VB.2018.00316
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00316
4. Juni 2018Deutsch8 min
(URT.2018.19906)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00316
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Mitarbeiterbeurteilung
(Rechtsverzögerungsbeschwerde),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist bei der Stadt
Winterthur angestellt. Im Oktober 2017 erhielt er eine in seinen Augen zu
schlechte Mitarbeiterbeurteilung (MAB), gegen die er unterm 15. Februar
2018 einsprechen liess. Auf zwiefache Nachfrage von Mitte April und
Anfang Mai dieses Jahres bekam A am 4. letzteren Monats die Antwort, mit
einem Entscheid des Stadtrats von Winterthur sei "[d]erzeit" auf
Beginn des folgenden Monats zu rechnen.
Erwägungen
II.
A liess sich beim
Verwaltungsgericht am 23. Mai 2018 "wegen Rechtsverweigerung und
–verzögerung" beschweren und hierbei eine Parteientschädigung verlangen.
Darauf wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Über das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit
im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und
weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2
VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00289,
E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b
N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 28a
N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen
in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (dazu
ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N.
3, 12 ff. und 25).
2.
Kraft des § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
VRG prüft das Verwaltungsgericht seine unter anderem funktionelle Zuständigkeit
als solches von Amts wegen (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 70 N. 8 in
Verbindung mit § 5 N. 3 ff. und 21 ff.). An dieser fehlt es entgegen der
Beschwerde; denn zu einem direkten Anrufen des Verwaltungsgerichts kommt es bei
kommunalen Anordnungen bzw. deren Verweigern oder Verzögern nur im hier nicht
einschlägigen Submissionswesen (siehe §§ 19 Abs. 1 lit. a f. sowie 19b Abs. 1
und 2 lit. c Ziff. 1 VRG; VGr, 5. April 2006, VB.2006.00145 [alles auch
zum Ferneren]; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, VRG-Kommentar, § 19 N. 17, §
19b N. 30 sowie 53). Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(Plüss, § 5 N. 4 [abweichend aber N. 35]). Es gälte grundsätzlich, sie
gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an den zunächst für
einen Rekurs kompetenten Bezirksrat Winterthur weiterzuleiten (Plüss, § 70
N. 8 in Verbindung mit § 5 N. 40 ff.). Das erübrigt sich freilich im Fall nicht
fristgebundener Eingaben wie einem Rechtsverweigerungs- oder
-verzögerungsrechtsmittel (Plüss, § 5 N. 48, ebenso zum folgenden Absatz;
vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG).
Obendrein stellt eine MAB kein Anfechtungsobjekt dar
(Bosshart/Bertschi, § 19 N. 14, auch zum Folgenden; insoweit zutreffend
die beschwerdeführerische Einsprache). Der Stadtrat von Winterthur und hernach
der Bezirksrat könnten über jene des Beschwerdeführers deshalb bloss
aufsichtsrechtlich befinden; das schliesst ebenso das Rechtsmittel der
Rechtsverweigerungs- sowie -verzögerungsbeschwerde aus und – vorbehältlich des
Vorgehens gegen eine Kostenauflage – jedenfalls hier alsdann einen Weiterzug an
das Verwaltungsgericht (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61,
69, 72–76 sowie 84 f., § 39 N. 7; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 44; Regina
Kiener, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 32–40a N. 20; VGr, 24.
Februar 2016, VB.2015.00799, E. 1.2 Abs. 3 – 12. Juli 2017, VB.2017.00210,
E. 1.2 Abs. 2 – 15. November 2017, VB.2017.00466, E. 1 Abs. 3 –
30.
November 2017, VB.2017.00586, E. 1). Nach Lehre sowie Praxis dient die
MAB lediglich der Sachverhaltsfeststellung und als Begründung für Beförderung,
Rückstufung sowie dergleichen und lässt sich einzig im Zusammenhang mit solchen
Anordnungen im Rechtsmittelverfahren überprüfen (VGr, 24. Januar 2007,
PB.2006.00025, E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer nimmt offenbar an, sobald eine MAB den
Lohn beeinflusse, lasse sich auch diese auf dem Rechtsweg abändern und nicht
allein ihre finanziellen Folgen. Damit verkennt er Lehre und Praxis. Wenn die
MAB einen Sachverhalt unzutreffend erfasst und deswegen nicht als Begründung
etwa für Nichtbeförderung oder Rückstufung dienen darf, hält das die
Rechtsmittelbehörde nach entsprechender Überprüfung ausschliesslich in den
Erwägungen fest und entscheidet mit dem Dispositiv dann lediglich, dass eine
Beförderung oder keine Rückstufung zu geschehen habe (so schon VGr, 19. Februar
2009, PB.2008.00038, E. 3.1 Abs. 1 f. [auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]).
Der Beschwerdeführer müsste also Anordnungen über geldwerte (Nicht-)Leistungen
anfechten oder auch erst einmal erwirken.
3.
§ 65a Abs. 3 VRG erklärt personalrechtliche
Auseinandersetzungen vor Verwaltungsgericht mit einem Streitwert bis
Fr. 30'000.- für die Parteien als gebührenfrei, es habe denn die
unterliegende durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht. Was
Ersteren anlangt, gilt als solcher bei Rechtsverweigerungs- und
-verzögerungsbeschwerden nach der Praxis jener der Hauptsache (Bertschi,
§ 38b N. 12; kritisch Plüss, § 65a N. 15). Gebricht es an einem, lassen sich bei Fällen grosser Tragweite dennoch
Gerichtskosten auferlegen (Plüss, § 65a N. 30; VGr, 19. April 2017,
VB.2016.00678, 7.1). Angelehnt an den Rechtsprechungswandel zu
Arbeitszeugnissen hat der Einzelrichter anders als früher die Kammer der
Auseinandersetzung um eine MAB einen Faustregel-Streitwert von einem Monatslohn
zuerkannt (VGr, 19. Februar 2009, PB.2008.00038, E. 1 Abs. 2 [auf www.vgrzh.ch
nicht publiziert]; vgl. VGr, 3. November 2004, PB.2004.00077, E. 1; Bertschi, §
38b N. 10; Plüss, § 65a N. 34).
Ein Streitwert dürfte hier die Unentgeltlichkeitsgrenze von
Fr. 30'000.- nicht überschreiten, ja nicht einmal Fr. 15'000.- erreichen.
Hingegen scheint die vorliegende Auseinandersetzung zumindest für den
Beschwerdeführer eine grosse Tragweite zu besitzen, und so oder anders hat das
Anrufen des Verwaltungsgerichts unangemessenen Aufwand verursacht (siehe auch §
70.
in Verbindung mit § 13 Abs. 3 VRG). Deshalb gilt es ausgangsgemäss nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
sowie § 17 Abs. 2 VRG die Gerichtskosten grundsätzlich dem als
Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und diesem jedenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in
Verbindung mit § 13 N. 65, § 17 N. 29; VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00289, E. 4 Abs. 3).
In Anwendung des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten
indes der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers zu belasten; sie hat nämlich
unnötige Kosten verursacht, indem sie schon bei Beachtung elementarster
Sorgfalt die Unzulässigkeit der Beschwerde hätte feststellen können (vgl. § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2; Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung
mit § 13 N. 60; VGr, 26. August 2015, SR.2015.00013, E. 4)
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Veranschlagt das Bundesgericht einen hier etwas ungewissen
Streitwert mit dem Einzelrichter auf Fr. 15'000.- unterschreitend, steht
die ansonsten statthafte ordentliche Beschwerde der Art. 82 ff. BGG
auf dem gegenwärtigen Gebiet öffentlichrechtlicher Arbeitsverhältnisse bloss zu
Gebot, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. vorn 3
Abs. 2; Art. 51 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2,
Art. 83 lit. g und 85 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG).
Andernfalls oder wenn es überhaupt an einer vermögensrechtlichen Angelegenheit
gebrechen sollte, bleibt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG. Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die gegenwärtige die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
verneinende Verfügung dürfte heute ganz allgemein der Anfechtung beim
Bundesgericht unterliegen (siehe Bertschi, § 19a N. 35 ff.;
Hans-Jakob Mosimann, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, in:
Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. A., Basel
2014, S. 199 ff., Rz. 4.20; Karl Spühler/Heinz Aemisegger in:
Karl Spühler et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2013, Art. 92 N. 4; BGr, 19. August 2010,
8C_103/2010, E. 1.2 und 1.4 – 1. Juli 2011,8C_173/2011,
E. 1 f. [beides zur Weiterziehbarkeit jedenfalls des Kostenpunkts bei
Nichtanhandnahme von Aufsichtsanzeigen]
– 18. März 2014,9C_582/2013, E. 1.1 [in BGE 140 V 58 nicht
publizierte Erwägung]; VGr, 26. März 2015, VB.2014.00724, E. 3).
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG verlangt dafür immerhin einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid; wie anzumerken bleibt, sprach das Bundesgericht
einem vergleichbaren Entscheid solche Letztinstanzlichkeit unter früherem Recht
noch ab (8. März 2006,1A.39/2006, E. 1; VGr, 6. Oktober 2016,
RG.2016.00001, E. 4 Abs. 3).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Vertreterin des Beschwerdeführers auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …