VB.2018.00338
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00338
11. Juli 2018Deutsch11 min
(URT.2018.20019)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2018.00338
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Juli 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 1 vertreten durch Nr. 2, dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der aus dem Kosovo stammende B lebt seit rund 25 Jahren
in der Schweiz und ist hier eingebürgert worden. Seine 1952 geborene Mutter A
verblieb in ihrem Heimatland Kosovo und ist nicht erwerbstätig.
Bereits am 17. Mai 2004 ersuchte B ein erstes Mal um
eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter A, welche am 29. Juni
2004 vom Migrationsamt abgewiesen wurde. Am 10. Mai 2017 ersuchte er
sinngemäss erneut um eine Zulassung seiner Mutter A zu einem Aufenthalt als
Rentnerin im Sinn von Art. 28 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG). Das Gesuch wurde am 5. Juli 2017 vom Migrationsamt abgewiesen.
Erwägungen
II.
Den hiergegen von B und A erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 30. April 2018 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2018 liessen B und A
(nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei das Migrationsamt
anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 28 AuG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können
Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen
werden, wenn sie ein von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes
Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz
besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28
AuG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im
pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96
AuG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6,
VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die
Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2
lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
[EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).
2.2
Die
Beschwerdeführerin ist 66 Jahre alt und überschreitet damit das vom
Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte
Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder
im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw.
nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender
Erwägungen mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz sowie
fehlender finanzieller Mittel ausser Betracht.
2.3
2.3.1
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere
frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten
in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AuG und
dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht
bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein
wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf.
Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller
oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen
zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder
direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar
2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;
VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für
Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG]
vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 26. Januar 2018], Ziff. 5.3
[www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll
der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu
erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August
2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen
auch die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom
24.
Oktober 2007 [VIntA]). Vor dem Hintergrund der zunehmenden
Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke
und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie
Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3
AuG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).
Dies widerspiegelt sich auch im
Wortlaut von Art. 28 lit. b AuG, wo besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz
verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über
verwandtschaftliche Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung
zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die
Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AuG
und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AuG nicht etwa ein
vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl.
BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).
2.3.2
Die Beschwerdeführenden leiten eine persönliche Beziehung der
Beschwerdeführerin aus deren regelmässigen und längeren Ferien- und
Besuchsaufenthalten bei hier lebenden Verwandten und Bekannten ab. Namentlich
werden enge Beziehungen zum Beschwerdeführer und dessen Familie, einer hier
lebenden Schwester sowie einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau
geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden besteht jedoch
keine Veranlassung, die weitgehend auf hier lebende Verwandte und Landsleute
beschränkten persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin als ausreichend zu
betrachten. Vielmehr sind nach dem Wortlaut von Art. 28 AuG, dem
Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte
der Regelung darüber hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz
erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin auch
ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds
ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht nachgewiesen und
erscheinen bereits aufgrund der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich aus
den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin die hiesige
Landessprache beherrscht. Die Beschwerdeführerin wäre damit im Fall eines
Nachzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung
isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten und Bekannten. Dies
würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als
Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.
Damit fällt eine Zulassung der
Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher
Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.
2.4
2.4.1
Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss
Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen,
welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum
Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006
(ELG) berechtigen würden. Die
finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans
Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als
vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche
Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,
können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem
Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von
Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B.
Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel
haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen
durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310, E. 4
und 9.3.3; Weisungen AuG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das
Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von
finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen
Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint.
Die blosse Möglichkeit eines
Bewilligungswiderrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung bei
sozialhilfeabhängigen Personen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e in
Verbindung mit Art. 33 AuG) macht das Erfordernis hinreichender
finanzieller Mittel bis zum Lebensende sodann nicht entbehrlich. So sollen die
Anforderungen von Art. 28 lit. c AuG und Art. 25 Abs. 4
VZAE es gerade vermeiden, dass Rentnerinnen und Rentner nach jahrelangem
Aufenthalt in der Schweiz im fortgeschrittenen Alter weggewiesen werden müssen,
weil ihre finanziellen Mittel aufgebraucht sind oder weitere
Unterstützungszahlungen von Verwandten ausbleiben. Sodann ist bei älteren
Personen ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit oft
unverhältnismässig, weshalb eine Wegweisung trotz Sozialhilfeabhängigkeit
oftmals ausgeschlossen ist. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender
finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und
Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden,
das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all
den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt.
2.4.2
Da die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – weder über ein namhaftes
Vermögen noch über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte verfügt und bei einer
Zulassung nach Art. 28 AuG auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte,
wäre sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle
Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser alimentiert seine Mutter
eigenen Angaben zufolge bereits seit rund 20 Jahren mit jährlich rund Fr. 7'000.-
(bzw. Fr. 6'000.- gemäss einem undatierten Schreiben an das
Migrationsamt), hat zur Sicherstellung der Lebenshaltungskosten seiner Mutter
eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben und ist bereit, hierfür
jährlich eine Bankgarantie über den Betrag von Fr. 38'000.-
abzuschliessen.
Hiermit ist aber nicht sichergestellt, dass die
Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel
verfügt. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, befindet
sich der Sohn (und dessen Familie) nicht in derart günstigen finanziellen
Verhältnissen, dass er im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung seiner
Mutter verpflichtet wäre. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch
bei Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe
limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende
Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit
erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Die vom Beschwerdeführer
angebotene Bankgarantie wäre zeitlich jeweils auf die Dauer von einem Jahr
limitiert und stellt damit keine hinreichende Sicherheit für eine finanzielle
Alimentierung der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende dar. Ohnehin
erscheint zweifelhaft, ob die in Aussicht gestellte Bankgarantie auch die mit
zunehmendem Alter durchschnittlich zu erwartenden Pflege- und Betreuungskosten
decken würde. Zudem wäre die Mutter bei einer Zulassung als Rentnerin
vollständig von ihrem Sohn abhängig, was der bereits dargelegten Zielsetzung
widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden. Dass eine
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin auch einen Widerrufsgrund nach
Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründen könnte, macht aus
dargelegten Gründen das Erfordernis ausreichender finanzieller Mittel bis zum
Lebensende nicht entbehrlich.
Damit verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über die
zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem Lebensende erforderlichen
Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin ebenfalls entgegensteht.
2.5
Es sind
keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin der
Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich kann sie sich mangels
eines geltend gemachten und ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf
Achtung des Familienlebens berufen (vgl. BGr, 9. Februar 2016,2C_133/2016,
E. 2.3) oder einen nachträglichen Familiennachzug in aufsteigender Linie
aus wichtigen familiären Grund (vgl. die im Zusammenhang mit dem
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 stehende Regelung in Art. 42
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AuG) geltend
machen. Auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG sind nicht erfüllt, wobei hierfür auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Die Vorinstanz hat
eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen
Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) eingehend berücksichtigt. Eine
rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich.
Damit scheitert eine Zulassung der Beschwerdeführerin als
Rentnerin an den fehlenden besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz und
den notwendigen Mitteln zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen
Aufenthalts. Da die Sache spruchreif erscheint und weitere
Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die Beschwerde somit sowohl im
Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …