VB.2018.00339
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00339
30. August 2018Deutsch18 min
(URT.2018.20128)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00339
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. August 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A (geboren 1968) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 12. Februar 2010 wegen Mordes und mehrfachen Vergehens gegen
das Waffengesetz etc. mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (abzüglich 706
Tage erstandenen Freiheitsentzugs) bestraft. Die dagegen von A erhobene
Beschwerde am Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde mit Beschluss vom 6. Juni
2011 abgewiesen.
A befindet sich in der JVA B. Zwei Drittel der Strafe
waren am 7. März 2018 erstanden. Das effektive Strafende fällt auf den 7. März
2023.
B. Nach
persönlicher Anhörung von A am 15. Februar 2018 wies das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Straf- und
Massnahmenvollzug 3 (fortan: JUV), die bedingte Entlassung von A aus dem
Strafvollzug auf den Zweidrittelstermin hin mit gleichentags ergangener
Verfügung ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 26. März
2018.
an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung
der Verfügung des JUV vom 15. Februar 2018 sowie die Gewährung der
bedingten Entlassung.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wies die Direktion der
Justiz und des Innern den Rekurs ab. Sie gewährte A die unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
III.
Dagegen erhob A am 3. Juni 2018 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern vom 2. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei ihm die bedingte
Entlassung zu gewähren. Eventualiter sei zur Frage der Gemeingefahr eine Stellungnahme
der Fachkommission im Sinn vom Art. 75a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) einzuholen. Es seien ihm schliesslich die
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 7. Juni
2018.
die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung ihrer
Verfügung vom 2. Mai 2018. Das JUV schloss am 19. Juni 2018 auf
Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung und Verzicht auf weitere Ausführungen.
Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 23. Juli
2018.
die Abweisung der Beschwerde im Haupt- und Eventualantrag.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Vollzugsakten wurden beigezogen.
Der Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die
einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG).
2.
2.1
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2
StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer
die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen
werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den
Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose
über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen,
welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters
während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,
seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016,6B_664/2016,
E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer
Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der
Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des
Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder
zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV
193.
E. 5b/bb).
2.3
Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose
allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug
betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen
Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner
günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –
bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3; BGr, 12. Juli
2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86
N. 7). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für
künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Cornelia Koller, Art. 86 N. 4).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdegegner 1 sei zum zutreffenden
Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer (noch) nicht bedingt entlassen
werden könne. Was der Beschwerdeführer vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen.
Sein sehr gutes Vollzugsverhalten sei zu seinen Gunsten zu werten, könne aber
mit Blick auf die massgebliche Legalprognose nicht allein ausschlaggebend sein.
Negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer die ihm nach Art. 75
Abs. 4 StGB gesetzlich zukommenden Pflicht, bei den
Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken,
konsequent verweigert habe. Trotz langer Vollzugsdauer müsse daher insoweit von
einer unveränderten Ausgangslage und entsprechend von einem moderat bis
deutlichen Rückfallrisiko für schwere Gewalttaten ausgegangen werden, wie dies
im aktuellen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D beschrieben
werde. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass sich das Risiko der Begehung einer
entsprechenden Gewaltstraftat bei ähnlicher Risikosituation bzw. auch in einer
neuen Partnerschaft realisieren könnte. Schliesslich sei auch die
Waffenaffinität des Beschwerdeführers zu beachten. Auch ein moderates
Rückfallrisiko sei nicht zu vernachlässigen. An dieser belasteten Prognose
vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei und
durch den bisherigen langen Strafvollzug eine Abschreckung erfahren habe, zumal
ein eigentliches Problembewusstsein bei ihm nicht vorhanden zu sein scheine.
Die bisherige Vollzugszeit habe er, der bereits vor der Verhaftung nicht mehr
arbeitete und über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, auch nicht genutzt,
um allfällige Weiterbildungen/Kurse zu besuchen. Die legalprognostisch
ungünstigen Aspekte würden zusammengefasst überwiegen.
3.2
Dagegen
wandte der Beschwerdeführer ein, das Rückfallrisiko sei im Gutachten von
Dr. D als moderat bis deutlich bezeichnet worden. Die Terminologie für die
Risikoeinschätzung der Rückfallgefahr sei fehlerhaft und zu ungenau. Moderat
heisse mässig und deutlich heisse ausgeprägt. Es müsse in diesem Fall zu seinen
Gunsten angenommen werden, die Rückfallgefahr sei mässig. Der Erstgutachter
Dr. med. E, welcher nach der "alten Methode" vorgegangen
sei, habe von einer günstigen bzw. sogar sehr günstigen Legalprognose
gesprochen. Wegen der Ungenauigkeit könne das ansonsten sorgfältige Gutachten
von Dr. D nicht akzeptiert werden. Die individuelle Gefährlichkeitsanalyse
sei überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten gemacht worden,
wovon Rechtsprechung und Literatur abrieten. Aus rechtsstaatlichen Gründen sei
nicht akzeptabel, wenn sich Dr. D für die individuelle Risikobeurteilung
die Nomenklatur von FOTRES (forensisch operationalisiertes
Therapie-Risiko-Evaluationssystem) übernehme. Die von Dr. D
diagnostizierte Verbitterungsstörung verunmögliche es ihm, auf Angebote zur
Tataufarbeitung, wie z. B.
sozialarbeiterische Gespräche, einzugehen. Unter dem Gesichtspunkt der
Differentialprognose sei deshalb festzustellen, dass sich keine Besserung im
Strafvollzug ergeben werde. Hingegen könnte eine bedingte Entlassung und die
Rückkehr zu seiner Familie ins Land F durchaus als eine Massnahme für die
Behandlung der Verbitterungsstörung aufgefasst werden.
3.3
Die
Oberstaatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe
überzeugend dargelegt, dass und weshalb die Legalprognose des Beschwerdeführers
nach wie vor belastet sei und dass im Fall eines Rückfalls hochwertige
Rechtsgüter betroffen wären. Die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen
aktiv mitzuwirken, könne negativ gewürdigt werden. Eine Einschätzung, wie im
Gutachten von Dr. D vorgenommen, sei durchaus üblich, zumal die
forensische Psychiatrie keine exakte Wissenschaft sei. Die Vorinstanz habe
richtigerweise daraufhin gewiesen, dass sogar ein geringfügiges Rückfallsrisiko
bei den betroffenen hochwertigen Rechtsgütern wie Leib und Leben nicht in Kauf
zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer setze sich mit diesen Argumenten nicht
auseinander. Sodann sei er nicht zu hören mit seinem Vorbringen, die Legalprognose
im Gutachten von Dr. D beruhe vor allem und entscheidend auf
formalisierten Prognoseinstrumenten. Eine zusätzliche differenzierte
Einzelfallanalyse habe Dr. D in ihrem Gutachten vorgenommen. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, die Verbitterungsstörung würde es ihm
verunmöglichen, auf Angebote zur Tataufarbeitung einzugehen, stünde im
Widerspruch zum Gutachten von Dr. D, welche empfohlen habe, im
Strafvollzug eine störungsspezifische Behandlung durchzuführen und somit auch
die belastenden biografischen Ereignisse aufzuarbeiten. Aus der vagen
Möglichkeit, eine frühzeitige Entlassung könnte als Massnahme zur Behandlung
aufgefasst werden, könne nicht darauf geschlossen werden, eine bedingte
Entlassung würde nachhaltig besser zur Resozialisierung beitragen als der
weitere Strafvollzug.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die
zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist.
Sodann steht sein Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer
bedingten Entlassung nicht entgegen. Dem Vollzugsbericht vom 14. November
2017.
ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der Gesamtwürdigung ein
sehr gutes Vollzugsverhalten mit positiver Rückmeldung aus seinem
Arbeitsbereich attestiert werden könne. Die letzte Disziplinierungsverfügung
datierte vom 31. März 2015. Der Entscheid über die bedingte Entlassung
hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im
Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Die Begründung
des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz wägt die für die Legalprognose zu
würdigenden Umstände des Beschwerdeführers umfassend ab, weshalb darauf zu
verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG). Im Folgenden ist spezifisch auf die Rügen des Beschwerdeführers
einzugehen und die wesentlichen Punkte für den Entscheid festzuhalten.
4.2
Das erste
– im Strafverfahren erstellte – Gutachten über den Beschwerdeführer von
Dr. E datierend vom 20. Januar 2009 diagnostizierte ein auf Alkohol
bezogenes Abhängigkeitssyndrom, abstinent unter beschützenden Bedingungen sowie
eine Persönlichkeitsänderung in einer schwer belastenden Lebenssituation.
4.3
Die
Vorinstanz und der Beschwerdegegner stützten sich zu Beurteilung der Legalprognose
– unter anderem – auf das aktenbasierte Gutachten von Dr. D vom 24. März
2017.
Das Gutachten diagnostiziert dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine
posttraumatische Verbitterungsstörung sowie eine schwere Alkoholkonsumstörung
und eine Alkoholintoxikation, wobei er aktuell unter beschützten Bedingungen
alkoholabstinent sei. Die Verbitterungsstörung bestehe jedoch gemäss Aktenlage
auch aktuell fort.
4.4
Das
Bundesgericht hielt fest, Prognosemethoden wie FOTRES sollen dem Gutachter im
Sinn einer Beurteilungshilfe dazu dienen, möglichst umfassende und damit auch
treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen.
Prognoseinstrumente seien für die Praxis von grosser Bedeutung. Jedes
Instrument, so auch FOTRES, könne jedoch nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten
eines Untersuchers zu entwickeln, zu fördern und in die Form eines
transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen. Es sei aber
nicht in der Lage, die persönliche Beurteilungskompetenz des Untersuchers zu
ersetzen. Somit hänge die Qualität der Risikoeinschätzung auch bei der
Anwendung von Prognoseinstrumenten letztlich in erster Linie von der Erfahrung
und Kompetenz des Sachverständigen ab (BGr, 9. April 2008,6B_772/2007,
E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
4.5
Dr. D als
Sachverständige zog – wie dies praxisüblich ist – ebenfalls Prognoseinstrumente
zur Erstellung ihres Gutachtens hinzu. Sie hat jedoch ebenso eine
differenzierte individuelle Risikoeinschätzung vorgenommen. Ein reines
Abstellen auf ein Prognoseinstrument ist nicht ersichtlich. Dr. D führt im
Gutachten aus, sie habe sich zunächst aktuarisch im aktuellen Fall auf das VRAG
(Violence Risk Appraisal Guide) beschränkt, welches Aussagen zur Rückfallgefahr
bei Gewaltdelikten ermöglicht, wobei jedoch dessen Anwendung nur im Sinn einer
ersten Einschätzung empfohlen werde. In einen zweiten Schritt sei eine
individuelle prognostische Einschätzung unter Einbezug von klinischen
Instrumenten erfolgt, wobei sie einen PCL-R-Score (Psychopathy Checkliste nach
Robert Hare) durchgeführt und eine ausführliche Einschätzung mittels FOTRES
vorgenommen habe. Daraus resultierte das als moderat bis deutlich bezeichnete
Rückfallrisiko.
Der Beschwerdeführer bemängelt die dafür verwendete
Nomenklatur (moderat bis deutlich) als nicht akzeptabel und ungenau. Hierzu ist
jedoch zunächst festzuhalten, dass wie oben gezeigt, nicht allein darauf
abgestellt wurde und dass es im Rahmen der Anwendung solcher Instrumente
durchaus üblich ist, eine Einschätzung vorzunehmen, welche durch Begriffe eingegrenzt
werden muss. In Kombination mit der individuellen Beurteilung kann deshalb
nicht von einer ungenauen oder nicht akzeptablen Risikobeurteilung gesprochen
werden. Dass eine prognostizierte Spannweite durch zwei Begriffe zu begrenzen
ist, lässt sich nicht vermeiden. Der Beschwerdeführer kann somit mit dem
Verweis auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.3) nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist anzumerken, dass es sich um ein
aktenbasiertes Gutachten handelt, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkung hierzu
verweigerte.
Selbst wenn man vom besten Fall in der bezeichneten
Spannweite des Rückfallrisikos ausginge, ist bei den vorliegend betroffenen
Rechtsgütern Leib und Leben im Fall eines Rückfalls des Beschwerdeführers auch
ein "lediglich" als moderat bezeichnetes Rückfallrisiko nicht
akzeptabel und eben nicht in Kauf zu nehmen. Anders zu entscheiden hiesse, die
potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. hierzu
BGr, 31. März 2014,6B_842/2013, E. 3 und BGr, 22. Februar 2016,
6B_1188/2015, E. 1.2.3). Die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen deshalb nichts an der festgestellten Legalprognose
zu ändern. Somit ist die Auffassung der Vorinstanz zu stützen, dass hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben im Fall eines Rückfalls des Beschwerdeführers
gefährdet wären und deshalb auch ein moderates Rückfallrisiko nicht hinzunehmen
ist.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann deshalb
das Gutachten von Dr. D als Grundlage für den Entscheid über die bedingte
Entlassung akzeptiert werden. Schliesslich berücksichtigte Dr. D auch den
aktuellen Zeitpunkt und die Entwicklungen im Lauf des Strafvollzugs.
4.6
Negativ
fällt weiter ins Gewicht die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers
mit den begangenen Straftaten und seine Weigerung, aktiv an
Sozialisierungsbemühungen mitzuwirken. Wie bereits die Vorinstanz festhielt,
ändert an dieser Mitwirkungspflicht nichts, dass das Gericht keine eigentliche
Therapie angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer hat auch weniger weitgehende
Unterstützungsangebote abgelehnt. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei
Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken
(Art. 75 Abs. 4 StGB), was im Strafvollzug mithin keine Privatangelegenheit,
sondern eine Pflicht des Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr, 31. März
2014,6B_842/2013, E. 3 letzter Abschnitt). Auch ein tadelloses
Vollzugsverhalten kann davon nicht entbinden, da einzig eine objektiv
nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung
rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (vgl.
BGr. 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.6).
Es ist keine Auseinandersetzung mit seinen als schwierig
zu bezeichnenden Persönlichkeitsmerkmalen ersichtlich. Damit, dass der
Beschwerdeführer dies auf seine Verbitterungsstörung schiebt, welche es ihm
verunmögliche teilzunehmen, kann er nicht überzeugen. Wie auch die
Beschwerdegegnerin 2 zutreffend festhält, hätte Dr. D ansonsten in ihrem
Gutachten keine Durchführung einer störungsspezifischen Behandlung der
Verbitterungsstörung empfohlen, wenn die Tataufarbeitung oder eine Verbesserung
des Problembewusstseins beim Beschwerdeführer nicht möglich wäre. Die
Vollzugsziele hat der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht erreicht.
Des Weiteren kann eine bedingte Entlassung auch nicht nur
darauf gestützt werden, dass sich wohl keine Besserung mehr im Strafvollzug
ergeben wird. Die Würdigung seiner Weigerung als negatives Prognoseelement ist
nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch BGr, 31. März 2014,6B_842/2013
E. 3 letzter Abschnitt).
4.7
Zu den
persönlichen Verhältnissen ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer
wuchs im Land F auf, zunächst bei den Grosseltern, da die Eltern in die Schweiz
emigriert waren. Nach erfolgloser Bewerbung als …, zumal er keinen Beruf
erlernt hatte, hielt der Beschwerdeführer sich ab 1993 dauerhaft in der Schweiz
auf. Hier lernte er seine spätere Ehefrau kennen und eröffnete, nachdem er im Gewerbe
angelernt worden war und bei verschiedenen Firmen gearbeitet hatte, 2003 sein
eigenes Geschäft. Die finanzielle Situation verschlechterte sich jedoch bald
darauf und der Beschwerdeführer bekam gesundheitliche Probleme. 2004 zog er
nach von seiner Ehefrau eingereichter Scheidung aus dem gemeinsamen Haus aus
und 2006 musste er seine Firma schliessen. 2007 ging er eine neue
Liebesbeziehung ein, welche jedoch nicht problemlos verlief und schliesslich
auch der massgeblichen Verurteilung zugrunde lag, zumal der Ehemann der Cousine
seiner Freundin das nachmalige Opfer war.
Nach seiner Entlassung möchte der Beschwerdeführer ins
Land F zurückkehren, sich dort reintegrieren und eventuell eine Ausbildung
machen. Er habe zudem schon Arbeitsangebote erhalten.
Es ist begrüssenswert, dass der Beschwerdeführer konkrete
Zukunftspläne und die Absicht äussert, wieder arbeiten zu wollen. Dennoch sind
diese Vorhaben vage und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
schon vor der Verhaftung nicht mehr im Arbeitsmarkt tätig war und auch die
Vollzugszeit nicht zu entsprechender Weiterbildung genutzt hat, in Bezug auf
ihre Realisierungschance eher fraglich.
Der Beschwerdeführer sähe in seiner Ausreise ins Land F
zudem eine als Massnahme der für die Behandlung von Verbitterungsstörungen
empfohlene sogenannte "Weisheitstherapie". Es kann jedoch vorliegend
aufgrund der belasteten Legalprognose nicht davon ausgegangen werden, dass mit
der Rückkehr in sein Heimatland eine plötzliche Kehrtwende und eine Veränderung
des Rückfallrisikos einträte. Zu berücksichtigen ist
sodann, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins Land F die Anordnung
von Weisungen und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein Widerruf der
bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer
vollstreckbar wäre (vgl. (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.7).
Insgesamt vermögen die zu erwartenden Lebensverhältnisse, obschon er dort über
Verwandtschaft verfügt und mit der Sprache und den sozialen und kulturellen
Gegebenheiten vertraut ist, die Legalprognose nicht entscheidend zugunsten des
Beschwerdeführers zu beeinflussen. Schliesslich ist das Bedürfnis der
Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz keineswegs an Ländergrenzen gebunden (BGr, 19. Mai
2015,6B_93/2015, E. 5.7 mit weiterem Hinweis).
4.8
Nach dem
Gesagten kann, wie bereits auch die Vorinstanz zutreffend festhielt,
offenbleiben, ob die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in Bezug auf die
Gemeingefahr verantwortbar wäre, weshalb auch im Beschwerdeverfahren keine
Stellungnahme der Fachkommission einzuholen ist (Art. 75a Abs. 1
StGB).
4.9
Zusammenfassend ist die Legalprognose des Beschwerdeführers
erheblich belastet, weshalb eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt
nicht gewährt werden kann. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Damit unterliegt
der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens zu auferlegen sind
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei
diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.2
Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren verlangt. Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3
Im
vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos
ist. Sodann ist das Rechtsmittelverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos
im beschriebenen Sinn zu bezeichnen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines
Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu
qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung
für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm in der Person
von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.4
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der
obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010.
(AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
5.5
Die in der
Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von sechs Stunden und 25 Minuten erweist
sich als gerechtfertigt. Barauslagen wurden keine geltend gemacht. Demnach ist
der Rechtsvertreter mit Fr. 1'411.65 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 108.70),
insgesamt Fr. 1'520.35, zu entschädigen.
5.6
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 1'130.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.
7.
Rechtsanwalt Cwird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'411.65 zuzüglich Fr. 108.70
(7,7 % Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 1'520.35, aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …