VB.2018.00286
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00286
25. Juli 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20053)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00286
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, ein im
Jahr 1988 geborener Ausländer, reiste Anfang 2013 in die Schweiz ein und
heiratete am 28. Januar 2013 die 1993 geborene Schweizerin B, eine
Cousine. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine
zuletzt bis zum 27. Januar 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung. Nachdem
die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt ein
Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom
15. Februar 2016 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die
Sicherheitsdirektion lehnte einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom
30. Mai 2017 ab. Mit Urteil des Bezirksgerichts X vom 13. Juli 2017
wurde die Ehe zwischen A und B geschieden. Das Verwaltungsgericht wies eine
gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Oktober
2017 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
30. November 2017 (VB.2017.00413, nicht unter www.vgrzh.ch).
B. Bereits
im September 2017 hatten A sowie die 1993 geborene Schweizerin F beim
Zivilstandsamt Z ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht. In
der Folge ersuchte A das Migrationsamt sinngemäss um eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat. Mit Verfügung vom
4. Januar 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 19. April 2018 in der Hauptsache ab und
verpflichtete A, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
III.
A führte dagegen am 7. Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben
und ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen; zudem liess er um
Gewährung aufschiebender Wirkung bzw. prozeduralen Aufenthalts, Sistierung des
Beschwerdeverfahrens sowie Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ersuchen.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 untersagte der Abteilungsvorsitzende eine
Wegweisungsvollstreckung einstweilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
23.
/29. Mai 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein, jedoch am 12. Juli 2018 ein zusätzliches Dokument
zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Gewährung prozeduralen Aufenthalts
wird, soweit diesem nicht bereits mit der Präsidialverfügung vom 11. Mai
2018.
entsprochen wurde, mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.
2.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Verweigerung der
Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens. Hier geht es indes gerade um die
Frage, ob der Beschwerdegegner verpflichtet sei, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des genannten Verfahrens zu dulden. Es besteht
deshalb keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren zu sistieren.
2.3
Der
Beschwerdeführer beantragt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine öffentliche
Verhandlung.
Art. 6 Abs. 1 EMRK findet auf Verfahren betreffend
das Aufenthaltsrecht keine Anwendung (BGr, 7. Januar 2008,2C_742/2007,
E. 1; EGMR, 5. Oktober 2000, Maaouia, 39652/98, §§ 33 ff.,
www.echr.coe.int), weshalb der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch auf
öffentliche Verhandlung ableiten kann. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann
auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung
angeordnet werden. Nach dieser Bestimmung liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführe; ein Anspruch
lässt sich daraus nicht ableiten (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5, auch zum Folgenden).
Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher
Verhandlungen. Vorliegend hatten der Beschwerdeführer und seine Verlobte sowohl
im erstinstanzlichen als auch in den Rechtsmittelverfahren hinreichend
Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, welchen
zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine mündliche Verhandlung oder eine
Parteibefragung des Beschwerdeführers bzw. eine Zeugenbefragung seiner
Verlobten verschaffen könnte. Entsprechend ist darauf zu verzichten.
3.
3.1
Gemäss
Art. 12 EMRK haben Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter das Recht,
nach den innerstaatlichen Regeln eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann
dieses Recht auch von Personen angerufen werden, die sich illegal in einem
Mitgliedstaat aufhalten (EGMR, 14. Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07,
§§ 82 ff., www.echr.coe.int). Gestützt auf diese Rechtsprechung sind
die Migrationsbehörden gehalten, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat zu erteilen bzw. den Aufenthalt zu diesem Zweck zu
dulden, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit
ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und
feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der
Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20];
BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; VGr, 20. Januar 2012,
VB.2011.00600, E. 2.3).
3.2
Eine
Umgehung der Vorschriften über den Familiennachzug liegt etwa bei der
sogenannten Scheinehe vor, bei der die Ehegatten die Ehe einzig aus
ausländerrechtlichen Motiven eingehen, ohne eine eheliche Gemeinschaft zu
beabsichtigen. In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der
Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Art. 51 Abs. 1 f.
je lit. a in Verbindung mit Art. 42 bzw. 43 je Abs. 1 AuG). Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer wolle eine Scheinehe
eingehen.
Ob eine Scheinehe vorliege, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden
(BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b). Solche Indizien können
etwa darin liegen, dass mit der Heirat einer drohenden Wegweisung der
ausländischen Person zuvorgekommen wurde, dass die Heirat bereits nach kurzer
Bekanntschaft erfolgte, dass zwischen den Ehepartnern ein grosser Altersunterschied
besteht, sowie in der Tatsache, dass gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen
wurde. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde.
Umgekehrt kann auf die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft nicht schon
daraus geschlossen werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammenlebten und eine intime Beziehung unterhielten; ein derartiges Verhalten
kann auch nur vorgespiegelt sein, um die Behörden zu täuschen (vgl. zum Ganzen
BGE 122 II 289 E. 2b mit Hinweisen). Die vorliegenden Indizien sind
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde bzw. das
Verwaltungsgericht kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung
verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember
2008, VB.2008.00454, E. 4 [nicht unter www.vgrzh.ch]; BGr, 9. Juni
2008,2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit
Hinweisen).
Hier liegen gewichtige Indizien für eine Scheinehe vor.
Nachdem der Beschwerdegegner bereits die Wegweisung des Beschwerdeführers
verfügt und die Sicherheitsdirektion einen hiergegen erhobenen Rekurs
abgewiesen hatte, konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einleitung des
Ehevorbereitungsverfahrens – auch wenn noch eine Beschwerde beim
Verwaltungsgericht hängig war – nicht ernsthaft damit rechnen, in der Schweiz
bleiben zu können. Der Beschwerdeführer war noch bis zum 13. Juli 2017 mit
einer anderen Frau verheiratet; das Ehevorbereitungsverfahren wurde nur rund
zwei Monate nach der Scheidung eingeleitet. Noch in der persönlich verfassten
Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht vom 28. Juni 2017 behauptete er,
er wolle mit seiner damaligen Ehefrau "weiterhin eine echte
Lebensgemeinschaft führen. Unser Wille, an unserer Ehe festzuhalten, ist klar
ausgewiesen." Im Rekursverfahren war zuvor – unter Beilage einer
Hochzeitseinladung – behauptet worden, am 24. Juni 2017 finde die
religiöse Hochzeitszeremonie für den Beschwerdeführer und B statt. Demgegenüber
behauptete er anlässlich einer Befragung durch das Zivilstandsamt Z vom
3.
Oktober 2017, er und F seien seit vorherigem Jahr ein Paar, "die
liebe hat vor einigen Jahren begonnen". Nachdem der Beschwerdeführer auf
diesen Widerspruch hingewiesen worden war, änderte er seine Meinung wieder und
behauptete neu, er und F seien damals nur befreundet gewesen. Diese
Widersprüche und das zweckgerichtete Vorgehen des Beschwerdeführers in den
jeweiligen Verfahren deuten darauf hin, dass die beabsichtigte Ehe mit F
jedenfalls aus Sicht des Beschwerdeführers einzig ausländerrechtlichen Motiven
dient. Allerdings ergeben sich aus den Akten auch gegenteilige Hinweise, welche
die Vorinstanz unberücksichtigt liess. So waren der Beschwerdeführer und seine
Verlobte von 26. März bis 1. April 2017 gemeinsam im Ausland und
möglicherweise im November 2016 gemeinsam in einer Schweizer Stadt, was darauf
hindeutet, dass sie tatsächlich schon seit Herbst 2016 ein Paar sind. Weiter
reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Fotos sowie ein Chatprotokoll ein;
Letzteres ist in weiten Teilen unverständlich, soll aber dem Zivilstandsamt Z
teilweise übersetzt eingereicht worden sein, was der Beschwerdeführer bereits
im Rekursverfahren geltend machte, wo er den Beizug der Akten des
Ehevorbereitungsverfahrens verlangte.
Gesamthaft liegen damit zwar Hinweise für eine
beabsichtigte Scheinehe, indes auch einige Indizien für eine tatsächlich
gelebte Beziehung vor. Eine abschliessende Beurteilung lässt die derzeitige
Aktenlage nicht zu. Es bedarf dazu vielmehr weitergehender Abklärungen, wozu
auch ein Beizug der Akten des Ehevorbereitungsverfahrens zählt.
3.3
Beschwerdegegner
und Vorinstanz lehnen die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sodann mit
der Begründung ab, das Zivilstandsamt habe die Fortsetzung des
Ehevorbereitungsverfahrens verweigert, weshalb in absehbarer Zeit mit einer
Heirat nicht gerechnet werden könne. Dieses Argument überzeugt in der
vorliegenden Konstellation nicht. Nebst dem fehlenden Aufenthaltsrecht – worum
es in diesem Verfahren geht – warf das Zivilstandsamt dem Beschwerdeführer
einzig vor, er beabsichtige eine Scheinehe. Letzteres ist zwar nach
Art. 97a des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) ein Grund, um auf ein
Gesuch zur Vorbereitung der Ehe nicht einzutreten, aber ebenso eine
migrationsrechtliche Frage. Kommen die Rechtsmittelinstanzen im
zivilstandsrechtlichen Verfahren zum Schluss, es lägen keine genügenden
Hinweise für eine Scheinehe vor, um bereits den Eheschluss zu verweigern, entbindet
dies den Beschwerdegegner nicht davon, den Scheineheverdacht in
migrationsrechtlicher Hinsicht ebenfalls abzuklären. Das mag zwar zu gewissen
Doppelspurigkeiten führen, ist jedoch Folge der gesetzlich angelegten
Doppelzuständigkeit. Wartet der Beschwerdegegner mit seiner Prüfung zu, bis die
Rechtsmittelinstanzen im zivilstandsrechtlichen Verfahren abschliessend
entschieden haben, verlängert dies das Verfahren ungebührlich. Es drängt sich
deshalb auf, bis zu einem rechtskräftigen negativen Entscheid im
zivilstandsrechtlichen Verfahren die migrationsrechtliche Prüfung parallel
durchzuführen, wobei die Untersuchungsergebnisse aus jenem Verfahren beigezogen
werden können (Art. 97 Abs. 2 AuG).
3.4
Praxisgemäss
nimmt das Verwaltungsgericht in seiner Funktion als zweite Rechtsmittelinstanz
in der Regel keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, weil bereits die
verfügende Behörde und die Rekursinstanz den Sachverhalt von Amts wegen zu
ermitteln haben (vgl. auch § 64 Abs. 1 VRG; Donatsch, § 64
N. 8). Die Angelegenheit ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. April 2018
ist aufzuheben und die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
5.
5.1
Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28.
April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5).
Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; VGr, 3. Juli 2014, VB.2014.00186, E.
4.
).
5.2
Weil der
Beschwerdeführer keinen Rechtsbeistand beizog und weder der Sachverhalt noch
die sich stellenden Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderten, ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017,2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind
letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im
Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2,
133.
V 477 E. 4.2). Die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung
ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der
Sicherheitsdirektion vom 19. April 2018 aufgehoben und die Angelegenheit
im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …