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Entscheid

VB.2018.00316

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00316

4. Juni 2018Deutsch8 min

(URT.2018.19906)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist bei der Stadt

Winterthur angestellt. Im Oktober 2017 erhielt er eine in seinen Augen zu

schlechte Mitarbeiterbeurteilung (MAB), gegen die er unterm 15. Februar

2018 einsprechen liess. Auf zwiefache Nachfrage von Mitte April und

Anfang Mai dieses Jahres bekam A am 4. letzteren Monats die Antwort, mit

einem Entscheid des Stadtrats von Winterthur sei "[d]erzeit" auf

Beginn des folgenden Monats zu rechnen.

Erwägungen

II.

A liess sich beim

Verwaltungsgericht am 23. Mai 2018 "wegen Rechtsverweigerung und

–verzögerung" beschweren und hierbei eine Parteientschädigung verlangen.

Darauf wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Über das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit

im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und

weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2

VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00289,

E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b

N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommen­tar, § 28a

N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen

in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (dazu

ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N.

3, 12 ff. und 25).

2.

Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1

VRG prüft das Verwaltungsgericht seine unter anderem funktionelle Zuständigkeit

als solches von Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8 in

Verbindung mit § 5 N. 3 ff. und 21 ff.). An dieser fehlt es entgegen der

Beschwerde; denn zu einem direkten Anrufen des Verwaltungsgerichts kommt es bei

kommunalen Anordnungen bzw. deren Verweigern oder Verzögern nur im hier nicht

einschlägigen Submissionswesen (siehe §§ 19 Abs. 1 lit. a f. sowie 19b Abs. 1

und 2 lit. c Ziff. 1 VRG; VGr, 5. April 2006, VB.2006.00145 [alles auch

zum Ferneren]; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19 N. 17, §

19b N. 30 sowie 53). Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten

(Plüss, § 5 N. 4 [abweichend aber N. 35]). Es gälte grundsätzlich, sie

gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an den zunächst für

einen Rekurs kompetenten Bezirksrat Winterthur weiterzuleiten (Plüss, § 70

N. 8 in Verbindung mit § 5 N. 40 ff.). Das erübrigt sich freilich im Fall nicht

fristgebundener Eingaben wie einem Rechtsverweigerungs- oder

-verzögerungsrechtsmittel (Plüss, § 5 N. 48, ebenso zum folgenden Absatz;

vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Obendrein stellt eine MAB kein Anfechtungsobjekt dar

(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 14, auch zum Folgenden; insoweit zutreffend

die beschwerdeführerische Einsprache). Der Stadtrat von Winterthur und hernach

der Bezirksrat könnten über jene des Beschwerdeführers deshalb bloss

aufsichtsrechtlich befinden; das schliesst ebenso das Rechts­mittel der

Rechtsverweigerungs- sowie -verzögerungsbeschwerde aus und – vorbehältlich des

Vorgehens gegen eine Kostenauflage – jedenfalls hier alsdann einen Weiterzug an

das Verwaltungsgericht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,

69, 72–76 sowie 84 f., § 39 N. 7; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 44; Regina

Kiener, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 32–40a N. 20; VGr, 24.

Februar 2016, VB.2015.00799, E. 1.2 Abs. 3 – 12. Juli 2017, VB.2017.00210,

E. 1.2 Abs. 2 – 15. November 2017, VB.2017.00466, E. 1 Abs. 3 –

30.

November 2017, VB.2017.00586, E. 1). Nach Lehre sowie Praxis dient die

MAB lediglich der Sachverhaltsfeststellung und als Begründung für Beförderung,

Rückstufung sowie dergleichen und lässt sich einzig im Zusammenhang mit solchen

Anordnungen im Rechtsmittelverfahren überprüfen (VGr, 24. Januar 2007,

PB.2006.00025, E. 1.2 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer nimmt offenbar an, sobald eine MAB den

Lohn beeinflusse, lasse sich auch diese auf dem Rechtsweg abändern und nicht

allein ihre finanziellen Folgen. Damit verkennt er Lehre und Praxis. Wenn die

MAB einen Sachverhalt unzutreffend erfasst und deswegen nicht als Begründung

etwa für Nichtbeförderung oder Rückstufung dienen darf, hält das die

Rechtsmittelbehörde nach entsprechender Überprüfung ausschliesslich in den

Erwägungen fest und entscheidet mit dem Dispositiv dann lediglich, dass eine

Beförderung oder keine Rückstufung zu geschehen habe (so schon VGr, 19. Februar

2009, PB.2008.00038, E. 3.1 Abs. 1 f. [auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]).

Der Beschwerdeführer müsste also Anordnungen über geldwerte (Nicht-)Leistun­gen

anfechten oder auch erst einmal erwirken.

3.

§ 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche

Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis

Fr. 30'000.- für die Parteien als gebührenfrei, es habe denn die

unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht. Was

Ersteren anlangt, gilt als solcher bei Rechtsverweigerungs- und

-verzögerungsbeschwerden nach der Praxis jener der Hauptsache (Bertschi,

§ 38b N. 12; kritisch Plüss, § 65a N. 15). Gebricht es an einem, lassen sich bei Fällen grosser Tragweite dennoch

Gerichtskosten auferlegen (Plüss, § 65a N. 30; VGr, 19. April 2017,

VB.2016.00678, 7.1). Angelehnt an den Rechtsprechungswandel zu

Arbeitszeugnissen hat der Einzelrichter anders als früher die Kammer der

Auseinandersetzung um eine MAB einen Faustregel-Streitwert von einem Monatslohn

zuerkannt (VGr, 19. Februar 2009, PB.2008.00038, E. 1 Abs. 2 [auf www.vgrzh.ch

nicht publiziert]; vgl. VGr, 3. November 2004, PB.2004.00077, E. 1; Bertschi, §

38b N. 10; Plüss, § 65a N. 34).

Ein Streitwert dürfte hier die Unentgeltlichkeitsgrenze von

Fr. 30'000.- nicht überschreiten, ja nicht einmal Fr. 15'000.- erreichen.

Hingegen scheint die vorliegende Auseinandersetzung zumindest für den

Beschwerdeführer eine grosse Tragweite zu besitzen, und so oder anders hat das

Anrufen des Verwaltungsgerichts unangemessenen Aufwand verursacht (siehe auch §

70.

in Verbindung mit § 13 Abs. 3 VRG). Deshalb gilt es ausgangsgemäss nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

sowie § 17 Abs. 2 VRG die Gerichtskosten grundsätzlich dem als

Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem jedenfalls

keine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in

Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00289, E. 4 Abs. 3).

In Anwendung des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten

indes der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zu belasten; sie hat nämlich

unnötige Kosten verursacht, indem sie schon bei Beachtung elementarster

Sorgfalt die Unzulässigkeit der Beschwerde hätte feststellen können (vgl. § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2; Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung

mit § 13 N. 60; VGr, 26. August 2015, SR.2015.00013, E. 4)

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Veranschlagt das Bundesgericht einen hier etwas ungewissen

Streitwert mit dem Einzelrichter auf Fr. 15'000.- unterschreitend, steht

die ansonsten statthafte ordentliche Beschwerde der Art. 82 ff. BGG

auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse bloss zu

Gebot, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. vorn 3

Abs. 2; Art. 51 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2,

Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG).

Andernfalls oder wenn es überhaupt an einer vermögensrechtlichen Angelegenheit

gebrechen sollte, bleibt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die gegenwärtige die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

verneinende Verfügung dürfte heute ganz allgemein der Anfechtung beim

Bundesgericht unterliegen (siehe Bertschi, § 19a N. 35 ff.;

Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in:

Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. A., Basel

2014, S. 199 ff., Rz. 4.20; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in:

Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2013, Art. 92 N. 4; BGr, 19. August 2010,

8C_103/2010, E. 1.2 und 1.4 – 1. Juli 2011,8C_173/2011,

E. 1 f. [beides zur Weiterziehbarkeit jedenfalls des Kostenpunkts bei

Nichtanhandnahme von Aufsichtsanzeigen]

– 18. März 2014,9C_582/2013, E. 1.1 [in BGE 140 V 58 nicht

publizierte Erwägung]; VGr, 26. März 2015, VB.2014.00724, E. 3).

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG verlangt dafür immerhin einen kantonal

letztinstanzlichen Entscheid; wie anzumerken bleibt, sprach das Bundesgericht

einem vergleichbaren Entscheid solche Letztinstanzlichkeit unter früherem Recht

noch ab (8. März 2006,1A.39/2006, E. 1; VGr, 6. Oktober 2016,

RG.2016.00001, E. 4 Abs. 3).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Vertreterin des Beschwerdeführers auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai

6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …