VB.2018.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00309
31. Oktober 2018Deutsch6 min
(URT.2018.20304)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00309
Verfügung
des Einzelrichters
vom 31. Oktober 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten
durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die ursprünglich aus Sri Lanka stammende und 1959 geborene A
reiste am 10. Januar 1989 als Asylsuchende in die Schweiz ein, wo sie am
6. Januar 1990 den 1952 geborenen und damals in C aufenthaltsberechtigten
Landsmann D heiratete. In der Folge wurde ihr Asylgesuch als gegenstandslos
geworden abgeschrieben und ihr am 29. September 1992 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Auch die beiden
aus der Ehe entstammenden Söhne E (geboren 1990) und F (geboren 1992) erhielten
Aufenthaltsbewilligungen. Per 2. August 1997 meldete sich A mit ihren beiden
Söhnen nach Sri Lanka ab, während ihr Ehemann D in der Schweiz verblieb. Ab
1997 lebte die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen in Kanada, wo sie
2014 die kanadische Staatsbürgerschaft erwarb.
Am 12. Juli 2016 reiste A ohne ihre Söhne in die Schweiz
ein und ersuchte am 25. Juli 2016 um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, um bei ihrem inzwischen in der Schweiz niedergelassenen
Ehemann Wohnsitz zu nehmen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19.
August 2017 ab, da insbesondere weder wichtige Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug vorlägen noch die Voraussetzungen für eine Zulassung als
Rentnerin im Sinn von Art. 28 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
gegeben seien.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. April 2018 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete. Sodann wurde A eine neue Ausreisefrist bis zum 30.
Juni 2018 angesetzt.
III.
A. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihr eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG, eventualiter
eine Bewilligung nach Art. 28 AuG zu erteilen. Eventualiter sei die Sache
zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde darum ersucht, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen sowie eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 verweigerte das Verwaltungsgericht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund offensichtlicher
Aussichtslosigkeit, und hielt die Beschwerdeführerin dazu an, einen
Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'560.- zu leisten sowie den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG im Ausland
abzuwarten. Zudem wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG dazu aufgefordert, die genaue Höhe und den
Auszahlungszeitraum der aus dem kanadischen (Alters-)Sozialversicherungssystem
zu erwartenden Leistungen mittels einer substanziierten Sachdarstellung
darzulegen und mit entsprechenden Belegen nachzuweisen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 1. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch vom
30.
Mai 2018 um Abnahme der mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 angesetzten
Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab, verlängerte aber zugleich die
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf den 25. Juni 2018, unter Androhung
eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Zeitgleich wurde in einem
separaten Verfahren (VB.2018.00334) auf eine Beschwerde des Ehemanns der
Beschwerdeführerin mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren bzw.
fehlender Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.
D. Mit
Präsidialverfügung vom 22. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht ein erneutes
Gesuch vom 21. Juni 2018 um Abnahme der Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses ab. Zugleich verlängerte es aber die Frist zur
Substanziierung und Belegung der zu erwartenden Leistungen aus dem kanadischen
(Alters-)Sozialversicherungssystem bis zum 31. August 2018. Letztgenannte
Frist wurde auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. August
2018.
am 4. September 2018 letztmals bis zum 31. Oktober 2018 erstreckt.
E. Mit
Eingabe vom 21. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entzug der
aufschiebenden Wirkung und den auferlegten Prozesskostenvorschuss Beschwerde
beim Bundesgericht. Zugleich wurde in der Beschwerdebegründung beantragt, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht
beantragte am 27. Juni 2018 beim Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese einzutreten sei. Mit Urteil vom 5. Oktober 2018 (2C_539/2018)
wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab.
Der mit Präsidialverfügungen vom 18. Mai 2018 bzw. 1. Juni
2018.
auferlegte Kostenvorschuss wurde bis heute nicht geleistet.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur
Beschwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Im Sinn der ausführlich begründeten Präsidialverfügung vom
22.
Mai 2018 ist die Beschwerdeführerin in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu Recht kautioniert
worden, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen und ihr ein prozeduraler
Aufenthalt während der Dauer des Beschwerdeverfahrens verweigert worden war.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 2018 (2C_539/2018) die
verwaltungsgerichtliche Kautionierung vollumfänglich geschützt und das von der
Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als
hinfällig bezeichnet. Hieraus erhellt sich, dass die Kautionsfrist durch die
Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht nicht unterbrochen oder aufgehoben wurde
und die Kautionsleistung – entsprechend der mit Präsidialverfügung vom 1. Juni
2018.
verlängerten Frist – bis spätestens 25. Juni 2018 hätte erfolgen müssen,
zumal die Beschwerde ans Bundesgericht ohne gegenteiligen Anordnung des
Instruktionsrichters keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. Art. 103 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin bis dato keine
Kaution geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss (und unabhängig
von ihren gegenüber dem kanadischen Rentensystem allenfalls bestehenden
Leistungsansprüchen) nicht einzutreten ist.
2.
Ist das Rechtsmittel – wie hier aufgrund des Fehlens einer
objektiven Prozessvoraussetzung – offensichtlich unzulässig, so entscheidet ein
voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
3.2
Da ihre
Beschwerde nicht materiell zu prüfen ist, sind die Gerichtskosten gemäss § 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV
VGr) zu reduzieren. Weil sich das Verwaltungsgericht bereits bei der
Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie ihres
prozeduralen Aufenthalts ausführlich mit ihren Vorbringen auseinandersetzen und
weitere Zwischenverfügungen erlassen musste, rechtfertigt sich jedoch lediglich
eine Kürzung auf rund die Hälfte des ihr auferlegten Prozesskostenvorschusses.
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend macht. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'310.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, , einzureichen.
6.
Mitteilung an …