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Entscheid

VB.2018.00312

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00312

23. August 2018Deutsch6 min

(URT.2018.20113)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 8. Juli 2014 wurde die Feuerwehr E aufgeboten,

weil es auf der Strecke C beim Gebäude D zu einem Personenunfall (Suizid) gekommen

war. Die Feuerwehr sicherte während der Bergungsarbeiten und der polizeilichen

Unfallaufnahmearbeiten den Unfallort ab, regelte den Verkehr und sorgte für den

Sichtschutz (Sichtschutzwände und Schnelleinsatzzelt).

Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 überwälzte die

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) der A-Gesellschaft die durch den

Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten von Fr. 14'500.-.

Die dagegen von der A-Gesellschaft erhobene Einsprache

wies die GVZ mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 ab.

Erwägungen

II.

Die A-Gesellschaft erhob am 26. November 2015 Rekurs

beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom

29.

Oktober 2015. Mit Entscheid vom 31. März 2016 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und reduzierte die der A-Gesellschaft

auferlegten Kosten pauschal um 20 % auf nunmehr Fr. 11'600.-. Es

erwog, dass die Notwendigkeit der verrechneten Aufwendungen teilweise nicht

überzeugend dargelegt worden sei, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht

mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stünden.

III.

Am 2. Mai 2016

erhob die A-Gesellschaft Beschwerde und liess dem Verwaltungsgericht beantragen,

die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 31. März 2016 sowie die Verfügung der GVZ vom

8.

Januar 2015 aufzuheben; ferner sei festzustellen, dass der A-Gesellschaft

aus dem Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine Kosten zu überbinden

seien. Eventualiter sei der von der A-Gesellschaft zu tragende Anteil an den

Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 8. Juli 2014 auf maximal 10 % der

von der Vorinstanz als angemessen betrachteten Gesamtkosten von Fr. 11'600.- zu reduzieren. Subeventualiter

sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zulasten der

Gebäudeversicherung.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten der A-Gesellschaft.

Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

IV.

Dagegen erhob die A-Gesellschaft am 2. Dezember 2016

Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 sowie des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 31. März 2016 und der Verfügung der GVZ vom

8.

Januar 2015 als auch die Feststellung, dass ihnen aus dem

Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine Kosten aufzuerlegen seien. Weiter

seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der GVZ aufzuerlegen und es

sei der A-Gesellschaft für das Vorverfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Kosten und

Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der GVZ.

Mit Urteil vom 18. Mai 2018 hiess das Bundesgericht

die Beschwerde der A-Gesellschaft gut und hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 auf. Zudem wies es die Sache zur

Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das

Verwaltungsgericht zurück.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Aufgrund

der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2016.00230 als Verfahren

VB.2018.00312 wiederaufzunehmen.

1.2

Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale

Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor

dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute

Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des

Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18.).

2.

2.1

Dem

Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

VB.2016.00230 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

2.2

Anders als

in anderen Verfahrensgesetzen, wie das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom

17.

Juni 2005 (BGG, vgl. Art. 68 Abs. 3), lässt das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(VRG) die Entschädigungsberechtigung des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens

zu, doch kommt eine solche im Rahmen von § 17 Abs. 2 VRG nur unter

besonderen Umständen infrage und stellt gemäss der Rechtsprechung den

Ausnahmefall dar. Die Entschädigungsberechtigung entfällt in der Regel, weil

die Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder

mit besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsvertreters

rechtfertigt. Die restriktiven Voraussetzungen für die Entschädigung gelten

grundsätzlich für sämtliche Gemeinwesen, d. h. alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften,

die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Ebenso dürften sie auch für

öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen, öffentliche Unternehmen in

Privatrechtsform, spezialgesetzliche Aktiengesellschaften sowie für Private

gelten, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 17 N. 50 ff.).

2.3

Die

obsiegende Beschwerdeführerin nimmt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr

(Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die A-Gesellschaft vom 20. März

1998.

Der Verfahrensgegenstand kann als komplex bezeichnet werden, weshalb der

Beizug eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt zu

bezeichnen ist. Der Aufwand übertraf zudem denjenigen, denn sie im

vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbringen musste, stellte sich

die strittige Rechtsfrage doch erst im Rechtsmittelverfahren. Ein

Wissensvorsprung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin

bezüglich des Streitgegenstands ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Dispositiv

Dispositivziffer 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts

vom 24. Oktober 2016 ist deshalb entsprechend so abzuändern, dass der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung

in Höhe von Fr. 3'000.- (zzgl. 8 % MWST, Fr. 240.-) zuzusprechen

ist.

2.4 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekursverfahrens vor Baurekursgericht in Höhe von total

Fr. 1'600.- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Bezüglich der Parteientschädigung ist auf die obige Erwägung

zu verweisen (E. 2.2), wonach der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren,

in welchem sie überdies nicht anwaltlich vertreten prozessierte und dessen

Aufwand denjenigen des vorangegangenen Verfahrens nicht wesentlich übertraf,

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Rekursverfahren wurden keine

Parteientschädigungen zugesprochen, weshalb Dispositivziffer III des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 31. März 2016 unverändert zu belassen

ist.

3.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. In

Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom

24. Oktober 2016 werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2016.00230

von total Fr. 4'140.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 wird die Beschwerdegegnerin

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von

Fr. 3'000.- zzgl. 8 % MWST, Fr. 240.-, total Fr. 3'240.-,

zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft.

2. In Abänderung

von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom

31. März 2016 werden die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Rekursgegnerin

auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2018.00312 werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …