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Entscheid

VB.2018.00310

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00310

22. Mai 2018Deutsch5 min

(URT.2018.19863)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2018

lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung des

Ausländers A zu verlängern; es ordnete ausserdem an, dieser habe sich aus der

Schweiz unverzüglich nach Entlassung aus einem Strafvollzug am 17. Juni

laufenden Jahrs zu entfernen.

Erwägungen

II.

Mit angeblich zwei Tage später zugestelltem

Rekursentscheid vom 24. April 2018 bestätigte die Sicherheitsdirektion die

Verfügung des Migrationsamts und entzog einer Beschwerde zugleich die

aufschiebende Wirkung.

III.

A liess beim Verwaltungsgericht am 17. Mai

2018.

Beschwerde führen und – ankündigend, "[e]ine weitere Beschwerde in

der Hauptsache wird noch folgen" – ausdrücklich nur beantragen, die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Hierauf wurde das

gegenwärtige Verfahren angelegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im

Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen

Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch

den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr,

9.

April 2018, VB.2018.00113, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis,

auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.] Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[VRG-Kommentar], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,

VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).

Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es

zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch,

VRG-Kommentar, § 56 N. 2).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem

Gebiet des Ausländerrechts wie hier nach §§ 41–44 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b

Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben (siehe Bertschi, § 19a

N. 33).

Ebenso erscheinen alle übrigen Eintretensbedingungen erfüllt.

Allerdings gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme.

2.

Das Verwaltungsgericht kann im Sinn des § 55 in

Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG über ein Gesuch um aufschiebende

Wirkung – hier deren Wiederherstellung – erst befinden, wenn dieses im Rahmen

eines bereits pendenten oder gleichzeitig rechtshängig gemachten

Beschwerdeverfahrens zur Hauptsache gestellt wird (vgl. Regina Kiener,

VRG-Kommentar, § 25 N. 30, § 55 N. 15; BGr, 28. Dezember

2017,2C_1080/2017, E. 2.2 f.). Daran gebricht es vorliegend. Deshalb

ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Ob anderes zu gelten vermöchte,

falls die 30-tägige und grundsätzlich Suspensiveffekt entfaltende

Beschwerdefrist erst nach dem Ausreisetermin endete, darf offenbleiben, verhält

es sich gegenwärtig doch nicht so (siehe oben I f.; § 53 Satz 2, § 55

bzw. § 70 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 f., § 25 Abs. 1 f.

bzw. § 11 VRG).

3.

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten

dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Kaspar Plüss,

VRG-Kommentar, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65;

VGr, 2. Oktober 2017,

VB.2017.00629, E. 4).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 4 des nachstehenden

Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern:

Vorliegend geht es im Hintergrund bloss um den Ausreisetermin

im Wegweisungspunkt und dürfte der Beschwerdeführer im Übrigen keinen

Bewilligungsanspruch besitzen. Also steht die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht zu Gebot

(Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Ohnehin würde Art. 98

BGG für Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wozu auch – so hier – Gewähren

oder Entzug aufschiebender Wirkung zählen (Hansjörg Seiler in: derselbe et al.,

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 98 N. 8),

selbst bei ordentlicher Beschwerde die Beschwerdegründe wie für die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde laut Art. 116 BGG beschränken.

Sollte diese Verfügung keinen Endentscheid darstellen,

obschon es einen anderen solchen hier nicht notwendig geben wird, liegt ein –

nicht Zuständigkeit oder Ausstand betreffender – Zwischenentscheid nach

(Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 BGG vor (vgl. Bertschi,

§ 19a N. 15); alsdann lässt sich das Bundesgericht lediglich anrufen,

wenn im Sinn des (Art. 117 in Verbindung mit) Art. 93 Abs. 1

lit. a BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …