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Entscheid

VB.2018.00280

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00280

16. August 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20076)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Gestützt auf eine rechtskräftige Eingrenzungsverfügung

vom 7. März 2017 bzw. vom 11. September 2017 (Anpassungsverfügung),

wonach A das Gebiet der Gemeinde Urdorf bzw. Uster grundsätzlich nur unter

Einholung einer Ausnahmebewilligung verlassen darf, verfügte das Migrationsamt

des Kantons Zürich am 6. März 2018 eine Suspendierung der Eingrenzung zur

Wahrnehmung eines Anwaltstermins am 9. März 2018 von 8:00 Uhr bis

12:30 Uhr. Dem vorgängigen Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung

für den 9. März 2018 von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr wurde damit

teilweise entsprochen.

Erwägungen

II.

Am 13. März 2018 gelangte A hiergegen an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt

um Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2018; weiter sei festzustellen,

dass das Erfordernis der Einholung von Ausnahmebewilligungen für Anwaltstermine

rechtswidrig sei. Eventualiter sei ihm zu gestatten – allenfalls nach

vorgängiger Anzeige an das Migrationsamt – am 9. März 2018 bzw. an jedem

beliebigen Wochentag zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr ohne Ausnahmebewilligung

eine Rechtsvertretung aufzusuchen.

Mit Urteil vom 10. April 2018 wies das

Zwangsmassnahmengericht diese Begehren ab, soweit darauf eingetreten wurde

(Dispositiv-Ziff. 1).

III.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 erhob A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des

vorinstanzlichen Urteils. Weiter sei festzustellen, dass das Erfordernis der

Einholung von Ausnahmebewilligungen für Anwaltstermine rechtswidrig sei.

Eventualiter sei ihm zu gestatten – subeventualiter nach vorgängiger Anzeige an

das Migrationsamt – am 9. März 2018 bzw. an jedem beliebigen Wochentag

zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr ohne Ausnahmebewilligung eine

Rechtsvertretung aufzusuchen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit an die

Vorinstanz oder an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem sei das

Migrationsamt zur Ausrichtung einer Aufwandentschädigung für das

vorinstanzliche Verfahren zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte A

um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe seines Anwalts

als unentgeltlicher Rechtsvertreter; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts bzw. der Staatskasse.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom

14.

Mai 2018 auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt beantragte am

11.

Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge

nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG

werden von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden

(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend

besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

Das

Zwangsmassnahmengericht trat auf das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die

Rechtswidrigkeit des Erfordernisses der Einholung einer Ausnahmebewilligung für

Anwaltsbesuche festzustellen sei, nicht ein, da dieses in den

Eingrenzungsverfügungen vom 7. März 2017 bzw. vom 11. September 2017

(Anpassungsverfügung) rechtskräftig festgesetzt worden sei.

Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts könne aus dem Umstand, dass eine frühere

Eingrenzungsverfügung unangefochten geblieben oder anderweitig in Rechtskraft

erwachsen sei, nicht gefolgert werden, dass das Recht auf Anfechtung einer

Anpassung der Eingrenzungsverfügung verwirkt wäre.

2.2

Bei der

Anpassung einer Eingrenzungsverfügung rechtfertigt sich eine erneute

Überprüfung – innert laufender Rechtsmittelfrist – aus verschiedenen Gründen,

namentlich weil damit neue Bedingungen für die Eingrenzung wie ein neues Rayon

und damit neue Pflichten begründet werden. Der vorliegende Fall ist anders

gelagert: Bei der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2018 handelt es sich

nicht um die Anpassung einer Eingrenzungsverfügung; die ursprüngliche

Eingrenzungsverfügung wie auch die Anpassungsverfügung sind in Rechtskraft

erwachsen. Darin enthalten war auch die Bestimmung, wonach für zwingende Reisen

ausserhalb des Rayons grundsätzlich (bzw. sofern nicht eine der aufgeführten

Ausnahmen wie ein Botschafts- oder Arzttermin vorliegt) fünf Arbeitstage im

Voraus beim Migrationsamt schriftlich eine Ausnahmebewilligung einzuholen ist.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das

Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde

in diesem Punkt abzuweisen ist und die diesbezüglichen beschwerdeführerischen

Vorbringen nicht zu hören sind. Anzufügen bleibt, dass die Ausnahmebewilligungspraxis

des Migrationsamts betreffend Anwaltstermine vom Bundesgericht bislang

unbeanstandet blieb (BGr, 5. März 2018,2C_431/2017, E. 2.2; vgl.

auch BGr, 1. April 2016,2C_830/2015, E. 5.2; 5. November 2012,

2C_1044/2012, E. 3.3).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer rügt im Hinblick auf die angefochtene Verfügung vom

6.

März 2018, dass die darin für den 9. März 2018 verfügte Sistierung

der Eingrenzung nur für den Zeitraum von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und

nicht wie beantragt von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewährt wurde.

Obgleich dieser Termin in der Vergangenheit liegt und

damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der

Beurteilung seiner diesbezüglichen Vorbringen mehr besteht, ist darauf

einzutreten. Ausnahmebewilligungen für Anwaltstermine werden in der Regel

relativ kurz vor dem entsprechenden Termin erteilt und kommen in der Praxis

häufig vor; die Klärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen ist

für diverse Fälle von Relevanz. Die aufgeworfenen Fragen können sich mithin

jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, eine

rechtzeitige Prüfung im Einzelfall könnte kaum je vorgenommen werden und es

besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung (vgl. Martin Bertschi in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 21 N. 25).

3.2

Im

Einzelnen rügt der Beschwerdeführer, dass das Migrationsamt durch die

Festlegung der Sistierungsdauer sein Ermessen falsch ausgeübt, das

diesbezügliche öffentliche Interesse unrichtig beurteilt, das

Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben,

das Diskriminierungsverbot sowie die Wirtschaftsfreiheit verletzt und das

anwaltliche Berufsgeheimnis missachtet habe.

3.2.1

Das Migrationsamt führt in der angefochtenen Verfügung vom 6. März

2018.

aus, dass zeitliche Beschränkungen der Ausnahmebewilligungen nötig seien,

um die Druckwirkung der Eingrenzung aufrechtzuerhalten und Missbräuchen

vorzubeugen. Dem ist beizupflichten: Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt die Druckwirkung der Eingrenzung ein legitimes

öffentliches Interesse dar (BGE 144 II 16, E. 2.1) und es liegt auf der

Hand, dass Suspendierungen von Eingrenzungen, welche länger als nötig sind,

diese Druckwirkung vermindern und dazu verleiten können, anderen Tätigkeiten

als der Wahrnehmung der bewilligten Termine nachzugehen.

Vorliegend hat der

Rechtsvertreter dem Migrationsamt mitgeteilt, dass das Gespräch mit dem

Beschwerdeführer ca. 1–2 Stunden dauern würde; dessen Reiseweg von der

Notunterkunft zum Anwaltsbüro und zurück beträgt weitere ca. 2 Stunden. In

Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens in diesem Einzelfall und in

Nachachtung der Angaben des Rechtsvertreters legte das Migrationsamt in der

Folge eine Sistierungsdauer von 4,5 Stunden fest, was nicht zu beanstanden

ist. Dass das Migrationsamt in einem vergleichbaren Fall eine längere Dauer

festgelegt hat, verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht; auch dort hatte das

Migrationsamt in Ausübung seines Ermessens und unter Berücksichtigung der

Umstände (benötigte Zeit für das Klientengespräch, Anfahrtsweg etc.) die Dauer

für diesen Einzelfall festzulegen, welche durchaus vom hier zu beurteilenden

Fall abweichen kann. Das vorliegend festgesetzte Zeitfenster ist entgegen dem

Beschwerdeführer nicht zu knapp bemessen, um auch gewissen unvorhergesehenen

Umständen wie Verspätungen, kurzfristigen Terminverschiebungen des

Rechtsvertreters etc. in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Zudem ist

weiter darauf hinzuweisen, dass neben dem Aufsuchen des Rechtsvertreters in

dessen Büroräumlichkeiten noch weitere Möglichkeiten zur Kontaktnahme bestehen

(Telefonate; Treffen des Rechtsvertreters innerhalb des eingegrenzten Rayons).

Eine willkürliche oder treuwidrige Vorgehensweise des Migrationsamts ist

jedenfalls nicht auszumachen; es hat die Bedingungen der Eingrenzungssistierung

im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens korrekt festgelegt. Inwiefern die

zeitliche Begrenzung der Ausnahmebewilligung gegen das Diskriminierungsverbot verstossen

sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann in der angemessenen zeitlichen

Begrenzung keine herabwürdigende Behandlung erblickt werden.

3.2.2

Soweit eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit des Rechtsvertreters geltend

gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser im vorliegenden – anders als

im vorinstanzlichen – Verfahren nicht Beschwerdeführer ist und er an anderer

Stelle in der Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf verzichtet, seine

diesbezüglichen Begehren vor Verwaltungsgericht weiter zu verfolgen. Auch der

Hinweis auf eine Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses verfängt nicht:

Es ist entgegen den beschwerdeführerischen Befürchtungen nicht davon

auszugehen, dass das Migrationsamt durch die Angabe der genauen Uhrzeit des

Anwaltstermins und der Beratungsdauer mit dem Klienten Rückschlüsse auf die

Einzelheiten der Mandatsführung und die Prozesstaktik ziehen kann.

3.3

Schliesslich

beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei auf seine Rügen betreffend

das Recht auf Vertretung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht eingegangen

und habe damit eine Gehörsverletzung sowie eine Verletzung der

Begründungspflicht begangen.

Aus dem Anspruch auf rechtliches

Gehör leitet sich der Anspruch der Verfahrens­beteiligten ab, dass sich die

Rechtsmittelbehörde mit den gestellten Anträgen und den relevanten

Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich mit

jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem

Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel, Kom­mentar VRG,

§ 8 N. 33). Das Zwangsmassnahmengericht war deshalb nicht dazu

verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers

auseinanderzusetzen. Abgesehen davon gilt, wie oben dargestellt (E. 3.2),

das Recht auf Kontaktnahme mit dem Rechtsvertreter nicht uneingeschränkt.

Hierzu hat sich das Zwangsmassnahmengericht denn auch ausführlich geäussert.

3.4

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen. Die vom

Beschwerdeführer beantragte Zusprechung einer Aufwandentschädigung für das vor­instanzliche

Verfahren erübrigt sich damit.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die

Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen

ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine Beschwerde

war nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im

Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war der

Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter

angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und

dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlichen

Rechtsvertreter zu bestellen. Diesem ist Frist zur Einreichung der Rechnung

anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf

§ 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,

sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 580.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem Beschwerdeführer wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt

und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist

von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,

ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9

Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an