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Entscheid

VB.2018.00309

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00309

31. Oktober 2018Deutsch6 min

(URT.2018.20304)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die ursprünglich aus Sri Lanka stammende und 1959 geborene A

reiste am 10. Januar 1989 als Asylsuchende in die Schweiz ein, wo sie am

6. Januar 1990 den 1952 geborenen und damals in C aufenthaltsberechtigten

Landsmann D heiratete. In der Folge wurde ihr Asylgesuch als gegenstandslos

geworden abgeschrieben und ihr am 29. September 1992 eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Auch die beiden

aus der Ehe entstammenden Söhne E (geboren 1990) und F (geboren 1992) erhielten

Aufenthaltsbewilligungen. Per 2. August 1997 meldete sich A mit ihren beiden

Söhnen nach Sri Lanka ab, während ihr Ehemann D in der Schweiz verblieb. Ab

1997 lebte die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Söhnen in Kanada, wo sie

2014 die kanadische Staatsbürgerschaft erwarb.

Am 12. Juli 2016 reiste A ohne ihre Söhne in die Schweiz

ein und ersuchte am 25. Juli 2016 um die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung, um bei ihrem inzwischen in der Schweiz niedergelassenen

Ehemann Wohnsitz zu nehmen. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 19.

August 2017 ab, da insbesondere weder wichtige Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug vorlägen noch die Voraussetzungen für eine Zulassung als

Rentnerin im Sinn von Art. 28 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

gegeben seien.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 9. April 2018 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos betrachtete. Sodann wurde A eine neue Ausreisefrist bis zum 30.

Juni 2018 angesetzt.

III.

A. Mit Beschwerde vom 15. Mai 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihr eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG, eventualiter

eine Bewilligung nach Art. 28 AuG zu erteilen. Eventualiter sei die Sache

zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde darum ersucht, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen sowie eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 verweigerte das Verwaltungsgericht die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund offensichtlicher

Aussichtslosigkeit, und hielt die Beschwerdeführerin dazu an, einen

Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'560.- zu leisten sowie den

verwaltungsgerichtlichen Entscheid im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG im Ausland

abzuwarten. Zudem wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG dazu aufgefordert, die genaue Höhe und den

Auszahlungszeitraum der aus dem kanadischen (Alters-)Sozialversicherungssystem

zu erwartenden Leistungen mittels einer substanziierten Sachdarstellung

darzulegen und mit entsprechenden Belegen nachzuweisen.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 1. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch vom

30.

Mai 2018 um Abnahme der mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 angesetzten

Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab, verlängerte aber zugleich die

Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf den 25. Juni 2018, unter Androhung

eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Zeitgleich wurde in einem

separaten Verfahren (VB.2018.00334) auf eine Beschwerde des Ehemanns der

Beschwerdeführerin mangels Teilnahme am vor­instanzlichen Verfahren bzw.

fehlender Beschwerdelegitimation nicht eingetreten.

D. Mit

Präsidialverfügung vom 22. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht ein erneutes

Gesuch vom 21. Juni 2018 um Abnahme der Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses ab. Zugleich verlängerte es aber die Frist zur

Substanziierung und Belegung der zu erwartenden Leistungen aus dem kanadischen

(Alters-)Sozialversicherungssystem bis zum 31. August 2018. Letztgenannte

Frist wurde auf entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. August

2018.

am 4. September 2018 letztmals bis zum 31. Oktober 2018 erstreckt.

E. Mit

Eingabe vom 21. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entzug der

aufschiebenden Wirkung und den auferlegten Prozesskostenvorschuss Beschwerde

beim Bundesgericht. Zugleich wurde in der Beschwerdebegründung beantragt, der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht

beantragte am 27. Juni 2018 beim Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese einzutreten sei. Mit Urteil vom 5. Oktober 2018 (2C_539/2018)

wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich ab.

Der mit Präsidialverfügungen vom 18. Mai 2018 bzw. 1. Juni

2018.

auferlegte Kostenvorschuss wurde bis heute nicht geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur

Beschwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Im Sinn der ausführlich begründeten Präsidialverfügung vom

22.

Mai 2018 ist die Beschwerdeführerin in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zu Recht kautioniert

worden, nachdem ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen und ihr ein prozeduraler

Aufenthalt während der Dauer des Beschwerdeverfahrens verweigert worden war.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 2018 (2C_539/2018) die

verwaltungsgerichtliche Kautionierung vollumfänglich geschützt und das von der

Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als

hinfällig bezeichnet. Hieraus erhellt sich, dass die Kautionsfrist durch die

Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht nicht unterbrochen oder aufgehoben wurde

und die Kautionsleistung – entsprechend der mit Präsidialverfügung vom 1. Juni

2018.

verlängerten Frist – bis spätestens 25. Juni 2018 hätte erfolgen müssen,

zumal die Beschwerde ans Bundesgericht ohne gegenteiligen Anordnung des

Instruktionsrichters keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. Art. 103 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).

Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin bis dato keine

Kaution geleistet, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss (und unabhängig

von ihren gegenüber dem kanadischen Rentensystem allenfalls bestehenden

Leistungsansprüchen) nicht einzutreten ist.

2.

Ist das Rechtsmittel – wie hier aufgrund des Fehlens einer

objektiven Prozessvoraussetzung – offensichtlich unzulässig, so entscheidet ein

voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1

und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

3.2

Da ihre

Beschwerde nicht materiell zu prüfen ist, sind die Gerichtskosten gemäss § 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV

VGr) zu reduzieren. Weil sich das Verwaltungsgericht bereits bei der

Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie ihres

prozeduralen Aufenthalts ausführlich mit ihren Vorbringen auseinandersetzen und

weitere Zwischenverfügungen erlassen musste, rechtfertigt sich jedoch lediglich

eine Kürzung auf rund die Hälfte des ihr auferlegten Prozesskostenvorschusses.

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend macht. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'310.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, , einzureichen.

6.

Mitteilung an …