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Entscheid

VB.2018.00313

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00313

22. August 2018Deutsch16 min

(URT.2018.20154)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 2000 geborene A ist Staatsangehöriger der

Dominikanischen Republik und dort aufgewachsen sowie wohnhaft. Seine Mutter C –

ebenfalls Staatsangehörige der Dominikanischen Republik – reiste am 22. Januar

2010 in die Schweiz und heiratete gleichentags den hier niedergelassenen

Landsmann D. Hierauf wurde ihr am 16. März 2010 erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt, welche zunächst

mehrfach verlängert wurde.

Am 21. Juni 2013 bzw. 27. März 2014 ersuchte C

um den Nachzug ihres Sohnes A. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 23. Januar

2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von C wegen des

Verdachts auf eine Scheinehe. Das Nachzugsgesuch für ihren Sohn A wurde bis zum

rechtskräftigen Entscheid über ihre eigene Aufenthaltsbewilligung sistiert und

erst wiederaufgenommen, nachdem das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 21. Februar

2017 (VB.2016.00379) das Migrationsamt angewiesen hatte, ihre Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern.

Mit Verfügung vom 1. September 2017 wies das

Migrationsamt das Nachzugsgesuch für A ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A, wobei er bis zum Erreichen seiner

Volljährigkeit noch durch seine Mutter vertreten wurde. Am 20. April 2018

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 liess der inzwischen

volljährige A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und das Gesuch vom 21. Juni 2013 bzw. 27. März

2014.

um Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Mutter gutzuheissen.

Eventualiter sei der vorinstanzliche Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Weiter

wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Die mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2018 A

auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt

nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Ausländischen

Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG) in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird. Darüber hinaus darf der

Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach

Art. 62 AuG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).

2.2

Die

Nachzugsfristen ergeben sich aus Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. den

diesbezüglich analog auch auf Angehörige von hier aufenthaltsberechtigten

Personen anwendbaren Bestimmungen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG sowie

den übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG.

2.3

Verspätet

gestellte Nachzugsgesuche können nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG

bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE bewilligt werden, wenn wichtige

familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche liegen nach Art. 75 VZAE

etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz

sachgerecht gewahrt werden kann, insbesondere wenn die notwendige Kinderbetreuung

im Herkunftsland infolge von Tod oder Krankheit der betreuenden Person und

fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend

gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794;

BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Damit die persönliche und familiäre

Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz

umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungs­niveau

und Sprach­kenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem ist

Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechts­missbräuchlich erst kurz vor Erreichen

des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur

Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft

im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Ein

nachträglicher Nachzug älterer Kinder dient meist nicht dem Kindeswohl, werden

diese doch hierdurch aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober

2011,2C_205/2011, E. 4.4). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der

Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz

des Familienlebens achten (vgl. E. 3 und 4 nachfolgend), hat nach dem

Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel

bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2).

3.

Art. 44 AuG legt die Bewilligung des

Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) garan­tierten Schutz des Familienlebens ergeben, wenn

eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht

in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (vgl.

BGE 137 I 284 E. 2.6; BGE 122 II 1 E. 1e).

4.

4.1

Der

Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf das konventions- und

verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben bestimmt sich nach konstanter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein nach den aktuellen Verhältnissen zum

Entscheidungszeitpunkt und entfällt somit mit Erreichen der Volljährigkeit,

sofern keine speziellen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen dem nachzuziehenden

Kind und dem nachziehenden Elternteil bestehen (vgl. BGr, 24. Februar

2015,2C_1188/2013, E. 1.2.3; BGE 129 II 11 E. 2; abweichend hiervon

BVGr, 25. Juli 2018, F-3045/2016 [nicht rechtskräftig]).

4.2

Da der

Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist und keine besonderen

Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich sind, kann er aus Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Familiennachzug mehr

ableiten.

5.

5.1

Weiter

beruft sich der Beschwerdeführer auf die Nachzugsbestimmungen von Art. 44

in Verbindung mit Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE.

5.2

Das

Nachzugsgesuch vom 21. Juni 2013 bzw. 27. März 2014 erfolgte

unbestrittenermassen verspätet, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug

grundsätzlich nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3

Satz 1 VZAE zu bewilligen wäre.

5.3

5.3.1

Da die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2013 um den Nachzug des

Beschwerdeführers ersuchte, dürfte das Nachzugsgesuch ursprünglich kaum

bezweckt haben, dem Beschwerdeführer allein die Zulassung zu einer

Erwerbstätigkeit zu erleichtern, ohne dass die Bildung einer echten

Familiengemeinschaft beabsichtigt gewesen wäre. Allein hieraus ergibt sich aber

noch kein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Nachzug.

5.3.2

Ebenso wenig ergibt sich ein wichtiger familiärer Grund aus dem ohnehin

rein hypothetischen Umstand, dass sich allenfalls auch die Beurteilung eines

fristgerecht gestellten Nachzugsgesuchs aufgrund eines möglicherweise damals

bereits im Raum stehenden Scheineheverdachts gegen die Mutter verzögert hätte.

Dies gilt umso mehr, als auch in der Beschwerdeschrift davon ausgegangen wird,

dass entsprechende Ermittlungen betreffend Scheinehe erst durch das verspätete

Nachzugsgesuch angestossen worden sind.

5.3.3

Weiter wird das Nachzugsgesuch damit begründet, dass die Grossmutter des

Beschwerdeführers ab dem Jahr 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in

der Lage gewesen sei, die bis dahin geleistete Betreuung für den

Beschwerdeführer zu leisten, weshalb mangels Betreuungsalternativen im

Heimatland ein Nachzug in die Schweiz zur Wahrung des Kindswohls zwingend

geboten gewesen sei. Zudem sei Anfang Mai 2016 ein Cousin des Beschwerdeführers

erschossen worden und in der Folge auch die Familie des Beschwerdeführers von

Personen aus dem Bandenumfeld des Täters bedroht worden.

Der inzwischen volljährige

Beschwerdeführer befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr

auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Damit ist sein Nachzug in die Schweiz zumindest

zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich und der ursprünglich vorgebrachte

Nachzugszweck, die adäquate Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen

Kindes sicherzustellen, entfallen. Aufgrund der bei älteren Kindern und jungen

Erwachsenen zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten wäre ein Nachzug zum

jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr sinnvoll: Der Beschwerdeführer ist zwar in

der Schweiz geboren worden, jedoch in seiner dominikanischen Heimat

aufgewachsen und dort auch sozialisiert worden. Abgesehen von seinen familiären

Kontakten und allfälliger Ferienaufenthalte sind keine nennenswerten Bezüge zur

Schweiz ersichtlich, die dem Beschwerdeführer die hiesige Integration,

insbesondere den Erwerb der Landessprache und den unmittelbar bevorstehenden

Einstieg in das Berufsleben, erleichtern würden.

In Bezug auf die vorgebrachte

Bedrohungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers fehlt es im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen einerseits an einer hinreichenden Substanziierung,

zumal es in der Familie seither offenbar zu keinen weiteren Gewalttaten

gekommen ist und sich der Beschwerdeführer nötigenfalls an die lokalen

Ordnungskräfte wenden könnte.

5.3.4

Das allgemeine Kriminalitätsniveau und die generelle wirtschaftliche Lage

in der Dominikanischen Republik können sodann für die Bewilligung des

Familiennachzugs nicht massgeblich sein, müssten doch ansonsten nachträgliche

Nachzugsgesuche aus Ländern mit hohen Kriminalitätsraten und hoher

Arbeitslosigkeit generell bewilligt werden.

Damit wäre aufgrund der aktuellen Situation ein Nachzug zu

verweigern.

5.3.5

Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen lagen aber auch zum

Gesuchszeitpunkt keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen

Nachzug in die Schweiz vor. So geht zumindest aus den bei der Gesuchsstellung

eingereichten ärztlichen Bescheinigungen zum Gesundheitszustand der Grossmutter

nicht hervor, weshalb diese bereits 2013 eine altersadäquate Betreuung des

Beschwerdeführers nicht mehr hätte erbringen können. Dass die Grossmutter

gemäss einer ärztlichen Bescheinigung vom 12. Juni 2017 heute selbst

betreuungsbedürftig sein soll, belegt jedenfalls noch nicht ihre

Betreuungsunfähigkeit bei Gesuchseinreichung, selbst wenn sie bereits damals an

ähnlichen Gebrechen gelitten haben sollte. Wie die Mutter des Beschwerdeführers

in einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2013 gegenüber dem Migrationsamt

selbst erklärte, war der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt nicht

mehr auf eine ständige Betreuung angewiesen. Sodann konnte der zum damaligen

Zeitpunkt bereits volljährige und im selben Haushalt wohnhafte ältere Bruder

Betreuungsaufgaben übernehmen. Dies ist offenbar auch tatsächlich geschehen,

hatte doch der Beschwerdeführer in einer vor Vorinstanz eingereichten Eingabe

vom 14. Juli 2017 selbst darauf verwiesen, bis zu dessen Auszug (auch)

durch seinen Bruder unterstützt worden zu sein. Die Zuteilung des alleinigen

Sorgerechts an die Kindsmutter durch die dominikanischen Behörden erfolgte

sodann im Einvernehmen beider Eltern und im Hinblick auf den angestrebten

Familiennachzug, ohne dass sich hieraus ergibt, dass der Vater oder andere

Personen die Betreuung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers nicht

hätten übernehmen können. Angesichts der damals ohnehin durch die Grossmutter

und den älteren Bruder sichergestellten Betreuung kann aber offenbleiben,

inwieweit weitere Verwandte, insbesondere auch der vor Ort lebende Vater des

Beschwerdeführers, Betreuungsaufgaben hätten übernehmen können.

Somit wäre ein nachträglicher Familiennachzug auch zum

Gesuchszeitpunkt nicht zu bewilligen gewesen.

5.3.6

Mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen

Familiennachzug müssen die weiteren Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44

AuG nicht mehr näher geprüft werden. Allerdings bestehen Zweifel daran, dass

der Beschwerdeführer durch seine Mutter und deren Ehemann finanziell

unterstützt werden könnte, nachdem die Mutter zumindest eines ihrer bisherigen

Arbeitsverhältnisse am 8. Mai 2018 fristlos gekündigt hatte, ihr Ehemann

gemäss einem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2018

arbeitslos sein soll und die Familie gemäss aktuellem Auszug aus dem

Betreibungsregister in den letzten Jahren wiederholt betrieben werden musste.

Somit besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei der

Bewilligung des Nachzugs zunächst von der Sozialhilfe unterstützt werden

müsste, was seinem Nachzug ebenfalls entgegensteht.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Treu und Glauben sowie eine

Missachtung des Beschleunigungsverbots aufgrund der jahrelangen Sistierung des

Nachzugsgesuchs und fehlender Aufklärung durch die Migrationsbehörden. So soll

das Migrationsamt über die Nachzugsfrist nicht informiert haben und der Mutter

des Beschwerdeführers noch vor Ablauf der Nachzugsfrist mitgeteilt haben, dass

ein Nachzug mangels (damals) bedarfsgerechter Wohnung nicht möglich sei.

6.2

Die

Behörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische Personen über

sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren, weshalb der

Beschwerdeführer aus der allenfalls unterlassenen Aufklärung über die

Nachzugsfristen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. BGr, 26. August

2013,2C_97/2013, E. 4; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.2.3;

VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.3.3; abweichend hiervon

jedoch VGr Zug, 30. Oktober 2012, GVP 2012, S. 119 ff., E. 4.c

und Tamara Nüssle, Tragweise der Informationspflicht der Behörden gemäss

Art. 56 AuG am Beispiel der Frist zum Familiennachzug,

Fristwiederherstellung bei unvollständiger oder unterbliebener

Rechtsaufklärung, AJP 2010, S. 887 ff.).

Sodann erscheint es nicht glaubhaft, dass eine Fehlauskunft

ausschlaggebend für die Verspätung des Nachzugsgesuchs war: Die Mutter des

Beschwerdeführers nahm in einem Schreiben vom 7. August 2013 erstmals

Stellung zu den Gründen für den verspäteten Nachzug, ohne dass sich hieraus

Hinweise auf eine falsche Auskunft durch die Migrationsbehörden ergeben. Auch

in einer anwaltlich verfassten Eingabe vom 17. Juli 2017 bleibt eine

fehlerhafte Auskunft durch das Migrationsamt unerwähnt.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus der langen

Behandlungsdauer des Nachzugsgesuchs etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.

6.3

6.3.1

Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien

Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a

VRG, vgl. auch § 27c VRG). Eine Verfahrenssistierung rechtfertigt sich

deshalb nur bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wenn das sistierte

Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Erfolgt eine

Verfahrenssistierung nicht nur ganz vorübergehend, ist diese mit einer

anfechtbaren prozessleitenden Anordnung formell anzuordnen (vgl. Martin

Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,

Vorbem. zu §§ 4–31 N. 38 ff.)

6.3.2

Die Mutter des Beschwerdeführers ersuchte bereits am 21. Juni 2013

bzw. 27. März 2014 um den Nachzug ihres Sohnes, diese Nachzugsgesuche

wurden jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre eigene

Aufenthaltsbewilligung (formlos) sistiert.

6.3.3

Die Sistierung als solche war ohne Weiteres sinnvoll und geboten, hätte

doch ansonsten die Gefahr bestanden, dass der Entscheid über den Nachzug des

Beschwerdeführers nachträglich hätte revidiert werden müssen, wäre der

Aufenthaltsanspruch der Mutter entfallen. Gleichwohl erscheint das

Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet worden zu sein, dauerte doch

das gegen die Mutter des Beschwerdeführers gerichtete Verfahren betreffend

Scheinehe noch rund drei Jahre, nachdem ein entsprechender (offenbar bereits

2012.

erstmals aufgekeimter) Verdacht sich im Jahr 2014 erneut verdichtet hatte.

Hierdurch wurde auch der Entscheid über das (deswegen zunächst sistierte)

Nachzugsgesuch betreffend den Beschwerdeführer ungebührlich hinausgezögert.

Zudem hätte das Migrationsamt das Nachzugsverfahren nicht einfach formlos

sistieren dürfen, sondern die Sistierung formell mittels einer den Parteien

eröffneten und anfechtbaren Sistierungsverfügung anordnen müssen.

6.3.4

Jedoch lässt sich weder aus der Formlosigkeit der Sistierung noch aus der Missachtung des Beschleunigungsgebotes grundsätzlich ein

absoluter Anspruch auf eine positive Leistung des Staates – wie namentlich die

Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs – ableiten (BGr, 26. August 2013,

2C_97/2013, E. 3.1.4; BGr, 5. Mai 2013,2C_669/2012, E. 3.5;

BGr, 30. August 2011,2C_189/2011, E. 4; BGr, 6. Mai

2010,2C_757/2009, E. 6; BGE 129 V 411 E. 3.4). Eine

allfällige Verletzung dieser Norm vermittelt somit keinen Anspruch auf Bewilligung

des Familiennachzugs (vgl. VGr, 15. November 2017, VB.2017.00458, E. 2.2.1).

Dies dient nicht zuletzt auch den (wohlverstandenen) Interessen derjenigen

Personen, um deren Nachzug ersucht wird, besteht doch gerade bei älteren oder

inzwischen gar volljährigen Kindern die Gefahr von Integrationsschwierigkeiten

und einer sozialen Entwurzelung.

6.3.5

Der vom Beschwerdeführer angeführten Gefahr einer gezielten

Verfahrensverschleppung durch die Migrationsbehörden kann begegnet werden,

indem bei der säumigen Instanz eine beförderliche Verfahrenserledigung

angemahnt sowie nötigenfalls einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde

bei der übergeordneten Instanz eingelegt wird (vgl. VGr, 15. November

2017, VB.2017.00458, E. 2.2.1). Soweit die Verfahrenssistierung förmlich

verfügt wird, steht zudem auch die Möglichkeit offen, die Sistierung als solche

anzufechten. Weiter kann um die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts im

Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG ersucht werden, wenn die

Zulassungsvoraussetzungen offenbar erfüllt sind.

6.3.6

Weder der Beschwerdeführer noch dessen (anwaltlich vertretene) Mutter haben

das Migrationsamt förmlich zu einer beförderlichen Erledigung des

Nachzugsgesuchs angehalten, geschweige denn eine Rechtsverweigerungs- oder

-verzögerungsbeschwerde hierzu eingereicht. Zwar kann ihnen mangels formell

verfügter Sistierung nicht angelastet werden, nicht bereits gegen die

Sistierung als solche vorgegangen zu sein. Da die Sistierungsvoraussetzungen

aufgrund der von einander abhängigen Verfahren aber ohnehin gegeben waren und

eine Anfechtung der Sistierung somit nicht erfolgversprechend gewesen wäre, ist

dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil erwachsen. Auch um einen

prozeduralen Aufenthalt während der Verfahrensdauer wurde nie ersucht.

6.3.7

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da weder aktuell noch zum

Gesuchszeitpunkt wichtige familiäre Gründe ersichtlich sind, die seinen Nachzug

in die Schweiz erfordert hätten. Es kann offenbleiben, inwieweit sich

ausnahmsweise ein Bewilligungsanspruch hätte ergeben können, wenn der

Beschwerdeführer oder dessen Mutter aktiv auf eine beförderliche

Verfahrenserledigung hingewirkt und ihre diesbezüglichen Möglichkeiten

ausgeschöpft sowie ursprünglich wichtige familiäre Nachzugsgründe bestanden

hätten. Ebenso kann offenbleiben, ob die wichtigen familiären Gründe generell nach

den Verhältnissen bei der Gesuchseinreichung oder (auch) anhand der aktuellen

Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt zu bestimmen sind, sind doch vorliegend

sowohl für den einen als auch den anderen Zeitpunkt wichtige familiäre Gründe

für einen nachträglichen Nachzug zu verneinen.

7.

7.1

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm zumindest in Anwendung der

Härtefallklausel von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit

Art. 31 Abs. 1 VZAE sowie gestützt auf den "offen formulierten

Art. 3 Abs. 2 AuG" eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt

werden müssen.

7.2

Art. 3

Abs. 2 AuG gebietet es, bei der Zulassung von Ausländerinnen und

Ausländern der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der

Schweiz Rechnung zu tragen. Diesem Ziel dienen die Nachzugsbestimmungen von

Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE, welche eine frühzeitige Integration der

hier lebenden Ausländer und die Durchsetzung einer restriktiven

Einwanderungspolitik sicherstellen sollen. Sodann wurde den Interessen des

Beschwerdeführers bereits bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe für einen

nachträglichen Familiennachzug Rechnung getragen und hierbei auch die lange

Verfahrensdauer mitberücksichtigt, weshalb für eine Härtefallprüfung kein Raum

mehr besteht. Indes ist darauf hinzuweisen, dass der Nachzug des bereits

volljährigen Beschwerdeführers aufgrund der bei ihm – und generell bei älteren

Jugendlichen und jungen Erwachsenen – zu erwartenden

Integrationsschwierigkeiten auch nicht in dessen eigenen (wohlverstandenen)

Interesse liegen dürfte (vgl. hierzu bereits E. 5.3.3 vorstehend). Damit

erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs auch vor diesem Hintergrund

als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und nicht willkürlich.

8.

Da die Sache spruchreif erscheint, ist von weiteren

Sachverhaltsabklärungen oder einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und

die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Auch die lange Verfahrensdauer rechtfertigt vorliegend keine andere

Kostenauflage, war doch das Nachzugsgesuch nach Ausgeführtem bereits bei

Gesuchs­einreichung aussichtslos und hätte der Beschwerdeführer (bzw. dessen

Mutter als gesetzliche Vertreterin) frühzeitig auf eine beförderlichere

Verfahrenserledigung hinwirken können.

10.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein

Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …