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Entscheid

VB.2018.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00284

29. Mai 2018Deutsch6 min

(URT.2018.19883)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat von Zürich beschloss am 21. März 2018,

die Volksabstimmung über insgesamt zehn Vorlagen am 10. Juni 2018

stattfinden zu lassen; bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte er

beschlossen, die Erneuerungswahlen der Kreisschulbehörden an diesem Datum

durchzuführen. Je am 7. März 2018 hatten der Bundesrat und der Regierungsrat

des Kantons Zürich beschlossen, am 10. Juni 2018 die Volkabstimmung über

zwei eidgenössische bzw. zwei kantonale Vorlagen stattfinden zu lassen (BBl

2018, 1221; ABl-2018-16-03 [Nr. 11]).

Erwägungen

II.

A rekurrierte am 26. März 2018 beim Bezirksrat Zürich

und beantragte, der "gesamte KOMMUNALE Urnengang vom 10. Juni

ist abzusagen und neu zu planen", "[e]ventualiter sollen sachlich und

terminlich dringliche Vorlagen (Fristen) aus dem jetzigen 10er-Paket

herausgebrochen und am 10. Juni zur Abstimmung gebracht werden. Die restlichen

sind später zur Abstimmung zu bringen". Der Bezirksrat wies den Rekurs mit

Beschluss vom 3. Mai 2018 ab.

III.

A führte dagegen am 7. Mai 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die kommunale Volksabstimmung vom

10.

Juni 2018 "abzusagen und neu zu planen", eventualiter seien

"nur dringliche Vorlagen am 10. Juni 2018 zur Abstimmung zu

bringen". Der Bezirksrat verzichtete am 14. Mai 2018 unter Verweis

auf die Begründung seines Entscheids auf eine Vernehmlassung; der Stadtrat von Zürich

schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 auf Abweisung des

Rechtsmittels. A äusserte sich hierzu am 22. und 23. Mai 2018.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über

Anordnungen einer Gemeinde etwa betreffend eine Volksabstimmung nach § 41

in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Ziff. 1

sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Als Stimmberechtigter der Stadt Zürich ist der

Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (§ 49 in Verbindung mit

§ 21a Abs. 1 lit. a VRG).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Sofern der Beschwerdeführer um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung – welche der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen zukommt

(§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. b VRG) – hätte

ersuchen wollen, würde dieses Gesuch mit dem heutigen Endentscheid

gegenstandslos.

3.

3.1

Gemäss

Art. 34 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) sind die politischen Rechte gewährleistet. Die Garantie der

politischen Rechte schützt nach Art. 34 Abs. 2 BV die freie

Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die Stimmberechtigten haben Anspruch

darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien

Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt.

Es ist sicherzustellen, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt

auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen

und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Damit wird die

für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen

erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung gewährleistet (BGE 143 I 211

E. 3.1, 140 I 394 E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2

Der

Beschwerdeführer sieht die freie Willensbildung dadurch bedroht, dass die

Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 10. Juni 2018 über insgesamt 14

Sachvorlagen abstimmen und zudem die Mitglieder der Kreisschulpflegen wählen

sollen. Eine derart grosse Zahl von Vorlagen überfordere die Stimmberechtigten

und sei diesen nicht zumutbar. Der Stadtrat hätte stattdessen von einem der

Daten Gebrauch machen müssen, die der Kanton für kommunale Abstimmungen

zusätzlich zu den Daten für eidgenössische und kantonale Vorlagen zur Verfügung

stelle.

3.3

Der

Beschwerdegegner legte im Rekursverfahren nachvollziehbar dar, welche Gründe

dazu führten, dass eine so grosse Zahl kommunaler Vorlagen am gleichen

Abstimmungstermin vorgelegt werden: Der Gemeinderat beschloss über die dem

obligatorischen Referendum unterliegenden Vorlagen zwischen dem

15.

November 2017 und dem 7. März 2018; am 13. November 2017 kam

für eine weitere Vorlage das Behördenreferendum zustande. Die Abstimmung über

diese Vorlagen muss gestützt auf § 59 Abs. 1 des (kantonalen)

Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR,

LS 161) innert sieben Monaten und damit – mit einer Ausnahme – vor dem

nächsten eidgenössischen Abstimmungstermin vom 23. September 2018

stattfinden. Das Gleiche gilt für die Volksinitiative "Freier

Sechseläutenplatz" (§ 132 lit. b GPR), während die

Volksinitiative "Wohnen und Leben auf dem Koch-Areal" gleichzeitig

mit dem vom Gemeinderat am 10. Januar 2018 verabschiedeten Gegenvorschlag

zur Abstimmung zu bringen ist. Anderseits stand der Abstimmungstermin vom

4.

März 2018 für Sachabstimmungen nicht zur Verfügung, weil an diesem

Datum die Wahlen der Mitglieder des Stadt- und des Gemeinderats stattfanden.

Der Beschwerdeführer behauptet denn auch zu Recht nicht, dass den

Stimmberechtigten bewusst eine grosse Zahl von Vorlagen unterbreitet würde, um

damit eine eingehende Auseinandersetzung mit den fraglichen Geschäften zu

verhindern. Es scheint sich vielmehr um eine zufällige Häufung zu handeln, wie

es dies auch bei Abstimmungen auf Bundesebene schon gab, etwa am 18. Mai

2003, als an der Urne über neun eidgenössische Vorlagen befunden wurde (vgl.

BBl 2003, 1944 f.).

Sodann ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die freie

Willensbildung bei einer zu grossen Zahl von Vorlagen am gleichen

Abstimmungsdatum nicht mehr gewährleistet wäre. Unter den vorliegenden

Umständen ist dies indes nicht der Fall. So müssen die Wahl- und

Abstimmungsunterlagen nach § 62 Abs. 1 GPR sowie Art. 11

Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen

Rechte (SR 161.1) den Stimmberechtigten mindestens drei Wochen vor der

Wahl bzw. Abstimmung zugestellt werden. Nach unbestritten gebliebener

Darstellung des Beschwerdegegners erfolgte die Zustellung "in der Woche

vom 14. Mai 2018" und damit genügend früh. Die Stimmberechtigten

haben demnach mindestens drei Wochen Zeit, um sich mit dem Inhalt der Vorlagen

bzw. den Kandidierenden für die Kreisschulpflege vertraut zu machen; es darf

ihnen zugetraut werden, dass sie in der Lage sind, sich während dieser Zeit

eine Meinung zu den insgesamt 14 Vorlagen sowie den Kandidierenden für die

Kreisschulpflegen zu bilden. Im Übrigen sind die kommunalen Vorlagen nicht sehr

komplex, weshalb sich darüber relativ schnell eine Meinung bilden lässt. Es

kommt hinzu, dass verschiedene Vorlagen bereits lange vor dem Abstimmungstermin

Gegenstand der politischen Diskussion waren und in zahlreichen Zeitungsartikeln

bzw. Meinungsäusserungen behandelt wurden. Demnach wird die freie

Willensbildung der Stimmberechtigten allein dadurch, dass sie in der Stadt

Zürich über 14 Sachvorlagen abzustimmen und die Mitglieder der Kreisschulpflege

zu wählen haben, nicht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

Die Gerichtskosten sind nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …