VB.2018.00298
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00298
20. März 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20686)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00298
Urteil
Der 2. Kammer
vom 20. März 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1958 geborene kosovarische Staatsangehörige A
heiratete am 8. Juli 1979 in ihrem Heimatland den Landsmann C. Aus der
ehelichen Beziehung gingen drei Kinder (geboren 1981, 1982 und 1984) hervor. Am
23. Januar 1999 reisten die Eheleute A/C zusammen mit ihren Kindern als
Asylsuchende in die Schweiz ein. Nach der rechtskräftigen Abweisung ihrer
Asylgesuche liess sich A am 11. Dezember 2000 in ihrem Heimatland von
ihrem kosovarischen Ehemann scheiden und heiratete am 17. April 2001 in
Zürich den 1962 geborenen Schweizer D, worauf ihr am 30. Juli 2001
zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und am 5. Mai
2006 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 11. April 2007 liess
sich A von ihrem Schweizer Ehemann scheiden.
Ab dem 2. Halbjahr 2004 bezog A Sozialhilfe, weshalb das
Migrationsamt sie am 27. Juni 2014 ausländerrechtlich verwarnte und am 18. Dezember
2015 ihre Niederlassungsbewilligung widerrief, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 17. März 2016.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 11. April 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Juli
2018.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 (Datum Poststempel)
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen.
Eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter
sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM)
ihre vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter wurde darum ersucht, das
Verfahren bis zum Entscheid der zuständigen IV-Stelle über das hängige
Leistungsgesuch um Ausrichtung einer IV-Rente zu sistieren. Zudem wurde um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2018 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und stellte einen Entscheid
über die Verfahrenssistierung und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Akteneingang in Aussicht. Zugleich forderte es A unter
Hinweis auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu auf, sämtliche
Änderungen ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
und des Standes ihres pendenten Gesuchs um Ausrichtung einer IV-Rente sowie die
damit in Zusammenhang stehenden Abklärungen umgehend dem Verwaltungsgericht
mitzuteilen. Hierauf liess A mit Eingaben vom 17. Mai 2018 weitere
Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand nachreichen.
Am 25. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht das
Sistierungsgesuch von A ab.
Am 15. Juni und 4. Juli 2018 reichte der
Rechtsvertreter von A weitere medizinische Unterlagen nach. Mit Eingaben vom 17. August
2018.
und 23. Januar 2019 reichte er zunächst einen Vorbescheid und
nachfolgend den definitiven Rentenbescheid der IV-Stelle der SVA Zürich nach,
wonach A ab dem 1. Oktober 2018 eine volle Invalidenrente in Höhe von Fr. 531.-
zugesprochen wurde. Die Eingabe vom 23. Januar 2019 enthielt überdies eine
Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 19. Dezember 2018,
wonach die zugesprochene Invaliditätsrente durch monatliche Zusatzleistungen in
Höhe von Fr. 2'543.- ergänzt würde. Zudem wurde eine aktualisierte
Kostennote des Rechtsvertreters nachgereicht. Mit Eingabe vom 27. Februar
2019.
wurde ein Schreiben des zuständigen Sozialzentrums betreffend die Ablösung
von der Sozialhilfe nachgereicht und die Honorarnote erneut aktualisiert.
Das Migrationsamt liess sich weder zur Beschwerde noch den
nachgereichten Unterlagen vernehmen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Nach § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
2.
2.1
Nach Art. 63
Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2.2
Praxisgemäss
rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter
und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch
verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation
und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine
konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl.
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats
für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [Stand 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.2.4;
vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2;
BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3).
2.3
Entfällt
im Lauf des Widerrufsverfahrens die Sozialhilfeabhängigkeit, weil aufgrund
eines invalidisierenden Leidens oder Erreichens des Rentenalters Anspruch auf
eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende Ergänzungs- bzw.
Zusatzleistungen entstanden ist, muss differenziert werden:
2.3.1
Grundsätzlich stellen weder AHV- und IV-Renten noch Ergänzungsleistungen
Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar. Ergänzungsleistungen belasten
aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen,
weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 14. Dezember
2016,2C_562/2016, E. 3.1.2).
2.3.2
In seiner jüngsten Praxis deutet das Bundesgericht überdies an, dass selbst
eine absehbare (respektive in casu allenfalls bereits erfolgte) Loslösung von
der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen lässt, wenn der
betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit
die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019,2C_83/2018,
E. 4.2.4 mit Hinweisen). Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet
Ergänzungsleistungen zudem zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des
ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn diese lediglich eine vorbestehende
Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur
Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter
Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5).
2.3.3
Somit entfällt lediglich in denjenigen Konstellationen der Widerrufsgrund
der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit, in welchen eine zuvor
während Jahren erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen
Rentenalters oder der Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf
Ergänzungsleistungen angewiesen ist oder höchstens noch in untergeordneter
Weise Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. auch – neben den bereits zitierten
Entscheiden – VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.2
"zuvor während Jahren arbeitstätige Person"). In den übrigen Fällen
schliesst die Ablösung von der Sozialhilfe durch Bezug einer AHV- oder IV-Rente
samt Ergänzungsleistungen (bzw. kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen)
nach zitierter Praxis einen Widerruf nicht zwingend aus, kann einen solchen
aber als unverhältnismässig erscheinen lassen. Gerade bei der Zusprechung einer
Invalidenrente kann ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer bereits zuvor
bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit unverschuldet und ein
Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin
bezog ab dem 2. Halbjahr 2004 mehr als Fr. 322'000.- (Stand Februar
2018) Sozialhilfe, ohne dass sich zum Zeitpunkt des Widerrufs ihrer
Niederlassungsbewilligung eine Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnete. Ein
derartiger Sozialhilfebezug ist gemäss zitierter Praxis ohne Weiteres als
dauerhaft und erheblich zu bezeichnen. Zwar vermochte sie sich inzwischen von
der Sozialhilfe zu lösen, nachdem ihr per 1. Oktober 2018 eine
Invalidenrente in Höhe von Fr. 531.- zugesprochen wurde und ihr mit
Verfügung vom 19. Dezember 2018 ergänzend Fr. 2'543.- an
Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse)
hierzu entrichtet wurden. Die Beschwerdeführerin kann ihren Lebensunterhalt
jedoch nur in ganz untergeordneter Weise aus ihrer Invalidenrente bestreiten
und ist weiterhin auf beitragsunabhängige Sonderleistungen der öffentlichen
Hand angewiesen. Zudem trat sie ihre Rente nicht nach jahrelanger
Erwerbstätigkeit, sondern nach jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit an. Damit
haben die von ihr bezogenen Zusatzleistungen gemäss zitierter Praxis den
Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen
Widerrufsgrundes, ihre Loslösung von der Sozialhilfe im engeren Sinn ist jedoch
im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen. Zudem ist zu
prüfen, ob ihr ihre Sozialhilfeabhängigkeit und der bisherige Sozialhilfebezug
– gerade auch aufgrund der inzwischen festgestellten Invalidität – vorzuwerfen
ist oder ob ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung angesichts ihres
Gesundheitszustands und ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz
unverhältnismässig erscheint.
3.2
Die
Beschwerdeführerin erklärt ihre langjährige Fürsorgeabhängigkeit mit ihren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So gibt sie an, seit einem Auffahrunfall
im Jahr 2003 praktisch durchgehend wegen mehrerer schwerer gesundheitlicher
Probleme (Polymorbidität) in ärztlicher Behandlung zu stehen und arbeitsunfähig
zu sein. Seither soll sie an Depressionen und an einem Schleudertrauma mit
chronischen Schmerzen und Schwindelgefühlen leiden. Eine missglückte Operation
im Jahr 2007 soll zu einer Verletzung eines Beinnervs und weiteren
Komplikationen geführt haben. Hinzu kommen zahlreiche weitere Behandlungen und
Hospitalisierungen, unter anderem wegen einer nekrotisierenden Pankreatitis,
Atembeschwerden, einer somatoformen Schmerzstörung, Fibromyalgie etc. Ihr
psychischer Zustand soll sich nach dem Unfalltod ihres Sohnes im Januar 2017
noch weiter verschlechtert haben. Hierzu reichte sie vor den Vorinstanzen und
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zahlreiche ärztliche Berichte und Zeugnisse
für den Zeitraum der letzten 15 Jahre ein, welche ihr immer wieder eine
völlige oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie zahlreiche
Klinikaufenthalte attestierten (vgl. hierzu die Auflistung im vorinstanzlichen
Entscheid und die im Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen).
Zudem soll sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und mangelhafter
Deutschkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sein. Auch die
Sozialen Dienste Zürich hätten der Beschwerdeführerin zudem klar bescheinigt,
alles zur Arbeitssuche unternommen und ihrer Schadensminderungspflicht
nachgekommen zu sein. Insbesondere beruft sie sich auf die ihr inzwischen
zugesprochene Invalidenrente und die ihr damit attestierte 100% Erwerbsunfähigkeit.
3.3
Grundsätzlich
steht die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin dem Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. So erfolgte der migrationsamtliche
Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung vom 18. Dezember 2015 noch
innerhalb der bis zum 1. Januar 2019 in Art. 63 Abs. 2 aAuG vorgesehenen
15-Jahresfrist (BGE 137 II 10 E. 4.2; BGr, 18. Mai 2015,2C_727/2014,
E. 3.1). Sodann hat sie sich in der Schweiz trotz ihres langen Aufenthalts
nur unvollständig integriert. Vor ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ist sie nur
wenige Jahre einem Arbeitserwerb nachgegangen. Auch heute noch beherrscht sie
die hiesige Sprache nicht. In sozialer Hinsicht hat sie ihre gesundheitliche
Situation weitgehend in die Isolation getrieben. Ihre sozialen Kontakte
beschränken sich weitgehend auf die bereits heute über die Distanz gepflegte
Beziehung zu ihren beiden in der Romandie lebenden (erwachsenen) Töchtern sowie
monatliche Telefonate mit ihren im Ausland lebenden Geschwister. Ihre
Verwurzelung in der Schweiz erscheint damit grundsätzlich nicht derart fest,
als das ihr deshalb eine Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre.
3.4
Die von
behandelnden Ärzten und Therapeuten der Beschwerdeführerin stammenden Diagnosen
kommen keiner unabhängigen Begutachtung gleich und stellen höchstens
Parteigutachten dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit den
sozialversicherungs- und migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin
erstellt wurden (vgl. BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 4.3 f.;
BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4;
VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; vgl. auch BGE 141 V
281.
E. 3.7.1). Die jüngste Beurteilung durch die IV-Stelle bezieht sich
sodann in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse seit einem Klinikeintritt im
Februar 2016 und erhellt damit nicht die Schuldhaftigkeit des vorangegangenen
Sozialhilfebezugs (vgl. dazu die Begründung des definitiven Rentenentscheids
vom 24. Oktober 2018 und des Vorbescheids vom 10. August 2018).
Deshalb lässt sich aus dem zugunsten der Beschwerdeführerin entschiedenen
IV-Verfahren lediglich schliessen, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2016
und somit nach dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung erwerbsunfähig
war, ohne dass hierdurch aber ihre früheren Sozialhilfebezüge entschuldigt oder
eine frühere Erwerbsunfähigkeit bestätigt worden sind.
3.5
Gleichwohl
ist aufgrund der inzwischen festgestellten Invalidität der Beschwerdeführerin
und der von ihr eingereichten Arztberichten davon auszugehen, dass ihre
Sozialhilfeabhängigkeit zumindest in den letzten Jahren weitgehend
unverschuldet war:
3.5.1
Die Beschwerdeführerin leidet auch nach Einschätzung eines vorangegangenen
Entscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Mai 2015
(IV.2013.00675) bereits seit Jahren an Depressionen, die ihre Erwerbsfähigkeit
einschränkten. Ihre psychischen und physischen Leiden haben in der
Vergangenheit unbestrittenermassen immer wieder zu längeren Klinikaufenthalten
und vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zumindest phasenweise in einem
reduzierten Arbeitspensum in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sein
mag, ist davon auszugehen, dass ihre wiederholt aufgetretene Arbeitsunfähigkeit
ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bereits vor dem Bewilligungswiderruf
dauerhaft erschwert oder gar verunmöglicht hatte (vgl. auch VGr, 25. Oktober
2017, VB.2017.00398, E. 2.2.5). So sah auch das für sie zuständige
Sozialzentrum in einem Bericht vom 14. Dezember 2017 "keine Chance,
dass sie auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Stelle finden" könnte. Insoweit
war ihre Sozialhilfeabhängigkeit bereits vor dem Bewilligungswiderruf und dem
positiven Rentenbescheid weitgehend auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand
zurückzuführen.
3.5.2
Soweit aus den Akten ersichtlich ist, nahm die Beschwerdeführerin die ihr
empfohlenen Therapieangebote stets wahr, wenngleich sie verschiedene Angebote
wegen sprachlicher Hürden nicht besuchen konnte. Sie hatte damit – im Rahmen
ihrer Möglichkeiten – durchaus Versuche unternommen, ihre gesundheitlichen und
vor allem psychischen Probleme zu überwinden. Dass sich ihr psychischer Zustand
trotzdem nicht mehr stabilisiert und gemäss Einschätzung der IV-Stelle
zumindest ab Februar 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat, ist möglicherweise
auch durch mehrere Schicksalsschläge (Auffahrunfall 2003, Jobverlust 2005,
missglückte Operation 2007, Tod des Sohnes 2017, weitere gesundheitliche
Probleme, Zukunftsängste in Zusammenhang mit dem drohenden
Bewilligungswiderruf) begründet.
3.5.3
Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin ist zwar insgesamt weit
hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben und hat sowohl ihre
Therapie- als auch Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt. Ihre fehlenden
Kenntnisse der deutschen Sprache sind jedoch zumindest teilweise auch auf ihre
angeschlagene psychische Konstitution zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin bemühte
sich insoweit, ihre sprachlichen Defizite zu beheben, indem sie 2006 einen
Deutschkurs besuchte.
3.6
Weiter
sind die Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin im Kosovo durch ihr
invalidisierendes Leiden und ihr fortgeschrittenes Alter getrübt, zumal sie
dort allenfalls nicht mehr über ein soziales Netzwerk verfügt und nicht auf
finanzielle Unterstützung ihrer Familienangehörigen in der Schweiz zählen kann.
3.7
Nach dem
Gesagten erscheint ein Bewilligungswiderruf insgesamt unverhältnismässig.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Aufgrund dieses Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die
Vorinstanzen den Sachverhalt hinreichend abgeklärt oder das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin verletzt haben. Ebenso müssen weder allfällige
Vollzugshindernisse noch das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls näher
geprüft werden.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
und ist dieser zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.2
Entgegen
dem vorinstanzlichen Rekursentscheid wurde das bereits im Rekursverfahren
gestellte Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung mit der Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht gegenstandslos, da im Gegensatz
zu einer zugesprochenen Parteientschädigung die Kosten der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung nach Massgabe von § 16 Abs. 4 VRG
zurückzubezahlen (vgl. E. 6.2.6 nachstehend), an den unentgeltlichen
Rechtsbeistand (und nicht etwa an dessen Mandantschaft) auszubezahlen sowie
überdies aus der Staatskasse (und nicht von der unterliegenden Partei) zu
entrichten sind. Ausgangsgemäss ist damit auch für das vorinstanzliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.
6.1
Da der
Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens keine Gerichtskosten erwachsen, ist
ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden und
abzuschreiben.
6.2
6.2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt überdies – wie schon vor Vorinstanz – die
Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6.2.2
Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,
Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
6.2.3
Die Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf
Zusatzleistungen zu ihrer Invaliditätsrente angewiesen und erscheint damit
weiterhin prozessbedürftig. Sodann ist ihr gutzuheissendes Begehren nicht
aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb ihr
Rechtsvertreter auch vor Verwaltungsgericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen ist.
6.2.4
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin in seiner mit Eingabe vom 23. Januar 2019 ergänzten Kostennote
einen zeitlichen Aufwand von 19 Stunden und 40 Minuten aus, was bei dem
in § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(AnwGebV) als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- zu einer Entschädigung
von Fr. … führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende
(relativ aufwendige) Verfahren gerade noch als angemessen. Hinzu kommen
Barauslagen von Fr. … und Mehrwertsteuern (7,7 %) von insgesamt Fr. …,
woraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. … (Mehrwertsteuer inklusive)
resultiert. Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inklusive)
ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. … durch
die Gerichtskasse zu entschädigen.
6.2.5
Die für das vorinstanzliche Rekursverfahren zuzusprechende
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist
ebenfalls an die dort bereits zugesprochene Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Betrag von Fr. … anzurechnen, weshalb lediglich der
verbleibende Mehrbetrag in Höhe von Fr. … an den unentgeltlichen
Rechtsbeistand zulasten der Staatskasse zu entschädigen ist. Sofern der
unentgeltliche Rechtsbeistand für das vorinstanzliche Verfahren bereits
darüberhinausgehend aus der Staatskasse entschädigt worden sein sollte, ist die
zugesprochene Parteientschädigung mit der geleisteten Zahlung zu verrechnen.
6.2.6
In Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag
ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung
leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Dezember
2015.
und Dispositiv-Ziff. I,
II, V sowie die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III und die Höhe
der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Dispositiv-Ziffer IV
des Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. April 2018 werden
aufgehoben.
4.
Die Kosten des Rekursverfahrens in
Höhe von insgesamt Fr. 1'800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, im Sinn der Erwägungen der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Rechtsanwalt
B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. … (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der
Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
8.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
9.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
10.
Rechtsanwalt
lic. iur.
B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. … (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
11.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
12.
Mitteilung an …