VB.2018.00301
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00301
2. Oktober 2018Deutsch16 min
(URT.2018.20211)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00301
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug
Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung aus der Verwahrung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. Juli 2001 wegen
Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie
des mehrfachen Versuchs dazu, Raub, mehrfacher einfacher Körperverletzung und
grober Verkehrsregelverletzung zu neun Jahren Zuchthaus (abzüglich
799 Tage bereits erstandener Haft). Gleichzeitig ordnete es die Verwahrung
im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs in der
bis Ende 2006 gültigen Fassung (aStGB) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe
auf.
B. A war
am 11. Juni 2001 im Rahmen des vorzeitigen Verwahrungsvollzugs in die Justizvollzugsanstalt
(JVA) D eingetreten. Am 20. Juni 2006 wurde er in die Interkantonale
Strafanstalt B versetzt, wo er sich seither befindet. Vollzugsöffnungen wurden
ihm bis anhin keine gewährt.
C. Am
1. Januar 2007 ist das revidierte Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft
getreten. Im Rahmen der gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der
Schlussbestimmungen vorzunehmenden Verwahrungsüberprüfung beschloss das
Obergericht am 13. November 2007, dass keine therapeutische Massnahme im
Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB angeordnet und die mit Urteil des
Obergerichts vom 10. Juli 2001 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht
weitergeführt werde. Am 2. Mai 2008 erreichte A sein Strafende, weshalb
die Verwahrung mit Verfügung vom 23. April 2008 des Amts für Justizvollzug
des Kantons Zürich per 3. Mai 2008 in Vollzug gesetzt wurde.
D. Mit
Verfügung vom 23. Januar 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug im Rahmen
der jährlichen Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus dem
Verwahrungsvollzug ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom
23.
Januar 2018 rekurrierte A mit Eingabe vom 26. Februar 2018 bei
der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei – allenfalls
unter Anordnung von Bewährungshilfe – bedingt aus der Verwahrung zu entlassen
mit einer nach Ermessen festzulegenden Probezeit. Mit Verfügung vom
11.
April 2018 wies Justizdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Kosten
des Verfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess die
Justizdirektion demgegenüber gut.
III.
A. Am
14.
Mai 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 11. April 2018 sei
aufzuheben, und er sei – allenfalls unter Anordnung von Bewährungshilfe –
bedingt aus der Verwahrung zu entlassen mit einer nach Ermessen festzulegenden
Probezeit. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Die
Justizdirektion schloss am 17. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Denselben Antrag stellten am 13. Juni 2018 das Amt für Justizvollzug und
am 13. Juli 2018 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A liess
sich dazu am 24. Juli 2018 vernehmen. Am 17. August 2018 reichte
seine Rechtsvertreterin ihre korrigierte Honorarnote ein. Die
Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 11. September 2018 auf eine weitere
Vernehmlassung, das Amt für Justizvollzug reichte keine weitere Eingabe ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und
Dispositiv
Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin entschieden,
sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich
vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
2.
2.1 Gemäss
Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter
einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine
Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine
Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder
mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder
beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des
Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu
erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit
der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter
weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.
2.2 Laut
Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach
Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass
sich der Verurteilte in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf
Jahre. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr
von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist
(statt vieler VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 4.2, auch zum
Folgenden). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen
mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und
wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b
Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen
Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im
Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach
Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b
Abs. 2 lit. a–d StGB). Die Fachkommission nach Art. 75a
Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach
Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde
die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten
kann. Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein Gutachten zu stützen,
denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der
Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind
(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 64b, N. 12).
2.3 Zu prüfen
ist, ob die Massnahmen weiterhin erforderlich sind. Der Massstab für die
Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe
Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren
wird (BBl 1999, 2098; BGr, 18. Mai 2016,6B_90/2016, E. 3.2; BGE 135 IV 49
E. 1.1). Eine absolute Sicherheit kann indes nie bestehen (BGE 136 IV 165
E. 2.1.1; Heer, Art. 64a N. 13). Der Richter oder die Richterin
kann eine Entlassung nur verantworten, wenn er von der Tatsache der Erwartung
künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht
zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei der
Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Es besteht
vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung
unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu
berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung
des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während
des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige
Lebenssituation (BGr, 18. Mai 2017,6B_147/2017, E. 3.1; Heer,
Art. 64a N. 12 ff).
3.
3.1 Die
Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E vom
19. April 2015, den Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts F
vom 25. September 2017 und den Vollzugsbericht der IKS B vom 7. November
2017 und gab den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente zutreffend und
ausführlich wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG kann darauf verwiesen werden. An dieser Stelle sei lediglich
wiederholt, dass laut dem Gutachten beim Beschwerdeführer eine leichtgradige
Intelligenzminderung sowie eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch von Alkohol,
derzeit abstinent, vorliege, dies bei einer Persönlichkeit mit deutlich
unreifen und impulsiven Merkmalen. Das Rückfallrisiko für erneute Vergewaltigungen
sei als moderat-deutlich, für sexuelle Nötigung und Raub als deutlich und für
einfache Körperverletzung als deutlich-hoch einzustufen. Für die grobe
Verletzung von Verkehrsregeln sei von einer moderaten Rückfallgefahr
auszugehen. Selbst bei allfälligen Lockerungsschritten werde der
Beschwerdeführer langfristig in einer betreuten Wohneinrichtung als mögliches
Maximalziel verbleiben müssen. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei
– auch langfristig – nicht absehbar. Gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom
25. September 2017 gelinge es dem Beschwerdeführer nach wie vor besser,
Konflikte zielführend zu lösen, und würden sich seine sozialen Kompetenzen im
Vergleich zu früheren Jahren im Rahmen seiner Kompetenzen erheblich verbessert
zeigen. Die bereits erlernten Strategien im interaktionellen Bereich hätten
weiter verfeinert und ausgearbeitet werden können. Der Vollzugsbericht vom
7. November 2017 attestiert dem Beschwerdeführer ein gutes
Vollzugsverhalten. Eine vertiefte deliktorientierte Therapie habe nicht
stattgefunden. Aufgrund der mehr oder weniger unveränderten Ausgangslage könne
eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht empfohlen werden.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzugsalltag habe
sich weiter stabilisiert bzw. verbessert. Dies allein könne aber für die Frage
der bedingten Entlassung aus der Verwahrung nicht ausschlaggebend sein.
Entscheidend sei vielmehr, dass beim Beschwerdeführer bis heute keine
rückfallpräventive Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Delikten und
seinen insoweit problematischen Persönlichkeitsanteilen stattgefunden habe.
Darüber würden auch seine Fortschritte in der therapeutischen Bewältigung des
Vollzugsalltags nicht hinwegtäuschen. Eine deliktpräventive Arbeit sei mit dem
Beschwerdeführer auch in jenem Rahmen (stützende freiwillige Therapie) bis
anhin nicht möglich gewesen. Demnach habe er bis heute weder ein vertieftes
Deliktverständnis noch deliktpräventive Coping-Strategien erarbeitet. Es fänden
sich auch keine Hinweise dafür, dass sich mit Blick auf die Legalprognose in
anderer Hinsicht eine wesentliche Veränderung ergeben hätte. Insoweit könne
nach wie vor auf das psychiatrische Gutachten von 2015 und die damit
festgestellten Rückfallrisiken abgestellt werden, zumal es auch die schon
damals langjährig in Anspruch genommene stützende Therapie berücksichtigt habe.
Angesichts der belasteten Legalprognose und der betroffenen hochwertigen
Rechtsgüter komme eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zurzeit nicht
infrage. Aktuell könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde. Die verübten und bei einem
Rückfall zu erwartenden Straftaten seien dabei schwer genug, um die
Weiterführung des Freiheitsentzugs auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit zu rechtfertigen. Schliesslich könne der bestehenden
Rückfallgefahr angesichts der enormen Vielzahl von Delikten und des Umstands,
dass der Beschwerdeführer dabei durchaus spontan bzw. ohne Vorlauf und Absicherung
gehandelt habe, auch nicht mit flankierenden Massnahmen wie einem betreuten
Wohnen genügend begegnet werden.
3.3
3.3.1
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Erwägungen, auf
die ebenfalls in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen,
zumal die Beschwerdeschrift im Wesentlichen bereits die mit Rekurs
vorgetragenen Argumente wiederholt. An dieser Stelle ist denn auch darauf
hinzuweisen, dass die Rekursinstanz gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG auf die Darstellung des Tatbestands und die Erwägungen der Vorinstanz
verweisen kann, soweit sie diesen zustimmt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
lässt sich aus dem entsprechenden Hinweis in E. 4.1 der Verfügung vom
11. April 2018 nicht auf eine unzulässige Präjudizierung seitens der
Vorinstanz schliessen.
3.3.2
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, seine Legalprognose habe sich in
den letzten Jahren angesichts des von ihm gezeigten Verhaltens – namentlich der
Kooperation im Rahmen der Therapie, der Intensivierung der sozialen Kontakte
bzw. der Verbesserung der Sozialkompetenz, der (nunmehr) vorhandenen Fähigkeit,
Konflikte zu lösen – zweifellos massgeblich verbessert, weshalb es dem diese
therapie- und vollzugsbedingte Persönlichkeitsentwicklung noch nicht
berücksichtigenden Gutachten an Aktualität mangle, ist ihm ebenso wenig zu
folgen. Dass der Beschwerdeführer freiwillig eine stützende Therapie besucht,
wurde bereits im Gutachten berücksichtigt. Eine rückfallpräventive
Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und den insoweit problematischen
Persönlichkeitsanteilen hat bis anhin jedoch nicht stattgefunden. Die Ziele der
stützenden Therapie lagen vielmehr in der Bewältigung von Belastungen im
Vollzugsalltag und der Aufrechterhaltung der in dieser Hinsicht schon
erarbeiteten Strategien. Dabei hielt bereits das Gutachten fest, aufgrund der
Intelligenzminderung und den hieraus resultierenden Problemen wie mangelnde
Problemeinsicht, einschränkendes Deliktverständnis und Externalisierung, seien
die ohnehin begrenzten Mittel zur Verbesserung der Legalprognose im Rahmen der
– damals wie heute besuchten – stützenden Therapie ausgereizt. Mit diesem
Setting habe keine signifikante Rückfallsenkung erreicht werden können, die
Anlass bieten würde, die Verwahrung aufzuheben. Da sich die Umstände somit
nicht entscheidend verändert haben, dürfen die gutachterlichen
Schlussfolgerungen, namentlich die festgestellten Rückfallrisiken, weiterhin
als aktuell bezeichnet werden. Denn zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres
Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium
des Alters abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob sich
die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat (BGr, 22. Juni
2017,6B_1312/2016, E. 3.3.3).
3.3.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann die Einschätzung der
Vorinstanz und des Beschwerdegegners nicht rechtsverletzend, dass die
Rückfallgefahr aufgrund der Vielzahl der Delikte und des Tatvorgehens nicht hinreichend
mit flankierenden Massnahmen minimiert werden kann. Wie die
Beschwerdegegnerin 2 zu Recht ausführt, wäre eine Unterbringung in einem
Wohnheim vor dem Hintergrund der gutachterlich festgestellten
Intelligenzminderung mit deutlich unreifen und impulsiven Merkmalen kaum
geeignet, um dem vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiko zu begegnen. Ferner
besteht keine Gewähr für die lückenlose Einnahme von Medikamenten zur
Unterstützung der Alkoholabstinenz und Triebdämpfung, zumal die Problemeinsicht
des Beschwerdeführers unzureichend ist und mangels Erfahrung aus
Vollzugslockerungen nicht abgeschätzt werden kann, ob der Beschwerdeführer auch
ausserhalb der Betreuungssettings in der Justizvollzugsanstalt einer
entsprechenden Auflage tatsächlich nachkommen würde. Vielmehr kommt das
Gutachten zum Schluss, dass unter Freiheitsbedingungen mit erneuter
Überforderung im Alltag, ungünstiger Manipulierbarkeit, Wiederaufnahme des
deliktsförderlichen Alkoholkonsums und mit einschlägiger Rückfälligkeit zur
rechnen wäre.
3.3.4
In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Missachtung des
Verhältnismässigkeitsprinzips im Zusammenhang mit der Dauer des
Freiheitsentzugs, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung
keine Strafe ist, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der
Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht
die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten
Strafe, sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters,
namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr,
25. Januar 2010,6B_796/2009, E. 2.5). Der Einfluss des mit
zunehmender Dauer der Unterbringung gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs
des Massnahmeunterworfenen stösst – wie vorliegend – dort an die Grenzen, wo es
nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und
der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, ihn bedingt in die Freiheit zu
entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (BGr, 8. Dezember 2016, 6B_746,
2016, E. 1.4.2).
3.4 Nach dem
Gesagten besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer
in der Freiheit bewähren würde. Von einer bedingten Entlassung aus der
Verwahrung ist – auch unter Anordnung flankierender Massnahmen – abzusehen. Der
vorinstanzliche Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (§ 50 VRG), und
die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche
beantragt.
4.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
4.2.2
Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Unter Berücksichtigung der seit der Erstellung des Gutachtens
unbestrittenermassen erfolgten positiven Persönlichkeitsentwicklung erscheint
die Beschwerde sodann nicht geradezu als offensichtlich aussichtslos.
Schliesslich ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin im
Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und
die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls
zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm
aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu
nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
4.3
4.3.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
4.3.2
Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 670 Minuten erweist
sich als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 33.80)
sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist
Rechtsanwältin C deshalb mit Fr. 2'677.40 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.4 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird
gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt. Rechtsanwältin C wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit
Fr. 2'677.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …