VB.2018.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00281
24. Juni 2019Deutsch20 min
(URT.2019.20901)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00281
Urteil
der 3. Kammer
vom 24. Juni 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
Baudirektion
Kanton Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A,
vertreten durch B,
2.1–2.11 C,
D, E, F, G, H, I, J. K, L, M,
2.1–2.11 vertreten
durch RA N,
3.1 Verein
O,
3.2 P,
3.1 und 3.2 vertreten durch Q,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Stadt
Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
Mitbeteiligte,
betreffend
Gestaltungsplan,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügungen vom 29. August 2017 setzte die
Baudirektion Kanton Zürich die kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal
Ost", "Wässerwies" und "Schmelzbergareal", alle im
Hochschulgebiet Zürich-Zentrum, fest.
Erwägungen
II.
A. A
erhob gegen diese Verfügungen mit Eingabe vom 29. September 2017 Rekurs
beim Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Hauptantrag, die Verfügungen seien
aufzuheben (Ziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Rekursgegnerin. Eventualiter seien diese Verfügungen aufzuheben und anzuordnen,
dass die drei genannten Gestaltungspläne gleichzeitig mit den kantonalen
Gestaltungsplänen "USZ Kernareal Mitte", "USZ Kernareal
West" sowie "Gloriarank" festzusetzen und zu eröffnen seien (Ziff. 2).
Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und anzuordnen, dass über das
gesamte Hochschulquartier Zürich Zentrum eine gebietsübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt werde (Ziff. 3). Subeventualiter zu Ziff. 2 sei das
Verfahren zu sistieren und mit allfälligen Rekursen gegen die Verfügungen zu
vereinigen, mit denen die drei kantonalen Gestaltungspläne "USZ Kernareal
Mitte", "USZ Kernareal West" sowie "Gloriarank"
festgesetzt würden (Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05133).
B. C und
zehn weitere Rekurrierende erhoben mit Eingabe vom 2. Oktober 2017
ebenfalls Rekurs gegen die drei vorgenannten Entscheide der Baudirektion Kanton
Zürich vom 29. August 2017 und beantragten deren Aufhebung, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin (Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05143).
C. Der
Verein O und P erhoben ebenfalls mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 Rekurs
gegen die drei vorgenannten Entscheide der Baudirektion Kanton Zürich vom 29. August
2017.
und beantragten in der Hauptsache desgleichen deren Aufhebung unter den
gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei das Verfahren
zu sistieren und mit allfälligen Rekursen gegen die Verfügung oder die
Verfügungen zu vereinigen, mit denen die drei kantonalen Gestaltungspläne
"USZ Kernareal Mitte", "USZ Kernareal West" sowie
"Gloriarank" festgesetzt würden (Verfahren G.‑Nr. R1S.2017.01545).
D. Mit
Entscheid vom 23. März 2018 (BRGE I Nrn. 0029/2018, 0030/2018
und 0031/2018) vereinigte das Baurekursgericht die drei Rekursverfahren
(Dispositiv-Ziffer I). Es hiess den Rekurs gut und hob die Verfügungen der
Baudirektion Kanton Zürich vom 29. August 2017 betreffend die Festsetzung
der kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost",
"Wässerwies" und "Schmelzbergareal" auf (Dispositiv-Ziffer II).
Die Verfahrenskosten von Fr. 40'690.- auferlegte es der Baudirektion Kanton
Zürich und verpflichtete diese, den drei Rekurrentschaften eine
Umtriebsentschädigung von je Fr. 3'000.- (insgesamt Fr. 9'000.-) zu
bezahlen.
III.
A. Die
Baudirektion Kanton Zürich erhob am 7. Mai 2018 Beschwerde gegen den
Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. März 2018 und beantragte, dieser
sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung der verbleibenden Rügen
der Beschwerdegegnerschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Stadt Zürich
sei als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen und die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien angemessen zu reduzieren; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht reichte am 18. Mai 2018 die
Akten ein und beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.
Der Verein O und P beantragten mit Beschwerdeantwort vom
11.
Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter den gesetzlichen Kosten-
und Entschädigungsfolgen sowie die Gutheissung des Verfahrensantrags auf
Einbezug der Stadt Zürich als Mitbeteiligte.
Die Stadt Zürich reichte am 11. Juni 2018 als
Mitbeteiligte eine Vernehmlassung ein und beantragte, der Entscheid des
Baurekursgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung der
verbleibenden Rügen der Beschwerdegegnerschaft an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
A beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2018
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführerin.
C und die zehn weiteren am Rekurs beteiligten Personen
beantragten, die Beschwerde sei mit Bezug auf den Antrag Ziff. 1
(Aufhebung Rekursentscheid) und Ziff. 4 (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und Antrag Ziff. 2 (Einbezug
der Stadt Zürich als Mitbeteiligte) sowie Antrag Ziff. 3 (Reduktion der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten) seien gutzuheissen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
B. Mit
Schreiben vom 29. Juni 2018 verzichtete die Baudirektion Kanton Zürich auf
die Erstattung einer Replik.
C. Am 2. Juli
2018.
nahmen der Verein O und P zur Vernehmlassung der Stadt Zürich Stellung und
hielten an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort fest.
D. Am 5. Oktober
2018.
reichte das Baurekursgericht je eine seiner beiden Planungsmappen der
kantonalen Gestaltungspläne ein.
E. Mit
Gesuch vom 2. November 2018 beantragte die Baudirektion Kanton Zürich die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 31. Januar 2019 unter Hinweis
darauf, dass zwischen ihr und sämtlichen Beschwerdegegnern
Vergleichsverhandlungen stattfänden, wobei es sich gezeigt habe, dass
allenfalls gestützt auf die Ergebnisse des inzwischen abgeschlossenen
Projektwettbewerbs betreffend den teilweisen Ersatzneubau des Universitätsspitals
eine Verhandlungslösung vertieft geprüft werden könne. Nachdem die Beschwerdegegner
und die Mitbeteiligte jeweils ihr Einverständnis mit der Verfahrenssistierung
erklärt hatten, wurde das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 23. November
2018.
einstweilen bis zum 31. Januar 2019 sistiert. Mit Präsidialverfügung
vom 23. Januar 2019 wurde die Sistierung des Verfahrens bis zum 30. Juni
2019.
verlängert und gestützt auf eine telefonische Anfrage der Baudirektion Kanton
Zürich zu einer Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vorgeladen. Diese fand
am 7. Februar 2019 statt.
F. Mit
gemeinsamer Eingabe vom 29. April 2019 unterbreiteten die Baudirektion
Kanton Zürich, A, C und die zehn am gleichen Rekurs beteiligten Personen, der
Verein O und P dem Verwaltungsgericht gestützt auf einen zwischen ihnen
abgeschlossenen, dem Verwaltungsgericht nicht eingereichten Vergleich die
folgenden Anträge und Prozesserklärungen:
"1.
Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen,
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer II. des Entscheides des Baurekursgerichts vom 23. März
2018 (BRGE I Nrn. 0029/2018, 0030/2018 und 0031/2018) sei bezüglich der
Verfügung Nr. 1172/17 vom 29. August 2017 betreffend den
Gestaltungsplan "USZ-Kernareal Ost" und bezüglich der Verfügung Nr. 1173/17
vom 29. August 2017 betreffend den Gestaltungsplan "Wässerwies"
aufzuheben, und es seien die von der Baudirektion des Kantons Zürich
festgesetzten Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und
"Wässerwies" unverändert wieder herzustellen.
2. Die
Baudirektion des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin) zieht hiermit ihren Antrag
1 gemäss Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2018 zurück, soweit damit die
Aufhebung der Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts in
Bezug auf die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans
"Schmelzbergareal" verlangt wurde. Zudem zieht sie hiermit die
Beschwerdeanträge 2–4, soweit diese nicht gegenstandlos geworden sind,
zurück.
3. Die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen, es sei
festzustellen, dass damit der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons
Zürich bezüglich der Verfügung Nr. 1174/17 betreffend den Gestaltungsplan
"Schmelzbergareal" rechtskräftig wird.
4. Die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen, dass die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien. Die
Parteikosten seien wettzuschlagen."
G. Mit
Schreiben vom 8. Mai 2019 verzichtete die Stadt Zürich auf eine
Stellungahme hierzu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig.
1.1 Der
Rückzug eines Rechtsmittels hat grundsätzlich vorbehaltlos, das heisst
bedingungslos zu erfolgen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28
N. 21; VGr, 2. Juni 2010, VB.2009.00708 E. 9.2;
RB 1983 Nr. 61). Zulässig ist allerdings der Rückzug eines
Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr Rechtsmittel
ebenfalls zurückzieht (BGE 141 IV 269 E. 2.1; Matthias Härri, Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 32 N. 16).
1.2 Die
gemeinsame Eingabe vom 29. April 2019 hält fest, dass die darin gestellten
Anträge und die Prozesserklärung auf einem zwischen der Beschwerdeführerin und
der Beschwerdegegnerschaft geschlossenen Vergleich beruhen. Hierzu ist
anzumerken, dass die Parteien diesen dem Gericht nicht eingereicht haben. Weil
die verschiedenen Anträge und die prozessuale Erklärung (teilweiser
Beschwerderückzug) Teile eines Vergleichs sind, sollen sie nach dem
übereinstimmenden Willen der Parteien nur Bestand haben als Teil der ganzen
Lösung, welche auf gegenseitigen Zugeständnissen beruht (vgl. August
Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 49).
Sie können daher nicht als je isoliert wirksam betrachtet werden und stehen
demzufolge gegenseitig unter der Bedingung, dass das Gericht auch den anderen
Anträgen folgt bzw. den Teilrückzug der Beschwerde als wirksam betrachtet.
1.3 Da diese
Bedingung nicht an äussere Umstände anknüpft sowie einzig dazu dient, die auf
dem Vergleich beruhenden einzelnen Anträge und den Teilrückzug der Beschwerde
zu einer nicht aufteilbaren, vom übereinstimmenden Parteiwillen getragenen
Gesamtlösung zusammenzufassen, und da sich der Eintritt solcher Bedingungen
ausschliesslich daraus ergibt, ob das Gericht in seinem Entscheid dieser
Gesamtlösung folgt, steht eine derartige Bedingung der Gültigkeit des
Teilrückzugs nicht entgegen. Es verhält sich damit ähnlich wie mit
Eventualanträgen, die nur bedingt für den Fall gelten, dass der Hauptantrag
nicht gutgeheissen wird.
2.
2.1 Das
Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt den Vergleich, den Rückzug einer
Beschwerde bzw. von einzelnen Rechtsmittelanträgen und die Anerkennung von
Rechtsmitteln durch die Gegenpartei nicht ausdrücklich.
2.2 Das
erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
werden in je unterschiedlichem Mass von der Offizialmaxime und der
Dispositionsmaxime beherrscht. Soweit die Offizialmaxime greift, hat die
Behörde das Recht und die Pflicht, das Verfahren einzuleiten, dessen Gegenstand
zu bestimmen und es durch Verfügung oder Urteil zu beenden. Soweit demgegenüber
die Dispositionsmaxime greift, liegt das Recht, ein Verfahren einzuleiten, den
Streitgegenstand zu bestimmen und das Verfahren durch Anerkennung, Verzicht,
Vergleich oder Rückzug zu beenden, ausschliesslich bei den Verfahrensparteien
(Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 22 ff.).
3.
3.1 Aufgrund
der im Rekurs- und Beschwerdeverfahren beschränkt geltenden Dispositionsmaxime
ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass der Rekursrückzug zur
Rechtskraft der erstinstanzlichen Anordnung und der Beschwerderückzug zur
Rechtskraft des Rekursentscheids führt. Das jeweils hängige
Rechtsmittelverfahren ist ohne Prüfung des gestellten Rechtsbegehrens zufolge
Rückzugs abzuschreiben (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 22-24;
Griffel, § 28 N. 20 ff.; Donatsch, § 63 N. 4 f.).
3.2 Die
Beschwerdeführerin hat in der gemeinsamen Eingabe vom 29. April 2019 den
Antrag 1 gemäss ihrer Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2018 zurückgezogen,
soweit damit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des
Baurekursgerichts in Bezug auf die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans
"Schmelzbergareal" verlangt wurde. Zudem hat sie die Beschwerdeanträge 2–4
zurückgezogen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sind. Nachdem das
Verwaltungsgericht den anderen in der gemeinsamen Eingabe vom 29. April
2019 gestellten Anträgen folgt (dazu nachfolgend E. 4 und 5), steht die Unteilbarkeit
der vergleichsweisen Gesamtlösung dem Teilrückzug nicht entgegen (vgl. E. 1.3).
Der Teilrückzug hat zur Folge, dass der Entscheid des Baurekursgerichts
insofern rechtskräftig wird, als er mit Dispositiv-Ziffer II (auch) die
Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 29. August 2017 betreffend
die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Schmelzbergareal"
aufgehoben hat. Ebenso werden dessen Dispositiv-Ziffern III und IV
rechtskräftig.
3.3 Die
Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen, es sei
festzustellen, dass damit der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons
Zürich bezüglich der Verfügung Nr. 1174/17 betreffend den Gestaltungsplan
"Schmelzbergareal" rechtskräftig wird. In der vorliegenden
Konstellation kann ein aktuelles Interesse an einer Feststellung angenommen und
die Rechtskraft im Dispositiv festgehalten werden.
4.
4.1 Die
Parteien beantragen gemeinsam die unveränderte Wiederherstellung der beiden
kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und
"Wässerwies". Dies lässt sich nicht durch einen Beschwerderückzug
erreichen, denn dadurch würde die vorinstanzliche Aufhebung der beiden
Gestaltungspläne rechtskräftig. Auch durch eine Beschwerdeanerkennung lässt
sich die von den Parteien angestrebte Lösung nicht direkt herbeiführen, weil
der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit dem
Antrag auf Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht zur Prüfung der
verbleibenden Rügen verbunden wurde. Immerhin gelten für die vorliegend
vergleichsweise angestrebte Lösung teilweise analoge Überlegungen. Auch eine
Wiedererwägung der beiden erstinstanzlichen Anordnungen (zur Wiedererwägung als
Form der Rechtsmittelanerkennung vgl. Griffel, § 28 N. 33) liegt
nicht vor und kommt für die Parteien wohl nicht infrage, sollen die beiden
Gestaltungspläne doch nach der Absicht der Parteien unverändert
wiederhergestellt werden.
4.2
4.2.1
Die von den Parteien angestrebte Wiederherstellung der von der Vorinstanz
aufgehobenen erstinstanzlichen Anordnungen weist eine gewisse Nähe zur
Beschwerdeanerkennung auf. Grundsätzlich führt im verwaltungsrechtlichen
Rechtsmittelverfahren die Anerkennung eines Rechtsmittelantrags nicht wie der
Rückzug eines Rechtsmittels unmittelbar zur Beendigung des
Rechtsmittelverfahrens (VGr, 20. April 2017, VB.2016.00314 E. 1.2;
Griffel, § 28 N. 33). Im Übrigen ist wenig geklärt, unter welchen
Voraussetzungen und mit welchen Rechtswirkungen die Anerkennung eines
Rechtsmittels oder ein Vergleich im Beschwerdeverfahren zur Beendigung eines
Verfahrens führen können. Dass eine Einigung auch vor Verwaltungsgericht
möglich sein muss, ergibt sich aus § 71 VRG i. V. m.
Art. 124 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008,
wonach das Gericht jederzeit versuchen kann, eine Einigung zwischen den
Parteien herbeizuführen. Umso mehr hat das Gericht einer Einigung zwischen den
Parteien, die ohne Mitwirkung des Gerichts erzielt wurde, Rechnung zu tragen.
4.2.2
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 31. Oktober 2013
(VB.2013.00637) in einer baurechtlichen Sache das Beschwerdeverfahren als durch
Anerkennung erledigt abgeschrieben, den von der Vorinstanz teilweise aufgehobenen
erstinstanzlichen Bauentscheid wiederhergestellt, diesen aber im Sinn einer von
der Vorinstanz vorgenommenen und im Beschwerdeverfahren unangefochten
gebliebenen Anordnung geändert. Dabei hat es sich von der Überlegung leiten
lassen, dass die im Beschwerdeverfahren geltende Dispositionsmaxime es einer
Partei erlaube, das Verfahren durch Anerkennung zu beenden, und dass nicht
ersichtlich sei, weshalb den privaten Parteien in Bauverfahren die Herrschaft
über den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren entzogen werden müsste, soweit
sie diesen bis zur Eröffnung des Rekursentscheids (durch die Möglichkeit des
Rekursrückzugs) innehätten. Ebenso behielten die Parteien die Herrschaft über
den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren, wenn das Baurekursgericht eine
Baubewilligung geschützt habe und deshalb der Nachbar an das Verwaltungsgericht
gelangt sei, da in dieser Konstellation der Beschwerderückzug zur Rechtskraft
des erstinstanzlichen Bauentscheids führe. Wohl erweise sich die prozessuale
Situation bei einem Rechtsmittelrückzug übersichtlicher als bei einer
Anerkennung. Dies vermöge jedoch eine unterschiedliche Handhabung nicht zu
rechtfertigen.
4.2.3
In seinem Entscheid VB.2013.00734/00736 vom 19. Juni 2014 stellte das
Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bauentscheid, den die Vorinstanz
aufgehoben hatte, unverändert wieder her. Es erwog, dass eine
Beschwerdeanerkennung zulässig und vom Verwaltungsgericht zu beachten sei, wenn
sie darauf beruhe, dass die Nachbarn bei einer nachbarrechtlichen Streitigkeit auf
der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung fänden. Jedenfalls
gelte dies, wenn weder eine Verletzung wichtiger öffentlicher Interessen
vorliege noch Indizien für eine sittenwidrige Vereinbarung bestünden.
4.2.4
Vorliegend könnten die Rekurrentinnen immerhin nach Rückweisung an die
Vorinstanz ihre jeweiligen Rekurse teilweise – also mit Bezug auf die
kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und
"Wässerwies" – zurückziehen und so die Rechtskraft dieser
Gestaltungspläne herbeiführen. Ein solches Vorgehen in zwei Schritten würde
jedoch bedingen, dass zufolge (teilweiser) Beschwerdeanerkennung zunächst der
Entscheid des Baurekursgerichts teilweise aufgehoben würde und das
Baurekursgericht im Sinn des Beschwerdeantrags verpflichtet würde, das Verfahren
unter der Prämisse fortzuführen, dass entgegen seinem Entscheid das Fehlen
einer PBG-konformen kommunalen Rahmennutzungsplanung und die fehlende formelle
Koordination der verschiedenen kantonalen Gestaltungspläne ihrer Festsetzung
nicht entgegenstehe. Angesichts der Pflicht des Baurekursgerichts, das Recht
von Amtes wegen anzuwenden, kann es nicht durch reine Parteierklärungen zu
einer Wiederaufnahme des Verfahrens unter diesen Prämissen verpflichtet werden
– ein solcher Eingriff in das Urteil des Baurekursgerichts und dessen
Verpflichtung zur Rechtsanwendung unter bestimmten Vorgaben ist nur durch das
Urteil einer oberen Gerichtsinstanz möglich, nicht jedoch durch eine
Prozesserklärung einer Partei. Wollte man einem entsprechenden Vergleich der Parteien
Rechnung tragen, könnte dieser insofern nur als gemeinsamer Antrag der Parteien
aufgefasst werden, was eine Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids durch das
Verwaltungsgericht mit seiner ordentlichen Kognition erfordern würde.
4.2.5
Da jedoch aus der Dispositionsmaxime auf jeder Stufe des
Rechtsmittelverfahrens abgeleitet wird, dass die rechtsmittelführende Partei
durch Rückzug ihres Rechtsmittels die Rechtskraft des von ihr angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheids herbeiführen kann, erscheint es zulässig, dass alle
am Verfahren beteiligte Parteien durch gemeinsame Anträge im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz die Wiederherstellung der
Rechtskraft der unveränderten erstinstanzlichen Verfügungen bewirken können (so
auch VGr, 19. Juni 2014, VB.2013.00734/00736, E. 1).
4.3
4.3.1
Die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnung auf gemeinsamen
Antrag der Verfahrensparteien setzt voraus, dass dieser Antrag von allen
Parteien mitgetragen wird, deren Rekurs die Aufhebung der erstinstanzlichen
Anordnung zur Folge hatte (vgl. die analoge Voraussetzung für die Wirksamkeit
des Rückzugs eines von mehreren Parteien erhobenen Rekurses; Griffel, § 28
N. 20). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.
4.3.2
Nicht erforderlich ist, dass die Stadt Zürich, auf deren Gebiet die
kantonalen Gestaltungspläne festgesetzt wurden und die am Beschwerdefahren als
Mitbeteiligte teilnimmt, dem Vergleich ausdrücklich zustimmt, denn sie ist
durch die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnungen nicht in neuer
Weise betroffen. Dazu kommt, dass sie als Mitbeteiligte die Möglichkeit hatte,
sich zur gemeinsamen Eingabe der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerschaft zu äussern und ausdrücklich auf eine Stellungnahme dazu
verzichtete.
4.4
4.4.1
Es stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht die
wiederherzustellenden erstinstanzlichen Anordnungen und folglich auch den
vorinstanzlichen Entscheid, der diese aufhob und nun seinerseits aufgehoben
werden soll, auf die Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder die
Wahrung öffentlicher Interessen zu prüfen hat, wie dies die Lehre im Fall einer
Anerkennung oder eines Vergleichs teilweise fordert (vgl. Michèle Guth,
Konsensuale Streitbeilegung im öffentlichen Verfahrensrecht, Zürich 2017, S. 133 ff.;
Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 1149;
Mächler, § 12 Rz. 159 ff.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage
und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 58 N. 9,
12 ff.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Basel 2013, Rz. 3.217). Während
gewisse Autoren eine Prüfung mit der ordentlichen Kognition des Gerichts
verlangen (Merker, § 58 N. 9, 13 f.), begnügen sich andere mit
einer summarischen Prüfung (Mächler, § 12 Rz. 159 ff.). Beim
aussergerichtlichen Vergleich kann nach einem Teil der Lehre ganz auf eine
Prüfung verzichtet werden (Guth, S. 136; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1149).
4.4.2
Gerade in Planungssachen stellt sich bei der Änderung einer Anordnung bzw.
eines Rechtsmittelentscheids die Frage, ob Dritte auf neue Weise betroffen
sind, ob in Entscheidungsspielräume von Behörden eingegriffen wird und ob
öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Bejahendenfalls wäre wohl eine
Überprüfung des Vergleichs durch das Verwaltungsgericht angezeigt.
Gegebenenfalls wären die Verfahrensrechte und der Rechtsschutz der betroffenen
Dritten durch ihren Einbezug auf geeignete Weise sicherzustellen (vgl. Mächler,
§ 12 Rz. 144 ff.; Merker, § 58 N. 19 f.;
Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 3.217). Falls einzelne Dritte betroffen sind,
kann dies durch deren Zustimmung zum Vergleich oder allenfalls durch ihre Beiladung
zum Verfahren gewährleistet werden; ist der Kreis allenfalls betroffener
Dritter gross oder unbestimmt, müsste allenfalls der Schutz ihrer Rechtswahrung
durch eine erneute öffentliche Auflage in Betracht gezogen werden (Mächler, § 12
Rz. 156).
4.4.3
Anders ist hingegen der vorliegende Vergleich zu beurteilen, da dieser die
unveränderte Wiederherstellung von zwei erstinstanzlichen Anordnungen
(Festsetzung der kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und
"Wässerwies") und des Rechtsmittelentscheids mit Bezug auf die dritte
Anordnung (Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans
"Schmelzbergareal") zum Inhalt hat. Die Umsetzung des Vergleichs
führt somit zum selben Resultat, wie wenn die beiden erstgenannten
Gestaltungspläne gar nicht mit Rekurs angefochten worden wären und der
Rekursentscheid mit Bezug auf den letztgenannten Gestaltungsplan nicht mit
Beschwerde angefochten worden wäre. Die auf diese Weise akzeptierten
Anordnungen wären somit ohne Überprüfung durch das Verwaltungsgericht
rechtskräftig geworden. Dieses Resultat ist von der Dispositionsmaxime gedeckt,
weshalb sich aus der verwaltungsrechtlichen Natur der Rechtsverhältnisse im
vorliegenden Fall der unveränderten Wiederherstellung von erstinstanzlichen
Anordnungen sowie eines vorinstanzlichen Entscheids wie bei einer Abschreibung
zufolge Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit keine Prüfungspflicht des
Verwaltungsgerichts ergibt.
4.4.4
Weil die Parteien durch die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Anordnungen so gestellt werden, wie wenn die beiden infrage stehenden
kantonalen Gestaltungspläne gar nie angefochten worden wären, können
Drittinteressen, öffentliche Interessen sowie Entscheidbefugnisse
erstinstanzlich zuständiger Behörden nicht auf neue Weise betroffen sein und
geben deshalb keinen Anlass zu einer Überprüfung der wiederherzustellenden
Anordnungen. Aus dem gleichen Grund ist den nicht am Beschwerdeverfahren
beteiligten Dritten zur Wiederherstellung weder erneut das rechtliche Gehör zu
gewähren, noch der Rechtsmittelweg erneut zu eröffnen. Namentlich besteht im
Zusammenhang mit der Wiederherstellung der erstinstanzlich festgesetzten
kantonalen Gestaltungspläne kein Anlass, diese erneut öffentlich aufzulegen.
Auch öffentliche Interessen sind nicht in neuer Weise betroffen. Zudem ist
vorliegend die erstinstanzlich verfügende Behörde als Partei am Vergleich
beteiligt, sodass sich auch aus diesem Grund die Frage nicht stellt, ob in
deren Entscheidbefugnis eingegriffen wird. Damit gibt der Schutz von Interessen
Dritter, von öffentlichen Interessen und der Entscheidungsbefugnis der
erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass zu einer Prüfung des Vergleichs bzw.
der wiederherzustellenden erstinstanzlichen Anordnungen durch das
Verwaltungsgericht.
4.4.5
Beim gerichtlichen Vergleich wird eine Prüfung seines Inhalts durch das
Gericht auch deshalb gefordert, weil er unter dessen Mitwirkung abgeschlossen
sowie in das Urteil aufgenommen wird und an dessen Rechtskraft teilhat (vgl.
hierzu und zum Folgenden: Guth, S. 133 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1149;
Karl Spühler, Der gerichtliche Vergleich, Zürich 2015, S. 6). Auch diese
Gründe für eine gerichtliche Prüfung sind vorliegend nicht gegeben, denn der
aussergerichtliche Vergleich, auf welchem die gemeinsamen Anträge und der
Teilrückzug der Beschwerde beruhen, kam ohne Mitwirkung des Gerichts zustande
und wurde diesem nicht eingereicht. Ebenso beurteilt sich die Gültigkeit der
dem Gericht eingereichten Prozesserklärungen und Anträge grundsätzlich
unabhängig davon, aus welchen Gründen sie abgegeben werden. Nachdem sich die
Parteien nunmehr auf die erstinstanzlichen Verfügungen über zwei kantonale
Gestaltungspläne einigten und deren
Wiederherstellung beantragten sowie den Beschwerderückzug betreffend den
dritten Gestaltungplan erklärten, besteht kein Anlass, den Vergleich gerichtlich
zu überprüfen bzw. ihn zu diesem Zweck einzuverlangen.
4.4.6
Somit ist vorliegend weder die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen
Anordnungen noch jene des vorinstanzlichen Entscheids zu prüfen. Vorbehalten
bleiben allerdings Fälle des Rechtsmissbrauchs und der Sittenwidrigkeit (vgl.
VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376; 19. Juni 2014,
VB.2013.00734/00736, E. 1), da in diesen Fällen das Gericht nicht zu einem
Handeln nach Massgabe der Prozesserklärungen verpflichtet ist. Hierfür bestehen
jedoch vorliegend keine Anzeichen.
5.
Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer II des
vorinstanzlichen Urteils durch das Verwaltungsgericht teilweise aufzuheben und
die beiden kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und
"Wässerwies" sind unverändert wiederherzustellen. Dies erfolgt
aufgrund des entsprechenden gemeinsamen Antrags der Parteien und ohne eine
inhaltliche Prüfung dieser erstinstanzlichen Anordnungen oder des
vorinstanzlichen Entscheids. Obwohl der verwaltungsgerichtliche Entscheid zur
Wiederherstellung dieser beiden erstinstanzlichen Anordnungen allein gestützt
auf die Dispositionsmaxime bzw. die entsprechende verfahrensrechtliche
Dispositionsbefugnis der Parteien und somit ohne materielle Prüfung der
Beschwerde ergeht, hat er nicht als Abschreibungsbeschluss, sondern als Urteil
zu ergehen, weil er inhaltlich in das Urteil der Vorinstanz eingreift.
6.
Gemäss dem Antrag in Ziff. 4 der gemeinsamen Eingabe
der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, soweit damit die
Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts
des Kantons Zürich vom 23. März 2018 mit Bezug auf die Aufhebung des
kantonalen Gestaltungsplans "Schmelzbergareal" verlangt worden war,
und soweit eine angemessene Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft beantragt
war. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. März
2018 bezüglich der Verfügung Nr. 1174/17 betreffend den Gestaltungsplan
"Schmelzbergareal" zufolge Rückzugs des dagegen gerichteten
Beschwerdeantrags rechtskräftig ist.
In Gutheissung der gemeinsamen
auf einem Vergleich beruhenden Anträge der Parteien wird Dispositiv-Ziffer II
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. März 2018 mit Bezug auf die
kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und
"Wässerwies" aufgehoben und die von der Baudirektion Kanton Zürich mit
Verfügungen Nr. 1172/17 und 1173/17, je vom 29. August 2017,
festgesetzten Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und
"Wässerwies" werden unverändert wiederhergestellt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 900.-- Zustellkosten,
Fr. 6'900.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …