VB.2018.00284
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00284
29. Mai 2018Deutsch6 min
(URT.2018.19883)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00284
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Stimmrechtsrekurs,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat von Zürich beschloss am 21. März 2018,
die Volksabstimmung über insgesamt zehn Vorlagen am 10. Juni 2018
stattfinden zu lassen; bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte er
beschlossen, die Erneuerungswahlen der Kreisschulbehörden an diesem Datum
durchzuführen. Je am 7. März 2018 hatten der Bundesrat und der Regierungsrat
des Kantons Zürich beschlossen, am 10. Juni 2018 die Volkabstimmung über
zwei eidgenössische bzw. zwei kantonale Vorlagen stattfinden zu lassen (BBl
2018, 1221; ABl-2018-16-03 [Nr. 11]).
Erwägungen
II.
A rekurrierte am 26. März 2018 beim Bezirksrat Zürich
und beantragte, der "gesamte KOMMUNALE Urnengang vom 10. Juni
ist abzusagen und neu zu planen", "[e]ventualiter sollen sachlich und
terminlich dringliche Vorlagen (Fristen) aus dem jetzigen 10er-Paket
herausgebrochen und am 10. Juni zur Abstimmung gebracht werden. Die restlichen
sind später zur Abstimmung zu bringen". Der Bezirksrat wies den Rekurs mit
Beschluss vom 3. Mai 2018 ab.
III.
A führte dagegen am 7. Mai 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die kommunale Volksabstimmung vom
10.
Juni 2018 "abzusagen und neu zu planen", eventualiter seien
"nur dringliche Vorlagen am 10. Juni 2018 zur Abstimmung zu
bringen". Der Bezirksrat verzichtete am 14. Mai 2018 unter Verweis
auf die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung; der Stadtrat von Zürich
schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 auf Abweisung des
Rechtsmittels. A äusserte sich hierzu am 22. und 23. Mai 2018.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über
Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend eine Volksabstimmung nach § 41
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Ziff. 1
sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Als Stimmberechtigter der Stadt Zürich ist der
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit
§ 21a Abs. 1 lit. a VRG).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Sofern der Beschwerdeführer um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung – welche der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen zukommt
(§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. b VRG) – hätte
ersuchen wollen, würde dieses Gesuch mit dem heutigen Endentscheid
gegenstandslos.
3.
3.1
Gemäss
Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) sind die politischen Rechte gewährleistet. Die Garantie der
politischen Rechte schützt nach Art. 34 Abs. 2 BV die freie
Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die Stimmberechtigten haben Anspruch
darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien
Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.
Es ist sicherzustellen, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt
auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen
und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Damit wird die
für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen
erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung gewährleistet (BGE 143 I 211
E. 3.1, 140 I 394 E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.2
Der
Beschwerdeführer sieht die freie Willensbildung dadurch bedroht, dass die
Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 10. Juni 2018 über insgesamt 14
Sachvorlagen abstimmen und zudem die Mitglieder der Kreisschulpflegen wählen
sollen. Eine derart grosse Zahl von Vorlagen überfordere die Stimmberechtigten
und sei diesen nicht zumutbar. Der Stadtrat hätte stattdessen von einem der
Daten Gebrauch machen müssen, die der Kanton für kommunale Abstimmungen
zusätzlich zu den Daten für eidgenössische und kantonale Vorlagen zur Verfügung
stelle.
3.3
Der
Beschwerdegegner legte im Rekursverfahren nachvollziehbar dar, welche Gründe
dazu führten, dass eine so grosse Zahl kommunaler Vorlagen am gleichen
Abstimmungstermin vorgelegt werden: Der Gemeinderat beschloss über die dem
obligatorischen Referendum unterliegenden Vorlagen zwischen dem
15.
November 2017 und dem 7. März 2018; am 13. November 2017 kam
für eine weitere Vorlage das Behördenreferendum zustande. Die Abstimmung über
diese Vorlagen muss gestützt auf § 59 Abs. 1 des (kantonalen)
Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR,
LS 161) innert sieben Monaten und damit – mit einer Ausnahme – vor dem
nächsten eidgenössischen Abstimmungstermin vom 23. September 2018
stattfinden. Das Gleiche gilt für die Volksinitiative "Freier
Sechseläutenplatz" (§ 132 lit. b GPR), während die
Volksinitiative "Wohnen und Leben auf dem Koch-Areal" gleichzeitig
mit dem vom Gemeinderat am 10. Januar 2018 verabschiedeten Gegenvorschlag
zur Abstimmung zu bringen ist. Anderseits stand der Abstimmungstermin vom
4.
März 2018 für Sachabstimmungen nicht zur Verfügung, weil an diesem
Datum die Wahlen der Mitglieder des Stadt- und des Gemeinderats stattfanden.
Der Beschwerdeführer behauptet denn auch zu Recht nicht, dass den
Stimmberechtigten bewusst eine grosse Zahl von Vorlagen unterbreitet würde, um
damit eine eingehende Auseinandersetzung mit den fraglichen Geschäften zu
verhindern. Es scheint sich vielmehr um eine zufällige Häufung zu handeln, wie
es dies auch bei Abstimmungen auf Bundesebene schon gab, etwa am 18. Mai
2003, als an der Urne über neun eidgenössische Vorlagen befunden wurde (vgl.
BBl 2003, 1944 f.).
Sodann ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die freie
Willensbildung bei einer zu grossen Zahl von Vorlagen am gleichen
Abstimmungsdatum nicht mehr gewährleistet wäre. Unter den vorliegenden
Umständen ist dies indes nicht der Fall. So müssen die Wahl- und
Abstimmungsunterlagen nach § 62 Abs. 1 GPR sowie Art. 11
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen
Rechte (SR 161.1) den Stimmberechtigten mindestens drei Wochen vor der
Wahl bzw. Abstimmung zugestellt werden. Nach unbestritten gebliebener
Darstellung des Beschwerdegegners erfolgte die Zustellung "in der Woche
vom 14. Mai 2018" und damit genügend früh. Die Stimmberechtigten
haben demnach mindestens drei Wochen Zeit, um sich mit dem Inhalt der Vorlagen
bzw. den Kandidierenden für die Kreisschulpflege vertraut zu machen; es darf
ihnen zugetraut werden, dass sie in der Lage sind, sich während dieser Zeit
eine Meinung zu den insgesamt 14 Vorlagen sowie den Kandidierenden für die
Kreisschulpflegen zu bilden. Im Übrigen sind die kommunalen Vorlagen nicht sehr
komplex, weshalb sich darüber relativ schnell eine Meinung bilden lässt. Es
kommt hinzu, dass verschiedene Vorlagen bereits lange vor dem Abstimmungstermin
Gegenstand der politischen Diskussion waren und in zahlreichen Zeitungsartikeln
bzw. Meinungsäusserungen behandelt wurden. Demnach wird die freie
Willensbildung der Stimmberechtigten allein dadurch, dass sie in der Stadt
Zürich über 14 Sachvorlagen abzustimmen und die Mitglieder der Kreisschulpflege
zu wählen haben, nicht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Die Gerichtskosten sind nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …