Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00333

24. Oktober 2018Deutsch18 min

(URT.2018.20270)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1975) war ab dem 1. September 2003 als

Lehrbeauftragter für Weiterbildungen im Sprachfach E in einem mehrfach

verlängerten befristeten Anstellungsverhältnis an der Berufsfachschule D

tätig. Per 1. März 2013 wurde das Anstellungsverhältnis in ein solches

unbefristeter Art als Berufsschullehrperson für das Fach E umgewandelt

("Funktionswechsel"); gleichzeitig wurde der A zugesicherte Beschäftigungsgrad

von zuletzt 21,97 % auf 3,85 % (1/26 Lektionen/Woche) reduziert.

Im Rahmen einer auf Beginn

des Schuljahrs 2017/2018 vollzogenen Neuausrichtung der Berufsfachschule D

wurde das Angebot an Weiterbildungskursen in den Sprachfächern E, F und G

eingestellt. Mit Verfügung vom 7. Februar 2017 hatte die Schulkommission

der Berufsfachschule D das Arbeitsverhältnis von A daher per Ende August 2017

"unverschuldet" aufgelöst.

Erwägungen

II.

Die

Bildungsdirektion des Kantons Zürich wies den hiergegen erhobenen Rekurs von A mit Verfügung vom

25.

April 2018 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I),

und nahm die Verfahrenskosten in Dispositiv-Ziff. II auf die Staatskasse.

III.

Am 30. Mai 2018 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei der Rekursentscheid

"infolge Nichtigkeit der Verfügung vom 7. Februar 2017 Kündigung

durch den Staat (unverschuldet) […] aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Bildungsdirektion zurückzuweisen", eventualiter festzustellen, dass die

Auflösung seines Arbeitsverhältnisses missbräuchlich sei, und eine angemessene

Entschädigung festzulegen. Die Bildungsdirektion beantragte mit Vernehmlassung

vom 13. Juni 2018 die Abweisung der Beschwerde und gab unter Hinweis auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids Verzicht auf weitere Ausführungen

bekannt; die Schulkommission der Berufsfachschule D reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Bildungsdirektion über Anordnungen der Schulkommission einer kantonalen

Berufsfachschule etwa betreffend die Entlassung einer Lehrperson mit

unbefristeter Anstellung zuständig (§ 41 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie §§ 42–44 e

contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS

175.

] sowie §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 6 lit. g sowie 47 Abs. 1

lit. a des [kantonalen] Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Berufsbildung vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31] in

Verbindung mit § 38 Abs. 4 des Gesetzes

über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom

6.

Juni 2005 [LS 172.1] und § 58 Abs. 1 sowie Anhang 1

lit. F Ziff. 1 und 3 der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007

[LS 172.11]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer macht im Hauptpunkt die Nichtigkeit der Kündigung geltend und

verlangt sinngemäss, im Umfang seines bisherigen effektiven Arbeitspensums als Berufsschullehrperson

an der Berufsfachschule D weiterbeschäftigt zu werden. In solchen Fällen

gelten als Streitwert grundsätzlich die Bruttobesoldungsansprüche bis zum

Zeitpunkt der Hängigkeit des Verfahrens beim Verwaltungsgericht zuzüglich der

Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember

2015, VB.2015.00105, E. 1.2 mit Hinweis). Das Beschwerdeverfahren wurde

Ende Mai 2018 anhängig gemacht. Damals hätte das Anstellungsverhältnis des

Beschwerdeführers wegen der zu beachtenden Kündigungsfrist von sechs Monaten

nicht mehr auf das Ende des Frühjahrssemester 2018 am 14. Juli 2018

aufgelöst werden können, sondern erst auf jenes des am 20. August 2018

beginnenden und am 2. Februar 2019 aufhörenden Herbstsemesters 2018/2019

(§ 7 der Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung vom 26. Mai

1999.

[MBVVO, LS 413.112] sowie § 14 Abs. 3 EG BBG in Verbindung

mit § 17 Abs. 1 lit. d des Personalgesetzes vom

27.

September 1998 [PG, LS 177.10]; vgl. zur Anwendbarkeit des

Personalgesetzes und der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen unten 4.1). Der

Beschwerdeführer war zuletzt auf Lohnstufe 8 der Lohnklasse 20

platziert, was einen vollen Jahreslohn von Fr. 120'499.- bis Ende 2017

bzw. Fr. 121'102.- ab Anfang 2018 ergibt (Anhang B der Mittelschul-

und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [MBVO, LS 413.111;

vgl. für die bis Ende 2017 geltende Fassung OS 67, 15 f.]). Unter

Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads des

Beschwerdeführers während der letzten vier Jahre von 35,49 % ergibt dies

einen Streitwert von rund Fr. 61'000.-.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer

rügt zunächst, die Ausgangsverfügung vom 7. Februar 2017 sei nichtig, weil

darin "[u]nter dem Titel Begründung […] nach längeren Ausführungen […] im

Sinne einer Schlussfolgerung" festgehalten stehe, dass die Schulkommission

an ihrer Sitzung vom 3. Februar 2017 den Beschluss zu seiner vorzeitigen

Entlassung altershalber gefasst habe, obschon ein solcher Beendigungsgrund in

Anbetracht seines Alters "offensichtlich" nicht in Betracht gekommen

sei.

2.2

Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung bloss ausnahmsweise

nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die

Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet

wird. Inhaltliche Mängel haben dabei nur in seltenen Ausnahmefällen die

Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein

ausserordentlich schwerwiegender Mangel (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 273

E. 3.1, 132 II 21 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die vom Beschwerdeführer beanstandete Formulierung in der

Ausgangsverfügung aber beruht – was diesem von allem Anfang an bewusst gewesen

sein muss – offensichtlich auf einem redaktionellen Versehen, weshalb kein

besonders schwerer Mangel vorliegt, welcher es rechtfertigte, der Kündigung

jegliche Rechtswirkung abzusprechen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass der Beschluss zur Auflösung seines

Anstellungsverhältnisses bereits vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs

festgestanden habe und ihm dieses "nur pro forma gewährt" worden sei,

weshalb die Kündigung mit einem formellen Mangel behaftet sei.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) gilt auch im

öffentlichen Personalrecht uneingeschränkt. Im Rahmen der Kündigung eines

Arbeitsverhältnisses darf die zuständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der

gesamten entscheidrelevanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der

betroffenen Person zu einer Entscheidung gelangen. Der Anspruch ist verletzt,

wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch feststeht (BGr, 15. Oktober 2014,8C_340/2014, E. 5.2 [in

BGE 140 I 320 nicht publizierte Erwägung]).

3.3

Vorliegend

fand am 21. Januar 2017 eine Informationsveranstaltung zur geplanten

Neuausrichtung der Berufsfachschule D und den anstehenden Veränderungen im

Angebot der Schule statt; gleichentags wurden mit allen betroffenen

Lehrpersonen individuelle Gespräche geführt. Aus dem Protokoll des

entsprechenden Gesprächs mit dem Beschwerdeführer geht dabei hervor, dass

diesem mitgeteilt wurde, dass "[f]ür seine aktuelle Anstellung […]

voraussichtlich die Kündigung ausgesprochen" werde; gleichzeitig wurde ihm

– nachdem er sich bereits mündlich zur Verkleinerung des Angebots und der ins

Auge gefassten Kündigung hatte äussern können – Gelegenheit zur Stellungnahme

bis 31. Januar 2017 eingeräumt. Erst nach Ablauf dieser zehntägigen Frist

wurde das Anstellungsverhältnis aufgelöst, wobei die Schulkommission der

Berufsfachschule D die Entgegnungen des Beschwerdeführers in der

Ausgangsverfügung vom 7. Februar 2017 ausdrücklich zur Kenntnis nahm, die

vom Beschwerdeführer verlangte Weiterbeschäftigung jedoch als unmöglich

erachtete.

Hinweise darauf, dass sich die Schulkommission im Zeitpunkt

der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits definitiv und unwiderruflich für

die Entlassung des Beschwerdeführers entschieden und diesem das rechtliche

Gehör bloss pro forma gewährt hätte, liegen nicht vor. Wohl dürfte – wie bei

Reorganisationen üblich – die Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers als Lehrer

des Fachs E damals längst beschlossen gewesen sein; darüber, ob ihm eine

zumutbare Stelle angeboten werden könne, bestand aber offensichtlich noch

Ungewissheit, hatte sich die Berufsfachschule D doch erst am späten Abend

(22.20 Uhr) des 19. Januar 2017 per E-Mail an andere kantonale

Berufsfachschulen bzw. Weiterbildungsinstitutionen gewandt, um sich bei diesen

zu erkundigen, ob sie für das kommende Schuljahr 2017/2018 noch Leitende für

die Sprachfächer G, E und F suchten. Ob die Schulkommission der

Berufsfachschule D hinsichtlich der im Kündigungszeitpunkt bestehenden

(zumutbaren) Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu Recht zu einer anderen

Einschätzung gelangte als der Beschwerdeführer, ist sodann nicht eine Frage des

rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Begründetheit der Kündigung (hierzu

sogleich 4.3).

3.4

Unter

diesen Umständen kann nicht angenommen werden, der Anspruch des

Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zu prüfen bleibt,

ob die streitgegenständliche Kündigung materiell rechtmässig war.

4.

4.1

Für

Lehrkräfte an kantonalen Berufsfachschulen gelten die Bestimmungen des

kantonalen Personalgesetzes, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen

(§ 1 Abs. 2 PG; ferner § 14 Abs. 3 EG BBG). Nach § 18

Abs. 2 PG darf die Kündigung durch den

Staat nicht missbräuchlich sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund

voraus. Ist dies nicht der Fall und erfolgt durch die

Anstellungsinstanz keine Wiedereinstellung, so kommt der entlassenen Person ein

Anspruch auf eine Entschädigung zu, die sich nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts (OR, SR 220) über die missbräuchliche Kündigung bemisst

(vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 PG).

4.2

Ein

sachlich zureichender Kündigungsgrund besteht nach § 16 Abs. 1

lit. b der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) namentlich, wenn die

von der arbeitnehmenden Person bekleidete Stelle aus organisatorischen oder

wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird und eine andere zumutbare Stelle nicht

angeboten werden kann oder abgelehnt wird.

Letztere Voraussetzung ist Ausfluss des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes

der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns. Die

arbeitgeberseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellt für die meisten

betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen schwerwiegenden Eingriff

dar. Während reine Sparmassnahmen häufig nur durch Kündigung oder

anderweitige Auflösung von Arbeitsverhältnissen umgesetzt werden können, liegt

dieser Zusammenhang bei Reorganisationen bzw. Umstrukturierungen nicht ohne

Weiteres auf der Hand, insbesondere, wenn mit der Umstrukturierung keine

Abbauabsichten verbunden sind. Gerade bei betrieblichen Massnahmen dieser Art,

welche keinen quantitativen Beschäftigungsabbau zur Folge haben, ist daher unter

dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, ob

sie die Auflösung von Arbeitsverhältnissen erfordern oder bisherigen

Angestellten nicht etwa eine Aufgabe im veränderten Rahmen übertragen werden

kann, für die sie sich eignen (vgl. auch § 16b

Abs. 2 VVO). Die reorganisierende

Verwaltungseinheit darf bei ihrem Entscheid die Erfordernisse des Betriebs und

das Interesse an einer raschen und reibungslosen Umstrukturierung in den

Vordergrund stellen. Arbeitnehmenden muss mithin keine Stelle angeboten werden,

deren Anforderungen sie allenfalls knapp oder erst nach erheblichen Weiterbildungsanstrengungen

erfüllen. Muss eine Auswahl darüber getroffen werden, welche Arbeitnehmenden

weiter beschäftigt und welche entlassen werden, hat die Anstellungsbehörde

diese Selektion nach sachlichen und diskriminierungsfreien Kriterien

vorzunehmen (zum Ganzen Urs Steimen, Kündigungen aus

wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen Stellenaufhebung durch

öffentliche Arbeitgeber, ZBl 105/2004, S. 644 ff., 652–658).

Dass im Einzelfall keine zumutbare alternative Beschäftigung

angeboten werden konnte bzw. eine solche abgelehnt wurde, hat das kündigende

Gemeinwesen darzutun, wobei die Anforderungen an den Nachweis der

Erforderlichkeit einer Kündigung aus organisatorischen und wirtschaftlichen

Gründen generell hoch sind (vgl. VGr, 20. September

2017, VB.2017.00280, E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3

Die

Schulkommission der Berufsfachschule D begründet die Aufhebung des

Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers damit, dass diesem infolge

Einstellung des Kursangebots für das Fach E ab dem Herbstsemester 2017/2018

keine Lektionen für das Fach E mehr hätten zugeteilt werden können; Abklärungen

bei anderen Schulen hätten sodann ergeben, dass zurzeit auch andernorts keine

freien Mandate für Unterricht im Fach E bestünden. Aus diesem Grund sei es

nicht möglich gewesen, dem Beschwerdeführer eine andere zumutbare Stelle

anzubieten, weshalb das Arbeitsverhältnis habe aufgelöst werden müssen.

Ausser Frage steht dabei,

dass die Stelle als Berufsschullehrer für das Fach E bei der Berufsfachschule D

mit deren Restrukturierung bzw. Reorganisation aufgehoben wurde; dort werden

seit August 2017 im Bereich Weiterbildungen lediglich noch Kurse in den

Sprachen H und "Deutsch für Fremdsprachige" angeboten. Den insofern

übereinstimmenden Angaben der Parteien zufolge hatte der Beschwerdeführer

allerdings seit dem Herbstsemester 2013/2014 an der Berufsfachschule D

nicht nur Unterricht im Fach E erteilt, sondern – ohne dass diesbezüglich eine

neue Anstellungsverfügung erlassen bzw. die bestehende angepasst worden wäre –

auch im Fach Deutsch als Zweitsprache. Vor diesem Hintergrund wies der

Beschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen sowie mündlichen Gehörsgewährung

denn auch explizit darauf hin, "eine Weiterbeschäftigung – eventuell mit

reduziertem Pensum – sehr wohl und insbesondere auch deshalb für möglich"

zu halten, weil er "bekanntlich ja auch das Fach Deutsch unterrichte"

und dies "auch gerne weiterhin" täte.

Statt vor Erlass der

Kündigungsverfügung abzuklären, ob der Beschwerdeführer seinem Wunsch

entsprechend an der Berufsfachschule D weiterbeschäftigt werden könne,

vertrösteten ihn die Verantwortlichen der Berufsfachschule indes betreffend den

Entscheid über eine Anstellung als Deutschlehrer auf das kommende

Frühjahrssemester 2017, da bislang vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt noch

"nicht überprüft worden sei, ob er die diesbezüglichen

Anstellungsbedingungen erfülle", und diese Prüfung vorab zu erfolgen habe.

Kurz nach Erlass der Ausgangsverfügung wurde der Beschwerdeführer auf Beginn

des Schuljahrs 2017/2018 unbefristet als Berufsschullehrperson für Deutsch als

Zweitsprache mit einem Beschäftigungsgrad von 3,85 % (neu) angestellt.

4.4

Im

Kündigungszeitpunkt bestand demnach Ungewissheit darüber, ob die Reorganisation

bzw. Restrukturierung der Berufsfachschule D die Auflösung des

Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer tatsächlich erfordere oder ob

diesem allenfalls eine andere zumutbare Stelle innerhalb der Berufsfachschule

angeboten werden könne.

Dabei mag damals aus Sicht der Schulkommission der

Berufsfachschule D bzw. des Beschwerdegegners aufgrund der vorliegend

massgeblichen (langen) Kündigungsfrist ein gewisser Zeitdruck bestanden haben,

ungeachtet dieser Ungewissheit zur Kündigung zu schreiten, um das

Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers noch auf das Ende des nahenden

Frühjahrssemester 2017 auflösen zu können; da bei einer Reorganisation die

Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber volle Kontrolle über den Restrukturierungsprozess

ausüben kann, stellt Zeitmangel jedoch grundsätzlich keinen Grund für eine

Kündigung anstelle eines Stellenangebots dar (Steimen, S. 656). Spätestens

im Dezember 2016 dürfte Beschwerdegegner und Schulkommission zudem bekannt

gewesen sein, dass an der Berufsfachschule D ab dem Schuljahr 2017/2018 keine

Weiterbildungskurse für das Sprachfach E (mehr) angeboten und stattdessen der

Deutsch- und der Unterricht im Sprachfach H ausgebaut würden, weshalb – die

angesichts der langjährigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Deutschlehrer

auf Mittel- und Berufsschulebene ohnehin längst überfällige – Überprüfung der

Erfüllung der Anstellungsbedingungen ohne Weiteres schon damals hätte

veranlasst werden können.

Das Vorliegen eines sachlich zureichenden Kündigungsgrunds im

Sinn von § 16 Abs. 1 lit. b VVO ist deshalb zu verneinen und

hierfür eine Entschädigung festzusetzen.

5.

5.1

Nach

Art. 336a Abs. 2 OR wird die

Entschädigung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt, darf

aber den Betrag nicht übersteigen, welcher dem Lohn der arbeitnehmenden Person

für sechs Monate entspricht (vgl. zur Höhe der Entschädigung und dem

diesbezüglichen Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph,

Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336a N. 3 f.).

Diese Bestimmung dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe

vergleichbares Rechtsinstitut eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).

Im Rahmen der Festsetzung der Entschädigungshöhe sind sowohl

die pönale Komponente als auch die Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung

zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Strafmoment sind die Schwere der

Verfehlung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sowie ihre bzw. seine

wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwere des Eingriffs in die

Persönlichkeit der angestellten Person zu berücksichtigen. Das Verschulden

bemisst sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung, allfälligem

Mitverschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, dem Vorgehen bei der

Kündigung und der Art des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die

Wiedergutmachungsfunktion sind sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen der

Kündigung für die arbeitnehmende Person zu berücksichtigen, namentlich deren

Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die Schwierigkeiten einer

Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die konjunkturelle Lage auf dem

Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VGr, 22. August

2018, VB.2018.00330, E. 3.4).

5.2

Wie

aufgezeigt, wurde das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers Anfang

Februar 2017 nach über 13 Dienstjahren aus organisatorischen Gründen

aufgelöst, obschon ungeklärt war, ob ihm eine anderweitige zumutbare Stelle

angeboten werden könne. Dabei fällt besonders ins

Gewicht, dass der Beschwerdeführer im Kündigungszeitpunkt bereits seit Jahren

(ohne entsprechende Anpassung der Anstellungsverfügung) auch Deutschunterricht an

der Berufsfachschule D erteilt hatte und es gerade in diesem Bereich auf

Beginn des Schuljahrs 2017/2018 an der Berufsfachschule D noch Vakanzen gab,

was allen Beteiligten bekannt war. Das Verschulden des Beschwerdegegners

wiegt daher grundsätzlich nicht mehr leicht.

Zu berücksichtigen ist

freilich, dass der Beschwerdeführer bald nach seiner Entlassung ein neues

(unbefristetes) Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdegegner einging und –

dessen unwidersprochen gebliebenen Angaben zufolge – auf Beginn des Schuljahrs

2017/2018 eine Stelle bei der Berufsfachschule D als Berufsschullehrer für das

Fach Deutsch als Zweitsprache mit einem formell gleichen Pensum von 3,85 %

antrat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, wich das ihm als

Berufsschullehrperson für das Sprachfach E erteilte und vom Beschwerdegegner

entlöhnte Pensum jedoch während der gesamten Anstellungsdauer erheblich von dem

mit Verfügung vom 29. Januar 2013 (Funktionswechsel) zugesicherten Beschäftigungsgrad

von 3,85 % ab. So betrug sein tatsächlicher Beschäftigungsgrad im

Frühjahrssemester 2013 30,54 %, im Herbstsemester 2013 43,65 %, im

Frühjahrssemester 2014 40,69 %, im Herbstsemester 2014 31 %, im

Frühjahrssemester 2015 34,34 %, im Herbstsemester 2015 30,65 %, im

Frühjahrssemester 2016 33,56 % und im Herbstsemester 2016 39,52 %. Die Berufsfachschule D scheint mithin der Ansicht gewesen

zu sein, dem Beschwerdeführer nur das verfügte Mindestpensum garantieren zu

müssen und ansonsten frei zu sein, ein darüber liegendes Pensum formlos und

ohne Einhaltung von Kündigungsfristen wieder zu ändern. Dem lässt sich nicht folgen

(so bereits VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00107, E. 5.3 [nicht auf

www.vgrzh.ch], auch zum Folgenden). Weder das Personalgesetz noch die Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung lassen Raum für eine solche Ausgestaltung des

Anstellungsverhältnisses. Im Gegenteil diente ein solches Vorgehen der Umgehung

von Kündigungsschutzvorschriften; auch wirkte es sich dahingehend aus, dass ein

an sich von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zu tragendes

unternehmerisches Risiko (Ungewissheit hinsichtlich der Anzahl Kursteilnehmer

oder des Zustandekommens einzelner Kurse) faktisch auf die Arbeitnehmerin bzw.

den Arbeitnehmer überwälzt würde, was per se problematisch erscheint (vgl. hierzu

das Minderheitsvotum in VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00257; ferner auch

BGr, 10. Mai 2004,2P.262/2003, E. 7.3). Dies bedeutet nicht, dass

Berufsfachschulen wie die Berufsfachschule D auf Schwankungen bei der

Nachfrage für Kursangebote nicht reagieren dürften. Dazu dienen aber in erster

Linie die Anstellungsverhältnisse von Lehrbeauftragten, die gemäss § 3

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 MBVO befristet

anzustellen sind. Sodann kann die Schulleitung nach § 18 MBVVO unbefristet

angestellten Lehrpersonen mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils

Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Fachs zuteilen. Dafür

bedarf es aber einer entsprechenden Verfügung, aus der hervorgehen muss, für

wie lange das Pensum auf diese Weise erhöht wird. Dass dem Beschwerdeführer im

vorgenannten Sinn befristet Zusatzlektionen zugeteilt worden wären, ist indes

weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr ist angesichts des Umstands, dass

weder für die langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lehrperson im

Fach Deutsch als Zweitsprache noch für die aufgezeigten laufenden

Pensumsänderungen Verfügungen in den Akten liegen, anzunehmen, dass die Berufsfachschule D

fälschlicherweise generell davon ausging, das Anstellungsverhältnis lasse sich

ohne Verfügungen regeln. Jenes bzw. der Beschwerdegegner muss sich deshalb die

tatsächlichen Gegebenheiten, das heisst die faktisch höheren

Beschäftigungsgrade des Beschwerdeführers, entgegenhalten lassen, obwohl diese

nie verfügt worden sind.

Im Rahmen der Betrachtung

der wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Kündigung und der

in diesem Zusammenhang anzustellenden Gegenüberstellung des bisherigen

(aufgelösten) und des aktuellen Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers

ist daher nicht von einem ursprünglichen Beschäftigungsgrad als

Berufsschullehrperson für Fach E von 3,85 % auszugehen, sondern von

demjenigen (fixen) Pensum, welches in der Verfügung vom 29. Januar 2013

mutmasslich festgesetzt worden wäre, wäre diese rechtskonform erlassen worden.

In Betracht zu ziehen dafür ist der durchschnittliche tatsächliche (faktische)

Beschäftigungsgrad seit Erlass dieser Verfügung von 35,49 %.

5.3

Unter

Berücksichtigung dieses sowie der weiteren relevanten Umstände erscheint eine Entschädigung

von zwei Monatslöhnen angemessen. Massgebend ist grundsätzlich der zuletzt

bezogene Bruttomonatslohn, zu dem anteilsmässig auch die regelmässig

ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen sind; vorliegend rechtfertigt es sich

allerdings auch hier auf den durchschnittlichen tatsächlichen

Beschäftigungsgrad des Beschwerdeführers der letzten vier Dienstjahre von 35,49 %

abzustellen (vgl. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336a N. 3,

wonach Schwankungen auszugleichen und unregelmässige Zahlungen zu

berücksichtigen sind). Auf dieser Entschädigung sind keine

Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten (VGr, 20. April 2018,

VB.2018.00088, E. 7.5 mit Hinweisen).

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids ist festzustellen,

dass die Kündigung vom 7. Februar 2017 materiell rechtswidrig war, und der Beschwerdegegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung in der Höhe zweier Monatslöhne zu

bezahlen.

Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

7.

Da der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn 1.2),

ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1

e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

zu 1/9 dem Beschwerdegegner und zu 8/9 dem – im Hauptantrag und damit –

überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. I. der Verfügung der Bildungsdirektion vom 25. April 2018 wird festgestellt, dass die Kündigung vom 7. Februar 2017 materiell

rechtswidrig war, und der

Beschwerdegegner verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine

Entschädigung von zwei Monatslöhnen auszurichten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 4'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zu 1/9 dem

Beschwerdegegner und zum 8/9 dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an …