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Entscheid

VB.2018.00293

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00293

5. Dezember 2018Deutsch22 min

(URT.2018.20424)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, womit auch

Verweigerungsgründe aus einer Verletzung des formellen Ordre public

eingeschlossen sind (Bucher, Art. 32 N. 2; so für die Prüfung der Einhaltung

von Verfahrensrechten noch darüberhinausgehend Volken, Art. 32 IPRG N. 22).

Wie vom Gesetzeswortlaut gefordert, sind die Art. 25–29 auf die Verfahren

freiwilliger Gerichtsbarkeit sinngemäss anzuwenden (Art. 31 IPRG),

soweit es als sachlich sinnvoll erscheint. Der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 IPRG

verpflichtet die anerkennende Behörde zur Prüfung zumindest offenkundiger

Hinderungsgründe, bevor sie einem Eintragungsgesuch stattgibt. Damit ist im

Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Verweigerungsgrund der res iudicata

von Amts wegen zu prüfen (Bucher, Art. 32 N. 2), was vom Mitbeteiligten auch

gemacht wurde.

Der rechtskräftige Entscheid aus dem Kanton V vom 27. März

2017 über die Nichteintragung der Vaterschaft und die Beurkundung der Anerkennung

vor dem Standesamt im deutschen Q vom 13. April 2017 betreffen zweifelsohne

sowohl dieselbe Partei als auch denselben Sachverhalt. In beiden Fällen geht es

um die Eintragung der Vaterschaft des Beschwerdegegners 1 bezüglich

Beschwerdegegnerin 3. Der Anerkennung der deutschen Beurkundung steht somit ein

in der gleichen Sache ergangener, früherer Entscheid aus der Schweiz entgegen,

und die Anerkennung ist somit zu verweigern. Das heisst, dass sich im konkreten

Fall eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, nach welcher im Ausland erfolgte

Kindsanerkennungen in der Schweiz anzuerkennen sind, wenn sie nach einer der in

Art. 73 Abs. 1 IPRG genannten Rechtsordnungen gültig sind.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid aufzuheben.

4.2 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten jeder bzw. jedem der gemeinsam

vorgegangenen Einzelnen der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft unter

solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],

3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16) und steht ihr keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Der

Beschwerdeführer ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in

der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008

Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Plüss, § 17 N. 51). Es liegen

keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer

Parteientschädigung rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der Justiz und des

Innern vom 10. April 2018 aufgehoben und die Verfügung des Mitbeteiligten

vom 19. Dezember 2017 wiederhergestellt.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden jeder bzw. jedem Einzelnen der Beschwerdegegnerschaft je

zu einem Drittel unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …