VB.2018.00297
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00297
22. August 2018Deutsch29 min
(URT.2018.20084)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00297
Urteil
der 2. Kammer
vom 5. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1978 und türkische Staatsangehörige, heiratete
am 30. April 2016 den Schweizer Bürger C, geboren 1974. Sie reiste am
15. Juli 2016 in die Schweiz und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann
eine Aufenthaltsbewilligung, mit Gültigkeit bis 14. Juli 2017.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 teilte C dem
Migrationsamt mit, dass die Ehe gescheitert und ein Zusammenkommen mit A nicht
mehr möglich sei. A teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 22. März
2017 mit, sie wohne seit dem 17. Dezember 2016 nicht mehr mit C zusammen,
ihr Ehewille sei aber nicht erloschen.
Mit Verfügung vom 25. April 2017 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg und
setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. Juni 2017.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. April 2018 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 5. Juli 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. das
Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualtier sei das Migrationsamt
anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu
beantragen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der
Staatskasse. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und der Rechtsvertreter als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am
17.
Mai 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Mit Schreiben vom 17. August 2018 (Eingang:
21.
August 2018) ersuchte A um Bestätigung, sich derzeit in der Schweiz
aufhalten zu können und ohne weitere Bewilligung einer Arbeit nachgehen zu
dürfen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Die Beschwerdeführerin bringt
vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden und macht ein Aufenthaltsrecht
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG) geltend.
2.1
Nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen
Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des
Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich
vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht
aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach
der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw.
häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen.
Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und
Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale
Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw.
sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen
und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende,
erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen
Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die
Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr,
19.
Februar 2016,2C_1066/2014, E. 3.3).
Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in
geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende
Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel
kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von
Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder
Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf
punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer
Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren
zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229
E. 3.2.3).
2.2
Die
Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und hielt
zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit Rekursschrift vom
29.
Mai 2017 geltend gemacht habe, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein,
und trotz der behaupteten ehelichen Gewalt weiterhin an der Ehe festgehalten
habe. Auf Situationen, in denen die angeblich gewaltbetroffene Person die
Wohngemeinschaft explizit aufrechterhalten bzw. wiederaufnehmen wolle, lasse
sich die Norm des nachehelichen Härtefalls nicht anwenden, da diesfalls das
weitere Zusammenleben offensichtlich gerade nicht unzumutbar sei. Deshalb liege
kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. lit. b AuG vor. Im
Weiteren würden nur bezüglich eines Vorfalls, demjenigen vom 8. Dezember
2016, echtzeitliche Unterlagen vorliegen. Aus dem diesbezüglichen
Polizeirapport liessen sich weder für die Beschwerdeführerin noch den Ehemann
Hinweise auf Verletzungen entnehmen. Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin
sowie ihres ärztlichen Zeugnisses vom Folgetag und auch den Aussagen des
Ehemannes entsprechend sei davon auszugehen, dass der Ehemann gegenüber der
Beschwerdeführerin nicht zimperlich vorgegangen sei, als er sie "vor die
Haustür stellte". Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2016 im Verlauf des eskalierenden
Streits Opfer einer Tätlichkeit geworden sei. Dieser singuläre Vorfall
erscheine in seiner Intensität nicht als ausreichend, um häusliche Gewalt im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bejahen zu können. Die ins Recht
gelegten ärztlichen Berichte seien nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
entstanden und würden den psychischen Status der Beschwerdeführerin erst ab
Februar/März 2017 beschreiben. Aus diesen Berichten könne zudem nicht
geschlossen werden, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin
ausschliesslich auf das während des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz
Erlebte zurückzuführen sei. Diverse Berichte würden zudem keine konkretisierten
und substanziierten Ausführungen zur geltend gemachten ehelichen Gewalt
enthalten und lediglich die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergeben.
Dabei zeige sich auch, dass die Beschwerdeführerin nicht immer dieselben
Vorfälle geschildert habe. Weiter vermöge sie nicht zu belegen und auch nicht
substanziiert zu begründen, dass sie von ihrem Ehemann ständig schikaniert,
kritisiert, beschimpft, beleidigt sowie regelmässig aus der Wohnung geworfen
worden sei und er ein Klima der Angst geschaffen haben soll. Eine systematische
psychische und auch physische Misshandlung während der Ehe mit dem Ziel, Macht
und Kontrolle auszuüben, habe die Beschwerdeführerin somit nicht objektiv
nachvollziehbar darlegen respektive nicht beweismässig unterlegen können.
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Unterdrückung durch
ihren Ehemann bereits in der Türkei begonnen habe, als sie dort für rund zwei
Monate bei ihren Schwiegereltern gelebt habe, bevor sie in die Schweiz reiste.
Es sei ihr verboten worden, einen Deutschkurs zu besuchen, was auch der Ehemann
in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2017 bestätigte.
2.3.2
Während der Ehe sei ein zunehmendes Klima der Angst hinzugekommen, welches durch
verschiedene Gewalterfahrungen genährt worden sei. Ihr Ehemann habe sie mehrmals
aus der Wohnung geworfen, was sie gegenüber diversen Fachpersonen geäussert
habe und auch ihre Tante bestätigen könne. Sechs Mal in fünf Monaten habe der
Ehemann seine physische Überlegenheit auf diese Weise missbraucht. Ein solches
Verhalten stelle strafrechtlich eine Nötigung dar. Einmal habe der Ehemann
spontan während des Autofahrens über die Beschwerdeführerin verfügt und sie wie
ein Objekt ohne Schlüssel oder Ersatzwäsche bei ihrer Tante deponiert. Erst
nach zwei Nächten habe sie wieder in die eheliche Wohnung zurückkehren können.
Am 8. Dezember 2016 sei sie von ihrem Ehemann gewürgt
und misshandelt worden, was durch den Arztbericht vom 9. Dezember 2016 bestätigt
werde.
2.3.3
Weiter stelle es ein bekanntes Phänomen dar, dass Opfer von familiärer
Gewalt den Täter nicht oder erst nach längerer Zeit anzeigten. Zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann habe ein strukturelles Machtgefälle
bestanden. Der Ehemann habe ihr verboten, Verwandte zu empfangen und drei
Kameras installiert, um kontrollieren zu können, wer wann in der Wohnung ein
und aus gehe. Darüber hinaus sei sie auch finanziell von ihrem Ehemann abhängig
gewesen und habe durchschnittlich monatlich Fr. 232.- erhalten. Sie habe
auch keine Kenntnis von ihren rechtlichen Möglichkeiten in der Schweiz gehabt.
2.3.4
Weiter könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass sie den
Würgevorfall im Ehebett und die früheren Rauswürfe nicht allen Fachpersonen
gegenüber erwähnt habe. Dies habe einerseits mit der damit verbundenen Scham
zusammengehangen und darüber hinaus sei der Vorfall vom 8. Dezember 2016
im Fokus gestanden, als sie ins Frauenhaus gegangen sei.
2.3.5
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sie auch heute noch in einem
psychisch schlechten Zustand sei und auf regelmässige therapeutische und
medikamentöse Unterstützung angewiesen sei. Dem Bericht des medizinischen
Zentrums D vom 20. Mai 2017 lasse sich auch entnehmen, dass ein direkter
Zusammenhang zwischen ihrer psychischen Verfassung und der häuslichen Gewalt
vorliege. Aus den Berichten des medizinischen Zentrums D ergebe sich weiter,
dass sowohl der Ehemann als auch eine seiner Töchter gegenüber der
Beschwerdeführerin ständig psychische und körperliche Gewalt angewandt haben
sollen.
Die erlebte häusliche Gewalt sei genügend intensiv, um ein
Festhalten an der Ehe unzumutbar zu machen, weshalb der Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zukomme.
2.4
Im
bisherigen Verfahren legte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Berichte
sowie Stellungnahmen der Fachstelle E und vom Frauenhaus F vor.
2.4.1
Dem Bericht vom 6. März 2017 der G Gesundheitszentren AG ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 9. Dezember 2016 eine
Ärztin des Gesundheitszentrums G aufsuchte. Damals konnte je ein Hämatom
am Ellbogen und am Oberschenkel in der Grösse von je ca. 3 cm festgestellt
werden. Anlässlich der Sprechstunden vom 2. Februar 2017 und vom
6.
März 2017 stellte die behandelnde Ärztin eine deutlich
niedergeschlagene Stimmungslage, Durchschlafstörungen, Angstattacken und
Tendenz zu Panikgefühlen und einen deutlichen sozialen Rückzug bei der
Beschwerdeführerin fest. Im formalen Gedankengang sei die Beschwerdeführerin
geordnet, und es würden keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen oder
Wahninhalte vorliegen. Soweit die behandelnde Ärztin es beurteilen könne, liege
keine Fremd- oder Eigengefährdung vor. Die Beschwerdeführerin nehme ein
Psychopharmakon zur Nacht ein.
Bis auf die Feststellungen der Hämatome beruht der Bericht
einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine
konkreten Ausführungen zu der behaupteten in der Schweiz erlebten ehelichen
Gewalt. Aus dem Bericht geht auch nicht hervor, woher die Hämatome stammen
(könnten). Weiter ist festzuhalten, dass dieser Bericht von einer Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin verfasst wurde. Was jedoch den Befund betreffend
die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin anbelangt, ist diesem nicht
dieselbe Aussagekraft wie demjenigen eines Facharztes beizumessen.
2.4.2
Die undatierte Stellungnahme des Frauenhauses F hält fest, dass die
Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2016 ins Frauenhaus gekommen und für
drei Wochen geblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt ins
Frauenhaus verängstigt gewirkt und leide unter der erlebten Gewalt und dem
beobachteten, gewalttätigen und aggressiven Verhalten zwischen ihrem Ehemann
und seinen beiden Töchtern. Aus Angst, dass ihr Ehemann davon erfahren könnte,
habe sie keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Die
Beschwerdeführerin habe erzählt, dass sie nach der Heirat in der Türkei bei
ihren Schwiegereltern gelebt habe, von welchen sie stark kontrolliert worden
sei. Nachdem die Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen sei, habe sich das
Zusammenleben mit dem Ehemann und seinen beiden Töchtern von Beginn an als sehr
schwierig erwiesen. Sie sei von ihnen ignoriert oder beschimpft und beleidigt
worden. Täglich habe es Streitereien gegeben, auch ihr Ehemann und seine
Töchter sollen sich oft gegenseitig angeschrien haben. Der Ehemann habe
wiederholt damit gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen, und habe
beispielsweise beim Spazieren Witze gemacht, dass er sie vor das Tram stossen
werde, um Geld von der Versicherung bekommen zu können. Am 8. Dezember
2016.
sei es zu einem heftigen Streit gekommen. Die Beschwerdeführerin sei sehr
wütend gewesen und habe eine Untertasse auf den Boden geschmissen. Daraufhin
habe die ältere Stieftochter die Beschwerdeführerin an den Händen festgehalten
und sie gestossen. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin dann zweimal auf den
Boden geworfen und sie herumgezerrt. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin auf
den Flur gerannt und habe ihre Tante und die Polizei gerufen. Die Polizei habe
der Beschwerdeführerin daraufhin geraten, erstmals bei ihrer Tante
unterzukommen. Die Leiterin des Frauenhauses hielt weiter fest, dass die
Aussagen der Beschwerdeführerin zweifelsohne glaubhaft seien. Sie habe sich in
den Beratungsgesprächen konsistent geäussert und die Beobachtungen der Mitarbeiterinnen
würden die Erzählungen der Beschwerdeführerin stützen. Sie sei als
gewissenhafte, pflichtbewusste, ehrliche und herzliche Person erlebt worden.
Diese Stellungnahme enthält bis auf den Vorfall vom
8.
Dezember 2016 keine konkreten Ausführungen zur angeblich erlebten
häuslichen Gewalt und beruht ebenfalls ausschliesslich auf den Schilderungen
der Beschwerdeführerin.
2.4.3
Aus dem Bericht des medizinischen Zentrums D vom 25. April 2017 geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 und am 14. März
2017.
aus eigener Initiative das Zentrum zu zwei Vorgesprächen aufgesucht hat.
Die acht Merkmale/Symptome für eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Eine
einzeltherapeutische Behandlung bei einer türkisch sprechenden Psychologin
erscheine als die zweckmässigste, wirtschaftlichste und erfolgversprechendste
Behandlungsoption.
Konkrete Ausführungen zur in
der Schweiz behaupteten erlebten ehelichen Gewalt werden auch in diesem Bericht
nicht festgehalten. Diesem Bericht lässt sich auch nicht entnehmen, dass die
psychische Problematik der Beschwerdeführerin einzig auf die behauptete erlebte
eheliche Gewalt in der Schweiz zurückzuführen sei.
2.4.4
Dem Schreiben vom 29. Mai 2017 von Dr. med. H vom Zentrum I ist
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einweisung am
18.
Mai 2017 von der G Gesundheitszentren AG am 26. Mai 2017
eine psychiatrische Erstuntersuchung hatte. Der behandelnde Arzt sieht einen
direkten Zusammenhang der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit den
erlebten, sehr belastenden Ereignissen und auch mit ihrer jetzigen sozialen Situation;
konkrete Ausführungen zu diesen Ereignissen enthält der Bericht allerdings
nicht. Es erscheint auch fraglich, dass nach lediglich einer Erstuntersuchung bereits
ein solcher Befund erhoben werden kann.
2.4.5
Weiter findet sich in den Akten ein Kurzbericht der Fachstelle E vom
14.
Juni 2017, wonach am 8. März 2017 das erste, danach noch weitere
sechs Gespräche und regelmässig Kontakt via Mail und Telefon mit der
Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Die Tante der Beschwerdeführerin habe
dabei jeweils übersetzt. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass sie bereits
in der Türkei, als sie bei den Schwiegereltern wohnte, insbesondere von der
Schwiegermutter isoliert und kontrolliert worden sei. Mit der Hoffnung, dass
ihr Ehemann sie in der Schweiz anders behandeln werde, sei die
Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist. Jedoch habe der Ehemann sie auch
hier komplett isoliert und sei strikt dagegen gewesen, dass sie Deutsch lerne
und in irgendeiner Weise gewisse Selbstständigkeit erlangen könne. Er habe sich
gegenüber der Beschwerdeführerin einmal unmissverständlich dahingehend geäussert,
dass er eine untergebene Frau wünsche. Sie habe in totaler Abhängigkeit in
finanzieller, sprachlicher und sozialer Hinsicht gelebt. Zudem habe sie auch
körperliche Gewalt durch ihren Ehemann erfahren. Es sei keine schwere
Körperverletzung begangen worden, die Gewalt sei eher diffus und schwer
beweisbar gewesen. Einmal sei sie von ihrem Ehemann gewürgt und mehrmals von
ihm physisch aus der Wohnung geschmissen worden. Am 8. Dezember 2016 sei
sie nach einem heftigen Streit mit ihrem Ehemann von diesem gewaltsam vor die
Tür gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Polizei gerufen, welche
nur kurz mit ihr geredet und ihr danach empfohlen habe, bei ihrer Tante zu
übernachten. Jegliche Versuche, mit ihrem Ehemann und dessen Familie ein
Gespräch zu führen, seien gescheitert. Der Ehemann habe sich auch geweigert,
ihre Kleider herauszugeben. Auch soll die Beschwerdeführerin M.e gehabt haben,
ihren Pass zu erhalten. Die Schwiegermutter soll zudem gegenüber der Tante der
Beschwerdeführerin die Aussage gemacht haben, dass sie am liebsten den Kopf der
Beschwerdeführerin gegen eine Bordsteinkante schlagen würde. Die
Sozialarbeiterin der Fachstelle E hielt weiter fest, dass die
Beschwerdeführerin in ihren Schilderungen stets kongruent und glaubwürdig
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei maximal kontrolliert und erniedrigt
worden. Eine Rückkehr in die Türkei, nebst der Stigmatisierung als geschiedene
Frau, sei angesichts der machtvollen politischen Stellung der Familie des
Ehemannes zusätzlich als massiv gefährdend einzuschätzen.
Die vorliegende Stellungnahme der Fachstelle E beruht
einzig auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Dabei fällt auf, dass nun
erstmals die Rede von einem Würgevorfall ist, und die Schilderungen des
Ereignisses vom 8. Dezember 2016 nicht dieselben Details wie im Bericht
des Frauenhauses F aufweisen. Weiter ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin nur kurze Zeit nach ihrer Einreise in die Schweiz einen
Deutsch-Einstiegskurs Semi-Intensiv im Zeitraum vom 31. August bis
11.
November 2016 besuchte. Es erscheint daher fraglich und lässt an der
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln, wenn sie behauptet, sie sei
von ihrem Ehemann von Anfang an isoliert worden und hätte in keiner Weise
selbständig sein dürfen.
2.4.6
Dem Arztbericht der Psychiatrischen Klinik vom 30. Mai 2017 ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2017 zur ambulanten
Krisenintervention eingetreten ist und insgesamt vier Konsultationen in
wöchentlichen Abständen stattgefunden haben. Aufgrund der Schlafproblematik und
der persistierenden depressiven Symptomatik erhielt die Beschwerdeführerin
Medikamente. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, unter starken Ängsten zu
leiden. Sie könne nicht alleine auswärtige Aktivitäten erledigen, meide
Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an die Ehekrise und die erlebten
Gewaltvorfälle vom 8. Dezember 2016 wachrufen könnten. Sie schlafe
schlecht und fühle sich emotional niedergestimmt, beängstigt, hilflos, zum Teil
gereizt und müsse immer wieder weinen. Die Kopfschmerzen und Magenbeschwerden
würden sie auch zusätzlich bei der Alltagsbewältigung einschränken. Weiter hält
der Bericht fest, dass die zunehmende Überforderung der Beschwerdeführerin in
der Ehe vor allem durch das Gefühl, durch ihren Ehemann und seiner Familie
ständig kontrolliert bzw. unter Druck gesetzt zu werden, ihren psychischen
Stress vermutlich ausgelöst habe und sich wahrscheinlich am 8. Dezember
2016.
kulminiert habe. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der angegebenen
häuslichen Gewalt und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, wobei
eventuell auch andere Risikofaktoren zur Dekompensation beigetragen haben
könnten. Weiter habe die Beschwerdeführerin von ihrer Angst berichtet, in die
Türkei zurückkehren zu müssen, und führte aus, dass sie dort keine
Bezugspersonen habe. Deshalb sei von einer weiteren psychischen
Destabilisierung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Türkei
auszugehen.
Auch dieser Bericht beruht einzig auf den Schilderungen
der Beschwerdeführerin und enthält ebenfalls keine konkreten Ausführungen zur
angeblich erlebten ehelichen Gewalt. Im Bericht wird allerdings ausdrücklich
festgehalten, dass auch weitere Risikofaktoren zur psychischen Problematik der
Beschwerdeführerin beigetragen haben könnten. Weiter scheint die
Beschwerdeführerin gegenüber dem behandelnden Arzt nicht erwähnt zu haben, dass
sie noch fünf Geschwister und ihre Eltern hat, welche in der Türkei leben, und
dass sie offenbar über eine Eigentumswohnung in der Türkei verfügt.
2.4.7
Dem Schreiben des medizinischen Zentrums D vom 20. Mai 2017 ist sodann
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 6. April bis 20. Juni
2017.
im Zentrum einmal monatlich in psychiatrisch-medikamentöser Therapie und
ca. zweimal im Monat in Einzelpsychotherapie war. Sie habe danach eine
Behandlung bei einem Psychiater in M fortgeführt. Während der Therapie im
Zentrum D habe die Beschwerdeführerin ihre Leiden seit ihrer Heirat
geschildert. Ihr Ehemann und seine 20-jährige Tochter würden ständig psychische
und körperliche Gewalt anwenden. Vor ihrer Einreise in die Schweiz habe die
Beschwerdeführerin bei den Schwiegereltern in der Türkei gewohnt, diese hätten
starken psychischen Druck ausgeübt, sodass sie Akne entwickelt habe. Sie sei
finanziell von ihrem Ehemann abhängig gewesen. Im Bericht wird bejaht, dass ein
direkter Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geschilderten
häuslichen Gewalt und ihrer psychischen Verfassung vorliege. Weiter habe die
Beschwerdeführerin von einem Suizidversuch mit Medikamenten anfangs Mai 2017
berichtet.
Dieser Bericht bejaht zwar ebenfalls einen direkten
Zusammenhang zwischen den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und der von
ihr geschilderten häuslichen Gewalt in der Schweiz, was indes nicht
ausschliesst, dass nicht auch weitere Faktoren (Erlebnisse während der ersten Ehe;
unsichere Zukunftsperspektive und drohende Rückkehr in ihre Heimat)
ausschlaggebend sein könnten. Schliesslich beruht auch dieser Bericht einzig
auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin und enthält keine konkreten
Ausführungen zu der angeblich erlebten häuslichen Gewalt.
2.4.8
Weiter liegt noch ein Schreiben der G Gesundheitszentren AG vom
11.
Januar 2018 in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin am
17.
Oktober 2016 wegen eines Quetschtraumas am linken Kleinfinger eine
Ärztin aufgesucht hatte. Aus diesem Schreiben geht allerdings nicht hervor, was
die Ursache der Quetschung sein könnte und auch nicht, wie gravierend diese
war. Inwiefern dieses Schreiben die geltend gemachte eheliche Gewalt belegen
soll, ist nicht ersichtlich.
2.4.9
Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2018 legte die Beschwerdeführerin
eine Mail von der Fachstelle E ins Recht. Darin führt die zuständige
Sozialarbeiterin aus, dass sie die Beschwerdeführerin anlässlich eines
Beratungsgesprächs vom 8. März 2017 beim Verfassen eines Entwurfs betreffend
Trennungsanfrage des Migrationsamts unterstützt habe. In diesem Entwurf werde
mehrfach explizit ausgeführt, dass Gewalt stattgefunden habe. Deshalb sei es
für die Sozialarbeiterin nicht nachvollziehbar, dass die Rekursabteilung davon
ausgehe, die Beschwerdeführerin habe die häusliche Gewalt nicht geltend
gemacht. Weiter könne auch dem Kurzbericht vom 14. Juni 2017 der
Sozialarbeiterin entnommen werden, dass die häusliche Gewalt im ersten und auch
in den darauffolgenden Gesprächen der zentrale Grund gewesen sei, weshalb die
Beschwerdeführerin Unterstützung gesucht habe. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin im März 2017 noch die Hoffnung hatte, dass die Ehe
allenfalls fortbestehen könnte, habe sie die Gewalt immer klar benannt.
Wie die Sozialarbeiterin in ihrer Mail bereits selbst
ausführt, enthält auch dieser Entwurf keine konkreten Ausführungen zu der
angeblich erlebten häuslichen Gewalt. Weiter stützt sich dieser Entwurf und die
Aussagen der Sozialarbeiterin auch in diesem Zusammenhang lediglich auf die
Schilderungen der Beschwerdeführerin.
2.4.10
Gemäss dem Schreiben der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom
9.
Mai 2018 ist die Beschwerdeführerin seit dem 14. Dezember 2017 in
psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und habe aktuell einmal
wöchentlich einen Termin. Ihr Ehemann habe sie erniedrigt und sie sei Opfer
häuslicher Gewalt geworden. Nach der gescheiterten zweiten Ehe dürfe die
Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihren Eltern in der Türkei wohnen, die Ehre
der Familie sei verletzt. Eine Rückkehr sei für die Beschwerdeführerin
lebensbedrohlich und nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe mehrere
Suizidversuche geplant, bisher aber nicht umgesetzt, da sie immer wieder
verzweifelt nach Lösungen gesucht und die Hoffnung, sich in der Schweiz ein
neues Leben aufbauen zu können, beibehalten habe. Die aktuellen Beschwerden der
Beschwerdeführerin seien Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten,
Hilflosigkeit, sich entspannen zu können, Erregbarkeit, schreckhaft,
Schlafstörungen, Angstzustände und Stimmungsschwankungen. Diese Beschwerden
seien durch die häusliche Gewalt in ihrer jetzigen Ehe verursacht worden.
Weiter hält das Schreiben fest, dass die aktuelle Ungewissheit betreffend ihre
Zukunft in der Schweiz sie stark hindere, Ziele zu definieren und sich gelassen
dem Alltag zu widmen. Die Gedanken der Ungewissheit hätten sie so beschäftigt,
dass sie manchmal diese Ungewissheit nicht ertragen könne und am liebsten
sterben möchte. Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter latenten Suizidgedanken.
Weiter erwägt der behandelnde Arzt, dass es für die Beschwerdeführerin in der
Türkei keine Sicherheit gebe und sie dort am Leib und Leben gefährdet sei.
In diesem Bericht wird ein direkter Zusammenhang zwischen
der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und der von ihr geschilderten
häuslichen Gewalt bejaht. Es drängt sich allerdings die Annahme auf, dass
zumindest zum aktuellen Zeitpunkt vor allem die ungewisse Aufenthaltssituation
der Beschwerdeführerin Mühe bereitet und sich negativ auf ihre psychische
Verfassung auswirkt. Es scheint, als ob nicht die Verarbeitung der behaupteten
häuslichen Gewalt in der Schweiz im Fokus steht, sondern eher der Umgang mit
dieser unsicheren Zukunftsperspektive. Auffällig ist auch, dass nun zum jetzigen
Zeitpunkt und angesichts der fortgeschrittenen Stadiums des
ausländerrechtlichen Verfahrens der behandelnde Arzt auf einmal eine solche
Stellungnahme abgibt, ist doch die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember
2017.
bei ihm in Behandlung.
2.4.11
Aufgrund des Gesagten und der zahlreichen ärztlichen Berichte ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und
diesbezüglich auf eine entsprechende Behandlung angewiesen ist. Es fällt auf,
dass alle ins Recht gelegten Berichte, bis auf das undatierte Schreiben des
Frauenhauses F, nach der Trennung von ihrem Ehemann und insbesondere nach
Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens erstellt wurden. Inhaltlich
attestieren die Berichte der Beschwerdeführerin eine psychische Belastung bzw.
eine gewisse depressive Störung, ohne jedoch schlüssig und unter Nennung von
konkreten Gründen aufzuzeigen, inwiefern die psychische Problematik
ausschliesslich oder vor allem auf die behauptete eheliche Gewalt während der
Ehe in der Schweiz zurückzuführen wäre. Die Beschwerdeführerin hat während
ihrer ersten Ehe offenbar Gewalt erfahren, weshalb es auch zur Scheidung
gekommen war. Diese Erlebnisse könnten durchaus kausal für ihre psychische
Problematik sein. Seit der Trennung von ihrem Ehemann muss die Beschwerdeführerin
nun für sich selber sorgen und ihr droht eine Rückkehr in ihre Heimat. Auch
diese Umstände könnten durchaus zur psychischen Problematik der
Beschwerdeführerin beigetragen haben, wie sich beispielsweise dem aktuellsten
ärztlichen Bericht entnehmen lässt. Weiter fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin sich im Zeitraum von Februar bis Juni 2017 und dann erst
wieder im Dezember 2017 in ärztliche Behandlung begab. Es erscheint auch nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Zeitraum von fünf Monaten
vier verschiedene ärztliche Zentren aufsuchte. Dass es zwischen den Eheleuten
zu heftigeren Streitigkeiten gekommen ist, wird nicht verneint. Aus den Akten
und den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge war allerdings auch sie
mitverantwortlich für solche Streitereien, indem sie beispielsweise Geschirr zu
Boden warf. Grundsätzlich erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin
am 8. Dezember 2016 eheliche Gewalt durch ihren Ehemann erlitten hat. Dieser
singuläre Vorfall reicht für sich in seiner Intensität allerdings nicht aus, um
häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. im
Sinn einer "systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben" bejahen zu können. Denn nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die physische oder psychische
Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw.
Intensität sein (vgl. BGr, 9. Juli 2015,2C_1072/2014, E. 2.2).
Inwiefern ihr Ehemann während der Ehe psychische Gewalt in solch systematischer
Form ausgeübt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht
hinreichend substanziiert darzulegen. Nicht jede unglückliche, belastende und
nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung
vermag bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls zu rechtfertigen
(BGr, 23. Juni 2017,2C_58/2017, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.5
Was die
angeblich gefährdete Wiedereingliederung in der Türkei anbelangt, bringt die
Beschwerdeführerin lediglich vage und unbestimmte Ausführungen vor. Die
angebliche Bedrohung durch Angehörige ihres Ehemannes wird pauschal behauptet.
Sie versucht zwar darzulegen, welchen politischen Einfluss gewisse Angehörige
ihres Noch-Ehemannes haben, legt aber nicht substanziiert dar, was sie genau
befürchtet, noch belegt sie, dass tatsächlich konkrete Drohungen erfolgt wären.
Weiter erscheint es nicht glaubhaft, dass ihre Wiedereingliederung aufgrund der
Tatsache, dass sie geschieden ist, gefährdet sein könnte. Die
Beschwerdeführerin lebte und arbeitete zuvor bereits als geschiedene Frau für
mehrere Jahre in ihrer Heimat. Inwiefern sich diese Ausgangslage angesichts
einer zweiten Scheidung geändert haben soll, begründet die Beschwerdeführerin
nicht in substanziierter Weise. Daran vermag auch die Einschätzung ihres aktuell
behandelnden Arztes nichts zu ändern. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte
vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat konkret an
Leib und Leben gefährdet sein könnte. Hinsichtlich der geltend gemachten
mangelhaften Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in der Türkei
verweist die Beschwerdeführerin auf eine Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 28. November 2013. Diese ist bereits mehrere Jahre
alt und bezieht sich vorwiegend auf stationäre Behandlungsmöglichkeiten. Auch
geht aus keinen in den Akten liegenden ärztlichen Berichten hervor, dass eine
adäquate Behandlung der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin in der
Türkei nicht zur Verfügung stehen würde. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann
daher nicht angenommen werden.
2.6
Zusammenfassend
lässt sich festhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach
Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung
genügten.
Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
3.
3.1
Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Es bestehen keine
Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise
ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 38 Jahren in die Schweiz
eingereist, in der Türkei aufgewachsen, besuchte dort die Schule und arbeitete
vor ihrer Einreise in der Einkaufsstätte K. Das Gericht verkennt nicht,
dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme aufweist und ein Wechsel des
Behandlungssettings mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dass der
Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in ihrer Heimat nicht zur Verfügung
steht, ist den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten allerdings nicht zu
entnehmen. Es liegen auch keine Hinweise vor, welche auf eine über das Übliche
hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weshalb
auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG zu erteilen ist.
3.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, es sei ihre vorläufige Aufnahme
in der Schweiz zu beantragen.
3.2.1
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige
Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar ist. Die kantonalen Behörden können dem SEM die vorläufige
Aufnahme eines Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der
Vollzug ist nicht möglich, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in
den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin
gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung
ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug
der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der
Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Fall einer Ausweisung sei sie
konkret gefährdet. Ihr Vorbringen begründet sie allerdings nicht substanziiert
und legt auch nicht hinreichend ausführlich dar, aufgrund welcher konkreten
Anhaltspunkte sich ihre Befürchtung bewahrheiten könnte. Sie begründet
insbesondere nicht, weshalb gerade aufgrund der zweiten Scheidung die Ehre
ihrer Familie derart verletzt sein soll. Zuvor lebte sie bereits als
geschiedene Frau bei ihren Eltern in der Heimat. Auch vermag die Beschwerdeführerin
nicht substanziiert darzulegen, dass konkret eine Gefährdung durch die
Angehörigen ihres Ehemannes vorliege. Damit ist keiner der vorgenannten Gründe
für eine vorläufige Aufnahme als erfüllt anzusehen. Der Eventualantrag ist
damit abzuweisen.
3.3
Der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung
wird allerdings in Anbetracht des psychischen Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin sorgfältig zu planen sein. Aufgrund des ärztlichen
Schreibens vom 9. Mai 2018 und den Suizidgedanken der Beschwerdeführerin
ist ihre diesbezügliche Absprachefähigkeit abzuklären. Nur
wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater psychologischer
Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich wäre, stellte sich die Frage einer
Unzumutbarkeit oder eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83
AuG).
3.4
Die
Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1
Da die
Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Zu prüfen bleibt das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
Rechtsvertretung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei
denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit ist dabei grundsätzlich von
der gesuchstellenden Person zu erbringen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 38).
Die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als medizinische
Reinigungsassistentin brutto monatlich Fr. 682.65 verdiene. Sie arbeite
auch noch als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma L, was ihr monatlich
brutto weniger als Fr. 1'300.- einbringe. Aktuell arbeite die
Beschwerdeführerin auch noch in einem Hotel und könne daher weniger Arbeit bei
der Firma L übernehmen. Im ersten Monat habe sie bei ca. 40 Stunden brutto
Fr. 750.- verdient und im Monat April sei ihr Einkommen bei ca.
Fr. 1'700.- gelegen. Die Beschwerdeführerin legt allerdings nicht dar, um
wie viele Stunden sie weniger bei der Firma L arbeiten und dementsprechend
weniger Einkommen generieren kann. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
Beschlusses und Urteils vom 5. Juni 2018 des Obergerichts des Kantons
Zürich Fr. 2'100.- Unterhalt von ihrem Noch-Ehemann erhält, lässt die
Beschwerdeführerin unerwähnt. Das Obergericht ging in seinem Urteil davon aus,
dass die Beschwerdeführerin ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr.1'467.-
erzielt. Angesichts der neuen Stelle in einem Hotel ist bei der
Beschwerdeführerin allerdings von einem monatlichen Einkommen von mindestens
Fr. 2'382.- (Fr. 682.- + Fr. 1'700.-) auszugehen, wobei die
Einkünfte aus der Stelle bei der Firma L dabei nicht miteinberechnet sind.
Mit den Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes verfügt die Beschwerdeführerin
monatlich über einen Betrag in der Höhe von Fr. 4'482.-. Bei dem vom
Obergericht errechneten erweiterten Grundbedarf der Beschwerdeführerin von
Fr. 3'270.-, verbleibt ihr damit ein Überschuss von mehr als
Fr. 1'000.-, der es ihr ohne Weiteres ermöglicht, die Kosten des
Verfahrens und ihrer Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu bezahlen. Die
Beschwerdeführerin ist demnach nicht mittellos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
5.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …