VB.2018.00293
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00293
5. Dezember 2018Deutsch22 min
(URT.2018.20424)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00293
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Markus Huber
In Sachen
Bundesamt für Justiz,
Beschwerdeführendes,
und
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligtes,
gegen
1. A,
2. A-B,
3. B,
Beschwerdegegnerschaft,
Beschwerdegegnerin 3 vertreten durch
Beschwerdegegnerin
2 (Mutter),
betreffend
Anerkennung einer im Ausland erfolgten Kindsanerkennung,
hat
sich ergeben:
I.
A-B, eine 1973 geborene Staatsangehörige eines
Drittstaats, und A, ein 1961 geborener Staatsangehöriger Deutschlands,
heirateten einander am 3. Juni 2011 in der Schweiz. Am 16. Januar 2017
ersuchten sie bei einem Zivilstandsamt des Kantons V um Bereinigung des
Personenstands der 2008 und somit vorehelich geborenen B, einer
Staatsangehörigen desselben Drittstaats und Deutschlands, Tochter von A-B und
(angeblich) von A, sowie um Eintragung des rechtlichen Kindsverhältnisses
zwischen A und B, nachdem A laut eigenen Angaben am 29. Juli 2011 B in jenem
Drittstaat als Tochter anerkannt hatte. Das Gemeindeamt des Kantons V wies das
Gesuch um Eintragung des rechtlichen Kindsverhältnisses mit Verfügung vom
27. März 2017 ab. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in
Rechtskraft. Daraufhin anerkannte A am 13. April 2017 vor dem Standesamt der Stadt
Q in Deutschland B als sein Kind.
A-B und A sowie B ersuchten beim Gemeindeamt
des Kantons Zürich am 18. April 2017 um Eintragung der in Deutschland erfolgten
Anerkennung von B als Kind von A im schweizerischen Personenstandsregister
sowie um Änderung des Namens von B auf A. Das Gemeindeamt anerkannte mit
Verfügung vom 19. Dezember 2017 die in Deutschland erfolgte Kindsanerkennung
nicht.
II.
Dagegen rekurrierten A-B und A sowie B am
5. Januar 2018 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
(Justizdirektion). Letztere hiess den Rekurs mit Verfügung vom 10. April 2018
gut und wies das Gemeindeamt an, die Anerkennung der Vaterschaft von A bezüglich
B in das Schweizerische Personenstandsregister einzutragen sowie in demselbigen
den Namen von B auf A zu ändern.
III.
Das Bundesamt für Justiz führte am 9. Mai
2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei unter
Entschädigungsfolge die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
10. April 2018 aufzuheben und die Verfügung des Gemeindeamts vom 19. Dezember
2017 zu bestätigen und somit die Eintragung der am 13. April 2017 in
Deutschland erfolgten Kindsanerkennung sowie die Änderung des Namens im
schweizerischen Personenstandsregisters zu verweigern. Unter Einreichung der
Akten des Rekursverfahrens liess sich die Justizdirektion am 17./16. Mai 2018
mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. A-B und A sowie B
erstatteten am 11. Juni 2018 eine am 26./27. gleichen Monats korrigierte Beschwerdeantwort,
in der sie die Eintragung der Namensänderung von B auf A einerseits und des im
Ausland begründeten Vaterschaftsverhältnisses andererseits ins Infostar sowie
eine Parteientschädigung auch in Form "eines unentgeltlichen Gesuchs zur
Rückänderung des Vornamens der Mutter von X auf Y" verlangten. Unaufgefordert
machten sie weitere Eingaben am 23. September sowie 14./13., 15. und
schliesslich 19. November 2018.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion etwa über Anordnungen betreffend die Anerkennung ausländischer
Urkunden über den Zivilstand ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 2 lit.
b Ziff. 1 VRG, Art. 90 Abs. 2 der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2), § 12 Abs. 1 der Kantonalen
Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (LS 231.1) sowie Art. 32 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
(Gesetz über das Internationale Privatrecht, IPRG [SR 291]) zuständig.
1.2 Das
Bundesamt für Justiz ist gestützt auf Art. 45 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210), Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 111
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sowie Art. 90 Abs. 4 ZStV zur Beschwerdeführung in
vorliegender Sache legitimiert.
1.3 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.4 Die Eingaben der Beschwerdegegnerschaft von
September und November 2018 sind insoweit als verspätet aus dem Recht zu
weisen, als sie Sachverhaltsdarstellungen betreffen, die sich schon mit der
Beschwerdeantwort hätten einbringen lassen.
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die am 13. April
2017 vom Standesamt der Stadt Q in Deutschland beurkundete Kindsanerkennungserklärung
des Beschwerdegegners 1 in der Schweiz anzuerkennen ist.
2.1 Bei der öffentlich
beurkundeten bzw. amtlich protokollierten Erklärung des Beschwerdegegners 1 vom
13. April 2017 handelt es sich um einen ausländischen Akt der freiwilligen
Gerichtsbarkeit im Bereich des Zivilstandswesens (vgl. § 1597 des Deutschen
Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 [BGB in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002]). Die Anerkennung derartiger Statusakte in
der Schweiz richtet sich – unter Vorbehalt vorgehenden Staatsvertragsrechts –
nach Art. 32 Abs. 1 f. IPRG, wonach ausländische Urkunden über den Zivilstand
aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in das
Zivilstandsregister eingetragen werden, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27
IPRG erfüllt sind. Art. 25 IPRG wiederum gibt als Programmartikel eine
Übersicht über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen ausländische
Entscheidungen in der Schweiz die Anerkennung erlangen. Genannt werden drei
Voraussetzungen. Erstens muss die Zuständigkeit des Staats, in dem die
Entscheidung ergangen ist, aus der Sicht des schweizerischen Rechts (sogenannte
indirekte Zuständigkeit, vgl. Art. 26 IPRG) begründet sein (Art. 25 lit. a
IPRG). Zweitens muss die Entscheidung insofern Bestand erlangt haben, als
entweder kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder die Entscheidung
endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG). Drittens darf kein Verweigerungsgrund im
Sinn von Art. 27 IPRG vorliegen (Art. 25 lit. c IPRG).
Im Zusammenhang mit der Frage der Anerkennung im Ausland
erfolgter Kindsanerkennungen durch die Schweiz ist neben den allgemeinen
Vorschriften zur Anerkennung zudem die Sondervorschrift in Art. 73 Abs. 1 IPRG
zu beachten. Statt die indirekte Zuständigkeit der ausländischen Behörden oder
Gerichte (im Sinn des Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 26 IPRG) näher zu regeln,
statuiert diese Bestimmung, nach welchen Rechtsordnungen die in irgendeinem
ausländischen Staat erfolgte Kindsanerkennung in der Schweiz auf ihre
materiellrechtliche und formelle Gültigkeit überprüft wird. So wird die im
Ausland erfolgte Anerkennung eines Kinds nach Art. 73 Abs. 1 IPRG in der
Schweiz anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des
Kinds, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem
Heimatrecht der Mutter oder des Vaters gültig ist. Im Sinn einer Begünstigung
der Gültigkeit einer Kindsanerkennung ("in favorem recognitionis")
genügt es dabei, dass die Kindsanerkennung den inhaltlichen und
formellrechtlichen Anforderungen auch nur einer der in Art. 73 Abs. 1 IPRG
genannten Rechtsordnungen entspricht (sogenannte alternative Anknüpfung). Es
kommt also nicht darauf an, in welchem ausländischen Staat oder in welchen
ausländischen Staaten die Kindsanerkennung erklärt bzw. entgegengenommen worden
ist; in der Schweiz ist sie anzuerkennen, sobald sie nach einer der genannten
Rechtsordnungen (einschliesslich deren internationalen Privatrechts) als gültig
anzusehen ist. Die anderen allgemeinen Vorschriften zur Anerkennung (Art. 25
ff. IPRG) – ausser derjenigen über die indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a
und Art. 26 IPRG) – sind indessen auch bei der Anerkennung im Ausland erfolgter
Kindsanerkennungen zu beachten (zum Ganzen Ivo Schwander, Basler Kommentar,
2013, Art. 73 IPRG N. 1 ff.; Kurt Siehr, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 73 IPRG
N. 8).
2.2 Die
Anerkennung nach ausländischem Recht erklärter Kindsanerkennungen in der
Schweiz richtet sich im Verhältnis Schweiz-Deutschland nach dem Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht, da hierfür kein dem Bundesgesetz
vorgehendes Staatsvertragsrecht besteht (Art. 1 Abs. 2 IPRG), wie auch die
Vorinstanz zutreffend erwägt. Insbesondere setzt nämlich das Abkommen vom 2.
November 1929 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen
Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen und Schiedssprüchen (SR 0.276.191.361) – wie der Titel schon
sagt – eine gerichtliche Entscheidung voraus und ist es bei Anerkennungen
(formgebundener) privater Erklärungen wie der vorliegenden nicht anwendbar.
Gleichzeitig erstreckt sich das Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (SR 0.275.12)
nicht auf Sachverhalte bezüglich des Personenstands (Art. 1 Ziff. 2 lit. a) und
findet daher ebenfalls keine Anwendung.
2.3 Die durch
den Beschwerdegegner 1 in Deutschland erklärte Kindsanerkennung ist nach
deutschem Recht als dem Recht der Staatsangehörigkeit des Beschwerdegegners 1
und mittlerweile auch der Beschwerdegegnerin 3 (vgl. Art. 22 sowie Art. 23 Abs.
3 IPRG) der Form nach gültig zustande gekommen (die Anwendbarkeit des
materiellen deutschen Rechts ergäbe sich auch aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des
deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [BGBEG] vom 18.
August 1896). So kann eine Kindsanerkennung in Deutschland nach § 1592 Ziff. 2
BGB in Verbindung mit § 44 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007
(PStG) nicht nur in der Geburtsurkunde erfolgen, sondern – wie vorliegend –
auch mittels Abgabe einer entsprechenden Erklärung vor einem Standesbeamten
nach der Empfängnis oder Geburt des Kinds. In den in § 1594 BGB vorgesehenen
Formen wirksam anerkannt werden kann allerdings nicht, solange die Vaterschaft
eines anderen Manns besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Wie der schweizerische (vgl.
Art. 260 des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) geht somit auch der deutsche
Gesetzgeber von der Voraussetzung aus, dass nur ein Kind anerkannt werden kann,
das zu keinem anderen Mann in einem Kindsverhältnis steht (vgl. für das
schweizerische Recht Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, Art. 260 ZGB N.
50).
Der Beschwerdegegner 1 hat die Beschwerdegegnerin 3 in
einer öffentlich beurkundeten Erklärung vor einem Standesamt anerkannt. Die
Zustimmung zur Vaterschaftserklärung wurde durch die Beschwerdegegnerin 2
ebenso vor dem Standesamt abgegeben und öffentlich beurkundet. Die
Anerkennungserklärung ist der Form nach gemäss den Voraussetzungen von § 1597
BGB und § 44 Abs. 1 PStG somit gültig zustande gekommen. Zum Zeitpunkt der
Erklärung bestand keine Vaterschaft eines anderen Mannes und die Erklärung
wurde nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben, womit auch die
(negativen) materiellen Voraussetzungen des Gesetzeswortlauts von § 1594
BGB erfüllt sind. Insbesondere auch mit Blick auf die im Zusammenhang mit der
Anerkennung ausländischer Entscheidungen begrenzte Überprüfungsbefugnis der
schweizerischen Behörden (Art. 27 Abs. 3 IPRG) ist daher mit der
Beschwerdegegnerschaft und der Vorinstanz davon auszugehen, dass die
Kindsanerkennung vom 13. April 2017 sowohl den formellen als auch den
inhaltlichen Anforderungen der Vaterschaftsanerkennung nach den §§ 1594 ff. BGB
gerecht wurde und die Beurkundung der diesbezüglichen Erklärung des
Beschwerdegegners 1 durch die deutschen Behörden zu Recht erfolgte.
Zu prüfen bleibt, ob die Anerkennung der im Ausland
erfolgten Kindsanerkennung mit dem schweizerischen Ordre public
vereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG) oder ob ein anderer Grund zu einer
Verweigerung der Eintragung führen müsse.
3.
3.1 Nach Art.
27 Abs. 1 IPRG wird einer im Ausland ergangenen Entscheidung in der Schweiz die
Anerkennung versagt, wenn sie mit dem schweizerischen Ordre public
offensichtlich unvereinbar wäre.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greift der
Verweigerungsgrund des Art. 27 Abs. 1 IPRG einzig dann, wenn die Anwendung
des fremden Rechts im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, welches das
einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende
Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (vgl. BGE 129 III 250
E. 3.4.2, 141 III 328 E. 5.1 [jeweils mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Um
eine Ordre-public-Widrigkeit zu begründen, genügt es mithin nicht, dass
die im Ausland getroffene Lösung von der nach schweizerischem Recht
vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Die Anerkennung des
ausländischen Entscheids bildet vielmehr die Regel (vgl. BGr, 5. Juni 2008,
4A_8/2008, E. 3.1), von der das Eingreifen des Ordre-public-Vorbehalts
umso mehr eine Ausnahme zu bleiben hat, je loser die Beziehungen zur Schweiz
sind und je länger der Zeitraum zwischen der Ausfertigung der Urkunde oder dem
Entscheid und der Prüfung ist.
3.2 Hier liegt
klar eine nach aussen erkennbare Gefälligkeitsanerkennung vor. Im Rahmen des
Ehevorbereitungsverfahrens des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2
im Februar 2011 gaben diese vor einem anderen Zivilstandsamt des Kantons V an,
keine gemeinsamen Kinder zu haben, obwohl die Beschwerdegegnerin 3 bereits im Jahr
2008 zur Welt gekommen war. Der Beschwerdegegner 1 erklärte ausdrücklich, dass
er seine damalige Verlobte erst im Jahr 2010 kennengelernt habe, also rund zwei
Jahre nach der Geburt der Beschwerdegegnerin 3. Die inzwischen erhobenen
Behauptungen des Beschwerdegegners 1, er habe bereits vor der Geburt der
Beschwerdegegnerin 3 eine erste "Begegnung" mit der
Beschwerdegegnerin 2 gehabt und jener sei die Beschwerdegegnerin 3 entsprungen,
sind als zweckgerichtet einzustufen, zumal der Beschwerdegegner 1 sich nicht zu
einer vom Mitbeteiligten offerierten genetischen Verwandtschaftsanalyse bereit
erklärt hat.
3.3 Die
Zulässigkeit einer Gefälligkeitsanerkennung wird in der Lehre kontrovers
diskutiert. Nach überwiegender Lehre und Praxis ist die Anerkennung eines
Kindes nur möglich, wenn der Anerkennende der natürliche Vater ist oder sich
für den natürlichen Vater des Kinds hält (Martin Jäger/Toni Siegenthaler, Das Zivilstandswesen
in der Schweiz, Bern 1998, N. 14.3 und 14.16; Hegnauer, Art. 260 N. 62; Martin
Stettler, Das Kindesrecht, in: Schweizerisches Privatrecht, Bd. III/2,
Basel/Frankfurt am Main 1992, S. 34: Bundesamt für Justiz, 27. Februar 1980,
VPB 44/1980 Nr. 77; Regierungsrat, 16. Februar 1981, AGVE 1981 S. 432 E. 2
f. [alles auch zum Folgenden]; vgl. BGE 122 III 99; anderer Meinung Ingeborg
Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar 2014, Art. 260 ZGB N. 7). Mit dem
Begriff des Vaters gemäss Art. 260 Abs. 1 ZGB sei nach allgemeinem
Sprachgebrauch und der Systematik des Gesetzes der natürliche Vater gemeint.
Eine Gefälligkeitsanerkennung sei mit der ratio legis unvereinbar. Nach Art.
260b Abs. 1 ZGB (Anfechtung der Anerkennung) habe der Kläger zu beweisen, dass
der Anerkennende nicht der Vater des Kinds sei. Sodann gelte bei einem während
der Ehe geborenen Kind der Ehemann als Vater (Art. 255 Abs. 1 ZGB). Mit dem
Begriff des Vaters sei unzweifelhaft der natürliche Vater gemeint. Die Absicht,
dass jeder Drittinteressierte männlichen Geschlechts ein Kind als das seine
anerkennen könne, hätte nach einer differenzierten Formulierung der
gesetzlichen Bestimmung gerufen. Auch der Umstand, dass die Anerkennung nur mit
der Begründung angefochten werden könne, der Anerkennende sei nicht der
natürliche Vater, spreche dafür, dass mit der Anerkennung die Vaterschaft zum
natürlichen Vater hergestellt werden solle. Mit der Ausgestaltung der
Anfechtung der Anerkennung (zum Beispiel Anfechtungsrecht der Heimat- und
Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden) bestätige der Gesetzgeber die Bedeutung der
biologischen Wahrheit. Allerdings habe der Gesetzgeber das Recht zur Anfechtung
einer falschen Anerkennung im Interesse der Rechtssicherheit befristet. Hier
spiele die Überlegung mit, dass die sozialpsychische Elternschaft an die Stelle
der natürlichen Elternschaft treten könne und konsolidierte Verhältnisse nicht
wieder in Frage gestellt werden sollten. Daraus aber abzuleiten, dass die
Behörden bewusst falsche Anerkennungen beurkunden müssten, ginge zu weit, denn
die sozialpsychische Elternschaft müsse wachsen und verdiene erst dann Schutz.
Als weiterer wichtiger Grund für die Unzulässigkeit einer
Gefälligkeitsanerkennung wird der Umstand angesehen, dass deren Zulassung zur
Umgehung der strengen Adoptionsvoraussetzungen führen würde. Die Anerkennung
könne so zu einer einfachen Alternative der Adoption werden und das
Adoptionsrecht bezüglich rechtlich vaterloser Kinder aushöhlen (Hegnauer, Art.
260 N. 62; Stettler, S. 34). Insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen
zwischen Personen, die nicht durch Blutsbande miteinander verbunden seien,
sollen erst nach einer gewissen Probezeit und der Prüfung des Kindswohls durch
eine neutrale Behörde zugelassen werden (Bundesamt für Justiz, 27. Februar
1980, VPB 44/1980 Nr. 77). Stehe fest, dass der Anerkennungswillige nicht der
natürliche Vater sei, müsse der Weg der Adoption beschritten werden, wobei für
den Fall der Stiefkindadoption besondere Erleichterungen vorgesehen seien (Art.
264c ZGB).
Zusammengefasst sprechen Wortlaut, Sinn und Zweck des
Gesetzes für die Unzulässigkeit von Gefälligkeitsanerkennungen.
3.4 Allerdings
gilt es bei internationalen Verhältnissen dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
einerseits das innerstaatliche Recht (Art. 260 ZGB) anerkennungsfreundlich
ausgestaltet ist und andererseits das anwendbare Recht im Bereich der
internationalen Verhältnisse (Art. 72 IPRG) vom Grundsatz des favor
recognitionis geprägt ist, weshalb eine Anerkennung dann als gültig zu
betrachten ist, wenn sie es auch nur nach einer einzigen der alternativ
anwendbaren Rechtsordnungen ist (Schwander, Art. 72 IPRG N. 11 und 17). Ebenso
ist Art. 73 IPRG, der die Anerkennung einer im Ausland erfolgten
Kindsanerkennung in der Schweiz regelt, im selben rechtspolitischen Geist
gehalten (Siehr, Art. 73 IPRG N. 1). Hinkende Rechtsverhältnisse sollen
möglichst vermieden werden, die Harmonisierung der Situation in der Schweiz mit
im Ausland getroffenen Entscheidungen ist anzustreben.
Die Frage der Anerkennung einer nach ausländischem Recht
zulässigen Gefälligkeitsanerkennung in der Schweiz hingegen ist nicht
abschliessend geklärt. Immerhin spricht sich der wohl überwiegende Teil der
Lehre für die Ordre-public-Widrigkeit einer solchen ausländischen Regelung
insbesondere aus, wenn keine Anfechtung möglich bzw. keine Zustimmung dazu
erforderlich ist oder die ausländische Rechtsordnung die Adoptionsmöglichkeit
eigentlich ebenfalls vorsähe (Andreas Furrer/Daniel Girsberger [Hrsg.]/Kurt
Siehr/Dirk Trüten, Internationales Privatrecht, Besonderer Teil, Basel 2018,
Rz. 450; Andreas Bucher [Hrsg.], Loi sur le droit international privé,
Commentaire Romande, Basel 2011, Art. 73 N. 8; derselbe, L'enfant en droit
international privé, Basel etc. 2004, Rz. 158; derselbe, Droit international privé
suisse, Bd. II, Basel/Frankfurt am Main 1992, Rz. 691; vgl. Schwander,
Art. 72 N 18; anderer Meinung Siehr, Art. 72 N. 17 und Art. 73 N. 12).
3.5 Unabhängig
davon nimmt das Bundesgericht ausnahmsweise bei einer Rechtswahl eine Ordre-Public-Widrigkeit
zufolge rechtlich relevanter Gesetzesumgehung an, wie nachfolgend aufgezeigt
wird.
3.5.1
Die Annahme einer Gesetzesumgehung im Bereich des internationalen
Privatrechts ist lediglich in Ausnahmefällen geboten, nämlich dann, wenn eine
Rechtswahl in Umgehungsabsicht getroffen wurde. Dass dieser Fall nur
ausnahmsweise zutrifft, hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten (unter
anderen BGE 117 II 494). So verneinte das Bundesgericht in einem Fall
beispielsweise das Vorliegen einer Gesetzesumgehung und schützte das Vorgehen
einer Person, die einzig deshalb eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb,
um sich dessen Recht unterwerfen und so eine Klage auf Feststellung des
Kindsverhältnisses erwirken zu können, die nach schweizerischem Recht verjährt
gewesen wäre: Das ausländische Vaterschaftsurteil musste von den Schweizer
Behörden anerkannt werden (BGE 130 III 723 mit weiteren Hinweisen; Daniel
Girsberger [Hrsg.], Internationales Privatrecht, in: Schweizerisches
Privatrecht, Bd. 11/1, Basel 2008, Rz. 805 f.; kritisch zum zitierten
Entscheid Andreas Bucher, SZIER 2005, S. 380 ff., 384).
3.5.2
Damit zwei Personen, die nicht in einem biologischen Eltern-Kind-Verhältnis
stehen, zu einer rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung kommen, haben sie ein
Adoptionsverfahren mit den damit verbundenen Umständen zu durchlaufen und die
entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Vorliegend ist als erwiesen zu
erachten, dass der Beschwerdegegner 1 nur mittels Adoptionsverfahrens oder eben
einer Gefälligkeitsanerkennung zum rechtlichen Vater der Beschwerdegegnerin 3
werden kann. Es muss als erstellt betrachtet werden, dass die Entstehung des
Kindsverhältnisses der Beschwerdegegnerin 3 zum Beschwerdegegner 1 mit
Bezug auf die Vaterschaftsanerkennung in Singen eine Gefälligkeitsanerkennung darstellt
und hier – wie oben (3.3) gezeigt – verboten ist und sogar strafrechtliche
Konsequenzen (Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 des
Strafgesetzbuchs [SR 311.0]) nach sich ziehen kann (vgl. Markus Boog, Basler
Kommentar, 2013, Art. 253 StGB N. 20).
3.5.3
Eine rechtlich relevante Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn dadurch die
Rechtsordnung offensichtlich um die von ihr beabsichtigte Wirkung ihrer
Vorschriften gebracht werden soll, wobei diese Vorschriften vor der Verletzung
der Moral sowie das öffentliche Interesse und die Menschenwürde schützen sollen
(BGE 141 III 328 E. 6.4). Im Bereich des internationalen Privatrechts besteht
gesetzlich viel Gestaltungsfreiheit (wie durch die Wahl von Forum und Recht),
und längst nicht alle rechtsgestaltenden Handlungen sind rechtlich relevante
Gesetzesumgehungen. Die Berücksichtigung einer Eingriffsnorm muss die Ausnahme
bleiben (Jolanta Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen
Internationalen Privatrechts, Bern 2012, Rz. 976 und 983 ff.).
In Bezug auf Statusangelegenheiten sind die Fragen des
Kindswohls und die Schutzwirkungen des Adoptionsrechts bzw. eines ordentlichen
Adoptionsverfahrens als öffentliche Interessen zu berücksichtigen. Es
widerspräche der grundlegenden Rechts- und Sittenauffassung, wenn durch eine
missbräuchliche Rechtswahl mit einem Richterspruch ein rechtliches
Kindsverhältnis begründet werden könnte, ohne dass je ansatzweise eine Prüfung
des Kindswohls vorgenommen worden wäre und überdies die geltenden
Adoptionsvorschriften und dessen Schutzmechanismen kurzerhand umgangen und
"kurzgeschlossen" werden könnten, welche für die Begründung eines
(rechtlichen) Kindsverhältnisses zum genetisch nicht verwandten Kind Grundlage
und Voraussetzung sind.
Vorliegend wäre die Rechtsumgehung nicht auf den ersten
Blick offensichtlich. Mit dem Entscheid über die Nichteintragung der
Vaterschaft (gemäss drittstaatlicher Geburtsurkunde) des Beschwerdegegners 1 bezüglich
der Beschwerdegegnerin 3 durch das Gemeindeamt des Kantons V am 27. März 2017
wurde vornehmlich festgehalten, dass es für die Eintragung der Vaterschaft einer
Anerkennungsurkunde oder eines gerichtlichen Urteils bedürfe, damit
festgestellt werden könne, wie und wann die Anerkennung stattgefunden habe. In
Anbetracht und Einbezug der Entstehungsgeschichte des Entscheids musste der
Beschwerdegegnerschaft im Verfahrensverlauf klargeworden sein, dass ihr eine
Gefälligkeitsanerkennung in der Schweiz aufgrund der hiesigen Rechtsordnung
verwehrt bleibe. In unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Eröffnung des erwähnten
Entscheids gelangte der Beschwerdegegner 1 mit einer Vaterschaftserklärung an
ein deutsches Standesamt, um damit nach eigenen Angaben für die Aufnahme der
Beschwerdegegnerin 3 ins deutsche Personenstandsregister zu sorgen. Primärer
Anknüpfungspunkt zu Deutschland ist in der vorliegenden Frage der
Kindsanerkennung das Faktum der Rechtsumgehung, auch wenn der Beschwerdegegner 1
und mittlerweile auch die Beschwerdegegnerin 3 die deutsche Staatsbürgerschaft
besitzen. Wenn bei lediglich losen Beziehungen (zum Beispiel blosse
Staatsangehörigkeit) zum Staat, in dem die Anerkennung vorgenommen worden ist,
die heimische "Rechtsordnung offensichtlich um die von ihr beabsichtigte
Wirkung ihrer Vorschriften gebracht werden soll", so ist nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer rechtsrelevanten Gesetzesumgehung
auszugehen, die als ordre-public-widrig zu betrachten ist (BGE 141 III 312 E.
5.3.2). Dass die Beziehungen zum anerkennenden Staat vornehmlich auf der
deutschen Staatsangehörigkeit beruhen, legt die Beschwerdegegnerschaft selbst
dar. Die engen Beziehungen der Beteiligten zur Schweiz und die losen
Beziehungen zu Deutschland sowie die kurze Zeit zwischen der Entscheidung und
der Anerkennungsprüfung leisten dem Greifen des Ordre public-Vorbehalts im
vorliegenden Fall Vorschub. Die innert kürzester Zeit nach dem abschlägigen
Entscheid im Kantons V im grenznahen Ausland vorgenommene Handlung steht
zumindest in der Nähe einer offensichtlichen und von der hiesigen Rechtsordnung
nicht tolerierten Rechtsumgehung. Diese Handlung läge denn auch nicht mehr im
Bereich der vom internationalen Privatrecht gesetzlich vorgesehenen
Gestaltungsfreiheit (beispielsweise durch Wahl von Forum und Recht). Ob hier
tatsächlich eine gegen den Ordre public verstossende Rechtsumgehung vorliegt,
kann in Anbetracht der nachfolgenden Res-iudicata-Prüfung offengelassen werden.
3.6 Als
letzten Grund für die Nichtanerkennung einer im Ausland ergangenen Entscheidung
(wegen Verletzung des formellen Ordre public) nennt Art. 27 Abs. 2 lit. c
IPRG den Nachweis einer Partei, dass ein Rechtsstreit zwischen denselben
Parteien
und über denselben Streitgegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet
oder in der Schweiz entscheiden worden ist oder dass er in einem Drittstaat
früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt
werden kann (Einrede der bereits entschiedenen Rechtssache [res iudicata]).
Für die Frage der Anerkennung und Vollstreckung einer
Entscheidung oder Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die in Art.
25–29 IPRG festgelegten Voraussetzungen sinngemäss (Art. 31 IPRG). Insbesondere
weist Art. 32 Abs. 2 für Eintragungen in die Zivilstandsregister darauf hin,
dass diese zu bewilligen sind, wenn die Voraussetzungen der Art. 25–27 IPRG
erfüllt sind. Damit sind die materiellen Voraussetzungen (Zuständigkeit der
Gerichte oder Behörden im Entscheidstaat, Rechtskraft, fehlende
Verweigerungsgründe) gemeint (Paul Volken, Zürcher Kommentar 2004, Art. 32 IPRG
N. 18). Ein Ausschluss der Res-iudicata-Prüfung bei der Anerkennung und
Eintragung im Bereich von Entscheiden freiwilliger Gerichtsbarkeit rechtfertigt
sich – nur weil normalerweise eine an der Nichtanerkennung interessierte Partei
fehlt, wie die Vorinstanz erwägt – grundsätzlich nicht. Es finden sich in den
Gesetzesmaterialien auch keine Hinweise darauf, dass dies vom Gesetzgeber
bewusst so in Kauf genommen worden wäre, wie die Vorinstanz meint (Botschaft
zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BBl 1983 I 263, 328–331).
Vielmehr ist im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der
Sachverhalt
Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, womit auch
Verweigerungsgründe aus einer Verletzung des formellen Ordre public
eingeschlossen sind (Bucher, Art. 32 N. 2; so für die Prüfung der Einhaltung
von Verfahrensrechten noch darüberhinausgehend Volken, Art. 32 IPRG N. 22).
Wie vom Gesetzeswortlaut gefordert, sind die Art. 25–29 auf die Verfahren
freiwilliger Gerichtsbarkeit sinngemäss anzuwenden (Art. 31 IPRG),
soweit es als sachlich sinnvoll erscheint. Der Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 IPRG
verpflichtet die anerkennende Behörde zur Prüfung zumindest offenkundiger
Hinderungsgründe, bevor sie einem Eintragungsgesuch stattgibt. Damit ist im
Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Verweigerungsgrund der res iudicata
von Amts wegen zu prüfen (Bucher, Art. 32 N. 2), was vom Mitbeteiligten auch
gemacht wurde.
Der rechtskräftige Entscheid aus dem Kanton V vom 27. März
2017 über die Nichteintragung der Vaterschaft und die Beurkundung der Anerkennung
vor dem Standesamt im deutschen Q vom 13. April 2017 betreffen zweifelsohne
sowohl dieselbe Partei als auch denselben Sachverhalt. In beiden Fällen geht es
um die Eintragung der Vaterschaft des Beschwerdegegners 1 bezüglich
Beschwerdegegnerin 3. Der Anerkennung der deutschen Beurkundung steht somit ein
in der gleichen Sache ergangener, früherer Entscheid aus der Schweiz entgegen,
und die Anerkennung ist somit zu verweigern. Das heisst, dass sich im konkreten
Fall eine Ausnahme von der Regel rechtfertigt, nach welcher im Ausland erfolgte
Kindsanerkennungen in der Schweiz anzuerkennen sind, wenn sie nach einer der in
Art. 73 Abs. 1 IPRG genannten Rechtsordnungen gültig sind.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid aufzuheben.
4.2 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten jeder bzw. jedem der gemeinsam
vorgegangenen Einzelnen der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft unter
solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 und § 14 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 9, 13 f. und 16) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.3 Der
Beschwerdeführer ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in
der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008
Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Plüss, § 17 N. 51). Es liegen
keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer
Parteientschädigung rechtfertigten.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 10. April 2018 aufgehoben und die Verfügung des Mitbeteiligten
vom 19. Dezember 2017 wiederhergestellt.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden jeder bzw. jedem Einzelnen der Beschwerdegegnerschaft je
zu einem Drittel unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …