen Recht keine selbständige

Bedeutung mehr zu. Die Zulässigkeit von Betrieben richtet sich heute unter

lärmschutzrechtlichen Aspekten ausschliesslich nach dem Umweltschutzgesetz und

seinen Ausführungsbestimmungen.

Soweit es um raum- und ortsplanerische Anliegen geht, haben

die erwähnten Kategorien von Betrieben ihre Bedeutung indessen nicht verloren

(BGE 123 II 560 E. 3c; 118 Ia 112 E. 1b; RB 1994 Nr. 73; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,

Bd. 1, Zürich 1999, Rz. 550 f.). Berücksichtigt werden können

namentlich auch ideelle Immissionen, das heisst Einwirkungen, welche das

seelische Empfinden verletzen beziehungsweise unangenehme psychische Eindrücke

erwecken (VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00019, E. 4.2; 2. Dezember

2009, VB.2009.00417, E. 3.1 = BEZ 2010 Nr. 2; BGE 108 Ia 140 E. 5c/aa).

Enthält die Bau- und Zonenordnung

keine nähere Umschreibung der zulässigen Nutzungen, verlangt das

Verwaltungsgericht in ständiger Praxis, dass Bauvorhaben nicht nur hinsichtlich

der mit ihr verbundenen Immissionen, sondern auch von der raumplanerischen

Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passen (funktionale

Betrachtungsweise; VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00019, E. 4.3; 2. Dezember 2009, VB.2009.00417, E. 3.2 = BEZ

2010.

Nr. 2). Selbst Betriebe, die nicht gegen das Umweltschutzgesetz und

seine Ausführungsbestimmungen verstossen, können deshalb zonenwidrig sein, wenn

sie ihrem Charakter nach nicht in eine Zone passen (VGr, 9. Juli

2015, VB.2015.00019, E. 4.3; 21. Dezember

2011, VB.2011.00503, E. 3.5; 18. November 2009, VB.2009.00324,

E. 4.3; Fritzsche/ Bösch/ Wipf, S. 772).

3.3

Bezüglich

der Hundehaltung in Wohnzonen hatte das Verwaltungsgericht mit Entscheid

VB.2015.00019 vom 9. Juli 2015 die nachträgliche Bewilligung für die

Betreuung von maximal acht Hunden in einer (reinen) Wohnzone zu beurteilen. Es

kam zum Schluss, bei einer gewerblichen Hundebetreuung bestehe kein derart

enger Bezug zum Wohnen, dass sie in Zonen, welche lediglich nicht störende

Betriebe erlauben würden, zuzulassen wäre (VGr, 9. Juli 2015,

VB.2015.00019, E. 6.3.1). Das Bundesgericht hatte in einem Entscheid vom

25.

Juni 2012 die als "Berner Praxis" bezeichnete Rechtsprechung,

wonach das gewerbsmässige Halten von maximal drei Hunden in einer (reinen)

Wohnzone erlaubt sei, als zulässig erachtet (BGr, 25. Juni 2012,

1C_538/2011).

3.4

Im

vorliegenden Fall liegt das streitbetroffene Grundstück gemäss BZO Elgg in der

Wohnzone mit Gewerbeerleichterung (WG3), mit überwiegendem Wohnanteil. Die F-Strasse,

wo sich das streitbetroffene Grundstück befindet, besteht aus einer dichten

Bebauung mit Siedlungscharakter. Gemäss Art. 43 BZO Elgg sind in dieser

Zone Wohnungen und höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Es handelt sich

somit konkret nicht um eine reine Wohnzone wie in den oben genannten Fällen der

Rechtsprechung bezüglich Hundehaltung in reinen Wohnzonen. Als mässig störend

gelten beispielsweise übliche Handwerks- und Gewerbebetriebe, aber auch schon

kleinere industrielle Betriebe, Schreinereien, Schlossereien, das Autogewerbe

usw., insgesamt Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher

Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während

des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten (Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 774 f.).

3.5

Der

Beschwerdegegner hatte die Baubewilligung im konkreten Fall mit der Begründung

verweigert, dass es sich bei der WG3 zwar um eine Wohnzone mit

Gewerbeerleichterung, jedoch um eine Zone mit überwiegendem Wohnanteil handle.

Als mässig störend würden nur Betriebe gelten, die im Rahmen herkömmlicher

Handwerks- und Gewerbebetriebe blieben, auf die üblichen Arbeitszeiten während

des Tages beschränkt seien und nur vorübergehend auftreten würden. Die

Tierpension mit einer Zahl von bis zu 20 Hunden und 14 Katzen (welche

laut Baugesuch an 365 Tagen im Jahr geöffnet sein würde, Hunde auch zu

Übernachtungen und in den Ferien aufnehmen würde) und die damit verbundenen

Lärmemissionen erfüllten diese Anforderungen nicht. Es hätte sich daher als

notwendig erwiesen, die Anzahl der Hunde sowie die Aufenthaltszeit im Freien zu

beschränken. Da dies durch die Beschwerdeführenden nicht angepasst wurde, wurde

die Baubewilligung verweigert.

Die Vorinstanz war dieser Auffassung des Beschwerdegegners

gefolgt und führte aus, das Halten von 20 Hunden in einer Zone mit

überwiegendem Wohnanteil (auch wenn es sich um eine Zone mit

Gewerbeerleichterung handle), sprenge den Rahmen der bisher etablierten Rechtsprechung

von Verwaltungsgericht und Bundesgericht klar. Die Hundepension habe nach

Betriebskonzept 365 Tage im Jahr geöffnet und biete auch Übernachtungen

sowie Ferienplätze an. Das Bellen von 20 Hunden an jedem Tag im Jahr lasse

sich auch nicht durch das von den Beschwerdeführenden vorgeschlagene

Sprühhalsband verhindern, welches nach Art. 76 Abs. 6 der

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) verboten sei. Laut

Betriebskonzept soll der Garten etwa vier Stunden am Tag von den Hunden genutzt

werden (vier Gruppen viermal täglich etwa 10–15 Minuten im Garten, vgl.

auch das Lärmgutachten vom 8. November 2017). Es sei darüber hinaus auch

mit Immissionen zu rechnen, wenn die Hunde im Haus seien, da Hundebellen auch

von innen nach aussen dringe, sowie wenn die Hunde gebracht, abgeholt und zum

Spazieren ausgeführt werden. Aufgrund der Dauerhaftigkeit der Tierpension stehe

sie im Konflikt mit dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung. Die Tierpension in

der konkret vorgesehenen Form sei somit nicht zonenkonform.

3.6

Es ist den Beschwerdeführenden zunächst

beizupflichten, dass konkret nicht ausgeschlossen ist, dass die Lärmimmissionen

nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) und

nach der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) eingehalten sein

könnten. Dies wird im Übrigen auch von keiner Verfahrenspartei explizit

bestritten und auch von der Vorinstanz zumindest nicht grundsätzlich in Zweifel

gezogen. Für die Beurteilung von Alltagslärm fehlen zahlenmässig festgelegte

Belastungsgrenzwerte in der eidgenössischen Lärmschutzverordnung. Es sind

deshalb Art. 15 USG sowie Art. 40 Abs. 3 LSV herbeizuziehen. Bei

einer solchen Einzelfallbeurteilung ist der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt

der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit und die

Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen. Das von den Beschwerdeführenden

eingereichte Lärmgutachten vom 8. Novem­ber 2017, welches aufgrund der

genannten Artikel zum Schluss kommt, die relevanten Planungswerte seien eingehalten,

vermag an verschiedenen Stellen zu überzeugen, während andere Punkte

zweifelhaft erscheinen (der Einsatz von Bellstop-Halsbändern ist wie bereits

von der Vorinstanz dargelegt nach der TSchV unzulässig, ebenso kann nicht wie

im Gutachten davon ausgegangen werden, dass keine "Kläffer"

aufgenommen würden).

Die Frage der Einhaltung der Planungswerte kann

schlussendlich jedoch offenbleiben. Wie sich

aus den obigen Ausführungen bereits gezeigt hat, sind nicht nur die Lärmwerte

nach USG/LSV einzuhalten, wenn es um die Beurteilung der Zulässigkeit des

Bauvorhabens geht. Dieses muss nach ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts nicht nur hinsichtlich der mit ihm

verbundenen Immissionen, sondern auch von der raumplanerischen Zweckbestimmung

her in eine bestimmte Zone passen, wobei auch ideelle Beeinträchtigungen

berücksichtigt werden dürfen (funktionale Betrachtungsweise; VGr, 9. Juli

2015, VB.2015.00019, E. 4.3; 2. Dezember

2009, VB.2009.00417, E. 3.2 = BEZ 2010 Nr. 2). Bestimmungen wie

Art. 43 BZO Elgg, welche in einer BZO mässig störende Betriebe zulassen,

werden vom Verwaltungsgericht entgegen der Vermutungen der Beschwerdeführenden

als raumplanerisch motivierte Nutzungsvorschrift erachtet (vgl. z. B. VGr, 23. No­vember 2011, VB.2011.00432, E. 3.5).

Selbst wenn also die relevanten Lärmwerte eingehalten sein sollten, ist das

geplante Vorhaben ohnehin zusätzlich auf raum- und ortsplanerische

Gegebenheiten hin zu prüfen. Hierin liegt auch die Hauptbegründung des

Beschwerdegegners und der Vorinstanz.

3.7

Zur Frage

der raum- und ortsplanerischen Gegebenheiten ist den Beschwerdeführenden

insofern beizupflichten, als dass die Frage, ob ein

Betrieb funktional in eine Wohnzone passt oder nicht und welches

Störungspotenzial von diesem ausgeht, eine Frage ist, die als Auslegung der im

Planungs- und Baugesetz verwendeten Begriffe nicht störend, mässig störend und

stark störend (§§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 57 PBG) kantonal

einheitlich beantwortet werden muss. Insoweit besteht keine Gemeindeautonomie. Es

ist somit zwar richtig, wie die Beschwerdeführenden darlegen, dass der Begriff

"mässig störend" nicht je nach BZO-Artikel oder Gemeinde komplett

unterschiedlich definiert werden kann. Jedoch handelt es sich beim

Einzelentscheid, ob ein konkreter Betrieb ein mässig störender Betrieb

darstellt, der mit dem Zonenzweck vereinbart ist, um die Auslegung eines

unbestimmten Rechtsbegriffs. Die Auslegung dieses Begriffs steht in erster

Linie den kommunalen Behörden zu und wird von den Rechtsmittelinstanzen mit

einer gewissen Zurückhaltung überprüft (VGr, 23. November 2011,

VB.2011.00432, E. 3.5). Des Weiteren legen sich Rechtsmittelinstanzen eine gewisse Zurückhaltung auf, soweit persönliche oder

örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder wenn es um technische oder

verwaltungsorganisatorische Fragen geht (VGr, 9. Juli 2015, VB.2015.00019,

E. 6.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 20 N. 80).

3.8

Wie weiter

oben dargestellt, bestehen allgemeine Leitplanken bezüglich der Auslegung des

Begriffs "mässig störend". Es handelt sich hierbei in der Regel um Betriebe,

die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die

üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend

auftreten (vgl. z. B.

VGr, 23. November 2011, VB.2011.00432, E. 3.6; Fritzsche/Bösch/Wipf,

S. 774 f.). Weiter wird die Beschränkung auf mässig störende Betriebe

so definiert, dass dadurch Betriebe ausgeschlossen würden, die unabhängig von

den durch die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes erfassten Immissionen

gegenüber der Wohnnutzung ein so erhebliches Konfliktpotenzial aufweisen, dass

sie nach allgemeiner Erfahrung ein erträgliches Wohnen weitgehend

verunmöglichen und deshalb in der Regel nur in Gewerbe- oder Industriezonen

zugelassen sind (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00432, E. 3.5).

3.9

Im Lichte

des voran Gesagten sind die Ausführungen des Beschwerdegegners und der

Vorinstanz, es handle sich im konkret vorliegenden Fall nicht mehr um

zonenkonformen Betrieb, als vertretbare und rechtmässige Beurteilung zu

erachten. Das vorgesehene Konzept der Hundepension hält sich nicht an die

üblichen Arbeitszeiten während des Tages und die dadurch verursachten

Immissionen treten somit nicht nur vorübergehend auf. Im Gegenteil erstreckt

sich das Konzept der Tierpension auf 365 Tage im Jahr inklusive Übernachtungen

und Ferien. Selbst das von den Beschwerdeführenden in Auftrag gegebene und

eingereichte Lärmgutachten geht davon aus, dass sich mit dem vorgesehenen

Betriebskonzept die Hunde regelmässig ausserhalb der Arbeitszeiten (über Mittag

von 12–13 Uhr, abends von 19–22 Uhr und am Wochenende) im

Aussenbereich aufhalten werden (insgesamt sicher vier Stunden am Tag) und der

dadurch verursachte Lärm ausserhalb der Arbeitszeiten in empfindlichen

Ruhephasen mitberücksichtigt werden müsse. Auch sieht das Konzept Bring- und

Abholzeiten der Hunde ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten vor, wodurch mit

regelmässigen Verkehrsbelastungen und Lärmerzeugung ausserhalb der

Arbeitszeiten zu rechnen ist. Insgesamt ist somit mit deutlichen

Lärmimmissionen durch Hundegebell und Verkehr und durch Geruchsimmissionen rund

um die Uhr zu rechnen, wodurch das konkrete Konzept nicht mehr vergleichbar mit

einem üblichen Handwerks- und Gewerbebetrieb, welcher lediglich während der

Arbeitszeiten Immissionen verursacht und zum Abend bzw. zum Wochenende hin

ruht.

Daran ändert auch die Einschätzung der kantonalen

Fachstelle Lärmschutz nichts, welche in einer Internetpublikation einen

"Hundeplauschtreff" als Beispiel eines mässig störenden Betriebs

erwähnt. Ein solch pauschales Beispiel kann nicht mit einer derart weitgehenden

Hundepension von 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr verglichen werden. In jedem

Fall ist das Mass, die zeitliche Auswirkung und die Intensität der Immissionen

für den Einzelfall eines eventuell mässig störenden Betriebs bzw. dessen

Zonenkonformität zu beurteilen.

3.10

Des

Weiteren ist den Beschwerdeführenden zwar beizupflichten, dass die zitierten

Fälle VB.2015.00019 und BGr,1C_538/2011 sich auf Beispiele in reinen Wohnzonen

beziehen. Da es sich im konkreten Fall zwar um eine Wohnzone mit

Gewerbeerleichterung, aber eine Zone mit überwiegendem Wohnanteil handelt,

können die genannten Fälle analog für gewisse Schlussfolgerungen beigezogen

werden. In VB.2015.00019 wurde eine Pension für maximal acht Hunde in einer

reinen Wohnzone als unzulässig erachtet; in BGr 1C_538/2011 wurde die

Beschränkung auf das gewerbsmässige Halten von maximal drei Hunden in einer reinen

Wohnzone als zulässig erachtet. Hieraus ergibt sich, dass die Zahlen in einer

Wohnzone mit Gewerbeerleichterung, aber doch deutlich überwiegender

Wohnnutzung, zwar höher, aber nicht massiv höher ausfallen können. Vorliegend

ist evident, dass die geplante Pension mit bis zu 20 Hunden die in den

zitierten Fällen eruierten Maximalzahlen bei Weitem überschreiten und sogar

unter Berücksichtigung der Gewerbeerleichterung in einer Zone mit überwiegender

Wohnnutzung als problematisch erscheinen können. In diesem Zusammenhang hat das

Verwaltungsgericht sich bereits geäussert, dass sich für die gewerbliche

Haltung und Betreuung von Tieren aufgrund des fehlenden engen Bezugs zum Wohnen

primär Industrie- oder Gewerbezonen oder allenfalls eine Nichtbauzone (und somit,

zumindest im vorliegenden Umfang, nicht eine Wohnzone mit Gewerbeerleichterung

und überwiegender Wohnnutzung) eignen (VGr, 5. Juli 2015, VB.2015.00019,

E. 6.3.2).

3.11

Insgesamt

verkennen die Beschwerdeführenden, dass es im konkreten Fall nicht darum ging,

eine Hundepension generell als nicht mässig störenden Betrieb zu qualifizieren,

was in dieser Pauschalisierung auch nicht zulässig wäre. Vielmehr ist es das konkrete

Konzept der Hundepension, welches für 365 Tage im Jahr rund um die Uhr,

auch in empfindlichen Ruhezeiten wie der Nacht oder dem Wochenende und mit einer

hohen Anzahl von bis zu 20 Hunden insgesamt nicht mehr als üblicher

Betrieb (im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten mit nur vorübergehenden

Immissionen) gelten kann. Durch diese Schlussfolgerung ist nicht

ausgeschlossen, dass ein reduziertes Konzept einer Tierpension in der gleichen

Zone als zulässiger mässig störender Betrieb erachtet werden könnte oder das

gleiche Konzept einer Tierpension in einer anderen Zone erlaubt wäre.

Das konkret geplante Konzept an der F-Strasse erweist sich

somit insgesamt unter funktionalen bzw. raum- und ortsplanerischen

Gesichtspunkten als nicht zonenkonform. Die Verweigerung der Baubewilligung

erging somit rechtmässig. Damit erübrigen sich Ausführungen zu weiteren Beanstandungen

hinsichtlich Art. 57 BZO und § 357 PBG.

4.

4.1

Weiter

beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die vorgesehene offene Einfriedung

(Einzäunung mit Maschendrahtzaun) nach § 1 lit. e der

Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BVV) bewilligungsfrei erstellt

werden dürfe. Obwohl der Zaun inzwischen bereits errichtet sei und der

zuständige Gemeindeberater dem Zaun informell zugestimmt habe, liege ein

Feststellungsinteresse der Beschwerdeführenden, dass diese offene Einfriedung

bewilligungsfrei erfolgen dürfe, vor. Andernfalls würden die

Beschwerdeführenden Gefahr laufen, dass ihnen ein Rückbau des Zauns befohlen

werden könnte.

4.2

Nach Lehre

und Rechtsprechung besteht Anspruch auf einen Feststellungsentscheid bei

Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses. Das Feststellungsinteresse muss

aktuell sein und den Beschwerdeführenden einen praktischen Nutzen bringen,

welcher in der Regel darin besteht, dass mit dem Feststellungsentscheid

nachteilige Dispositionen vermieden werden können. Zudem muss über den Bestand,

Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten Unklarheit

bestehen. Gegenstand der Feststellungsverfügung muss schliesslich ein konkretes

Rechtsverhältnis sein; es muss sich um verwaltungsrechtliche Rechten oder

Pflichten eines individuell bestimmten Rechtssubjekts handeln, die sich aus

einem bestimmten Sachverhalt ergeben (Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19

N. 24 f.).

4.3

Im

vorliegenden Fall ist nach Ausführungen der Beschwerdeführenden gemäss dem

revidierten Umgebungsplan vom 29. August 2017 eine offene Einfriedung

vorgesehen (Maschendrahtzaun). Der Beschwerdegegner äusserte hingegen, es

handle sich hier nicht um eine offene Einfriedung, sondern eine Vorkehrung, die

dem Sichtschutz diene; eine solche sei bewilligungspflichtig. Nachdem die

Bauherrschaft jedoch nach Rückfrage beim Beschwerdegegner eine offene

Einfriedung als Drahtgeflechtzaun erstellt und der zuständige Gemeindeberater

dem zugestimmt habe, habe sich das Feststellungsbegehren der

Beschwerdeführenden erübrigt. Die Vorinstanz schloss sich dieser Ansicht an.

Ein offener Maschendrahtzaun sei gemäss § 1 lit. e BVV klar nicht

bewilligungspflichtig, was spätestens im vorinstanzlichen Verfahren

zweifelsfrei bestätigt sei. Somit bestünde kein Interesse der

Beschwerdeführenden an einer Feststellung mehr, weshalb auf diesen Punkt im

Rekurs nicht eingetreten worden war.

Die Beschwerdeführenden hingegen halten an ihrem

Feststellungsinteresse fest. Da mit der Bauverweigerung vom 24. Oktober

2017.

in Dispositiv-Ziff. 1 ausdrücklich die gesamte baurechtliche

Bewilligung für das (gesamte) geplante Bauvorhaben verweigert worden sei,

bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdegegner gestützt auf diese Bestimmung den

Rückbau des Zauns befehlen könne. Sollte jedoch auf einen

Feststellungsentscheid verzichtet werden, so sei die Fehlerhaftigkeit von

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 1 der Bauverweigerung zumindest bei den Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen, da die Anfechtung der Bauverweigerung

hinsichtlich des Zauns offensichtlich zu Recht erfolgt sei.

4.4 Den

Ausführungen der Beschwerdeführenden kann nicht beigepflichtet werden. Im

revidierten Umgebungsplan vom 29. August 2017 sollte der Zaun zur

südlichen Grundstücksgrenze blickdicht geführt werden und insgesamt auch als

Sichtschutz dienen. Somit kann gestützt auf das von den Beschwerdeführenden

eingereichte Vorhaben nicht von einer offenen Einfriedung gesprochen werden,

welche nach § 1 lit. e BVV nicht bewilligungspflichtig gewesen wäre.

Dass der Beschwerdegegner dieses Vorhaben ebenfalls in Dispositiv-Ziff. 1

und somit in die gesamte Bauverweigerung miteinbezog, war zulässig und ist

dadurch auch nicht bei den Kostenfolgen als fehlerhaftes Vorgehen zu

berücksichtigen.

Dass die Beschwerdeführenden später eine offene

Einfriedung erstellten, zu welchem der zuständige Gemeindeberater zugestimmt

hatte, ist ein anderer Sachverhalt als das ursprünglich eingereichte Vorhaben.

Eine solch offene Einfriedung ist gemäss § 1 lit. e BVV, nach

Ausführungen des Beschwerdegegners im Rekursverfahren und den Erwägungen der Vorinstanz

klar ohne baurechtliche Bewilligung zulässig. Es besteht somit keinerlei

Möglichkeit, dass der Beschwerdegegner gestützt auf Dispositiv-Ziff. 1 der

Bauverweigerung (welcher nicht die offene Einfriedung, sondern das Vorhaben

zwecks Sichtschutz verweigerte) einen Rückbau des Zauns befiehlt, solange die

Beschwerdeführenden diesen nicht als Sichtschutz verwenden bzw.

umfunktionieren. Ein solches Vorgehen des Beschwerdegegners würde nicht nur

gegen Treu und Glauben verstossen, wie die Vorinstanz festhält, sondern wäre

rechtlich klar unzulässig und somit anfechtbar. Ein aktuelles

Feststellungsinteresse, welches den Beschwerdeführenden einen praktischen

Nutzen bringen würde, ist somit nicht ersichtlich, ebenso wenig besteht

Unklarheit über den Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf diesen Punkt des

Rekurses nicht eingetreten.

5.

Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz den Rekurs zu

Recht abgewiesen hatte, soweit sie darauf eingetreten war. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine

Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 5'190.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter

solidarischer Haftung auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …