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Entscheid

VB.2018.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00299

20. Juni 2018Deutsch22 min

(URT.2018.19963)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der aus Marokko stammende und offiziell 1974 geborene

(genaues Geburtsdatum unbekannt) marokkanische Staatsangehörige A ist seit

seinem 5. Lebensjahr Vollwaise und wuchs bei einer Pflegemutter in ärmlichen

Verhältnissen auf. 1992 reiste er mit einem Besuchervisum in die Schweiz und

hielt sich hier zunächst zu Weiterbildungszwecken auf. Mit Beschluss des

Bezirksrats Uster vom 12. Oktober 1994 wurde er von einem deutschen

Staatsangehörigen adoptiert. Am 9. März 1995 wurde ihm im Rahmen der

Härtefallbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die in der Folge

regelmässig verlängert wurde. Zwischen dem 13. Dezember 1997 und dem 28. Januar

2003 war er mit der Schweizerin C verheiratet. Aus der ehelichen Beziehung

stammt der 1998 geborene Schweizer Sohn D.

Während seines Aufenthalts in

der Schweiz gab A wiederholt zu Klagen Anlass. Seit Jahren ist er von der

Sozialhilfe abhängig und verschuldet. Zudem trat er mehrfach strafrechtlich in

Erscheinung, wobei er bis zum Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung per 18. März

2016 zu folgenden Strafen verurteilt wurde:

- Gefängnisstrafe von 3 ½ Monaten wegen

Raufhandels und Nötigung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August

1999;

- Gefängnisstrafe von 14 Tagen

und Busse von Fr. 500.- wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Höfe vom 6. Juni 2005;

- Gefängnisstrafe von zwei Monaten

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. Oktober 2005;

- Geldstrafe von 30 Tagessätzen

zu je Fr. 30.- sowie Busse von Fr. 400.- wegen grober Verletzung der

Verkehrsregeln gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 9. Oktober

2012;

- Geldstrafe von 180 Tagessätzen

zu je Fr. 10.- sowie Busse von Fr. 200.- wegen mehrfachen Diebstahls,

einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Vergehens gegen das

Waffengesetz gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Oktober

2015.

Nachdem A wegen seiner

wiederholten Delinquenz bzw. seiner Sozialhilfeabhängigkeit bereits am 10. November

1999, 13. Dezember 2005 und 15. September 2015 ausländerrechtlich

verwarnt worden war, verweigerte das Migrationsamt am 25. Juli 2016 eine

weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm eine

Ausreisefrist bis zum 24. September 2016.

Erwägungen

II.

Noch während der Hängigkeit des hiergegen erhobenen

Rekurses wurde A am 17. November 2016 durch das Bezirksgericht Zürich zu

einer 22-monatigen Freiheitsstrafe wegen versuchter schwerer Körperverletzung

verurteilt. Das Strafurteil wurde am 6. November 2017 durch das

Obergericht Zürich vollumfänglich bestätigt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die

Sicherheitsdirektion betätigte am 11. April 2018 den migrationsamtlichen

Entscheid unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 13. Juni 2018,

wobei sie aufgrund der zuletzt erwirkten Freiheitsstrafe neu den Widerrufsgrund

der längerfristigen Freiheitsstrafe als erfüllt erachtete.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 3

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) zu verlängern,

eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG zu erteilen oder die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin ersucht.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 reichte der

Beschwerdeführer die Orientierungskopie eines Arztberichts des

Suchtzentrums E nach.

Während sich das Migrationsamt zur Beschwerde nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheits­direktion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Trotz seiner Adoption durch einen deutschen

Staatsangehörigen verfügt der volljährige Beschwerdeführer nur über die

marokkanische Staatsangehörigkeit und gilt damit als Angehöriger eines

Drittstaates ausserhalb der EU bzw. EFTA. Er kann seinen weiteren Aufenthalt

damit nicht auf eine freizügigkeitsrechtliche Regelung stützen, unabhängig

davon, ob er jemals Anrecht auf den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft

gehabt hätte.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet

und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62

AuG vorliegen.

3.1.2

Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 33

Abs. 3 AuG kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und

einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen.

3.1.3

Weiter kann die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c

in Verbindung mit Art. 33 Abs. 3 AuG verweigert werden, wenn

erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 80 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

(VZAE) ist dies unter anderem bei der erheblichen oder wiederholten Missachtung

von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen sowie bei mutwilliger

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im

Sinn einer mutwilligen Schuldenwirtschaft anzunehmen.

3.1.4
3.1.4.1

Ein Widerrufsgrund liegt sodann vor, wenn ein Ausländer zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG). Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde (BGE 135 II

377.

E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2).

3.1.4.2

Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und

Art. 62 Abs. 2 AuG hat aber seit dem 1. Oktober 2016 das

Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und

kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen

werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu

widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober

2016.

ergangen ist.

3.1.4.3

Strittig ist, inwieweit das unter neuem Recht ergangene Strafurteil die

Migrationsbehörden binden soll, wenn die Frage der Landesverweisung überhaupt

nicht materiell behandelt wurde, z. B. weil die Staatsanwaltschaft keinen entsprechenden Antrag

gestellt hatte. Teilweise wird vertreten, dass das Strafurteil nur dann im Sinn

von Art. 62 Abs. 2 AuG (respektive der analogen Regelung von

Art. 63 Abs. 3 AuG) für die Migrationsbehörden bindend sein soll,

wenn tatsächlich eine entsprechende Interessenabwägung durch den Strafrichter

stattgefunden hat oder zumindest hätte stattfinden können (vgl. Marcel

Brun/Alberto Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen

für die Strafjustiz, recht 2017, S. 242; Rolf Graedel/Raphael Arn, Die

neuen Bestimmungen zur Landesverweisung, BVR 2017, S. 378; vgl. auch VGr,

21.

Februar 2018, VB.2017.00777, E. 3.2).

Eine entsprechende

Interessenabwägung ist dem Strafgericht insbesondere dort verwehrt, wo

Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen, jedoch erst danach

abgeurteilt worden sind: Die seit dem 1. Oktober 2016 vorgesehene Landesverweisung

stellt eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist deshalb aufgrund des

Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex

mitior") im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht auf

Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür aber

erst nach dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3. April

2017,1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018,2C_666/2017,

E. 3.2.2). Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen

Fällen eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen (vgl. Botschaft, BBl

2013, 6011). Folglich hat das Strafgericht in solchen Konstellationen auch

nicht im Sinn von Art. 62 Abs. 2 AuG (oder Art. 63 Abs. 3

AuG) von einer Landesverweisung "abgesehen", vielmehr war die

Anordnung einer solchen gestützt auf das neue Recht von vornherein nicht

zulässig.

Wenn aber das Strafgericht

aufgrund der lex mitior eine neurechtliche Landesverweisung nicht aussprechen

kann, müssen die Migrationsbehörden weiterhin für die Prüfung des

Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe

zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von Art. 62 Abs. 2 AuG

(und die analoge Regelung von Art. 63 Abs. 3 AuG) lediglich die

Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den

straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Hingegen war es keineswegs die

Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller

Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine

Verschärfung der Praxis in Umsetzung der sogenannten Ausschaffungsinitiative

bzw. der hieraus resultierenden Verfassungsvorgaben von Art. 121 der

Bundesverfassung (BV). Damit haben die Ausländerbehörden auch weiterhin über

den Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen aufgrund von

Verurteilungen zu längerfristigen Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die

Strafgerichte aufgrund des Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine

neurechtlichen Landesverweisungen aussprechen können. Den Migrationsbehörden

verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das

hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder

die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde.

3.1.4.4

Ferner kann auch eine nach dem 1. Oktober 2016 erfolgte Verurteilung

im Rahmen der Interessensabwägung im ausländerrechtlichen Verfahren Berücksichtigung

finden, wenn andere Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] des

Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [aktualisiert 26. Januar

2018], Ziff. 8.3.1 lit. b). Sieht das Strafgericht von einer

Landesverweisung ab, obwohl die Widerrufsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären,

verbleibt zudem die Möglichkeit, eine ausländerrechtliche Verwarnung im Sinn

von Art. 96 Abs. 2 AuG auszusprechen.

3.2

3.2.1

Während das Migrationsamt die Bewilligungsverweigerung noch auf die

Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AuG stützte,

betrachtete die Sicherheitsdirektion aufgrund der neusten Verurteilung des

Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG als einschlägig.

3.2.2

Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner jahrelangen Fürsorgeabhängigkeit

den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt. So

summieren sich die bislang bezogenen Fürsorgeleistungen auf rund Fr. 170'000.-.

3.2.3

Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss den in den Akten liegenden Auszügen

aus dem Betreibungsregister seit Jahren hoch verschuldet. So weist allein der

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts … vom 10. Juni 2016

insgesamt offene Verlustscheinforderungen von über Fr. 41'000.- und offene

Betreibungen von über Fr. 13'000.- aus. Hinzu kommen zahlreiche weitere

Betreibungen und Verlustscheine aus einem früheren Betreibungskreis und neue

Zahlungsverpflichtungen aufgrund des jüngsten Strafverfahrens des

Beschwerdeführers. Gemäss Auskunft des Zentralen Inkassos der Zürcher Gerichte

hat der Beschwerdeführer derzeit allein aus Verfahren vor Zürcher Gerichten

offene Kosten im Betrag von Fr. 35'335.75. Damit dürften sich die

Zahlungsausstände des Beschwerdeführers insgesamt auf über Fr. 100'000.-

belaufen. Zusammen mit seiner jahrelangen, wiederholten und persistenten

Delinquenz erscheint damit auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. c AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a und b

VZAE erfüllt.

3.2.4

Aufgrund der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers ist aber

insbesondere neu auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG erfüllt: Gemäss Strafurteil des Bezirksgerichts vom 17. November 2016,

bestätigt mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 6. November 2017, wurde

der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer

22-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Damit hat er eine überjährige und

somit längerfristige Freiheitsstrafe erwirkt und den diesbezüglichen

Widerrufsgrund gesetzt. Die vom Beschwerdeführer begangene versuchte schwere

Körperverletzung qualifiziert zudem als Gewaltdelikt, welches nach dem Willen des

Verfassungs- und Gesetzgebers zu denjenigen Anlasstaten gehört, die

vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle dazu führen sollen, dass der

Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird

(vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV ["Gewaltdelikts"] und

Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB).

Da der Beschwerdeführer aber

vor dem 1. Oktober 2016 delinquiert hatte, war es sowohl dem Bezirks- als

auch dem Obergericht nach der anwendbaren lex mitior verwehrt, eine

Landesverweisung anzuordnen, weshalb es auch nicht im Sinn von Art. 62

Abs. 2 AuG von einer Landesverweisung "absehen" konnte. Trotz

der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Neuregelung der Zuständigkeiten

durfte damit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG im

vorinstanzlichen Verfahren Berücksichtigung finden.

3.3

3.3.1

Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen ist vielmehr, ob die

Nichtverlängerung der Bewilligung verhältnismässig erscheint. Die zuständigen

Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter

Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des

Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige

Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des

Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen und seiner

Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG;

BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,

E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 AuG N. 8).

3.3.2

Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AuG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das

Verschulden der ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die

Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Anders als bei hier niedergelassenen

Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung

aber auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem

Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Eine

unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen nicht zu einem Widerruf

bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in:

Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.1 lit. e,

BGr, 4. Juni 2015,2C_456/2014, E. 3.2).

3.3.3

Ähnlich wie beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit zieht die

Praxis beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. l lit. c AuG eine

Wegweisung ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.-

in Betracht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit

Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2). Neben

dem Umfang und der Dauer der Schuldenwirtschaft ist wiederum zu prüfen,

inwieweit die Schulden in vorwerfbarer bzw. mutwilliger Weise geäufnet und

zumutbare Anstrengungen zur Schuldentilgung unterlassen wurden (vgl. zum Ganzen

BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013, E. 2.2 f.; BGr, 6. Oktober

2010,2C_273/2010, E. 3.4)

3.3.4

Anstelle der Schuldenwirtschaft können auch wiederholte Verurteilungen zu

unterjährigen Freiheitsstrafen einen Widerruf nach Art. 62 Abs. 1 lit. c

AuG rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als

erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b

AuG vergleichbar sind (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).

3.3.5

Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG bildet die

vom Strafrichter verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere

des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche

Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen

von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008,

E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit

ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen

wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31

E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs

des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch

generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2;

BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013, E. 3.6).

3.4

3.4.1

Umfang und Dauer des Sozialhilfebezugs durch den Beschwerdeführer würden

sogar für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ausreichen und sind

damit ohne Weiteres hinreichend für die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,

E. 2.3). Selbiges gilt auch für seine Schuldenwirtschaft. Seine lange

Aufenthaltsdauer schliesst hierbei eine Nichtverlängerung aufgrund von

Sozialhilfeabhängigkeit nicht grundsätzlich aus, verfügt er doch trotz seiner

langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung. Mit einer

Ablösung von der Sozialhilfe und einer Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt

ist gemäss Einschätzung der für den Beschwerdeführer zuständigen Sozialzentrums

vom 25. Mai 2016 auch zukünftig nicht zu rechnen. Ebenso wenig sind

Anstrengungen zur Schuldensanierung beim Beschwerdeführer zu erkennen. Vielmehr

ist dessen Schuldenlast in den letzten Jahren weiter angestiegen, obwohl ihm

die bezogene Sozialhilfe eigentlich die Existenz sichern sollte.

3.4.2

Der Beschwerdeführer versucht seinen jahrelangen Sozialhilfebezug vor

Verwaltungsgericht sodann allein damit zu entschuldigen, dass die

verantwortlichen Sozialbehörden in der Stadt F sich jahrelang nicht (genügend)

um eine Erwerbsintegration vieler Sozialhilfeempfänger gekümmert und ihnen

stattdessen die "Wohltat von Sozialhilfe widerfahren lassen" hätten.

3.4.3

Diese Argumentation läuft darauf hinaus, allein die Sozialhilfebehörden in

der Pflicht zu sehen, die Arbeitsintegration der Sozialhilfebezüger voranzutreiben,

obwohl das schweizerische Recht im Allgemeinen und das Sozialhilferecht im

Besonderen vom Prinzip der Eigenverantwortung, Eigeninitiative und der

Subsidiarität staatlicher Hilfe geprägt ist (vgl. Art. 5 der Zürcher

Kantonsverfassung [KV]; Art. 12 BV; § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1991 [SHG]; vgl. auch die Grundprinzipien der Sozialhilfe gemäss

Ziff. A.4 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]). Der Beschwerdeführer

hätte sich damit primär selbst um seine Erwerbsintegration kümmern müssen und

sich nicht einfach auf weitere Sozialhilfeleistungen verlassen dürfen.

3.4.4

Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten in der Beschwerdeschrift

erstmals durch "jahrelange massive sexuelle Ausbeutung" durch seinen

Adoptivvater zu erklären versucht, sind die entsprechenden Vorwürfe weder

geeignet noch hinreichend substanziiert, seine Sozialhilfeabhängigkeit zu

entschuldigen.

3.4.5

Im Übrigen vermag auch die Suchterkrankung des Beschwerdeführers dessen

mangelhafte wirtschaftliche Integration nicht zu entschuldigen, da er nicht

hinreichend darlegt, welche Schritte er zur Überwindung seiner jahrelangen

Drogensucht unternommen hat. Soweit ersichtlich hat er bis auf die Teilnahme an

einem Methadonprogramm zuletzt kaum Anstrengungen unternommen, sein

Suchtverhalten in den Griff zu bekommen. Gemäss den Angaben des Suchtzentrums E

vom 13. September 2016 nahm der Beschwerdeführer lediglich an den (für die

Methadonabgabe) vorgeschriebenen Terminen teil, ohne dass eine engmaschige

Psychotherapie stattfinden konnte. Frühere stationäre Drogenentzüge verliefen

erfolglos. Eine geplante Hepatitis-C-Therapie konnte nicht durchgeführt werden,

da der Beschwerdeführer nicht zu den Terminen erschien. Gemäss Aktenlage war

der Beschwerdeführer trotz seiner Suchterkrankung grundsätzlich arbeitsfähig,

was zumindest vor Verwaltungsgericht auch nicht infrage gestellt wird.

3.4.6

Sodann ist davon auszugehen, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers

dessen Arbeitsintegration noch weiter erschwert hatte, was ihm ebenfalls

anzulasten ist, zumal seine Delikte überwiegend nicht in Zusammenhang mit einer

Beschaffungskriminalität standen und somit nicht Ausfluss seiner Drogensucht

waren.

3.4.7

Auch die von ihm angehäuften Schulden stehen teilweise in Zusammenhang mit

seinem mangelhaften Legalverhalten sowie seiner mangelhaften Integration auf

dem hiesigen Arbeitsmarkt, weshalb ihm seine Schuldenwirtschaft und seine

fehlenden Tilgungsbemühungen ebenfalls vorzuwerfen sind. Angesichts der sich

stetig erhöhenden Schulden besteht auch diesbezüglich ein erhebliches

Fernhalteinteresse.

3.4.8

Sowohl der Sozialhilfebezug als auch die Schuldenwirtschaft des

Beschwerdeführers erscheinen damit überwiegend schuldhaft und höchstens am

Rande mit dessen Suchtproblematik und gesundheitlichen Problemen erklärbar.

3.5

3.5.1

Das öffentliche Fernhalteinteresse gründet jedoch vor allem auch auf dem

mangelhaften Legalverhalten des Beschwerdeführers: Die gegen den

Beschwerdeführer zuletzt verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten liegt

weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss bereits eine

längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen ist. Wie sich aus der Anklageschrift

und den strafgerichtlichen Erwägungen zu dieser Verurteilung erhellt, hat der

Beschwerdeführer anlässlich einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit

einem Taschenmesser seinem Kontrahenten eine Schnittwunde am Hals zugefügt und

dabei auch die Möglichkeit einer lebensgefährlichen Schädigung in Kauf

genommen. Nur aus Zufall hat das Opfer gleichwohl keine gravierende Verletzung

erlitten. Das Strafgericht berücksichtigte bei der Strafzumessung eine

leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit aufgrund des Drogenkonsums des

Beschwerdeführers strafmindernd, stufte das Tatverschulden aber als nicht mehr

leicht ein. Dass die Tat gemäss Strafurteil in einer Milieusituation

stattgefunden hat und aufgrund von "Imponiergehabe und schlichter

Vordrängerei erfolgte", vermag zwar allenfalls die an den Tag gelegte

kriminelle Energie des Beschwerdeführers etwas zu relativieren, lässt zugleich

aber auch auf seine mangelhafte Affektkontrolle und eine problematische

Zugehörigkeit zur Drogenszene schliessen.

Im Licht der vom Verfassungs-

und Gesetzgeber sowie der Rechtspraxis (vgl. BGr, 5. April 2018,

2C_393/2017 3.3.1; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3)

vorgezeichneten restriktiven Haltung gegenüber Gewalttätern ist damit bereits

ein erhebliches Fernhalteinteresse zu bejahen, welches durch die übrige

Straffälligkeit des Beschwerdeführers noch weiter verstärkt wird, ist dieser

doch bereits zuvor wiederholt gewalttätig geworden. Erschwerend kommt hinzu,

dass der Beschwerdeführer trotz Verwarnungen sowie drohenden Bewilligungsentzugs

weiterdelinquierte und dadurch seine Uneinsichtigkeit manifestierte. Dem unter

dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs erfolgten Wohlverhalten im

Strafvollzug und nach seiner bedingten Entlassung im August 2017 ist hingegen

keine massgebliche Bedeutung zuzusprechen (vgl. BGr, 12. September 2017,

2C_172/2017, E. 3.3).

3.6

Aufgrund seines

bisherigen Legalverhaltens, seiner schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit und der

ihm ebenfalls vorwerfbaren Schuldenwirtschaft besteht somit ein sehr hohes

öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers, welcher

gleich mehrere Widerrufsgründe gesetzt hat.

3.7

3.7.1

Dem sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit, Schuldenwirtschaft und

wiederholter Delinquenz des Beschwerdeführers ergebenden öffentlichen

Fernhalteinteresse sind seine privaten Interessen gegenüberzustellen.

3.7.2

Der Beschwerdeführer hat seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre in

Marokko verbracht, wo er die Grund- und Oberschule besucht sowie eine Lehre als

Elektriker begonnen hatte. In der Schweiz vermochte er sich trotz seiner langen

Anwesenheitsdauer nur unvollständig zu integrieren: So bewegte er sich als

Betäubungsmittelkonsument jahrelang im Drogenmilieu und pflegte zeitweise

aufgrund seiner Suchtprobleme selbst zu seinem (volljährigen) Sohn kaum mehr

Kontakt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, einen grossen Kollegenkreis zu

haben, wollte hierzu jedoch keine Namen nennen. Sein soziales Umfeld vermochte

ihn bislang weder von seiner Delinquenz abzuhalten, noch ihm bei der

Bewältigung seiner Sucht behilflich sein. Vielmehr ist im problematischen

Milieuumfeld des Beschwerdeführers gerade ein kriminalitätsfördernder Faktor zu

sehen. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die soziale

Integration des Beschwerdeführers trotz seiner langen Anwesenheitsdauer nicht

fortgeschritten ist und sich vor allem auf problematische Kontakte zum Drogenmilieu

bezieht. Dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge inzwischen wieder

einen normalen Kontakt zu seinem Sohn unterhält, fällt nicht weiter ins

Gewicht, hat er doch diese Beziehung zuvor über Jahre vernachlässigt und fallen

die Familienbande zu seinem inzwischen volljährigen Sohn nicht mehr in den

Schutzbereich des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf

Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV. Ebenso wenig kann er aus seiner bereits

vor Jahren geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin und seiner ohnehin nicht mehr

intakten Beziehung zu seinem Adoptivvater etwas zu seinen Gunsten ableiten.

3.7.3

Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, ist die Behandlung der Suchterkrankung

des Beschwerdeführers in Marokko kostenlos möglich. Gleiches gilt auch für die

weiteren gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers. Zudem benötigt der

Beschwerdeführer gemäss dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Bericht des Suchtzentrum E

vom 14. Mai 2018 derzeit kein Methadon mehr. Entgegen den kaum

substanziierten Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer

für den Zugang zum marokkanischen Gesundheitssystem nicht auf ein familiäres

Netzwerk angewiesen. So geht aus dem auch in der Beschwerdeschrift zitierten

Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 25. Februar 2015

hervor, dass es in Marokko zahlreiche lokale und nationale Non-Profit-Vereine

gibt, welche mittellosen und anderen Patienten den Zugang zum Gesundheitssystem

erleichtern (vgl. den Bericht des SEM "Focus Marokko,

Gesundheitsversorgung" vom 25. Februar 2015, S. 33). Sodann ist

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz die ihm zur

Verfügung stehenden Therapieangebote nur sporadisch genutzt hat.

3.7.4

Zwar verfügt der Beschwerdeführer in Marokko nicht mehr über ein

tragfähiges soziales Umfeld. Gleichwohl ist ihm die dortige Reintegration

aufgrund seines noch jungen Alters sowie seiner Kenntnisse der dortigen Kultur

und Sprache zuzumuten, zumal eine massgebliche Integration in der Schweiz

zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nicht stattgefunden hat. Nachdem sich

der Beschwerdeführer bislang vorwiegend im hiesigen Drogenmilieu bewegt hat und

ihm das bisherige soziale Umfeld in der Schweiz kaum eine Stütze bei der

Bekämpfung seiner Drogensucht war, ist nicht auszuschliessen, dass eine

Rückkehr nach Marokko und der damit einhergehende Bruch mit dem bisherigen

Umfeld sich auch positiv auf seine Suchterkrankung auswirken könnte. Die in der

Schweiz erworbenen Berufs- und Sprachkenntnisse können dem Beschwerdeführer

überdies auch in seiner Heimat nützlich sein, z. B. im marokkanischen Tourismussektor.

3.7.5

Angesichts des hohen öffentlichen Fernhalteinteresses erscheint eine

erneute Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG des bereits mehrfach

ausländerrechtlich verwarnten Beschwerdeführers nicht geboten. Die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erscheint somit auch unter

Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen angemessen und verhältnismässig.

4.

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann

auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach

pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.

5.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht

ersichtlich und ergeben sich nach Dargelegtem insbesondere auch nicht aufgrund

der Suchterkrankung oder den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers.

Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die

Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG), zumal eine solche auch nicht verlangt wurde.

6.2

Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist wegen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 VRG; vgl. auch Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 42 ff.).

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann

lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …