VB.2018.00280
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00280
16. August 2018Deutsch10 min
(URT.2018.20076)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00280
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A, c/o NUK Urdorf, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(GI180072-L/U),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Gestützt auf eine rechtskräftige Eingrenzungsverfügung
vom 7. März 2017 bzw. vom 11. September 2017 (Anpassungsverfügung),
wonach A das Gebiet der Gemeinde Urdorf bzw. Uster grundsätzlich nur unter
Einholung einer Ausnahmebewilligung verlassen darf, verfügte das Migrationsamt
des Kantons Zürich am 6. März 2018 eine Suspendierung der Eingrenzung zur
Wahrnehmung eines Anwaltstermins am 9. März 2018 von 8:00 Uhr bis
12:30 Uhr. Dem vorgängigen Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für den 9. März 2018 von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr wurde damit
teilweise entsprochen.
Erwägungen
II.
Am 13. März 2018 gelangte A hiergegen an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptpunkt
um Aufhebung der Verfügung vom 6. März 2018; weiter sei festzustellen,
dass das Erfordernis der Einholung von Ausnahmebewilligungen für Anwaltstermine
rechtswidrig sei. Eventualiter sei ihm zu gestatten – allenfalls nach
vorgängiger Anzeige an das Migrationsamt – am 9. März 2018 bzw. an jedem
beliebigen Wochentag zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr ohne Ausnahmebewilligung
eine Rechtsvertretung aufzusuchen.
Mit Urteil vom 10. April 2018 wies das
Zwangsmassnahmengericht diese Begehren ab, soweit darauf eingetreten wurde
(Dispositiv-Ziff. 1).
III.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 1 des
vorinstanzlichen Urteils. Weiter sei festzustellen, dass das Erfordernis der
Einholung von Ausnahmebewilligungen für Anwaltstermine rechtswidrig sei.
Eventualiter sei ihm zu gestatten – subeventualiter nach vorgängiger Anzeige an
das Migrationsamt – am 9. März 2018 bzw. an jedem beliebigen Wochentag
zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr ohne Ausnahmebewilligung eine
Rechtsvertretung aufzusuchen. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit an die
Vorinstanz oder an das Migrationsamt zurückzuweisen. Zudem sei das
Migrationsamt zur Ausrichtung einer Aufwandentschädigung für das
vorinstanzliche Verfahren zu verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte A
um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe seines Anwalts
als unentgeltlicher Rechtsvertreter; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts bzw. der Staatskasse.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom
14.
Mai 2018 auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt beantragte am
11.
Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG
werden von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend
besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
Das
Zwangsmassnahmengericht trat auf das Begehren des Beschwerdeführers, wonach die
Rechtswidrigkeit des Erfordernisses der Einholung einer Ausnahmebewilligung für
Anwaltsbesuche festzustellen sei, nicht ein, da dieses in den
Eingrenzungsverfügungen vom 7. März 2017 bzw. vom 11. September 2017
(Anpassungsverfügung) rechtskräftig festgesetzt worden sei.
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts könne aus dem Umstand, dass eine frühere
Eingrenzungsverfügung unangefochten geblieben oder anderweitig in Rechtskraft
erwachsen sei, nicht gefolgert werden, dass das Recht auf Anfechtung einer
Anpassung der Eingrenzungsverfügung verwirkt wäre.
2.2
Bei der
Anpassung einer Eingrenzungsverfügung rechtfertigt sich eine erneute
Überprüfung – innert laufender Rechtsmittelfrist – aus verschiedenen Gründen,
namentlich weil damit neue Bedingungen für die Eingrenzung wie ein neues Rayon
und damit neue Pflichten begründet werden. Der vorliegende Fall ist anders
gelagert: Bei der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2018 handelt es sich
nicht um die Anpassung einer Eingrenzungsverfügung; die ursprüngliche
Eingrenzungsverfügung wie auch die Anpassungsverfügung sind in Rechtskraft
erwachsen. Darin enthalten war auch die Bestimmung, wonach für zwingende Reisen
ausserhalb des Rayons grundsätzlich (bzw. sofern nicht eine der aufgeführten
Ausnahmen wie ein Botschafts- oder Arzttermin vorliegt) fünf Arbeitstage im
Voraus beim Migrationsamt schriftlich eine Ausnahmebewilligung einzuholen ist.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf das
Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb die Beschwerde
in diesem Punkt abzuweisen ist und die diesbezüglichen beschwerdeführerischen
Vorbringen nicht zu hören sind. Anzufügen bleibt, dass die Ausnahmebewilligungspraxis
des Migrationsamts betreffend Anwaltstermine vom Bundesgericht bislang
unbeanstandet blieb (BGr, 5. März 2018,2C_431/2017, E. 2.2; vgl.
auch BGr, 1. April 2016,2C_830/2015, E. 5.2; 5. November 2012,
2C_1044/2012, E. 3.3).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt im Hinblick auf die angefochtene Verfügung vom
6.
März 2018, dass die darin für den 9. März 2018 verfügte Sistierung
der Eingrenzung nur für den Zeitraum von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und
nicht wie beantragt von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewährt wurde.
Obgleich dieser Termin in der Vergangenheit liegt und
damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der
Beurteilung seiner diesbezüglichen Vorbringen mehr besteht, ist darauf
einzutreten. Ausnahmebewilligungen für Anwaltstermine werden in der Regel
relativ kurz vor dem entsprechenden Termin erteilt und kommen in der Praxis
häufig vor; die Klärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen ist
für diverse Fälle von Relevanz. Die aufgeworfenen Fragen können sich mithin
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen, eine
rechtzeitige Prüfung im Einzelfall könnte kaum je vorgenommen werden und es
besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beurteilung (vgl. Martin Bertschi in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 21 N. 25).
3.2
Im
Einzelnen rügt der Beschwerdeführer, dass das Migrationsamt durch die
Festlegung der Sistierungsdauer sein Ermessen falsch ausgeübt, das
diesbezügliche öffentliche Interesse unrichtig beurteilt, das
Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben,
das Diskriminierungsverbot sowie die Wirtschaftsfreiheit verletzt und das
anwaltliche Berufsgeheimnis missachtet habe.
3.2.1
Das Migrationsamt führt in der angefochtenen Verfügung vom 6. März
2018.
aus, dass zeitliche Beschränkungen der Ausnahmebewilligungen nötig seien,
um die Druckwirkung der Eingrenzung aufrechtzuerhalten und Missbräuchen
vorzubeugen. Dem ist beizupflichten: Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt die Druckwirkung der Eingrenzung ein legitimes
öffentliches Interesse dar (BGE 144 II 16, E. 2.1) und es liegt auf der
Hand, dass Suspendierungen von Eingrenzungen, welche länger als nötig sind,
diese Druckwirkung vermindern und dazu verleiten können, anderen Tätigkeiten
als der Wahrnehmung der bewilligten Termine nachzugehen.
Vorliegend hat der
Rechtsvertreter dem Migrationsamt mitgeteilt, dass das Gespräch mit dem
Beschwerdeführer ca. 1–2 Stunden dauern würde; dessen Reiseweg von der
Notunterkunft zum Anwaltsbüro und zurück beträgt weitere ca. 2 Stunden. In
Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens in diesem Einzelfall und in
Nachachtung der Angaben des Rechtsvertreters legte das Migrationsamt in der
Folge eine Sistierungsdauer von 4,5 Stunden fest, was nicht zu beanstanden
ist. Dass das Migrationsamt in einem vergleichbaren Fall eine längere Dauer
festgelegt hat, verletzt das Gleichbehandlungsgebot nicht; auch dort hatte das
Migrationsamt in Ausübung seines Ermessens und unter Berücksichtigung der
Umstände (benötigte Zeit für das Klientengespräch, Anfahrtsweg etc.) die Dauer
für diesen Einzelfall festzulegen, welche durchaus vom hier zu beurteilenden
Fall abweichen kann. Das vorliegend festgesetzte Zeitfenster ist entgegen dem
Beschwerdeführer nicht zu knapp bemessen, um auch gewissen unvorhergesehenen
Umständen wie Verspätungen, kurzfristigen Terminverschiebungen des
Rechtsvertreters etc. in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Zudem ist
weiter darauf hinzuweisen, dass neben dem Aufsuchen des Rechtsvertreters in
dessen Büroräumlichkeiten noch weitere Möglichkeiten zur Kontaktnahme bestehen
(Telefonate; Treffen des Rechtsvertreters innerhalb des eingegrenzten Rayons).
Eine willkürliche oder treuwidrige Vorgehensweise des Migrationsamts ist
jedenfalls nicht auszumachen; es hat die Bedingungen der Eingrenzungssistierung
im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens korrekt festgelegt. Inwiefern die
zeitliche Begrenzung der Ausnahmebewilligung gegen das Diskriminierungsverbot verstossen
sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann in der angemessenen zeitlichen
Begrenzung keine herabwürdigende Behandlung erblickt werden.
3.2.2
Soweit eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit des Rechtsvertreters geltend
gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieser im vorliegenden – anders als
im vorinstanzlichen – Verfahren nicht Beschwerdeführer ist und er an anderer
Stelle in der Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf verzichtet, seine
diesbezüglichen Begehren vor Verwaltungsgericht weiter zu verfolgen. Auch der
Hinweis auf eine Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses verfängt nicht:
Es ist entgegen den beschwerdeführerischen Befürchtungen nicht davon
auszugehen, dass das Migrationsamt durch die Angabe der genauen Uhrzeit des
Anwaltstermins und der Beratungsdauer mit dem Klienten Rückschlüsse auf die
Einzelheiten der Mandatsführung und die Prozesstaktik ziehen kann.
3.3
Schliesslich
beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei auf seine Rügen betreffend
das Recht auf Vertretung gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht eingegangen
und habe damit eine Gehörsverletzung sowie eine Verletzung der
Begründungspflicht begangen.
Aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör leitet sich der Anspruch der Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die
Rechtsmittelbehörde mit den gestellten Anträgen und den relevanten
Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich mit
jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem
Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel, Kommentar VRG,
§ 8 N. 33). Das Zwangsmassnahmengericht war deshalb nicht dazu
verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
auseinanderzusetzen. Abgesehen davon gilt, wie oben dargestellt (E. 3.2),
das Recht auf Kontaktnahme mit dem Rechtsvertreter nicht uneingeschränkt.
Hierzu hat sich das Zwangsmassnahmengericht denn auch ausführlich geäussert.
3.4
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen. Die vom
Beschwerdeführer beantragte Zusprechung einer Aufwandentschädigung für das vorinstanzliche
Verfahren erübrigt sich damit.
4.
4.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die
Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2
Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes und seine Beschwerde
war nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen im
Zusammenhang mit der neuen Praxis der Migrationsbehörde war der
Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf einen Rechtsvertreter
angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und
dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen. Diesem ist Frist zur Einreichung der Rechnung
anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird auf
§ 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist,
sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 580.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer Frist
von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen,
ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9
Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an
…