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Entscheid

VB.2018.00319

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00319

5. September 2018Deutsch13 min

(URT.2018.20146)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B, C, F, D, E, G und H wurden je rechtskräftig aus der

Schweiz weggewiesen und hielten sich wegen unterbliebener Ausreise seither in

verschiedenen Notunterkünften des Kantons Zürich auf. Seit dem 1. Februar

2017 sieht das "Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in

den kantonalen Notunterkünften" (fortan: Merkblatt) des Kantonalen

Sozialamts tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend,

vor. Wer nicht anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung.

Erwägungen

II.

Am 1. März 2017 erhoben die oben Genannten,

vertreten durch Rechtsanwältin A, je separat bei der Sicherheitsdirektion des

Kantons Zürich Rekurs gegen das Merkblatt. Mit den Rekursentscheiden Nrn. 01,

02, 03, 04, 05, 06 und 07 vom 26. April 2018 trat die Sicherheitsdirektion

auf die jeweiligen Rekurse nicht ein und überwies die Sache an das Kantonale

Sozialamt (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten wurden auf die

Staatskasse genommen, eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet

(Dispositivziffern II und III). Die Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurden gutgeheissen, soweit sie nicht

gegenstandslos geworden waren. Rechtsanwältin A wurde als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt und zulasten der Staatskasse mit jeweils

Fr. 399.60 (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) pro Fall

entschädigt (Dispositivziffer IV).

III.

Gegen diese sieben Rekursentscheide erhob Rechtsanwältin A

am 28. Mai 2018 in eigenem Namen Beschwerde und beantragte, Dispositivziffer IV

der genannten Rekursentscheide sei teilweise aufzuheben, und es sei die

jeweilige Entschädigung und Bar­entschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) an sie

als unentgeltliche Rechtsbeiständin angemessen im Ermessen des Gerichts zu

erhöhen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2018 wurden die

zunächst separat geführten Beschwerdeverfahren VB.2018.00319–00325 vereinigt

und unter der Nummer VB.2018.00319 weitergeführt. Gleichzeitig wurde der

Sicherheitsdirektion Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Mit

Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2018 beantragte die Sicherheitsdirektion die

Abweisung der Beschwerde. Rechtsanwältin A replizierte am 9. Juli 2018. B,

C, F, D, E, G und H liessen sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist ein Entscheid der Sicherheitsdirektion betreffend Auszahlungsmodalitäten

der Nothilfe. Bei einer Anfechtung der Hauptsache wäre für diese

sozialhilferechtliche Streitigkeit das Verwaltungsgericht nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig. Infolgedessen ist dieses auch für die Beurteilung der Beschwerde

gegen die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung zuständig

(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 112). Die

Beschwerdegegnerin kürzte das beantragte Honorar von total Fr. 9'339.95 um

Fr. 6'542.75 auf Fr. 2'797.20 (Fr. 399.60 pro Fall). Der

Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

1.2

Die

Beschwerdeführerin wurde in den Rekursverfahren vor der Beschwerdegegnerin jeweils

als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt und ist dementsprechend zur

Anfechtung des Entscheids über die Höhe der Entschädigung in eigenem Namen legitimiert

(vgl. Plüss, § 16 N. 111). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin erwog, die Rekurse seien Teil einer konzertierten Aktion zur

Anfechtung des Merkblatts gewesen. Der Aufwand dafür habe sich entsprechend auf

zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter verteilt, sodass sich der objektiv

notwendige Vertretungsaufwand im einzelnen Verfahren in engen Grenzen gehalten

habe. Die Beschwerdeführerin habe selbst neun im Wesentlichen gleichlautende

Rekursverfahren eingeleitet und mache dafür insgesamt einen Aufwand von

48,95 Stunden und Barauslagen von Fr. 610.90 geltend. Dieser Aufwand

erscheine angesichts der erwähnten Ausgangslage als unangemessen. Da in allen

neun Verfahren gleiche Rechtsfragen und vergleichbare Sachverhalte gegeben

seien, erschienen ein Aufwand von total 13,5 Stunden für alle neun

Verfahren zusammen und Barauslagen von Fr. 40.- pro Fall als

gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin entschädigte die Beschwerdeführerin

damit in den Rekursverfahren jeweils für einen Stundenaufwand von

1,5 Stunden à Fr. 220.- zuzüglich Barauslagen von je Fr. 40.-

und Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 29.60), insgesamt mit jeweils

Fr. 399.60.

2.2

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, es habe sich in den Rekursverfahren zwar

jeweils im Wesentlichen die gleiche Rechtsfrage gestellt. Nebst der Rechtsfrage

habe sie aber für jeden Klienten die persönliche Situation abklären müssen,

selbst wenn diese Abklärung dann nur teilweise in die Rekurse und die

Stellungnahmen eingeflossen sei. In der eingereichten Honorar- und Kostennote

sei die spezielle Ausgangslage bereits berücksichtigt worden, indem

pauschalisierte Zeitaufwände für die Erstellung der Rekursschrift und der

Replik, aber auch für das Aktenstudium eingesetzt worden seien. Auch wenn der

rechtliche Teil der Rekursschriften gleichlautend sei, habe er zunächst

erarbeitet werden müssen. Zudem habe für jeden Rekurrenten einzeln in den

Ausführungen zum Sachverhalt etwas zu dessen Person sowie zur Unzumutbarkeit

der neuen Auszahlungsmodalitäten gesagt werden müssen. Dazu hätten entweder

telefonische oder mündliche kurze Instruktionen stattgefunden, welche in der

Honorarnote einzeln ausgeführt seien. Ein totaler Aufwand von 1,5 Stunden

pro Fall sei daher willkürlich. Sodann sei zu berücksichtigen, dass im

Stundenansatz von Fr. 220.- die ganze Vor- und Nacharbeit des

Sekretariats, insbesondere das Ausfertigen und Kopieren der Rechtsschriften,

die Erstellung der Beilagenverzeichnisse, der Gang zur Post, die

Rechnungstellung, etc. enthalten sei. Bei einem Massenmandat nehme aber die

Sekretariatsarbeit einen grösseren Anteil als gewöhnlich ein. Mit der

pauschalen Annahme von 1,5 Stunden für die anwaltliche Arbeit würden die

Kosten der vor- und nachgelieferten Arbeiten, die im Honoraransatz mitenthalten

seien, nicht abgedeckt. Die Kürzung der Barauslagen auf pauschal Fr. 40.-

pro Rekurs sei ebenfalls willkürlich und überaus kleinlich. Die Auslagen seien

in der Honorarnote belegt.

3.

3.1

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die

Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt

und Barauslagen separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich

bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für

Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht

relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der

Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen,

unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.;

§ 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren

vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht

zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers

anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des

Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr

Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen

Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen

erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,

Bern 2017, Rz. 1414 f.).

3.2

Als

Grundlage für die Bemessung des notwendigen Vertretungsaufwands dient die

Kostennote des unentgeltlichen Rechtsvertreters. Wird sie nicht rechtzeitig

eingereicht, so setzt die Entscheidinstanz die Entschädigung von Amtes wegen

und nach Ermessen fest. Der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars

muss zwingend begründet werden, wenn die Entschädigung abweichend von der

rechtzeitig eingereichten Kostennote auf einen bestimmten Betrag festgesetzt

wird. Akzeptiert die Entscheidinstanz einzelne Posten der Kostennote, setzt

aber andere herab, so hat sie zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen,

aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (Plüss,

§ 16 N. 108 f.).

4.

4.1

Unbestrittenermassen

sind die Rekursschriften und die Repliken in den einzelnen Verfahren in weiten

Teilen, insbesondere hinsichtlich der Anträge sowie der rechtlichen

Ausführungen, gleichlautend. Insofern konnte die Beschwerdeführerin aufgrund

der vielen gleichgelagerten Verfahren gewisse Synergieeffekte nutzen, weshalb

sich ihr Aufwand entsprechend reduziert hat (vgl. dazu BVGer, 26. Juli

2013, A-330/2013, E. 8.4.2.1). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin in jedem einzelnen Rekursverfahren die persönlichen Umstände

des jeweiligen Klienten abklären und jeweils telefonisch, per E-Mail oder persönlich

Informationen und Instruktionen der Klienten einholen musste. Dies

wiederspiegelt sich denn auch in den einzelnen Rekursschriften und Repliken, in

welchen die Beschwerdeführerin – wenn auch kurz – auf die persönlichen Umstände

des jeweiligen Klienten eingegangen ist. Wie nachfolgend im Einzelnen dargelegt

wird, erscheint es deshalb nicht gerechtfertigt, den Aufwand sowie die

Barauslagen der Beschwerdeführerin in derart pauschaler Weise zu kürzen, wie

dies die Beschwerdegegnerin getan hat.

4.2

Da die

Beschwerdeführerin das Grundgerüst der Rekursschrift und der Replik jeweils für

sämtliche Klienten gleichermassen verwenden konnte, rechtfertigt es sich, dafür

einen pauschalisierten Aufwand zuzusprechen.

4.2.1

Für das Erstellen der Rekursschrift machte die Beschwerdeführerin jeweils

einen Aufwand zwischen 1,5 und 2,5 Stunden geltend. Dass dabei der Aufwand

für die Erstellung des Grundgerüsts bereits auf die einzelnen Rekurrenten

verteilt wurde, liegt auf der Hand. Bei der Beurteilung der Angemessenheit

dieses Aufwands ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Rekursschriften –

abgesehen von wenigen Abweichungen im Sachverhalt – weitgehend identisch sind.

Andererseits sind die Rekursschriften mit rund 20 Seiten sehr ausführlich.

Aufgrund der weitgehenden Identität der Rekursschriften erweist sich der von

der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand aber insgesamt als überhöht. Für

die Erstellung der Rekursschrift erscheint ein Aufwand von pauschal einer Stunde

je Fall angemessen. Die Honorarnoten sind entsprechend zu kürzen.

4.2.2

Für das Erstellen der Replik machte die Beschwerdeführerin jeweils einen

Aufwand zwischen 1,5 und 2 Stunden geltend. Im Gegensatz zu den

Rekursschriften unterscheiden sich die Repliken in gewissen Teilen deutlich

voneinander, auch wenn sie in weiten Teilen gleichlautend sind. In den Repliken

ging die Beschwerdeführerin teilweise konkret auf die persönlichen Umstände der

jeweiligen Rekurrenten ein. So hat sie namentlich bei B, F, E und G konkret auf

persönliche/familiäre Beziehungen oder die Gesundheitssituation Bezug genommen.

Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausführungen

des Kantonalen Sozialamts in der Rekursantwort für jeden einzelnen Klienten

geprüft hat, inwiefern persönliche Umstände vorliegen, die für das Verfahren

relevant sind oder sein könnten. Insofern ist auch der erhöhte Aufwand für das

Aktenstudium zu berücksichtigen. Da die Repliken aber doch in weiten Teilen

identisch und die zu studierenden Akten überschaubar sind (vgl. sogleich

E. 4.3), rechtfertigt es sich, den Aufwand hierfür pauschal auf eine

Stunde pro Fall zu reduzieren.

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass im pauschalisierten Zeitaufwand für die

Erstellung der Rekursschrift und der Replik auch der Aufwand für das

Aktenstudium sowie für den Besuch von drei Notunterkünften berücksichtigt sei.

Der jeweils separat ausgewiesene Aufwand von 0,25 Stunden für das

Aktenstudium beziehe sich auf die "Akteneinsicht im engeren Sinn nur für diesen

Fall".

Die Akten in den einzelnen Fällen sind überschaubar. Hinzu

kommt, dass die Beschwerdeführerin selber geltend macht, sie habe die

Mitbeteiligten teilweise bereits in anderen Verfahren vertreten. Damit dürfte

sie zumindest über die Vorgeschichte von einzelnen Mitbeteiligten bereits vor

dem angestrengten Rekursverfahren Kenntnis gehabt haben (vgl. Plüss, § 16

N. 90). Es erscheint deshalb angemessen, für das Aktenstudium und den

Besuch der Notunterkünfte ein Aufwand von pauschal 0,5 Stunden pro Fall zu

entschädigen.

4.4

Nicht zu

beanstanden ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand für den

Kontakt zu den einzelnen Mitbeteiligten. Die Beschwerdegegnerin scheint zu

bezweifeln, dass die geltend gemachten Kontakte überhaupt stattgefunden haben.

Für eine solche Vermutung gibt es in den Akten indes keine Anhaltspunkte.

Vielmehr war die Beschwerdeführerin aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht

gerade dazu verpflichtet, jeweils mit ihren Klienten Rücksprache zu nehmen und

Instruktionen bzw. Informationen einzuholen. Der in den einzelnen Honorarnoten

jeweils geltend gemachte Zeitaufwand für Telefon- oder E-Mail-Kontakte bzw.

persönliche Besprechungen erscheint jedenfalls nicht überhöht und ist folglich

nicht zu beanstanden.

4.5

Die

Beschwerdeführerin hat sodann pro memoria einen Aufwand von je 0,5 Stunden

für die Erläuterung des Rekursentscheids gegenüber den jeweiligen

Mitbeteiligten verrechnet. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Allerdings wurde dieser Aufwand in den Fällen Nrn. 01, 02, 05 und 07

jeweils doppelt verrechnet: einmal unter der Bezeichnung "pro memoria:

Rekursentscheid mit Erläuterungen an KL" und einmal unter "pro

memoria: Erläuterungen an KL". Ein Grund dafür ergibt sich weder aus den

Honorarnoten noch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Ein Aufwand von

je 0,5 Stunden erscheint ausreichend, um den Rekursentscheid den

Mitbeteiligten zu erläutern, weshalb die Honorarnoten in den oben genannten

Fällen entsprechend um 0,5 Stunden zu kürzen sind.

4.6

Die

Beschwerdegegnerin hat die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Barauslagen pauschal und ohne weitere Begründung auf Fr. 40.- pro Fall

gekürzt. Dies erscheint nicht gerechtfertigt: Die Beschwerdeführerin hat sieben

separate Rekursverfahren geführt. Dass der Beschwerdeführerin in jedem

einzelnen Fall Kopie- und Portokosten sowie Telefonspesen erwachsen sind, ist

nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin die

Portokosten insofern gering hielt, als sie die jeweiligen Eingaben der Beschwerdegegnerin

jeweils als Paket einreichte und damit die Portokosten auf sämtliche Klienten

verteilen konnte. Inwiefern sich die Kopie- oder Telefonkosten aufgrund der

vielen gleichgerichteten Verfahren reduziert hätten, legt die

Beschwerdegegnerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr sind die

Barauslagen in den einzelnen Fällen ausgewiesen und dementsprechend nicht zu

beanstanden.

4.7

Nach dem

Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin für die einzelnen

Rekursverfahren wie folgt zu entschädigen:

-

Im Rekursverfahren Nr. 01 (B) mit Fr. 858.- (3,9 Stun­den

à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 64.- sowie 8 %

Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 73.75), total mit Fr. 995.75.

-

Im Rekursverfahren Nr. 02 (C) mit Fr. 792.- (3,6 Stunden

à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 64.- sowie 8 %

Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 68.50), total mit Fr. 924.50.

-

Im Rekursverfahren Nr. 03 (F) mit Fr. 726.- (3,3 Stunden

à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 81.- sowie 8 % Mehrwertsteuer

auf den Gesamtbetrag (Fr. 64.55), total mit Fr. 871.55.

-

Im Rekursverfahren Nr. 04 (D) mit Fr. 726.- (3,3 Stun­den

à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 63.- sowie 8 %

Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 63.10), total mit Fr. 852.10.

-

Im Rekursverfahren Nr. 05 (E) mit Fr. 748.- (3,4 Stunden

à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 70.50 sowie 8 %

Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 65.50), total mit Fr. 884.00.

-

Im Rekursverfahren Nr. 06 (G) mit Fr. 814.- (3,7 Stunden

à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 69.60 sowie 8 %

Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 70.70), total mit Fr. 954.30.

-

Im Rekursverfahren Nr. 07 (H) mit Fr. 704.- (3,2 Stunden

à Fr. 220.-) zuzüglich Barauslagen von Fr. 63.- sowie 8 %

Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag (Fr. 61.35), total mit Fr. 828.35.

5.

Damit ist

die Beschwerde gutzuheissen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17

Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint vorliegend eine solche von

Fr. 500.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird jeweils Dispositivziffer IV der

Rekursentscheide Nrn. 01, 02, 03, 04, 05, 06 und 07 vom 26. April

2018.

der Beschwerdegegnerin insoweit aufgehoben, als die Entschädigung der

Beschwerdeführerin auf Fr. 399.60 (inklusive Barauslagen und 8 %

Mehrwertsteuer) festgesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet,

die Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen zu entschädigen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 470.-- Zustellkosten,

Fr. 970.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …