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Entscheid

VB.2018.00286

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00286

25. Juli 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20053)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein im

Jahr 1988 geborener Ausländer, reiste Anfang 2013 in die Schweiz ein und

heiratete am 28. Januar 2013 die 1993 geborene Schweizerin B, eine

Cousine. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine

zuletzt bis zum 27. Januar 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung. Nachdem

die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt ein

Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom

15. Februar 2016 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die

Sicherheitsdirektion lehnte einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom

30. Mai 2017 ab. Mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 13. Juli 2017

wurde die Ehe zwischen A und B geschieden. Das Verwaltungsgericht wies eine

gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober

2017 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

30. November 2017 (VB.2017.00413, nicht unter www.vgrzh.ch).

B. Bereits

im September 2017 hatten A sowie die 1993 geborene Schweizerin F beim

Zivilstandsamt Z ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht. In

der Folge ersuchte A das Migrationsamt sinngemäss um eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Mit Verfügung vom

4. Januar 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 19. April 2018 in der Hauptsache ab und

verpflichtete A, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

III.

A führte dagegen am 7. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben

und ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem liess er um

Gewährung aufschiebender Wirkung bzw. prozeduralen Aufenthalts, Sistierung des

Beschwerdeverfahrens sowie Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersuchen.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 untersagte der Abteilungsvorsitzende eine

Wegweisungsvollstreckung einstweilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

23.

/29. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein, jedoch am 12. Juli 2018 ein zusätzliches Dokument

zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Gewährung prozeduralen Aufenthalts

wird, soweit diesem nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 11. Mai

2018.

entsprochen wurde, mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

2.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Verweigerung der

Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens. Hier geht es indes gerade um die

Frage, ob der Beschwerde­gegner verpflichtet sei, den Aufenthalt des

Beschwerdeführers während des genannten Verfahrens zu dulden. Es besteht

deshalb keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren zu sistieren.

2.3

Der

Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine öffentliche

Verhandlung.

Art. 6 Abs. 1 EMRK findet auf Verfahren betreffend

das Aufenthaltsrecht keine Anwendung (BGr, 7. Januar 2008,2C_742/2007,

E. 1; EGMR, 5. Oktober 2000, Maaouia, 39652/98, §§ 33 ff.,

www.echr.coe.int), weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf

öffentliche Verhandlung ableiten kann. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann

auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung

angeordnet werden. Nach dieser Bestimmung liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführe; ein Anspruch

lässt sich daraus nicht ableiten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5, auch zum Folgenden).

Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher

Verhandlungen. Vorliegend hatten der Beschwerdeführer und seine Verlobte sowohl

im erstinstanzlichen als auch in den Rechtsmittelverfahren hinreichend

Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, welchen

zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine mündliche Verhandlung oder eine

Parteibefragung des Beschwerdeführers bzw. eine Zeugenbefragung seiner

Verlobten verschaffen könnte. Entsprechend ist darauf zu verzichten.

3.

3.1

Gemäss

Art. 12 EMRK haben Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter das Recht,

nach den innerstaatlichen Regeln eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann

dieses Recht auch von Personen angerufen werden, die sich illegal in einem

Mitgliedstaat aufhalten (EGMR, 14. Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07,

§§ 82 ff., www.echr.coe.int). Gestützt auf diese Recht­sprechung sind

die Migrationsbehörden gehalten, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Heirat zu erteilen bzw. den Aufenthalt zu diesem Zweck zu

dulden, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit

ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und

feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der

Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20];

BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; VGr, 20. Januar 2012,

VB.2011.00600, E. 2.3).

3.2

Eine

Umgehung der Vorschriften über den Familiennachzug liegt etwa bei der

sogenannten Scheinehe vor, bei der die Ehegatten die Ehe einzig aus

ausländerrechtlichen Motiven eingehen, ohne eine eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen. In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der

Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Art. 51 Abs. 1 f.

je lit. a in Verbindung mit Art. 42 bzw. 43 je Abs. 1 AuG). Die

Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer wolle eine Scheinehe

eingehen.

Ob eine Scheinehe vorliege, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden

(BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können

etwa darin liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Weg­weisung der

ausländischen Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer

Bekanntschaft erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunter­schied

besteht, sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen

wurde. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde.

Umgekehrt kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon

daraus geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit

zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten

kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen

BGE 122 II 289 E. 2b mit Hin­weisen). Die vorliegenden Indizien sind

im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde bzw. das

Verwaltungsgericht kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungser­teilung, obliegt es dem zur Mitwirkung

verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. De­zember

2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht unter www.vgrzh.ch]; BGr, 9. Juni

2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit

Hinweisen).

Hier liegen gewichtige Indizien für eine Scheinehe vor.

Nachdem der Beschwerdegegner bereits die Wegweisung des Beschwerdeführers

verfügt und die Sicherheitsdirektion einen hiergegen erhobenen Rekurs

abgewiesen hatte, konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einleitung des

Ehevorbereitungsverfahrens – auch wenn noch eine Beschwerde beim

Verwaltungsgericht hängig war – nicht ernsthaft damit rechnen, in der Schweiz

bleiben zu können. Der Beschwerdeführer war noch bis zum 13. Juli 2017 mit

einer anderen Frau verheiratet; das Ehevorbereitungsverfahren wurde nur rund

zwei Monate nach der Scheidung eingeleitet. Noch in der persönlich verfassten

Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht vom 28. Juni 2017 behauptete er,

er wolle mit seiner damaligen Ehefrau "weiterhin eine echte

Lebensgemeinschaft führen. Unser Wille, an unserer Ehe festzuhalten, ist klar

ausgewiesen." Im Rekursverfahren war zuvor – unter Beilage einer

Hochzeitseinladung – behauptet worden, am 24. Juni 2017 finde die

religiöse Hochzeitszeremonie für den Beschwerdeführer und B statt. Demgegenüber

behauptete er anlässlich einer Befragung durch das Zivilstandsamt Z vom

3.

Oktober 2017, er und F seien seit vorherigem Jahr ein Paar, "die

liebe hat vor einigen Jahren begonnen". Nachdem der Beschwerdeführer auf

diesen Widerspruch hingewiesen worden war, änderte er seine Meinung wieder und

behauptete neu, er und F seien damals nur befreundet gewesen. Diese

Widersprüche und das zweckgerichtete Vorgehen des Beschwerdeführers in den

jeweiligen Verfahren deuten darauf hin, dass die beabsichtigte Ehe mit F

jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers einzig ausländerrechtlichen Motiven

dient. Allerdings ergeben sich aus den Akten auch gegenteilige Hinweise, welche

die Vorinstanz unberücksichtigt liess. So waren der Beschwerdeführer und seine

Verlobte von 26. März bis 1. April 2017 gemeinsam im Ausland und

möglicherweise im November 2016 gemeinsam in einer Schweizer Stadt, was darauf

hindeutet, dass sie tatsächlich schon seit Herbst 2016 ein Paar sind. Weiter

reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Fotos sowie ein Chatprotokoll ein;

Letzteres ist in weiten Teilen unverständlich, soll aber dem Zivilstandsamt Z

teilweise übersetzt eingereicht worden sein, was der Beschwerdeführer bereits

im Rekursverfahren geltend machte, wo er den Beizug der Akten des

Ehevorbereitungsverfahrens verlangte.

Gesamthaft liegen damit zwar Hinweise für eine

beabsichtigte Scheinehe, indes auch einige Indizien für eine tatsächlich

gelebte Beziehung vor. Eine abschliessende Beurteilung lässt die derzeitige

Aktenlage nicht zu. Es bedarf dazu vielmehr weitergehender Abklärungen, wozu

auch ein Beizug der Akten des Ehevorbereitungsverfahrens zählt.

3.3

Beschwerdegegner

und Vorinstanz lehnen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sodann mit

der Begründung ab, das Zivilstandsamt habe die Fortsetzung des

Ehevorbereitungsverfahrens verweigert, weshalb in absehbarer Zeit mit einer

Heirat nicht gerechnet werden könne. Dieses Argument überzeugt in der

vorliegenden Konstellation nicht. Nebst dem fehlenden Aufenthaltsrecht – worum

es in diesem Verfahren geht – warf das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer

einzig vor, er beabsichtige eine Scheinehe. Letzteres ist zwar nach

Art. 97a des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) ein Grund, um auf ein

Gesuch zur Vorbereitung der Ehe nicht einzutreten, aber ebenso eine

migrationsrechtliche Frage. Kommen die Rechtsmittelinstanzen im

zivilstandsrechtlichen Verfahren zum Schluss, es lägen keine genügenden

Hinweise für eine Scheinehe vor, um bereits den Eheschluss zu verweigern, entbindet

dies den Beschwerdegegner nicht davon, den Scheineheverdacht in

migrationsrechtlicher Hinsicht ebenfalls abzuklären. Das mag zwar zu gewissen

Doppelspurigkeiten führen, ist jedoch Folge der gesetzlich angelegten

Doppelzuständigkeit. Wartet der Beschwerdegegner mit seiner Prüfung zu, bis die

Rechtsmittelinstanzen im zivilstandsrechtlichen Verfahren abschliessend

entschieden haben, verlängert dies das Verfahren ungebührlich. Es drängt sich

deshalb auf, bis zu einem rechtskräftigen negativen Entscheid im

zivilstandsrechtlichen Verfahren die migrationsrechtliche Prüfung parallel

durchzuführen, wobei die Untersuchungsergebnisse aus jenem Verfahren beigezogen

werden können (Art. 97 Abs. 2 AuG).

3.4

Praxisgemäss

nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz

in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die

verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amts wegen zu

ermitteln haben (vgl. auch § 64 Abs. 1 VRG; Donatsch, § 64

N. 8). Die Angelegenheit ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. April 2018

ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die

Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

5.

5.1

Die

Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28.

April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).

Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00186, E.

4.

).

5.2

Weil der

Beschwerdeführer keinen Rechtsbeistand beizog und weder der Sachverhalt noch

die sich stellenden Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderten, ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind

letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im

Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,

133.

V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung

ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort

einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der

Sicherheitsdirektion vom 19. April 2018 aufgehoben und die Angelegenheit

im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.

Mitteilung an …