VB.2018.00318
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00318
11. Juli 2019Deutsch16 min
(URT.2019.20966)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00318
Urteil
der 3. Kammer
vom 11. Juli 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C AG,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat K,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 17. April 2013 ordnete der Stadtrat der Stadt K an, dass
innerhalb der Tempo-30-Zone E die Parkierungsregelung Blaue Zone mit
Dauerparkierungsmöglichkeit für Anwohnende (Parkkartenzone Y) signalisiert und
das Parkieren ausserhalb der markierten Parkfelder verboten wird. Zudem
entschied er, das blaue Parkfeld am F-Weg in die neue Parkkartenzone Y zu
integrieren und die bestehenden weissen Parkfelder in blaue Parkfelder
umzumarkieren, sowie auf Strassen und Strassenteilstücken ohne bisherige
Parkordnung blaue Parkfelder zu markieren. Auf den gegen diese Anordnung
erhobenen Rekurs von A, B und der C AG trat das Statthalteramt des Bezirks
K am 18. Dezember 2013 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde beim
Verwaltungsgericht zogen A, B und die C AG zurück (VGr, 16. Juli
2014, VB.2014.00064).
B. Mit
Verfügung vom 28. März 2017 ordnete der Kommandant der Stadtpolizei K in
Anwendung der Verordnung über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts des
Bundes (Kantonale Signalisationsverordnung) vom 21. November 2001 an, dass
auf der G-Strasse, Abschnitt H-Strasse bis I-Strasse, in der bestehenden
"Blauen Zone" die möglichen Parkfelder durch die blaue Markierung
gekennzeichnet werden. Diese Verkehrsanordnung wurde am 6. April 2017
publiziert. Am 20. April 2017 berichtigte der Kommandant der Stadtpolizei K
die Verfügung dahingehend, dass auf der G-Strasse, Abschnitt H-Strasse bis F-Weg,
in der bestehenden "Blauen Zone" die möglichen Parkfelder durch die
blaue Markierung gekennzeichnet würden. Diese Berichtigung der
Verkehrsanordnung wurde am 20. April 2017 in der Zeitung "J"
publiziert.
C. Am
5. Mai 2017 erhoben A, B und die C AG Einsprache beim Stadtrat K,
worin sie die Aufhebung dieser Verkehrsanordnung verlangten. Der Stadtrat K
trat mit Beschluss vom 13. September 2017 zufolge Verspätung, mangels
Streitgegenstands, mangels Legitimation sowie deren Begründung nicht auf die
Einsprache ein und hielt fest, dass die Ausführungen der Einsprecher auch einer
materiellen Beurteilung nicht standhalten würden. Der Stadtrat K auferlegte den
Einsprechern die Verfahrenskosten vom pauschal Fr. 2'500.- zu je einem
Drittel, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 17. Oktober 2017 beantragten A, B und
die C AG dem Statthalteramt des Bezirks K die Aufhebung des
Nichteintretensbeschlusses des Stadtrats K vom 13. September 2017 und die
Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz.
Eventualiter, im Fall der Verneinung der Legitimation seien die auferlegten
Kosten auf Fr. 1'250.- zu reduzieren.
Mit Verfügung vom 24. April 2018 wies das
Statthalteramt des Bezirks K den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und
auferlegte A, B und der C AG die Verfahrenskosten zu je Fr. 549.55,
unter solidarischer Haftung. Es hielt fest, dass auf den Rekurs mangels
Legitimation nicht einzutreten sei, das Nichteintreten mangels Streitgegenstand
nicht zu beanstanden sei und dem Rekurs, wenn darauf eingetreten würde, kein
Erfolg beschieden wäre. Die vom Stadtrat auferlegten Verfahrenskosten bewegten
sich im Rahmen der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG,
aufgehoben per 1. Januar 2018).
III.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2018 liessen A, B und die C AG
dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des Statthalteramts des
Bezirks K vom 24. April 2018 und die Verkehrsanordnung betreffend
Markierung Blaue Zone G-Strasse gemäss der Verfügung des Polizeikommandos vom
28.
März 2017 seien aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid des Statthalteramts
des Bezirks K vom 24. April 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Sodann verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Das Statthalteramt des Bezirks K schloss in seiner
Vernehmlassung vom 6. Juni 2018 auf Abweisung der Beschwerde und verwies
auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Der Stadtrat der Stadt K
beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2018, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei, und der Stadtratsbeschluss vom 13. September 2017
sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden zu bestätigen. A, B und
die C AG hielten in ihrer Replik vom 9. Juli 2018 an ihren Anträgen
fest. Desgleichen hielt der Stadtrat K in seiner Duplik vom 22. August
2018.
an seinem Antrag fest. A, B und die C AG liessen sich dazu am
7.
September 2018 nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig.
1.2
Angefochten
ist laut Dispositiv des Rekursentscheids (Ziff. 1) eine Abweisung, mit der
ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, des Stadtrats K, bestätigt wurde.
In der Begründung des Rekursentscheids wurde indessen festgehalten, dass
mangels Legitimation nicht auf den Rekurs einzutreten sei. Ungeachtet dieses
Widerspruchs ergibt sich die Legitimation der Beschwerdeführenden für die
vorliegende Beschwerde daraus, dass sie sich gegen den (Nichteintretens-)Entscheid
der Vorinstanz wehren dürfen, wenn diese wie vorliegend eine
Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtete bzw. den vorinstanzlichen
Entscheid diesbezüglich bestätigte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3
Der
Streitgegenstand wird im Rechtsmittelverfahren durch zwei Elemente bestimmt: einerseits
durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, andererseits durch die
Parteibegehren. Zum einen kann nur Gegenstand des Rekursverfahrens sein, was
auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätten sein sollen. Gegenstände, über welche die erste
Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich
der Rekursbehörden. Zum anderen bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im
Rekursantrag verlangten Rechtsfolge (BGE 136 II 457 E. 4.2; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 f.).
Der Stadtratsbeschluss vom 17. April 2013 erwuchs entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden zufolge Rückzugs der Beschwerde VB.2014.00064
in Rechtskraft (Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 3 m. w. H.). Es bedarf somit keines neuen
Stadtratsbeschlusses. Rechtskräftige Verfügungen müssen aus Gründen der
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sowie der Wahrung von Drittinteressen
umgesetzt bzw. vollstreckt werden; der Behörde verbleibt kein wesentlicher Raum
für Entschliessungsermessen. Trifft die zuständige Behörde die angeordneten
Umsetzungsmassnahmen nicht innert vernünftiger Frist, kann Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung erhoben werden (zur Vollstreckung
vgl. Jaag, § 30 N. 10 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden
verfügt die Behörde bei der Umsetzung über ein gewisses Ermessen in zeitlicher
Hinsicht, wenn besondere Umstände dafürsprechen (vgl. BGr, 4. Juni 2014,
1C_730/2013, E. 6.4). Gestützt auf bilaterale Gespräche mit der Stadt K anlässlich
der Begehung wurde zwei Jahre mit der Umsetzung, d. h. der Markierung, zugewartet. In diesem
Zuwarten kann indes ein Umsetzungsverzicht nicht erblickt werden. Der
Beschwerdegegner wäre nur schon aus Gründen der Rechtssicherheit und
Rechtsgleichheit sowie der Wahrung von Drittinteressen grundsätzlich nicht
berechtigt, ohne rechtsgenügliche Wiedererwägung – hier angesichts der von der
Allgemeinverfügung betroffenen Dritten in derselben Form wie die ursprüngliche
Verfügung – auf die Umsetzung zu verzichten (vgl. BVGr, 6. Januar 2012,
A-2401/2011, E. 3.5). Eine stillschweigende Wiedererwägung oder ein
(bilateraler) verwaltungsrechtlicher Vertrag, wie sie die Beschwerdeführer im
Verhalten des Beschwerdegegners erblicken, genügt dafür im vorliegenden Fall
jedenfalls nicht. Dass dies Drittinteressen und der Rechtssicherheit
zuwiderliefe, zeigt auch der Umstand, dass im Frühjahr 2016 verschiedene
Anwohnende des Quartiers E an die Stadtpolizei gelangten und die vollständige
Umsetzung des Stadtratsbeschlusses vom 17. April 2013 verlangten. Allein
diese Umsetzung in der angefochtenen Verfügung kann vorliegend Streitgegenstand
bilden, d. h. die
örtliche Platzierung der Parkfelder gemäss Markierungsplan vom 23. März
2017.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden wurde die Frage,
"ob" Parkfelder in der Blauen Zone markiert würden, bereits im
rechtskräftigen Stadtratsbeschluss festgelegt.
Nachdem der Beschwerdegegner auf die Einsprache nicht
eingetreten ist, beschränkt sich der Streitgegenstand vor Vorinstanz bzw. vor
Verwaltungsgericht auf die Frage, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache
hätte eintreten müssen bzw. ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid des
Beschwerdegegners zu Recht bestätigt hat. Soweit die Beschwerdeführenden
materielle Anträge stellen und entsprechende Ausführungen machen, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1
Verkehrsanordnungen
stellen Allgemeinverfügungen dar, woraus sich mit Bezug auf die
Rechtsmittellegitimation gewisse Besonderheiten ergeben (vgl. Bertschi,
§ 21 N. 37). Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; § 49 VRG). Mindestens ebenso weit
muss die Legitimation zur Erhebung der Einsprache gefasst sein. In Zusammenhang
mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) steht die Rechtsmittelbefugnis
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche
die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig
benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss
gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1
mit Hinweisen). Aber auch regelmässige Benützer eines von einer
Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren
Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer
gewissen Intensität zur Folge hat, wie das Bundesgericht in einem späteren
Entscheid präzisierte (BGr, 8. April 2011,1C_43/2011, E. 7). Daraus
erhellt, dass nicht jede Person zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung
legitimiert ist, die in irgendeiner Weise einen Vorteil aus der Aufhebung der
Verfügung zieht. Werden Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von
Parkplätzen angefochten, macht das Bundesgericht die Legitimation davon
abhängig, ob die Nutzung einer Liegenschaft verunmöglicht oder erheblich
erschwert wird (z. B.
BGr, 9. November 2007,2A.70/2007, E. 2.2; 14. August 2007,
2A.115/2007, E. 3). Es genügt mithin nicht, mehr als die Allgemeinheit
betroffen zu sein. Das Verwaltungsgericht bejahte die Legitimation
Gewerbetreibender, die sich gegen die Aufhebung von Parkplätzen wandten, da ein
erheblicher Anteil der Kundinnen und Kunden eines Geschäfts mit dem Auto kam
und deren Parkplatzsuche markant erschwert war (VGr, 22. September 2011,
VB.2011.00440, E. 2.3).
Die Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre
Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie nicht
offensichtlich ist. An eine anwaltlich vertretene Partei dürfen dabei höhere
Anforderungen gestellt werden als an Laien (VGr, 23. August 2012,
VB.2012.00342, E. 4.2 m. w. H.).
2.2
Sowohl in
ihrer Einsprache als auch in der Rekursschrift brachten die Beschwerdeführenden
vor, dass die Beschwerdeführerin 3 ihren Sitz gemäss Handelsregister an
der G-Strasse 01 in K habe, dort Kunden empfange und darauf angewiesen
sei, dass ausreichend flexible Parkplatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die
Beschwerdeführer 1 und 2 seien Gesamteigentümer der Liegenschaft G-Strasse
01, wovon sie einen Teil an die Beschwerdeführerin 3 vermieteten und einen Teil
für sich persönlich nutzten, sowie Miteigentümer je zur Hälfte der Liegenschaft
F-Weg 02, ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen. Alle drei
Beschwerdeführenden seien in besonderer Weise betroffen, weil sie sich bereits
im Jahr 2013 gegen die Einführung der Blauen Zone im Gebiet E gewehrt hätten
und im Lauf jenes Rechtsmittelverfahrens eine Einigung habe erzielt werden
können.
2.3
Die sich
im Eigentum der Beschwerdeführer 1 und 2 befindlichen Liegenschaften G-Strasse 01
und F-Weg 02 befinden sich in der Nähe des von der Verkehrsanordnung
betroffenen Strassenabschnitts. Allein daraus lässt sich ihre Legitimation
indessen nicht ableiten, zumal die Liegenschaft F-Weg 02 ohnehin nicht direkt
am betroffenen Strassenabschnitt liegt. Im Zeitpunkt des Einspracheentscheids
(am 13. September 2017) waren die Beschwerdeführer 1 und 2 entgegen ihren
Behauptungen in der Einsprache nicht in K als Wochenaufenthalter gemeldet,
weshalb der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass sie nicht dauerhaft
dort wohnen. Ein bloss gelegentlicher Aufenthalt in der betroffenen Gegend von K
genügt zur Begründung der Legitimation jedenfalls nicht. Just nach dem
Einspracheentscheid, am 20. Oktober 2017, meldeten sich die
Beschwerdeführer 1 und 2 laut Vorinstanz als Wochenaufenthalter in K an. Selbst
wenn man infolgedessen von einer nunmehr regelmässigen Nutzung des betroffenen Strassenabschnitts
ausgehen könnte, müsste die strittige Verkehrsanordnung doch Beeinträchtigungen
von einer gewissen Intensität für die Beschwerdeführer 1 und 2 nach sich
ziehen. Dass die Vorinstanz diese "Beeinträchtigungen", welche die
Beschwerdeführer 1 und 2 in ihrer Rekursschrift lediglich vage mit behaupteten,
aber in keiner Weise belegten gesundheitlichen Probleme untermauerten,
verneinte und ihnen folglich die Legitimation absprach, ist nicht zu
beanstanden. Diese behaupteten gesundheitlichen Probleme werden in der
Beschwerde weiter ausgeführt. Dass die Nutzung der Liegenschaft durch die blaue
Markierung der Parkfelder verunmöglicht oder erheblich erschwert wäre, ist
damit jedoch weiterhin nicht glaubhaft gemacht. So ist nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beschwerdeführer 1 und 2 wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden
nicht auf den blau markierten Parkfeldern parkieren oder auf andere,
gegebenenfalls private (eigene oder gemietete) Parkplätze ausweichen könnten,
sind sie doch offenbar gesundheitlich sehr wohl in einer so guten Verfassung,
dass sie sich in K nur als Wochenaufenthalter aufhalten und regelmässig die
lange und angesichts der Baustellen und des Verkehrsaufkommens sehr
anstrengende Autofahrt nach L und zurück auf sich nehmen können.
2.4
Was die
Beschwerdeführerin 3 betrifft, führt die Aufhebung von Kurzzeitparkplätzen –
auch in unmittelbarer Nähe – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich
noch nicht zu einer Beschränkung der Zugänglichkeit für den Geschäftsinhaber
und seine Angestellten und Lieferanten, kann aber wohl eine Erschwerung für die
mit dem Auto anreisenden Kunden darstellen, so wenn diese entweder deutlich
länger nach Parkmöglichkeiten suchen müssen oder aber Parkplätze erst erheblich
weiter weg vom Geschäft finden. Diese Verschlechterung in der
Kundenerreichbarkeit eines bestimmten Geschäfts muss allerdings wahrnehmbar
sein, und zwar nicht nur für die Kunden selber (die kaum legitimiert sein
dürften), sondern auch für das betroffene Geschäft. Es muss daher verlangt
werden, dass erstens ein erheblicher Anteil der Kunden eines Geschäfts
tatsächlich mit dem Auto kommt und dass zweitens die Parkplatzsuche der Kunden
markant erschwert ist. Für die Bejahung der Rechtsmittellegitimation kann
verlangt werden, dass – gemessen an der Gesamtzahl an Parkplätzen in einem
gewissen Umkreis – ein bestimmter Mindestanteil aufgehoben werden muss. Im
Interesse einer möglichst praktikablen Regelung bzw. Praxis definierte das
Verwaltungsgericht im Entscheid vom 7. Dezember 2006 (VB.2006.00422 [=ZBl
2008.
S. 111 ff.], E. 2.3) den massgebenden Umkreis nach der
Luftdistanz auf etwa 100 oder 150 Meter. Liegen die Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildenden (aufgehobenen) Parkplätze ausserhalb dieses
Kreises, so ist ein Geschäftsinhaber von vornherein nicht legitimiert.
Bezüglich der Anzahl der angefochtenen Parkplätze fällt als massgebender
Mindestanteil eine Quote von etwa 10 % in Betracht (VGr, 7. Dezember
2006, VB.2006.00422 [=ZBl 2008 S. 111 ff.], E. 2.3; bestätigt in
VGr, 22. September 2011, VB.2011.00440, E. 2.3).
Selbst wenn man – ausgehend von den Angaben der
Beschwerdeführenden, dass von den 15 Parkplätzen nur rund drei Parkplätze
verblieben, was vom Beschwerdegegner jedoch ausdrücklich bestritten wird und
ausserhalb des Streitgegenstands liegen dürfte (vgl. E. 1.3) – angesichts
der Anzahl aufgehobener Parkplätze annähme, die Parkplatzsuche hätte sich für
Kunden markant erschwert, ist damit noch nicht substanziiert, dass tatsächlich
ein erheblicher Anteil der Kunden mit dem Auto anreist. Die Beschwerdeführenden
bringen diesbezüglich lediglich vor, es ergebe sich aus dem Geschäftsfeld der
Beschwerdeführerin 3, dass eine überwiegende Anzahl Kunden und
Geschäftspartner zwingend auf ein Auto angewiesen seien. Laut Handelsregisterauszug
bezweckt die Beschwerdeführerin 3 die Ausführung von Architekturarbeiten
samt den damit verbundenen Tätigkeiten wie Beratung, Projektierung, Planung,
Ausarbeitung von Expertisen und Übernahme von Bauleitungsfunktionen. Wie der
Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, handelt es sich dabei nicht um eine
publikumsorientierte Gewerbenutzung, für welche Parkplätze unmittelbar vor der
Liegenschaft betrieblich notwendig wären. Weshalb die Nutzung der Liegenschaft
verunm.licht oder erheblich erschwert werden sollte, haben die
Beschwerdeführenden nicht glaubhaft dargetan.
2.5
Demzufolge
sind der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass
die Beschwerdeführenden nicht legitimiert sind. Es ist nicht überspitzt
formalistisch, von den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden zu verlangen,
ihre nicht offensichtliche Legitimation zu substanziieren. Zur Anfechtung einer
Verkehrsanordnung genügt nicht, dass sie mehr als die Allgemeinheit betroffen
sind oder dies zumindest behaupten und aus der Aufhebung der Verfügung einen
direkten Vorteil ziehen (E. 2.1). Die besondere Betroffenheit zur
Streitsache bzw. die Legitimation lässt sich auch nicht aus dem schriftlichen
und mündlichen Austausch mit der Stadt K, dessen Inhalt zwischen den Parteien
umstritten ist, und dem Umstand, dass der Beschwerdegegner mit der Umsetzung
zuwartete, ableiten. Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht den
Beschwerdeführenden zwar in Form des sog. Vertrauensschutzes einen Anspruch auf
Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende
Verhalten der Behörden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, Rz. 621 ff., auch zum
Folgenden). Damit soll verhindert werden, dass die Privaten infolge ihres
Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden. Vorliegend
haben die Beschwerdeführenden jedoch gestützt auf ihr Vertrauen keine
Dispositionen getätigt, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht
werden könnten. Insbesondere stellt der Rückzug der Beschwerde VB.2014.00064
keine solche Disposition dar, zumal der Rückzug bedingungslos erfolgen muss,
was den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden von vornherein klar sein
musste. Selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes stünde den Interessen der Beschwerdeführenden ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer rechtskräftigen Verkehrsanordnung
entgegen (vgl. E. 1.3) und als Rechtswirkung des Vertrauensschutzes kein
Rechtsmittel und auch keine Rechtsmittellegitimation geschaffen werden kann
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 704). Somit braucht die Frage der
Vertrauensgrundlage (Verfügung, verwaltungsrechtlicher Vertrag, Zusicherung)
nicht geklärt zu werden.
2.6
Nach dem
Gesagten ist der Beschwerdegegner zu Recht mangels Legitimation auf die
Einsprache nicht eingetreten, zumal die Beschwerdeführer 1 und 2 zum
damaligen Zeitpunkt nicht in K als Wochenaufenthalter gemeldet waren. Die
Vorinstanz kam zwar nach Prüfung der Legitimation zum Schluss, die Legitimation
sei nicht gegeben und es sei daher mangels Legitimation auf den Rekurs nicht
einzutreten. Sie ist aber nach dem Verfügungsdispositiv zu Recht eingetreten
und hat den Rekurs richtigerweise abgewiesen (vgl. E. 1.3). Ebenso ist die
vorliegende Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3) und damit der
Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners zu bestätigen. Folglich erübrigt
sich eine materielle Beurteilung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 2'160.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …