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Entscheid

VB.2018.00326

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00326

24. Oktober 2018Deutsch26 min

(URT.2018.20286)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1991 geborene somalische Staatsangehörige A reiste am

20. April 1998 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Nach der Abweisung

seines Asylgesuchs wurde er infolge Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs

zunächst vorläufig aufgenommen. Am 11. Mai 2007 wurde ihm erstmals eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals mit Gültigkeit bis zum 10. Januar

2017 verlängert wurde. Die Mutter und die Geschwister von A verfügen inzwischen

über das Schweizer Bürgerrecht.

A bezog seit seiner Volljährigkeit rund Fr. 80'000.-

Sozialhilfe (Stand Mai 2017). Der Bezug dauert fort. Zudem sind gemäss

Betreibungsregisterauszügen vom 19. und 21. Juli 2017 mehrere Betreibungen

gegen ihn eingeleitet sowie sechs Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 21'000.-

gegen ihn erwirkt worden.

Weiter trat er in der Schweiz

bereits als Jugendlicher wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte

mehrere Erziehungs- bzw. Strafverfügungen der zuständigen Jugendanwaltschaft

wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, leichteren Drogendelikten

(Cannabiskonsum etc.), diverser Diebstähle und Raubdelikten, wiederholter

Drohungen, Erpressung, Hausfriedensbruch, Hehlerei, Pornografie,

Gewaltdarstellungen und Hinderung einer Amtshandlung.

Unter Erwachsenenstrafrecht

erwirkte er folgende Strafen:

- Freiheitsstrafe von 90 Tagen,

teilweise als Zusatzstrafe, wegen Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie

rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (aufgrund nicht rechtzeitiger

Bewilligungsverlängerung) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

See/Oberland vom 8. September 2010;

- Freiheitsstrafe von zwei Jahren

wegen mehrfachen Raubs und Hausfriedensbruchs, teilweise als Zusatzstrafe,

gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2013;

- 720 Stunden gemeinnützige

Arbeit wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juni 2017.

A wurde wegen seiner Straffälligkeit bzw. seiner

Sozialhilfeabhängigkeit am 20. November 2014 und am 28. April 2016

ausländerrechtlich verwarnt.

Mit Verfügung vom 17. November 2017 stellte das

Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei.

Zugleich verweigerte es ihm aufgrund von seiner Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit

die Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 16. Februar

2018 aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die

Sicherheitsdirektion am 23. April 2018 insoweit teilweise gut, als dass

sie Vollzugshindernisse nicht restlos ausschloss und das Migrationsamt deshalb

beauftragte, nach Rechtskrafteintritt beim Staatssekretariat für Migration

(SEM) die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen. Ansonsten bestätigte sie den

migrationsamtlichen Entscheid und auferlegte die Verfahrenskosten

vollumfänglich A, welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Mai 2018 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,

soweit darin die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt und ihm

Verfahrenskosten sowie eine Nachzahlungspflicht auferlegt wurden. Weiter sei

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eventualiter (wieder) zu

erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. ihm im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme der Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zu

gewähren. Sodann ersuchte er um eine Parteientschädigung und eventualiter um

die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung seiner

Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2018 erwog das

Verwaltungsgericht, dass die Suspensivwirkung der eingereichten Beschwerde dem

Beschwerdeführer kein prozedurales Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf

Erwerbstätigkeit zu verschaffen vermöge, dem Beschwerdeführer derzeit jedoch

kein Wegweisungsvollzug drohe. Sodann stellte es einen Entscheid über die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der vorinstanzlichen

Akten oder mit dem Endentscheid in Aussicht und verfügte, dass während des

Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 2. Oktober

2018.

ihre Honorarnote für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mit

vorliegendem Endentscheid entfällt die Notwendigkeit eines Entscheids über den

prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

1.3

Dem

Beschwerdeführer wurde anlässlich einer am 5. Oktober 2017 durchgeführten

Befragung durch die Stadtpolizei C das rechtliche Gehör gewährt. Aus den Akten

ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er damals aufgrund übermässigen

Alkoholkonsums oder anderen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der

Befragung zu folgen. Insbesondere bildet auch sein bei der Befragung gezeigtes

unkooperatives Verhalten kein Indiz hierfür. Zudem konnte der später anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer auch danach noch seinen Rechtsstandpunkt vorbringen

und für ihn sprechende Unterlagen nachreichen, wovon er auch Gebrauch gemacht

hatte. Entgegen der Vorbringen in der Rekurs- und der Beschwerdeschrift sind

damit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Befragung vom 5. Oktober 2017

nicht verwertbar sein sollte bzw. dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche

Gehör zu gewähren wäre.

Im Sinn nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 5.2.4

nachstehend) kann überdies offengelassen werden, ob der vor­instanzliche

Entscheidung unzulässigerweise ein noch nicht rechtskräftig abgeurteiltes

Delikt (Ladendiebstahl) zugrundegelegt wurde.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet und erlischt unter anderem mit Ablauf der

Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1

lit. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Das Gesuch

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor

Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]). Verspätet eingereichte Verlängerungsgesuche sind grundsätzlich

als Gesuche um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln.

Jedoch ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von

überspitztem Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die

Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall geboten, wenn der

Bewilligungsablauf noch nicht zulange zurückliegt, vertretbare Gründe für die

verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres mit einer

Bewilligungsverlängerung zu rechnen war (vgl. BGr, 6. Dezember 2013,

2C_1050/2012, E. 2.3; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG

und Art. 49 VZAE).

2.2

Der

Beschwerdeführer hat erst rund drei Monate nach dem Ablauf seiner

Aufenthaltsbewilligung um deren Verlängerung ersucht. Da sein

Verlängerungsgesuch damit unstreitig verspätet erfolgte, ist es als Gesuch um

(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu betrachten. Da der

Beschwerdeführer sein Verlängerungsgesuch mehr als ein Vierteljahr zu spät

stellte, zuvor schon wiederholt die rechtzeitige Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung versäumt hatte und deshalb bereits strafrechtlich

sanktioniert werden musste, erscheint eine fahrlässige Fristversäumnis

zweifelhaft, kann jedoch im nachfolgenden Sinn offengelassen werden.

3.

3.1

Ein

Anspruch auf Wiedererteilung besteht unter anderem, wenn ansonsten das Recht

auf Privat- oder Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) verletzt wäre. Vorbehaltlich besonderer

Abhängigkeitsverhältnisse stehen die Beziehungen zwischen volljährigen Personen

und ihren hier lebenden Geschwistern oder Eltern nicht im Schutzbereich des

Rechts auf Familienleben. Jedoch kann sich auf das Recht auf Privatleben

berufen, wer in der Schweiz über besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur beziehungsweise vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären

Bereich verfügt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne sich als

Ausländer zweiter Generation, der seit seinem siebten Lebensjahr in der Schweiz

lebe, auf den kombinierten Schutz des Privat- und Familienlebens berufen. Er

habe hier seine prägenden Jahre seines Lebens verbracht und die Schule besucht.

3.2

Das

Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 (2C_105/2017,

E. 3.8 und E. 3.9) bezüglich des Rechts auf Schutz des Privatlebens

präzisiert und festgestellt, dass eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob

ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt, und jener, ob

der Eingriff gerechtfertigt ist, wenig sinnvoll erscheint, da für die beiden

Fragen weitgehend die gleichen Kriterien zu berücksichtigen seien. Nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren sei künftig grundsätzlich davon

auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden seien,

dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe und insofern

ein bedingter Bewilligungsanspruch bestehe (BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1).

3.3

Der

Beschwerdeführer hält sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz auf und ist

hier zur Schule gegangen. Unter diesen Umständen kann er sich auf einen

Bewilligungsanspruch gestützt auf den Anspruch auf Schutz seines Privatlebens

berufen. Ob die hierfür erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind

bzw. besondere Umstände die Beendigung des Aufenthalts rechtfertigen, ist eine

Frage der folgenden materiellen Beurteilung.

4.

4.1

Einer

erneuten Bewilligungserteilung stehen generell die Widerrufsgründe nach

Art. 62 AuG entgegen, muss doch eine Bewilligung, die widerrufen werden

könnte, gar nicht erst erteilt (oder verlängert) werden (vgl. VGr, 16. März

2016, VB.2016.00038, E. 4.3). Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor,

wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; BGE

135.

II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Zudem kann auch

Sozialhilfeabhängigkeit Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG einen

Widerrufsgrund begründen. Sodann kann eine Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 62 Abs. 1 lit. c verweigert werden, wenn erheblich oder wiederholt

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet

wird. Gemäss Art. 80 VZAE ist dies unter anderem bei der erheblichen oder

wiederholten Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen

Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen Schuldenwirtschaft

anzunehmen.

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind Eingriffe in das

Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt die Beurteilung

aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK

doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines

Bewilligungswiderrufs nach Art. 62 AuG zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I

31.

E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).

4.2

Der

Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und unter anderem zu einer

zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, womit er den Widerrufsgrund

nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Zudem hat er mit seinem

Sozialhilfebezug auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AuG gesetzt. Ob er darüber hinaus noch wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit

Art. 80 VZAE gesetzt hat, kann offenbleiben. Jedoch ist seine Verschuldung

zumindest bei der nachfolgend vorzunehmenden Beurteilung der

Verhältnismässigkeit einer Bewilligungsverweigerung zu seinen Ungunsten

mitzuberücksichtigen.

5.

5.1

Das

Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Bewilligungsverweigerung.

Zu prüfen ist vielmehr, ob diese verhältnismässig erscheint. Die zuständigen

Behörden haben alle Um­stände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter

Einbezug der öffentlichen Inte­ressen, der persönlichen Verhältnisse sowie des

Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige

Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Ver­schul­dens,

der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen und seiner Familie

drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG;

BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,

E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 AuG N. 8).

5.2

5.2.1

Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG bildet die

vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere

des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche

Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen

von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an

der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008,

E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit

ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen

wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31

E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs

des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch

generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176

E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar

2015,2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013,

E. 3.6).

5.2.2

Der Beschwerdeführer ist wiederholt und in schwerwiegender Weise

strafrechtlich in Erscheinung getreten. So hat er wiederholt Raubüberfälle und

andere Gewaltdelikte begangen. Die von ihm begangenen Raubdelikte gehören nach

Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in

Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) grundsätzlich zu denjenigen

Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen

sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot

belegt wird. Auch wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen

auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des

Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu

keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

Auch das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Raubdelikte

ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

5.2.3

Den Urteilserwägungen des Bezirksgerichts vom 18. März 2013 lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seinen mittäterschaftlich verübten

Raubüberfällen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und

die öffentliche Sicherheit auf der Strasse ganz massiv beeinträchtigte,

wenngleich sein objektives Tatverschulden innerhalb des denkbaren Spektrums

einfacher Raubtaten noch als leicht eingestuft wurde. Auch die relativ geringe

Deliktssumme vermag seine Raubüberfälle nicht weiter zu relativieren, hatte das

Strafgericht diesem Umstand doch bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.

Ohnehin ist bei Raubüberfällen der erbeutete Betrag nicht von zentraler

Bedeutung, hängt doch die konkrete Beute weitgehend vom Zufall ab und hat der

Gesetzgeber eine Privilegierung im Sinn eines geringfügigen Vermögensdelikts

bei Raubdelikten ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 172ter Abs. 2

StGB).

5.2.4

Weder die bezirksgerichtliche Verurteilung zu einer zweijährigen

Freiheitsstrafe noch die diesbezüglich (im Sinn einer letzten Chance)

ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung vermochte den Beschwerdeführer

vor weiterer Delinquenz abzuhalten, musste er doch am 7. Juni 2017 erneut

wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten schuldig gesprochen und mit

720.

Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft werden, nachdem er im Februar

2017.

Kundenberater der D mit einem Klappmesser bedroht und zum Abbruch einer

Personenkontrolle genötigt hatte. Gemäss einem in den Akten liegenden

Polizeirapport wird der Beschwerdeführer darüber hinaus noch beschuldigt, am

22.

März 2018 Waren im Wert von Fr. 319.55 aus einer …-Filiale

gestohlen zu haben. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, besteht doch

aufgrund der fortgesetzten und teils schwerwiegenden Delinquenz des

Beschwerdeführers unabhängig von dieser letzten Strafanzeige ein erhebliches

öffentliches Fernhalteinteresse.

5.2.5

Der Beschwerdeführer versucht seine kriminelle Laufbahn mit seiner

schwierigen Fluchtgeschichte, Wohnsituation und Jugend sowie einer Sehbehinderung

zu entschuldigen. Gleichwohl fällt auf, dass seine inzwischen in der Schweiz

eingebürgerten Familienangehörigen sich trotz vergleichbarer Ausgangslage

offenbar weitaus besser in der Schweiz zu integrieren vermochten. Seine

Kooperationsbereitschaft wurde im Strafverfahren zu seinen Gunsten gewürdigt.

Sein jugendliches Alter war dem Strafgericht bekannt und konnte entsprechend in

die Strafzumessung einfliessen. Sodann hatten die Strafbehörden gemäss Art. 47

Abs. 1 StGB auch sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse bereits

bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, weshalb seine Taten hierdurch nicht

weiter relativiert werden. Dies gilt auch für die behauptete

"Nachtblindheit" des Beschwerdeführers: Selbst wenn eine solche Beeinträchtigung

des Beschwerdeführers dem Strafgericht allenfalls nicht bekannt war, ist nicht

ersichtlich, inwiefern diese dessen Rolle bei den Raubüberfällen relativieren

und seine mittäterschaftliche Beteiligung an denselben aufheben sollte.

5.3

5.3.1

Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AuG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das

Verschulden der ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die

Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Anders als bei hier niedergelassenen

Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung

aber auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem

Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Eine

unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen nicht zu einem Widerruf

bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in:

Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013,

2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AuG] des SEM, Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli

2018, www.sem.admin.ch], Ziff. 8.3.1 lit. e, BGr, 4. Juni 2015,

2C_456/2014, E. 3.2).

5.3.2

Umfang und Dauer des Sozialhilfebezugs durch den Beschwerdeführer würden

sogar für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ausreichen und sind

damit ohne Weiteres hinreichend für die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,

E. 2.3). Seine lange Aufenthaltsdauer schliesst hierbei eine

Bewilligungsverweigerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht

grundsätzlich aus, verfügte er doch bereits vor Ablauf seiner Bewilligung trotz

seiner langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung. Mit einer

Ablösung von der Sozialhilfe und einer Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt

ist zukünftig nicht zu rechnen. Ebenso wenig sind Anstrengungen zur

Schuldensanierung beim Beschwerdeführer zu erkennen. Vielmehr ist dessen

Schuldenlast in den letzten Jahren weiter angestiegen, obwohl ihm die bezogene

Sozialhilfe eigentlich die Existenz sichern sollte.

5.3.3

Der bisherige Sozialhilfebezug und die Schuldenwirtschaft des

Beschwerdeführers werden durch die behauptete Sehbehinderung nicht

entschuldigt: Im Gegensatz zu seiner Mutter und seinem kleinen Bruder wurden

ihm bislang keine Leistungen der IV zugesprochen und ist eine massgebliche

Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit nicht nachgewiesen. Gemäss Auskunft des

zuständigen Sozialzentrums vom 6. Juni 2017 leidet der Beschwerdeführer an

keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen. Auch aus den vor Vor­instanz

eingereichten Berichten eines Augenarztes und der Beratung E vom 27. November

2017.

und 5. Dezember 2017 geht zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine

massgebliche Sehbehinderung hervor, wird ihm doch trotz Verdachtsdiagnose einer

Retinitis pigmentosa derzeit lediglich eine progrediente Gesichtsfeldeinschränkung

mit weiterhin intakter zentraler Sehschärfe bzw. eine Nachtblindheit

attestiert. Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung durch die

Stadtpolizei C vom 5. März 2014 teilweise selbst einräumte, stand

hauptsächlich sein mangelhaftes Legalverhalten, seine wiederholten

Verhaftungen, sein Verhalten an früheren Arbeitsorten und sein fehlendes

Engagement bei der Arbeitssuche der dauerhaften Aufnahme eines

existenzsichernden Erwerbs entgegen. Zudem haben die ständig wechselnden Aufenthaltsorte

des Beschwerdeführers seine Vermittelbarkeit erschwert, wobei der

Beschwerdeführer sich lange Zeit nicht um eine feste Bleibe bemüht und seine

prekäre Wohnsituation damit selbst zu verantworten hat. Auch der jahrelange

Suchtmittel- und Alkoholabusus des Beschwerdeführers vermag seine mangelhafte

berufliche Integration nicht zu entschuldigen, ist doch nicht ersichtlich, dass

er diesbezüglich ernsthaft Hilfe gesucht oder sich um Abstinenz bemüht hat. Der

Beschwerdeführer vermag somit keine plausible Entschuldigung für seine

jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit vorzubringen. Bei seiner Befragung durch die

Stadtpolizei C vom 5. Oktober 2017 weigerte sich der Beschwerdeführer

zudem, zu seiner beruflichen Situation und den Gründen für seine Sozialhilfeabhängigkeit

Auskunft zu geben.

5.3.4

Vorläufig Aufgenommene erhalten spätestens seit Juli 2018 nur noch

Asylfürsorge und keine Sozialhilfe mehr (vgl. hierzu die am 25. Oktober

2017.

beschlossenen Änderungen der Asylfürsorgeverordnung [AfV] vom 25. Mai

2005.

[OS 73, 10 f.]). Zudem dient die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung bei schuldhaftem Sozialhilfebezug auch general- und

spezialpräventiven Zwecken. Grundsätzlich besteht somit selbst dann ein

öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung, wenn die schuldhaften

Bezüger von Sozialhilfe nicht sogleich weggewiesen werden können (vgl. aber

auch E. 5.5 nachfolgend).

Damit besteht unabhängig von

der Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs ein finanzielles sowie general- und

spezialpräventives öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung

gegenüber dem schuldhaft von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführer.

5.4

Obwohl der

Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren in die Schweiz gekommen ist und sich

damit bereits früh mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut machen konnte, hat

er sich hier nur unvollständig integriert. So spricht er zwar fliessend

Schweizerdeutsch, verfügt aber weder über einen Schulabschluss noch eine

abgeschlossene Lehre. Einem existenzsichernden Erwerb ist er nie nachgegangen.

Als Erwachsener lebte er teilweise auf der Strasse oder in Notunterkünften für

Obdachlose. Wenngleich der Beschwerdeführer heute wieder bei seiner Mutter

wohnt und sich das Verhältnis zu dieser verbessert haben soll, waren seine

familiären Beziehungen bislang von Konflikten geprägt. Aus seiner bisherigen

kriminellen Biografie lässt sich schliessen, dass er sich bis vor Kurzem

überwiegend in einem deliktsgeneigten Milieu bewegt hatte. Anlässlich seiner

Befragung durch die Stadtpolizei C vom 5. Oktober 2017 weigerte er sich,

nähere Angaben zu seinem hiesigen Freundeskreis zu geben. Angesichts dieser nur

unvollkommenen Integration des Beschwerdeführers vermögen dessen Beziehungen

zur Schweiz und zu hier lebenden Freunden und Familienangehörigen das hohe Fernhalteinteresse

nicht aufzuwiegen. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Situation im

Heimatland einer Bewilligungsverweigerung bzw. Wegweisung entgegensteht.

5.5

5.5.1

Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind ausschliesslich das SEM und

das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die kantonalen Behörden können diese

nicht selber verfügen, sondern lediglich beim SEM beantragen (vgl. Art. 83

Abs. 1 und 6 des Ausländergesetzes [AuG]). Diese Kompetenzaufteilung

rechtfertigt sich, da das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich

in zahlreichen Fällen über Vollzugshindernisse zu befinden haben und als

eigentliche Fachinstanzen auf ein reichhaltiges Wissen sowie spezialisierte

Abteilungen zurückgreifen können, wodurch sie die aktuelle Situation in den

jeweiligen Herkunftsländern besser als die kantonalen Migrationsbehörden

einschätzen können (vgl. Appellationsgericht BS, 28. Dezember 2017,

VD.2017.219, E. 5.1.2; VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00603, E. 2.2).

Nichtsdestotrotz sind gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei

einer Bewilligungsverweigerung die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände

bereits durch die kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen einer

Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und darf die diesbezügliche

Interessensabwägung nicht einfach in das Vollzugsverfahren der Wegweisung

verschoben werden (BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016,

2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018,2C_396/2017, E. 7.6;

BGr, 6. März 2018,2C_740/2017, E. 5.2.1). Sollten sich die

kantonalen Migrationsbehörden hierbei mangels eigener Fachkompetenz ausserstande

sehen, die konkreten, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden Gefahren im

Herkunftsland selbst einschätzten zu können, ist nötigenfalls beim SEM ein

Amtsbericht zu den Verhältnissen im Heimatland einzuholen (vgl. BGr, 6. März

2018,2C_740/2017, E. 5.2).

5.5.2

Das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) hielt in einer in den Akten

liegenden Stellungnahme vom 12. März 2014 fest, dass ein

Wegweisungsvollzug einzig nach Nordsomalia und nur für alleinstehende gesunde

Männer mit engen Verbindungen zur Region in Betracht komme. Diese

Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer nicht gegeben, da dieser aus

Mittelsomalia stamme und in Somalia weder über ein tragfähiges Beziehungsnetzt

noch über die Möglichkeit zum Aufbau einer existenzsichernden Lebensgrundlage

verfüge. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung schätzte das BFM die Anordnung eines

Wegweisungsvollzugs damals als unverhältnismässig ein, unter Vorbehalt einer

Neueinschätzung bei Fortführung des deliktischen Verhaltens.

Diese Einschätzung des BFM kann

nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, erachtet doch das

Bundesverwaltungsgericht auch in seiner jüngsten Rechtsprechung den

Wegweisungsvollzug in den zentralen und südlichen Teil von Somalia für

grundsätzlich unzumutbar und eine Wegweisung in die nördlichen Landesteile nur

bei engen Verbindungen zur Region für zumutbar (vgl. BVGr, 6. September

2018, D-4321/2018, E. 7.3.2 mit Hinweisen). Gerade die Hauptstadtregion,

aus welcher der Beschwerdeführer stammt, ist immer wieder Ziel bewaffneter

Auseinandersetzungen sowie terroristisch motivierter Gewalttaten (vgl. hierzu

auch die aktuellen Reisewarnungen des [deutschen] Auswärtigen Amts und des

Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] auf www.auswaertiges-amt.de

bzw. www.eda.admin.ch).

5.5.3

Demzufolge scheint ein Wegweisungsvollzug nach Somalia bei dem aus

Zentralsomalia stammenden Beschwerdeführer zurzeit unzulässig und diesem eine

Rückkehr trotz Straffälligkeit und schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit nicht zumutbar.

Gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint daher bereits

eine Bewilligungsverweigerung als unverhältnismässig, selbst wenn zugleich die

vorläufige Aufnahme beantragt würde.

Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass die Interessensabwägung

inskünftig trotz der prekären Sicherheitslage in Somalia – oder falls sich die

dortigen Verhältnisse verbessern würden – zuungunsten des Beschwerdeführers

ausfallen könnte, sollte er weiterhin zu Klagen Anlass geben. Der

Beschwerdeführer ist in diesem Sinn ausdrücklich und erneut zu verwarnen (Art. 96

Abs. 2 AuG).

5.6

Somit ist die Beschwerde im Sinn obenstehender Erwägungen insofern

gutzuheissen, als dass das Migrationsamt anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zugleich ist der Beschwerdeführer aber

ausländerrechtlich zu verwarnen.

6.

6.1

Da der

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist er nur

teilweise als obsiegend zu betrachten. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb jeweils

ein Drittel der Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

6.2

Der

Beschwerdeführer beantragt für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 3'092.40, entsprechend der von seiner Rechtsvertreterin vor Vorinstanz

eingereichten Honorarnote.

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 28. August

2010.

(GebV VGr) ist nach Massgabe des Obsiegens eine angesichts der Bedeutung

der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses, dem Zeitaufwand und den

Barauslagen angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Im Gegensatz zur

Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand sind nicht sämtliche

erforderlichen Aufwände zu entschädigen (vgl. auch § 8 Abs. 2 GebV VGr).

Bereits aus diesem Grund kann die in der Honorarnote geltend gemachte

Entschädigung nicht mit der zuzusprechenden Parteientschädigung gleichgesetzt

werden. Da der Beschwerdeführer zudem nur teilweise obsiegt, rechtfertige es

sich, ihm ausgangsgemäss für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren lediglich eine

reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zuzusprechen.

7.

7.1

Wie schon

vor Vorinstanz ersucht der Beschwerdeführer "eventualiter" um

unentgeltliche Rechtspflege.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

7.2

Die

Anträge des offenkundig mittellosen Beschwerdeführers sind zumindest teilweise

gutzuheissen und somit nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war er auf eine

rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihm deshalb

auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und

seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

7.3

Die

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte vor Vorinstanz einen Aufwand von

Fr. 3'092.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Die

Vorinstanz hatte die Honorarnote gekürzt und die Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren auf Fr. 2'413.-

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht ausdrücklich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Festsetzung der

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin anficht, beziehen sich

doch die diesbezüglichen Ausführungen dem Wortlaut nach allein auf die

Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer wäre sodann auch überhaupt nicht

legitimiert, die Höhe der Entschädigung für seine unentgeltliche

Rechtsbeiständin anzufechten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 85). Dass seine Rechtsbeiständin

die ihr vor Vorinstanz zugesprochene Entschädigung in eigenem Namen anficht,

lässt sich aus der Beschwerde nicht entnehmen. Damit besteht weder Veranlassung

noch Handhabe, die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung zu

korrigieren.

7.4

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren weist die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 790 Minuten

und Barauslagen von Fr. 27.30 aus, was zu einer Entschädigung von

Fr. 3'148.90 (Stundenansatz von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer) führen würde.

Der zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende

Beschwerdeverfahren nicht angemessen: Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache

und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Barauslagen werden separat

entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu

betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter

vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre,

um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Der vorliegend geltend gemachte

zeitliche Aufwand entfällt ganz überwiegend auf die Redaktion bzw.

Fertigstellung der Beschwerdeschrift. Diese weist zwar einen Umfang von

insgesamt 23 Seiten auf. Ein Grossteil der sich stellenden Rechtsfragen

wurden jedoch bereits vor den Vorinstanzen thematisiert, weshalb es sich nicht

rechtfertigt, die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

wesentlich höher festzusetzen als die im Rekursverfahren zugesprochene

Entschädigung. So reduziert sich der erforderliche Aufwand in der Regel, wenn

die gleiche Vertretung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestand (vgl. BGr,

21.

Februar 2013,2C_101/2013, E. 3). Die Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.-

(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, womit ihr ein für die

Streitsache angemessener zeitlicher Aufwand von nicht ganz 10,5 Stunden

ersetzt wird.

7.5

Die

Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an die unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb die

unentgeltliche Rechtsbeiständin lediglich noch im Mehrbetrag von

Fr. 1'413- für das Rekursverfahren und Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren durch die Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung einer Parteientschädigung ist auch

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer IV des vor­instanzlichen Entscheids aufzuheben.

7.6 In Bezug

auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der

Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung

leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt

zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Migrationsamts vom 17. November 2017 sowie Dispositiv-Ziff. I,

die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III und Dispositiv-Ziff. IV

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. April 2018 werden

aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

4. Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'440.- werden

zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt,

hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

6. Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem

Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

7. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.

8. Rechtsanwältin

B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'413.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu

entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Rechtsanwältin

B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

10. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11. Mitteilung an …