VB.2018.00333
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00333
24. Oktober 2018Deutsch18 min
(URT.2018.20270)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2018.00333
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die Schulkommission
der Berufsfachschule D,
Beschwerdegegner,
betreffend Auflösung des Anstellungsverhältnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1975) war ab dem 1. September 2003 als
Lehrbeauftragter für Weiterbildungen im Sprachfach E in einem mehrfach
verlängerten befristeten Anstellungsverhältnis an der Berufsfachschule D
tätig. Per 1. März 2013 wurde das Anstellungsverhältnis in ein solches
unbefristeter Art als Berufsschullehrperson für das Fach E umgewandelt
("Funktionswechsel"); gleichzeitig wurde der A zugesicherte Beschäftigungsgrad
von zuletzt 21,97 % auf 3,85 % (1/26 Lektionen/Woche) reduziert.
Im Rahmen einer auf Beginn
des Schuljahrs 2017/2018 vollzogenen Neuausrichtung der Berufsfachschule D
wurde das Angebot an Weiterbildungskursen in den Sprachfächern E, F und G
eingestellt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 hatte die Schulkommission
der Berufsfachschule D das Arbeitsverhältnis von A daher per Ende August 2017
"unverschuldet" aufgelöst.
Erwägungen
II.
Die
Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies den hiergegen erhobenen Rekurs von A mit Verfügung vom
25.
April 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I),
und nahm die Verfahrenskosten in Dispositiv-Ziff. II auf die Staatskasse.
III.
Am 30. Mai 2018 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei der Rekursentscheid
"infolge Nichtigkeit der Verfügung vom 7. Februar 2017 Kündigung
durch den Staat (unverschuldet) […] aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Bildungsdirektion zurückzuweisen", eventualiter festzustellen, dass die
Auflösung seines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich sei, und eine angemessene
Entschädigung festzulegen. Die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung
vom 13. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde und gab unter Hinweis auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids Verzicht auf weitere Ausführungen
bekannt; die Schulkommission der Berufsfachschule D reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Bildungsdirektion über Anordnungen der Schulkommission einer kantonalen
Berufsfachschule etwa betreffend die Entlassung einer Lehrperson mit
unbefristeter Anstellung zuständig (§ 41 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e
contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS
175.
] sowie §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 6 lit. g sowie 47 Abs. 1
lit. a des [kantonalen] Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31] in
Verbindung mit § 38 Abs. 4 des Gesetzes
über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom
6.
Juni 2005 [LS 172.1] und § 58 Abs. 1 sowie Anhang 1
lit. F Ziff. 1 und 3 der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
[LS 172.11]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer macht im Hauptpunkt die Nichtigkeit der Kündigung geltend und
verlangt sinngemäss, im Umfang seines bisherigen effektiven Arbeitspensums als Berufsschullehrperson
an der Berufsfachschule D weiterbeschäftigt zu werden. In solchen Fällen
gelten als Streitwert grundsätzlich die Bruttobesoldungsansprüche bis zum
Zeitpunkt der Hängigkeit des Verfahrens beim Verwaltungsgericht zuzüglich der
Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember
2015, VB.2015.00105, E. 1.2 mit Hinweis). Das Beschwerdeverfahren wurde
Ende Mai 2018 anhängig gemacht. Damals hätte das Anstellungsverhältnis des
Beschwerdeführers wegen der zu beachtenden Kündigungsfrist von sechs Monaten
nicht mehr auf das Ende des Frühjahrssemester 2018 am 14. Juli 2018
aufgelöst werden können, sondern erst auf jenes des am 20. August 2018
beginnenden und am 2. Februar 2019 aufhörenden Herbstsemesters 2018/2019
(§ 7 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai
1999.
[MBVVO, LS 413.112] sowie § 14 Abs. 3 EG BBG in Verbindung
mit § 17 Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom
27.
September 1998 [PG, LS 177.10]; vgl. zur Anwendbarkeit des
Personalgesetzes und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen unten 4.1). Der
Beschwerdeführer war zuletzt auf Lohnstufe 8 der Lohnklasse 20
platziert, was einen vollen Jahreslohn von Fr. 120'499.- bis Ende 2017
bzw. Fr. 121'102.- ab Anfang 2018 ergibt (Anhang B der Mittelschul-
und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [MBVO, LS 413.111;
vgl. für die bis Ende 2017 geltende Fassung OS 67, 15 f.]). Unter
Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads des
Beschwerdeführers während der letzten vier Jahre von 35,49 % ergibt dies
einen Streitwert von rund Fr. 61'000.-.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer
rügt zunächst, die Ausgangsverfügung vom 7. Februar 2017 sei nichtig, weil
darin "[u]nter dem Titel Begründung […] nach längeren Ausführungen […] im
Sinne einer Schlussfolgerung" festgehalten stehe, dass die Schulkommission
an ihrer Sitzung vom 3. Februar 2017 den Beschluss zu seiner vorzeitigen
Entlassung altershalber gefasst habe, obschon ein solcher Beendigungsgrund in
Anbetracht seines Alters "offensichtlich" nicht in Betracht gekommen
sei.
2.2
Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung bloss ausnahmsweise
nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel haben dabei nur in seltenen Ausnahmefällen die
Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein
ausserordentlich schwerwiegender Mangel (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 273
E. 3.1, 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Formulierung in der
Ausgangsverfügung aber beruht – was diesem von allem Anfang an bewusst gewesen
sein muss – offensichtlich auf einem redaktionellen Versehen, weshalb kein
besonders schwerer Mangel vorliegt, welcher es rechtfertigte, der Kündigung
jegliche Rechtswirkung abzusprechen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass der Beschluss zur Auflösung seines
Anstellungsverhältnisses bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs
festgestanden habe und ihm dieses "nur pro forma gewährt" worden sei,
weshalb die Kündigung mit einem formellen Mangel behaftet sei.
3.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) gilt auch im
öffentlichen Personalrecht uneingeschränkt. Im Rahmen der Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der
gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der
betroffenen Person zu einer Entscheidung gelangen. Der Anspruch ist verletzt,
wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht (BGr, 15. Oktober 2014,8C_340/2014, E. 5.2 [in
BGE 140 I 320 nicht publizierte Erwägung]).
3.3
Vorliegend
fand am 21. Januar 2017 eine Informationsveranstaltung zur geplanten
Neuausrichtung der Berufsfachschule D und den anstehenden Veränderungen im
Angebot der Schule statt; gleichentags wurden mit allen betroffenen
Lehrpersonen individuelle Gespräche geführt. Aus dem Protokoll des
entsprechenden Gesprächs mit dem Beschwerdeführer geht dabei hervor, dass
diesem mitgeteilt wurde, dass "[f]ür seine aktuelle Anstellung […]
voraussichtlich die Kündigung ausgesprochen" werde; gleichzeitig wurde ihm
– nachdem er sich bereits mündlich zur Verkleinerung des Angebots und der ins
Auge gefassten Kündigung hatte äussern können – Gelegenheit zur Stellungnahme
bis 31. Januar 2017 eingeräumt. Erst nach Ablauf dieser zehntägigen Frist
wurde das Anstellungsverhältnis aufgelöst, wobei die Schulkommission der
Berufsfachschule D die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der
Ausgangsverfügung vom 7. Februar 2017 ausdrücklich zur Kenntnis nahm, die
vom Beschwerdeführer verlangte Weiterbeschäftigung jedoch als unmöglich
erachtete.
Hinweise darauf, dass sich die Schulkommission im Zeitpunkt
der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits definitiv und unwiderruflich für
die Entlassung des Beschwerdeführers entschieden und diesem das rechtliche
Gehör bloss pro forma gewährt hätte, liegen nicht vor. Wohl dürfte – wie bei
Reorganisationen üblich – die Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers als Lehrer
des Fachs E damals längst beschlossen gewesen sein; darüber, ob ihm eine
zumutbare Stelle angeboten werden könne, bestand aber offensichtlich noch
Ungewissheit, hatte sich die Berufsfachschule D doch erst am späten Abend
(22.20 Uhr) des 19. Januar 2017 per E-Mail an andere kantonale
Berufsfachschulen bzw. Weiterbildungsinstitutionen gewandt, um sich bei diesen
zu erkundigen, ob sie für das kommende Schuljahr 2017/2018 noch Leitende für
die Sprachfächer G, E und F suchten. Ob die Schulkommission der
Berufsfachschule D hinsichtlich der im Kündigungszeitpunkt bestehenden
(zumutbaren) Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu Recht zu einer anderen
Einschätzung gelangte als der Beschwerdeführer, ist sodann nicht eine Frage des
rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Begründetheit der Kündigung (hierzu
sogleich 4.3).
3.4
Unter
diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zu prüfen bleibt,
ob die streitgegenständliche Kündigung materiell rechtmässig war.
4.
4.1
Für
Lehrkräfte an kantonalen Berufsfachschulen gelten die Bestimmungen des
kantonalen Personalgesetzes, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen
(§ 1 Abs. 2 PG; ferner § 14 Abs. 3 EG BBG). Nach § 18
Abs. 2 PG darf die Kündigung durch den
Staat nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund
voraus. Ist dies nicht der Fall und erfolgt durch die
Anstellungsinstanz keine Wiedereinstellung, so kommt der entlassenen Person ein
Anspruch auf eine Entschädigung zu, die sich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts (OR, SR 220) über die missbräuchliche Kündigung bemisst
(vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 PG).
4.2
Ein
sachlich zureichender Kündigungsgrund besteht nach § 16 Abs. 1
lit. b der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) namentlich, wenn die
von der arbeitnehmenden Person bekleidete Stelle aus organisatorischen oder
wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird und eine andere zumutbare Stelle nicht
angeboten werden kann oder abgelehnt wird.
Letztere Voraussetzung ist Ausfluss des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Die
arbeitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt für die meisten
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen schwerwiegenden Eingriff
dar. Während reine Sparmassnahmen häufig nur durch Kündigung oder
anderweitige Auflösung von Arbeitsverhältnissen umgesetzt werden können, liegt
dieser Zusammenhang bei Reorganisationen bzw. Umstrukturierungen nicht ohne
Weiteres auf der Hand, insbesondere, wenn mit der Umstrukturierung keine
Abbauabsichten verbunden sind. Gerade bei betrieblichen Massnahmen dieser Art,
welche keinen quantitativen Beschäftigungsabbau zur Folge haben, ist daher unter
dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, ob
sie die Auflösung von Arbeitsverhältnissen erfordern oder bisherigen
Angestellten nicht etwa eine Aufgabe im veränderten Rahmen übertragen werden
kann, für die sie sich eignen (vgl. auch § 16b
Abs. 2 VVO). Die reorganisierende
Verwaltungseinheit darf bei ihrem Entscheid die Erfordernisse des Betriebs und
das Interesse an einer raschen und reibungslosen Umstrukturierung in den
Vordergrund stellen. Arbeitnehmenden muss mithin keine Stelle angeboten werden,
deren Anforderungen sie allenfalls knapp oder erst nach erheblichen Weiterbildungsanstrengungen
erfüllen. Muss eine Auswahl darüber getroffen werden, welche Arbeitnehmenden
weiter beschäftigt und welche entlassen werden, hat die Anstellungsbehörde
diese Selektion nach sachlichen und diskriminierungsfreien Kriterien
vorzunehmen (zum Ganzen Urs Steimen, Kündigungen aus
wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen Stellenaufhebung durch
öffentliche Arbeitgeber, ZBl 105/2004, S. 644 ff., 652–658).
Dass im Einzelfall keine zumutbare alternative Beschäftigung
angeboten werden konnte bzw. eine solche abgelehnt wurde, hat das kündigende
Gemeinwesen darzutun, wobei die Anforderungen an den Nachweis der
Erforderlichkeit einer Kündigung aus organisatorischen und wirtschaftlichen
Gründen generell hoch sind (vgl. VGr, 20. September
2017, VB.2017.00280, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.3
Die
Schulkommission der Berufsfachschule D begründet die Aufhebung des
Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers damit, dass diesem infolge
Einstellung des Kursangebots für das Fach E ab dem Herbstsemester 2017/2018
keine Lektionen für das Fach E mehr hätten zugeteilt werden können; Abklärungen
bei anderen Schulen hätten sodann ergeben, dass zurzeit auch andernorts keine
freien Mandate für Unterricht im Fach E bestünden. Aus diesem Grund sei es
nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer eine andere zumutbare Stelle
anzubieten, weshalb das Arbeitsverhältnis habe aufgelöst werden müssen.
Ausser Frage steht dabei,
dass die Stelle als Berufsschullehrer für das Fach E bei der Berufsfachschule D
mit deren Restrukturierung bzw. Reorganisation aufgehoben wurde; dort werden
seit August 2017 im Bereich Weiterbildungen lediglich noch Kurse in den
Sprachen H und "Deutsch für Fremdsprachige" angeboten. Den insofern
übereinstimmenden Angaben der Parteien zufolge hatte der Beschwerdeführer
allerdings seit dem Herbstsemester 2013/2014 an der Berufsfachschule D
nicht nur Unterricht im Fach E erteilt, sondern – ohne dass diesbezüglich eine
neue Anstellungsverfügung erlassen bzw. die bestehende angepasst worden wäre –
auch im Fach Deutsch als Zweitsprache. Vor diesem Hintergrund wies der
Beschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen sowie mündlichen Gehörsgewährung
denn auch explizit darauf hin, "eine Weiterbeschäftigung – eventuell mit
reduziertem Pensum – sehr wohl und insbesondere auch deshalb für möglich"
zu halten, weil er "bekanntlich ja auch das Fach Deutsch unterrichte"
und dies "auch gerne weiterhin" täte.
Statt vor Erlass der
Kündigungsverfügung abzuklären, ob der Beschwerdeführer seinem Wunsch
entsprechend an der Berufsfachschule D weiterbeschäftigt werden könne,
vertrösteten ihn die Verantwortlichen der Berufsfachschule indes betreffend den
Entscheid über eine Anstellung als Deutschlehrer auf das kommende
Frühjahrssemester 2017, da bislang vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt noch
"nicht überprüft worden sei, ob er die diesbezüglichen
Anstellungsbedingungen erfülle", und diese Prüfung vorab zu erfolgen habe.
Kurz nach Erlass der Ausgangsverfügung wurde der Beschwerdeführer auf Beginn
des Schuljahrs 2017/2018 unbefristet als Berufsschullehrperson für Deutsch als
Zweitsprache mit einem Beschäftigungsgrad von 3,85 % (neu) angestellt.
4.4
Im
Kündigungszeitpunkt bestand demnach Ungewissheit darüber, ob die Reorganisation
bzw. Restrukturierung der Berufsfachschule D die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer tatsächlich erfordere oder ob
diesem allenfalls eine andere zumutbare Stelle innerhalb der Berufsfachschule
angeboten werden könne.
Dabei mag damals aus Sicht der Schulkommission der
Berufsfachschule D bzw. des Beschwerdegegners aufgrund der vorliegend
massgeblichen (langen) Kündigungsfrist ein gewisser Zeitdruck bestanden haben,
ungeachtet dieser Ungewissheit zur Kündigung zu schreiten, um das
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers noch auf das Ende des nahenden
Frühjahrssemester 2017 auflösen zu können; da bei einer Reorganisation die
Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber volle Kontrolle über den Restrukturierungsprozess
ausüben kann, stellt Zeitmangel jedoch grundsätzlich keinen Grund für eine
Kündigung anstelle eines Stellenangebots dar (Steimen, S. 656). Spätestens
im Dezember 2016 dürfte Beschwerdegegner und Schulkommission zudem bekannt
gewesen sein, dass an der Berufsfachschule D ab dem Schuljahr 2017/2018 keine
Weiterbildungskurse für das Sprachfach E (mehr) angeboten und stattdessen der
Deutsch- und der Unterricht im Sprachfach H ausgebaut würden, weshalb – die
angesichts der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Deutschlehrer
auf Mittel- und Berufsschulebene ohnehin längst überfällige – Überprüfung der
Erfüllung der Anstellungsbedingungen ohne Weiteres schon damals hätte
veranlasst werden können.
Das Vorliegen eines sachlich zureichenden Kündigungsgrunds im
Sinn von § 16 Abs. 1 lit. b VVO ist deshalb zu verneinen und
hierfür eine Entschädigung festzusetzen.
5.
5.1
Nach
Art. 336a Abs. 2 OR wird die
Entschädigung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt, darf
aber den Betrag nicht übersteigen, welcher dem Lohn der arbeitnehmenden Person
für sechs Monate entspricht (vgl. zur Höhe der Entschädigung und dem
diesbezüglichen Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,
Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336a N. 3 f.).
Diese Bestimmung dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe
vergleichbares Rechtsinstitut eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).
Im Rahmen der Festsetzung der Entschädigungshöhe sind sowohl
die pönale Komponente als auch die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung
zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Strafmoment sind die Schwere der
Verfehlung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sowie ihre bzw. seine
wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwere des Eingriffs in die
Persönlichkeit der angestellten Person zu berücksichtigen. Das Verschulden
bemisst sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung, allfälligem
Mitverschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, dem Vorgehen bei der
Kündigung und der Art des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die
Wiedergutmachungsfunktion sind sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen der
Kündigung für die arbeitnehmende Person zu berücksichtigen, namentlich deren
Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die Schwierigkeiten einer
Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem
Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VGr, 22. August
2018, VB.2018.00330, E. 3.4).
5.2
Wie
aufgezeigt, wurde das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers Anfang
Februar 2017 nach über 13 Dienstjahren aus organisatorischen Gründen
aufgelöst, obschon ungeklärt war, ob ihm eine anderweitige zumutbare Stelle
angeboten werden könne. Dabei fällt besonders ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Kündigungszeitpunkt bereits seit Jahren
(ohne entsprechende Anpassung der Anstellungsverfügung) auch Deutschunterricht an
der Berufsfachschule D erteilt hatte und es gerade in diesem Bereich auf
Beginn des Schuljahrs 2017/2018 an der Berufsfachschule D noch Vakanzen gab,
was allen Beteiligten bekannt war. Das Verschulden des Beschwerdegegners
wiegt daher grundsätzlich nicht mehr leicht.
Zu berücksichtigen ist
freilich, dass der Beschwerdeführer bald nach seiner Entlassung ein neues
(unbefristetes) Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdegegner einging und –
dessen unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge – auf Beginn des Schuljahrs
2017/2018 eine Stelle bei der Berufsfachschule D als Berufsschullehrer für das
Fach Deutsch als Zweitsprache mit einem formell gleichen Pensum von 3,85 %
antrat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, wich das ihm als
Berufsschullehrperson für das Sprachfach E erteilte und vom Beschwerdegegner
entlöhnte Pensum jedoch während der gesamten Anstellungsdauer erheblich von dem
mit Verfügung vom 29. Januar 2013 (Funktionswechsel) zugesicherten Beschäftigungsgrad
von 3,85 % ab. So betrug sein tatsächlicher Beschäftigungsgrad im
Frühjahrssemester 2013 30,54 %, im Herbstsemester 2013 43,65 %, im
Frühjahrssemester 2014 40,69 %, im Herbstsemester 2014 31 %, im
Frühjahrssemester 2015 34,34 %, im Herbstsemester 2015 30,65 %, im
Frühjahrssemester 2016 33,56 % und im Herbstsemester 2016 39,52 %. Die Berufsfachschule D scheint mithin der Ansicht gewesen
zu sein, dem Beschwerdeführer nur das verfügte Mindestpensum garantieren zu
müssen und ansonsten frei zu sein, ein darüber liegendes Pensum formlos und
ohne Einhaltung von Kündigungsfristen wieder zu ändern. Dem lässt sich nicht folgen
(so bereits VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00107, E. 5.3 [nicht auf
www.vgrzh.ch], auch zum Folgenden). Weder das Personalgesetz noch die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung lassen Raum für eine solche Ausgestaltung des
Anstellungsverhältnisses. Im Gegenteil diente ein solches Vorgehen der Umgehung
von Kündigungsschutzvorschriften; auch wirkte es sich dahingehend aus, dass ein
an sich von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu tragendes
unternehmerisches Risiko (Ungewissheit hinsichtlich der Anzahl Kursteilnehmer
oder des Zustandekommens einzelner Kurse) faktisch auf die Arbeitnehmerin bzw.
den Arbeitnehmer überwälzt würde, was per se problematisch erscheint (vgl. hierzu
das Minderheitsvotum in VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00257; ferner auch
BGr, 10. Mai 2004,2P.262/2003, E. 7.3). Dies bedeutet nicht, dass
Berufsfachschulen wie die Berufsfachschule D auf Schwankungen bei der
Nachfrage für Kursangebote nicht reagieren dürften. Dazu dienen aber in erster
Linie die Anstellungsverhältnisse von Lehrbeauftragten, die gemäss § 3
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 MBVO befristet
anzustellen sind. Sodann kann die Schulleitung nach § 18 MBVVO unbefristet
angestellten Lehrpersonen mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils
Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Fachs zuteilen. Dafür
bedarf es aber einer entsprechenden Verfügung, aus der hervorgehen muss, für
wie lange das Pensum auf diese Weise erhöht wird. Dass dem Beschwerdeführer im
vorgenannten Sinn befristet Zusatzlektionen zugeteilt worden wären, ist indes
weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ist angesichts des Umstands, dass
weder für die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrperson im
Fach Deutsch als Zweitsprache noch für die aufgezeigten laufenden
Pensumsänderungen Verfügungen in den Akten liegen, anzunehmen, dass die Berufsfachschule D
fälschlicherweise generell davon ausging, das Anstellungsverhältnis lasse sich
ohne Verfügungen regeln. Jenes bzw. der Beschwerdegegner muss sich deshalb die
tatsächlichen Gegebenheiten, das heisst die faktisch höheren
Beschäftigungsgrade des Beschwerdeführers, entgegenhalten lassen, obwohl diese
nie verfügt worden sind.
Im Rahmen der Betrachtung
der wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Kündigung und der
in diesem Zusammenhang anzustellenden Gegenüberstellung des bisherigen
(aufgelösten) und des aktuellen Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers
ist daher nicht von einem ursprünglichen Beschäftigungsgrad als
Berufsschullehrperson für Fach E von 3,85 % auszugehen, sondern von
demjenigen (fixen) Pensum, welches in der Verfügung vom 29. Januar 2013
mutmasslich festgesetzt worden wäre, wäre diese rechtskonform erlassen worden.
In Betracht zu ziehen dafür ist der durchschnittliche tatsächliche (faktische)
Beschäftigungsgrad seit Erlass dieser Verfügung von 35,49 %.
5.3
Unter
Berücksichtigung dieses sowie der weiteren relevanten Umstände erscheint eine Entschädigung
von zwei Monatslöhnen angemessen. Massgebend ist grundsätzlich der zuletzt
bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch die regelmässig
ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind; vorliegend rechtfertigt es sich
allerdings auch hier auf den durchschnittlichen tatsächlichen
Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers der letzten vier Dienstjahre von 35,49 %
abzustellen (vgl. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336a N. 3,
wonach Schwankungen auszugleichen und unregelmässige Zahlungen zu
berücksichtigen sind). Auf dieser Entschädigung sind keine
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 20. April 2018,
VB.2018.00088, E. 7.5 mit Hinweisen).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids ist festzustellen,
dass die Kündigung vom 7. Februar 2017 materiell rechtswidrig war, und der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung in der Höhe zweier Monatslöhne zu
bezahlen.
Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
7.
Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn 1.2),
ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1
e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
zu 1/9 dem Beschwerdegegner und zu 8/9 dem – im Hauptantrag und damit –
überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. I. der Verfügung der Bildungsdirektion vom 25. April 2018 wird festgestellt, dass die Kündigung vom 7. Februar 2017 materiell
rechtswidrig war, und der
Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine
Entschädigung von zwei Monatslöhnen auszurichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden zu 1/9 dem
Beschwerdegegner und zum 8/9 dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5.
Mitteilung an …