VB.2018.00313
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00313
22. August 2018Deutsch16 min
(URT.2018.20154)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00313
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 2000 geborene A ist Staatsangehöriger der
Dominikanischen Republik und dort aufgewachsen sowie wohnhaft. Seine Mutter C –
ebenfalls Staatsangehörige der Dominikanischen Republik – reiste am 22. Januar
2010 in die Schweiz und heiratete gleichentags den hier niedergelassenen
Landsmann D. Hierauf wurde ihr am 16. März 2010 erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt, welche zunächst
mehrfach verlängert wurde.
Am 21. Juni 2013 bzw. 27. März 2014 ersuchte C
um den Nachzug ihres Sohnes A. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 23. Januar
2015 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von C wegen des
Verdachts auf eine Scheinehe. Das Nachzugsgesuch für ihren Sohn A wurde bis zum
rechtskräftigen Entscheid über ihre eigene Aufenthaltsbewilligung sistiert und
erst wiederaufgenommen, nachdem das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 21. Februar
2017 (VB.2016.00379) das Migrationsamt angewiesen hatte, ihre Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern.
Mit Verfügung vom 1. September 2017 wies das
Migrationsamt das Nachzugsgesuch für A ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A, wobei er bis zum Erreichen seiner
Volljährigkeit noch durch seine Mutter vertreten wurde. Am 20. April 2018
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Mai 2018 liess der inzwischen
volljährige A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und das Gesuch vom 21. Juni 2013 bzw. 27. März
2014.
um Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei der Mutter gutzuheissen.
Eventualiter sei der vorinstanzliche Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Weiter
wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Die mit Präsidialverfügung vom 24. Mai 2018 A
auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Während sich das Migrationsamt
nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Ausländischen
Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit
Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG) in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind und der Nachzug fristgerecht geltend gemacht wird. Darüber hinaus darf der
Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und kein Widerrufsgrund nach
Art. 62 AuG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).
2.2
Die
Nachzugsfristen ergeben sich aus Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE bzw. den
diesbezüglich analog auch auf Angehörige von hier aufenthaltsberechtigten
Personen anwendbaren Bestimmungen von Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG sowie
den übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG.
2.3
Verspätet
gestellte Nachzugsgesuche können nach Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG
bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE bewilligt werden, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden. Solche liegen nach Art. 75 VZAE
etwa dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz
sachgerecht gewahrt werden kann, insbesondere wenn die notwendige Kinderbetreuung
im Herkunftsland infolge von Tod oder Krankheit der betreuenden Person und
fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht mehr ausreichend
gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794;
BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Damit die persönliche und familiäre
Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz
umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau
und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Zudem ist
Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen
des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur
Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft
im Vordergrund steht (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Ein
nachträglicher Nachzug älterer Kinder dient meist nicht dem Kindeswohl, werden
diese doch hierdurch aus ihrer angestammten Umgebung gerissen (BGr, 3. Oktober
2011,2C_205/2011, E. 4.4). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der
Fristen muss zwar den konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz
des Familienlebens achten (vgl. E. 3 und 4 nachfolgend), hat nach dem
Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel
bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2).
3.
Art. 44 AuG legt die Bewilligung des
Familiennachzugs ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) garantierten Schutz des Familienlebens ergeben, wenn
eine ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht
in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (vgl.
BGE 137 I 284 E. 2.6; BGE 122 II 1 E. 1e).
4.
4.1
Der
Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf das konventions- und
verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben bestimmt sich nach konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein nach den aktuellen Verhältnissen zum
Entscheidungszeitpunkt und entfällt somit mit Erreichen der Volljährigkeit,
sofern keine speziellen Abhängigkeitsverhältnisse zwischen dem nachzuziehenden
Kind und dem nachziehenden Elternteil bestehen (vgl. BGr, 24. Februar
2015,2C_1188/2013, E. 1.2.3; BGE 129 II 11 E. 2; abweichend hiervon
BVGr, 25. Juli 2018, F-3045/2016 [nicht rechtskräftig]).
4.2
Da der
Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist und keine besonderen
Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich sind, kann er aus Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Familiennachzug mehr
ableiten.
5.
5.1
Weiter
beruft sich der Beschwerdeführer auf die Nachzugsbestimmungen von Art. 44
in Verbindung mit Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE.
5.2
Das
Nachzugsgesuch vom 21. Juni 2013 bzw. 27. März 2014 erfolgte
unbestrittenermassen verspätet, weshalb ein nachträglicher Familiennachzug
grundsätzlich nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3
Satz 1 VZAE zu bewilligen wäre.
5.3
5.3.1
Da die Mutter des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2013 um den Nachzug des
Beschwerdeführers ersuchte, dürfte das Nachzugsgesuch ursprünglich kaum
bezweckt haben, dem Beschwerdeführer allein die Zulassung zu einer
Erwerbstätigkeit zu erleichtern, ohne dass die Bildung einer echten
Familiengemeinschaft beabsichtigt gewesen wäre. Allein hieraus ergibt sich aber
noch kein wichtiger familiärer Grund für einen nachträglichen Nachzug.
5.3.2
Ebenso wenig ergibt sich ein wichtiger familiärer Grund aus dem ohnehin
rein hypothetischen Umstand, dass sich allenfalls auch die Beurteilung eines
fristgerecht gestellten Nachzugsgesuchs aufgrund eines möglicherweise damals
bereits im Raum stehenden Scheineheverdachts gegen die Mutter verzögert hätte.
Dies gilt umso mehr, als auch in der Beschwerdeschrift davon ausgegangen wird,
dass entsprechende Ermittlungen betreffend Scheinehe erst durch das verspätete
Nachzugsgesuch angestossen worden sind.
5.3.3
Weiter wird das Nachzugsgesuch damit begründet, dass die Grossmutter des
Beschwerdeführers ab dem Jahr 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in
der Lage gewesen sei, die bis dahin geleistete Betreuung für den
Beschwerdeführer zu leisten, weshalb mangels Betreuungsalternativen im
Heimatland ein Nachzug in die Schweiz zur Wahrung des Kindswohls zwingend
geboten gewesen sei. Zudem sei Anfang Mai 2016 ein Cousin des Beschwerdeführers
erschossen worden und in der Folge auch die Familie des Beschwerdeführers von
Personen aus dem Bandenumfeld des Täters bedroht worden.
Der inzwischen volljährige
Beschwerdeführer befindet sich heute in einem Alter, in welchem er nicht mehr
auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Damit ist sein Nachzug in die Schweiz zumindest
zum heutigen Zeitpunkt nicht erforderlich und der ursprünglich vorgebrachte
Nachzugszweck, die adäquate Betreuung eines auf Fremdbetreuung angewiesenen
Kindes sicherzustellen, entfallen. Aufgrund der bei älteren Kindern und jungen
Erwachsenen zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten wäre ein Nachzug zum
jetzigen Zeitpunkt auch nicht mehr sinnvoll: Der Beschwerdeführer ist zwar in
der Schweiz geboren worden, jedoch in seiner dominikanischen Heimat
aufgewachsen und dort auch sozialisiert worden. Abgesehen von seinen familiären
Kontakten und allfälliger Ferienaufenthalte sind keine nennenswerten Bezüge zur
Schweiz ersichtlich, die dem Beschwerdeführer die hiesige Integration,
insbesondere den Erwerb der Landessprache und den unmittelbar bevorstehenden
Einstieg in das Berufsleben, erleichtern würden.
In Bezug auf die vorgebrachte
Bedrohungssituation im Heimatland des Beschwerdeführers fehlt es im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen einerseits an einer hinreichenden Substanziierung,
zumal es in der Familie seither offenbar zu keinen weiteren Gewalttaten
gekommen ist und sich der Beschwerdeführer nötigenfalls an die lokalen
Ordnungskräfte wenden könnte.
5.3.4
Das allgemeine Kriminalitätsniveau und die generelle wirtschaftliche Lage
in der Dominikanischen Republik können sodann für die Bewilligung des
Familiennachzugs nicht massgeblich sein, müssten doch ansonsten nachträgliche
Nachzugsgesuche aus Ländern mit hohen Kriminalitätsraten und hoher
Arbeitslosigkeit generell bewilligt werden.
Damit wäre aufgrund der aktuellen Situation ein Nachzug zu
verweigern.
5.3.5
Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen lagen aber auch zum
Gesuchszeitpunkt keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen
Nachzug in die Schweiz vor. So geht zumindest aus den bei der Gesuchsstellung
eingereichten ärztlichen Bescheinigungen zum Gesundheitszustand der Grossmutter
nicht hervor, weshalb diese bereits 2013 eine altersadäquate Betreuung des
Beschwerdeführers nicht mehr hätte erbringen können. Dass die Grossmutter
gemäss einer ärztlichen Bescheinigung vom 12. Juni 2017 heute selbst
betreuungsbedürftig sein soll, belegt jedenfalls noch nicht ihre
Betreuungsunfähigkeit bei Gesuchseinreichung, selbst wenn sie bereits damals an
ähnlichen Gebrechen gelitten haben sollte. Wie die Mutter des Beschwerdeführers
in einer Stellungnahme vom 6. Oktober 2013 gegenüber dem Migrationsamt
selbst erklärte, war der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr auf eine ständige Betreuung angewiesen. Sodann konnte der zum damaligen
Zeitpunkt bereits volljährige und im selben Haushalt wohnhafte ältere Bruder
Betreuungsaufgaben übernehmen. Dies ist offenbar auch tatsächlich geschehen,
hatte doch der Beschwerdeführer in einer vor Vorinstanz eingereichten Eingabe
vom 14. Juli 2017 selbst darauf verwiesen, bis zu dessen Auszug (auch)
durch seinen Bruder unterstützt worden zu sein. Die Zuteilung des alleinigen
Sorgerechts an die Kindsmutter durch die dominikanischen Behörden erfolgte
sodann im Einvernehmen beider Eltern und im Hinblick auf den angestrebten
Familiennachzug, ohne dass sich hieraus ergibt, dass der Vater oder andere
Personen die Betreuung des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers nicht
hätten übernehmen können. Angesichts der damals ohnehin durch die Grossmutter
und den älteren Bruder sichergestellten Betreuung kann aber offenbleiben,
inwieweit weitere Verwandte, insbesondere auch der vor Ort lebende Vater des
Beschwerdeführers, Betreuungsaufgaben hätten übernehmen können.
Somit wäre ein nachträglicher Familiennachzug auch zum
Gesuchszeitpunkt nicht zu bewilligen gewesen.
5.3.6
Mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen
Familiennachzug müssen die weiteren Nachzugsvoraussetzungen von Art. 44
AuG nicht mehr näher geprüft werden. Allerdings bestehen Zweifel daran, dass
der Beschwerdeführer durch seine Mutter und deren Ehemann finanziell
unterstützt werden könnte, nachdem die Mutter zumindest eines ihrer bisherigen
Arbeitsverhältnisse am 8. Mai 2018 fristlos gekündigt hatte, ihr Ehemann
gemäss einem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 11. März 2018
arbeitslos sein soll und die Familie gemäss aktuellem Auszug aus dem
Betreibungsregister in den letzten Jahren wiederholt betrieben werden musste.
Somit besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei der
Bewilligung des Nachzugs zunächst von der Sozialhilfe unterstützt werden
müsste, was seinem Nachzug ebenfalls entgegensteht.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Treu und Glauben sowie eine
Missachtung des Beschleunigungsverbots aufgrund der jahrelangen Sistierung des
Nachzugsgesuchs und fehlender Aufklärung durch die Migrationsbehörden. So soll
das Migrationsamt über die Nachzugsfrist nicht informiert haben und der Mutter
des Beschwerdeführers noch vor Ablauf der Nachzugsfrist mitgeteilt haben, dass
ein Nachzug mangels (damals) bedarfsgerechter Wohnung nicht möglich sei.
6.2
Die
Behörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländische Personen über
sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren, weshalb der
Beschwerdeführer aus der allenfalls unterlassenen Aufklärung über die
Nachzugsfristen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. BGr, 26. August
2013,2C_97/2013, E. 4; VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.2.3;
VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.3.3; abweichend hiervon
jedoch VGr Zug, 30. Oktober 2012, GVP 2012, S. 119 ff., E. 4.c
und Tamara Nüssle, Tragweise der Informationspflicht der Behörden gemäss
Art. 56 AuG am Beispiel der Frist zum Familiennachzug,
Fristwiederherstellung bei unvollständiger oder unterbliebener
Rechtsaufklärung, AJP 2010, S. 887 ff.).
Sodann erscheint es nicht glaubhaft, dass eine Fehlauskunft
ausschlaggebend für die Verspätung des Nachzugsgesuchs war: Die Mutter des
Beschwerdeführers nahm in einem Schreiben vom 7. August 2013 erstmals
Stellung zu den Gründen für den verspäteten Nachzug, ohne dass sich hieraus
Hinweise auf eine falsche Auskunft durch die Migrationsbehörden ergeben. Auch
in einer anwaltlich verfassten Eingabe vom 17. Juli 2017 bleibt eine
fehlerhafte Auskunft durch das Migrationsamt unerwähnt.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aus der langen
Behandlungsdauer des Nachzugsgesuchs etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.
6.3
6.3.1
Im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien
Anspruch auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; § 4a
VRG, vgl. auch § 27c VRG). Eine Verfahrenssistierung rechtfertigt sich
deshalb nur bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wenn das sistierte
Verfahren vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt. Erfolgt eine
Verfahrenssistierung nicht nur ganz vorübergehend, ist diese mit einer
anfechtbaren prozessleitenden Anordnung formell anzuordnen (vgl. Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014,
Vorbem. zu §§ 4–31 N. 38 ff.)
6.3.2
Die Mutter des Beschwerdeführers ersuchte bereits am 21. Juni 2013
bzw. 27. März 2014 um den Nachzug ihres Sohnes, diese Nachzugsgesuche
wurden jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre eigene
Aufenthaltsbewilligung (formlos) sistiert.
6.3.3
Die Sistierung als solche war ohne Weiteres sinnvoll und geboten, hätte
doch ansonsten die Gefahr bestanden, dass der Entscheid über den Nachzug des
Beschwerdeführers nachträglich hätte revidiert werden müssen, wäre der
Aufenthaltsanspruch der Mutter entfallen. Gleichwohl erscheint das
Beschleunigungsgebot nicht hinreichend beachtet worden zu sein, dauerte doch
das gegen die Mutter des Beschwerdeführers gerichtete Verfahren betreffend
Scheinehe noch rund drei Jahre, nachdem ein entsprechender (offenbar bereits
2012.
erstmals aufgekeimter) Verdacht sich im Jahr 2014 erneut verdichtet hatte.
Hierdurch wurde auch der Entscheid über das (deswegen zunächst sistierte)
Nachzugsgesuch betreffend den Beschwerdeführer ungebührlich hinausgezögert.
Zudem hätte das Migrationsamt das Nachzugsverfahren nicht einfach formlos
sistieren dürfen, sondern die Sistierung formell mittels einer den Parteien
eröffneten und anfechtbaren Sistierungsverfügung anordnen müssen.
6.3.4
Jedoch lässt sich weder aus der Formlosigkeit der Sistierung noch aus der Missachtung des Beschleunigungsgebotes grundsätzlich ein
absoluter Anspruch auf eine positive Leistung des Staates – wie namentlich die
Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs – ableiten (BGr, 26. August 2013,
2C_97/2013, E. 3.1.4; BGr, 5. Mai 2013,2C_669/2012, E. 3.5;
BGr, 30. August 2011,2C_189/2011, E. 4; BGr, 6. Mai
2010,2C_757/2009, E. 6; BGE 129 V 411 E. 3.4). Eine
allfällige Verletzung dieser Norm vermittelt somit keinen Anspruch auf Bewilligung
des Familiennachzugs (vgl. VGr, 15. November 2017, VB.2017.00458, E. 2.2.1).
Dies dient nicht zuletzt auch den (wohlverstandenen) Interessen derjenigen
Personen, um deren Nachzug ersucht wird, besteht doch gerade bei älteren oder
inzwischen gar volljährigen Kindern die Gefahr von Integrationsschwierigkeiten
und einer sozialen Entwurzelung.
6.3.5
Der vom Beschwerdeführer angeführten Gefahr einer gezielten
Verfahrensverschleppung durch die Migrationsbehörden kann begegnet werden,
indem bei der säumigen Instanz eine beförderliche Verfahrenserledigung
angemahnt sowie nötigenfalls einer Rechtsverweigerungs- oder -verzögerungsbeschwerde
bei der übergeordneten Instanz eingelegt wird (vgl. VGr, 15. November
2017, VB.2017.00458, E. 2.2.1). Soweit die Verfahrenssistierung förmlich
verfügt wird, steht zudem auch die Möglichkeit offen, die Sistierung als solche
anzufechten. Weiter kann um die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts im
Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG ersucht werden, wenn die
Zulassungsvoraussetzungen offenbar erfüllt sind.
6.3.6
Weder der Beschwerdeführer noch dessen (anwaltlich vertretene) Mutter haben
das Migrationsamt förmlich zu einer beförderlichen Erledigung des
Nachzugsgesuchs angehalten, geschweige denn eine Rechtsverweigerungs- oder
-verzögerungsbeschwerde hierzu eingereicht. Zwar kann ihnen mangels formell
verfügter Sistierung nicht angelastet werden, nicht bereits gegen die
Sistierung als solche vorgegangen zu sein. Da die Sistierungsvoraussetzungen
aufgrund der von einander abhängigen Verfahren aber ohnehin gegeben waren und
eine Anfechtung der Sistierung somit nicht erfolgversprechend gewesen wäre, ist
dem Beschwerdeführer hieraus kein Nachteil erwachsen. Auch um einen
prozeduralen Aufenthalt während der Verfahrensdauer wurde nie ersucht.
6.3.7
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da weder aktuell noch zum
Gesuchszeitpunkt wichtige familiäre Gründe ersichtlich sind, die seinen Nachzug
in die Schweiz erfordert hätten. Es kann offenbleiben, inwieweit sich
ausnahmsweise ein Bewilligungsanspruch hätte ergeben können, wenn der
Beschwerdeführer oder dessen Mutter aktiv auf eine beförderliche
Verfahrenserledigung hingewirkt und ihre diesbezüglichen Möglichkeiten
ausgeschöpft sowie ursprünglich wichtige familiäre Nachzugsgründe bestanden
hätten. Ebenso kann offenbleiben, ob die wichtigen familiären Gründe generell nach
den Verhältnissen bei der Gesuchseinreichung oder (auch) anhand der aktuellen
Verhältnisse zum Entscheidungszeitpunkt zu bestimmen sind, sind doch vorliegend
sowohl für den einen als auch den anderen Zeitpunkt wichtige familiäre Gründe
für einen nachträglichen Nachzug zu verneinen.
7.
7.1
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm zumindest in Anwendung der
Härtefallklausel von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 1 VZAE sowie gestützt auf den "offen formulierten
Art. 3 Abs. 2 AuG" eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt
werden müssen.
7.2
Art. 3
Abs. 2 AuG gebietet es, bei der Zulassung von Ausländerinnen und
Ausländern der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der
Schweiz Rechnung zu tragen. Diesem Ziel dienen die Nachzugsbestimmungen von
Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE, welche eine frühzeitige Integration der
hier lebenden Ausländer und die Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik sicherstellen sollen. Sodann wurde den Interessen des
Beschwerdeführers bereits bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe für einen
nachträglichen Familiennachzug Rechnung getragen und hierbei auch die lange
Verfahrensdauer mitberücksichtigt, weshalb für eine Härtefallprüfung kein Raum
mehr besteht. Indes ist darauf hinzuweisen, dass der Nachzug des bereits
volljährigen Beschwerdeführers aufgrund der bei ihm – und generell bei älteren
Jugendlichen und jungen Erwachsenen – zu erwartenden
Integrationsschwierigkeiten auch nicht in dessen eigenen (wohlverstandenen)
Interesse liegen dürfte (vgl. hierzu bereits E. 5.3.3 vorstehend). Damit
erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs auch vor diesem Hintergrund
als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und nicht willkürlich.
8.
Da die Sache spruchreif erscheint, ist von weiteren
Sachverhaltsabklärungen oder einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Auch die lange Verfahrensdauer rechtfertigt vorliegend keine andere
Kostenauflage, war doch das Nachzugsgesuch nach Ausgeführtem bereits bei
Gesuchseinreichung aussichtslos und hätte der Beschwerdeführer (bzw. dessen
Mutter als gesetzliche Vertreterin) frühzeitig auf eine beförderlichere
Verfahrenserledigung hinwirken können.
10.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …