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Entscheid

VB.2018.00282

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00282

11. Juli 2018Deutsch10 min

(URT.2018.20016)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1973 geborene iranische Staatsangehörige A reiste am

29. Januar 2000 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl.

Nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist heiratete er am 16. Februar

2010 in C die 1955 geborene und in der Schweiz niedergelassene EU-Bürgerin D,

worauf ihm am 9. Juni 2010 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Während seines hiesigen

Aufenthalts waren A und dessen … Ehefrau teilweise von der Sozialhilfe

abhängig. Zudem verschuldete sich A und wurde deshalb auch mehrfach betrieben.

Derzeit schuldet er allein dem Inkasso der Zürcher Gerichte Verfahrenskosten in

Höhe von Fr. 64'484.15. Weiter erwirkte er folgende rechtskräftige

Verurteilungen gegen sich:

- Geldstrafe von 15 Tagessätzen

zu Fr. 30.- wegen Entwendung zum Gebrauch eines Motorrads und Fahrens ohne

Führerausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni

2008;

- Freiheitsstrafe von 22 Monaten

sowie Busse von Fr. 500.- wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall) vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss

(unbegründetem) Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Juni 2015;

- Freiheitsstrafe von 42 Monaten

(teilweise als Zusatzstrafe) sowie Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 100.-

und Busse von Fr. 250.- wegen eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts

sowie eines SVG-Delikts gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 27. März

2017.

Die Verurteilung vom 2. Juni 2015 erfolgte gemäss den

Angaben in der Anklageschrift vom 14. Oktober 2014 unter anderem aufgrund

der Einfuhr und Lagerung von über 1,6 kg Heroingemisch (entsprechend 148,5

Gramm Reinsubstanz) zwecks Weiterverkaufs. Der letzten Verurteilung vom 27. März

2017 lag primär (ebenfalls) der Handel mit grösseren Mengen Heroin, Kokain und

Amphetamin zwischen Februar 2015 und dem 12. Mai 2015 (erste Verhaftung

des Beschwerdeführers) bzw. 29. Oktober 2015 (zweite Verhaftung des

Beschwerdeführers) zugrunde. Bei beiden Verurteilungen wegen BetmG-Delikten

wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Widerhandlungen

mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht

hatte (schwerer bzw. qualifizierter Fall im Sinn von aArt. 19 Ziff. 2

bzw. Art. 19 Abs. 2 BetmG in der zur Tatzeit jeweils geltenden

Fassung).

Aufgrund der wiederholten Delinquenz von A widerrief das

Migrationsamt am 22. Dezember 2017 seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Sodann verfügte es, dass er die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus

dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einem allfälligen Rekurs entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Zwischenentscheid vom 4. Mai 2018

ab. Der parallel dazu erhobene Rekurs gegen den Bewilligungswiderruf ist

zurzeit bei der Sicherheitsdirektion hängig.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Zwischenentscheid

aufzuheben, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und ihm das Abwarten

des Rekursentscheids in der Schweiz zu bewilligen. Weiter sei das Migrationsamt

im Sinn einer provisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von sämtlichen

Wegweisungsvollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Sodann beantragte A die

Zusprechung einer Parteientschädigung und die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2018 verfügte das

Verwaltungsgericht, das alle Vollziehungsvorkehrungen während des Verfahrens zu

unterbleiben hätten. Zugleich setzte es A Frist an, um eine deutsche

Übersetzung eines als Beschwerdebeilage eingereichten iranischen

Strafregisterauszugs einzureichen. Hierauf reichte A am 15. Mai 2018 eine

entsprechende Übersetzung nach, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass die

iranischen Behörden aufgrund einer Interpol-Ausschreibung Kenntnis von seiner

Drogendelinquenz (bzw. einer entsprechenden Anklage) in der Schweiz erhielten.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

vorliegend angefochtene Zwischenentscheid kann gemäss § 41 Abs. 3 und

19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

in Verbindung mit Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) vor Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn er einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen

würde. Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei

Zwischenentscheiden über den Entzug der aufschiebenden Wirkung von

Rechtsmitteln ist regelmässig zu bejahen (VGr, 24. November 2011,

VB.2011.00637, E. 1.2).

1.2

Auch hier

hat der Entzug der aufschiebenden Wirkung einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge, zumal der Beschwerdeführer geltend

macht, dass ihm aufgrund seiner in der Schweiz bereits abgeurteilten

Drogendelinquenz in seinem Heimatland erneute Verfolgung und die Todesstrafe

drohen würde.

1.3

Der vorinstanzliche

Zwischenentscheid ist demnach als zulässiges Anfechtungsobjekt zu

qualifizieren. Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten. Der Prozessgegenstand beschränkt sich auf die

Frage der Rechtmässigkeit der Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses, während über den Bewilligungswiderruf vorliegend nicht zu

entscheiden ist.

2.

Nach § 25 Abs. 1 und 3 VRG kommt dem Lauf der

Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, welche

nur aus besonderen Gründen entzogen werden darf. Gemäss Lehre und

Rechtsprechung müssen besonders qualifizierte und zwingende Gründe vorliegen,

um die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln zu entziehen. Nur überzeugende

Gründe – insbesondere die Drohung eines schweren Nachteils – vermögen ein

solches Vorgehen zu rechtfertigen. Solche Gründe können insbesondere bei einer

unmittelbaren und schweren Bedrohung hochwertiger Güter des Einzelnen oder des

Staates vorliegen, sofern der Entzug der Suspensivwirkung auch verhältnismässig

erscheint. Hierbei können auch die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern

sie klar zutage treten (VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 4.2,

mit Hinweisen; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 25 N. 26 ff.).

3.

3.1

Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigt sich der Entzug der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses (bzw. die Verweigerung der Wiederherstellung der

Suspensivwirkung) aufgrund der Schwere des deliktischen Verhaltens des

Beschwerdeführers, seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und der daraus

hervorgehenden Rückfallgefahr. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen unter

anderem vor, dass ihm aufgrund seiner Drogendelikte in seinem Heimatland

(erneute) Verfolgung und Tod drohen würden, was dem Entzug der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses entgegenstehen soll.

3.2

Die

Straffälligkeit des Beschwerdeführers dürfte gemäss Art. 27 der Richtlinie

2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 im

Fall seiner Wegweisung aus der Schweiz aller Voraussicht nach auch dessen

Aufenthalt im Heimatland seiner … Ehefrau oder einem anderen EU-Land

entgegenstehen, womit ihm praktisch nur die Ausreise in sein Heimatland Iran

offensteht.

Der Iran hat den Internationalen Pakt über die bürgerlichen

und politischen Rechte vom 16. Dezember 1966 (IPBPR, UNO-Pakt II)

ratifiziert und sich hierdurch auch zur Einhaltung der darin verbürgten

Mindestverfahrensgarantien verpflichtet. Gleichwohl ist nicht auszuschliessen,

dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz bereits abgeurteilten

Drogendelikte in seiner iranischen Heimat erneut vor Gericht gestellt und mit

schwerwiegenden Sanktionen belegt werden könnte, obschon dies dem unter anderem

in Art. 14 Abs. 7 IPBPR festgehaltenen Grundsatz von ne bis in idem

sowie allenfalls auch Art. 6 Abs. 2 IPBPR widersprechen würde (vgl.

BStGer, 23. Februar 2010, RR.2009, 26–31, E. 6.3). Dies zumal den

iranischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund einer früheren Interpol-Anfrage

bekannt ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz wegen der Aufbewahrung

einer grösseren Menge von Heroin und Marihuana angeklagt worden ist.

Auch die Vorinstanz hat diesbezüglich nicht in Abrede

gestellt, dass das völkerrechtliche Non-Refoulement-Gebot einem

Wegweisungsvollzug entgegenstehen könne (vgl. auch Art. 83 Abs. 3

AuG). Zugleich verwies sie aber darauf, dass dem erst beim Wegweisungsvollzug

Rechnung getragen werden müsse.

3.3

Dieser

Standpunkt erscheint problematisch: Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung

des Rekurses sollte vorliegend ermöglicht werden, den Beschwerdeführer bereits

vor einem rechtskräftigen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in

seine iranische Heimat wegzuweisen, um damit der von ihm ausgehenden Gefahr

weiterer schwerer (Drogen-)Delikte in der Schweiz zu begegnen. Dieses Ziel wird

jedoch vereitelt, wenn ein Wegweisungsvollzug aufgrund von geltend gemachten

Vollzugshindernissen ohnehin nicht sogleich durchführbar ist. Zudem besteht die

Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung

und der damit einhergehenden Statusverschlechterung seine gerade erst

angetretene Arbeitsstelle verlieren könnte, was die Gefahr eines erneuten

Rückfalls in die Delinquenz in der Schweiz weiter erhöhen dürfte, solange ein

Wegweisungsvollzug (noch) nicht möglich ist.

3.4

Damit ist

der Entzug der aufschiebenden Wirkung derzeit ein untaugliches, wenn nicht gar

kontraproduktives Mittel zur Begegnung der vom Beschwerdeführer ausgehenden

Gefahr weiterer Drogendelinquenz. Erst wenn die Zulässigkeit eines

Wegweisungsvollzugs geklärt und eine Wegweisung des Beschwerdeführers auch

tatsächlich möglich und zumutbar erscheint, kann der Entzug der aufschiebenden

Wirkung die beabsichtigte Wirkung entfalten. Dementsprechend kommt ein Entzug

der Suspensivwirkung derzeit (noch) nicht in Betracht und erscheint als

untaugliche Massnahme unverhältnismässig.

Somit ist die aufschiebende Wirkung des Rekurses

wiederherzustellen. Es kann offenbleiben, ob der Entzug der aufschiebenden

Wirkung inskünftig wieder in Betracht zu ziehen ist, sobald die vorgebrachten

Vollzugshindernisse entfallen. Sodann wird im derzeit hängigen Rechtsmittelverfahren

betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden sein, ob die

geltend gemachten Vollzugshindernisse bereits einem Bewilligungsentzug

entgegenstehen oder erst im Rahmen des Vollzugs zu berücksichtigen sind.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser

ist zu dem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Da lediglich ein Zwischenentscheid angefochten wurde und sich die aufgeworfenen

Fragen teilweise auch in ähnlicher Form im materiell-rechtlichen Verfahren

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA stellen, rechtfertigt es

sich, die angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen. Über eine allfällige

Parteientschädigung für das Rekursverfahren hat die Sicherheitsdirektion

zusammen mit ihrem noch zu treffenden Entscheid über den Bewilligungswiderruf

zu befinden.

4.2

Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung ist mangels Kostenauflage an den

Beschwerdeführer als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Selbiges gilt auch

bezüglich der beantragten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, ist diese doch

– zumindest gemäss den Ausführungen in der Beschwerdebegründung – nur

"eventualiter" (anstelle der bei einem Obsiegen zuzusprechenden

Parteientschädigung) beantragt worden und ist davon auszugehen, dass die Kosten

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren vorliegend bereits vollumfänglich durch die zugesprochene

Parteientschädigung gedeckt sind.

5.

Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss den in

Art. 93 Abs. 1 BGG umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E. 1.1)

an das Bundesgericht weitergezogen werden kann.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die aufschiebende Wirkung des Rekursverfahrens

wird wiederhergestellt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …