VB.2018.00295
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00295
23. Mai 2018Deutsch9 min
(URT.2018.19869)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00295
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Anstalt C,
vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung
(aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Auf Grund eines
öffentlichrechtlichen Arbeitsvertrags wirkte A ab 17. August 2015 als Leiter
der öffentlichrechtlichen kommunalen Anstalt C; mit Verfügung vom 27. September
2017 kündigte das oberste Anstaltsgremium dieses Dienstverhältnis auf Ende März
2018, stellte A bis dahin frei und entzog einem Rekurs die aufschiebende
Wirkung.
Erwägungen
II.
A liess am 26. Oktober
rekurrieren und verlangen, es sei die Kündigungsverfügung aufzuheben, dem
Rekurs unter Lohnfortzahlung während des Verfahrens aufschiebende Wirkung zu
verleihen sowie ihm eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Mit
tags darauf versandtem und angeblich am (Montag,) 26. März 2018
ausgehändigtem Beschluss vom 22. gleichen Monats wies der Bezirksrat E in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I den "Antrag um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung" ab.
III.
A liess beim
Verwaltungsgericht am 8. Mai 2018 Beschwerde führen und beantragen,
"Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrates vom 22. März 2018 sei
aufzuheben" unter Entschädigungsfolge "zuzüglich Mehrwertsteuer"
zulasten der Anstalt C. In der Folge wurde das gegenwärtige Geschäft
angelegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im
Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im
Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den
Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 9. April
2018, VB.2018.00113, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum
Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar,
§ 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher
Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe
ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56
N. 2).
Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts
wegen. Diese ist gemäss §§ 41 und 42–44 e contrario in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1, 19a und 19b Abs. 1
sowie 2 lit. c Ziff. 3 VRG gegeben bei Beschwerden gegen einen
hier noch zu fällenden erstinstanzlichen bzw. bezirksrätlichen Rekursentscheid
über (personalrechtliche) Anordnungen einer (kommunalen) Anstalt und also auch
gegen einen demselben wie gegenwärtig vorausgehenden Zwischenentscheid (vgl. Bertschi,
§ 19a N. 31 und 33; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19b
N. 24 sowie 27; Regina Kiener, VRG-Kommentar, § 44 N. 33 f.;
ABl 2013-04-19, S. 51 f. und 224; VGr, 2. August 2010,
PB.2010.00020, E. 3 Abs. 1 – 24. November 2017, VB.2017.00575,
E. 1 Abs. 2 – 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 1.1
Abs. 1 – 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 1.2 Abs. 1).
Was die übrigen Eintretensvoraussetzungen anlangt,
interessiert im Folgenden ausschliesslich eine. Wie immerhin angemerkt sei,
fehlte dem Beschwerdeführer ein Rechtschutzinteresse an der beantragten blossen
Kassation der Dispositiv-Ziff. I im angefochtenen Beschluss; es bliebe
nämlich im Erfolgsfall mangels gegenteiliger Anordnung weiterhin beim
beschwerdegegnerischen Entzug der aufschiebenden Wirkung für einen Rekurs
(siehe oben I f.; § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 sowie § 25
VRG). Freilich lässt sich die Beschwerdebegründung wohlwollend dahin verstehen,
dass eine solche gegenteilige Anordnung begehrt werde.
2.
Das Rechtsmittel lässt sich laut § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) lediglich an
die Hand nehmen, wenn entweder der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil zeitigen kann oder die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid bewirken und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde; letztere
Alternative kommt hier offenkundig nicht in Frage (vgl. Kiener, § 25
N. 48, § 41 N. 29; VGr, 2. August 2010, PB.2010.00020,
E. 3 Abs. 2, sowie 10. April 2017, VB.2017.00155, E. 1.3).
Was den nicht mehr behebbaren Nachteil anlangt, beurteilt ihn
zwar die (neuere) Praxis des Verwaltungsgerichts bei Entscheiden über die
aufschiebende Wirkung einzelfallweise; sie verneint ihn aber im Personalrecht
längst prinzipiell, wenn es wie hier um Kündigung oder auch nur Freistellung,
ja sogar Versetzung geht (Bertschi, § 19a N. 48 f.; Kiener, § 25
N. 48; VGr, 2. August 2010, PB.2010.00020, E. 3 Abs. 3 mit
Hinweisen – 7. November 2014, VB.2014.00293, E. 1.3.1 f. – 7. Dezember
2017, VB.2017.00427, E. 2.1). Das Vorliegen dieser Eintretensbedingung
gilt es grundsätzlich von Amts wegen zu klären; das entbindet die
Rechtsuchenden jedoch nicht davon, einen nicht in die Augen springenden
irreparablen Nachteil zu substanziieren, ohne dass es freilich dessen strikten
Nachweises bedürfte (Bertschi, § 19a N. 47; VGr, 10. März 2010,
PB.2009.00045, E. 2.2 – 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 5.3.1
– 17. März 2017, VB.2017.00128, E. 2.2 Abs. 1 – 12. Februar
2018, VB.2017.00597, E. 1.2 Abs. 1).
Die Parteien streiten bei der Vorinstanz darüber, welches
Recht auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen Anwendung finde; das vom
Beschwerdeführer befürwortete kommunale Personalrecht verliehe bei
ungerechtfertigter Kündigung einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Diesen und
hiermit verbundene sozialversicherungsrechtliche scheint er durch den Entzug
der aufschiebenden Wirkung und eine Neubesetzung seines Postens fälschlich als
gefährdet zu betrachten; denn höbe die Vorinstanz die Kündigungsverfügung auf,
stünde er so, als wäre er nie entlassen worden (vgl. VGr, 7. April 2004,
PB.2004.00003 – 8. Januar 2008, PB.2007.00056, E. 2 – 10. März
2010, VB.2009.00045, E. 2.3). Auch sonst macht er nicht
wiedergutzumachende Nachteile weder geltend noch sprängen solche ins Auge.
Mithin ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3.
Wie angefügt werden mag, erlaubt § 63 Abs. 3 in
Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG jedenfalls dem Verwaltungsgericht
prinzipiell nicht, personalrechtliche Kündigungen und Freistellungen
aufzuheben; an diesem ist allerdings einzig noch eine Minderheit der –
bundesgerichtlich bislang nicht beurteilten – Meinung, das gelte auch dort, wo
das anwendbare Personalrecht einen Weiterbeschäftigungsanspruch kenne (siehe
VGr, 8. November 2017, VB.2017.00300; BGr, 27. Januar 2015,
8C_343/2014, E. 5). Träfe Letzteres zu, wäre zu bedenken, dass § 44
Abs. 3 VRG die Beschwerde gegen Zwischenentscheide nicht zulässt, soweit
sie auch in der Hauptsache unstatthaft ist. In diesem Sinn – obwohl § 63
Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG keine
Eintretensbedingung darstellt (vgl. VGr, 18. November 2009, PB.2009.00027,
E. 1.1.2 f., und 12. Juni 2013, VB.2012.00782, E. 1.1
Abs. 2) – könnte der Beschwerdeführer, welcher vor Verwaltungsgericht bei
einer Bestätigung von Kündigung und Freistellung durch den Rekursentscheid insoweit
keine Kassation zu erreichen wüsste, das Gleiche daselbst ebenso wenig
einstweilen gegen den angefochtenen Beschluss erstreiten (VGr, 2. August
2010, PB.2010.00020, E. 4.3 Abs. 1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.
§ 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche
Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-
prinzipiell für kostenlos. Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis eignet dem
Rechtsmittel gegen einen Zwischenentscheid analog Art. 51 Abs. 1 lit. c
BGG der Streitwert der Hauptsache (Bertschi, § 38b N. 12; Kaspar
Plüss, VRG-Kommentar, § 65a N. 15; VGr, 3. September 2008,
PB.2008.00024, E. 4.1 – 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 1.2 –
17. März 2017, VB.2017.00128, E. 3 Abs. 1 – 12. Februar
2018, VB.2017.00597, E. 1.1 Abs. 2).
Als Hauptsache erscheint die mit dem Rekurs angefochtene
Kündigung samt Freistellung. Bei Verfahren während andauernden
Anstellungsverhältnisses oder um dessen Auflösung gelten als Streitwert die
kontroversen Bruttobesoldungsansprüche bis zur bei Anrufen des
Verwaltungsgerichts nächstmöglichen Beendigung dieses Verhältnisses aus Sicht
der anfechtenden Partei (Plüss, § 65a N. 33; VGr, 2. August
2010, PB.2010.00020, E. 2 Abs. 2, und 18. April 2018,
VB.2017.00649, E. 1.2). Dieser Termin ist hier unbekannt. Indes beinhaltet
jedenfalls der vielleicht als Eventualbegehren aufzufassende sowie
möglicherweise massgebliche Entschädigungsantrag von sechs Monatslöhnen bei der
Vorinstanz einen die Schwelle von Fr. 30'000.- gewiss überschreitenden
Betrag (siehe VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 7.1
Abs. 1; Plüss, § 65a N. 14).
Deshalb gilt es ausgangsgemäss nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2
VRG die Gerichtskosten dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen und diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a
N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 2. Oktober
2017, VB.2017.00629, E. 4).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Falls das Bundesgericht den hier etwas ungewissen Streitwert
entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auf Fr. 30'000.- nicht
über-, sondern in eigenem Ermessen sogar auf Fr. 15'000.- unterschreitend
veranschlagt, steht die ansonsten statthafte ordentliche Beschwerde der
Art. 82 ff. BGG auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher
Arbeitsverhältnisse bloss zu Gebot, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung stellt (vgl. vorn 4 Abs. 2; Art. 51 Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2, Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b
sowie Abs. 2 BGG). Andernfalls oder wenn es überhaupt an einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit gebrechen sollte, bleibt lediglich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen
beider Rechtsmittel hätte in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Da die vorliegende Verfügung über einen – nicht Zuständigkeit
oder Ausstand betreffenden – Zwischenentscheid ihrerseits einen solchen nach
(Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG bedeutet, lässt sich das Bundesgericht
nur anrufen, wenn im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93
Abs. 1 BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(vgl. Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 21. April 2016,
VB.2015.00305, E. 9 Abs. 2 – 17. März 2017, VB.2017.00128,
E. 5 Abs. 2 – 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 7;
Art. 98 BGG zur steten Beschränkung der Beschwerdegründe wie für die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde laut Art. 116 BGG bei Entscheiden über vorsorgliche
Massnahmen; dazu bezüglich Gewährung oder Entzug aufschiebender Wirkung
Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern
2015, Art. 98 N. 8).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …