VB.2018.00310
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00310
22. Mai 2018Deutsch5 min
(URT.2018.19863)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00310
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (aufschiebende Wirkung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2018
lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung des
Ausländers A zu verlängern; es ordnete ausserdem an, dieser habe sich aus der
Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus einem Strafvollzug am 17. Juni
laufenden Jahrs zu entfernen.
Erwägungen
II.
Mit angeblich zwei Tage später zugestelltem
Rekursentscheid vom 24. April 2018 bestätigte die Sicherheitsdirektion die
Verfügung des Migrationsamts und entzog einer Beschwerde zugleich die
aufschiebende Wirkung.
III.
A liess beim Verwaltungsgericht am 17. Mai
2018.
Beschwerde führen und – ankündigend, "[e]ine weitere Beschwerde in
der Hauptsache wird noch folgen" – ausdrücklich nur beantragen, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Hierauf wurde das
gegenwärtige Verfahren angelegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im
Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen
Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch
den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr,
9.
April 2018, VB.2018.00113, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis,
auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).
Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es
zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch,
VRG-Kommentar, § 56 N. 2).
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem
Gebiet des Ausländerrechts wie hier nach §§ 41–44 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b
Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben (siehe Bertschi, § 19a
N. 33).
Ebenso erscheinen alle übrigen Eintretensbedingungen erfüllt.
Allerdings gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme.
2.
Das Verwaltungsgericht kann im Sinn des § 55 in
Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG über ein Gesuch um aufschiebende
Wirkung – hier deren Wiederherstellung – erst befinden, wenn dieses im Rahmen
eines bereits pendenten oder gleichzeitig rechtshängig gemachten
Beschwerdeverfahrens zur Hauptsache gestellt wird (vgl. Regina Kiener,
VRG-Kommentar, § 25 N. 30, § 55 N. 15; BGr, 28. Dezember
2017,2C_1080/2017, E. 2.2 f.). Daran gebricht es vorliegend. Deshalb
ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Ob anderes zu gelten vermöchte,
falls die 30-tägige und grundsätzlich Suspensiveffekt entfaltende
Beschwerdefrist erst nach dem Ausreisetermin endete, darf offenbleiben, verhält
es sich gegenwärtig doch nicht so (siehe oben I f.; § 53 Satz 2, § 55
bzw. § 70 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 f., § 25 Abs. 1 f.
bzw. § 11 VRG).
3.
Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten
dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Kaspar Plüss,
VRG-Kommentar, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65;
VGr, 2. Oktober 2017,
VB.2017.00629, E. 4).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern:
Vorliegend geht es im Hintergrund bloss um den Ausreisetermin
im Wegweisungspunkt und dürfte der Beschwerdeführer im Übrigen keinen
Bewilligungsanspruch besitzen. Also steht die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht zu Gebot
(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Ohnehin würde Art. 98
BGG für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wozu auch – so hier – Gewähren
oder Entzug aufschiebender Wirkung zählen (Hansjörg Seiler in: derselbe et al.,
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 98 N. 8),
selbst bei ordentlicher Beschwerde die Beschwerdegründe wie für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde laut Art. 116 BGG beschränken.
Sollte diese Verfügung keinen Endentscheid darstellen,
obschon es einen anderen solchen hier nicht notwendig geben wird, liegt ein –
nicht Zuständigkeit oder Ausstand betreffender – Zwischenentscheid nach
(Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG vor (vgl. Bertschi,
§ 19a N. 15); alsdann lässt sich das Bundesgericht lediglich anrufen,
wenn im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …