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Entscheid

VB.2018.00297

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00297

22. August 2018Deutsch29 min

(URT.2018.20084)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1978 und türkische Staatsangehörige, heiratete

am 30. April 2016 den Schweizer Bürger C, geboren 1974. Sie reiste am

15. Juli 2016 in die Schweiz und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann

eine Aufenthaltsbewilligung, mit Gültigkeit bis 14. Juli 2017.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 teilte C dem

Migrationsamt mit, dass die Ehe gescheitert und ein Zusammenkommen mit A nicht

mehr möglich sei. A teilte dem Migrationsamt mit Schreiben vom 22. März

2017 mit, sie wohne seit dem 17. Dezember 2016 nicht mehr mit C zusammen,

ihr Ehewille sei aber nicht erloschen.

Mit Verfügung vom 25. April 2017 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies sie aus der Schweiz weg und

setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. Juni 2017.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. April 2018 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen

der Schweiz bis 5. Juli 2018.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich

aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen bzw. das

Migrationsamt sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualtier sei das Migrationsamt

anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu

beantragen; alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der

Staatskasse. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und der Rechtsvertreter als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am

17.

Mai 2018 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt

nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 17. August 2018 (Eingang:

21.

August 2018) ersuchte A um Bestätigung, sich derzeit in der Schweiz

aufhalten zu können und ohne weitere Bewilligung einer Arbeit nachgehen zu

dürfen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Die Beschwerdeführerin bringt

vor, sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden und macht ein Aufenthaltsrecht

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG) geltend.

2.1

Nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen

Aufenthalt, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des

Ausländers in der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich

vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht

aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach

der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw.

häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen.

Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und

Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale

Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische bzw.

sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen

und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die anhaltende,

erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen

Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht

erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die

Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.; BGr,

19.

Februar 2016,2C_1066/2014, E. 3.3).

Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in

geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende

Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel

kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von

Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder

Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis der

Verordnung vom 24. Ok­tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf

punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer

Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren

zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229

E. 3.2.3).

2.2

Die

Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und hielt

zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit Rekursschrift vom

29.

Mai 2017 geltend gemacht habe, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein,

und trotz der behaupteten ehelichen Gewalt weiterhin an der Ehe festgehalten

habe. Auf Situationen, in denen die angeblich gewaltbetroffene Person die

Wohngemeinschaft explizit aufrechterhalten bzw. wiederaufnehmen wolle, lasse

sich die Norm des nachehelichen Härtefalls nicht anwenden, da diesfalls das

weitere Zusammenleben offensichtlich gerade nicht unzumutbar sei. Deshalb liege

kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 50 Abs. lit. b AuG vor. Im

Weiteren würden nur bezüglich eines Vorfalls, demjenigen vom 8. Dezember

2016, echtzeitliche Unterlagen vorliegen. Aus dem diesbezüglichen

Polizeirapport liessen sich weder für die Beschwerdeführerin noch den Ehemann

Hinweise auf Verletzungen entnehmen. Anhand der Angaben der Beschwerdeführerin

sowie ihres ärztlichen Zeugnisses vom Folgetag und auch den Aussagen des

Ehemannes entsprechend sei davon auszugehen, dass der Ehemann gegenüber der

Beschwerdeführerin nicht zimperlich vorgegangen sei, als er sie "vor die

Haustür stellte". Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die

Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2016 im Verlauf des eskalierenden

Streits Opfer einer Tätlichkeit geworden sei. Dieser singuläre Vorfall

erscheine in seiner Intensität nicht als ausreichend, um häusliche Gewalt im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bejahen zu können. Die ins Recht

gelegten ärztlichen Berichte seien nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft

entstanden und würden den psychischen Status der Beschwerdeführerin erst ab

Februar/März 2017 beschreiben. Aus diesen Berichten könne zudem nicht

geschlossen werden, dass die psychische Problematik der Beschwerdeführerin

ausschliesslich auf das während des ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz

Erlebte zurückzuführen sei. Diverse Berichte würden zudem keine konkretisierten

und substanziierten Ausführungen zur geltend gemachten ehelichen Gewalt

enthalten und lediglich die Schilderungen der Beschwerdeführerin wiedergeben.

Dabei zeige sich auch, dass die Beschwerdeführerin nicht immer dieselben

Vorfälle geschildert habe. Weiter vermöge sie nicht zu belegen und auch nicht

substanziiert zu begründen, dass sie von ihrem Ehemann ständig schikaniert,

kritisiert, beschimpft, beleidigt sowie regelmässig aus der Wohnung geworfen

worden sei und er ein Klima der Angst geschaffen haben soll. Eine systematische

psychische und auch physische Misshandlung während der Ehe mit dem Ziel, Macht

und Kontrolle auszuüben, habe die Beschwerdeführerin somit nicht objektiv

nachvollziehbar darlegen respektive nicht beweismässig unterlegen können.

2.3

2.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass die Unterdrückung durch

ihren Ehemann bereits in der Türkei begonnen habe, als sie dort für rund zwei

Monate bei ihren Schwiegereltern gelebt habe, bevor sie in die Schweiz reiste.

Es sei ihr verboten worden, einen Deutschkurs zu besuchen, was auch der Ehemann

in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2017 bestätigte.

2.3.2

Während der Ehe sei ein zunehmendes Klima der Angst hinzugekommen, welches durch

verschiedene Gewalterfahrungen genährt worden sei. Ihr Ehemann habe sie mehrmals

aus der Wohnung geworfen, was sie gegenüber diversen Fachpersonen geäussert

habe und auch ihre Tante bestätigen könne. Sechs Mal in fünf Monaten habe der

Ehemann seine physische Überlegenheit auf diese Weise missbraucht. Ein solches

Verhalten stelle strafrechtlich eine Nötigung dar. Einmal habe der Ehemann

spontan während des Autofahrens über die Beschwerdeführerin verfügt und sie wie

ein Objekt ohne Schlüssel oder Ersatzwäsche bei ihrer Tante deponiert. Erst

nach zwei Nächten habe sie wieder in die eheliche Wohnung zurückkehren können.

Am 8. Dezember 2016 sei sie von ihrem Ehemann gewürgt

und misshandelt worden, was durch den Arztbericht vom 9. Dezember 2016 bestätigt

werde.

2.3.3

Weiter stelle es ein bekanntes Phänomen dar, dass Opfer von familiärer

Gewalt den Täter nicht oder erst nach längerer Zeit anzeigten. Zwischen der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann habe ein strukturelles Machtgefälle

bestanden. Der Ehemann habe ihr verboten, Verwandte zu empfangen und drei

Kameras installiert, um kontrollieren zu können, wer wann in der Wohnung ein

und aus gehe. Darüber hinaus sei sie auch finanziell von ihrem Ehemann abhängig

gewesen und habe durchschnittlich monatlich Fr. 232.- erhalten. Sie habe

auch keine Kenntnis von ihren rechtlichen Möglichkeiten in der Schweiz gehabt.

2.3.4

Weiter könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden, dass sie den

Würgevorfall im Ehebett und die früheren Rauswürfe nicht allen Fachpersonen

gegenüber erwähnt habe. Dies habe einerseits mit der damit verbundenen Scham

zusammengehangen und darüber hinaus sei der Vorfall vom 8. Dezember 2016

im Fokus gestanden, als sie ins Frauenhaus gegangen sei.

2.3.5

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sie auch heute noch in einem

psychisch schlechten Zustand sei und auf regelmässige therapeutische und

medikamentöse Unterstützung angewiesen sei. Dem Bericht des medizinischen

Zentrums D vom 20. Mai 2017 lasse sich auch entnehmen, dass ein direkter

Zusammenhang zwischen ihrer psychischen Verfassung und der häuslichen Gewalt

vorliege. Aus den Berichten des medizinischen Zentrums D ergebe sich weiter,

dass sowohl der Ehemann als auch eine seiner Töchter gegenüber der

Beschwerdeführerin ständig psychische und körperliche Gewalt angewandt haben

sollen.

Die erlebte häusliche Gewalt sei genügend intensiv, um ein

Festhalten an der Ehe unzumutbar zu machen, weshalb der Beschwerdeführerin

gestützt auf Art. 50 Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zukomme.

2.4

Im

bisherigen Verfahren legte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Berichte

sowie Stellungnahmen der Fachstelle E und vom Frauenhaus F vor.

2.4.1

Dem Bericht vom 6. März 2017 der G Gesundheitszentren AG ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erstmals am 9. Dezember 2016 eine

Ärztin des Gesundheitszentrums G aufsuchte. Damals konnte je ein Hämatom

am Ellbogen und am Oberschenkel in der Grösse von je ca. 3 cm festgestellt

werden. Anlässlich der Sprechstunden vom 2. Februar 2017 und vom

6.

März 2017 stellte die behandelnde Ärztin eine deutlich

niedergeschlagene Stimmungslage, Durchschlafstörungen, Angstattacken und

Tendenz zu Panikgefühlen und einen deutlichen sozialen Rückzug bei der

Beschwerdeführerin fest. Im formalen Gedankengang sei die Beschwerdeführerin

geordnet, und es würden keine Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen oder

Wahninhalte vorliegen. Soweit die behandelnde Ärztin es beurteilen könne, liege

keine Fremd- oder Eigengefährdung vor. Die Beschwerdeführerin nehme ein

Psychopharmakon zur Nacht ein.

Bis auf die Feststellungen der Hämatome beruht der Bericht

einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin und enthält insbesondere keine

konkreten Ausführungen zu der behaupteten in der Schweiz erlebten ehelichen

Gewalt. Aus dem Bericht geht auch nicht hervor, woher die Hämatome stammen

(könnten). Weiter ist festzuhalten, dass dieser Bericht von einer Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin verfasst wurde. Was jedoch den Befund betreffend

die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin anbelangt, ist diesem nicht

dieselbe Aussagekraft wie demjenigen eines Facharztes beizumessen.

2.4.2

Die undatierte Stellungnahme des Frauenhauses F hält fest, dass die

Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2016 ins Frauenhaus gekommen und für

drei Wochen geblieben sei. Die Beschwerdeführerin habe bei Eintritt ins

Frauenhaus verängstigt gewirkt und leide unter der erlebten Gewalt und dem

beobachteten, gewalttätigen und aggressiven Verhalten zwischen ihrem Ehemann

und seinen beiden Töchtern. Aus Angst, dass ihr Ehemann davon erfahren könnte,

habe sie keine psychologische Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Die

Beschwerdeführerin habe erzählt, dass sie nach der Heirat in der Türkei bei

ihren Schwiegereltern gelebt habe, von welchen sie stark kontrolliert worden

sei. Nachdem die Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen sei, habe sich das

Zusammenleben mit dem Ehemann und seinen beiden Töchtern von Beginn an als sehr

schwierig erwiesen. Sie sei von ihnen ignoriert oder beschimpft und beleidigt

worden. Täglich habe es Streitereien gegeben, auch ihr Ehemann und seine

Töchter sollen sich oft gegenseitig angeschrien haben. Der Ehemann habe

wiederholt damit gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen, und habe

beispielsweise beim Spazieren Witze gemacht, dass er sie vor das Tram stossen

werde, um Geld von der Versicherung bekommen zu können. Am 8. Dezember

2016.

sei es zu einem heftigen Streit gekommen. Die Beschwerdeführerin sei sehr

wütend gewesen und habe eine Untertasse auf den Boden geschmissen. Daraufhin

habe die ältere Stieftochter die Beschwerdeführerin an den Händen festgehalten

und sie gestossen. Der Ehemann habe die Beschwerdeführerin dann zweimal auf den

Boden geworfen und sie herumgezerrt. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin auf

den Flur gerannt und habe ihre Tante und die Polizei gerufen. Die Polizei habe

der Beschwerdeführerin daraufhin geraten, erstmals bei ihrer Tante

unterzukommen. Die Leiterin des Frauenhauses hielt weiter fest, dass die

Aussagen der Beschwerdeführerin zweifelsohne glaubhaft seien. Sie habe sich in

den Beratungsgesprächen konsistent geäussert und die Beobachtungen der Mitarbeiterinnen

würden die Erzählungen der Beschwerdeführerin stützen. Sie sei als

gewissenhafte, pflichtbewusste, ehrliche und herzliche Person erlebt worden.

Diese Stellungnahme enthält bis auf den Vorfall vom

8.

Dezember 2016 keine konkreten Ausführungen zur angeblich erlebten

häuslichen Gewalt und beruht ebenfalls ausschliesslich auf den Schilderungen

der Beschwerdeführerin.

2.4.3

Aus dem Bericht des medizinischen Zentrums D vom 25. April 2017 geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 und am 14. März

2017.

aus eigener Initiative das Zentrum zu zwei Vorgesprächen aufgesucht hat.

Die acht Merkmale/Symptome für eine schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome seien bei der Beschwerdeführerin erfüllt. Eine

einzeltherapeutische Behandlung bei einer türkisch sprechenden Psychologin

erscheine als die zweckmässigste, wirtschaftlichste und erfolgversprechendste

Behandlungsoption.

Konkrete Ausführungen zur in

der Schweiz behaupteten erlebten ehelichen Gewalt werden auch in diesem Bericht

nicht festgehalten. Diesem Bericht lässt sich auch nicht entnehmen, dass die

psychische Problematik der Beschwerdeführerin einzig auf die behauptete erlebte

eheliche Gewalt in der Schweiz zurückzuführen sei.

2.4.4

Dem Schreiben vom 29. Mai 2017 von Dr. med. H vom Zentrum I ist

zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Einweisung am

18.

Mai 2017 von der G Gesundheitszentren AG am 26. Mai 2017

eine psychiatrische Erstuntersuchung hatte. Der behandelnde Arzt sieht einen

direkten Zusammenhang der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin mit den

erlebten, sehr belastenden Ereignissen und auch mit ihrer jetzigen sozialen Situation;

konkrete Ausführungen zu diesen Ereignissen enthält der Bericht allerdings

nicht. Es erscheint auch fraglich, dass nach lediglich einer Erstuntersuchung bereits

ein solcher Befund erhoben werden kann.

2.4.5

Weiter findet sich in den Akten ein Kurzbericht der Fachstelle E vom

14.

Juni 2017, wonach am 8. März 2017 das erste, danach noch weitere

sechs Gespräche und regelmässig Kontakt via Mail und Telefon mit der

Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Die Tante der Beschwerdeführerin habe

dabei jeweils übersetzt. Die Beschwerdeführerin habe erzählt, dass sie bereits

in der Türkei, als sie bei den Schwiegereltern wohnte, insbesondere von der

Schwiegermutter isoliert und kontrolliert worden sei. Mit der Hoffnung, dass

ihr Ehemann sie in der Schweiz anders behandeln werde, sei die

Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist. Jedoch habe der Ehemann sie auch

hier komplett isoliert und sei strikt dagegen gewesen, dass sie Deutsch lerne

und in irgendeiner Weise gewisse Selbstständigkeit erlangen könne. Er habe sich

gegenüber der Beschwerdeführerin einmal unmissverständlich dahingehend geäussert,

dass er eine untergebene Frau wünsche. Sie habe in totaler Abhängigkeit in

finanzieller, sprachlicher und sozialer Hinsicht gelebt. Zudem habe sie auch

körperliche Gewalt durch ihren Ehemann erfahren. Es sei keine schwere

Körperverletzung begangen worden, die Gewalt sei eher diffus und schwer

beweisbar gewesen. Einmal sei sie von ihrem Ehemann gewürgt und mehrmals von

ihm physisch aus der Wohnung geschmissen worden. Am 8. Dezember 2016 sei

sie nach einem heftigen Streit mit ihrem Ehemann von diesem gewaltsam vor die

Tür gestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Polizei gerufen, welche

nur kurz mit ihr geredet und ihr danach empfohlen habe, bei ihrer Tante zu

übernachten. Jegliche Versuche, mit ihrem Ehemann und dessen Familie ein

Gespräch zu führen, seien gescheitert. Der Ehemann habe sich auch geweigert,

ihre Kleider herauszugeben. Auch soll die Beschwerdeführerin M.e gehabt haben,

ihren Pass zu erhalten. Die Schwiegermutter soll zudem gegenüber der Tante der

Beschwerdeführerin die Aussage gemacht haben, dass sie am liebsten den Kopf der

Beschwerdeführerin gegen eine Bordsteinkante schlagen würde. Die

Sozialarbeiterin der Fachstelle E hielt weiter fest, dass die

Beschwerdeführerin in ihren Schilderungen stets kongruent und glaubwürdig

gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei maximal kontrolliert und erniedrigt

worden. Eine Rückkehr in die Türkei, nebst der Stigmatisierung als geschiedene

Frau, sei angesichts der machtvollen politischen Stellung der Familie des

Ehemannes zusätzlich als massiv gefährdend einzuschätzen.

Die vorliegende Stellungnahme der Fachstelle E beruht

einzig auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin. Dabei fällt auf, dass nun

erstmals die Rede von einem Würgevorfall ist, und die Schilderungen des

Ereignisses vom 8. Dezember 2016 nicht dieselben Details wie im Bericht

des Frauenhauses F aufweisen. Weiter ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin nur kurze Zeit nach ihrer Einreise in die Schweiz einen

Deutsch-Einstiegskurs Semi-Intensiv im Zeitraum vom 31. August bis

11.

November 2016 besuchte. Es erscheint daher fraglich und lässt an der

Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln, wenn sie behauptet, sie sei

von ihrem Ehemann von Anfang an isoliert worden und hätte in keiner Weise

selbständig sein dürfen.

2.4.6

Dem Arztbericht der Psychiatrischen Klinik vom 30. Mai 2017 ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2017 zur ambulanten

Krisenintervention eingetreten ist und insgesamt vier Konsultationen in

wöchentlichen Abständen stattgefunden haben. Aufgrund der Schlafproblematik und

der persistierenden depressiven Symptomatik erhielt die Beschwerdeführerin

Medikamente. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, unter starken Ängsten zu

leiden. Sie könne nicht alleine auswärtige Aktivitäten erledigen, meide

Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an die Ehekrise und die erlebten

Gewaltvorfälle vom 8. Dezember 2016 wachrufen könnten. Sie schlafe

schlecht und fühle sich emotional niedergestimmt, beängstigt, hilflos, zum Teil

gereizt und müsse immer wieder weinen. Die Kopfschmerzen und Magenbeschwerden

würden sie auch zusätzlich bei der Alltagsbewältigung einschränken. Weiter hält

der Bericht fest, dass die zunehmende Überforderung der Beschwerdeführerin in

der Ehe vor allem durch das Gefühl, durch ihren Ehemann und seiner Familie

ständig kontrolliert bzw. unter Druck gesetzt zu werden, ihren psychischen

Stress vermutlich ausgelöst habe und sich wahrscheinlich am 8. Dezember

2016.

kulminiert habe. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der angegebenen

häuslichen Gewalt und dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin, wobei

eventuell auch andere Risikofaktoren zur Dekompensation beigetragen haben

könnten. Weiter habe die Beschwerdeführerin von ihrer Angst berichtet, in die

Türkei zurückkehren zu müssen, und führte aus, dass sie dort keine

Bezugspersonen habe. Deshalb sei von einer weiteren psychischen

Destabilisierung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Türkei

auszugehen.

Auch dieser Bericht beruht einzig auf den Schilderungen

der Beschwerdeführerin und enthält ebenfalls keine konkreten Ausführungen zur

angeblich erlebten ehelichen Gewalt. Im Bericht wird allerdings ausdrücklich

festgehalten, dass auch weitere Risikofaktoren zur psychischen Problematik der

Beschwerdeführerin beigetragen haben könnten. Weiter scheint die

Beschwerdeführerin gegenüber dem behandelnden Arzt nicht erwähnt zu haben, dass

sie noch fünf Geschwister und ihre Eltern hat, welche in der Türkei leben, und

dass sie offenbar über eine Eigentumswohnung in der Türkei verfügt.

2.4.7

Dem Schreiben des medizinischen Zentrums D vom 20. Mai 2017 ist sodann

zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 6. April bis 20. Juni

2017.

im Zentrum einmal monatlich in psychiatrisch-medikamentöser Therapie und

ca. zweimal im Monat in Einzelpsychotherapie war. Sie habe danach eine

Behandlung bei einem Psychiater in M fortgeführt. Während der Therapie im

Zentrum D habe die Beschwerdeführerin ihre Leiden seit ihrer Heirat

geschildert. Ihr Ehemann und seine 20-jährige Tochter würden ständig psychische

und körperliche Gewalt anwenden. Vor ihrer Einreise in die Schweiz habe die

Beschwerdeführerin bei den Schwiegereltern in der Türkei gewohnt, diese hätten

starken psychischen Druck ausgeübt, sodass sie Akne entwickelt habe. Sie sei

finanziell von ihrem Ehemann abhängig gewesen. Im Bericht wird bejaht, dass ein

direkter Zusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geschilderten

häuslichen Gewalt und ihrer psychischen Verfassung vorliege. Weiter habe die

Beschwerdeführerin von einem Suizidversuch mit Medikamenten anfangs Mai 2017

berichtet.

Dieser Bericht bejaht zwar ebenfalls einen direkten

Zusammenhang zwischen den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin und der von

ihr geschilderten häuslichen Gewalt in der Schweiz, was indes nicht

ausschliesst, dass nicht auch weitere Faktoren (Erlebnisse während der ersten Ehe;

unsichere Zukunftsperspektive und drohende Rückkehr in ihre Heimat)

ausschlaggebend sein könnten. Schliesslich beruht auch dieser Bericht einzig

auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin und enthält keine konkreten

Ausführungen zu der angeblich erlebten häuslichen Gewalt.

2.4.8

Weiter liegt noch ein Schreiben der G Gesundheitszentren AG vom

11.

Janu­ar 2018 in den Akten, wonach die Beschwerdeführerin am

17.

Oktober 2016 wegen eines Quetschtraumas am linken Kleinfinger eine

Ärztin aufgesucht hatte. Aus diesem Schreiben geht allerdings nicht hervor, was

die Ursache der Quetschung sein könnte und auch nicht, wie gravierend diese

war. Inwiefern dieses Schreiben die geltend gemachte eheliche Gewalt belegen

soll, ist nicht ersichtlich.

2.4.9

Mit Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2018 legte die Beschwerdeführerin

eine Mail von der Fachstelle E ins Recht. Darin führt die zuständige

Sozialarbeiterin aus, dass sie die Beschwerdeführerin anlässlich eines

Beratungsgesprächs vom 8. März 2017 beim Verfassen eines Entwurfs betreffend

Trennungsanfrage des Migrationsamts unterstützt habe. In diesem Entwurf werde

mehrfach explizit ausgeführt, dass Gewalt stattgefunden habe. Deshalb sei es

für die Sozialarbeiterin nicht nachvollziehbar, dass die Rekursabteilung davon

ausgehe, die Beschwerdeführerin habe die häusliche Gewalt nicht geltend

gemacht. Weiter könne auch dem Kurzbericht vom 14. Juni 2017 der

Sozialarbeiterin entnommen werden, dass die häusliche Gewalt im ersten und auch

in den darauffolgenden Gesprächen der zentrale Grund gewesen sei, weshalb die

Beschwerdeführerin Unterstützung gesucht habe. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin im März 2017 noch die Hoffnung hatte, dass die Ehe

allenfalls fortbestehen könnte, habe sie die Gewalt immer klar benannt.

Wie die Sozialarbeiterin in ihrer Mail bereits selbst

ausführt, enthält auch dieser Entwurf keine konkreten Ausführungen zu der

angeblich erlebten häuslichen Gewalt. Weiter stützt sich dieser Entwurf und die

Aussagen der Sozialarbeiterin auch in diesem Zusammenhang lediglich auf die

Schilderungen der Beschwerdeführerin.

2.4.10

Gemäss dem Schreiben der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie vom

9.

Mai 2018 ist die Beschwerdeführerin seit dem 14. Dezember 2017 in

psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und habe aktuell einmal

wöchentlich einen Termin. Ihr Ehemann habe sie erniedrigt und sie sei Opfer

häuslicher Gewalt geworden. Nach der gescheiterten zweiten Ehe dürfe die

Beschwerdeführerin nicht mehr bei ihren Eltern in der Türkei wohnen, die Ehre

der Familie sei verletzt. Eine Rückkehr sei für die Beschwerdeführerin

lebensbedrohlich und nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin habe mehrere

Suizidversuche geplant, bisher aber nicht umgesetzt, da sie immer wieder

verzweifelt nach Lösungen gesucht und die Hoffnung, sich in der Schweiz ein

neues Leben aufbauen zu können, beibehalten habe. Die aktuellen Beschwerden der

Beschwerdeführerin seien Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten,

Hilflosigkeit, sich entspannen zu können, Erregbarkeit, schreckhaft,

Schlafstörungen, Angstzustände und Stimmungsschwankungen. Diese Beschwerden

seien durch die häusliche Gewalt in ihrer jetzigen Ehe verursacht worden.

Weiter hält das Schreiben fest, dass die aktuelle Ungewissheit betreffend ihre

Zukunft in der Schweiz sie stark hindere, Ziele zu definieren und sich gelassen

dem Alltag zu widmen. Die Gedanken der Ungewissheit hätten sie so beschäftigt,

dass sie manchmal diese Ungewissheit nicht ertragen könne und am liebsten

sterben möchte. Die Beschwerdeführerin leide immer noch unter latenten Suizidgedanken.

Weiter erwägt der behandelnde Arzt, dass es für die Beschwerdeführerin in der

Türkei keine Sicherheit gebe und sie dort am Leib und Leben gefährdet sei.

In diesem Bericht wird ein direkter Zusammenhang zwischen

der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin und der von ihr geschilderten

häuslichen Gewalt bejaht. Es drängt sich allerdings die Annahme auf, dass

zumindest zum aktuellen Zeitpunkt vor allem die ungewisse Aufenthaltssituation

der Beschwerdeführerin Mühe bereitet und sich negativ auf ihre psychische

Verfassung auswirkt. Es scheint, als ob nicht die Verarbeitung der behaupteten

häuslichen Gewalt in der Schweiz im Fokus steht, sondern eher der Umgang mit

dieser unsicheren Zukunftsperspektive. Auffällig ist auch, dass nun zum jetzigen

Zeitpunkt und angesichts der fortgeschrittenen Stadiums des

ausländerrechtlichen Verfahrens der behandelnde Arzt auf einmal eine solche

Stellungnahme abgibt, ist doch die Beschwerdeführerin bereits seit Dezember

2017.

bei ihm in Behandlung.

2.4.11

Aufgrund des Gesagten und der zahlreichen ärztlichen Berichte ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme hat und

diesbezüglich auf eine entsprechende Behandlung angewiesen ist. Es fällt auf,

dass alle ins Recht gelegten Berichte, bis auf das undatierte Schreiben des

Frauenhauses F, nach der Trennung von ihrem Ehemann und insbesondere nach

Einleitung des ausländerrechtlichen Verfahrens erstellt wurden. Inhaltlich

attestieren die Berichte der Beschwerdeführerin eine psychische Belastung bzw.

eine gewisse depressive Störung, ohne jedoch schlüssig und unter Nennung von

konkreten Gründen aufzuzeigen, inwiefern die psychische Problematik

ausschliesslich oder vor allem auf die behauptete eheliche Gewalt während der

Ehe in der Schweiz zurückzuführen wäre. Die Beschwerdeführerin hat während

ihrer ersten Ehe offenbar Gewalt erfahren, weshalb es auch zur Scheidung

gekommen war. Diese Erlebnisse könnten durchaus kausal für ihre psychische

Problematik sein. Seit der Trennung von ihrem Ehemann muss die Beschwerdeführerin

nun für sich selber sorgen und ihr droht eine Rückkehr in ihre Heimat. Auch

diese Umstände könnten durchaus zur psychischen Problematik der

Beschwerdeführerin beigetragen haben, wie sich beispielsweise dem aktuellsten

ärztlichen Bericht entnehmen lässt. Weiter fällt auf, dass die

Beschwerdeführerin sich im Zeitraum von Februar bis Juni 2017 und dann erst

wieder im Dezember 2017 in ärztliche Behandlung begab. Es erscheint auch nicht

nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin im Zeitraum von fünf Monaten

vier verschiedene ärztliche Zentren aufsuchte. Dass es zwischen den Eheleuten

zu heftigeren Streitigkeiten gekommen ist, wird nicht verneint. Aus den Akten

und den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge war allerdings auch sie

mitverantwortlich für solche Streitereien, indem sie beispielsweise Geschirr zu

Boden warf. Grundsätzlich erscheint es glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin

am 8. Dezember 2016 eheliche Gewalt durch ihren Ehemann erlitten hat. Dieser

singuläre Vorfall reicht für sich in seiner Intensität allerdings nicht aus, um

häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. im

Sinn einer "systematischen Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle

auszuüben" bejahen zu können. Denn nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die physische oder psychische

Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw.

Intensität sein (vgl. BGr, 9. Juli 2015,2C_1072/2014, E. 2.2).

Inwiefern ihr Ehemann während der Ehe psychische Gewalt in solch systematischer

Form ausgeübt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht

hinreichend substanziiert darzulegen. Nicht jede unglückliche, belastende und

nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung

vermag bereits die Annahme eines nachehelichen Härtefalls zu rechtfertigen

(BGr, 23. Juni 2017,2C_58/2017, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

2.5

Was die

angeblich gefährdete Wiedereingliederung in der Türkei anbelangt, bringt die

Beschwerdeführerin lediglich vage und unbestimmte Ausführungen vor. Die

angebliche Bedrohung durch Angehörige ihres Ehemannes wird pauschal behauptet.

Sie versucht zwar darzulegen, welchen politischen Einfluss gewisse Angehörige

ihres Noch-Ehemannes haben, legt aber nicht substanziiert dar, was sie genau

befürchtet, noch belegt sie, dass tatsächlich konkrete Drohungen erfolgt wären.

Weiter erscheint es nicht glaubhaft, dass ihre Wiedereingliederung aufgrund der

Tatsache, dass sie geschieden ist, gefährdet sein könnte. Die

Beschwerdeführerin lebte und arbeitete zuvor bereits als geschiedene Frau für

mehrere Jahre in ihrer Heimat. Inwiefern sich diese Ausgangslage angesichts

einer zweiten Scheidung geändert haben soll, begründet die Beschwerdeführerin

nicht in substanziierter Weise. Daran vermag auch die Einschätzung ihres aktuell

behandelnden Arztes nichts zu ändern. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte

vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimat konkret an

Leib und Leben gefährdet sein könnte. Hinsichtlich der geltend gemachten

mangelhaften Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in der Türkei

verweist die Beschwerdeführerin auf eine Auskunft der Schweizerischen

Flüchtlingshilfe vom 28. November 2013. Diese ist bereits mehrere Jahre

alt und bezieht sich vorwiegend auf stationäre Behandlungsmöglichkeiten. Auch

geht aus keinen in den Akten liegenden ärztlichen Berichten hervor, dass eine

adäquate Behandlung der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin in der

Türkei nicht zur Verfügung stehen würde. Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr kann

daher nicht angenommen werden.

2.6

Zusammenfassend

lässt sich festhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach

Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, die für eine Aufenthaltsverlängerung

genügten.

Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.

3.1

Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AuG. Es bestehen keine

Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise

ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 38 Jahren in die Schweiz

eingereist, in der Türkei aufgewachsen, besuchte dort die Schule und arbeitete

vor ihrer Einreise in der Einkaufsstätte K. Das Gericht verkennt nicht,

dass die Beschwerdeführerin psychische Probleme aufweist und ein Wechsel des

Behandlungssettings mit Schwierigkeiten verbunden ist. Dass der

Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in ihrer Heimat nicht zur Verfügung

steht, ist den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten allerdings nicht zu

entnehmen. Es liegen auch keine Hinweise vor, welche auf eine über das Übliche

hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weshalb

auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG zu erteilen ist.

3.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, es sei ihre vorläufige Aufnahme

in der Schweiz zu beantragen.

3.2.1

Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das SEM die vorläufige

Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder

nicht zumutbar ist. Die kantonalen Behörden können dem SEM die vorläufige

Aufnahme eines Ausländers beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der

Vollzug ist nicht möglich, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in

den Heimat- oder Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin

gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung

ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer

Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder

in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug

der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der

Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von

Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer

Notlage konkret gefährdet sind.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Fall einer Ausweisung sei sie

konkret gefährdet. Ihr Vorbringen begründet sie allerdings nicht substanziiert

und legt auch nicht hinreichend ausführlich dar, aufgrund welcher konkreten

Anhaltspunkte sich ihre Befürchtung bewahrheiten könnte. Sie begründet

insbesondere nicht, weshalb gerade aufgrund der zweiten Scheidung die Ehre

ihrer Familie derart verletzt sein soll. Zuvor lebte sie bereits als

geschiedene Frau bei ihren Eltern in der Heimat. Auch vermag die Beschwerdeführerin

nicht substanziiert darzulegen, dass konkret eine Gefährdung durch die

Angehörigen ihres Ehemannes vorliege. Damit ist keiner der vorgenannten Gründe

für eine vorläufige Aufnahme als erfüllt anzusehen. Der Eventualantrag ist

damit abzuweisen.

3.3

Der Zeitpunkt und der Vollzug der Wegweisung

wird allerdings in Anbetracht des psychischen Gesundheitszustands der

Beschwerdeführerin sorgfältig zu planen sein. Aufgrund des ärztlichen

Schreibens vom 9. Mai 2018 und den Suizidgedanken der Beschwerdeführerin

ist ihre diesbezügliche Absprachefähigkeit abzuklären. Nur

wenn der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater psychologischer

Rückkehrhilfe längerfristig nicht möglich wäre, stellte sich die Frage einer

Unzumutbarkeit oder eine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83

AuG).

3.4

Die

Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

4.

4.1

Da die

Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Zu prüfen bleibt das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und

Rechtsvertretung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit ist dabei grundsätzlich von

der gesuchstellenden Person zu erbringen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 38).

Die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als medizinische

Reinigungsassistentin brutto monatlich Fr. 682.65 verdiene. Sie arbeite

auch noch als Reinigungsmitarbeiterin bei der Firma L, was ihr monatlich

brutto weniger als Fr. 1'300.- einbringe. Aktuell arbeite die

Beschwerdeführerin auch noch in einem Hotel und könne daher weniger Arbeit bei

der Firma L übernehmen. Im ersten Monat habe sie bei ca. 40 Stunden brutto

Fr. 750.- verdient und im Monat April sei ihr Einkommen bei ca.

Fr. 1'700.- gelegen. Die Beschwerdeführerin legt allerdings nicht dar, um

wie viele Stunden sie weniger bei der Firma L arbeiten und dementsprechend

weniger Einkommen generieren kann. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des

Beschlusses und Urteils vom 5. Juni 2018 des Obergerichts des Kantons

Zürich Fr. 2'100.- Unterhalt von ihrem Noch-Ehemann erhält, lässt die

Beschwerdeführerin unerwähnt. Das Obergericht ging in seinem Urteil davon aus,

dass die Beschwerdeführerin ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr.1'467.-

erzielt. Angesichts der neuen Stelle in einem Hotel ist bei der

Beschwerdeführerin allerdings von einem monatlichen Einkommen von mindestens

Fr. 2'382.- (Fr. 682.- + Fr. 1'700.-) auszugehen, wobei die

Einkünfte aus der Stelle bei der Firma L dabei nicht miteinberechnet sind.

Mit den Unterhaltsleistungen ihres Ehemannes verfügt die Beschwerdeführerin

monatlich über einen Betrag in der Höhe von Fr. 4'482.-. Bei dem vom

Obergericht errechneten erweiterten Grundbedarf der Beschwerdeführerin von

Fr. 3'270.-, verbleibt ihr damit ein Überschuss von mehr als

Fr. 1'000.-, der es ihr ohne Weiteres ermöglicht, die Kosten des

Verfahrens und ihrer Rechtsvertretung innert nützlicher Frist zu bezahlen. Die

Beschwerdeführerin ist demnach nicht mittellos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.

5.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …