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Entscheid

VB.2018.00295

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00295

23. Mai 2018Deutsch9 min

(URT.2018.19869)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Auf Grund eines

öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags wirkte A ab 17. August 2015 als Leiter

der öffentlichrechtlichen kommunalen Anstalt C; mit Verfügung vom 27. September

2017 kündigte das oberste Anstaltsgremium dieses Dienstverhältnis auf Ende März

2018, stellte A bis dahin frei und entzog einem Rekurs die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

A liess am 26. Oktober

rekurrieren und verlangen, es sei die Kündigungsverfügung aufzuheben, dem

Rekurs unter Lohnfortzahlung während des Verfahrens aufschiebende Wirkung zu

verleihen sowie ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Mit

tags darauf versandtem und angeblich am (Montag,) 26. März 2018

ausgehändigtem Beschluss vom 22. gleichen Monats wies der Bezirksrat E in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I den "Antrag um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung" ab.

III.

A liess beim

Verwaltungsgericht am 8. Mai 2018 Beschwerde führen und beantragen,

"Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrates vom 22. März 2018 sei

aufzuheben" unter Entschädigungsfolge "zuzüglich Mehrwertsteuer"

zulasten der Anstalt C. In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft

angelegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im

Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im

Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den

Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 9. April

2018, VB.2018.00113, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum

Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar,

§ 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher

Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe

ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56

N. 2).

Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts

wegen. Diese ist gemäss §§ 41 und 42–44 e contrario in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1, 19a und 19b Abs. 1

sowie 2 lit. c Ziff. 3 VRG gegeben bei Beschwerden gegen einen

hier noch zu fällenden erstinstanzlichen bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid

über (personalrechtliche) Anordnungen einer (kommunalen) Anstalt und also auch

gegen einen demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheid (vgl. Bertschi,

§ 19a N. 31 und 33; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19b

N. 24 sowie 27; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.;

ABl 2013-04-19, S. 51 f. und 224; VGr, 2. August 2010,

PB.2010.00020, E. 3 Abs. 1 – 24. November 2017, VB.2017.00575,

E. 1 Abs. 2 – 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 1.1

Abs. 1 – 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 1.2 Abs. 1).

Was die übrigen Eintretensvoraussetzungen anlangt,

interessiert im Folgenden ausschliesslich eine. Wie immerhin angemerkt sei,

fehlte dem Beschwerdeführer ein Rechtschutzinteresse an der beantragten blossen

Kassation der Dispositiv-Ziff. I im angefochtenen Beschluss; es bliebe

nämlich im Erfolgsfall mangels gegenteiliger Anordnung weiterhin beim

beschwerdegegnerischen Entzug der aufschiebenden Wirkung für einen Rekurs

(siehe oben I f.; § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 sowie § 25

VRG). Freilich lässt sich die Beschwerdebegründung wohlwollend dahin verstehen,

dass eine solche gegenteilige Anordnung begehrt werde.

2.

Das Rechtsmittel lässt sich laut § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lediglich an

die Hand nehmen, wenn entweder der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil zeitigen kann oder die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid bewirken und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit

oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde; letztere

Alternative kommt hier offenkundig nicht in Frage (vgl. Kiener, § 25

N. 48, § 41 N. 29; VGr, 2. August 2010, PB.2010.00020,

E. 3 Abs. 2, sowie 10. April 2017, VB.2017.00155, E. 1.3).

Was den nicht mehr behebbaren Nachteil anlangt, beurteilt ihn

zwar die (neuere) Praxis des Verwaltungsgerichts bei Entscheiden über die

aufschiebende Wirkung einzelfallweise; sie verneint ihn aber im Personalrecht

längst prinzipiell, wenn es wie hier um Kündigung oder auch nur Freistellung,

ja sogar Versetzung geht (Bertschi, § 19a N. 48 f.; Kiener, § 25

N. 48; VGr, 2. August 2010, PB.2010.00020, E. 3 Abs. 3 mit

Hinweisen – 7. November 2014, VB.2014.00293, E. 1.3.1 f. – 7. Dezember

2017, VB.2017.00427, E. 2.1). Das Vorliegen dieser Eintretensbedingung

gilt es grundsätzlich von Amts wegen zu klären; das entbindet die

Rechtsuchenden jedoch nicht davon, einen nicht in die Augen springenden

irreparablen Nachteil zu substanziieren, ohne dass es freilich dessen strikten

Nachweises bedürfte (Bertschi, § 19a N. 47; VGr, 10. März 2010,

PB.2009.00045, E. 2.2 – 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 5.3.1

– 17. März 2017, VB.2017.00128, E. 2.2 Abs. 1 – 12. Februar

2018, VB.2017.00597, E. 1.2 Abs. 1).

Die Parteien streiten bei der Vorinstanz darüber, welches

Recht auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen Anwendung finde; das vom

Beschwerdeführer befürwortete kommunale Personalrecht verliehe bei

ungerechtfertigter Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Diesen und

hiermit verbundene sozialversicherungsrechtliche scheint er durch den Entzug

der aufschiebenden Wirkung und eine Neubesetzung seines Postens fälschlich als

gefährdet zu betrachten; denn höbe die Vorinstanz die Kündigungsverfügung auf,

stünde er so, als wäre er nie entlassen worden (vgl. VGr, 7. April 2004,

PB.2004.00003 – 8. Januar 2008, PB.2007.00056, E. 2 – 10. März

2010, VB.2009.00045, E. 2.3). Auch sonst macht er nicht

wiedergutzumachende Nachteile weder geltend noch sprängen solche ins Auge.

Mithin ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

3.

Wie angefügt werden mag, erlaubt § 63 Abs. 3 in

Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG jedenfalls dem Verwaltungsgericht

prinzipiell nicht, personalrechtliche Kündigungen und Freistellungen

aufzuheben; an diesem ist allerdings einzig noch eine Minderheit der –

bundesgerichtlich bislang nicht beurteilten – Meinung, das gelte auch dort, wo

das anwendbare Personalrecht einen Weiterbeschäftigungsanspruch kenne (siehe

VGr, 8. November 2017, VB.2017.00300; BGr, 27. Januar 2015,

8C_343/2014, E. 5). Träfe Letzteres zu, wäre zu bedenken, dass § 44

Abs. 3 VRG die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nicht zulässt, soweit

sie auch in der Hauptsache unstatthaft ist. In diesem Sinn – obwohl § 63

Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG keine

Eintretensbedingung darstellt (vgl. VGr, 18. November 2009, PB.2009.00027,

E. 1.1.2 f., und 12. Juni 2013, VB.2012.00782, E. 1.1

Abs. 2) – könnte der Beschwerdeführer, welcher vor Verwaltungsgericht bei

einer Bestätigung von Kündigung und Freistellung durch den Rekursentscheid insoweit

keine Kassation zu erreichen wüsste, das Gleiche daselbst ebenso wenig

einstweilen gegen den angefochtenen Beschluss erstreiten (VGr, 2. August

2010, PB.2010.00020, E. 4.3 Abs. 1 mit zahlreichen Hinweisen).

4.

§ 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche

Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-

prinzipiell für kostenlos. Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis eignet dem

Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid analog Art. 51 Abs. 1 lit. c

BGG der Streitwert der Hauptsache (Bertschi, § 38b N. 12; Kaspar

Plüss, VRG-Kommentar, § 65a N. 15; VGr, 3. September 2008,

PB.2008.00024, E. 4.1 – 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 1.2 –

17. März 2017, VB.2017.00128, E. 3 Abs. 1 – 12. Februar

2018, VB.2017.00597, E. 1.1 Abs. 2).

Als Hauptsache erscheint die mit dem Rekurs angefochtene

Kündigung samt Freistellung. Bei Verfahren während andauernden

Anstellungsverhältnisses oder um dessen Auflösung gelten als Streitwert die

kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zur bei Anrufen des

Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Beendigung dieses Verhältnisses aus Sicht

der anfechtenden Partei (Plüss, § 65a N. 33; VGr, 2. August

2010, PB.2010.00020, E. 2 Abs. 2, und 18. April 2018,

VB.2017.00649, E. 1.2). Dieser Termin ist hier unbekannt. Indes be­inhaltet

jedenfalls der vielleicht als Eventualbegehren aufzufassende sowie

möglicherweise massgebliche Entschädigungsantrag von sechs Monatslöhnen bei der

Vorinstanz einen die Schwelle von Fr. 30'000.- gewiss überschreitenden

Betrag (siehe VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 7.1

Abs. 1; Plüss, § 65a N. 14).

Deshalb gilt es ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2

VRG die Gerichtskosten dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen und diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a

N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 2. Oktober

2017, VB.2017.00629, E. 4).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Falls das Bundesgericht den hier etwas ungewissen Streitwert

entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auf Fr. 30'000.- nicht

über-, sondern in eigenem Ermessen sogar auf Fr. 15'000.- unterschreitend

veranschlagt, steht die ansonsten statthafte ordentliche Beschwerde der

Art. 82 ff. BGG auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher

Arbeitsverhältnisse bloss zu Gebot, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung stellt (vgl. vorn 4 Abs. 2; Art. 51 Abs. 1 lit. c

sowie Abs. 2, Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b

sowie Abs. 2 BGG). Andernfalls oder wenn es überhaupt an einer

vermögensrechtlichen Angelegenheit gebrechen sollte, bleibt lediglich die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen

beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Da die vorliegende Verfügung über einen – nicht Zuständigkeit

oder Ausstand betreffenden – Zwischenentscheid ihrerseits einen solchen nach

(Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG bedeutet, lässt sich das Bundesgericht

nur anrufen, wenn im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93

Abs. 1 BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht

(vgl. Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 21. April 2016,

VB.2015.00305, E. 9 Abs. 2 – 17. März 2017, VB.2017.00128,

E. 5 Abs. 2 – 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 7;

Art. 98 BGG zur steten Beschränkung der Beschwerdegründe wie für die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde laut Art. 116 BGG bei Entscheiden über vorsorgliche

Massnahmen; dazu bezüglich Gewährung oder Entzug aufschiebender Wirkung

Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern

2015, Art. 98 N. 8).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an …