VB.2018.00331
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00331
24. Oktober 2018Deutsch13 min
(URT.2018.20265)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00331
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Markus Huber.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeinderat C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Auflösung des Anstellungsverhältnisses,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde auf 1. März 2012 bei der Gemeinde C mit einem
Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt.
Am 24. Februar 2017 erlitt A einen Unfall. Mit
Schreiben vom 24. März 2017 verwarnte ihn die Gemeinde C wegen massiver
Verletzung der Informations- und von "arbeitsvertraglichen Pflichten"
und vereinbarte mit ihm verschiedene Ziele, deren Nichteinhaltung zur Auflösung
des Arbeitsverhältnisses führen sollten. Anlässlich eines Gesprächs vom 5. Mai
2017 wurde A eröffnet, dass für die Gemeinde C aufgrund der Summe von
Verfehlungen, Handlungen und Ereignisse die Vertrauensbasis für ein zukünftiges
Arbeitsverhältnis nicht mehr gegeben sei.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 löste der Gemeindepräsident
von C das Anstellungsverhältnis per Ende August 2017 auf, stellte A per sofort
bis zum Ende der Kündigungsfrist frei und liess ihn sich verpflichten,
allfällige während der Freistellung anderweitig erzielten Verdienste zwecks Anrechnung
mitzuteilen.
Erwägungen
II.
A liess am 13. Mai 2017 gegen die Kündigungsverfügung
rekurrieren. Mit Entscheid vom 26. April 2018 wies der Bezirksrat E das
Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I).
III.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2018 an das
Verwaltungsgericht liess A beantragen, es sei unter Entschädigungsfolge
"zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz" der Rekursentscheid aufzuheben und
die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 8. Mai 2017 festzustellen. Der
Bezirksrat E verzichtete auf Vernehmlassung und schloss auf Abweisung der
Beschwerde; die Gemeinde C verlangte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2./4. Juli
2018, es sei unter Entschädigungsfolge die Beschwerde abzuweisen, der
Beschwerdeführer zur Offenlegung seiner nebenberuflichen Einkünfte während der
Kündigungsfrist und zum Beibringen der Originalbelege dafür sowie zur
Rückzahlung der nebenberuflichen Einkünfte bis zur Höhe des während der Kündigungsfrist
angefallenen Lohns in der Höhe von Fr. 21'467.50 zu verpflichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats betreffend personalrechtliche Ansprüche gegenüber einer
politischen Gemeinde nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Ziff. 1
sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Verfahren
mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.- sind in der Regel durch den Einzelrichter
oder die Einzelrichterin zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Der Beschwerdeführer macht die Nichtigkeit der Kündigung geltend. Ist eine
Kündigung nichtig, so entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Das Dienstverhältnis
besteht weiterhin.
Dauert ein Dienstverhältnis an, so gelten als Streitwert die
umstrittenen Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des
Verfahrens beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen
Auflösung des Dienstverhältnisses (vgl. Andreas Keiser, Das neue Personalrecht
– eine Herausforderung für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001,
S. 561 ff., 572; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 65a N. 33). Der Beschwerdeführer reichte
Ende Mai 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Zu diesem Zeitpunkt wäre
er im 7. Dienstjahr gewesen. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses wäre
demnach unter Einhaltung der ab dem 2. Dienstjahr geltenden Kündigungsfrist
von drei Monaten gemäss der Personalverordnung der Gemeinde C auf den 31. August
2018.
möglich gewesen.
Der Beschwerdeführer erhielt einen Jahreslohn von brutto Fr. 95'607.70.
Der Streitwert beläuft sich auf zwölf Monatslöhne, somit auf Fr. 95'607.70.
Da der Streitwert klarerweise mehr als Fr. 20'000.- beträgt, ist die
Angelegenheit kraft § 38 Abs. 1 sowie §§ 38a Abs. 1 und 38b
Abs. 1 e contrario VRG in Dreierbesetzung zu erledigen.
1.3
Die
Beschwerdegegnerin ist eine politische Gemeinde im Sinn von Art. 83 Abs. 1
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101). Am 1. Januar
2018.
ist das Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) in
Kraft getreten; es hat auf diesen Zeitpunkt das Gemeindegesetz vom 6. Juni
1926.
(aGG, GS I 40 ff.) abgelöst. Hier spielt dies insofern keine Rolle,
als sowohl § 72 Abs. 2 aGG (OS 54, 279) als auch § 53 Abs. 2
GG den Gemeinden gestatten, ein autonomes Personalrecht zu schaffen; nur soweit
sie keine eigenen Vorschriften erlassen, sind die Bestimmungen des kantonalen
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und seiner
Ausführungserlasse sinngemäss anwendbar.
Gemäss der kommunalen Personalverordnung unterstehen ihr alle
Angestellten der Gemeinde C. Das kantonale Personalrecht kommt zur
Anwendung, wo die Personalverordnung der Gemeinde nichts bestimmt.
Gemäss der kommunalen Personalverordnung sind für den
Kündigungsschutz die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) über
missbräuchliche Kündigung und Kündigung zur Unzeit sinngemäss anwendbar.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Beschluss
des Bezirksrats aufzuheben und die Nichtigkeit der (gesamten)
Kündigungsverfügung vom 8. Mai 2017 festzustellen. Gleichzeitig stellt die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die Anträge, der Beschwerdeführer
sei zur Offenlegung seiner (allfälligen) nebenberuflichen Einkünfte während der
Kündigungsfrist zu verpflichten; er habe die entsprechenden Originalbelege
beizubringen und schliesslich die effektiv erzielten Einkünfte bis zur Höhe des
während der Kündigungsfrist angefallenen Lohns zurückzubezahlen.
Vorab ist angesichts des sinngemässen Antrags in der
Rekursschrift vom 13. Mai 2017 festzuhalten, dass sich der Rekurs des
Beschwerdeführers einzig gegen die Kündigung richtet. Die Anträge der
Beschwerdegegnerin gehen aber über den Verfahrensgegenstand hinaus, bildete doch
die Frage des Lohnumfangs nicht Teil der Kündigungsverfügung und wurde vom
Beschwerdeführer auch nichts dergleichen verlangt. Über eine Rückforderung (in
Bezug auf den bereits ausbezahlten Lohn während der Kündigungsfrist) wie auch
über die Höhe des Lohnanspruchs für die Zeit danach hat die Beschwerdegegnerin
vielmehr zuerst zu verfügen, wobei sie vorgängig beim Beschwerdeführer die
erforderlichen Unterlagen herauszuverlangen hat und im Falle seiner Weigerung
die nötigen Schlüsse nach pflichtgemässem Ermessen selber ziehen darf. Wenn die
Beschwerdegegnerin deshalb verlangt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sei
darüber zu entscheiden, ist dies in Bezug auf die Kündigung nicht zu hören,
würde dies doch zu einer unzulässigen Erweiterung des Streitgegenstands führen
(vgl. Martin Bertschi, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.,
N. 48).
3.
3.1
Gemäss der
kommunalen Personalverordnung endet das Dienstverhältnis unter anderem durch
Kündigung; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Vor Erlass der Kündigungsverfügung
muss der Arbeitnehmer aufgrund von § 31 Abs. 1 PG und Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) angehört werden.
3.2
Tatbestand
und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich gemäss der kommunalen
Personalverordnung (übereinstimmend auch mit § 20 Abs. 1 Satz 1
PG) nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Gemäss Art. 336c Abs. 1
lit. b OR darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der
Probezeit unter anderem nicht kündigen, während der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder
teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr
während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen
und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.
Das Gesetz unterscheidet in Art. 336c Abs. 2 OR den
Fall, dass eine Kündigung während der Sperrfrist ausgesprochen wird, vom Fall,
dass sie schon vorher erfolgte. In der ersten Konstellation ist die Kündigung
nichtig, das heisst, sie entfaltet auch nach Ablauf der Sperrfrist keinerlei
Wirkungen und muss wiederholt werden (BGr, 5. März 2009,1C_296/2008 E. 2.1;
Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A.,
Zürich etc. 2012, Art. 336c N. 10 S. 1089; Jürg Brühwiler,
Einzelarbeitsvertrag, 3. A., Basel 2014, Art. 336c Ziff. IV
N. 6). War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung arbeitsfähig und
wird er während der Kündigungsfrist krank, so verlängert sich die
Kündigungsfrist um die Anzahl Krankheitstage, höchstens aber um die Dauer der
Sperrfrist; die Verlängerung wird zudem bis zum nächsten Monatsende erstreckt (§ 20
Abs. 2 PG). Ob die Kündigung in die Sperrfrist fällt und damit nichtig ist
oder ob sie noch vorher wirksam wurde und nur die Kündigungsfrist unterbrochen
wird, bestimmt sich nach dem Zugang der Kündigung beim Empfänger (Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 10 S. 1090 mit zahlreichen Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist seit 1. März 2012 bei der
Beschwerdegegnerin angestellt. Mit Datum vom 1. März 2017 begann somit
sein sechstes Dienstjahr. Zieht sich eine Erkrankung bis in ein Dienstjahr
hinein, das eine längere Sperrfrist vorsieht als das vorhergehende, kommt diese
längere Sperrfrist zum Zug (BGE 133 III 517 E. 3.3; Manfred
Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, Berner Kommentar, 2014, Art. 336c OR
N. 3). Diese Konstellation trifft im vorliegenden Fall tatsächlich zu. Der
Beschwerdeführer erlitt seinen Unfall am 24. Februar 2017, mithin wenige
Tage vor dem Beginn seines sechsten Dienstjahrs, und die Arbeitsunfähigkeit
dauerte über den Beginn des sechsten Dienstjahrs fort. Demgemäss fällt er in
die von Art. 336c Abs. 1 lit. c OR letztgenannte Kategorie von
Arbeitnehmern, für die eine Sperrfrist von 180 Tagen bei Krankheit oder
Unfall gilt. Die Sperrfrist begann am 24. Februar 2017 (Datum des Unfalls)
zu laufen und endete am 22. August 2017.
3.3
Der
Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass aus den
eingereichten Unfallscheinen seine Arbeitsunfähigkeit für das Datum der
Kündigung vom 8. Mai 2017 klar hervorgehe. Überdies spiele es aus
rechtlicher Sicht keine Rolle, wann diese Unfallscheine beim Arbeitgeber
eingereicht worden seien. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, in der Zeit
zwischen seinem Unfall und der Kündigung unaufgefordert zur Arbeit erschienen
zu sein. Er sei vielmehr von seinem Vorgesetzten – trotz Kenntnis über die
unfallbedingte und ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit – aufgefordert
worden, am Arbeitsplatz Arbeiten auszuführen und im Büro zu erscheinen. Diese
Konstellation habe auch am Tag der Kündigung vorgelegen: Er sei nicht zur
Arbeit, sondern am Arbeitsplatz erschienen. Auch zu diesem Zeitpunkt habe eine
unfallkausale Arbeitsunfähigkeit bestanden, welche seit dem Zeitpunkt des Unfalls
vom 24. Februar 2017 ununterbrochen angedauert habe und mittels
Unfallschein belegt werden könne.
Demgegenüber ging die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der
beschwerdegegnerischen Argumentation davon aus, dass der Beschwerdeführer am
Tag der Kündigung nach einem Arztbesuch an seinem Arbeitsplatz erschienen sei
(was unstreitig ist) und keine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit für den 8. Mai
2017.
vorliege. Auch die nachgereichten Unfallscheine und medizinischen Berichte
würden für den 8. Mai 2017 keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.
Im vorliegenden Verfahren betreffend Nichtigkeit der
Kündigung ist einzig wesentlich, ob die Kündigung während der gesetzlichen
Sperrfrist vorgenommen worden ist und ob eine während der Sperrfrist
vorgenommene Kündigung allenfalls trotzdem gültig sein kann. Vom zeitlichen
Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR profitieren kann auch jener
Arbeitnehmer, der zwar krankgeschrieben ist, aber trotzdem arbeiten geht
(Wolfgang Portmann/Roger Rudolph, Basler Kommentar, 2015, Art. 336c OR
N. 6). Wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung allerdings so gering
ausfällt, dass sie den Arbeiternehmer nicht am Antritt einer neuen Stelle
hindert, kann sich dieser nicht auf die gesetzlichen Sperrfristen berufen (BGr,
28.
Juli 2009,4A_227/2009, E. 3.2 in ARV 2009, S. 302 ff.). Im
Grundsatz ebenfalls geschützt ist der Arbeitnehmer selbst dann, wenn er dem
Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit – in Verletzung seiner Treuepflicht –
nicht mitteilt (Portmann/Rudolph, a.a.O.; BGr, 15. Februar 2005,4C.346/2004
[= ARV 2005, S. 103 ff.], E. 5.4).
3.4
Der
Beschwerdeführer legt als Beweis einen vom 27. Februar 2017 bis Ende 2017
geführten Unfallschein vor, auf dem ihm von ärztlicher Seite in regelmässigen
Abständen (anfangs alle zwei Wochen, später monatlich) eine hundertprozentige
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Bis 20. September 2017 wird diese
Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. L bestätigt, ab Oktober 2017 von Dr. med. M,
Leitende Ärztin am Spital X. Weitere Unterschriften erfolgten durch Dr. med. N
von Spital Y, der mehrere Arztbesuche bescheinigt, welche offenbar im Juni
desselben Jahres stattfanden. Insgesamt lässt der Unfallschein keinen anderen
Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer eine seit dem Unfall vom 24. Februar
2017.
bis mindestens Ende 2017 dauernde durchgehende Arbeitsunfähigkeit zu 100 %
attestiert wird.
Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kündigung am 8. Mai
2017.
unfallbedingt arbeitsunfähig war, muss im vorliegenden Verfahren als erwiesen
gelten. Das Verwaltungsgericht kann den Wahrheitsgehalt des Unfallscheins und
der Unterschriften sowie die darauf anzunehmende Arbeitsunfähigkeit als solche nicht
abklären. Immerhin ist der Unfallschein von mehreren ärztlichen Personen zu
verschiedenen Zeitpunkten unterschrieben und abgestempelt worden und die
Arbeitsunfähigkeit durchgehend als hundertprozentig ausgewiesen. Dem kommt in
der Beweiswürdigung erhebliche Bedeutung zu, und auf die Glaubhaftigkeit der
Unterschriften des ersteren Arztes muss nicht mehr weiter eingegangen werden,
wie die Beschwerdeantwort insinuiert, um zudem auf recht vager Basis die
Echtheit dieser Unterschriften anzuzweifeln. Vielmehr wäre bei diesen massiven
Zweifeln seitens der Beschwerdegegnerin einzig angezeigt gewesen, ihrerseits
eine vertrauensärztliche Abklärung anzuordnen, um jene zu zerstreuen oder die
weitreichenden Vorwürfe auf eine geordnete Grundlage stellen zu können.
4.
Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig und muss
wiederholt werden, ansonsten dauert das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter (Hans-Peter
Egli, Der zeitliche Kündigungsschutz, ArbR 1998, S. 115 ff., 131; Rehbinder/Stöckli,
Art. 336c N. 6).
Soweit ersichtlich wurde dem Beschwerdeführer in der
Zwischenzeit weder neu gekündigt noch erfolgte eine Bestätigung der
ursprünglichen Kündigung, woraus für den Beschwerdeführer ausreichend klar
erkennbar gewesen wäre, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis
definitiv beenden wolle (vgl. Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2009, Zürich
2010, Nr. 16; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 10 Abs. 1).
Ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2017 nimmt zwar direkten
Bezug auf die Kündigungsverfügung vom 8. Mai 2017, spricht jedoch nicht
explizit erneut die Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen aus.
Selbst wenn dieses Schreiben noch als Kündigung zu betrachten wäre, würde sie
ebenfalls während der zum damaligen Zeitpunkt noch laufenden Sperrfrist von
180.
Tagen ausgesprochen worden sein. Die Stellungnahme in einem
Rechtsmittelverfahren stellt ebenfalls keine rechtsgenügende Kündigung dar
(BGr, 5. März 2009,1C_296/2008 und 1C_310/2008 [= JAR 2010 S. 219
ff.], E. 2.6). Das Arbeitsverhältnis dauert deshalb weiter.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids ist aufzuheben und festzustellen,
dass die Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2017 nichtig ist.
6.
In personalrechtlichen Streitigkeiten, die einen
Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aufweisen, sind den Parteien nach § 65a
Abs. 3 e contrario VRG die Gerichtskosten aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17
Abs. 2 VRG).
7.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt,
ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des
Bezirksrats E vom 26. April 2018 aufgehoben und festgestellt, dass die
Kündigung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2017 nichtig ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.- Zustellkosten,
Fr. 6'100.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich 7,7 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an
…