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Entscheid

VB.2018.00298

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00298

20. März 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20686)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die 1958 geborene kosovarische Staatsangehörige A

heiratete am 8. Juli 1979 in ihrem Heimatland den Landsmann C. Aus der

ehelichen Beziehung gingen drei Kinder (geboren 1981, 1982 und 1984) hervor. Am

23. Januar 1999 reisten die Eheleute A/C zusammen mit ihren Kindern als

Asylsuchende in die Schweiz ein. Nach der rechtskräftigen Abweisung ihrer

Asylgesuche liess sich A am 11. Dezember 2000 in ihrem Heimatland von

ihrem kosovarischen Ehemann scheiden und heiratete am 17. April 2001 in

Zürich den 1962 geborenen Schweizer D, worauf ihr am 30. Juli 2001

zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann und am 5. Mai

2006 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Am 11. April 2007 liess

sich A von ihrem Schweizer Ehemann scheiden.

Ab dem 2. Halbjahr 2004 bezog A Sozialhilfe, weshalb das

Migrationsamt sie am 27. Juni 2014 ausländerrechtlich verwarnte und am 18. Dezember

2015 ihre Niederlassungsbewilligung widerrief, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 17. März 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 11. April 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Juli

2018.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 (Datum Poststempel)

liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und es sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

Eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subeventualiter

sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM)

ihre vorläufige Aufnahme zu beantragen. Weiter wurde darum ersucht, das

Verfahren bis zum Entscheid der zuständigen IV-Stelle über das hängige

Leistungsgesuch um Ausrichtung einer IV-Rente zu sistieren. Zudem wurde um die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung ihres

Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2018 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und stellte einen Entscheid

über die Verfahrenssistierung und die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege nach Akteneingang in Aussicht. Zugleich forderte es A unter

Hinweis auf ihre diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu auf, sämtliche

Änderungen ihres Gesundheitszustands, ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse

und des Standes ihres pendenten Gesuchs um Ausrichtung einer IV-Rente sowie die

damit in Zusammenhang stehenden Abklärungen umgehend dem Verwaltungsgericht

mitzuteilen. Hierauf liess A mit Eingaben vom 17. Mai 2018 weitere

Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand nachreichen.

Am 25. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht das

Sistierungsgesuch von A ab.

Am 15. Juni und 4. Juli 2018 reichte der

Rechtsvertreter von A weitere medizinische Unterlagen nach. Mit Eingaben vom 17. August

2018.

und 23. Januar 2019 reichte er zunächst einen Vorbescheid und

nachfolgend den definitiven Rentenbescheid der IV-Stelle der SVA Zürich nach,

wonach A ab dem 1. Oktober 2018 eine volle Invalidenrente in Höhe von Fr. 531.-

zugesprochen wurde. Die Eingabe vom 23. Januar 2019 enthielt überdies eine

Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 19. Dezember 2018,

wonach die zugesprochene Invaliditätsrente durch monatliche Zusatzleistungen in

Höhe von Fr. 2'543.- ergänzt würde. Zudem wurde eine aktualisierte

Kostennote des Rechtsvertreters nachgereicht. Mit Eingabe vom 27. Februar

2019.

wurde ein Schreiben des zuständigen Sozialzentrums betreffend die Ablösung

von der Sozialhilfe nachgereicht und die Honorarnote erneut aktualisiert.

Das Migrationsamt liess sich weder zur Beschwerde noch den

nachgereichten Unterlagen vernehmen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Nach § 52

Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen

Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids

(vgl. BGr, 20. April 2009,2C_651/2008, E. 4.2;

BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,

VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).

2.

2.1

Nach Art. 63

Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Aus­länderin oder der

Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

2.2

Praxisgemäss

rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter

und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch

verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation

und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine

konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl.

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats

für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [Stand 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.2.4;

vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 20. Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2;

BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011, E. 2.3).

2.3

Entfällt

im Lauf des Widerrufsverfahrens die Sozialhilfeabhängigkeit, weil aufgrund

eines invalidisierenden Leidens oder Erreichens des Rentenalters Anspruch auf

eine Invaliden- bzw. Altersrente sowie entsprechende Ergänzungs- bzw.

Zusatzleistungen entstanden ist, muss differenziert werden:

2.3.1

Grundsätzlich stellen weder AHV- und IV-Renten noch Ergänzungsleistungen

Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar. Ergänzungsleistungen belasten

aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen die öffentlichen Finanzen,

weshalb ihr Bezug zwar keinen Widerrufsgrund begründet, gleichwohl aber im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist (BGr, 14. Dezember

2016,2C_562/2016, E. 3.1.2).

2.3.2

In seiner jüngsten Praxis deutet das Bundesgericht überdies an, dass selbst

eine absehbare (respektive in casu allenfalls bereits erfolgte) Loslösung von

der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung den einmal gesetzten

Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen lässt, wenn der

betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit

die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019,2C_83/2018,

E. 4.2.4 mit Hinweisen). Das Zürcher Verwaltungsgericht erachtet

Ergänzungsleistungen zudem zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des

ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes, wenn diese lediglich eine vorbestehende

Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den zukünftigen Lebensunterhalt zur

Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in ganz untergeordneter

Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00579, E. 5.5).

2.3.3

Somit entfällt lediglich in denjenigen Konstellationen der Widerrufsgrund

der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit, in welchen eine zuvor

während Jahren erwerbstätige Person nach Erreichen des ordentlichen

Rentenalters oder der Zusprechung einer vollen Invalidenrente auf

Ergänzungsleistungen angewiesen ist oder höchstens noch in untergeordneter

Weise Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. auch – neben den bereits zitierten

Entscheiden – VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 2.3.2

"zuvor während Jahren arbeitstätige Person"). In den übrigen Fällen

schliesst die Ablösung von der Sozialhilfe durch Bezug einer AHV- oder IV-Rente

samt Ergänzungsleistungen (bzw. kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüssen)

nach zitierter Praxis einen Widerruf nicht zwingend aus, kann einen solchen

aber als unverhältnismässig erscheinen lassen. Gerade bei der Zusprechung einer

Invalidenrente kann ein früherer Sozialhilfebezug aufgrund einer bereits zuvor

bestehenden (invaliditätsbedingten) Erwerbsunfähigkeit unverschuldet und ein

Widerruf deshalb unverhältnismässig erscheinen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin

bezog ab dem 2. Halbjahr 2004 mehr als Fr. 322'000.- (Stand Februar

2018) Sozialhilfe, ohne dass sich zum Zeitpunkt des Widerrufs ihrer

Niederlassungsbewilligung eine Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnete. Ein

derartiger Sozialhilfebezug ist gemäss zitierter Praxis ohne Weiteres als

dauerhaft und erheblich zu bezeichnen. Zwar vermochte sie sich inzwischen von

der Sozialhilfe zu lösen, nachdem ihr per 1. Oktober 2018 eine

Invalidenrente in Höhe von Fr. 531.- zugesprochen wurde und ihr mit

Verfügung vom 19. Dezember 2018 ergänzend Fr. 2'543.- an

Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse)

hierzu entrichtet wurden. Die Beschwerdeführerin kann ihren Lebensunterhalt

jedoch nur in ganz untergeordneter Weise aus ihrer Invalidenrente bestreiten

und ist weiterhin auf beitragsunabhängige Sonderleistungen der öffentlichen

Hand angewiesen. Zudem trat sie ihre Rente nicht nach jahrelanger

Erwerbstätigkeit, sondern nach jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit an. Damit

haben die von ihr bezogenen Zusatzleistungen gemäss zitierter Praxis den

Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen

Widerrufsgrundes, ihre Loslösung von der Sozialhilfe im engeren Sinn ist jedoch

im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen. Zudem ist zu

prüfen, ob ihr ihre Sozialhilfeabhängigkeit und der bisherige Sozialhilfebezug

– gerade auch aufgrund der inzwischen festgestellten Invalidität – vorzuwerfen

ist oder ob ein Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung angesichts ihres

Gesundheitszustands und ihres langjährigen Aufenthalts in der Schweiz

unverhältnismässig erscheint.

3.2

Die

Beschwerdeführerin erklärt ihre langjährige Fürsorgeabhängigkeit mit ihren

gesundheitlichen Beeinträchtigungen. So gibt sie an, seit einem Auffahrunfall

im Jahr 2003 praktisch durchgehend wegen mehrerer schwerer gesundheitlicher

Probleme (Polymorbidität) in ärztlicher Behandlung zu stehen und arbeitsunfähig

zu sein. Seither soll sie an Depressionen und an einem Schleudertrauma mit

chronischen Schmerzen und Schwindelgefühlen leiden. Eine missglückte Operation

im Jahr 2007 soll zu einer Verletzung eines Beinnervs und weiteren

Komplikationen geführt haben. Hinzu kommen zahlreiche weitere Behandlungen und

Hospitalisierungen, unter anderem wegen einer nekrotisierenden Pankreatitis,

Atembeschwerden, einer somatoformen Schmerzstörung, Fibromyalgie etc. Ihr

psychischer Zustand soll sich nach dem Unfalltod ihres Sohnes im Januar 2017

noch weiter verschlechtert haben. Hierzu reichte sie vor den Vorinstanzen und

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zahlreiche ärztliche Berichte und Zeugnisse

für den Zeitraum der letzten 15 Jahre ein, welche ihr immer wieder eine

völlige oder zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit sowie zahlreiche

Klinikaufenthalte attestierten (vgl. hierzu die Auflistung im vorinstanzlichen

Entscheid und die im Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen).

Zudem soll sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und mangelhafter

Deutschkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sein. Auch die

Sozialen Dienste Zürich hätten der Beschwerdeführerin zudem klar bescheinigt,

alles zur Arbeitssuche unternommen und ihrer Schadensminderungspflicht

nachgekommen zu sein. Insbesondere beruft sie sich auf die ihr inzwischen

zugesprochene Invalidenrente und die ihr damit attestierte 100% Erwerbsunfähigkeit.

3.3

Grundsätzlich

steht die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin dem Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligung nicht entgegen. So erfolgte der migrationsamtliche

Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung vom 18. Dezember 2015 noch

innerhalb der bis zum 1. Januar 2019 in Art. 63 Abs. 2 aAuG vorgesehenen

15-Jahresfrist (BGE 137 II 10 E. 4.2; BGr, 18. Mai 2015,2C_727/2014,

E. 3.1). Sodann hat sie sich in der Schweiz trotz ihres langen Aufenthalts

nur unvollständig integriert. Vor ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ist sie nur

wenige Jahre einem Arbeitserwerb nachgegangen. Auch heute noch beherrscht sie

die hiesige Sprache nicht. In sozialer Hinsicht hat sie ihre gesundheitliche

Situation weitgehend in die Isolation getrieben. Ihre sozialen Kontakte

beschränken sich weitgehend auf die bereits heute über die Distanz gepflegte

Beziehung zu ihren beiden in der Romandie lebenden (erwachsenen) Töchtern sowie

monatliche Telefonate mit ihren im Ausland lebenden Geschwister. Ihre

Verwurzelung in der Schweiz erscheint damit grundsätzlich nicht derart fest,

als das ihr deshalb eine Rückkehr in den Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre.

3.4

Die von

behandelnden Ärzten und Therapeuten der Beschwerdeführerin stammenden Diagnosen

kommen keiner unabhängigen Begutachtung gleich und stellen höchstens

Parteigutachten dar, insbesondere soweit sie im Zusammenhang mit den

sozialversicherungs- und migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin

erstellt wurden (vgl. BGr, 10. Juni 2010,2C_74/2010, E. 4.3 f.;

BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4;

VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; vgl. auch BGE 141 V

281.

E. 3.7.1). Die jüngste Beurteilung durch die IV-Stelle bezieht sich

sodann in zeitlicher Hinsicht auf die Verhältnisse seit einem Klinikeintritt im

Februar 2016 und erhellt damit nicht die Schuldhaftigkeit des vorangegangenen

Sozialhilfebezugs (vgl. dazu die Begründung des definitiven Rentenentscheids

vom 24. Oktober 2018 und des Vorbescheids vom 10. August 2018).

Deshalb lässt sich aus dem zugunsten der Beschwerdeführerin entschiedenen

IV-Verfahren lediglich schliessen, dass die Beschwerdeführerin ab Februar 2016

und somit nach dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung erwerbsunfähig

war, ohne dass hierdurch aber ihre früheren Sozialhilfebezüge entschuldigt oder

eine frühere Erwerbsunfähigkeit bestätigt worden sind.

3.5

Gleichwohl

ist aufgrund der inzwischen festgestellten Invalidität der Beschwerdeführerin

und der von ihr eingereichten Arztberichten davon auszugehen, dass ihre

Sozialhilfeabhängigkeit zumindest in den letzten Jahren weitgehend

unverschuldet war:

3.5.1

Die Beschwerdeführerin leidet auch nach Einschätzung eines vorangegangenen

Entscheids des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Mai 2015

(IV.2013.00675) bereits seit Jahren an Depressionen, die ihre Erwerbsfähigkeit

einschränkten. Ihre psychischen und physischen Leiden haben in der

Vergangenheit unbestrittenermassen immer wieder zu längeren Klinikaufenthalten

und vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zumindest phasenweise in einem

reduzierten Arbeitspensum in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sein

mag, ist davon auszugehen, dass ihre wiederholt aufgetretene Arbeitsunfähigkeit

ihre Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bereits vor dem Bewilligungswiderruf

dauerhaft erschwert oder gar verunmöglicht hatte (vgl. auch VGr, 25. Oktober

2017, VB.2017.00398, E. 2.2.5). So sah auch das für sie zuständige

Sozialzentrum in einem Bericht vom 14. Dezember 2017 "keine Chance,

dass sie auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Stelle finden" könnte. Insoweit

war ihre Sozialhilfeabhängigkeit bereits vor dem Bewilligungswiderruf und dem

positiven Rentenbescheid weitgehend auf ihren angeschlagenen Gesundheitszustand

zurückzuführen.

3.5.2

Soweit aus den Akten ersichtlich ist, nahm die Beschwerdeführerin die ihr

empfohlenen Therapieangebote stets wahr, wenngleich sie verschiedene Angebote

wegen sprachlicher Hürden nicht besuchen konnte. Sie hatte damit – im Rahmen

ihrer Möglichkeiten – durchaus Versuche unternommen, ihre gesundheitlichen und

vor allem psychischen Probleme zu überwinden. Dass sich ihr psychischer Zustand

trotzdem nicht mehr stabilisiert und gemäss Einschätzung der IV-Stelle

zumindest ab Februar 2016 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat, ist möglicherweise

auch durch mehrere Schicksalsschläge (Auffahrunfall 2003, Jobverlust 2005,

missglückte Operation 2007, Tod des Sohnes 2017, weitere gesundheitliche

Probleme, Zukunftsängste in Zusammenhang mit dem drohenden

Bewilligungswiderruf) begründet.

3.5.3

Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin ist zwar insgesamt weit

hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben und hat sowohl ihre

Therapie- als auch Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt. Ihre fehlenden

Kenntnisse der deutschen Sprache sind jedoch zumindest teilweise auch auf ihre

angeschlagene psychische Konstitution zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin bemühte

sich insoweit, ihre sprachlichen Defizite zu beheben, indem sie 2006 einen

Deutschkurs besuchte.

3.6

Weiter

sind die Wiedereingliederungschancen der Beschwerdeführerin im Kosovo durch ihr

invalidisierendes Leiden und ihr fortgeschrittenes Alter getrübt, zumal sie

dort allenfalls nicht mehr über ein soziales Netzwerk verfügt und nicht auf

finanzielle Unterstützung ihrer Familienangehörigen in der Schweiz zählen kann.

3.7

Nach dem

Gesagten erscheint ein Bewilligungswiderruf insgesamt unverhältnismässig.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Aufgrund dieses Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die

Vorinstanzen den Sachverhalt hinreichend abgeklärt oder das rechtliche Gehör

der Beschwerdeführerin verletzt haben. Ebenso müssen weder allfällige

Vollzugshindernisse noch das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls näher

geprüft werden.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

und ist dieser zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von Fr. 2'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2

Entgegen

dem vorinstanzlichen Rekursentscheid wurde das bereits im Rekursverfahren

gestellte Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung mit der Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht gegenstandslos, da im Gegensatz

zu einer zugesprochenen Parteientschädigung die Kosten der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung nach Massgabe von § 16 Abs. 4 VRG

zurückzubezahlen (vgl. E. 6.2.6 nachstehend), an den unentgeltlichen

Rechtsbeistand (und nicht etwa an dessen Mandantschaft) auszubezahlen sowie

überdies aus der Staatskasse (und nicht von der unterliegenden Partei) zu

entrichten sind. Ausgangsgemäss ist damit auch für das vorinstanzliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inklusive

Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

6.

6.1

Da der

Beschwerdeführerin aufgrund ihres Obsiegens keine Gerichtskosten erwachsen, ist

ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden und

abzuschreiben.

6.2

6.2.1

Die Beschwerdeführerin beantragt überdies – wie schon vor Vorinstanz – die

Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6.2.2

Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen,

Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

6.2.3

Die Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf

Zusatzleistungen zu ihrer Invaliditätsrente angewiesen und erscheint damit

weiterhin prozessbedürftig. Sodann ist ihr gutzuheissendes Begehren nicht

aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb ihr

Rechtsvertreter auch vor Verwaltungsgericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu bestellen ist.

6.2.4

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin in seiner mit Eingabe vom 23. Januar 2019 ergänzten Kostennote

einen zeitlichen Aufwand von 19 Stunden und 40 Minuten aus, was bei dem

in § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(AnwGebV) als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- zu einer Entschädigung

von Fr. … führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende

(relativ aufwendige) Verfahren gerade noch als angemessen. Hinzu kommen

Barauslagen von Fr. … und Mehrwertsteuern (7,7 %) von insgesamt Fr. …,

woraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. … (Mehrwertsteuer inklusive)

resultiert. Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren

zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inklusive)

ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. … durch

die Gerichtskasse zu entschädigen.

6.2.5

Die für das vorinstanzliche Rekursverfahren zuzusprechende

Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist

ebenfalls an die dort bereits zugesprochene Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Betrag von Fr. … anzurechnen, weshalb lediglich der

verbleibende Mehrbetrag in Höhe von Fr. … an den unentgeltlichen

Rechtsbeistand zulasten der Staatskasse zu entschädigen ist. Sofern der

unentgeltliche Rechtsbeistand für das vorinstanzliche Verfahren bereits

darüberhinausgehend aus der Staatskasse entschädigt worden sein sollte, ist die

zugesprochene Parteientschädigung mit der geleisteten Zahlung zu verrechnen.

6.2.6

In Bezug auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag

ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung

leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 18. Dezember

2015.

und Dispositiv-Ziff. I,

II, V sowie die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III und die Höhe

der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Dispositiv-Ziffer IV

des Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. April 2018 werden

aufgehoben.

4.

Die Kosten des Rekursverfahrens in

Höhe von insgesamt Fr. 1'800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, im Sinn der Erwägungen der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Rechtsanwalt

B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. … (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der

Staatskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

7.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

8.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

10.

Rechtsanwalt

lic. iur.

B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. … (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

11.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

12.

Mitteilung an …