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Entscheid

VB.2018.00281

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00281

24. Juni 2019Deutsch20 min

(URT.2019.20901)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügungen vom 29. August 2017 setzte die

Baudirektion Kanton Zürich die kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal

Ost", "Wässerwies" und "Schmelzbergareal", alle im

Hochschulgebiet Zürich-Zentrum, fest.

Erwägungen

II.

A. A

erhob gegen diese Verfügungen mit Eingabe vom 29. September 2017 Rekurs

beim Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Hauptantrag, die Verfügungen seien

aufzuheben (Ziff. 1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Rekursgegnerin. Eventualiter seien diese Verfügungen aufzuheben und anzuordnen,

dass die drei genannten Gestaltungspläne gleichzeitig mit den kantonalen

Gestaltungsplänen "USZ Kernareal Mitte", "USZ Kernareal

West" sowie "Gloriarank" festzusetzen und zu eröffnen seien (Ziff. 2).

Eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und anzuordnen, dass über das

gesamte Hochschulquartier Zürich Zentrum eine gebietsübergreifende Umweltverträglichkeitsprüfung

durchgeführt werde (Ziff. 3). Subeventualiter zu Ziff. 2 sei das

Verfahren zu sistieren und mit allfälligen Rekursen gegen die Verfügungen zu

vereinigen, mit denen die drei kantonalen Gestaltungspläne "USZ Kernareal

Mitte", "USZ Kernareal West" sowie "Gloriarank"

festgesetzt würden (Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05133).

B. C und

zehn weitere Rekurrierende erhoben mit Eingabe vom 2. Oktober 2017

ebenfalls Rekurs gegen die drei vorgenannten Entscheide der Baudirektion Kanton

Zürich vom 29. August 2017 und beantragten deren Aufhebung, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin (Verfahren G.-Nr. R1S.2017.05143).

C. Der

Verein O und P erhoben ebenfalls mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 Rekurs

gegen die drei vorgenannten Entscheide der Baudirektion Kanton Zürich vom 29. August

2017.

und beantragten in der Hauptsache desgleichen deren Aufhebung unter den

gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei das Verfahren

zu sistieren und mit allfälligen Rekursen gegen die Verfügung oder die

Verfügungen zu vereinigen, mit denen die drei kantonalen Gestaltungspläne

"USZ Kernareal Mitte", "USZ Kernareal West" sowie

"Gloriarank" festgesetzt würden (Verfahren G.‑Nr. R1S.2017.01545).

D. Mit

Entscheid vom 23. März 2018 (BRGE I Nrn. 0029/2018, 0030/2018

und 0031/2018) vereinigte das Baurekursgericht die drei Rekursverfahren

(Dispositiv-Ziffer I). Es hiess den Rekurs gut und hob die Verfügungen der

Baudirektion Kanton Zürich vom 29. August 2017 betreffend die Festsetzung

der kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost",

"Wässerwies" und "Schmelzbergareal" auf (Dispositiv-Ziffer II).

Die Verfahrenskosten von Fr. 40'690.- auferlegte es der Baudirektion Kanton

Zürich und verpflichtete diese, den drei Rekurrentschaften eine

Umtriebsentschädigung von je Fr. 3'000.- (insgesamt Fr. 9'000.-) zu

bezahlen.

III.

A. Die

Baudirektion Kanton Zürich erhob am 7. Mai 2018 Beschwerde gegen den

Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. März 2018 und beantragte, dieser

sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung der verbleibenden Rügen

der Beschwerdegegnerschaft an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Stadt Zürich

sei als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen und die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien angemessen zu reduzieren; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht reichte am 18. Mai 2018 die

Akten ein und beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde.

Der Verein O und P beantragten mit Beschwerdeantwort vom

11.

Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde unter den gesetzlichen Kosten-

und Entschädigungsfolgen sowie die Gutheissung des Verfahrensantrags auf

Einbezug der Stadt Zürich als Mitbeteiligte.

Die Stadt Zürich reichte am 11. Juni 2018 als

Mitbeteiligte eine Vernehmlassung ein und beantragte, der Entscheid des

Baurekursgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Beurteilung der

verbleibenden Rügen der Beschwerdegegnerschaft an die Vorinstanz

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

A beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2018

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdeführerin.

C und die zehn weiteren am Rekurs beteiligten Personen

beantragten, die Beschwerde sei mit Bezug auf den Antrag Ziff. 1

(Aufhebung Rekursentscheid) und Ziff. 4 (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und Antrag Ziff. 2 (Einbezug

der Stadt Zürich als Mitbeteiligte) sowie Antrag Ziff. 3 (Reduktion der

vorinstanzlichen Verfahrenskosten) seien gutzuheissen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

B. Mit

Schreiben vom 29. Juni 2018 verzichtete die Baudirektion Kanton Zürich auf

die Erstattung einer Replik.

C. Am 2. Juli

2018.

nahmen der Verein O und P zur Vernehmlassung der Stadt Zürich Stellung und

hielten an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort fest.

D. Am 5. Oktober

2018.

reichte das Baurekursgericht je eine seiner beiden Planungsmappen der

kantonalen Gestaltungspläne ein.

E. Mit

Gesuch vom 2. November 2018 beantragte die Baudirektion Kanton Zürich die

Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum 31. Januar 2019 unter Hinweis

darauf, dass zwischen ihr und sämtlichen Beschwerdegegnern

Vergleichsverhandlungen stattfänden, wobei es sich gezeigt habe, dass

allenfalls gestützt auf die Ergebnisse des inzwischen abgeschlossenen

Projektwettbewerbs betreffend den teilweisen Ersatzneubau des Univer­sitätsspitals

eine Verhandlungslösung vertieft geprüft werden könne. Nachdem die Beschwerdegegner

und die Mitbeteiligte jeweils ihr Einverständnis mit der Verfahrenssistierung

erklärt hatten, wurde das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 23. November

2018.

einstweilen bis zum 31. Januar 2019 sistiert. Mit Präsidialverfügung

vom 23. Januar 2019 wurde die Sistierung des Verfahrens bis zum 30. Juni

2019.

verlängert und gestützt auf eine telefonische Anfrage der Baudirektion Kanton

Zürich zu einer Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vorgeladen. Diese fand

am 7. Februar 2019 statt.

F. Mit

gemeinsamer Eingabe vom 29. April 2019 unterbreiteten die Baudirektion

Kanton Zürich, A, C und die zehn am gleichen Rekurs beteiligten Personen, der

Verein O und P dem Verwaltungsgericht gestützt auf einen zwischen ihnen

abgeschlossenen, dem Verwaltungsgericht nicht eingereichten Vergleich die

folgenden Anträge und Prozesserklärungen:

"1.

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen,

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer II. des Entscheides des Baurekursgerichts vom 23. März

2018 (BRGE I Nrn. 0029/2018, 0030/2018 und 0031/2018) sei bezüglich der

Verfügung Nr. 1172/17 vom 29. August 2017 betreffend den

Gestaltungsplan "USZ-Kernareal Ost" und bezüglich der Verfügung Nr. 1173/17

vom 29. August 2017 betreffend den Gestaltungsplan "Wässerwies"

aufzuheben, und es seien die von der Baudirektion des Kantons Zürich

festgesetzten Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und

"Wässerwies" unverändert wieder herzustellen.

2. Die

Baudirektion des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin) zieht hiermit ihren Antrag

1 gemäss Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2018 zurück, soweit damit die

Aufhebung der Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts in

Bezug auf die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans

"Schmelzbergareal" verlangt wurde. Zudem zieht sie hiermit die

Beschwerdeanträge 2–4, soweit diese nicht gegenstandlos geworden sind,

zurück.

3. Die

Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen, es sei

festzustellen, dass damit der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons

Zürich bezüglich der Verfügung Nr. 1174/17 betreffend den Gestaltungsplan

"Schmelzbergareal" rechtskräftig wird.

4. Die

Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen, dass die Kosten

des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien. Die

Parteikosten seien wettzuschlagen."

G. Mit

Schreiben vom 8. Mai 2019 verzichtete die Stadt Zürich auf eine

Stellungahme hierzu.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobenen Beschwerde zuständig.

1.1 Der

Rückzug eines Rechtsmittels hat grundsätzlich vorbehaltlos, das heisst

bedingungslos zu erfolgen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28

N. 21; VGr, 2. Juni 2010, VB.2009.00708 E. 9.2;

RB 1983 Nr. 61). Zulässig ist allerdings der Rückzug eines

Rechtsmittels unter der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr Rechtsmittel

ebenfalls zurückzieht (BGE 141 IV 269 E. 2.1; Matthias Härri, Basler

Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 32 N. 16).

1.2 Die

gemeinsame Eingabe vom 29. April 2019 hält fest, dass die darin gestellten

Anträge und die Prozesserklärung auf einem zwischen der Beschwerdeführerin und

der Beschwerdegegnerschaft geschlossenen Vergleich beruhen. Hierzu ist

anzumerken, dass die Parteien diesen dem Gericht nicht eingereicht haben. Weil

die verschiedenen Anträge und die prozessuale Erklärung (teilweiser

Beschwerderückzug) Teile eines Vergleichs sind, sollen sie nach dem

übereinstimmenden Willen der Parteien nur Bestand haben als Teil der ganzen

Lösung, welche auf gegenseitigen Zugeständnissen beruht (vgl. August

Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, § 11 Rz. 49).

Sie können daher nicht als je isoliert wirksam betrachtet werden und stehen

demzufolge gegenseitig unter der Bedingung, dass das Gericht auch den anderen

Anträgen folgt bzw. den Teilrückzug der Beschwerde als wirksam betrachtet.

1.3 Da diese

Bedingung nicht an äussere Umstände anknüpft sowie einzig dazu dient, die auf

dem Vergleich beruhenden einzelnen Anträge und den Teilrückzug der Beschwerde

zu einer nicht aufteilbaren, vom übereinstimmenden Parteiwillen getragenen

Gesamtlösung zusammenzufassen, und da sich der Eintritt solcher Bedingungen

ausschliesslich daraus ergibt, ob das Gericht in seinem Entscheid dieser

Gesamtlösung folgt, steht eine derartige Bedingung der Gültigkeit des

Teilrückzugs nicht entgegen. Es verhält sich damit ähnlich wie mit

Eventualanträgen, die nur bedingt für den Fall gelten, dass der Hauptantrag

nicht gutgeheissen wird.

2.

2.1 Das

Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt den Vergleich, den Rückzug einer

Beschwerde bzw. von einzelnen Rechtsmittelanträgen und die Anerkennung von

Rechtsmitteln durch die Gegenpartei nicht ausdrücklich.

2.2 Das

erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

werden in je unterschiedlichem Mass von der Offizialmaxime und der

Dispositionsmaxime beherrscht. Soweit die Offizialmaxime greift, hat die

Behörde das Recht und die Pflicht, das Verfahren einzuleiten, dessen Gegenstand

zu bestimmen und es durch Verfügung oder Urteil zu beenden. Soweit demgegenüber

die Dispositionsmaxime greift, liegt das Recht, ein Verfahren einzuleiten, den

Streitgegenstand zu bestimmen und das Verfahren durch Anerkennung, Verzicht,

Vergleich oder Rückzug zu beenden, ausschliesslich bei den Verfahrensparteien

(Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 22 ff.).

3.

3.1 Aufgrund

der im Rekurs- und Beschwerdeverfahren beschränkt geltenden Disposi­tionsmaxime

ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass der Rekursrückzug zur

Rechtskraft der erstinstanzlichen Anordnung und der Beschwerderückzug zur

Rechtskraft des Rekursentscheids führt. Das jeweils hängige

Rechtsmittelverfahren ist ohne Prüfung des gestellten Rechtsbegehrens zufolge

Rückzugs abzuschreiben (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 22-24;

Griffel, § 28 N. 20 ff.; Donatsch, § 63 N. 4 f.).

3.2 Die

Beschwerdeführerin hat in der gemeinsamen Eingabe vom 29. April 2019 den

Antrag 1 gemäss ihrer Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2018 zurückgezogen,

soweit damit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des

Baurekursgerichts in Bezug auf die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans

"Schmelzbergareal" verlangt wurde. Zudem hat sie die Beschwerdeanträge 2–4

zurückgezogen, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sind. Nachdem das

Verwaltungsgericht den anderen in der gemeinsamen Eingabe vom 29. April

2019 gestellten Anträgen folgt (dazu nachfolgend E. 4 und 5), steht die Unteilbarkeit

der vergleichsweisen Gesamtlösung dem Teilrückzug nicht entgegen (vgl. E. 1.3).

Der Teilrückzug hat zur Folge, dass der Entscheid des Baurekursgerichts

insofern rechtskräftig wird, als er mit Dispositiv-Ziffer II (auch) die

Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 29. August 2017 betreffend

die Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans "Schmelzbergareal"

aufgehoben hat. Ebenso werden dessen Dispositiv-Ziffern III und IV

rechtskräftig.

3.3 Die

Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen, es sei

festzustellen, dass damit der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons

Zürich bezüglich der Verfügung Nr. 1174/17 betreffend den Gestaltungsplan

"Schmelzbergareal" rechtskräftig wird. In der vorliegenden

Konstellation kann ein aktuelles Interesse an einer Feststellung angenommen und

die Rechtskraft im Dispositiv festgehalten werden.

4.

4.1 Die

Parteien beantragen gemeinsam die unveränderte Wiederherstellung der beiden

kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und

"Wässerwies". Dies lässt sich nicht durch einen Beschwerderückzug

erreichen, denn dadurch würde die vorinstanzliche Aufhebung der beiden

Gestaltungspläne rechtskräftig. Auch durch eine Beschwerdeanerkennung lässt

sich die von den Parteien angestrebte Lösung nicht direkt herbeiführen, weil

der Beschwerdeantrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids mit dem

Antrag auf Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht zur Prüfung der

verbleibenden Rügen verbunden wurde. Immerhin gelten für die vorliegend

vergleichsweise angestrebte Lösung teilweise analoge Überlegungen. Auch eine

Wiedererwägung der beiden erstinstanzlichen Anordnungen (zur Wiedererwägung als

Form der Rechtsmittelanerkennung vgl. Griffel, § 28 N. 33) liegt

nicht vor und kommt für die Parteien wohl nicht infrage, sollen die beiden

Gestaltungspläne doch nach der Absicht der Parteien unverändert

wiederhergestellt werden.

4.2

4.2.1

Die von den Parteien angestrebte Wiederherstellung der von der Vorinstanz

aufgehobenen erstinstanzlichen Anordnungen weist eine gewisse Nähe zur

Beschwerdeanerkennung auf. Grundsätzlich führt im verwaltungsrechtlichen

Rechtsmittelverfahren die Anerkennung eines Rechtsmittelantrags nicht wie der

Rückzug eines Rechtsmittels unmittelbar zur Beendigung des

Rechtsmittelverfahrens (VGr, 20. April 2017, VB.2016.00314 E. 1.2;

Griffel, § 28 N. 33). Im Übrigen ist wenig geklärt, unter welchen

Voraussetzungen und mit welchen Rechtswirkungen die Anerkennung eines

Rechtsmittels oder ein Vergleich im Beschwerdeverfahren zur Beendigung eines

Verfahrens führen können. Dass eine Einigung auch vor Verwaltungsgericht

möglich sein muss, ergibt sich aus § 71 VRG i. V. m.

Art. 124 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008,

wonach das Gericht jederzeit versuchen kann, eine Einigung zwischen den

Parteien herbeizuführen. Umso mehr hat das Gericht einer Einigung zwischen den

Parteien, die ohne Mitwirkung des Gerichts erzielt wurde, Rechnung zu tragen.

4.2.2

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 31. Oktober 2013

(VB.2013.00637) in einer baurechtlichen Sache das Beschwerdeverfahren als durch

Anerkennung erledigt abgeschrieben, den von der Vorinstanz teilweise aufgehobenen

erstinstanzlichen Bauentscheid wiederhergestellt, diesen aber im Sinn einer von

der Vorinstanz vorgenommenen und im Beschwerdeverfahren unangefochten

gebliebenen Anordnung geändert. Dabei hat es sich von der Überlegung leiten

lassen, dass die im Beschwerdeverfahren geltende Dispositionsmaxime es einer

Partei erlaube, das Verfahren durch Anerkennung zu beenden, und dass nicht

ersichtlich sei, weshalb den privaten Parteien in Bauverfahren die Herrschaft

über den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren entzogen werden müsste, soweit

sie diesen bis zur Eröffnung des Rekursentscheids (durch die Möglichkeit des

Rekursrückzugs) innehätten. Ebenso behielten die Parteien die Herrschaft über

den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren, wenn das Baurekursgericht eine

Baubewilligung geschützt habe und deshalb der Nachbar an das Verwaltungsgericht

gelangt sei, da in dieser Konstellation der Beschwerderückzug zur Rechtskraft

des erstinstanzlichen Bauentscheids führe. Wohl erweise sich die prozessuale

Situation bei einem Rechtsmittelrückzug übersichtlicher als bei einer

Anerkennung. Dies vermöge jedoch eine unterschiedliche Handhabung nicht zu

rechtfertigen.

4.2.3

In seinem Entscheid VB.2013.00734/00736 vom 19. Juni 2014 stellte das

Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bauentscheid, den die Vorinstanz

aufgehoben hatte, unverändert wieder her. Es erwog, dass eine

Beschwerdeanerkennung zulässig und vom Verwaltungsgericht zu beachten sei, wenn

sie darauf beruhe, dass die Nachbarn bei einer nachbarrechtlichen Streitigkeit auf

der Basis der erstinstanzlichen Baubewilligung eine Einigung fänden. Jedenfalls

gelte dies, wenn weder eine Verletzung wichtiger öffentlicher Interessen

vorliege noch Indizien für eine sittenwidrige Vereinbarung bestünden.

4.2.4

Vorliegend könnten die Rekurrentinnen immerhin nach Rückweisung an die

Vorinstanz ihre jeweiligen Rekurse teilweise – also mit Bezug auf die

kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und

"Wässerwies" – zurückziehen und so die Rechtskraft dieser

Gestaltungspläne herbeiführen. Ein solches Vorgehen in zwei Schritten würde

jedoch bedingen, dass zufolge (teilweiser) Beschwerdeanerkennung zunächst der

Entscheid des Baurekursgerichts teilweise aufgehoben würde und das

Baurekursgericht im Sinn des Beschwerdeantrags verpflichtet würde, das Verfahren

unter der Prämisse fortzuführen, dass entgegen seinem Entscheid das Fehlen

einer PBG-konformen kommunalen Rahmennutzungsplanung und die fehlende formelle

Koordination der verschiedenen kantonalen Gestaltungspläne ihrer Festsetzung

nicht entgegenstehe. Angesichts der Pflicht des Baurekursgerichts, das Recht

von Amtes wegen anzuwenden, kann es nicht durch reine Partei­erklärungen zu

einer Wiederaufnahme des Verfahrens unter diesen Prämissen verpflichtet werden

– ein solcher Eingriff in das Urteil des Baurekursgerichts und dessen

Verpflichtung zur Rechtsanwendung unter bestimmten Vorgaben ist nur durch das

Urteil einer oberen Gerichtsinstanz möglich, nicht jedoch durch eine

Prozesserklärung einer Partei. Wollte man einem entsprechenden Vergleich der Parteien

Rechnung tragen, könnte dieser insofern nur als gemeinsamer Antrag der Parteien

aufgefasst werden, was eine Prüfung des vor­instanzlichen Entscheids durch das

Verwaltungsgericht mit seiner ordentlichen Kognition erfordern würde.

4.2.5

Da jedoch aus der Dispositionsmaxime auf jeder Stufe des

Rechtsmittelverfahrens abgeleitet wird, dass die rechtsmittelführende Partei

durch Rückzug ihres Rechtsmittels die Rechtskraft des von ihr angefochtenen

vorinstanzlichen Entscheids herbeiführen kann, erscheint es zulässig, dass alle

am Verfahren beteiligte Parteien durch gemeinsame Anträge im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht als zweiter Rechtsmittelinstanz die Wiederherstellung der

Rechtskraft der unveränderten erstinstanzlichen Verfügungen bewirken können (so

auch VGr, 19. Juni 2014, VB.2013.00734/00736, E. 1).

4.3

4.3.1

Die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnung auf gemeinsamen

Antrag der Verfahrensparteien setzt voraus, dass dieser Antrag von allen

Parteien mitgetragen wird, deren Rekurs die Aufhebung der erstinstanzlichen

Anordnung zur Folge hatte (vgl. die analoge Voraussetzung für die Wirksamkeit

des Rückzugs eines von mehreren Parteien erhobenen Rekurses; Griffel, § 28

N. 20). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben.

4.3.2

Nicht erforderlich ist, dass die Stadt Zürich, auf deren Gebiet die

kantonalen Gestaltungspläne festgesetzt wurden und die am Beschwerdefahren als

Mitbeteiligte teilnimmt, dem Vergleich ausdrücklich zustimmt, denn sie ist

durch die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Anordnungen nicht in neuer

Weise betroffen. Dazu kommt, dass sie als Mitbeteiligte die Möglichkeit hatte,

sich zur gemeinsamen Eingabe der Beschwerdeführerin und der

Beschwerdegegnerschaft zu äussern und ausdrücklich auf eine Stellungnahme dazu

verzichtete.

4.4

4.4.1

Es stellt sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht die

wiederherzustellenden erstinstanzlichen Anordnungen und folglich auch den

vorinstanzlichen Entscheid, der diese aufhob und nun seinerseits aufgehoben

werden soll, auf die Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder die

Wahrung öffentlicher Interessen zu prüfen hat, wie dies die Lehre im Fall einer

Anerkennung oder eines Vergleichs teilweise fordert (vgl. Michèle Guth,

Konsensuale Streitbeilegung im öffentlichen Verfahrensrecht, Zürich 2017, S. 133 ff.;

Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 1149;

Mächler, § 12 Rz. 159 ff.; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage

und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, § 58 N. 9,

12 ff.; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem

Bundesverwaltungsgericht, 2. A., Basel 2013, Rz. 3.217). Während

gewisse Autoren eine Prüfung mit der ordentlichen Kognition des Gerichts

verlangen (Merker, § 58 N. 9, 13 f.), begnügen sich andere mit

einer summarischen Prüfung (Mächler, § 12 Rz. 159 ff.). Beim

aussergerichtlichen Vergleich kann nach einem Teil der Lehre ganz auf eine

Prüfung verzichtet werden (Guth, S. 136; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1149).

4.4.2

Gerade in Planungssachen stellt sich bei der Änderung einer Anordnung bzw.

eines Rechtsmittelentscheids die Frage, ob Dritte auf neue Weise betroffen

sind, ob in Entscheidungsspielräume von Behörden eingegriffen wird und ob

öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Bejahendenfalls wäre wohl eine

Überprüfung des Vergleichs durch das Verwaltungsgericht angezeigt.

Gegebenenfalls wären die Verfahrensrechte und der Rechtsschutz der betroffenen

Dritten durch ihren Einbezug auf geeignete Weise sicherzustellen (vgl. Mächler,

§ 12 Rz. 144 ff.; Merker, § 58 N. 19 f.;

Moser/Beusch/Kneubühler, Rz. 3.217). Falls einzelne Dritte betroffen sind,

kann dies durch deren Zustimmung zum Vergleich oder allenfalls durch ihre Beiladung

zum Verfahren gewährleistet werden; ist der Kreis allenfalls betroffener

Dritter gross oder unbestimmt, müsste allenfalls der Schutz ihrer Rechtswahrung

durch eine erneute öffentliche Auflage in Betracht gezogen werden (Mächler, § 12

Rz. 156).

4.4.3

Anders ist hingegen der vorliegende Vergleich zu beurteilen, da dieser die

unveränderte Wiederherstellung von zwei erstinstanzlichen Anordnungen

(Festsetzung der kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und

"Wässerwies") und des Rechtsmittelentscheids mit Bezug auf die dritte

Anordnung (Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans

"Schmelzbergareal") zum Inhalt hat. Die Umsetzung des Vergleichs

führt somit zum selben Resultat, wie wenn die beiden erstgenannten

Gestaltungspläne gar nicht mit Rekurs angefochten worden wären und der

Rekursentscheid mit Bezug auf den letztgenannten Gestaltungsplan nicht mit

Beschwerde angefochten worden wäre. Die auf diese Weise akzeptierten

Anordnungen wären somit ohne Überprüfung durch das Verwaltungsgericht

rechtskräftig geworden. Dieses Resultat ist von der Dispositionsmaxime gedeckt,

weshalb sich aus der verwaltungsrechtlichen Natur der Rechtsverhältnisse im

vorliegenden Fall der unveränderten Wiederherstellung von erstinstanzlichen

Anordnungen sowie eines vorinstanzlichen Entscheids wie bei einer Abschreibung

zufolge Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit keine Prüfungspflicht des

Verwaltungsgerichts ergibt.

4.4.4

Weil die Parteien durch die Wiederherstellung der erstinstanzlichen

Anordnungen so gestellt werden, wie wenn die beiden infrage stehenden

kantonalen Gestaltungspläne gar nie angefochten worden wären, können

Drittinteressen, öffentliche Interessen sowie Entscheidbefugnisse

erstinstanzlich zuständiger Behörden nicht auf neue Weise betroffen sein und

geben deshalb keinen Anlass zu einer Überprüfung der wiederherzustellenden

Anordnungen. Aus dem gleichen Grund ist den nicht am Beschwerdeverfahren

beteiligten Dritten zur Wiederherstellung weder erneut das rechtliche Gehör zu

gewähren, noch der Rechtsmittelweg erneut zu eröffnen. Namentlich besteht im

Zusammenhang mit der Wiederherstellung der erstinstanzlich festgesetzten

kantonalen Gestaltungspläne kein Anlass, diese erneut öffentlich aufzulegen.

Auch öffentliche Interessen sind nicht in neuer Weise betroffen. Zudem ist

vorliegend die erstinstanzlich verfügende Behörde als Partei am Vergleich

beteiligt, sodass sich auch aus diesem Grund die Frage nicht stellt, ob in

deren Entscheidbefugnis eingegriffen wird. Damit gibt der Schutz von Interessen

Dritter, von öffentlichen Interessen und der Entscheidungsbefugnis der

erstinstanzlichen Behörde keinen Anlass zu einer Prüfung des Vergleichs bzw.

der wiederherzustellenden erstinstanzlichen Anordnungen durch das

Verwaltungsgericht.

4.4.5

Beim gerichtlichen Vergleich wird eine Prüfung seines Inhalts durch das

Gericht auch deshalb gefordert, weil er unter dessen Mitwirkung abgeschlossen

sowie in das Urteil aufgenommen wird und an dessen Rechtskraft teilhat (vgl.

hierzu und zum Folgenden: Guth, S. 133 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 1149;

Karl Spühler, Der gerichtliche Vergleich, Zürich 2015, S. 6). Auch diese

Gründe für eine gerichtliche Prüfung sind vorliegend nicht gegeben, denn der

aussergerichtliche Vergleich, auf welchem die gemeinsamen Anträge und der

Teilrückzug der Beschwerde beruhen, kam ohne Mitwirkung des Gerichts zustande

und wurde diesem nicht eingereicht. Ebenso beurteilt sich die Gültigkeit der

dem Gericht eingereichten Prozesserklärungen und Anträge grundsätzlich

unabhängig davon, aus welchen Gründen sie abgegeben werden. Nachdem sich die

Parteien nunmehr auf die erstinstanzlichen Verfügungen über zwei kantonale

Gestaltungspläne einigten und deren

Wiederherstellung beantragten sowie den Beschwerderückzug betreffend den

dritten Gestaltungplan erklärten, besteht kein Anlass, den Vergleich gerichtlich

zu überprüfen bzw. ihn zu diesem Zweck einzuverlangen.

4.4.6

Somit ist vorliegend weder die materielle Richtigkeit der erstinstanzlichen

Anordnungen noch jene des vorinstanzlichen Entscheids zu prüfen. Vorbehalten

bleiben allerdings Fälle des Rechtsmissbrauchs und der Sittenwidrigkeit (vgl.

VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376; 19. Juni 2014,

VB.2013.00734/00736, E. 1), da in diesen Fällen das Gericht nicht zu einem

Handeln nach Massgabe der Prozesserklärungen verpflichtet ist. Hierfür bestehen

jedoch vorliegend keine Anzeichen.

5.

Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer II des

vorinstanzlichen Urteils durch das Verwaltungsgericht teilweise aufzuheben und

die beiden kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und

"Wässerwies" sind unverändert wiederherzustellen. Dies erfolgt

aufgrund des entsprechenden gemeinsamen Antrags der Parteien und ohne eine

inhaltliche Prüfung dieser erstinstanzlichen Anordnungen oder des

vorinstanzlichen Entscheids. Obwohl der verwaltungsgerichtliche Entscheid zur

Wiederherstellung dieser beiden erstinstanzlichen Anordnungen allein gestützt

auf die Dispositionsmaxime bzw. die entsprechende verfahrensrechtliche

Dispositionsbefugnis der Parteien und somit ohne materielle Prüfung der

Beschwerde ergeht, hat er nicht als Abschreibungsbeschluss, sondern als Urteil

zu ergehen, weil er inhaltlich in das Urteil der Vorinstanz eingreift.

6.

Gemäss dem Antrag in Ziff. 4 der gemeinsamen Eingabe

der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben, soweit damit die

Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts

des Kantons Zürich vom 23. März 2018 mit Bezug auf die Aufhebung des

kantonalen Gestaltungsplans "Schmelzbergareal" verlangt worden war,

und soweit eine angemessene Reduktion der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft beantragt

war. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Baurekursgerichts vom 23. März

2018 bezüglich der Verfügung Nr. 1174/17 betreffend den Gestaltungsplan

"Schmelzbergareal" zufolge Rückzugs des dagegen gerichteten

Beschwerdeantrags rechtskräftig ist.

In Gutheissung der gemeinsamen

auf einem Vergleich beruhenden Anträge der Parteien wird Dispositiv-Ziffer II

des Entscheids des Baurekursgerichts vom 23. März 2018 mit Bezug auf die

kantonalen Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und

"Wässerwies" aufgehoben und die von der Baudirektion Kanton Zürich mit

Verfügungen Nr. 1172/17 und 1173/17, je vom 29. August 2017,

festgesetzten Gestaltungspläne "USZ-Kernareal Ost" und

"Wässerwies" werden unverändert wiederhergestellt.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 900.-- Zustellkosten,

Fr. 6'900.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …