VB.2018.00327
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00327
24. Oktober 2018Deutsch26 min
(URT.2018.20276)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00327
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1967, Staatsangehörige des Kongos, reiste am 11. April 2000 in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 31. Dezember 2001
reiste ihre 1997 geborene Tochter, D, ins Land ein, und am 29. Januar 2002
beantragte A den Einbezug ihrer Tochter in das Asylgesuch. Mit Verfügung vom
16. April 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) das Asylgesuch ab und wies sie aus der
Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) teilweise gut und
wies das BFF an, A und ihre Tochter vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Am
18. November 2002 hob das BFF die Verfügung vom 16. April 2002
teilweise auf und stellte fest, dass derzeit die Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit nicht vollziehbar sei, und schob den Vollzug der Wegweisung zu
Gunsten der vorläufigen Aufnahme vorerst für 12 Monate auf.
2006 brachte A ihren Sohn B zur Welt. Vater ist der
ursprünglich aus der Demokratischen Republik Kongo stammende eingebürgerte E,
welcher das Kind am 3. August 2007 anerkannte. B ist Schweizer Bürger.
Am 8. Dezember 2010 wurde A gestützt auf die
Härtefallfallbestimmung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
B. Am
2. November 2004 wies die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des
Kantons Zürich (SVA) ein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente von A ab. Auf ein
erneutes Gesuch trat die SVA mit Verfügung vom 30. März 2006 nicht ein und
wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 6. Juni 2006 ab.
Ein weiteres Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente wies die SVA mit Verfügung
vom 11. Februar 2014 ab.
C. Seit
2005 bezieht die Familie Sozialhilfe und hat bislang Leistungen in der Höhe von
über Fr. 600'000.- erhalten. A wurde wegen der Sozialhilfeabhängigkeit am
12. April 2012, 12. März 2014 und 24. April 2015 verwarnt und es
wurde ihr der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt.
D. Mit
Verfügung vom 7. November 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom
20. November 2015 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und hielt
fest, dass nach Eintritt der Rechtskraft beim SEM die Prüfung der vorläufigen
Aufnahme beantragt werde.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
7.
November 2016 von A und B erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. Mai 2018 ab, bewilligte
vorsorglich und ohne präjuduzielle Wirkung den weiteren Verbleib von A in der
Schweiz bis zum Entscheid über die vorläufige Aufnahme.
III.
Gegen den Entscheid der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 8. Mai 2018 erhoben A
und B am 30. Mai 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, es sei die Dispositivziffer I des
angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A gutzuheissen, unter Kosten- und
Entsch.igungsfolgen.
In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung von C als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Die Rekursabteilung verzichtete
am 4. Juni 2018 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art. 33 des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann
die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AuG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen
Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster
Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit
Sicherheit feststellbar. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses
Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich
und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt
werden (vgl. BGr, 31. Juli 2017,2C_834/2016, E. 2.1). Neben den
bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in
Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 13. August
2018,2C_499/2018, e. 4.2).
2.2
Die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder werden seit 2005 von der Sozialhilfe
unterstützt. Die Beschwerdeführerin hat Sozialhilfeleistungen der Höhe von
Fr. 131'940.05 (Stand Januar 2016) für sich und Fr. 176'323.70 für
ihre zwei Kinder (Stand Januar 2016, Tochter bis zur Volljährigkeit) bezogen.
Von 2005 bis 2009 wurde die Familie zusätzlich von der Organisation F mit
finanziellen Leistungen in der Höhe von Fr. 319'178.- unterstützt. Die
Gesamtleistungen belaufen sich somit auf Fr. 627'441.75, was ohne Weiteres
als erheblich zu bezeichnen ist. Wie den Akten zu entnehmen ist, ist die
Beschwerdeführerin von 2000 bis 2002, 2004, 2008 bis 2011 mehr oder weniger
durchgehend einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nachgegangen. Jedoch konnte sie
ihren Lebensunterhalt auch während dieser Zeit nicht selbständig bestreiten und
war ergänzend auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Seit Oktober 2011 geht sie
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist auf die volle Unterstützung durch die
Sozialhilfe angewiesen. Die Beschwerdeführerin ist somit seit rund 7,5 Jahren
arbeitslos. Sie hat sich während diesem Zeitraum eigenen Angaben zufolge zwei
Mal erfolglos um den Erhalt einer Arbeitsstelle bemüht. Die Bemühungen
erfolgten indes erst, nachdem das Migrationsamt ihr Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hatte. Die lange Dauer des Sozialhilfebezugs
und der Arbeitslosigkeit, die wenigen Arbeitsbemühungen und der Umstand, dass
die Arbeitsbemühungen erst unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens
stattfanden, lassen darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin auch in
naher Zukunft nicht von der Sozialhilfeabhängigkeit loslösen wird und
selbständig für den Lebensunterhalt für sich und den minderjährigen
Beschwerdeführer aufkommen kann.
Die Beschwerdeführerin hat somit einen Widerrufsgrund
gesetzt.
3.
3.1
Das Vorliegen von
Widerrufsgründen führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Ob die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer
Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die
öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der
Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind.
Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 96 AuG und
zudem aus Art. 36 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 Ziff. 2
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),
soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Recht auf Familien- und Privatleben
(Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und Bestimmungen
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention,
KRK; SR 0.107) beruft (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 30. August
2018,2C_499/2018, E. 2.3.1).
3.2
Bei der
Interessenabwägung ist die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der
Person, der seit des massgeblichen Ereignisses vergangene Zeitraum, das
Verhalten der Person während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer
der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie durch die
aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139
I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 110 E. 2.1; 134 II 1 E. 2.2;
BGr, 22. August 2017,2C_515/2016, E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 24. April 2015,
2C_851/2014, E. 4.2;2C_780/2013); die Hintergründe, warum eine Person
sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen werden (Urteil
2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5). Ob und inwieweit die
betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft,
bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern eine der
Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. BGr, 11. September 2014,2C_1058/2013,
E. 2.5,).
4.
Zunächst ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung
der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu prüfen.
4.1
Es besteht
grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von
Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre
Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit
einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AuG; vgl. BGr,
2.
November 2017,2C_260/2017, E. 3.5).
4.2
Im Rahmen der
Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe der
Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (vgl.
E. 3). Dabei soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst
persönliches Verhalten für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ausschlaggebend sein (BGr, 22. August 2017,2C_515/2016, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen).
4.2.1
Wie bereits festhalten worden ist, ging die Beschwerdeführerin von 2000 bis
2011.
zeitweise einer (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit nach (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin
gibt an, dass sie infolge eines Unfalls im Jahr 2011 in ihrer Tätigkeit als
Zimmermädchen, Putzfrau oder Wäschereimitarbeiterin zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen sei. Zwar sei ihr ab dem 3. März 2014 ein
Arbeitspensum von 40–50 % in einer leichten Tätigkeit ohne körperliche
Anstrengung und ohne Tragen von Lasten möglich gewesen, jedoch habe sie als
unqualifizierte, ungelernte 45- bzw. 47-jährige Frau realistisch gesehen keine
bzw. sehr niedrige Chancen gehabt, im ersten Arbeitsmarkt eine passende Stelle
zu finden. Gleichzeitig habe sie den Haushalt führen und zwei Kinder betreuen
müssen.
Ihre Darstellung und die von
ihr eingereichten Arztzeugnisse weichen indes von der Beurteilung der SVA ab.
Die SVA hielt in ihrem ablehnenden Entscheid vom 11. Februar 2014 fest,
dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Tätigkeit als Zimmermädchen und
Raumpflegerin teilweise eingeschränkt sei, ihr eine behinderungsangepasste
Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Zur Feststellung, ob es der
betroffenen ausländischen Person gesundheitlich möglich gewesen war, ihren
Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, können IV-Entscheide wertvolle
Hinweise liefern (BGr, 8. Juli 2014,2C_1102/2013, E. 4.4). Als
Gutachten unterliegen sie der freien richterlichen Beweiswürdigung.
In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer
Expertise abweichen. Das Gericht hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen
Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (Art. 9 BV
und § 7 Abs. 4 VRG; BGE 136 II 539 E. 3.2). Arztberichte von
behandelnden Ärzten sind aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses
zwischen Arzt und Patient mit Vorsicht zu würdigen (vgl. BGr, 22. Mai
2017,2C_1018/2016, E. 6.3.2).
Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, ging die SVA trotz der diagnostizierten Leiden von einer
Arbeitsunfähigkeit von weniger als 40 % aus. Es gibt vorliegend keinen
Grund, von der Beurteilung der Sozialversicherungsbehörden abzuweichen.
4.2.2
Die Arbeitsfähigkeit bildet einen Faktor, es ist jedoch immer eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die
familiäre Situation, das Alter und der Ausbildungsstand der ausländischen
Person, die Arbeitsbemühungen sowie die Bemühungen, welche zur Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit unternommen worden sind. Es mag zutreffen, dass die
Chancen für die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen gering waren,
auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsstelle zu finden. Allerdings hat sie
sich trotz drei Verwarnungen wegen ihrer Sozialhilfabhängigkeit jahrelang nicht
um den Erhalt einer Arbeitsstelle bemüht. Erst nachdem das Migrationsamt am
16.
November 2016 die negative Verfügung erlassen hat, ist sie aktiv
geworden. Die Beschwerdeführerin gibt an, bei … probegearbeitet zu haben, und
reichte einen mit G, einer Plattform für die Vermittlung von Putzkräften, am
4.
Januar 2017 abgeschlossenen Rahmenvertrag ein. Zu einem Abschluss eines
Arbeitsvertrages sei es in beiden Fällen mangels gültiger
Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht gekommen. Diesen zwei Suchbemühungen ist
nicht besonderes Gewicht beizumessen, sind diese doch erst unter dem Druck des
migrationsrechtlichen Verfahrens erfolgt und liess sich die Beschwerdeführerin
zuvor von den drei Verwarnung nicht beeindrucken. Auch ist ihr vorzuwerfen,
dass sie sich nicht intensiver um die Erlernung der Sprache bemüht oder auf andere
Weise versucht hat, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Sie hat zwar im Jahr
2004.
einen Deutschkurs besucht, konnte im Jahr 2015 jedoch noch kein Deutsch
sprechen und verstand auch nur sehr wenig. Erst seit 2015 besucht sie wieder
Deutschkurse und wies im Jahr 2017 ein Niveau von A.1 auf. Zur Steigerung ihrer
Wettbewerbsfähigkeit wäre die sprachliche Integration jedoch essentiell gewesen.
Angesichts der langen Arbeitslosigkeit von 7,5 Jahren wären deutlich mehr
Anstrengungen von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen. Zu ihren Gunsten
mitzuberücksichtigen ist vorliegend einzig, dass die berufliche Integration als
alleinerziehender Elternteil erschwert ist und die Beschwerdeführerin auch mit
Fremdbetreuungskosten zu rechnen gehabt hätte. Insgesamt ist die
Sozialhilfeabhängigkeit dennoch als überwiegend selbstverschuldet anzusehen.
4.3
Unter
Berücksichtigung der bezogenen Leistungen und Höhe des Verschuldens ist das
öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach dem
Gesagten als sehr gewichtig zu bezeichnen.
5.
Dem öffentlichen Interesse an der
Wegweisung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem
weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberstellen.
5.1
Die
Beschwerdeführerin lebt seit rund 18 Jahren in der Schweiz. Mit der Vorinstanz
ist allerdings festzustellen, dass sie sich trotz der langen Anwesenheit weder
in sprachlicher, wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht hat integrieren
können. Negativ ins Gewicht fällt dabei insbesondere ihre
Sozialhilfeabhängigkeit sowie die Höhe der bezogenen Leistungen. Ebenfalls zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin wirken sich die mangelnden Sprachkenntnisse
aus. Schliesslich baute sie – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine
besonders engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auf. Sie hält sich ganz in
einem Lingala-Französisch sprechendem Umfeld auf, ihr Kollegenkreis besteht
ausschliesslich aus Kongolesen und Angolanern.
5.2
Die
Wegweisung der Beschwerdeführerin verletzt (im Ergebnis) auch nicht ihr Recht
auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGr, 8. Mai 2018,2C_105/2017, E. 3.8 [zur Publikation
bestimmt]). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten,
dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die
Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018,
2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation bestimmt]). Angesichts der
genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge ihrer
Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen, sprachlichen und sozialen
Integration der Beschwerdeführerin korreliert. Somit liegen besondere Gründe
vor, um den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu beenden (vgl.
BGr, 13. August 2018,2C_1048/2017, E. 4.5.2).
5.3
Weiter ist
zu prüfen, welche Nachteile der Beschwerdeführerin und ihrer Familie entstehen,
sollte sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen.
5.3.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung
gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände die Betroffene im
Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihr im Hinblick
hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen,
dass der Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher
Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein
die Staatsbürgerschaft verbindet.
5.3.1.1
Der Heimatstaat kann in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit
wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen
konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die
Lebensumstände der Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach
ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen
auf Grund eines (Bürger-)Krieges, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer
medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung der
Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer Rückreise, so enthalten die bei der
Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien Elemente, welche auch bei
der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung
gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AuG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr,
2.
Februar 2016,2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur
gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es
geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche
Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt
dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und
Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen,
ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr,
26.
Oktober 2016, VB.2016.00445, E. 5.3.2; VGr,
18.
August 2016, VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Die
zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen
oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das
Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018,
2C_396/2017, E. 7.6).
5.3.1.2
Das
Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische
Lage im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen prekär ist. In Kinshasa werde
angesichts des stetigen Wachstums der Bevölkerung über eine sich
verschlechternde Trinkwasserversorgung mit fatalen Folgen für die Gesundheit
der dort lebenden Menschen berichtet. Das Gesundheitssystem des Landes befinde
sich ferner in einem schlechten Zustand, mangle es in den Spitälern doch an
wichtigen Medikamenten, Ausrüstung und Fachpersonal sowie an der nötigen
Hygiene. Daneben sei der Zugang der kongolesischen Bevölkerung zu medizinischen
Dienstleistungen aus finanziellen Gründen stark eingeschränkt. Diese sehr
schlechten Lebensbedingungen könnten, vor allem für besonders verwundbare Personengruppen
wie kleine Kinder und Personen in fortgeschrittenem Alter sowie in einem
schlechten Gesundheitszustand, einschneidende Konsequenzen haben (vgl. BVGr, 20.
Februar 2017, E-731/2016, E. 7.3.3 [Referenzurteil]; BVGr, 19. März
2018, D-1901/2017, E. 9.3).
Vor dem Hintergrund der Lage in der Demokratischen Republik
Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen
grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person
in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im
Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein
gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten
Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger
Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht
zumutbar, wenn die zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für
mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen
Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es
sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres
Netz verfügende Frau handelt (vgl. BVGr, 7. Mai 2018, D-4980/2016,
E. 8.4.3 mit weiteren Hinweisen; BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016,
E. 5.3.5).
5.3.1.3
Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz
ein und ist heute 51 Jahre alt. Sie hat damit den Grossteil ihres Lebens in
ihrem Heimatland verbracht und sollte mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland
trotz der langen Abwesenheit bestens vertraut sein. In Kinshasa leben zwei
volljährige Kinder von ihr, sowie eine Cousine, Onkel und Tanten sowie weitere
Bekannte, mit denen sie aufgewachsen ist. Mit ihren Kindern und ihrer Cousine
hat sie regelmässig Kontakt und telefoniert ein bis zwei Mal pro Woche mit
ihnen. Sie verfügt damit über ein gutes Familiennetz in Kinshasa. Jedoch liegen
keine Informationen hinsichtlich der konkreten Lebensumstände (wie
Wohnsituation und wirtschaftliche Existenzgrundlagen) der allfälligen
Bezugspersonen und mithin über die Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes der
Beschwerdeführerin vor. Sie selbst gab anlässlich des rechtlichen Gehörs an,
dass ihr niemand helfen könne, in ihrem Heimatland Fuss zu fassen. Ihre
volljährige Tochter, welche in der Schweiz lebt, habe keine Lehre angefangen
und suche Arbeit. Aufgrund der Lage im Heimatland ist es fraglich, ob die
Beschwerdeführerin selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen könnte. Damit
wäre sie im Fall einer Rückkehr finanziell soweit ersichtlich von ihren
Verwandten abhängig, deren Lebensumstände nicht näher bekannt sind. Es ist
somit unklar, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kongo konkrete
Existenzbedingungen (wie ausreichende Unterkunft und weitere Faktoren einer
gesicherten Existenz) vorfinden wird, welche den unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderten minimalen Voraussetzungen
genügen (vgl. BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.5).
Weiter ist die
Beschwerdeführerin gesundheitlich angeschlagen. Gemäss ärztlichem Zeugnis ihres
behandelnden Hausarztes Dr. med. I vom 20. Juni 2016 leidet sie an
einer hypertensiven und valvulären Kardiomyopathie, an arterieller Hypertonie,
an Adipositas Grad 2, an chronischer Niereninsuffizienz, an hyperregenerativer mikrozytärer
hypochromer Anämie und an einem leichten obstruktiven Schlafapnosesyndrom sowie
am linken Bein an einer posttraumatischen OSG-Arthrose bei Status nach einer
trimalleolären Luxationsfraktur und an einem persistierenden Schmerz am linken
Fuss und Unterschenkel. Die Beschwerdeführerin benötige Magnesium Diasporal,
Dafalgan, Meto Zerok, Aldacton und Adalat sowie Physiotherapie, regelmässige
Echokardiografien und nachts Atmung über ein CPAP-Gerät. Ohne Behandlung drohe
ihr eine rasche Zunahme der Herzinsuffizienz und Herzversagen sowie eine
Zunahme der Atemstillstände nachts mit Hypoxie cerebral. Gemäss Einschätzung
des SEM vom 5. Juli 2016 handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine in mehrerer Hinsicht vulnerable Person. Die Beschwerdeführerin befinde
sich im fortgeschrittenen Alter, müsse alleine zurückkehren und habe gewichtige
gesundheitliche Probleme, deren Behandlung in ihrem Heimatland nicht garantiert
seien. Zudem sei unklar, ob sie von ihrem sozialen und familiären Umfeld in
finanzieller Hinsicht unterstützt werden würde, nachdem sie ihr Heimatland vor
über 16 Jahren verlassen habe. Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung daher
für nicht zumutbar.
5.3.1.4
Das
Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass insbesondere mit den gesundheitlichen Problemen
Hinweise vorliegen, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Kongo unzumutbar
erscheinen lassen. Allerdings lassen die dem Verwaltungsgericht vorliegenden
Akten keine abschliessende Beurteilung zu. Der ärztliche Bericht ihres
behandelnden Arztes ist nicht substanziiert genug. So lassen sich dem Bericht
keine detaillierten Diagnosen entnehmen, welche die Schwere der Erkrankungen
erkennen liessen. Auch geht aus dem Bericht nicht hervor, in welcher
Regelmässigkeit die Beschwerdeführerin die genannten Behandlungen benötigt. Sodann
wurde durch die Vorinstanz nicht abgeklärt, ob diese Behandlungen allenfalls im
Kongo weitergeführt werden können und ob die Medikamente, die die
Beschwerdeführerin benötigt, dort erhältlich sind. Schliesslich wäre durch die
Vorinstanz auch festzustellen gewesen, ob die notwendigen Behandlungen und
Medikamente für die Beschwerdeführerin (in finanzieller Hinsicht) auch effektiv
erhältlich sind. Damit kann nicht beurteilt werden, ob die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin derart gravierend sind, dass ihr im Fall einer
Rückkehr eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes drohen
würde, weil der Zugang zu lebensnotwendiger medizinischer Hilfe nicht
gewährleistet ist.
Es
lässt sich aufgrund der Aktenlage somit nicht abschliessend beurteilen, ob die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu verlängern ist. Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid entgegen ständiger
Rechtsprechung die Hinweise, welchen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung
sprechen, nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen. Sie hat diesbezüglich
auch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Sache ist deshalb hierzu
an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid
zurückzuweisen.
5.3.2
Von
einer Wegweisung der Beschwerdeführerin wären auch ihre in der Schweiz lebenden
Kinder betroffen. Die Beschwerdeführerin ist Mutter einer Tochter und eines
Sohns. Der volljährigen Tochter steht es frei, in der Schweiz zu bleiben, auch
wenn die Beschwerdeführerin diese verlassen müsste. Eine Trennung würde die
Beschwerdeführerin zwar sicherlich hart treffen, wäre aber nicht
rechtsverletzend. Der Schutzbereich des konventions- und verfassungsmässigen
geschützten Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV)
ist nur berührt, wenn zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen
Tochter ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die
normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Solches
macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend, zumindest nicht
substanziiert.
Hingegen ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Familienlebens im Verhältnis zum minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer,
berührt (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Die Beschwerdeführerin ist Sorge- und Obhutsberechtigte des
zwölfjährigen Beschwerdeführers. Vater ist der eingebürgerte,
ursprünglich aus der Republik Kongo stammende E. Unbestrittenermassen pflegt
dieser mit seinem Sohn sowohl in wirtschaftlicher als auch affektiver Hinsicht
eine enge Beziehung. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Als
Minderjähriger müsste der Sohn trotz schweizerischer Staatsangehörigkeit
grundsätzlich seiner alleinerziehenden Mutter in den Kongo folgen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 139 II
393.
E. 4.2.3; BGE 133 III 505 E. 3.3; BGr, 17. November 2014,
2C_234/2014, E. 1.4). Besitzen Kinder das Schweizer Bürgerrecht,
haben sie einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz
(Art. 24 und 25 BV; BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Schweizer Kinder dürfen nur dann
dazu verpflichtet werden, dem obhutsberechtigten Elternteil in dessen Heimat zu
folgen, wenn nebst der Zumutbarkeit der Ausreise besondere, namentlich
ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für Schweizer
Kinder verbundenen weitreichenden Folgen zusätzlich zu rechtfertigen vermögen
(BGE 136 I 285 E. 5.2; 135 I 153 E. 2.2.4.; BGr, 10. August 2015,2C_942/2014,
E. 4.1). Vom Beschwerdeführer zu verlangen, die Schweiz zu verlassen, berührt somit
seine aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft fliessende
Niederlassungsfreiheit sowie in einem weiteren Sinn auch das Verbot der
Ausweisung von Schweizer Bürgern, selbst wenn er wohnsitzrechtlich an sich das
Schicksal des Inhabers der elterlichen Gewalt bzw. des Sorgerechts teilen muss
(vgl. Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 301 Abs. 3
ZGB; BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer hat ein offenkundiges
Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen
Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Als Schweizer
Bürger wäre er zwar spätestens mit Volljährigkeit wieder befugt, selbständig in
das Land zurückzukehren. Müssten er dieses indes jetzt verlassen, wäre bei seiner
Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem
Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von
ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren Aufenthalt im Land
vorauszusetzen (vgl. Art. 4, Art. 34 Abs. 4, 50 Abs. 1
lit. a, 53 ff. AuG), kaum verträglich ist (BGr, 27. März 2009,
2C_353/2008, E. 2.2.3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nie im
Kongo gelebt hat bzw. zu diesem Staat keinen erkennbaren Bezug aufweist. Auch
wenn davon auszugehen ist, dass er mit der Sprache im Kongo durch seine Mutter
vertraut ist, bleibt unklar, ob er auch die Schrift beherrscht, was einer
erfolgreichen (schulischen) Eingliederung entgegenstehen könnte. Er hat ein
vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran, künftig mit seiner Mutter in
der Schweiz aufzuwachsen (Art. 3 Übereinkommen vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]). Eine im jetzigen
Zeitpunkt erzwungene Übersiedlung in den Kongo gefährdet das Kindswohl, eine
Ausreise erscheint ihm nach dem Gesagten nicht zumutbar. Allerdings verfügt der
Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz lebenden Vater grundsätzlich über
eine Betreuungsalternative in der Schweiz. Auch hierzu fehlt es jedoch an
Abklärungen des relevanten Sachverhalts. Die Sache ist auch diesbezüglich an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.4
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass aufgrund der erheblichen und fortgesetzten
Sozialhilfeabhängigkeit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin besteht. Die Vorinstanz hat
im angefochtenen Entscheid die dem sicherheits- und ordnungspolitischen
Interesse entgegenstehenden gewichtigen privaten Interessen der
Beschwerdeführenden indes nicht gebührend abgeklärt. Das Verwaltungsgericht
enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des
Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist.
Die Vorinstanz wird abzuklären haben, welche Zustände die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Kongo zu erwarten hätte. Dabei
wird sie insbesondere zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland Zugang zu den von ihr benötigten Behandlungen und Medikamenten hat
und ob sie diese auch finanzieren kann. Sodann ist angesichts der vorstehend
dargelegten Interessenlage des Beschwerdeführers sicherzustellen, dass er in
der Schweiz verbleiben kann und eine angemessene Betreuung erfährt. Den
Beschwerdeführenden ist bezüglich der alternativen Betreuungsmöglichkeit durch
den Kindsvater das rechtliche Gehör zu gewähren. Schliesslich wird die
Vorinstanz nochmals das öffentliche Fernhalteinteresse dem privaten Interesse
der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen haben.
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1
Eine Rückweisung
zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).
6.2
Entsprechend gilt
es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen und den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65aAbs. 2 in
Verbindung mit § 13Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17Abs. 2
lit. a VRG).
6.3
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und er
hat den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche auf insgesamt
Fr. 1'500.- festzusetzen ist.
6.4
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragen die Beschwerdeführenden die
unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.
6.4.1
Da die
Beschwerdeführenden aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen,
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
6.4.2
Nach
Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte selbst zu wahren.
Aufgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden
auszugehen. Auch ist ihr Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich
kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu bestellen ist.
6.4.3
Rechtsanwalt C weist in seiner Kostennote
einen zeitlichen Aufwand von 11,75 Stunden aus, was zu einer Entschädigung
von Fr. 2'427.- (Stundenansatz von Fr. 200.- inkl. Barauslagen und
Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende
Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im
Mehrbetrag von Fr. 927.- erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse.
In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag sind die Beschwerdeführenden gestützt auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu
machen, dass sie Nachzahlung leisten müssen, sobald sie dazu in der Lage sind.
Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht
kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Den Beschwerdeführenden wird
in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 8. Mai
2018.
wird aufgehoben die Sache wird
zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--
Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
6.
Der Beschwerdegegner
wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu
bezahlen.
7.
Rechtsanwalt C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
im Mehrbetrag von Fr. 927.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde
im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
9.
Mitteilung an …