VB.2018.00289
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00289
30. Mai 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19894)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00289
Verfügung
des Einzelrichters
vom 30. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung
(Fristerstreckung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war bei der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) mit grossem Beschäftigungsgrad
angestellt; im November 2017 kündigte die ZHAW dieses Arbeitsverhältnis.
Erwägungen
II.
A liess dagegen
rekurrieren und eine substanzielle Entschädigung verlangen.
Mit tags hierauf
zugestelltem Brief vom 26. Februar 2018 gab die Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen A Gelegenheit, sich binnen 30 Tagen zur inzwischen
erstatteten Rechtsmittelantwort der ZHAW zu äussern. Die Vertreterin von A
liess am 29. des nächsten Monats wegen Krankheit um eine Fristerstreckung von
30.
Tagen ersuchen.
Mit Verfügung vom 3.
April 2018 lehnte die Hochschulrekurskommission das Gesuch ab, da sie diese
Frist gemäss § 26b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) nicht erstrecken könne, und wies mit einer solchen vom 17.
jenes Monats die von A elf Tage zuvor dennoch eingereichte "Replik"
aus dem Recht.
III.
Am 4. Mai 2018 liess A
beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag, unter
Entschädigungsfolge "zuzüglich Mehrwertsteuer" zu Lasten der
Rekurskommission seien deren Verfügungen vom 3. sowie 17. April dieses Jahres
aufzuheben und sei die Replik vom 6. gleichen Monats wieder ins Verfahren
aufzunehmen. In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im
Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine
grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft,
gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 1
Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi,
§ 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der
§§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009,
801.
ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 2).
Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts
wegen. Sie ist gemäss §§ 3 Abs. 1 lit. a und 36 Abs. 2 Satz 1
sowie Abs. 4 des Fachhochschulgesetztes vom 2. April 2007 (LS 414.10)
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,
§§ 19a, 41 sowie 42–44 e contrario VRG gegeben für Rechtsmittel gegen den
hier noch zu fällenden Rekursentscheid der Vorinstanz über
(personalrechtliche) Anordnungen der Beschwerdegegnerin und also auch gegen
einen demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheid (vgl.
Bertschi, § 19a N. 31, 33 und 63; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
VRG-Kommentar, § 19b N. 38 sowie 49; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44
N. 33 f.; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00663, E. 2.1 – 2. November
2017, VB.2017.00344, E. 1 Abs. 2 f. – 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 1 Abs. 2).
Was die übrigen Eintretensvoraussetzungen anlangt (hierzu
allgemein auch Bertschi, § 19a N. 63), interessiert im Folgenden
ausschliesslich eine.
2.
Das Rechtsmittel lässt sich laut § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur an die
Hand nehmen, falls entweder der angefochtene – weder Zuständigkeit noch
Ausstand betreffende – Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil zeitigen kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid bewirken und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Kiener, § 41 N. 29).
Letztere Alternative kommt gegenwärtig offenbar nicht in Frage. Das Vorliegen
eines nicht mehr behebbaren Nachteils gilt es grundsätzlich von Amts wegen zu
klären; das entbindet jedoch besonders wie hier fachkundig vertretene Rechtsuchende
nicht davon, einen nicht in die Augen springenden Nachteil zu substanziieren,
ohne dass es freilich dessen strikten Nachweises bedürfte; es genügt, dem
Gericht das Erkennen eines Nachteils zu ermöglichen (Bertschi, § 19a N. 47 f.
sowie 50 f.; VGr, 23. Mai
2018, VB.2018.00295, E. 2 Abs. 1 f.).
Hier liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil auf der
Hand. Die Beschwerdeführerin macht bloss geltend, einen derartigen stelle der
Eingriff in Grundrechte dar, wofür sie an sich mit Fug auf die bei Bertschi (§ 19a
N. 48 S. 525, ebenso zum Folgenden; siehe auch VGr, 4. September
2017, VB.2017.00253, E. 1.2) zitierte Praxis verweist; ihr drohe bei
Verweigerung des Replikrechts durch die Vorinstanz nämlich eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie verkennt freilich, dass sich diese Praxis
nicht auf die Missachtung von Verfahrensgarantien wie dem Gehörsanspruch
beziehe (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 20, § 20 N. 16; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525,
E. 5.3). Zudem beruft sie sich darauf, es bestehe ein grosses Interesse an
der Beurteilung der Kontroverse, ob sich Fristen im zweiten Schriftenwechsel
erstrecken liessen. Das allein genügt indes noch nicht für ein Eintreten auf
die Beschwerde bzw. zwingt jedenfalls nicht zu einem solchen (dazu Bertschi, § 19a
N. 58; VGr, 16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 3.1, und 8. März
2017, VB.2016.00750, E. 3.1).
Mithin ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3.
Immerhin mag obiter dicens Folgendes angefügt werden: Nach § 26b
Abs. 2 VRG in der auf 1. Oktober 2016 ausser Kraft gesetzten Fassung
(OS 65, 390 ff., 399) sollte regelmässig die Rekursantwort- nicht länger
als die Rechtsmittelfrist sein sowie lediglich einmal höchstens um die gleiche
Dauer erstreckt werden; das galt bis dahin mangels besonderer Bestimmung in § 58
VRG (GS I 342 ff., 354) über § 70 VRG auch für die
Beschwerdeantwortfrist (Donatsch, § 58 N. 22; Kaspar Plüss,
VRG-Kommentar, § 70 N. 8). Hierbei ging es – im Gegensatz zu auf
Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG prinzipiell unerstreckbaren
gesetzlichen Fristen wie für Rekurs und Beschwerde ([§ 53 Satz 2 in
Verbindung mit] § 22 Abs. 1 VRG) – offenkundig um grundsätzlich
erstreckbare behördliche im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG
(Plüss, § 12 N. 6 f. sowie 16 ff.; Griffel, § 22 N. 13,
§ 26b N. 23, § 53 N. 2 f.; VGr, 28. Mai 2015,
VB.2015.00142, E. 3.2, und 26. September 2016, VB.2016.00569,
E. 2 Abs. 2). Letzteres traf ebenso hinsichtlich weitern
Schriftenwechseln zu, die sich auf § 26b Abs. 3 VRG sowie den alten zweiten
Satz des § 58 VRG stützten.
Nunmehr passen § 26b Abs. 2 VRG sowie der Verweis
des eingefügten neuen zweiten Satzes in § 58 VRG hierauf die Antwort- den
Rechtsmittelfristen an und machen erstere dadurch ebenso zu gesetzlichen.
Hingegen blieben § 26b Abs. 3 VRG sowie der zum dritten gewordene
zweite Satz des § 58 VRG betreffend weitere Schriftenwechsel unverändert.
Schon deshalb muss es sich bei diesbezüglich angeordneten Fristen um
erstreckbare behördliche handeln. In diesem Sinn lassen die Materialien zum
geltenden Absatz bzw. Satz 2 der §§ 26b und 58 VRG allein den Schluss zu,
dass sich die Revision vom 1. Oktober 2016 der Rechtsgleichheit halber um
identische unerstreckbare Fristen im ersten Schriftenwechsel drehe, nicht
jedoch solche in ferneren beschlage (vgl. Parlamentarische Initiative vom 9. Dezember
2013.
mit der Geschäftsbezeichnung KR-Nr. 362/2013,
www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/Db919fc82-2898-4a7f-908b-2d14701719b4/K13362.pdf#View=Fit;
Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 15. Januar
2015.
mit der Geschäftsbezeichnung KR-Nr. 362a/2013,
www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/D7911d8e6-2a7-421d-bb74-8bbd6ecf79e6/R13362a.pdf#View=Fit;
Abstimmungszeitung für den Urnengang vom 28. Februar 2016,
sk.zh.ch/dam/staatskanzlei/kanzlei/internet/veroeffentlichungen/abstim
mungszeitung/archiv/ab%202006/2016_Februar_Abstimmungszeitung.pdf.spooler.down
load.1456231209228.pdf/2016_Februar_Abstimmungszeitung.pdfBstimmungszeitung).
Auf diesem Hintergrund erschiene die im Brief der Vorinstanz
vom 26. Februar 2018 nicht als unerstreckbar bezeichnete Frist als
behördliche erstreckbar (vgl. vorn II Abs. 2 f.; Plüss, § 12 N. 18).
Das entspräche jedenfalls verwaltungsgerichtlicher Praxis, die in weitern
Schriftenwechseln meist kürzere Fristen als im ersten setzt und sie für
prinzipiell erstreckbar hält.
4.
§ 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche
Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis
Fr. 30'000.- für die Parteien als gebührenfrei, es habe denn die
unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht. Nach
verwaltungsgerichtlicher Praxis eignet dem Rechtsmittel gegen einen
Zwischenentscheid analog Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG der
Streitwert der Hauptsache (Bertschi, § 38b N. 12; Plüss, § 65a
N. 15; VGr, 23. Mai 2018,
VB.2018.00295, E. 3 Abs. 1).
Als Hauptsache erscheint die mit dem Rekurs angefochtene
Kündigung. Unter Umständen wie hier ergibt sich erfahrungsgemäss ein die
Unentgeltlichkeitsgrenze von Fr. 30'000.- übersteigender Streitwert.
Abgesehen davon liesse sich auch sagen, die Beschwerdeführerin habe mit dem
Anrufen des Verwaltungsgerichts einen unangemessenen Aufwand verursacht.
Also gilt es ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
VRG die Gerichtskosten der als Verliererin erscheinenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss,
§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17
N. 29; VGr, 23. Mai 2018,
VB.2018.00295, E. 4 Abs. 3).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern (siehe auch VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 5):
Falls das Bundesgericht den hier etwas ungewissen Streitwert
entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auf Fr. 30'000.- nicht über-,
sondern in eigenem Ermessen sogar auf Fr. 15'000.- unterschreitend
veranschlagt, steht die ansonsten statthafte ordentliche Beschwerde der
Art. 82 ff. BGG auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher
Arbeitsverhältnisse bloss zu Gebot, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung stellt (vgl. vorn 4 Abs. 2; Art. 51 Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2, Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b
sowie Abs. 2 BGG). Andernfalls oder wenn es überhaupt an einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit gebrechen sollte, bleibt lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen
beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Da die vorliegende Verfügung über einen – nicht Zuständigkeit
oder Ausstand betreffenden – Zwischenentscheid ihrerseits einen solchen nach
(Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG bedeutet, lässt sich das Bundesgericht
nur anrufen, wenn im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93
Abs. 1 BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(dazu Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 21. April 2016,
VB.2015.00305, E. 9 Abs. 2 – 17. März 2017, VB.2017.00128,
E. 5 Abs. 2 – 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 7).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5.
Mitteilung an …