Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00305

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00305

13. September 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20171)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit Februar 2005 von der Sozialbehörde B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit 1. Juni 2007 bewohnt er zusammen

mit einer weiteren sozialhilfebeziehenden Person eine von der Sozialabteilung B

angemietete (Not-)Wohnung zu einem monatlichen Mietzinsanteil von Fr. 825.-

Mit Beschluss der Sozialbehörde B vom 15. Februar 2017 wurde das

individuelle Unterstützungsbudget von A festgelegt und ihm unter anderem die

Weisung erteilt, intensiv nach einer neuen Wohnung zu suchen und monatlich fünf

entsprechende Nachweise schriftlich bis zum 15. eines jeden Monats der

Sozialabteilung zukommen zu lassen. Sofern er krankgeschrieben sei, habe er der

Abteilung Soziales vor den monatlichen Auszahlungsterminen jeweils ein

Arztzeugnis einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Auflagen und Weisungen werde

er verwarnt und es werde eine Leistungskürzung zwischen 15 % und 30 %

des Grundbedarfs oder die Einstellung der Sozialhilfeleistungen angedroht.

Erwägungen

II.

Der von A am 12. März 2017 dagegen erhobene Rekurs

wies der Bezirksrat C mit Beschluss vom 13. April 2018 ab.

Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Am 5. Mai 2018 (Poststempel vom 14. Mai 2018)

gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Auflage zur Wohnungssuche.

Am 28. Mai 2018 verzichtete der Bezirksrat C mit Verweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B

verzichtete am 30. Mai 2017 (recte: 2018) auf eine Beschwerdeantwort. A

liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli

2018.

wurde die Gemeinde B aufgefordert, die weiteren Sozialhilfe-Akten,

insbesondere allfällige weitere Untermietverträge, einzureichen. Auf

telefonische Nachfrage hin reichte die Gemeinde B am 3. September 2018 per

E-Mail drei weitere Untermietverträge zu den Akten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die

Auflage zur Suche einer neuen Wohnung. Bei dieser Anordnung der

Beschwerdegegnerin handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen

angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4

und 4.4). Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich der Weisung zur

Wohnungssuche auf ein Arztzeugnis, das bestätige, dass ihm der Nachweis von

monatlich fünf Suchbemühungen nicht möglich sei. Sinngemäss macht er geltend,

die Wohnungssuche sei nicht erfolgversprechend, weil die Vermieter die

Wohnungen nicht an Sozialhilfebezüger vermieten wollen. Damit legt er

mindestens sinngemäss dar, dass ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im

Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn er mit

der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten

würde. Diese Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt

der Beschwerdeführer nämlich erst Gewissheit darüber, ob er sich tatsächlich

eine neue Wohnung suchen und entsprechende Suchbemühungen einreichen muss. Nur

dank dieser Gewissheit hat er es letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung

der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden.

Demzufolge bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt

(VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).

1.3

Obwohl nur

die Weisungen zur Wohnungssuche sowie zum Nachweis der Arbeitsbemühungen und

nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste

auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die

angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als

streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete

Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst

(VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17;

VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Bei der Nichteinhaltung

der umstrittenen Weisung zur Wohnungssuche droht dem Beschwerdeführer eine

Kürzung von Fr. 295.80 pro Monat bzw. Fr. 3'549.60 pro Jahr (Kürzung

von 30 % bei einem monatlichen Grundbedarf von Fr. 986.-). Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen

deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die

soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (Schweizerische Konferenz

für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der

Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.I). Um diese Ziele erreichen zu

können, bedarf es der Mitwirkung der unterstützten Person (§ 3 Abs. 1

und § 18 SHG sowie § 28 Abs. 1 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). So darf die wirtschaftliche

Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige

Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des

Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Damit soll auf das Verhalten der unterstützten Person

eingewirkt und die Erfüllung von Pflichten verbindlich eingefordert werden.

Auflagen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der mit der Auflage

verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Die

Auflage soll demnach die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit

fördern oder die zweckdienliche Verwendung der Sozialhilfegelder sicherstellen

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–2).

2.2

Auflagen

können in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen und müssen sich

daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen, die mit § 21 SHG in

Verbindung mit § 23 SHV besteht. Weiter müssen Auflagen und Weisungen dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen, das heisst, die angeordnete

Massnahme muss geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu

erreichen (Zwecktauglichkeit der Massnahme), sie muss im Hinblick auf das im

öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich (Notwendigkeit des geringstmöglichen

Eingriffes) und schliesslich zumutbar sein, das heisst, in einem vernünftigen

Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, und

durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse

gerechtfertigt sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 514 ff., 522, 527 ff., 555 ff.; VGr, 17. Mai 2018,

VB.2017.00195, E. 2.3).

2.3

Nach den

SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind

im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen.

Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,

regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden

grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Solche Mietzinsrichtlinien sind lediglich als

Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden

keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen

demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien

entsprechen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behörden­handbuch], Kap. 7.2.03,

7.

Juli 2017; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204,

E. 2.2). Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich in der

Regel auch die Unterhaltskosten für die hilfe­bedürftige Person. Die Weisung, sich

um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist deshalb zulässig, sofern sie sich

als verhältnismässig erweist. Weigern sich unterstützte Personen trotz

Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine

effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die

anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die

günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Findet

eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels

Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion

der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist

anzusetzen. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so

können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt

werden (Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kap. 7.2.04, 3. Januar 2017;

VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).

2.4

Verstösst

der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen, Auflagen und Weisungen der

Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die hilfesuchende

Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich

hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung

verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, bei Unterbringungen in Notwohnungen handle es sich

regelmässig um eine temporäre Wohnlösung, bis eine passende Wohnung in der Gemeinde

gefunden werden könne. Eine auf Dauer angelegte unbefristete Belegung würde dem

grundsätzlichen Zweck einer Notwohnung, nämlich Personen in einer akuten

Notlage rasch und unkompliziert unterbringen zu können, zuwiderlaufen. Insofern

sei es folgerichtig, dass eine in einer entsprechenden Notwohnung

untergebrachte Person mittels Weisungen zur Wohnungssuche anzuhalten sei. Dem

Beschwerdeführer sei damit schon längere Zeit bewusst, dass er nicht auf Dauer

in seiner bisherigen Wohnung bleiben könne. Zu beachten sei zwar, dass der

Bezug wirtschaftlicher Hilfe und ein allfällig damit verbundener

Wohnungswechsel für die Mehrheit der Sozialhilfeempfangenden durchaus belastend

seien. Jedoch würden diese Umstände den Beschwerdeführer nicht schon zum

vornherein davon entbinden, sich überhaupt um eine geeignete Wohnung zu

bemühen. Vielmehr sei es ihm ohne Weiteres zuzumuten, der Beschwerdegegnerin

die überschaubare Anzahl von monatlich fünf Nachweisen der Wohnungssuche

vorzulegen. Die Weisung erweise sich somit als verhältnismässig.

3.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer sinngemäss ein, die Auflage zur Suche einer neuen

Wohnung sei nicht zumutbar, was durch das beiliegende Arztzeugnis

(Dauerzeugnis) bestätigt werde. Sodann sei es unmöglich, eine neue Wohnung zu

finden, da Vermieter ihre Wohnungen nicht an Sozialhilfebeziehende vermieten

würden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wohnt seit dem 1. Juni 2007 zusammen mit einer weiteren,

von der Sozialhilfe unterstützten Person in einer von der Sozialabteilung B

angemieteten Wohnung an der D-Strasse 01 in B zur Untermiete (der

Beschwerdeführer hingegen wohnt erst seit Oktober 2008 in der betreffenden

Wohnung). Es ist festzuhalten, dass der Mietvertrag zwischen der

Sozialabteilung B und dem Vermieter der Wohnung dem Verwaltungsgericht nicht

vorliegt. Der Untermietvertrag wurde jeweils befristet abgeschlossen, wobei der

aktuelle Vertrag vom 10. August 2018 bis am 28. Februar 2019 läuft.

Am 31. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Vermieterin der

betreffenden Wohnung darum, den Mietvertrag auf den Beschwerdeführer und seinen

Mitbewohner zu überschreiben. Die Vermieterin lehnte diesen Antrag mit

Schreiben vom 3. Februar 2017 ab. Mit dem angefochtenen Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals

angewiesen, eine neue Wohnung zu suchen. Dasselbe wurde auch in den

Untermietverträgen ab 1. März 2017 festgehalten.

4.2

Als Grund

für die Weisung führte die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren an, die

Notwohnungen der Gemeinde seien grundsätzlich nur eine temporäre Lösung,

weswegen auch immer nur ein befristeter Mietvertrag erstellt werden könne. Der

Klient müsse sich aktiv um eine andere Wohnmöglichkeit bemühen. Der Vorinstanz

und der Beschwerdegegnerin ist dahingehend zuzustimmen, dass Notwohnungen

grundsätzlich den Zweck verfolgen, Personen in einer Notlage rasch und

unkompliziert unterzubringen und dadurch eine Obdachlosigkeit zu verhindern.

Aus diesem Grund ist die Aufenthaltsdauer in einer Notwohnung beispielsweise in

der Stadt Zürich auf maximal zwei Jahre befristet. Vorliegend wurde jedoch

nicht dargetan, dass es in der Gemeinde B – wie in der Stadt Zürich – eine

maximale Aufenthaltsdauer für den Aufenthalt in einer Notwohnung gibt bzw. die

maximale Aufenthaltsdauer vorliegend ausgereizt wäre. Dagegen spricht auch,

dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids der

Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2017 bereits seit über acht Jahren in

der betreffenden Wohnung an der D-Strasse 01 in B wohnte. In den

Beschlüssen der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2008, 27. April 2009,

1.

Juni 2010, 28. September 2011 und 26. September 2012 war

ausserdem jeweils nur erwähnt, dass der Beschwerdeführer in einer von der

Sozialbehörde angemieteten Wohnung wohne, nicht aber, dass es sich dabei um eine

Notwohnung handle. Erstmals ist der Umstand, dass es sich bei der vom

Beschwerdeführer bewohnten Wohnung um eine Notwohnung handelt, im

Untermietvertrag vom 18. November 2016 ersichtlich, ist doch dieser als

"Untermietvertrag Notwohnung" bezeichnet. Im Gegensatz dazu wurden

jedoch die darauffolgenden Untermietverträge vom 1. März 2017,

31.

August 2017, 19. Februar 2018 und 10. August 2018 jeweils

lediglich mit "Untermietvertrag" betitelt. Dass es sich um eine

Notwohnung handelt, wurde nicht erwähnt. Im Entscheid der Beschwerdegegnerin

vom 27. November 2006 wurde denn auch ausgeführt, es sei "zu prüfen,

ob die Sozialbehörde aktiv A eine auf seine Verhältnisse angemessene und

zumutbare Wohnunterkunft vermitteln soll", da die Bemühungen des

Beschwerdeführers um kostengünstigen Wohnraum "unterdurchschnittlich"

seien. Im gleichen Entscheid wurde ihm in einer durch die Sozialbehörde

angemieteten Wohnung eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und er wurde

aufgefordert, das bestehende Mietverhältnis auf den nächstmöglichen offiziellen

Kündigungstermin nach Rechtskraft des Beschlusses zu kündigen. Dies deutet

darauf hin, dass die Unterkunft dem Beschwerdeführer nicht zur Abwendung einer

akuten Notlage in Form einer drohenden Obdachlosigkeit zur Verfügung gestellt wurde,

was wiederum gegen das Vorliegen einer Notwohnung spricht. Daran ändert nichts,

dass die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren geltend gemacht hat, dem

Beschwerdeführer sei seine alte und zu teure Wohnung im Jahr 2007 gekündigt worden,

zumal dies nicht weiter belegt ist und sie ihm die (Not-)Wohnung bereits mit

Beschluss vom 27. November 2006, mithin vor der Kündigung, zur Verfügung

gestellt hat. Soweit ersichtlich, wurde der Beschwerdeführer mit angefochtenem

Beschluss der Beschwerdegegnerin, mithin erst über acht Jahre nach dem Einzug

in die betreffende Wohnung, erstmals ausdrücklich angewiesen, eine neue Wohnung

zu suchen. Ob der Beschwerdeführer bereits früher (vor dem angefochtenen

Entscheid) auf seine Pflicht zur Wohnungssuche hingewiesen wurde – wie dies die

Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vor dem Bezirksrat geltend gemacht

hat – ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht.

Immerhin wurde die Weisung, sofort mit der Wohnungssuche zu beginnen, noch im

Untermietvertrag vom 18. November 2016 durchgestrichen. Hinzu kommt, dass

die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 31. Januar 2017 die Absicht

kundgetan hat, das Mietverhältnis auf den Beschwerdeführer und seinen

Mitbewohner zu übertragen. Eine solche Übertragung des Mietverhältnisses

widerspricht dem Zweck einer Notwohnung, stünde doch die entsprechende Wohnung

der Gemeinde fortan nicht mehr als Notwohnung zur Verfügung. Unter diesen

Umständen ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Wohnung an der D-Strasse 01

in B um eine Notwohnung im eigentlichen Sinn handelt. Daran ändert nichts, dass

der Untermietvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer

jeweils nur befristet abgeschlossen wurde.

4.3

Der

Mietzinsanteil des Beschwerdeführers liegt bei Fr. 825.- pro Monat und

wird vom Sozialamt direkt bezahlt. Gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

15.

Februar 2017 liegt der Mietzinsanteil "im Limit". Damit

spricht die Höhe des Mietzinses nicht gegen einen weiteren Verbleib des

Beschwerdeführers in der Wohnung an der D-Strasse 01 in B. Der

Beschwerdeführer wurde denn auch nicht angewiesen, eine günstigere

Wohngelegenheit zu suchen, sondern bloss eine neue. Damit ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Weisung, eine neue Wohnung zu suchen, die Lage des

Beschwerdeführers verbessern würde, ist doch der Mietzins nicht überhöht und

würde sich seine finanzielle Situation durch einen Umzug womöglich nicht

verbessern. Gegenteiliges legt denn auch die Beschwerdegegnerin nicht dar.

Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern der Auszug des

Beschwerdeführers aus der Wohnung einem (die privaten Interessen überwiegenden)

öffentlichen Interesse dienen soll. Da der Mietzins nicht überhöht ist, besteht

kein finanzielles Interesse an einem Wohnungswechsel durch den Beschwerdeführer,

würde sich doch sein von der Beschwerdegegnerin zu deckender Bedarf nicht

ändern. Soweit es sich bei der vom Beschwerdeführer bewohnten Wohnung

tatsächlich um eine Notwohnung handeln sollte, ist ein öffentliches Interesse

auch nicht in der Freihaltung der Wohnung für künftige Notnutzungen zu sehen,

hat doch die Beschwerdegegnerin nicht dargetan, dass die Wohnung nun – nachdem

der Beschwerdeführer und sein Mitbewohner bereits seit Jahren in der Wohnung

leben – anderweitig benötigt werde. Vielmehr wollte die Beschwerdegegnerin

sogar das Mietverhältnis auf den Beschwerdeführer und seinen Mitbewohner

übertragen (vorn E. 4.2). Weitere allfällige öffentliche Interessen an

einem Wohnungswechsel durch den Beschwerdeführer sind nicht ersichtlich und wurden

von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht.

4.4

Vor diesem

Hintergrund erweist sich die Weisung, eine andere Wohnung zu suchen und

monatlich fünf Suchbemühungen nachzuweisen, als unrechtmässig. Die Beschwerde

ist deshalb gutzuheissen und Dispositivziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats C vom 13. April 2018 sowie Dispositivziffern 9 und 11 des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2017 sind insoweit

aufzuheben, als der Beschwerdeführer zur Suche einer neuen Wohnung und zum

Einreichen der Wohnungssuchbemühungen angewiesen wurde.

4.5

Der

Vollständigkeit halber ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass das

Untermietverhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein privatrechtliches

Rechtsverhältnis darstellt. Eine Kündigung des Untermietverhältnisses kann

deshalb nur auf privatrechtlichem Weg erfolgen. Mittels einer Anordnung im Sinn

von § 19 Abs. 1 lit. a VRG, beispielsweise einer Weisung, kann

das Untermietverhältnis hingegen nicht beendet werden.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es wurden keine

Parteientschädigungen beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des

Bezirksrats C vom 13. April 2018 sowie Dispositivziffern 9 und 11 des

Beschlusses der Sozialbehörde B vom 15. Februar 2017 werden insoweit

aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Suche einer neuen Wohnung und zum

Einreichen der Wohnungssuchbemühungen angewiesen wurde.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …