VB.2018.00312
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00312
23. August 2018Deutsch6 min
(URT.2018.20113)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00312
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A-Gesellschaft,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gebäudeversicherung
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Kosten
Feuerwehreinsatz
(Wiederaufnahme von VB.2016.00230; Kostenverlegung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 8. Juli 2014 wurde die Feuerwehr E aufgeboten,
weil es auf der Strecke C beim Gebäude D zu einem Personenunfall (Suizid) gekommen
war. Die Feuerwehr sicherte während der Bergungsarbeiten und der polizeilichen
Unfallaufnahmearbeiten den Unfallort ab, regelte den Verkehr und sorgte für den
Sichtschutz (Sichtschutzwände und Schnelleinsatzzelt).
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 überwälzte die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) der A-Gesellschaft die durch den
Feuerwehreinsatz entstandenen Kosten von Fr. 14'500.-.
Die dagegen von der A-Gesellschaft erhobene Einsprache
wies die GVZ mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2015 ab.
Erwägungen
II.
Die A-Gesellschaft erhob am 26. November 2015 Rekurs
beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
29.
Oktober 2015. Mit Entscheid vom 31. März 2016 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und reduzierte die der A-Gesellschaft
auferlegten Kosten pauschal um 20 % auf nunmehr Fr. 11'600.-. Es
erwog, dass die Notwendigkeit der verrechneten Aufwendungen teilweise nicht
überzeugend dargelegt worden sei, weshalb die geltend gemachten Kosten nicht
mehr in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stünden.
III.
Am 2. Mai 2016
erhob die A-Gesellschaft Beschwerde und liess dem Verwaltungsgericht beantragen,
die Beschwerde sei gutzuheissen und es seien der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 31. März 2016 sowie die Verfügung der GVZ vom
8.
Januar 2015 aufzuheben; ferner sei festzustellen, dass der A-Gesellschaft
aus dem Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine Kosten zu überbinden
seien. Eventualiter sei der von der A-Gesellschaft zu tragende Anteil an den
Kosten des Feuerwehreinsatzes vom 8. Juli 2014 auf maximal 10 % der
von der Vorinstanz als angemessen betrachteten Gesamtkosten von Fr. 11'600.- zu reduzieren. Subeventualiter
sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in allen Instanzen zulasten der
Gebäudeversicherung.
Mit Urteil vom 24. Oktober 2016 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten der A-Gesellschaft.
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
IV.
Dagegen erhob die A-Gesellschaft am 2. Dezember 2016
Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 sowie des Entscheids des
Baurekursgerichts vom 31. März 2016 und der Verfügung der GVZ vom
8.
Januar 2015 als auch die Feststellung, dass ihnen aus dem
Feuerwehreinsatz vom 8. Juli 2014 keine Kosten aufzuerlegen seien. Weiter
seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens der GVZ aufzuerlegen und es
sei der A-Gesellschaft für das Vorverfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung der Kosten und
Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der GVZ.
Mit Urteil vom 18. Mai 2018 hiess das Bundesgericht
die Beschwerde der A-Gesellschaft gut und hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 auf. Zudem wies es die Sache zur
Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das
Verwaltungsgericht zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Aufgrund
der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2016.00230 als Verfahren
VB.2018.00312 wiederaufzunehmen.
1.2
Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale
Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor
dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute
Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des
Bundesgerichts verbindlich (Ulrich Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18.).
2.
2.1
Dem
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
VB.2016.00230 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
2.2
Anders als
in anderen Verfahrensgesetzen, wie das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17.
Juni 2005 (BGG, vgl. Art. 68 Abs. 3), lässt das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(VRG) die Entschädigungsberechtigung des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens
zu, doch kommt eine solche im Rahmen von § 17 Abs. 2 VRG nur unter
besonderen Umständen infrage und stellt gemäss der Rechtsprechung den
Ausnahmefall dar. Die Entschädigungsberechtigung entfällt in der Regel, weil
die Führung von Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder
mit besonderem Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsvertreters
rechtfertigt. Die restriktiven Voraussetzungen für die Entschädigung gelten
grundsätzlich für sämtliche Gemeinwesen, d. h. alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Ebenso dürften sie auch für
öffentlich-rechtliche Anstalten und Stiftungen, öffentliche Unternehmen in
Privatrechtsform, spezialgesetzliche Aktiengesellschaften sowie für Private
gelten, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 17 N. 50 ff.).
2.3
Die
obsiegende Beschwerdeführerin nimmt eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr
(Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die A-Gesellschaft vom 20. März
1998.
Der Verfahrensgegenstand kann als komplex bezeichnet werden, weshalb der
Beizug eines Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt zu
bezeichnen ist. Der Aufwand übertraf zudem denjenigen, denn sie im
vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbringen musste, stellte sich
die strittige Rechtsfrage doch erst im Rechtsmittelverfahren. Ein
Wissensvorsprung der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
bezüglich des Streitgegenstands ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Dispositiv
Dispositivziffer 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts
vom 24. Oktober 2016 ist deshalb entsprechend so abzuändern, dass der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 3'000.- (zzgl. 8 % MWST, Fr. 240.-) zuzusprechen
ist.
2.4 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekursverfahrens vor Baurekursgericht in Höhe von total
Fr. 1'600.- vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bezüglich der Parteientschädigung ist auf die obige Erwägung
zu verweisen (E. 2.2), wonach der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren,
in welchem sie überdies nicht anwaltlich vertreten prozessierte und dessen
Aufwand denjenigen des vorangegangenen Verfahrens nicht wesentlich übertraf,
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Rekursverfahren wurden keine
Parteientschädigungen zugesprochen, weshalb Dispositivziffer III des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 31. März 2016 unverändert zu belassen
ist.
3.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
24. Oktober 2016 werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2016.00230
von total Fr. 4'140.- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2016 wird die Beschwerdegegnerin
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 3'000.- zzgl. 8 % MWST, Fr. 240.-, total Fr. 3'240.-,
zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft.
2. In Abänderung
von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom
31. März 2016 werden die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Rekursgegnerin
auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2018.00312 werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …