VB.2018.00326
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00326
24. Oktober 2018Deutsch26 min
(URT.2018.20286)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00326
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung/Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1991 geborene somalische Staatsangehörige A reiste am
20. April 1998 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Nach der Abweisung
seines Asylgesuchs wurde er infolge Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
zunächst vorläufig aufgenommen. Am 11. Mai 2007 wurde ihm erstmals eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals mit Gültigkeit bis zum 10. Januar
2017 verlängert wurde. Die Mutter und die Geschwister von A verfügen inzwischen
über das Schweizer Bürgerrecht.
A bezog seit seiner Volljährigkeit rund Fr. 80'000.-
Sozialhilfe (Stand Mai 2017). Der Bezug dauert fort. Zudem sind gemäss
Betreibungsregisterauszügen vom 19. und 21. Juli 2017 mehrere Betreibungen
gegen ihn eingeleitet sowie sechs Verlustscheine im Gesamtbetrag von über Fr. 21'000.-
gegen ihn erwirkt worden.
Weiter trat er in der Schweiz
bereits als Jugendlicher wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte
mehrere Erziehungs- bzw. Strafverfügungen der zuständigen Jugendanwaltschaft
wegen Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, leichteren Drogendelikten
(Cannabiskonsum etc.), diverser Diebstähle und Raubdelikten, wiederholter
Drohungen, Erpressung, Hausfriedensbruch, Hehlerei, Pornografie,
Gewaltdarstellungen und Hinderung einer Amtshandlung.
Unter Erwachsenenstrafrecht
erwirkte er folgende Strafen:
- Freiheitsstrafe von 90 Tagen,
teilweise als Zusatzstrafe, wegen Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sowie
rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (aufgrund nicht rechtzeitiger
Bewilligungsverlängerung) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 8. September 2010;
- Freiheitsstrafe von zwei Jahren
wegen mehrfachen Raubs und Hausfriedensbruchs, teilweise als Zusatzstrafe,
gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. März 2013;
- 720 Stunden gemeinnützige
Arbeit wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juni 2017.
A wurde wegen seiner Straffälligkeit bzw. seiner
Sozialhilfeabhängigkeit am 20. November 2014 und am 28. April 2016
ausländerrechtlich verwarnt.
Mit Verfügung vom 17. November 2017 stellte das
Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei.
Zugleich verweigerte es ihm aufgrund von seiner Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit
die Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 16. Februar
2018 aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die
Sicherheitsdirektion am 23. April 2018 insoweit teilweise gut, als dass
sie Vollzugshindernisse nicht restlos ausschloss und das Migrationsamt deshalb
beauftragte, nach Rechtskrafteintritt beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) die vorläufige Aufnahme von A zu beantragen. Ansonsten bestätigte sie den
migrationsamtlichen Entscheid und auferlegte die Verfahrenskosten
vollumfänglich A, welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen wurden.
III.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2018 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,
soweit darin die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bestätigt und ihm
Verfahrenskosten sowie eine Nachzahlungspflicht auferlegt wurden. Weiter sei
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. eventualiter (wieder) zu
erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. ihm im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme der Aufenthalt bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss zu
gewähren. Sodann ersuchte er um eine Parteientschädigung und eventualiter um
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung seiner
Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2018 erwog das
Verwaltungsgericht, dass die Suspensivwirkung der eingereichten Beschwerde dem
Beschwerdeführer kein prozedurales Aufenthaltsrecht oder ein Recht auf
Erwerbstätigkeit zu verschaffen vermöge, dem Beschwerdeführer derzeit jedoch
kein Wegweisungsvollzug drohe. Sodann stellte es einen Entscheid über die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der vorinstanzlichen
Akten oder mit dem Endentscheid in Aussicht und verfügte, dass während des
Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 2. Oktober
2018.
ihre Honorarnote für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Mit
vorliegendem Endentscheid entfällt die Notwendigkeit eines Entscheids über den
prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Dauer des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
1.3
Dem
Beschwerdeführer wurde anlässlich einer am 5. Oktober 2017 durchgeführten
Befragung durch die Stadtpolizei C das rechtliche Gehör gewährt. Aus den Akten
ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er damals aufgrund übermässigen
Alkoholkonsums oder anderen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der
Befragung zu folgen. Insbesondere bildet auch sein bei der Befragung gezeigtes
unkooperatives Verhalten kein Indiz hierfür. Zudem konnte der später anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer auch danach noch seinen Rechtsstandpunkt vorbringen
und für ihn sprechende Unterlagen nachreichen, wovon er auch Gebrauch gemacht
hatte. Entgegen der Vorbringen in der Rekurs- und der Beschwerdeschrift sind
damit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Befragung vom 5. Oktober 2017
nicht verwertbar sein sollte bzw. dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche
Gehör zu gewähren wäre.
Im Sinn nachfolgender Erwägungen (vgl. E. 5.2.4
nachstehend) kann überdies offengelassen werden, ob der vorinstanzliche
Entscheidung unzulässigerweise ein noch nicht rechtskräftig abgeurteiltes
Delikt (Ladendiebstahl) zugrundegelegt wurde.
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet und erlischt unter anderem mit Ablauf der
Gültigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1
lit. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Das Gesuch
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]). Verspätet eingereichte Verlängerungsgesuche sind grundsätzlich
als Gesuche um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln.
Jedoch ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von
überspitztem Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die
Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall geboten, wenn der
Bewilligungsablauf noch nicht zulange zurückliegt, vertretbare Gründe für die
verspätete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres mit einer
Bewilligungsverlängerung zu rechnen war (vgl. BGr, 6. Dezember 2013,
2C_1050/2012, E. 2.3; vgl. auch Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG
und Art. 49 VZAE).
2.2
Der
Beschwerdeführer hat erst rund drei Monate nach dem Ablauf seiner
Aufenthaltsbewilligung um deren Verlängerung ersucht. Da sein
Verlängerungsgesuch damit unstreitig verspätet erfolgte, ist es als Gesuch um
(Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu betrachten. Da der
Beschwerdeführer sein Verlängerungsgesuch mehr als ein Vierteljahr zu spät
stellte, zuvor schon wiederholt die rechtzeitige Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung versäumt hatte und deshalb bereits strafrechtlich
sanktioniert werden musste, erscheint eine fahrlässige Fristversäumnis
zweifelhaft, kann jedoch im nachfolgenden Sinn offengelassen werden.
3.
3.1
Ein
Anspruch auf Wiedererteilung besteht unter anderem, wenn ansonsten das Recht
auf Privat- oder Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) verletzt wäre. Vorbehaltlich besonderer
Abhängigkeitsverhältnisse stehen die Beziehungen zwischen volljährigen Personen
und ihren hier lebenden Geschwistern oder Eltern nicht im Schutzbereich des
Rechts auf Familienleben. Jedoch kann sich auf das Recht auf Privatleben
berufen, wer in der Schweiz über besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur beziehungsweise vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
Bereich verfügt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne sich als
Ausländer zweiter Generation, der seit seinem siebten Lebensjahr in der Schweiz
lebe, auf den kombinierten Schutz des Privat- und Familienlebens berufen. Er
habe hier seine prägenden Jahre seines Lebens verbracht und die Schule besucht.
3.2
Das
Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 8. Mai 2018 (2C_105/2017,
E. 3.8 und E. 3.9) bezüglich des Rechts auf Schutz des Privatlebens
präzisiert und festgestellt, dass eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob
ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt, und jener, ob
der Eingriff gerechtfertigt ist, wenig sinnvoll erscheint, da für die beiden
Fragen weitgehend die gleichen Kriterien zu berücksichtigen seien. Nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren sei künftig grundsätzlich davon
auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden seien,
dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe und insofern
ein bedingter Bewilligungsanspruch bestehe (BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018,2C_1035/2017, E. 5.1).
3.3
Der
Beschwerdeführer hält sich seit rund 20 Jahren in der Schweiz auf und ist
hier zur Schule gegangen. Unter diesen Umständen kann er sich auf einen
Bewilligungsanspruch gestützt auf den Anspruch auf Schutz seines Privatlebens
berufen. Ob die hierfür erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind
bzw. besondere Umstände die Beendigung des Aufenthalts rechtfertigen, ist eine
Frage der folgenden materiellen Beurteilung.
4.
4.1
Einer
erneuten Bewilligungserteilung stehen generell die Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG entgegen, muss doch eine Bewilligung, die widerrufen werden
könnte, gar nicht erst erteilt (oder verlängert) werden (vgl. VGr, 16. März
2016, VB.2016.00038, E. 4.3). Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor,
wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; BGE
135.
II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Zudem kann auch
Sozialhilfeabhängigkeit Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG einen
Widerrufsgrund begründen. Sodann kann eine Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 62 Abs. 1 lit. c verweigert werden, wenn erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet
wird. Gemäss Art. 80 VZAE ist dies unter anderem bei der erheblichen oder
wiederholten Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen
Verfügungen sowie bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen Schuldenwirtschaft
anzunehmen.
Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind Eingriffe in das
Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt die Beurteilung
aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK
doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines
Bewilligungswiderrufs nach Art. 62 AuG zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I
31.
E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014,2C_872/2013, E. 2.2.3).
4.2
Der
Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden und unter anderem zu einer
zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, womit er den Widerrufsgrund
nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Zudem hat er mit seinem
Sozialhilfebezug auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AuG gesetzt. Ob er darüber hinaus noch wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit
Art. 80 VZAE gesetzt hat, kann offenbleiben. Jedoch ist seine Verschuldung
zumindest bei der nachfolgend vorzunehmenden Beurteilung der
Verhältnismässigkeit einer Bewilligungsverweigerung zu seinen Ungunsten
mitzuberücksichtigen.
5.
5.1
Das
Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Bewilligungsverweigerung.
Zu prüfen ist vielmehr, ob diese verhältnismässig erscheint. Die zuständigen
Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter
Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des
Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige
Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens,
der Dauer der Anwesenheit sowie den dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG;
BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012,2C_1026/2011,
E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 AuG N. 8).
5.2
5.2.1
Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG bildet die
vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere
des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche
Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen
von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008,2C_282/2008,
E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit
ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen
wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31
E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs
des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch
generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176
E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016,2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar
2015,2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013,2C_259/2013,
E. 3.6).
5.2.2
Der Beschwerdeführer ist wiederholt und in schwerwiegender Weise
strafrechtlich in Erscheinung getreten. So hat er wiederholt Raubüberfälle und
andere Gewaltdelikte begangen. Die von ihm begangenen Raubdelikte gehören nach
Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in
Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) grundsätzlich zu denjenigen
Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen
sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird. Auch wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen
auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des
Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu
keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
Auch das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Raubdelikte
ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
5.2.3
Den Urteilserwägungen des Bezirksgerichts vom 18. März 2013 lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei seinen mittäterschaftlich verübten
Raubüberfällen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag legte und
die öffentliche Sicherheit auf der Strasse ganz massiv beeinträchtigte,
wenngleich sein objektives Tatverschulden innerhalb des denkbaren Spektrums
einfacher Raubtaten noch als leicht eingestuft wurde. Auch die relativ geringe
Deliktssumme vermag seine Raubüberfälle nicht weiter zu relativieren, hatte das
Strafgericht diesem Umstand doch bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen.
Ohnehin ist bei Raubüberfällen der erbeutete Betrag nicht von zentraler
Bedeutung, hängt doch die konkrete Beute weitgehend vom Zufall ab und hat der
Gesetzgeber eine Privilegierung im Sinn eines geringfügigen Vermögensdelikts
bei Raubdelikten ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 172ter Abs. 2
StGB).
5.2.4
Weder die bezirksgerichtliche Verurteilung zu einer zweijährigen
Freiheitsstrafe noch die diesbezüglich (im Sinn einer letzten Chance)
ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung vermochte den Beschwerdeführer
vor weiterer Delinquenz abzuhalten, musste er doch am 7. Juni 2017 erneut
wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten schuldig gesprochen und mit
720.
Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft werden, nachdem er im Februar
2017.
Kundenberater der D mit einem Klappmesser bedroht und zum Abbruch einer
Personenkontrolle genötigt hatte. Gemäss einem in den Akten liegenden
Polizeirapport wird der Beschwerdeführer darüber hinaus noch beschuldigt, am
22.
März 2018 Waren im Wert von Fr. 319.55 aus einer …-Filiale
gestohlen zu haben. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, besteht doch
aufgrund der fortgesetzten und teils schwerwiegenden Delinquenz des
Beschwerdeführers unabhängig von dieser letzten Strafanzeige ein erhebliches
öffentliches Fernhalteinteresse.
5.2.5
Der Beschwerdeführer versucht seine kriminelle Laufbahn mit seiner
schwierigen Fluchtgeschichte, Wohnsituation und Jugend sowie einer Sehbehinderung
zu entschuldigen. Gleichwohl fällt auf, dass seine inzwischen in der Schweiz
eingebürgerten Familienangehörigen sich trotz vergleichbarer Ausgangslage
offenbar weitaus besser in der Schweiz zu integrieren vermochten. Seine
Kooperationsbereitschaft wurde im Strafverfahren zu seinen Gunsten gewürdigt.
Sein jugendliches Alter war dem Strafgericht bekannt und konnte entsprechend in
die Strafzumessung einfliessen. Sodann hatten die Strafbehörden gemäss Art. 47
Abs. 1 StGB auch sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse bereits
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, weshalb seine Taten hierdurch nicht
weiter relativiert werden. Dies gilt auch für die behauptete
"Nachtblindheit" des Beschwerdeführers: Selbst wenn eine solche Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers dem Strafgericht allenfalls nicht bekannt war, ist nicht
ersichtlich, inwiefern diese dessen Rolle bei den Raubüberfällen relativieren
und seine mittäterschaftliche Beteiligung an denselben aufheben sollte.
5.3
5.3.1
Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AuG sind der Umfang und die Dauer des Bezugs, das
Verschulden der ausländischen Person an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit sowie die
Anwesenheitsdauer zu berücksichtigen. Anders als bei hier niedergelassenen
Personen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung
aber auch noch nach mehr als 15-jährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässem
Aufenthalt in der Schweiz wegen Sozialhilfeabhängigkeit verweigert werden. Eine
unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll hingegen nicht zu einem Widerruf
bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (Hunziker in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 62 AuG N. 51; BGr, 20. Juni 2013,
2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AuG] des SEM, Bern Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli
2018, www.sem.admin.ch], Ziff. 8.3.1 lit. e, BGr, 4. Juni 2015,
2C_456/2014, E. 3.2).
5.3.2
Umfang und Dauer des Sozialhilfebezugs durch den Beschwerdeführer würden
sogar für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ausreichen und sind
damit ohne Weiteres hinreichend für die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGr, 18. Februar 2013,2C_958/2011,
E. 2.3). Seine lange Aufenthaltsdauer schliesst hierbei eine
Bewilligungsverweigerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit nicht
grundsätzlich aus, verfügte er doch bereits vor Ablauf seiner Bewilligung trotz
seiner langen Anwesenheitsdauer nur über eine Aufenthaltsbewilligung. Mit einer
Ablösung von der Sozialhilfe und einer Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt
ist zukünftig nicht zu rechnen. Ebenso wenig sind Anstrengungen zur
Schuldensanierung beim Beschwerdeführer zu erkennen. Vielmehr ist dessen
Schuldenlast in den letzten Jahren weiter angestiegen, obwohl ihm die bezogene
Sozialhilfe eigentlich die Existenz sichern sollte.
5.3.3
Der bisherige Sozialhilfebezug und die Schuldenwirtschaft des
Beschwerdeführers werden durch die behauptete Sehbehinderung nicht
entschuldigt: Im Gegensatz zu seiner Mutter und seinem kleinen Bruder wurden
ihm bislang keine Leistungen der IV zugesprochen und ist eine massgebliche
Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit nicht nachgewiesen. Gemäss Auskunft des
zuständigen Sozialzentrums vom 6. Juni 2017 leidet der Beschwerdeführer an
keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen. Auch aus den vor Vorinstanz
eingereichten Berichten eines Augenarztes und der Beratung E vom 27. November
2017.
und 5. Dezember 2017 geht zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine
massgebliche Sehbehinderung hervor, wird ihm doch trotz Verdachtsdiagnose einer
Retinitis pigmentosa derzeit lediglich eine progrediente Gesichtsfeldeinschränkung
mit weiterhin intakter zentraler Sehschärfe bzw. eine Nachtblindheit
attestiert. Wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung durch die
Stadtpolizei C vom 5. März 2014 teilweise selbst einräumte, stand
hauptsächlich sein mangelhaftes Legalverhalten, seine wiederholten
Verhaftungen, sein Verhalten an früheren Arbeitsorten und sein fehlendes
Engagement bei der Arbeitssuche der dauerhaften Aufnahme eines
existenzsichernden Erwerbs entgegen. Zudem haben die ständig wechselnden Aufenthaltsorte
des Beschwerdeführers seine Vermittelbarkeit erschwert, wobei der
Beschwerdeführer sich lange Zeit nicht um eine feste Bleibe bemüht und seine
prekäre Wohnsituation damit selbst zu verantworten hat. Auch der jahrelange
Suchtmittel- und Alkoholabusus des Beschwerdeführers vermag seine mangelhafte
berufliche Integration nicht zu entschuldigen, ist doch nicht ersichtlich, dass
er diesbezüglich ernsthaft Hilfe gesucht oder sich um Abstinenz bemüht hat. Der
Beschwerdeführer vermag somit keine plausible Entschuldigung für seine
jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit vorzubringen. Bei seiner Befragung durch die
Stadtpolizei C vom 5. Oktober 2017 weigerte sich der Beschwerdeführer
zudem, zu seiner beruflichen Situation und den Gründen für seine Sozialhilfeabhängigkeit
Auskunft zu geben.
5.3.4
Vorläufig Aufgenommene erhalten spätestens seit Juli 2018 nur noch
Asylfürsorge und keine Sozialhilfe mehr (vgl. hierzu die am 25. Oktober
2017.
beschlossenen Änderungen der Asylfürsorgeverordnung [AfV] vom 25. Mai
2005.
[OS 73, 10 f.]). Zudem dient die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung bei schuldhaftem Sozialhilfebezug auch general- und
spezialpräventiven Zwecken. Grundsätzlich besteht somit selbst dann ein
öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung, wenn die schuldhaften
Bezüger von Sozialhilfe nicht sogleich weggewiesen werden können (vgl. aber
auch E. 5.5 nachfolgend).
Damit besteht unabhängig von
der Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs ein finanzielles sowie general- und
spezialpräventives öffentliches Interesse an einer Bewilligungsverweigerung
gegenüber dem schuldhaft von der Sozialhilfe abhängigen Beschwerdeführer.
5.4
Obwohl der
Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren in die Schweiz gekommen ist und sich
damit bereits früh mit den hiesigen Gegebenheiten vertraut machen konnte, hat
er sich hier nur unvollständig integriert. So spricht er zwar fliessend
Schweizerdeutsch, verfügt aber weder über einen Schulabschluss noch eine
abgeschlossene Lehre. Einem existenzsichernden Erwerb ist er nie nachgegangen.
Als Erwachsener lebte er teilweise auf der Strasse oder in Notunterkünften für
Obdachlose. Wenngleich der Beschwerdeführer heute wieder bei seiner Mutter
wohnt und sich das Verhältnis zu dieser verbessert haben soll, waren seine
familiären Beziehungen bislang von Konflikten geprägt. Aus seiner bisherigen
kriminellen Biografie lässt sich schliessen, dass er sich bis vor Kurzem
überwiegend in einem deliktsgeneigten Milieu bewegt hatte. Anlässlich seiner
Befragung durch die Stadtpolizei C vom 5. Oktober 2017 weigerte er sich,
nähere Angaben zu seinem hiesigen Freundeskreis zu geben. Angesichts dieser nur
unvollkommenen Integration des Beschwerdeführers vermögen dessen Beziehungen
zur Schweiz und zu hier lebenden Freunden und Familienangehörigen das hohe Fernhalteinteresse
nicht aufzuwiegen. Zu prüfen bleibt damit einzig, ob die Situation im
Heimatland einer Bewilligungsverweigerung bzw. Wegweisung entgegensteht.
5.5
5.5.1
Für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sind ausschliesslich das SEM und
das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Die kantonalen Behörden können diese
nicht selber verfügen, sondern lediglich beim SEM beantragen (vgl. Art. 83
Abs. 1 und 6 des Ausländergesetzes [AuG]). Diese Kompetenzaufteilung
rechtfertigt sich, da das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich
in zahlreichen Fällen über Vollzugshindernisse zu befinden haben und als
eigentliche Fachinstanzen auf ein reichhaltiges Wissen sowie spezialisierte
Abteilungen zurückgreifen können, wodurch sie die aktuelle Situation in den
jeweiligen Herkunftsländern besser als die kantonalen Migrationsbehörden
einschätzen können (vgl. Appellationsgericht BS, 28. Dezember 2017,
VD.2017.219, E. 5.1.2; VGr, 29. Juni 2011, VB.2010.00603, E. 2.2).
Nichtsdestotrotz sind gemäss bundesgerichtlicher Praxis bei
einer Bewilligungsverweigerung die im Heimatland anzutreffenden Lebensumstände
bereits durch die kantonalen Migrationsbehörden im Rahmen einer
Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und darf die diesbezügliche
Interessensabwägung nicht einfach in das Vollzugsverfahren der Wegweisung
verschoben werden (BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018,2C_396/2017, E. 7.6;
BGr, 6. März 2018,2C_740/2017, E. 5.2.1). Sollten sich die
kantonalen Migrationsbehörden hierbei mangels eigener Fachkompetenz ausserstande
sehen, die konkreten, einem Wegweisungsvollzug entgegenstehenden Gefahren im
Herkunftsland selbst einschätzten zu können, ist nötigenfalls beim SEM ein
Amtsbericht zu den Verhältnissen im Heimatland einzuholen (vgl. BGr, 6. März
2018,2C_740/2017, E. 5.2).
5.5.2
Das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) hielt in einer in den Akten
liegenden Stellungnahme vom 12. März 2014 fest, dass ein
Wegweisungsvollzug einzig nach Nordsomalia und nur für alleinstehende gesunde
Männer mit engen Verbindungen zur Region in Betracht komme. Diese
Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer nicht gegeben, da dieser aus
Mittelsomalia stamme und in Somalia weder über ein tragfähiges Beziehungsnetzt
noch über die Möglichkeit zum Aufbau einer existenzsichernden Lebensgrundlage
verfüge. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung schätzte das BFM die Anordnung eines
Wegweisungsvollzugs damals als unverhältnismässig ein, unter Vorbehalt einer
Neueinschätzung bei Fortführung des deliktischen Verhaltens.
Diese Einschätzung des BFM kann
nach wie vor Gültigkeit beanspruchen, erachtet doch das
Bundesverwaltungsgericht auch in seiner jüngsten Rechtsprechung den
Wegweisungsvollzug in den zentralen und südlichen Teil von Somalia für
grundsätzlich unzumutbar und eine Wegweisung in die nördlichen Landesteile nur
bei engen Verbindungen zur Region für zumutbar (vgl. BVGr, 6. September
2018, D-4321/2018, E. 7.3.2 mit Hinweisen). Gerade die Hauptstadtregion,
aus welcher der Beschwerdeführer stammt, ist immer wieder Ziel bewaffneter
Auseinandersetzungen sowie terroristisch motivierter Gewalttaten (vgl. hierzu
auch die aktuellen Reisewarnungen des [deutschen] Auswärtigen Amts und des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten [EDA] auf www.auswaertiges-amt.de
bzw. www.eda.admin.ch).
5.5.3
Demzufolge scheint ein Wegweisungsvollzug nach Somalia bei dem aus
Zentralsomalia stammenden Beschwerdeführer zurzeit unzulässig und diesem eine
Rückkehr trotz Straffälligkeit und schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit nicht zumutbar.
Gemäss zitierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint daher bereits
eine Bewilligungsverweigerung als unverhältnismässig, selbst wenn zugleich die
vorläufige Aufnahme beantragt würde.
Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass die Interessensabwägung
inskünftig trotz der prekären Sicherheitslage in Somalia – oder falls sich die
dortigen Verhältnisse verbessern würden – zuungunsten des Beschwerdeführers
ausfallen könnte, sollte er weiterhin zu Klagen Anlass geben. Der
Beschwerdeführer ist in diesem Sinn ausdrücklich und erneut zu verwarnen (Art. 96
Abs. 2 AuG).
5.6
Somit ist die Beschwerde im Sinn obenstehender Erwägungen insofern
gutzuheissen, als dass das Migrationsamt anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zugleich ist der Beschwerdeführer aber
ausländerrechtlich zu verwarnen.
6.
6.1
Da der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist er nur
teilweise als obsiegend zu betrachten. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb jeweils
ein Drittel der Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).
6.2
Der
Beschwerdeführer beantragt für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 3'092.40, entsprechend der von seiner Rechtsvertreterin vor Vorinstanz
eingereichten Honorarnote.
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 28. August
2010.
(GebV VGr) ist nach Massgabe des Obsiegens eine angesichts der Bedeutung
der Streitsache, der Schwierigkeiten des Prozesses, dem Zeitaufwand und den
Barauslagen angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Im Gegensatz zur
Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand sind nicht sämtliche
erforderlichen Aufwände zu entschädigen (vgl. auch § 8 Abs. 2 GebV VGr).
Bereits aus diesem Grund kann die in der Honorarnote geltend gemachte
Entschädigung nicht mit der zuzusprechenden Parteientschädigung gleichgesetzt
werden. Da der Beschwerdeführer zudem nur teilweise obsiegt, rechtfertige es
sich, ihm ausgangsgemäss für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren lediglich eine
reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zuzusprechen.
7.
7.1
Wie schon
vor Vorinstanz ersucht der Beschwerdeführer "eventualiter" um
unentgeltliche Rechtspflege.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
7.2
Die
Anträge des offenkundig mittellosen Beschwerdeführers sind zumindest teilweise
gutzuheissen und somit nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war er auf eine
rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor Vorinstanz ist ihm deshalb
auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
7.3
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte vor Vorinstanz einen Aufwand von
Fr. 3'092.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Die
Vorinstanz hatte die Honorarnote gekürzt und die Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren auf Fr. 2'413.-
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht ausdrücklich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Festsetzung der
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin anficht, beziehen sich
doch die diesbezüglichen Ausführungen dem Wortlaut nach allein auf die
Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer wäre sodann auch überhaupt nicht
legitimiert, die Höhe der Entschädigung für seine unentgeltliche
Rechtsbeiständin anzufechten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 85). Dass seine Rechtsbeiständin
die ihr vor Vorinstanz zugesprochene Entschädigung in eigenem Namen anficht,
lässt sich aus der Beschwerde nicht entnehmen. Damit besteht weder Veranlassung
noch Handhabe, die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung zu
korrigieren.
7.4
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren weist die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 790 Minuten
und Barauslagen von Fr. 27.30 aus, was zu einer Entschädigung von
Fr. 3'148.90 (Stundenansatz von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) führen würde.
Der zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende
Beschwerdeverfahren nicht angemessen: Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache
und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Barauslagen werden separat
entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu
betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter
vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre,
um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. Der vorliegend geltend gemachte
zeitliche Aufwand entfällt ganz überwiegend auf die Redaktion bzw.
Fertigstellung der Beschwerdeschrift. Diese weist zwar einen Umfang von
insgesamt 23 Seiten auf. Ein Grossteil der sich stellenden Rechtsfragen
wurden jedoch bereits vor den Vorinstanzen thematisiert, weshalb es sich nicht
rechtfertigt, die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
wesentlich höher festzusetzen als die im Rekursverfahren zugesprochene
Entschädigung. So reduziert sich der erforderliche Aufwand in der Regel, wenn
die gleiche Vertretung schon im vorinstanzlichen Verfahren bestand (vgl. BGr,
21.
Februar 2013,2C_101/2013, E. 3). Die Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsbeiständin ist damit für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.-
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, womit ihr ein für die
Streitsache angemessener zeitlicher Aufwand von nicht ganz 10,5 Stunden
ersetzt wird.
7.5
Die
Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an die unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu leistenden Entschädigungen anzurechnen, weshalb die
unentgeltliche Rechtsbeiständin lediglich noch im Mehrbetrag von
Fr. 1'413- für das Rekursverfahren und Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren durch die Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung einer Parteientschädigung ist auch
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer IV des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben.
7.6 In Bezug
auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der
Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung
leisten muss, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt
zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 17. November 2017 sowie Dispositiv-Ziff. I,
die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III und Dispositiv-Ziff. IV
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. April 2018 werden
aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
4. Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'440.- werden
zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt,
hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem
Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich letzterem jedoch einstweilen zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-, insgesamt Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.
8. Rechtsanwältin
B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'413.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu
entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Rechtsanwältin
B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
10. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11. Mitteilung an …