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Entscheid

VB.2018.00289

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00289

30. Mai 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19894)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war bei der Zürcher

Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) mit grossem Beschäftigungsgrad

angestellt; im November 2017 kündigte die ZHAW dieses Arbeitsverhältnis.

Erwägungen

II.

A liess dagegen

rekurrieren und eine substanzielle Entschädigung verlangen.

Mit tags hierauf

zugestelltem Brief vom 26. Februar 2018 gab die Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen A Gelegenheit, sich binnen 30 Tagen zur inzwischen

erstatteten Rechtsmittelantwort der ZHAW zu äussern. Die Vertreterin von A

liess am 29. des nächsten Monats wegen Krankheit um eine Fristerstreckung von

30.

Tagen ersuchen.

Mit Verfügung vom 3.

April 2018 lehnte die Hochschulrekurskommission das Gesuch ab, da sie diese

Frist gemäss § 26b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) nicht erstrecken könne, und wies mit einer solchen vom 17.

jenes Monats die von A elf Tage zuvor dennoch eingereichte "Replik"

aus dem Recht.

III.

Am 4. Mai 2018 liess A

beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen mit dem Antrag, unter

Entschädigungsfolge "zuzüglich Mehrwertsteuer" zu Lasten der

Rekurskommission seien deren Verfügungen vom 3. sowie 17. April dieses Jahres

aufzuheben und sei die Replik vom 6. gleichen Monats wieder ins Verfahren

aufzunehmen. In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im

Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine

grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft,

gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 1

Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi,

§ 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der

§§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009,

801.

ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 2).

Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts

wegen. Sie ist gemäss §§ 3 Abs. 1 lit. a und 36 Abs. 2 Satz 1

sowie Abs. 4 des Fachhochschulgesetztes vom 2. April 2007 (LS 414.10)

in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1,

§§ 19a, 41 sowie 42–44 e contrario VRG gegeben für Rechtsmittel gegen den

hier noch zu fällenden Rekursentscheid der Vor­instanz über

(personalrechtliche) Anordnungen der Beschwerdegegnerin und also auch gegen

einen demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheid (vgl.

Bertschi, § 19a N. 31, 33 und 63; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

VRG-Kommentar, § 19b N. 38 sowie 49; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44

N. 33 f.; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00663, E. 2.1 – 2. November

2017, VB.2017.00344, E. 1 Abs. 2 f. – 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 1 Abs. 2).

Was die übrigen Eintretensvoraussetzungen anlangt (hierzu

allgemein auch Bertschi, § 19a N. 63), interessiert im Folgenden

ausschliesslich eine.

2.

Das Rechtsmittel lässt sich laut § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur an die

Hand nehmen, falls entweder der angefochtene – weder Zuständigkeit noch

Ausstand betreffende – Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil zeitigen kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid bewirken und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Kiener, § 41 N. 29).

Letztere Alternative kommt gegenwärtig offenbar nicht in Frage. Das Vorliegen

eines nicht mehr behebbaren Nachteils gilt es grundsätzlich von Amts wegen zu

klären; das entbindet jedoch besonders wie hier fachkundig vertretene Rechtsuchende

nicht davon, einen nicht in die Augen springenden Nachteil zu substanziieren,

ohne dass es freilich dessen strikten Nachweises bedürfte; es genügt, dem

Gericht das Erkennen eines Nachteils zu ermöglichen (Bertschi, § 19a N. 47 f.

sowie 50 f.; VGr, 23. Mai

2018, VB.2018.00295, E. 2 Abs. 1 f.).

Hier liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil auf der

Hand. Die Beschwerdeführerin macht bloss geltend, einen derartigen stelle der

Eingriff in Grundrechte dar, wofür sie an sich mit Fug auf die bei Bertschi (§ 19a

N. 48 S. 525, ebenso zum Folgenden; siehe auch VGr, 4. September

2017, VB.2017.00253, E. 1.2) zitierte Praxis verweist; ihr drohe bei

Verweigerung des Replikrechts durch die Vorinstanz nämlich eine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie verkennt freilich, dass sich diese Praxis

nicht auf die Missachtung von Verfahrensgarantien wie dem Gehörsanspruch

beziehe (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 20, § 20 N. 16; VGr, 24. November 2014, VB.2014.00525,

E. 5.3). Zudem beruft sie sich darauf, es bestehe ein grosses Interesse an

der Beurteilung der Kontroverse, ob sich Fristen im zweiten Schriftenwechsel

erstrecken liessen. Das allein genügt indes noch nicht für ein Eintreten auf

die Beschwerde bzw. zwingt jedenfalls nicht zu einem solchen (dazu Bertschi, § 19a

N. 58; VGr, 16. Juni 2016, VB.2016.00083, E. 3.1, und 8. März

2017, VB.2016.00750, E. 3.1).

Mithin ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.

Immerhin mag obiter dicens Folgendes angefügt werden: Nach § 26b

Abs. 2 VRG in der auf 1. Oktober 2016 ausser Kraft gesetzten Fassung

(OS 65, 390 ff., 399) sollte regelmässig die Rekursantwort- nicht länger

als die Rechtsmittelfrist sein sowie lediglich einmal höchstens um die gleiche

Dauer erstreckt werden; das galt bis dahin mangels besonderer Bestim­mung in § 58

VRG (GS I 342 ff., 354) über § 70 VRG auch für die

Beschwerdeantwortfrist (Donatsch, § 58 N. 22; Kaspar Plüss,

VRG-Kommentar, § 70 N. 8). Hierbei ging es – im Gegensatz zu auf

Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG prinzipiell unerstreckbaren

gesetzlichen Fristen wie für Rekurs und Beschwerde ([§ 53 Satz 2 in

Verbindung mit] § 22 Abs. 1 VRG) – offenkundig um grundsätzlich

erstreckbare behördliche im Sinn des § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG

(Plüss, § 12 N. 6 f. sowie 16 ff.; Griffel, § 22 N. 13,

§ 26b N. 23, § 53 N. 2 f.; VGr, 28. Mai 2015,

VB.2015.00142, E. 3.2, und 26. September 2016, VB.2016.00569,

E. 2 Abs. 2). Letzteres traf ebenso hinsichtlich weitern

Schriftenwechseln zu, die sich auf § 26b Abs. 3 VRG sowie den alten zweiten

Satz des § 58 VRG stützten.

Nunmehr passen § 26b Abs. 2 VRG sowie der Verweis

des eingefügten neuen zweiten Satzes in § 58 VRG hierauf die Antwort- den

Rechtsmittelfristen an und machen erstere dadurch ebenso zu gesetzlichen.

Hingegen blieben § 26b Abs. 3 VRG sowie der zum dritten gewordene

zweite Satz des § 58 VRG betreffend weitere Schriftenwechsel unverändert.

Schon deshalb muss es sich bei diesbezüglich angeordneten Fristen um

erstreckbare behördliche handeln. In diesem Sinn lassen die Materialien zum

geltenden Absatz bzw. Satz 2 der §§ 26b und 58 VRG allein den Schluss zu,

dass sich die Revision vom 1. Oktober 2016 der Rechtsgleichheit halber um

identische unerstreckbare Fristen im ersten Schriftenwechsel drehe, nicht

jedoch solche in ferneren beschlage (vgl. Parlamentarische Initiative vom 9. Dezember

2013.

mit der Geschäftsbezeichnung KR-Nr. 362/2013,

www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/Db919fc82-2898-4a7f-908b-2d14701719b4/K13362.pdf#View=Fit;

Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 15. Januar

2015.

mit der Geschäftsbezeichnung KR-Nr. 362a/2013,

www.kantonsrat.zh.ch/Dokumente/D7911d8e6-2a7-421d-bb74-8bbd6ecf79e6/R13362a.pdf#View=Fit;

Abstimmungszeitung für den Urnengang vom 28. Februar 2016,

sk.zh.ch/dam/staatskanzlei/kanzlei/internet/veroeffentlichungen/abstim

mungszeitung/archiv/ab%202006/2016_Februar_Abstimmungszeitung.pdf.spooler.down

load.1456231209228.pdf/2016_Februar_Abstimmungszeitung.pdfBstimmungszeitung).

Auf diesem Hintergrund erschiene die im Brief der Vorinstanz

vom 26. Februar 2018 nicht als unerstreckbar bezeichnete Frist als

behördliche erstreckbar (vgl. vorn II Abs. 2 f.; Plüss, § 12 N. 18).

Das entspräche jedenfalls verwaltungsgerichtlicher Praxis, die in weitern

Schriftenwechseln meist kürzere Fristen als im ersten setzt und sie für

prinzipiell erstreckbar hält.

4.

§ 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche

Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis

Fr. 30'000.- für die Parteien als gebührenfrei, es habe denn die

unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht. Nach

verwaltungsgerichtlicher Praxis eignet dem Rechtsmittel gegen einen

Zwischenentscheid analog Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG der

Streitwert der Hauptsache (Bertschi, § 38b N. 12; Plüss, § 65a

N. 15; VGr, 23. Mai 2018,

VB.2018.00295, E. 3 Abs. 1).

Als Hauptsache erscheint die mit dem Rekurs angefochtene

Kündigung. Unter Umständen wie hier ergibt sich erfahrungsgemäss ein die

Unentgeltlichkeitsgrenze von Fr. 30'000.- übersteigender Streitwert.

Abgesehen davon liesse sich auch sagen, die Beschwerdeführerin habe mit dem

Anrufen des Verwaltungsgerichts einen unangemessenen Aufwand verursacht.

Also gilt es ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

VRG die Gerichtskosten der als Verliererin erscheinenden Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss,

§ 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17

N. 29; VGr, 23. Mai 2018,

VB.2018.00295, E. 4 Abs. 3).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern (siehe auch VGr, 23. Mai 2018, VB.2018.00295, E. 5):

Falls das Bundesgericht den hier etwas ungewissen Streitwert

entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auf Fr. 30'000.- nicht über-,

sondern in eigenem Ermessen sogar auf Fr. 15'000.- unterschreitend

veranschlagt, steht die ansonsten statthafte ordentliche Beschwerde der

Art. 82 ff. BGG auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher

Arbeitsverhältnisse bloss zu Gebot, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung stellt (vgl. vorn 4 Abs. 2; Art. 51 Abs. 1 lit. c

sowie Abs. 2, Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b

sowie Abs. 2 BGG). Andernfalls oder wenn es überhaupt an einer

vermögensrechtlichen Angelegenheit gebrechen sollte, bleibt lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen

beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Da die vorliegende Verfügung über einen – nicht Zuständigkeit

oder Ausstand betreffenden – Zwischenentscheid ihrerseits einen solchen nach

(Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG bedeutet, lässt sich das Bundesgericht

nur anrufen, wenn im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93

Abs. 1 BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht

(dazu Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 21. April 2016,

VB.2015.00305, E. 9 Abs. 2 – 17. März 2017, VB.2017.00128,

E. 5 Abs. 2 – 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 7).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an …