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Entscheid

VB.2018.00301

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00301

2. Oktober 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20211)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A am 10. Juli 2001 wegen

Vergewaltigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung sowie

des mehrfachen Versuchs dazu, Raub, mehrfacher einfacher Körperverletzung und

grober Verkehrsregelverletzung zu neun Jahren Zuchthaus (abzüglich

799 Tage bereits erstandener Haft). Gleichzeitig ordnete es die Verwahrung

im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs in der

bis Ende 2006 gültigen Fassung (aStGB) an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe

auf.

B. A war

am 11. Juni 2001 im Rahmen des vorzeitigen Verwahrungsvollzugs in die Justizvollzugsanstalt

(JVA) D eingetreten. Am 20. Juni 2006 wurde er in die Interkantonale

Strafanstalt B versetzt, wo er sich seither befindet. Vollzugsöffnungen wurden

ihm bis anhin keine gewährt.

C. Am

1. Januar 2007 ist das revidierte Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft

getreten. Im Rahmen der gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der

Schlussbestimmungen vorzunehmenden Verwahrungsüberprüfung beschloss das

Obergericht am 13. November 2007, dass keine therapeutische Massnahme im

Sinn von Art. 59–61 oder 63 StGB angeordnet und die mit Urteil des

Obergerichts vom 10. Juli 2001 angeordnete Verwahrung nach neuem Recht

weitergeführt werde. Am 2. Mai 2008 erreichte A sein Strafende, weshalb

die Verwahrung mit Verfügung vom 23. April 2008 des Amts für Justizvollzug

des Kantons Zürich per 3. Mai 2008 in Vollzug gesetzt wurde.

D. Mit

Verfügung vom 23. Januar 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug im Rahmen

der jährlichen Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus dem

Verwahrungsvollzug ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom

23.

Januar 2018 rekurrierte A mit Eingabe vom 26. Februar 2018 bei

der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und

beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und er sei – allenfalls

unter Anordnung von Bewährungshilfe – bedingt aus der Verwahrung zu entlassen

mit einer nach Ermessen festzulegenden Probezeit. Mit Verfügung vom

11.

April 2018 wies Justizdirektion den Rekurs ab, auferlegte A die Kosten

des Verfahrens und verweigerte ihm eine Parteientschädigung. Die Gesuche um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess die

Justizdirektion demgegenüber gut.

III.

A. Am

14.

Mai 2018 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 11. April 2018 sei

aufzuheben, und er sei – allenfalls unter Anordnung von Bewährungshilfe –

bedingt aus der Verwahrung zu entlassen mit einer nach Ermessen festzulegenden

Probezeit. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Die

Justizdirektion schloss am 17. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Denselben Antrag stellten am 13. Juni 2018 das Amt für Justizvollzug und

am 13. Juli 2018 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. A liess

sich dazu am 24. Juli 2018 vernehmen. Am 17. August 2018 reichte

seine Rechtsvertreterin ihre korrigierte Honorarnote ein. Die

Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 11. September 2018 auf eine weitere

Vernehmlassung, das Amt für Justizvollzug reichte keine weitere Eingabe ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und

Dispositiv

Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin entschieden,

sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich

vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die

Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

2.

2.1 Gemäss

Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter

einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine

Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine

Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder

mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische

oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder

beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des

Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu

erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer

anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit

der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter

weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach

Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

2.2 Laut

Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach

Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass

sich der Verurteilte in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf

Jahre. "Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr

von weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist

(statt vieler VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 4.2, auch zum

Folgenden). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen

mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und

wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b

Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen

Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im

Sinn von Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach

Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b

Abs. 2 lit. a–d StGB). Die Fachkommission nach Art. 75a

Abs. 1 StGB ist (nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach

Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde

die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten

kann. Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein Gutachten zu stützen,

denn es stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der

Öffentlichkeit andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind

(Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler

Kommentar Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 64b, N. 12).

2.3 Zu prüfen

ist, ob die Massnahmen weiterhin erforderlich sind. Der Massstab für die

Beurteilung einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe

Wahrscheinlichkeit gegeben sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren

wird (BBl 1999, 2098; BGr, 18. Mai 2016,6B_90/2016, E. 3.2; BGE 135 IV 49

E. 1.1). Eine absolute Sicherheit kann indes nie bestehen (BGE 136 IV 165

E. 2.1.1; Heer, Art. 64a N. 13). Der Richter oder die Richterin

kann eine Entlassung nur verantworten, wenn er von der Tatsache der Erwartung

künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht

zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in dubio pro reo" kommt bei der

Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a). Es besteht

vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung

unmittelbar aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu

berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung

des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während

des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige

Lebenssituation (BGr, 18. Mai 2017,6B_147/2017, E. 3.1; Heer,

Art. 64a N. 12 ff).

3.

3.1 Die

Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E vom

19. April 2015, den Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts F

vom 25. September 2017 und den Vollzugsbericht der IKS B vom 7. November

2017 und gab den wesentlichen Inhalt dieser Dokumente zutreffend und

ausführlich wieder. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 VRG kann darauf verwiesen werden. An dieser Stelle sei lediglich

wiederholt, dass laut dem Gutachten beim Beschwerdeführer eine leichtgradige

Intelligenzminderung sowie eine Tendenz zu schädlichem Gebrauch von Alkohol,

derzeit abstinent, vorliege, dies bei einer Persönlichkeit mit deutlich

unreifen und impulsiven Merkmalen. Das Rückfallrisiko für erneute Vergewaltigungen

sei als moderat-deutlich, für sexuelle Nötigung und Raub als deutlich und für

einfache Körperverletzung als deutlich-hoch einzustufen. Für die grobe

Verletzung von Verkehrsregeln sei von einer moderaten Rückfallgefahr

auszugehen. Selbst bei allfälligen Lockerungsschritten werde der

Beschwerdeführer langfristig in einer betreuten Wohneinrichtung als mögliches

Maximalziel verbleiben müssen. Eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung sei

– auch langfristig – nicht absehbar. Gemäss dem Therapieverlaufsbericht vom

25. September 2017 gelinge es dem Beschwerdeführer nach wie vor besser,

Konflikte zielführend zu lösen, und würden sich seine sozialen Kompetenzen im

Vergleich zu früheren Jahren im Rahmen seiner Kompetenzen erheblich verbessert

zeigen. Die bereits erlernten Strategien im interaktionellen Bereich hätten

weiter verfeinert und ausgearbeitet werden können. Der Vollzugsbericht vom

7. November 2017 attestiert dem Beschwerdeführer ein gutes

Vollzugsverhalten. Eine vertiefte deliktorientierte Therapie habe nicht

stattgefunden. Aufgrund der mehr oder weniger unveränderten Ausgangslage könne

eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug nicht empfohlen werden.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzugsalltag habe

sich weiter stabilisiert bzw. verbessert. Dies allein könne aber für die Frage

der bedingten Entlassung aus der Verwahrung nicht ausschlaggebend sein.

Entscheidend sei vielmehr, dass beim Beschwerdeführer bis heute keine

rückfallpräventive Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Delikten und

seinen insoweit problematischen Persönlichkeitsanteilen stattgefunden habe.

Darüber würden auch seine Fortschritte in der therapeutischen Bewältigung des

Vollzugsalltags nicht hinwegtäuschen. Eine deliktpräventive Arbeit sei mit dem

Beschwerdeführer auch in jenem Rahmen (stützende freiwillige Therapie) bis

anhin nicht möglich gewesen. Demnach habe er bis heute weder ein vertieftes

Deliktverständnis noch deliktpräventive Coping-Strategien erarbeitet. Es fänden

sich auch keine Hinweise dafür, dass sich mit Blick auf die Legalprognose in

anderer Hinsicht eine wesentliche Veränderung ergeben hätte. Insoweit könne

nach wie vor auf das psychiatrische Gutachten von 2015 und die damit

festgestellten Rückfallrisiken abgestellt werden, zumal es auch die schon

damals langjährig in Anspruch genommene stützende Therapie berücksichtigt habe.

Angesichts der belasteten Legalprognose und der betroffenen hochwertigen

Rechtsgüter komme eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zurzeit nicht

infrage. Aktuell könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der

Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde. Die verübten und bei einem

Rückfall zu erwartenden Straftaten seien dabei schwer genug, um die

Weiterführung des Freiheitsentzugs auch unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit zu rechtfertigen. Schliesslich könne der bestehenden

Rückfallgefahr angesichts der enormen Vielzahl von Delikten und des Umstands,

dass der Beschwerdeführer dabei durchaus spontan bzw. ohne Vorlauf und Absicherung

gehandelt habe, auch nicht mit flankierenden Massnahmen wie einem betreuten

Wohnen genügend begegnet werden.

3.3

3.3.1

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag diese Erwägungen, auf

die ebenfalls in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen,

zumal die Beschwerdeschrift im Wesentlichen bereits die mit Rekurs

vorgetragenen Argumente wiederholt. An dieser Stelle ist denn auch darauf

hinzuweisen, dass die Rekursinstanz gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG auf die Darstellung des Tatbestands und die Erwägungen der Vorinstanz

verweisen kann, soweit sie diesen zustimmt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

lässt sich aus dem entsprechenden Hinweis in E. 4.1 der Verfügung vom

11. April 2018 nicht auf eine unzulässige Präjudizierung seitens der

Vorinstanz schliessen.

3.3.2

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, seine Legalprognose habe sich in

den letzten Jahren angesichts des von ihm gezeigten Verhaltens – namentlich der

Kooperation im Rahmen der Therapie, der Intensivierung der sozialen Kontakte

bzw. der Verbesserung der Sozialkompetenz, der (nunmehr) vorhandenen Fähigkeit,

Konflikte zu lösen – zweifellos massgeblich verbessert, weshalb es dem diese

therapie- und vollzugsbedingte Persönlichkeitsentwicklung noch nicht

berücksichtigenden Gutachten an Aktualität mangle, ist ihm ebenso wenig zu

folgen. Dass der Beschwerdeführer freiwillig eine stützende Therapie besucht,

wurde bereits im Gutachten berücksichtigt. Eine rückfallpräventive

Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten und den insoweit problematischen

Persönlichkeitsanteilen hat bis anhin jedoch nicht stattgefunden. Die Ziele der

stützenden Therapie lagen vielmehr in der Bewältigung von Belastungen im

Vollzugsalltag und der Aufrechterhaltung der in dieser Hinsicht schon

erarbeiteten Strategien. Dabei hielt bereits das Gutachten fest, aufgrund der

Intelligenzminderung und den hieraus resultierenden Problemen wie mangelnde

Problemeinsicht, einschränkendes Deliktverständnis und Externalisierung, seien

die ohnehin begrenzten Mittel zur Verbesserung der Legalprognose im Rahmen der

– damals wie heute besuchten – stützenden Therapie ausgereizt. Mit diesem

Setting habe keine signifikante Rückfallsenkung erreicht werden können, die

Anlass bieten würde, die Verwahrung aufzuheben. Da sich die Umstände somit

nicht entscheidend verändert haben, dürfen die gutachterlichen

Schlussfolgerungen, namentlich die festgestellten Rückfallrisiken, weiterhin

als aktuell bezeichnet werden. Denn zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres

Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium

des Alters abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob sich

die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat (BGr, 22. Juni

2017,6B_1312/2016, E. 3.3.3).

3.3.3

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sodann die Einschätzung der

Vorinstanz und des Beschwerdegegners nicht rechtsverletzend, dass die

Rückfallgefahr aufgrund der Vielzahl der Delikte und des Tatvorgehens nicht hinreichend

mit flankierenden Massnahmen minimiert werden kann. Wie die

Beschwerdegegnerin 2 zu Recht ausführt, wäre eine Unterbringung in einem

Wohnheim vor dem Hintergrund der gutachterlich festgestellten

Intelligenzminderung mit deutlich unreifen und impulsiven Merkmalen kaum

geeignet, um dem vom Beschwerdeführer ausgehenden Risiko zu begegnen. Ferner

besteht keine Gewähr für die lückenlose Einnahme von Medikamenten zur

Unterstützung der Alkoholabstinenz und Triebdämpfung, zumal die Problemeinsicht

des Beschwerdeführers unzureichend ist und mangels Erfahrung aus

Vollzugslockerungen nicht abgeschätzt werden kann, ob der Beschwerdeführer auch

ausserhalb der Betreuungssettings in der Justizvollzugsanstalt einer

entsprechenden Auflage tatsächlich nachkommen würde. Vielmehr kommt das

Gutachten zum Schluss, dass unter Freiheitsbedingungen mit erneuter

Überforderung im Alltag, ungünstiger Manipulierbarkeit, Wiederaufnahme des

deliktsförderlichen Alkoholkonsums und mit einschlägiger Rückfälligkeit zur

rechnen wäre.

3.3.4

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer gerügte Missachtung des

Verhältnismässigkeitsprinzips im Zusammenhang mit der Dauer des

Freiheitsentzugs, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Verwahrung

keine Strafe ist, sondern eine sichernde Massnahme, die den Schutz der

Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter bezweckt. Dementsprechend steht

die Dauer der Verwahrung nicht in einem bestimmten Verhältnis zur ausgefällten

Strafe, sondern hängt in erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters,

namentlich zur Verringerung seiner Gefährlichkeit, notwendig ist (BGr,

25. Januar 2010,6B_796/2009, E. 2.5). Der Einfluss des mit

zunehmender Dauer der Unterbringung gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs

des Massnahmeunterworfenen stösst – wie vorliegend – dort an die Grenzen, wo es

nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und

der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, ihn bedingt in die Freiheit zu

entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben (BGr, 8. Dezem­ber 2016, 6B_746,

2016, E. 1.4.2).

3.4 Nach dem

Gesagten besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer

in der Freiheit bewähren würde. Von einer bedingten Entlassung aus der

Verwahrung ist – auch unter Anordnung flankierender Massnahmen – abzusehen. Der

vorinstanzliche Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (§ 50 VRG), und

die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 17 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche

beantragt.

4.2 Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.2.2

Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

auszugehen. Unter Berücksichtigung der seit der Erstellung des Gutachtens

unbestrittenermassen erfolgten positiven Persönlichkeitsentwicklung erscheint

die Beschwerde sodann nicht geradezu als offensichtlich aussichtslos.

Schliesslich ist die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin im

Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und

die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung für den Beschwerdeführer ebenfalls

zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm

aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu

nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

4.3

4.3.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

4.3.2

Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 670 Minuten erweist

sich als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 33.80)

sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer ist

Rechtsanwältin C deshalb mit Fr. 2'677.40 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.4 Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'150.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird

gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt. Rechtsanwältin C wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit

Fr. 2'677.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an …