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Entscheid

VB.2018.00318

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00318

11. Juli 2019Deutsch16 min

(URT.2019.20966)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 17. April 2013 ordnete der Stadtrat der Stadt K an, dass

innerhalb der Tempo-30-Zone E die Parkierungsregelung Blaue Zone mit

Dauerparkierungsmöglichkeit für Anwohnende (Parkkartenzone Y) signalisiert und

das Parkieren ausserhalb der markierten Parkfelder verboten wird. Zudem

entschied er, das blaue Parkfeld am F-Weg in die neue Parkkartenzone Y zu

integrieren und die bestehenden weissen Parkfelder in blaue Parkfelder

umzumarkieren, sowie auf Strassen und Strassenteilstücken ohne bisherige

Parkordnung blaue Parkfelder zu markieren. Auf den gegen diese Anordnung

erhobenen Rekurs von A, B und der C AG trat das Statthalteramt des Bezirks

K am 18. Dezember 2013 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde beim

Verwaltungsgericht zogen A, B und die C AG zurück (VGr, 16. Juli

2014, VB.2014.00064).

B. Mit

Verfügung vom 28. März 2017 ordnete der Kommandant der Stadtpolizei K in

Anwendung der Verordnung über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des

Bundes (Kantonale Signalisationsverordnung) vom 21. November 2001 an, dass

auf der G-Strasse, Abschnitt H-Strasse bis I-Strasse, in der bestehenden

"Blauen Zone" die möglichen Parkfelder durch die blaue Markierung

gekennzeichnet werden. Diese Verkehrsanordnung wurde am 6. April 2017

publiziert. Am 20. April 2017 berichtigte der Kommandant der Stadtpolizei K

die Verfügung dahingehend, dass auf der G-Strasse, Abschnitt H-Strasse bis F-Weg,

in der bestehenden "Blauen Zone" die möglichen Parkfelder durch die

blaue Markierung gekennzeichnet würden. Diese Berichtigung der

Verkehrsanordnung wurde am 20. April 2017 in der Zeitung "J"

publiziert.

C. Am

5. Mai 2017 erhoben A, B und die C AG Einsprache beim Stadtrat K,

worin sie die Aufhebung dieser Verkehrsanordnung verlangten. Der Stadtrat K

trat mit Beschluss vom 13. September 2017 zufolge Verspätung, mangels

Streitgegenstands, mangels Legitimation sowie deren Begründung nicht auf die

Einsprache ein und hielt fest, dass die Ausführungen der Einsprecher auch einer

materiellen Beurteilung nicht standhalten würden. Der Stadtrat K auferlegte den

Einsprechern die Verfahrenskosten vom pauschal Fr. 2'500.- zu je einem

Drittel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 17. Oktober 2017 beantragten A, B und

die C AG dem Statthalteramt des Bezirks K die Aufhebung des

Nichteintretensbeschlusses des Stadtrats K vom 13. September 2017 und die

Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz.

Eventualiter, im Fall der Verneinung der Legitimation seien die auferlegten

Kosten auf Fr. 1'250.- zu reduzieren.

Mit Verfügung vom 24. April 2018 wies das

Statthalteramt des Bezirks K den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und

auferlegte A, B und der C AG die Verfahrenskosten zu je Fr. 549.55,

unter solidarischer Haftung. Es hielt fest, dass auf den Rekurs mangels

Legitimation nicht einzutreten sei, das Nichteintreten mangels Streitgegenstand

nicht zu beanstanden sei und dem Rekurs, wenn darauf eingetreten würde, kein

Erfolg beschieden wäre. Die vom Stadtrat auferlegten Verfahrenskosten bewegten

sich im Rahmen der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG,

aufgehoben per 1. Januar 2018).

III.

Mit Beschwerde vom 25. Mai 2018 liessen A, B und die C AG

dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des Statthalteramts des

Bezirks K vom 24. April 2018 und die Verkehrsanordnung betreffend

Markierung Blaue Zone G-Strasse gemäss der Verfügung des Polizeikommandos vom

28.

März 2017 seien aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid des Statthalteramts

des Bezirks K vom 24. April 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung

zurückzuweisen. Sodann verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Das Statthalteramt des Bezirks K schloss in seiner

Vernehmlassung vom 6. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde und verwies

auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Der Stadtrat der Stadt K

beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei, und der Stadtratsbeschluss vom 13. September 2017

sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden zu bestätigen. A, B und

die C AG hielten in ihrer Replik vom 9. Juli 2018 an ihren Anträgen

fest. Desgleichen hielt der Stadtrat K in seiner Duplik vom 22. August

2018.

an seinem Antrag fest. A, B und die C AG liessen sich dazu am

7.

September 2018 nochmals vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.

1.2

Angefochten

ist laut Dispositiv des Rekursentscheids (Ziff. 1) eine Abweisung, mit der

ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, des Stadtrats K, bestätigt wurde.

In der Begründung des Rekursentscheids wurde indessen festgehalten, dass

mangels Legitimation nicht auf den Rekurs einzutreten sei. Ungeachtet dieses

Widerspruchs ergibt sich die Legitimation der Beschwerdeführenden für die

vorliegende Beschwerde daraus, dass sie sich gegen den (Nichteintretens-)Entscheid

der Vorinstanz wehren dürfen, wenn diese wie vorliegend eine

Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtete bzw. den vorinstanzlichen

Entscheid diesbezüglich bestätigte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Der

Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits

durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die

Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was

auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätten sein sollen. Gegenstände, über welche die erste

Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich

der Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im

Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).

Der Stadtratsbeschluss vom 17. April 2013 erwuchs entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden zufolge Rückzugs der Beschwerde VB.2014.00064

in Rechtskraft (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 3 m. w. H.). Es bedarf somit keines neuen

Stadtratsbeschlusses. Rechtskräftige Verfügungen müssen aus Gründen der

Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sowie der Wahrung von Drittinteressen

umgesetzt bzw. vollstreckt werden; der Behörde verbleibt kein wesentlicher Raum

für Entschliessungsermessen. Trifft die zuständige Behörde die angeordneten

Umsetzungsmassnahmen nicht innert vernünftiger Frist, kann Beschwerde wegen

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung erhoben werden (zur Vollstreckung

vgl. Jaag, § 30 N. 10 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden

verfügt die Behörde bei der Umsetzung über ein gewisses Ermessen in zeitlicher

Hinsicht, wenn besondere Umstände dafürsprechen (vgl. BGr, 4. Juni 2014,

1C_730/2013, E. 6.4). Gestützt auf bilaterale Gespräche mit der Stadt K anlässlich

der Begehung wurde zwei Jahre mit der Umsetzung, d. h. der Markierung, zugewartet. In diesem

Zuwarten kann indes ein Umsetzungsverzicht nicht erblickt werden. Der

Beschwerdegegner wäre nur schon aus Gründen der Rechtssicherheit und

Rechtsgleichheit sowie der Wahrung von Drittinteressen grundsätzlich nicht

berechtigt, ohne rechtsgenügliche Wiedererwägung – hier angesichts der von der

Allgemeinverfügung betroffenen Dritten in derselben Form wie die ursprüngliche

Verfügung – auf die Umsetzung zu verzichten (vgl. BVGr, 6. Januar 2012,

A-2401/2011, E. 3.5). Eine stillschweigende Wiedererwägung oder ein

(bilateraler) verwaltungsrechtlicher Vertrag, wie sie die Beschwerdeführer im

Verhalten des Beschwerdegegners erblicken, genügt dafür im vorliegenden Fall

jedenfalls nicht. Dass dies Drittinteressen und der Rechtssicherheit

zuwiderliefe, zeigt auch der Umstand, dass im Frühjahr 2016 verschiedene

Anwohnende des Quartiers E an die Stadtpolizei gelangten und die vollständige

Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 17. April 2013 verlangten. Allein

diese Umsetzung in der angefochtenen Verfügung kann vorliegend Streitgegenstand

bilden, d. h. die

örtliche Platzierung der Parkfelder gemäss Markierungsplan vom 23. März

2017.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wurde die Frage,

"ob" Parkfelder in der Blauen Zone markiert würden, bereits im

rechtskräftigen Stadtratsbeschluss festgelegt.

Nachdem der Beschwerdegegner auf die Einsprache nicht

eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Vorinstanz bzw. vor

Verwaltungsgericht auf die Frage, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache

hätte eintreten müssen bzw. ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des

Beschwerdegegners zu Recht bestätigt hat. Soweit die Beschwerdeführenden

materielle Anträge stellen und entsprechende Ausführungen machen, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1

Verkehrsanordnungen

stellen Allgemeinverfügungen dar, woraus sich mit Bezug auf die

Rechtsmittellegitimation gewisse Besonderheiten ergeben (vgl. Bertschi,

§ 21 N. 37). Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; § 49 VRG). Mindestens ebenso weit

muss die Legitimation zur Erhebung der Einsprache gefasst sein. In Zusammenhang

mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4

des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) steht die Rechtsmittelbefugnis

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche

die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig

benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss

gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1

mit Hinweisen). Aber auch regelmässige Benützer eines von einer

Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren

Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer

gewissen Intensität zur Folge hat, wie das Bundesgericht in einem späteren

Entscheid präzisierte (BGr, 8. April 2011,1C_43/2011, E. 7). Daraus

erhellt, dass nicht jede Person zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung

legitimiert ist, die in irgendeiner Weise einen Vorteil aus der Aufhebung der

Verfügung zieht. Werden Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von

Parkplätzen angefochten, macht das Bundesgericht die Legitimation davon

abhängig, ob die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich

erschwert wird (z. B.

BGr, 9. November 2007,2A.70/2007, E. 2.2; 14. August 2007,

2A.115/2007, E. 3). Es genügt mithin nicht, mehr als die Allgemeinheit

betroffen zu sein. Das Verwaltungsgericht bejahte die Legitimation

Gewerbetreibender, die sich gegen die Aufhebung von Parkplätzen wandten, da ein

erheblicher Anteil der Kundinnen und Kunden eines Geschäfts mit dem Auto kam

und deren Parkplatzsuche markant erschwert war (VGr, 22. September 2011,

VB.2011.00440, E. 2.3).

Die Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen

festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre

Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht

offensichtlich ist. An eine anwaltlich vertretene Partei dürfen dabei höhere

Anforderungen gestellt werden als an Laien (VGr, 23. August 2012,

VB.2012.00342, E. 4.2 m. w. H.).

2.2

Sowohl in

ihrer Einsprache als auch in der Rekursschrift brachten die Beschwerdeführenden

vor, dass die Beschwerdeführerin 3 ihren Sitz gemäss Handelsregister an

der G-Strasse 01 in K habe, dort Kunden empfange und darauf angewiesen

sei, dass ausreichend flexible Parkplatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die

Beschwerdeführer 1 und 2 seien Gesamteigentümer der Liegenschaft G-Strasse

01, wovon sie einen Teil an die Beschwerdeführerin 3 vermieteten und einen Teil

für sich persönlich nutzten, sowie Miteigentümer je zur Hälfte der Liegenschaft

F-Weg 02, ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen. Alle drei

Beschwerdeführenden seien in besonderer Weise betroffen, weil sie sich bereits

im Jahr 2013 gegen die Einführung der Blauen Zone im Gebiet E gewehrt hätten

und im Lauf jenes Rechtsmittelverfahrens eine Einigung habe erzielt werden

können.

2.3

Die sich

im Eigentum der Beschwerdeführer 1 und 2 befindlichen Liegenschaften G-Strasse 01

und F-Weg 02 befinden sich in der Nähe des von der Verkehrsanordnung

betroffenen Strassenabschnitts. Allein daraus lässt sich ihre Legitimation

indessen nicht ableiten, zumal die Liegenschaft F-Weg 02 ohnehin nicht direkt

am betroffenen Strassenabschnitt liegt. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids

(am 13. September 2017) waren die Beschwerdeführer 1 und 2 entgegen ihren

Behauptungen in der Einsprache nicht in K als Wochenaufenthalter gemeldet,

weshalb der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass sie nicht dauerhaft

dort wohnen. Ein bloss gelegentlicher Aufenthalt in der betroffenen Gegend von K

genügt zur Begründung der Legitimation jedenfalls nicht. Just nach dem

Einspracheentscheid, am 20. Oktober 2017, meldeten sich die

Beschwerdeführer 1 und 2 laut Vorinstanz als Wochenaufenthalter in K an. Selbst

wenn man infolgedessen von einer nunmehr regelmässigen Nutzung des betroffenen Strassenabschnitts

ausgehen könnte, müsste die strittige Verkehrsanordnung doch Beeinträchtigungen

von einer gewissen Intensität für die Beschwerdeführer 1 und 2 nach sich

ziehen. Dass die Vorinstanz diese "Beeinträchtigungen", welche die

Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Rekursschrift lediglich vage mit behaupteten,

aber in keiner Weise belegten gesundheitlichen Probleme untermauerten,

verneinte und ihnen folglich die Legitimation absprach, ist nicht zu

beanstanden. Diese behaupteten gesundheitlichen Probleme werden in der

Beschwerde weiter ausgeführt. Dass die Nutzung der Liegenschaft durch die blaue

Markierung der Parkfelder verunmöglicht oder erheblich erschwert wäre, ist

damit jedoch weiterhin nicht glaubhaft gemacht. So ist nicht nachvollziehbar,

weshalb die Beschwerdeführer 1 und 2 wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden

nicht auf den blau markierten Parkfeldern parkieren oder auf andere,

gegebenenfalls private (eigene oder gemietete) Parkplätze ausweichen könnten,

sind sie doch offenbar gesundheitlich sehr wohl in einer so guten Verfassung,

dass sie sich in K nur als Wochenaufenthalter aufhalten und regelmässig die

lange und angesichts der Baustellen und des Verkehrsaufkommens sehr

anstrengende Autofahrt nach L und zurück auf sich nehmen können.

2.4

Was die

Beschwerdeführerin 3 betrifft, führt die Aufhebung von Kurzzeitparkplätzen –

auch in unmittelbarer Nähe – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich

noch nicht zu einer Beschränkung der Zugänglichkeit für den Geschäftsinhaber

und seine Angestellten und Lieferanten, kann aber wohl eine Erschwerung für die

mit dem Auto anreisenden Kunden darstellen, so wenn diese entweder deutlich

länger nach Parkmöglichkeiten suchen müssen oder aber Parkplätze erst erheblich

weiter weg vom Geschäft finden. Diese Verschlechterung in der

Kundenerreichbarkeit eines bestimmten Geschäfts muss allerdings wahrnehmbar

sein, und zwar nicht nur für die Kunden selber (die kaum legitimiert sein

dürften), sondern auch für das betroffene Geschäft. Es muss daher verlangt

werden, dass erstens ein erheblicher Anteil der Kunden eines Geschäfts

tatsächlich mit dem Auto kommt und dass zweitens die Parkplatzsuche der Kunden

markant erschwert ist. Für die Bejahung der Rechtsmittellegitimation kann

verlangt werden, dass – gemessen an der Gesamtzahl an Parkplätzen in einem

gewissen Umkreis – ein bestimmter Mindestanteil aufgehoben werden muss. Im

Interesse einer möglichst praktikablen Regelung bzw. Praxis definierte das

Verwaltungsgericht im Entscheid vom 7. Dezember 2006 (VB.2006.00422 [=ZBl

2008.

S. 111 ff.], E. 2.3) den massgebenden Umkreis nach der

Luftdistanz auf etwa 100 oder 150 Meter. Liegen die Gegenstand der

angefochtenen Verfügung bildenden (aufgehobenen) Parkplätze ausserhalb dieses

Kreises, so ist ein Geschäftsinhaber von vornherein nicht legitimiert.

Bezüglich der Anzahl der angefochtenen Parkplätze fällt als massgebender

Mindestanteil eine Quote von etwa 10 % in Betracht (VGr, 7. Dezember

2006, VB.2006.00422 [=ZBl 2008 S. 111 ff.], E. 2.3; bestätigt in

VGr, 22. September 2011, VB.2011.00440, E. 2.3).

Selbst wenn man – ausgehend von den Angaben der

Beschwerdeführenden, dass von den 15 Parkplätzen nur rund drei Parkplätze

verblieben, was vom Beschwerdegegner jedoch ausdrücklich bestritten wird und

ausserhalb des Streitgegenstands liegen dürfte (vgl. E. 1.3) – angesichts

der Anzahl aufgehobener Parkplätze annähme, die Parkplatzsuche hätte sich für

Kunden markant erschwert, ist damit noch nicht substanziiert, dass tatsächlich

ein erheblicher Anteil der Kunden mit dem Auto anreist. Die Beschwerdeführenden

bringen diesbezüglich lediglich vor, es ergebe sich aus dem Geschäftsfeld der

Beschwerdeführerin 3, dass eine überwiegende Anzahl Kunden und

Geschäftspartner zwingend auf ein Auto angewiesen seien. Laut Handelsregisterauszug

bezweckt die Beschwerdeführerin 3 die Ausführung von Architekturarbeiten

samt den damit verbundenen Tätigkeiten wie Beratung, Projektierung, Planung,

Ausarbeitung von Expertisen und Übernahme von Bauleitungsfunktionen. Wie der

Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, handelt es sich dabei nicht um eine

publikumsorientierte Gewerbenutzung, für welche Parkplätze unmittelbar vor der

Liegenschaft betrieblich notwendig wären. Weshalb die Nutzung der Liegenschaft

verunm.licht oder erheblich erschwert werden sollte, haben die

Beschwerdeführenden nicht glaubhaft dargetan.

2.5

Demzufolge

sind der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass

die Beschwerdeführenden nicht legitimiert sind. Es ist nicht überspitzt

formalistisch, von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zu verlangen,

ihre nicht offensichtliche Legitimation zu substanziieren. Zur Anfechtung einer

Verkehrsanordnung genügt nicht, dass sie mehr als die Allgemeinheit betroffen

sind oder dies zumindest behaupten und aus der Aufhebung der Verfügung einen

direkten Vorteil ziehen (E. 2.1). Die besondere Betroffenheit zur

Streitsache bzw. die Legitimation lässt sich auch nicht aus dem schriftlichen

und mündlichen Austausch mit der Stadt K, dessen Inhalt zwischen den Parteien

umstritten ist, und dem Umstand, dass der Beschwerdegegner mit der Umsetzung

zuwartete, ableiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht den

Beschwerdeführenden zwar in Form des sog. Vertrauensschutzes einen Anspruch auf

Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende

Verhalten der Behörden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, Rz. 621 ff., auch zum

Folgenden). Damit soll verhindert werden, dass die Privaten infolge ihres

Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden. Vorliegend

haben die Beschwerdeführenden jedoch gestützt auf ihr Vertrauen keine

Dispositionen getätigt, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht

werden könnten. Insbesondere stellt der Rückzug der Beschwerde VB.2014.00064

keine solche Disposition dar, zumal der Rückzug bedingungslos erfolgen muss,

was den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden von vornherein klar sein

musste. Selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen des

Vertrauensschutzes stünde den Interessen der Beschwerdeführenden ein

überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer rechtskräftigen Verkehrsanordnung

entgegen (vgl. E. 1.3) und als Rechtswirkung des Vertrauensschutzes kein

Rechtsmittel und auch keine Rechtsmittellegitimation geschaffen werden kann

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 704). Somit braucht die Frage der

Vertrauensgrundlage (Verfügung, verwaltungsrechtlicher Vertrag, Zusicherung)

nicht geklärt zu werden.

2.6

Nach dem

Gesagten ist der Beschwerdegegner zu Recht mangels Legitimation auf die

Einsprache nicht eingetreten, zumal die Beschwerdeführer 1 und 2 zum

damaligen Zeitpunkt nicht in K als Wochenaufenthalter gemeldet waren. Die

Vorinstanz kam zwar nach Prüfung der Legitimation zum Schluss, die Legitimation

sei nicht gegeben und es sei daher mangels Legitimation auf den Rekurs nicht

einzutreten. Sie ist aber nach dem Verfügungsdispositiv zu Recht eingetreten

und hat den Rekurs richtigerweise abgewiesen (vgl. E. 1.3). Ebenso ist die

vorliegende Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3) und damit der

Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu bestätigen. Folglich erübrigt

sich eine materielle Beurteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 160.-- Zustellkosten,

Fr. 2'160.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …