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Entscheid

VB.2018.00327

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00327

24. Oktober 2018Deutsch26 min

(URT.2018.20276)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1967, Staatsangehörige des Kongos, reiste am 11. April 2000 in die

Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 31. De­zember 2001

reiste ihre 1997 geborene Tochter, D, ins Land ein, und am 29. Januar 2002

beantragte A den Einbezug ihrer Tochter in das Asylgesuch. Mit Verfügung vom

16. April 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und wies sie aus der

Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische

Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) teilweise gut und

wies das BFF an, A und ihre Tochter vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Am

18. November 2002 hob das BFF die Verfügung vom 16. April 2002

teilweise auf und stellte fest, dass derzeit die Wegweisung wegen

Unzumutbarkeit nicht vollziehbar sei, und schob den Vollzug der Wegweisung zu

Gunsten der vorläufigen Aufnahme vorerst für 12 Monate auf.

2006 brachte A ihren Sohn B zur Welt. Vater ist der

ursprünglich aus der Demokratischen Republik Kongo stammende eingebürgerte E,

welcher das Kind am 3. August 2007 anerkannte. B ist Schweizer Bürger.

Am 8. Dezember 2010 wurde A gestützt auf die

Härtefallfallbestimmung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

B. Am

2. November 2004 wies die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich (SVA) ein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente von A ab. Auf ein

erneutes Gesuch trat die SVA mit Verfügung vom 30. März 2006 nicht ein und

wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 6. Juni 2006 ab.

Ein weiteres Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente wies die SVA mit Verfügung

vom 11. Februar 2014 ab.

C. Seit

2005 bezieht die Familie Sozialhilfe und hat bislang Leistungen in der Höhe von

über Fr. 600'000.- erhalten. A wurde wegen der Sozialhilfeabhängigkeit am

12. April 2012, 12. März 2014 und 24. April 2015 verwarnt und es

wurde ihr der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt.

D. Mit

Verfügung vom 7. November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom

20. November 2015 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und hielt

fest, dass nach Eintritt der Rechtskraft beim SEM die Prüfung der vorläufigen

Aufnahme beantragt werde.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

7.

November 2016 von A und B erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. Mai 2018 ab, bewilligte

vorsorglich und ohne präjuduzielle Wirkung den weiteren Verbleib von A in der

Schweiz bis zum Entscheid über die vorläufige Aufnahme.

III.

Gegen den Entscheid der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Mai 2018 erhoben A

und B am 30. Mai 2018 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, es sei die Dispositivziffer I des

angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A gutzuheissen, unter Kosten- und

Entsch.igungsfolgen.

In prozessualer Hinsicht

beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Bestellung von C als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Die Rekursabteilung verzichtete

am 4. Juni 2018 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art. 33 des Bundesgesetzes über

die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann

die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen

Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster

Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit

Sicherheit feststellbar. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses

Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich

und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt

werden (vgl. BGr, 31. Juli 2017,2C_834/2016, E. 2.1). Neben den

bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in

Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen

erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 13. August

2018,2C_499/2018, e. 4.2).

2.2

Die

Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden seit 2005 von der Sozialhilfe

unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat Sozialhilfeleistungen der Höhe von

Fr. 131'940.05 (Stand Januar 2016) für sich und Fr. 176'323.70 für

ihre zwei Kinder (Stand Januar 2016, Tochter bis zur Volljährigkeit) bezogen.

Von 2005 bis 2009 wurde die Familie zusätzlich von der Organisation F mit

finanziellen Leistungen in der Höhe von Fr. 319'178.- unterstützt. Die

Gesamtleistungen belaufen sich somit auf Fr. 627'441.75, was ohne Weiteres

als erheblich zu bezeichnen ist. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist die

Beschwerdeführerin von 2000 bis 2002, 2004, 2008 bis 2011 mehr oder weniger

durchgehend einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgegangen. Jedoch konnte sie

ihren Lebensunterhalt auch während dieser Zeit nicht selbständig bestreiten und

war ergänzend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Seit Oktober 2011 geht sie

keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist auf die volle Unterstützung durch die

Sozialhilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist somit seit rund 7,5 Jahren

arbeitslos. Sie hat sich während diesem Zeitraum eigenen Angaben zufolge zwei

Mal erfolglos um den Erhalt einer Arbeitsstelle bemüht. Die Bemühungen

erfolgten indes erst, nachdem das Migrationsamt ihr Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hatte. Die lange Dauer des Sozialhilfebezugs

und der Arbeitslosigkeit, die wenigen Arbeitsbemühungen und der Umstand, dass

die Arbeitsbemühungen erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens

stattfanden, lassen darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin auch in

naher Zukunft nicht von der Sozialhilfeabhängigkeit loslösen wird und

selbständig für den Lebensunterhalt für sich und den minderjährigen

Beschwerdeführer aufkommen kann.

Die Beschwerdeführerin hat somit einen Widerrufsgrund

gesetzt.

3.

3.1

Das Vorliegen von

Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Ob die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer

Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die

öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der

Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind.

Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 AuG und

zudem aus Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 Ziff. 2

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),

soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Familien- und Privatleben

(Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und Bestimmungen

des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,

KRK; SR 0.107) beruft (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August

2018,2C_499/2018, E. 2.3.1).

3.2

Bei der

Interessenabwägung ist die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der

Person, der seit des massgeblichen Ereignisses vergangene Zeitraum, das

Verhalten der Person während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer

der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie durch die

aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139

I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 110 E. 2.1; 134 II 1 E. 2.2;

BGr, 22. August 2017,2C_515/2016, E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016,

2C_120/2015, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 24. April 2015,

2C_851/2014, E. 4.2;2C_780/2013); die Hintergründe, warum eine Person

sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen werden (Urteil

2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob und inwieweit die

betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft,

bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern eine der

Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BGr, 11. September 2014,2C_1058/2013,

E. 2.5,).

4.

Zunächst ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung

der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu prüfen.

4.1

Es besteht

grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von

Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre

Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit

einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AuG; vgl. BGr,

2.

November 2017,2C_260/2017, E. 3.5).

4.2

Im Rahmen der

Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe der

Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (vgl.

E. 3). Dabei soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst

persönliches Verhalten für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ausschlaggebend sein (BGr, 22. August 2017,2C_515/2016, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen).

4.2.1

Wie bereits festhalten worden ist, ging die Beschwerdeführerin von 2000 bis

2011.

zeitweise einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nach (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin

gibt an, dass sie infolge eines Unfalls im Jahr 2011 in ihrer Tätigkeit als

Zimmermädchen, Putzfrau oder Wäschereimitarbeiterin zu 100 %

arbeitsunfähig gewesen sei. Zwar sei ihr ab dem 3. März 2014 ein

Arbeitspensum von 40–50 % in einer leichten Tätigkeit ohne körperliche

Anstrengung und ohne Tragen von Lasten möglich gewesen, jedoch habe sie als

unqualifizierte, ungelernte 45- bzw. 47-jährige Frau realistisch gesehen keine

bzw. sehr niedrige Chancen gehabt, im ersten Arbeitsmarkt eine passende Stelle

zu finden. Gleichzeitig habe sie den Haushalt führen und zwei Kinder betreuen

müssen.

Ihre Darstellung und die von

ihr eingereichten Arztzeugnisse weichen indes von der Beurteilung der SVA ab.

Die SVA hielt in ihrem ablehnenden Entscheid vom 11. Februar 2014 fest,

dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Tätigkeit als Zimmermädchen und

Raumpflegerin teilweise eingeschränkt sei, ihr eine behinderungsangepasste

Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Zur Feststellung, ob es der

betroffenen ausländischen Person gesundheitlich möglich gewesen war, ihren

Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, können IV-Entscheide wertvolle

Hinweise liefern (BGr, 8. Juli 2014,2C_1102/2013, E. 4.4). Als

Gutachten unterliegen sie der freien richterlichen Beweiswürdigung.

In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer

Expertise abweichen. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen

Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die

Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (Art. 9 BV

und § 7 Abs. 4 VRG; BGE 136 II 539 E. 3.2). Arztberichte von

behandelnden Ärzten sind aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses

zwischen Arzt und Patient mit Vorsicht zu würdigen (vgl. BGr, 22. Mai

2017,2C_1018/2016, E. 6.3.2).

Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, ging die SVA trotz der diagnostizierten Leiden von einer

Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40 % aus. Es gibt vorliegend keinen

Grund, von der Beurteilung der Sozialversicherungsbehörden abzuweichen.

4.2.2

Die Arbeitsfähigkeit bildet einen Faktor, es ist jedoch immer eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die

familiäre Situation, das Alter und der Ausbildungsstand der ausländischen

Person, die Arbeitsbemühungen sowie die Bemühungen, welche zur Steigerung der

Wettbewerbsfähigkeit unternommen worden sind. Es mag zutreffen, dass die

Chancen für die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen gering waren,

auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden. Allerdings hat sie

sich trotz drei Verwarnungen wegen ihrer Sozialhilfabhängigkeit jahrelang nicht

um den Erhalt einer Arbeitsstelle bemüht. Erst nachdem das Migrationsamt am

16.

November 2016 die negative Verfügung erlassen hat, ist sie aktiv

geworden. Die Beschwerdeführerin gibt an, bei … probegearbeitet zu haben, und

reichte einen mit G, einer Plattform für die Vermittlung von Putzkräften, am

4.

Januar 2017 abgeschlossenen Rahmenvertrag ein. Zu einem Abschluss eines

Arbeitsvertrages sei es in beiden Fällen mangels gültiger

Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht gekommen. Diesen zwei Suchbemühungen ist

nicht besonderes Gewicht beizumessen, sind diese doch erst unter dem Druck des

migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgt und liess sich die Beschwerdeführerin

zuvor von den drei Verwarnung nicht beeindrucken. Auch ist ihr vorzuwerfen,

dass sie sich nicht intensiver um die Erlernung der Sprache bemüht oder auf andere

Weise versucht hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Sie hat zwar im Jahr

2004.

einen Deutschkurs besucht, konnte im Jahr 2015 jedoch noch kein Deutsch

sprechen und verstand auch nur sehr wenig. Erst seit 2015 besucht sie wieder

Deutschkurse und wies im Jahr 2017 ein Niveau von A.1 auf. Zur Steigerung ihrer

Wettbewerbsfähigkeit wäre die sprachliche Integration jedoch essentiell gewesen.

Angesichts der langen Arbeitslosigkeit von 7,5 Jahren wären deutlich mehr

Anstrengungen von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen. Zu ihren Gunsten

mitzuberücksichtigen ist vorliegend einzig, dass die berufliche Integration als

alleinerziehender Elternteil erschwert ist und die Beschwerdeführerin auch mit

Fremdbetreuungskosten zu rechnen gehabt hätte. Insgesamt ist die

Sozialhilfeabhängigkeit dennoch als überwiegend selbstverschuldet anzusehen.

4.3

Unter

Berücksichtigung der bezogenen Leistungen und Höhe des Verschuldens ist das

öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach dem

Gesagten als sehr gewichtig zu bezeichnen.

5.

Dem öffentlichen Interesse an der

Wegweisung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberstellen.

5.1

Die

Beschwerdeführerin lebt seit rund 18 Jahren in der Schweiz. Mit der Vorinstanz

ist allerdings festzustellen, dass sie sich trotz der langen Anwesenheit weder

in sprachlicher, wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht hat integrieren

können. Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere ihre

Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen. Ebenfalls zu

Ungunsten der Beschwerdeführerin wirken sich die mangelnden Sprachkenntnisse

aus. Schliesslich baute sie – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine

besonders engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auf. Sie hält sich ganz in

einem Lingala-Französisch sprechendem Umfeld auf, ihr Kollegenkreis besteht

ausschliesslich aus Kongolesen und Angolanern.

5.2

Die

Wegweisung der Beschwerdeführerin verletzt (im Ergebnis) auch nicht ihr Recht

auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.8 [zur Publikation

bestimmt]). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten,

dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die

Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018,

2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation bestimmt]). Angesichts der

genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge ihrer

Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen

Integration der Beschwerdeführerin korreliert. Somit liegen besondere Gründe

vor, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu beenden (vgl.

BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 4.5.2).

5.3

Weiter ist

zu prüfen, welche Nachteile der Beschwerdeführerin und ihrer Familie entstehen,

sollte sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen.

5.3.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung

gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände die Betroffene im

Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihr im Hinblick

hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen,

dass der Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher

Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein

die Staatsbürgerschaft verbindet.

5.3.1.1

Der Heimatstaat kann in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit

wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen

konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die

Lebensumstände der Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach

ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen

auf Grund eines (Bürger-)Krieges, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer

medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der

Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so enthalten die bei der

Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei

der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung

gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AuG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr,

2.

Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur

gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es

geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche

Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur

Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt

dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und

Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen,

ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr,

26.

Oktober 2016, VB.2016.00445, E. 5.3.2; VGr,

18.

August 2016, VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die

zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen

oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das

Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018,

2C_396/2017, E. 7.6).

5.3.1.2

Das

Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil zur Zumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische

Lage im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen prekär ist. In Kinshasa werde

angesichts des stetigen Wachstums der Bevölkerung über eine sich

verschlechternde Trinkwasserversorgung mit fatalen Folgen für die Gesundheit

der dort lebenden Menschen berichtet. Das Gesundheitssystem des Landes befinde

sich ferner in einem schlechten Zustand, mangle es in den Spitälern doch an

wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen

Hygiene. Daneben sei der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen

Dienstleistungen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Diese sehr

schlechten Lebensbedingungen könnten, vor allem für besonders verwundbare Personengruppen

wie kleine Kinder und Personen in fortgeschrittenem Alter sowie in einem

schlechten Gesundheitszustand, einschneidende Konsequenzen haben (vgl. BVGr, 20.

Februar 2017, E-731/2016, E. 7.3.3 [Referenzurteil]; BVGr, 19. März

2018, D-1901/2017, E. 9.3).

Vor dem Hintergrund der Lage in der Demokratischen Republik

Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen

grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person

in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im

Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein

gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten

Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger

Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht

zumutbar, wenn die zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für

mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen

Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es

sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres

Netz verfügende Frau handelt (vgl. BVGr, 7. Mai 2018, D-4980/2016,

E. 8.4.3 mit weiteren Hinweisen; BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016,

E. 5.3.5).

5.3.1.3

Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz

ein und ist heute 51 Jahre alt. Sie hat damit den Grossteil ihres Lebens in

ihrem Heimatland verbracht und sollte mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland

trotz der langen Abwesenheit bestens vertraut sein. In Kinshasa leben zwei

volljährige Kinder von ihr, sowie eine Cousine, Onkel und Tanten sowie weitere

Bekannte, mit denen sie aufgewachsen ist. Mit ihren Kindern und ihrer Cousine

hat sie regelmässig Kontakt und telefoniert ein bis zwei Mal pro Woche mit

ihnen. Sie verfügt damit über ein gutes Familiennetz in Kinshasa. Jedoch liegen

keine Informationen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände (wie

Wohnsituation und wirtschaftliche Existenzgrundlagen) der allfälligen

Bezugspersonen und mithin über die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der

Beschwerdeführerin vor. Sie selbst gab anlässlich des rechtlichen Gehörs an,

dass ihr niemand helfen könne, in ihrem Heimatland Fuss zu fassen. Ihre

volljährige Tochter, welche in der Schweiz lebt, habe keine Lehre angefangen

und suche Arbeit. Aufgrund der Lage im Heimatland ist es fraglich, ob die

Beschwerdeführerin selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. Damit

wäre sie im Fall einer Rückkehr finanziell soweit ersichtlich von ihren

Verwandten abhängig, deren Lebensumstände nicht näher bekannt sind. Es ist

somit unklar, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kongo konkrete

Existenzbedingungen (wie ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer

gesicherten Existenz) vorfinden wird, welche den unter dem Aspekt der

Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderten minimalen Voraussetzungen

genügen (vgl. BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.5).

Weiter ist die

Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen. Gemäss ärztlichem Zeugnis ihres

behandelnden Hausarztes Dr. med. I vom 20. Juni 2016 leidet sie an

einer hypertensiven und valvulären Kardiomyopathie, an arterieller Hypertonie,

an Adipositas Grad 2, an chronischer Niereninsuffizienz, an hyperregenerativer mikrozytärer

hypochromer Anämie und an einem leichten obstruktiven Schlafapnosesyndrom sowie

am linken Bein an einer posttraumatischen OSG-Arthrose bei Status nach einer

trimalleolären Luxationsfraktur und an einem persistierenden Schmerz am linken

Fuss und Unterschenkel. Die Beschwerdeführerin benötige Magnesium Diasporal,

Dafalgan, Meto Zerok, Aldacton und Adalat sowie Physiotherapie, regelmässige

Echokardiografien und nachts Atmung über ein CPAP-Gerät. Ohne Behandlung drohe

ihr eine rasche Zunahme der Herzinsuffizienz und Herzversagen sowie eine

Zunahme der Atemstillstände nachts mit Hypoxie cerebral. Gemäss Einschätzung

des SEM vom 5. Juli 2016 handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um

eine in mehrerer Hinsicht vulnerable Person. Die Beschwerdeführerin befinde

sich im fortgeschrittenen Alter, müsse alleine zurückkehren und habe gewichtige

gesundheitliche Probleme, deren Behandlung in ihrem Heimatland nicht garantiert

seien. Zudem sei unklar, ob sie von ihrem sozialen und familiären Umfeld in

finanzieller Hinsicht unterstützt werden würde, nachdem sie ihr Heimatland vor

über 16 Jahren verlassen habe. Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung daher

für nicht zumutbar.

5.3.1.4

Das

Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass insbesondere mit den gesundheitlichen Problemen

Hinweise vorliegen, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kongo unzumutbar

erscheinen lassen. Allerdings lassen die dem Verwaltungsgericht vorliegenden

Akten keine abschliessende Beurteilung zu. Der ärztliche Bericht ihres

behandelnden Arztes ist nicht substanziiert genug. So lassen sich dem Bericht

keine detaillierten Diagnosen entnehmen, welche die Schwere der Erkrankungen

erkennen liessen. Auch geht aus dem Bericht nicht hervor, in welcher

Regelmässigkeit die Beschwerdeführerin die genannten Behandlungen benötigt. Sodann

wurde durch die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob diese Behandlungen allenfalls im

Kongo weitergeführt werden können und ob die Medikamente, die die

Beschwerdeführerin benötigt, dort erhältlich sind. Schliesslich wäre durch die

Vorinstanz auch festzustellen gewesen, ob die notwendigen Behandlungen und

Medikamente für die Beschwerdeführerin (in finanzieller Hinsicht) auch effektiv

erhältlich sind. Damit kann nicht beurteilt werden, ob die gesundheitlichen

Probleme der Beschwerdeführerin derart gravierend sind, dass ihr im Fall einer

Rückkehr eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohen

würde, weil der Zugang zu lebensnotwendiger medizinischer Hilfe nicht

gewährleistet ist.

Es

lässt sich aufgrund der Aktenlage somit nicht abschliessend beurteilen, ob die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu verlängern ist. Die

Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid entgegen ständiger

Rechtsprechung die Hinweise, welchen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung

sprechen, nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen. Sie hat diesbezüglich

auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Sache ist deshalb hierzu

an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid

zurückzuweisen.

5.3.2

Von

einer Wegweisung der Beschwerdeführerin wären auch ihre in der Schweiz lebenden

Kinder betroffen. Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer Tochter und eines

Sohns. Der volljährigen Tochter steht es frei, in der Schweiz zu bleiben, auch

wenn die Beschwerdeführerin diese verlassen müsste. Eine Trennung würde die

Beschwerdeführerin zwar sicherlich hart treffen, wäre aber nicht

rechtsverletzend. Der Schutzbereich des konventions- und verfassungsmässigen

geschützten Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV)

ist nur berührt, wenn zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen

Tochter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die

normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Solches

macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend, zumindest nicht

substanziiert.

Hingegen ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Familienlebens im Verhältnis zum minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer,

berührt (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Die Beschwerdeführerin ist Sorge- und Obhutsberechtigte des

zwölfjährigen Beschwerdeführers. Vater ist der eingebürgerte,

ursprünglich aus der Republik Kongo stammende E. Unbestrittenermassen pflegt

dieser mit seinem Sohn sowohl in wirtschaftlicher als auch affektiver Hinsicht

eine enge Beziehung. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Als

Minderjähriger müsste der Sohn trotz schweizerischer Staatsangehörigkeit

grundsätzlich seiner alleinerziehenden Mutter in den Kongo folgen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3

Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 139 II

393.

E. 4.2.3; BGE 133 III 505 E. 3.3; BGr, 17. November 2014,

2C_234/2014, E. 1.4). Besitzen Kinder das Schweizer Bürgerrecht,

haben sie einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz

(Art. 24 und 25 BV; BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Schweizer Kinder dürfen nur dann

dazu verpflichtet werden, dem obhutsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu

folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich

ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für Schweizer

Kinder verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu rechtfertigen vermögen

(BGE 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.4.; BGr, 10. August 2015,2C_942/2014,

E. 4.1). Vom Beschwerdeführer zu verlangen, die Schweiz zu verlassen, berührt somit

seine aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft fliessende

Niederlassungsfreiheit sowie in einem weiteren Sinn auch das Verbot der

Ausweisung von Schweizer Bürgern, selbst wenn er wohnsitzrechtlich an sich das

Schicksal des Inhabers der elterlichen Gewalt bzw. des Sorgerechts teilen muss

(vgl. Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 301 Abs. 3

ZGB; BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer hat ein offenkundiges

Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen

Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Als Schweizer

Bürger wäre er zwar spätestens mit Volljährigkeit wieder befugt, selbständig in

das Land zurückzukehren. Müssten er dieses indes jetzt verlassen, wäre bei seiner

Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem

Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von

ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren Aufenthalt im Land

vorauszusetzen (vgl. Art. 4, Art. 34 Abs. 4, 50 Abs. 1

lit. a, 53 ff. AuG), kaum verträglich ist (BGr, 27. März 2009,

2C_353/2008, E. 2.2.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nie im

Kongo gelebt hat bzw. zu diesem Staat keinen erkennbaren Bezug aufweist. Auch

wenn davon auszugehen ist, dass er mit der Sprache im Kongo durch seine Mutter

vertraut ist, bleibt unklar, ob er auch die Schrift beherrscht, was einer

erfolgreichen (schulischen) Eingliederung entgegenstehen könnte. Er hat ein

vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit seiner Mutter in

der Schweiz aufzuwachsen (Art. 3 Übereinkommen vom 20. November 1989

über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Eine im jetzigen

Zeitpunkt erzwungene Übersiedlung in den Kongo gefährdet das Kindswohl, eine

Ausreise erscheint ihm nach dem Gesagten nicht zumutbar. Allerdings verfügt der

Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz lebenden Vater grundsätzlich über

eine Betreuungsalternative in der Schweiz. Auch hierzu fehlt es jedoch an

Abklärungen des relevanten Sachverhalts. Die Sache ist auch diesbezüglich an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.4

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass aufgrund der erheblichen und fortgesetzten

Sozialhilfeabhängigkeit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin besteht. Die Vorinstanz hat

im angefochtenen Entscheid die dem sicherheits- und ordnungspolitischen

Interesse entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen der

Beschwerdeführenden indes nicht gebührend abgeklärt. Das Verwaltungsgericht

enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des

Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen

ist.

Die Vorinstanz wird abzuklären haben, welche Zustände die

Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kongo zu erwarten hätte. Dabei

wird sie insbesondere zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin in ihrem

Heimatland Zugang zu den von ihr benötigten Behandlungen und Medikamenten hat

und ob sie diese auch finanzieren kann. Sodann ist angesichts der vorstehend

dargelegten Interessenlage des Beschwerdeführers sicherzustellen, dass er in

der Schweiz verbleiben kann und eine angemessene Betreuung erfährt. Den

Beschwerdeführenden ist bezüglich der alternativen Betreuungsmöglichkeit durch

den Kindsvater das rechtliche Gehör zu gewähren. Schliesslich wird die

Vorinstanz nochmals das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten Interesse

der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz

gegenüberzustellen haben.

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.

6.1

Eine Rückweisung

zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als

Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137

V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).

6.2

Entsprechend gilt

es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Be­schwerdegegner

aufzuerlegen und den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65aAbs. 2 in

Verbindung mit § 13Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17Abs. 2

lit. a VRG).

6.3

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und er

hat den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche auf insgesamt

Fr. 1'500.- festzusetzen ist.

6.4

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden die

unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

6.4.1

Da die

Beschwerdeführenden aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen,

wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

6.4.2

Nach

Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Aufgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden

auszugehen. Auch ist ihr Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich

kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu bestellen ist.

6.4.3

Rechtsanwalt C weist in seiner Kostennote

einen zeitlichen Aufwand von 11,75 Stunden aus, was zu einer Entschädigung

von Fr. 2'427.- (Stundenansatz von Fr. 200.- inkl. Barauslagen und

Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende

Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im

Mehrbetrag von Fr. 927.- erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse.

In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag sind die Beschwerdeführenden gestützt auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu

machen, dass sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind.

Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht

kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der

Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden

Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Den Beschwerdeführenden wird

in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheits­direktion vom 8. Mai

2018.

wird aufgehoben die Sache wird

zur weiteren Unter­suchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--

Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

6.

Der Beschwerdegegner

wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu

bezahlen.

7.

Rechtsanwalt C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

im Mehrbetrag von Fr. 927.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde

im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

einzureichen.

9.

Mitteilung an …