VB.2018.00299
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00299
20. Juni 2018Deutsch22 min
(URT.2018.19963)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00299
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der aus Marokko stammende und offiziell 1974 geborene
(genaues Geburtsdatum unbekannt) marokkanische Staatsangehörige A ist seit
seinem 5. Lebensjahr Vollwaise und wuchs bei einer Pflegemutter in ärmlichen
Verhältnissen auf. 1992 reiste er mit einem Besuchervisum in die Schweiz und
hielt sich hier zunächst zu Weiterbildungszwecken auf. Mit Beschluss des
Bezirksrats Uster vom 12. Oktober 1994 wurde er von einem deutschen
Staatsangehörigen adoptiert. Am 9. März 1995 wurde ihm im Rahmen der
Härtefallbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folge
regelmässig verlängert wurde. Zwischen dem 13. Dezember 1997 und dem 28. Januar
2003 war er mit der Schweizerin C verheiratet. Aus der ehelichen Beziehung
stammt der 1998 geborene Schweizer Sohn D.
Während seines Aufenthalts in
der Schweiz gab A wiederholt zu Klagen Anlass. Seit Jahren ist er von der
Sozialhilfe abhängig und verschuldet. Zudem trat er mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung, wobei er bis zum Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung per 18. März
2016 zu folgenden Strafen verurteilt wurde:
- Gefängnisstrafe von 3 ½ Monaten wegen
Raufhandels und Nötigung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August
1999;
- Gefängnisstrafe von 14 Tagen
und Busse von Fr. 500.- wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte
gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 6. Juni 2005;
- Gefängnisstrafe von zwei Monaten
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2005;
- Geldstrafe von 30 Tagessätzen
zu je Fr. 30.- sowie Busse von Fr. 400.- wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 9. Oktober
2012;
- Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu je Fr. 10.- sowie Busse von Fr. 200.- wegen mehrfachen Diebstahls,
einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Vergehens gegen das
Waffengesetz gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober
2015.
Nachdem A wegen seiner
wiederholten Delinquenz bzw. seiner Sozialhilfeabhängigkeit bereits am 10. November
1999, 13. Dezember 2005 und 15. September 2015 ausländerrechtlich
verwarnt worden war, verweigerte das Migrationsamt am 25. Juli 2016 eine
weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis zum 24. September 2016.
Erwägungen
II.
Noch während der Hängigkeit des hiergegen erhobenen
Rekurses wurde A am 17. November 2016 durch das Bezirksgericht Zürich zu
einer 22-monatigen Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung
verurteilt. Das Strafurteil wurde am 6. November 2017 durch das
Obergericht Zürich vollumfänglich bestätigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die
Sicherheitsdirektion betätigte am 11. April 2018 den migrationsamtlichen
Entscheid unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 13. Juni 2018,
wobei sie aufgrund der zuletzt erwirkten Freiheitsstrafe neu den Widerrufsgrund
der längerfristigen Freiheitsstrafe als erfüllt erachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 3
des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu verlängern,
eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG zu erteilen oder die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin ersucht.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 reichte der
Beschwerdeführer die Orientierungskopie eines Arztberichts des
Suchtzentrums E nach.
Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Trotz seiner Adoption durch einen deutschen
Staatsangehörigen verfügt der volljährige Beschwerdeführer nur über die
marokkanische Staatsangehörigkeit und gilt damit als Angehöriger eines
Drittstaates ausserhalb der EU bzw. EFTA. Er kann seinen weiteren Aufenthalt
damit nicht auf eine freizügigkeitsrechtliche Regelung stützen, unabhängig
davon, ob er jemals Anrecht auf den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft
gehabt hätte.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet
und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62
AuG vorliegen.
3.1.2
Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 33
Abs. 3 AuG kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und
einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.
3.1.3
Weiter kann die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c
in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AuG verweigert werden, wenn
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 80 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
(VZAE) ist dies unter anderem bei der erheblichen oder wiederholten Missachtung
von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen sowie bei mutwilliger
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im
Sinn einer mutwilligen Schuldenwirtschaft anzunehmen.
3.1.4
3.1.4.1
Ein Widerrufsgrund liegt sodann vor, wenn ein Ausländer zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG). Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II
377.
E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).
3.1.4.2
Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und
Art. 62 Abs. 2 AuG hat aber seit dem 1. Oktober 2016 das
Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und
kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen
werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu
widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober
2016.
ergangen ist.
3.1.4.3
Strittig ist, inwieweit das unter neuem Recht ergangene Strafurteil die
Migrationsbehörden binden soll, wenn die Frage der Landesverweisung überhaupt
nicht materiell behandelt wurde, z. B. weil die Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Antrag
gestellt hatte. Teilweise wird vertreten, dass das Strafurteil nur dann im Sinn
von Art. 62 Abs. 2 AuG (respektive der analogen Regelung von
Art. 63 Abs. 3 AuG) für die Migrationsbehörden bindend sein soll,
wenn tatsächlich eine entsprechende Interessenabwägung durch den Strafrichter
stattgefunden hat oder zumindest hätte stattfinden können (vgl. Marcel
Brun/Alberto Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen
für die Strafjustiz, recht 2017, S. 242; Rolf Graedel/Raphael Arn, Die
neuen Bestimmungen zur Landesverweisung, BVR 2017, S. 378; vgl. auch VGr,
21.
Februar 2018, VB.2017.00777, E. 3.2).
Eine entsprechende
Interessenabwägung ist dem Strafgericht insbesondere dort verwehrt, wo
Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen, jedoch erst danach
abgeurteilt worden sind: Die seit dem 1. Oktober 2016 vorgesehene Landesverweisung
stellt eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist deshalb aufgrund des
Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex
mitior") im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht auf
Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür aber
erst nach dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3. April
2017,1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018,2C_666/2017,
E. 3.2.2). Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen
Fällen eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen (vgl. Botschaft, BBl
2013, 6011). Folglich hat das Strafgericht in solchen Konstellationen auch
nicht im Sinn von Art. 62 Abs. 2 AuG (oder Art. 63 Abs. 3
AuG) von einer Landesverweisung "abgesehen", vielmehr war die
Anordnung einer solchen gestützt auf das neue Recht von vornherein nicht
zulässig.
Wenn aber das Strafgericht
aufgrund der lex mitior eine neurechtliche Landesverweisung nicht aussprechen
kann, müssen die Migrationsbehörden weiterhin für die Prüfung des
Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von Art. 62 Abs. 2 AuG
(und die analoge Regelung von Art. 63 Abs. 3 AuG) lediglich die
Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den
straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Hingegen war es keineswegs die
Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller
Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine
Verschärfung der Praxis in Umsetzung der sogenannten Ausschaffungsinitiative
bzw. der hieraus resultierenden Verfassungsvorgaben von Art. 121 der
Bundesverfassung (BV). Damit haben die Ausländerbehörden auch weiterhin über
den Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen aufgrund von
Verurteilungen zu längerfristigen Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die
Strafgerichte aufgrund des Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine
neurechtlichen Landesverweisungen aussprechen können. Den Migrationsbehörden
verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das
hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder
die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde.
3.1.4.4
Ferner kann auch eine nach dem 1. Oktober 2016 erfolgte Verurteilung
im Rahmen der Interessensabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren Berücksichtigung
finden, wenn andere Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] des
Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [aktualisiert 26. Januar
2018], Ziff. 8.3.1 lit. b). Sieht das Strafgericht von einer
Landesverweisung ab, obwohl die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären,
verbleibt zudem die Möglichkeit, eine ausländerrechtliche Verwarnung im Sinn
von Art. 96 Abs. 2 AuG auszusprechen.
3.2
3.2.1
Während das Migrationsamt die Bewilligungsverweigerung noch auf die
Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AuG stützte,
betrachtete die Sicherheitsdirektion aufgrund der neusten Verurteilung des
Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG als einschlägig.
3.2.2
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner jahrelangen Fürsorgeabhängigkeit
den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt. So
summieren sich die bislang bezogenen Fürsorgeleistungen auf rund Fr. 170'000.-.
3.2.3
Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten liegenden Auszügen
aus dem Betreibungsregister seit Jahren hoch verschuldet. So weist allein der
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts … vom 10. Juni 2016
insgesamt offene Verlustscheinforderungen von über Fr. 41'000.- und offene
Betreibungen von über Fr. 13'000.- aus. Hinzu kommen zahlreiche weitere
Betreibungen und Verlustscheine aus einem früheren Betreibungskreis und neue
Zahlungsverpflichtungen aufgrund des jüngsten Strafverfahrens des
Beschwerdeführers. Gemäss Auskunft des Zentralen Inkassos der Zürcher Gerichte
hat der Beschwerdeführer derzeit allein aus Verfahren vor Zürcher Gerichten
offene Kosten im Betrag von Fr. 35'335.75. Damit dürften sich die
Zahlungsausstände des Beschwerdeführers insgesamt auf über Fr. 100'000.-
belaufen. Zusammen mit seiner jahrelangen, wiederholten und persistenten
Delinquenz erscheint damit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a und b
VZAE erfüllt.
3.2.4
Aufgrund der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers ist aber
insbesondere neu auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG erfüllt: Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts vom 17. November 2016,
bestätigt mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 6. November 2017, wurde
der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer
22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er eine überjährige und
somit längerfristige Freiheitsstrafe erwirkt und den diesbezüglichen
Widerrufsgrund gesetzt. Die vom Beschwerdeführer begangene versuchte schwere
Körperverletzung qualifiziert zudem als Gewaltdelikt, welches nach dem Willen des
Verfassungs- und Gesetzgebers zu denjenigen Anlasstaten gehört, die
vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle dazu führen sollen, dass der
Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird
(vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ["Gewaltdelikts"] und
Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB).
Da der Beschwerdeführer aber
vor dem 1. Oktober 2016 delinquiert hatte, war es sowohl dem Bezirks- als
auch dem Obergericht nach der anwendbaren lex mitior verwehrt, eine
Landesverweisung anzuordnen, weshalb es auch nicht im Sinn von Art. 62
Abs. 2 AuG von einer Landesverweisung "absehen" konnte. Trotz
der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Neuregelung der Zuständigkeiten
durfte damit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG im
vorinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung finden.
3.3
3.3.1
Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die
Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen
Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter
Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des
Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des
Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen und seiner
Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG;
BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,
E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 AuG N. 8).
3.3.2
Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AuG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das
Verschulden der ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die
Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Anders als bei hier niedergelassenen
Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung
aber auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem
Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Eine
unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen nicht zu einem Widerruf
bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.1 lit. e,
BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014, E. 3.2).
3.3.3
Ähnlich wie beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zieht die
Praxis beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. l lit. c AuG eine
Wegweisung ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.-
in Betracht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit
Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2). Neben
dem Umfang und der Dauer der Schuldenwirtschaft ist wiederum zu prüfen,
inwieweit die Schulden in vorwerfbarer bzw. mutwilliger Weise geäufnet und
zumutbare Anstrengungen zur Schuldentilgung unterlassen wurden (vgl. zum Ganzen
BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2 f.; BGr, 6. Oktober
2010,2C_273/2010, E. 3.4)
3.3.4
Anstelle der Schuldenwirtschaft können auch wiederholte Verurteilungen zu
unterjährigen Freiheitsstrafen einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. c
AuG rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als
erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b
AuG vergleichbar sind (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).
3.3.5
Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG bildet die
vom Strafrichter verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere
des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche
Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen
von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008,
E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31
E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs
des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch
generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2;
BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,
2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).
3.4
3.4.1
Umfang und Dauer des Sozialhilfebezugs durch den Beschwerdeführer würden
sogar für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ausreichen und sind
damit ohne Weiteres hinreichend für die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,
E. 2.3). Selbiges gilt auch für seine Schuldenwirtschaft. Seine lange
Aufenthaltsdauer schliesst hierbei eine Nichtverlängerung aufgrund von
Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügt er doch trotz seiner
langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung. Mit einer
Ablösung von der Sozialhilfe und einer Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt
ist gemäss Einschätzung der für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialzentrums
vom 25. Mai 2016 auch zukünftig nicht zu rechnen. Ebenso wenig sind
Anstrengungen zur Schuldensanierung beim Beschwerdeführer zu erkennen. Vielmehr
ist dessen Schuldenlast in den letzten Jahren weiter angestiegen, obwohl ihm
die bezogene Sozialhilfe eigentlich die Existenz sichern sollte.
3.4.2
Der Beschwerdeführer versucht seinen jahrelangen Sozialhilfebezug vor
Verwaltungsgericht sodann allein damit zu entschuldigen, dass die
verantwortlichen Sozialbehörden in der Stadt F sich jahrelang nicht (genügend)
um eine Erwerbsintegration vieler Sozialhilfeempfänger gekümmert und ihnen
stattdessen die "Wohltat von Sozialhilfe widerfahren lassen" hätten.
3.4.3
Diese Argumentation läuft darauf hinaus, allein die Sozialhilfebehörden in
der Pflicht zu sehen, die Arbeitsintegration der Sozialhilfebezüger voranzutreiben,
obwohl das schweizerische Recht im Allgemeinen und das Sozialhilferecht im
Besonderen vom Prinzip der Eigenverantwortung, Eigeninitiative und der
Subsidiarität staatlicher Hilfe geprägt ist (vgl. Art. 5 der Zürcher
Kantonsverfassung [KV]; Art. 12 BV; § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1991 [SHG]; vgl. auch die Grundprinzipien der Sozialhilfe gemäss
Ziff. A.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]). Der Beschwerdeführer
hätte sich damit primär selbst um seine Erwerbsintegration kümmern müssen und
sich nicht einfach auf weitere Sozialhilfeleistungen verlassen dürfen.
3.4.4
Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten in der Beschwerdeschrift
erstmals durch "jahrelange massive sexuelle Ausbeutung" durch seinen
Adoptivvater zu erklären versucht, sind die entsprechenden Vorwürfe weder
geeignet noch hinreichend substanziiert, seine Sozialhilfeabhängigkeit zu
entschuldigen.
3.4.5
Im Übrigen vermag auch die Suchterkrankung des Beschwerdeführers dessen
mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht zu entschuldigen, da er nicht
hinreichend darlegt, welche Schritte er zur Überwindung seiner jahrelangen
Drogensucht unternommen hat. Soweit ersichtlich hat er bis auf die Teilnahme an
einem Methadonprogramm zuletzt kaum Anstrengungen unternommen, sein
Suchtverhalten in den Griff zu bekommen. Gemäss den Angaben des Suchtzentrums E
vom 13. September 2016 nahm der Beschwerdeführer lediglich an den (für die
Methadonabgabe) vorgeschriebenen Terminen teil, ohne dass eine engmaschige
Psychotherapie stattfinden konnte. Frühere stationäre Drogenentzüge verliefen
erfolglos. Eine geplante Hepatitis-C-Therapie konnte nicht durchgeführt werden,
da der Beschwerdeführer nicht zu den Terminen erschien. Gemäss Aktenlage war
der Beschwerdeführer trotz seiner Suchterkrankung grundsätzlich arbeitsfähig,
was zumindest vor Verwaltungsgericht auch nicht infrage gestellt wird.
3.4.6
Sodann ist davon auszugehen, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers
dessen Arbeitsintegration noch weiter erschwert hatte, was ihm ebenfalls
anzulasten ist, zumal seine Delikte überwiegend nicht in Zusammenhang mit einer
Beschaffungskriminalität standen und somit nicht Ausfluss seiner Drogensucht
waren.
3.4.7
Auch die von ihm angehäuften Schulden stehen teilweise in Zusammenhang mit
seinem mangelhaften Legalverhalten sowie seiner mangelhaften Integration auf
dem hiesigen Arbeitsmarkt, weshalb ihm seine Schuldenwirtschaft und seine
fehlenden Tilgungsbemühungen ebenfalls vorzuwerfen sind. Angesichts der sich
stetig erhöhenden Schulden besteht auch diesbezüglich ein erhebliches
Fernhalteinteresse.
3.4.8
Sowohl der Sozialhilfebezug als auch die Schuldenwirtschaft des
Beschwerdeführers erscheinen damit überwiegend schuldhaft und höchstens am
Rande mit dessen Suchtproblematik und gesundheitlichen Problemen erklärbar.
3.5
3.5.1
Das öffentliche Fernhalteinteresse gründet jedoch vor allem auch auf dem
mangelhaften Legalverhalten des Beschwerdeführers: Die gegen den
Beschwerdeführer zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten liegt
weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine
längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Wie sich aus der Anklageschrift
und den strafgerichtlichen Erwägungen zu dieser Verurteilung erhellt, hat der
Beschwerdeführer anlässlich einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit
einem Taschenmesser seinem Kontrahenten eine Schnittwunde am Hals zugefügt und
dabei auch die Möglichkeit einer lebensgefährlichen Schädigung in Kauf
genommen. Nur aus Zufall hat das Opfer gleichwohl keine gravierende Verletzung
erlitten. Das Strafgericht berücksichtigte bei der Strafzumessung eine
leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums des
Beschwerdeführers strafmindernd, stufte das Tatverschulden aber als nicht mehr
leicht ein. Dass die Tat gemäss Strafurteil in einer Milieusituation
stattgefunden hat und aufgrund von "Imponiergehabe und schlichter
Vordrängerei erfolgte", vermag zwar allenfalls die an den Tag gelegte
kriminelle Energie des Beschwerdeführers etwas zu relativieren, lässt zugleich
aber auch auf seine mangelhafte Affektkontrolle und eine problematische
Zugehörigkeit zur Drogenszene schliessen.
Im Licht der vom Verfassungs-
und Gesetzgeber sowie der Rechtspraxis (vgl. BGr, 5. April 2018,
2C_393/2017 3.3.1; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3)
vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Gewalttätern ist damit bereits
ein erhebliches Fernhalteinteresse zu bejahen, welches durch die übrige
Straffälligkeit des Beschwerdeführers noch weiter verstärkt wird, ist dieser
doch bereits zuvor wiederholt gewalttätig geworden. Erschwerend kommt hinzu,
dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnungen sowie drohenden Bewilligungsentzugs
weiterdelinquierte und dadurch seine Uneinsichtigkeit manifestierte. Dem unter
dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgten Wohlverhalten im
Strafvollzug und nach seiner bedingten Entlassung im August 2017 ist hingegen
keine massgebliche Bedeutung zuzusprechen (vgl. BGr, 12. September 2017,
2C_172/2017, E. 3.3).
3.6
Aufgrund seines
bisherigen Legalverhaltens, seiner schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit und der
ihm ebenfalls vorwerfbaren Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes
öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher
gleich mehrere Widerrufsgründe gesetzt hat.
3.7
3.7.1
Dem sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit, Schuldenwirtschaft und
wiederholter Delinquenz des Beschwerdeführers ergebenden öffentlichen
Fernhalteinteresse sind seine privaten Interessen gegenüberzustellen.
3.7.2
Der Beschwerdeführer hat seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in
Marokko verbracht, wo er die Grund- und Oberschule besucht sowie eine Lehre als
Elektriker begonnen hatte. In der Schweiz vermochte er sich trotz seiner langen
Anwesenheitsdauer nur unvollständig zu integrieren: So bewegte er sich als
Betäubungsmittelkonsument jahrelang im Drogenmilieu und pflegte zeitweise
aufgrund seiner Suchtprobleme selbst zu seinem (volljährigen) Sohn kaum mehr
Kontakt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, einen grossen Kollegenkreis zu
haben, wollte hierzu jedoch keine Namen nennen. Sein soziales Umfeld vermochte
ihn bislang weder von seiner Delinquenz abzuhalten, noch ihm bei der
Bewältigung seiner Sucht behilflich sein. Vielmehr ist im problematischen
Milieuumfeld des Beschwerdeführers gerade ein kriminalitätsfördernder Faktor zu
sehen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die soziale
Integration des Beschwerdeführers trotz seiner langen Anwesenheitsdauer nicht
fortgeschritten ist und sich vor allem auf problematische Kontakte zum Drogenmilieu
bezieht. Dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge inzwischen wieder
einen normalen Kontakt zu seinem Sohn unterhält, fällt nicht weiter ins
Gewicht, hat er doch diese Beziehung zuvor über Jahre vernachlässigt und fallen
die Familienbande zu seinem inzwischen volljährigen Sohn nicht mehr in den
Schutzbereich des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf
Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV. Ebenso wenig kann er aus seiner bereits
vor Jahren geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin und seiner ohnehin nicht mehr
intakten Beziehung zu seinem Adoptivvater etwas zu seinen Gunsten ableiten.
3.7.3
Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, ist die Behandlung der Suchterkrankung
des Beschwerdeführers in Marokko kostenlos möglich. Gleiches gilt auch für die
weiteren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Zudem benötigt der
Beschwerdeführer gemäss dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht des Suchtzentrum E
vom 14. Mai 2018 derzeit kein Methadon mehr. Entgegen den kaum
substanziierten Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer
für den Zugang zum marokkanischen Gesundheitssystem nicht auf ein familiäres
Netzwerk angewiesen. So geht aus dem auch in der Beschwerdeschrift zitierten
Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 25. Februar 2015
hervor, dass es in Marokko zahlreiche lokale und nationale Non-Profit-Vereine
gibt, welche mittellosen und anderen Patienten den Zugang zum Gesundheitssystem
erleichtern (vgl. den Bericht des SEM "Focus Marokko,
Gesundheitsversorgung" vom 25. Februar 2015, S. 33). Sodann ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz die ihm zur
Verfügung stehenden Therapieangebote nur sporadisch genutzt hat.
3.7.4
Zwar verfügt der Beschwerdeführer in Marokko nicht mehr über ein
tragfähiges soziales Umfeld. Gleichwohl ist ihm die dortige Reintegration
aufgrund seines noch jungen Alters sowie seiner Kenntnisse der dortigen Kultur
und Sprache zuzumuten, zumal eine massgebliche Integration in der Schweiz
zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht stattgefunden hat. Nachdem sich
der Beschwerdeführer bislang vorwiegend im hiesigen Drogenmilieu bewegt hat und
ihm das bisherige soziale Umfeld in der Schweiz kaum eine Stütze bei der
Bekämpfung seiner Drogensucht war, ist nicht auszuschliessen, dass eine
Rückkehr nach Marokko und der damit einhergehende Bruch mit dem bisherigen
Umfeld sich auch positiv auf seine Suchterkrankung auswirken könnte. Die in der
Schweiz erworbenen Berufs- und Sprachkenntnisse können dem Beschwerdeführer
überdies auch in seiner Heimat nützlich sein, z. B. im marokkanischen Tourismussektor.
3.7.5
Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint eine
erneute Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG des bereits mehrfach
ausländerrechtlich verwarnten Beschwerdeführers nicht geboten. Die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint somit auch unter
Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen angemessen und verhältnismässig.
4.
Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann
auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht
ersichtlich und ergeben sich nach Dargelegtem insbesondere auch nicht aufgrund
der Suchterkrankung oder den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers.
Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die
Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG), zumal eine solche auch nicht verlangt wurde.
6.2
Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist wegen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann
lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …