Lexipedia

Entscheid

VB.2018.00338

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00338

11. Juli 2018Deutsch11 min

(URT.2018.20019)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der aus dem Kosovo stammende B lebt seit rund 25 Jahren

in der Schweiz und ist hier eingebürgert worden. Seine 1952 geborene Mutter A

verblieb in ihrem Heimatland Kosovo und ist nicht erwerbstätig.

Bereits am 17. Mai 2004 ersuchte B ein erstes Mal um

eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für seine Mutter A, welche am 29. Juni

2004 vom Migrationsamt abgewiesen wurde. Am 10. Mai 2017 ersuchte er

sinngemäss erneut um eine Zulassung seiner Mutter A zu einem Aufenthalt als

Rentnerin im Sinn von Art. 28 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005 (AuG). Das Gesuch wurde am 5. Juli 2017 vom Migrationsamt abgewiesen.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von B und A erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 30. April 2018 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Juni 2018 liessen B und A

(nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei das Migrationsamt

anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie

zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die

Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 28 AuG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können

Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen

werden, wenn sie ein von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes

Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz

besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28

AuG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch

auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im

pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96

AuG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6,

VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die

Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2

lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

[EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen

Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).

2.2

Die

Beschwerdeführerin ist 66 Jahre alt und überschreitet damit das vom

Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte

Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters weder

im Ausland noch in der Schweiz einer entgeltlichen Tätigkeit nachgeht bzw.

nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender

Erwägungen mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz sowie

fehlender finanzieller Mittel ausser Betracht.

2.3

2.3.1

Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AuG in

Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere

frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder

Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten

in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AuG und

dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht

bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein

wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf.

Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller

oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen

zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder

direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar

2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;

VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für

Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG]

vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 26. Januar 2018], Ziff. 5.3

[www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll

der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu

erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August

2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen

auch die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom

24.

Oktober 2007 [VIntA]). Vor dem Hintergrund der zunehmenden

Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke

und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie

Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3

AuG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

Dies widerspiegelt sich auch im

Wortlaut von Art. 28 lit. b AuG, wo besondere persönliche

Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz

verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über

verwandtschaftliche Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung

zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die

Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AuG

und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AuG nicht etwa ein

vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl.

BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).

2.3.2

Die Beschwerdeführenden leiten eine persönliche Beziehung der

Beschwerdeführerin aus deren regelmässigen und längeren Ferien- und

Besuchsaufenthalten bei hier lebenden Verwandten und Bekannten ab. Namentlich

werden enge Beziehungen zum Beschwerdeführer und dessen Familie, einer hier

lebenden Schwester sowie einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau

geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden besteht jedoch

keine Veranlassung, die weitgehend auf hier lebende Verwandte und Landsleute

beschränkten persönlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin als ausreichend zu

betrachten. Vielmehr sind nach dem Wortlaut von Art. 28 AuG, dem

Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte

der Regelung darüber hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz

erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin auch

ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds

ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht nachgewiesen und

erscheinen bereits aufgrund der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich aus

den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin die hiesige

Landessprache beherrscht. Die Beschwerdeführerin wäre damit im Fall eines

Nachzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung

isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten und Bekannten. Dies

würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als

Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche

Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.

Damit fällt eine Zulassung der

Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher

Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

2.4

2.4.1

Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss

Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen,

welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum

Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006

(ELG) berechtigen würden. Die

finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans

Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als

vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche

Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,

können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem

Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von

Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z.B.

Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel

haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen

durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310, E. 4

und 9.3.3; Weisungen AuG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das

Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von

finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen

Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint.

Die blosse Möglichkeit eines

Bewilligungswiderrufs oder einer Nichtverlängerung der Bewilligung bei

sozialhilfeabhängigen Personen (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e in

Verbindung mit Art. 33 AuG) macht das Erfordernis hinreichender

finanzieller Mittel bis zum Lebensende sodann nicht entbehrlich. So sollen die

Anforderungen von Art. 28 lit. c AuG und Art. 25 Abs. 4

VZAE es gerade vermeiden, dass Rentnerinnen und Rentner nach jahrelangem

Aufenthalt in der Schweiz im fortgeschrittenen Alter weggewiesen werden müssen,

weil ihre finanziellen Mittel aufgebraucht sind oder weitere

Unterstützungszahlungen von Verwandten ausbleiben. Sodann ist bei älteren

Personen ein Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabhängigkeit oft

unverhältnismässig, weshalb eine Wegweisung trotz Sozialhilfeabhängigkeit

oftmals ausgeschlossen ist. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender

finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und

Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden,

das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all

den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt.

2.4.2

Da die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – weder über ein namhaftes

Vermögen noch über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte verfügt und bei einer

Zulassung nach Art. 28 AuG auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte,

wäre sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle

Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser alimentiert seine Mutter

eigenen Angaben zufolge bereits seit rund 20 Jahren mit jährlich rund Fr. 7'000.-

(bzw. Fr. 6'000.- gemäss einem undatierten Schreiben an das

Migrationsamt), hat zur Sicherstellung der Lebenshaltungskosten seiner Mutter

eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgegeben und ist bereit, hierfür

jährlich eine Bankgarantie über den Betrag von Fr. 38'000.-

abzuschliessen.

Hiermit ist aber nicht sichergestellt, dass die

Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel

verfügt. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, befindet

sich der Sohn (und dessen Familie) nicht in derart günstigen finanziellen

Verhältnissen, dass er im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328

Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung seiner

Mutter verpflichtet wäre. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch

bei Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe

limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende

Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit

erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Die vom Beschwerdeführer

angebotene Bankgarantie wäre zeitlich jeweils auf die Dauer von einem Jahr

limitiert und stellt damit keine hinreichende Sicherheit für eine finanzielle

Alimentierung der Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende dar. Ohnehin

erscheint zweifelhaft, ob die in Aussicht gestellte Bankgarantie auch die mit

zunehmendem Alter durchschnittlich zu erwartenden Pflege- und Betreuungskosten

decken würde. Zudem wäre die Mutter bei einer Zulassung als Rentnerin

vollständig von ihrem Sohn abhängig, was der bereits dargelegten Zielsetzung

widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden. Dass eine

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin auch einen Widerrufsgrund nach

Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründen könnte, macht aus

dargelegten Gründen das Erfordernis ausreichender finanzieller Mittel bis zum

Lebensende nicht entbehrlich.

Damit verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über die

zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem Lebensende erforderlichen

Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin ebenfalls entgegensteht.

2.5

Es sind

keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin der

Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich kann sie sich mangels

eines geltend gemachten und ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses nicht auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf

Achtung des Familienlebens berufen (vgl. BGr, 9. Februar 2016,2C_133/2016,

E. 2.3) oder einen nachträglichen Familiennachzug in aufsteigender Linie

aus wichtigen familiären Grund (vgl. die im Zusammenhang mit dem

Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 stehende Regelung in Art. 42

Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 47 Abs. 4 AuG) geltend

machen. Auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG sind nicht erfüllt, wobei hierfür auf die

zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Die Vorinstanz hat

eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen

Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) eingehend berücksichtigt. Eine

rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich.

Damit scheitert eine Zulassung der Beschwerdeführerin als

Rentnerin an den fehlenden besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz und

den notwendigen Mitteln zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen

Aufenthalts. Da die Sache spruchreif erscheint und weitere

Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die Beschwerde somit sowohl im

Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2

in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich

des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …