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Entscheid

VB.2018.00339

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00339

30. August 2018Deutsch18 min

(URT.2018.20128)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A.

A (geboren 1968) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 12. Februar 2010 wegen Mordes und mehrfachen Vergehens gegen

das Waffengesetz etc. mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (abzüglich 706

Tage erstandenen Freiheitsentzugs) bestraft. Die dagegen von A erhobene

Beschwerde am Kassationsgericht des Kantons Zürich wurde mit Beschluss vom 6. Juni

2011 abgewiesen.

A befindet sich in der JVA B. Zwei Drittel der Strafe

waren am 7. März 2018 erstanden. Das effektive Strafende fällt auf den 7. März

2023.

B. Nach

persönlicher Anhörung von A am 15. Februar 2018 wies das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Straf- und

Massnahmenvollzug 3 (fortan: JUV), die bedingte Entlassung von A aus dem

Strafvollzug auf den Zweidrittelstermin hin mit gleichentags ergangener

Verfügung ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 26. März

2018.

an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung

der Verfügung des JUV vom 15. Februar 2018 sowie die Gewährung der

bedingten Entlassung.

Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wies die Direktion der

Justiz und des Innern den Rekurs ab. Sie gewährte A die unentgeltliche

Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

III.

Dagegen erhob A am 3. Juni 2018 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und

des Innern vom 2. Mai 2018 sei aufzuheben und es sei ihm die bedingte

Entlassung zu gewähren. Eventualiter sei zur Frage der Gemeingefahr eine Stellungnahme

der Fachkommission im Sinn vom Art. 75a Abs. 1 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB) einzuholen. Es seien ihm schliesslich die

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

gewähren.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 7. Juni

2018.

die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung ihrer

Verfügung vom 2. Mai 2018. Das JUV schloss am 19. Juni 2018 auf

Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen

Verfügung und Verzicht auf weitere Ausführungen.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte am 23. Juli

2018.

die Abweisung der Beschwerde im Haupt- und Eventualantrag.

Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Der Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die

einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG).

2.

2.1

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen

(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,

ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören

und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2

StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde

mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann

(Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer

die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen

werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den

Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die

Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht

beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose

über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen,

welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters

während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten,

seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September 2016,6B_664/2016,

E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer

Differenzialpro­gnose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der

Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die

Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des

Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder

zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017,6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV

193.

E. 5b/bb).

2.3

Bei der

Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine

Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller

für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose

allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug

betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen

Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner

günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug –

bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.3; BGr, 12. Juli

2010,6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. A., Basel 2013, Art. 86

N. 7). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für

künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Cornelia Koller, Art. 86 N. 4).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdegegner 1 sei zum zutreffenden

Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer (noch) nicht bedingt entlassen

werden könne. Was der Beschwerdeführer vorbringe, vermöge nicht zu überzeugen.

Sein sehr gutes Vollzugsverhalten sei zu seinen Gunsten zu werten, könne aber

mit Blick auf die massgebliche Legalprognose nicht allein ausschlaggebend sein.

Negativ ins Gewicht falle, dass der Beschwerdeführer die ihm nach Art. 75

Abs. 4 StGB gesetzlich zukommenden Pflicht, bei den

Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken,

konsequent verweigert habe. Trotz langer Vollzugsdauer müsse daher insoweit von

einer unveränderten Ausgangslage und entsprechend von einem moderat bis

deutlichen Rückfallrisiko für schwere Gewalttaten ausgegangen werden, wie dies

im aktuellen psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D beschrieben

werde. Es sei ohne Weiteres denkbar, dass sich das Risiko der Begehung einer

entsprechenden Gewaltstraftat bei ähnlicher Risikosituation bzw. auch in einer

neuen Partnerschaft realisieren könnte. Schliesslich sei auch die

Waffenaffinität des Beschwerdeführers zu beachten. Auch ein moderates

Rückfallrisiko sei nicht zu vernachlässigen. An dieser belasteten Prognose

vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft sei und

durch den bisherigen langen Strafvollzug eine Abschreckung erfahren habe, zumal

ein eigentliches Problembewusstsein bei ihm nicht vorhanden zu sein scheine.

Die bisherige Vollzugszeit habe er, der bereits vor der Verhaftung nicht mehr

arbeitete und über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, auch nicht genutzt,

um allfällige Weiterbildungen/Kurse zu besuchen. Die legalprognostisch

ungünstigen Aspekte würden zusammengefasst überwiegen.

3.2

Dagegen

wandte der Beschwerdeführer ein, das Rückfallrisiko sei im Gutachten von

Dr. D als moderat bis deutlich bezeichnet worden. Die Terminologie für die

Risikoeinschätzung der Rückfallgefahr sei fehlerhaft und zu ungenau. Moderat

heisse mässig und deutlich heisse ausgeprägt. Es müsse in diesem Fall zu seinen

Gunsten angenommen werden, die Rückfallgefahr sei mässig. Der Erstgutachter

Dr. med. E, welcher nach der "alten Methode" vorgegangen

sei, habe von einer günstigen bzw. sogar sehr günstigen Legalprognose

gesprochen. Wegen der Ungenauigkeit könne das ansonsten sorgfältige Gutachten

von Dr. D nicht akzeptiert werden. Die individuelle Gefährlichkeitsanalyse

sei überwiegend anhand von formalisierten Prognoseinstrumenten gemacht worden,

wovon Rechtsprechung und Literatur abrieten. Aus rechtsstaatlichen Gründen sei

nicht akzeptabel, wenn sich Dr. D für die individuelle Risikobeurteilung

die Nomenklatur von FOTRES (forensisch operationalisiertes

Therapie-Risiko-Evaluationssystem) übernehme. Die von Dr. D

diagnostizierte Verbitterungsstörung verunmögliche es ihm, auf Angebote zur

Tataufarbeitung, wie z. B.

sozialarbeiterische Gespräche, einzugehen. Unter dem Gesichtspunkt der

Differentialprognose sei deshalb festzustellen, dass sich keine Besserung im

Strafvollzug ergeben werde. Hingegen könnte eine bedingte Entlassung und die

Rückkehr zu seiner Familie ins Land F durchaus als eine Massnahme für die

Behandlung der Verbitterungsstörung aufgefasst werden.

3.3

Die

Oberstaatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe

überzeugend dargelegt, dass und weshalb die Legalprognose des Beschwerdeführers

nach wie vor belastet sei und dass im Fall eines Rückfalls hochwertige

Rechtsgüter betroffen wären. Die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen

aktiv mitzuwirken, könne negativ gewürdigt werden. Eine Einschätzung, wie im

Gutachten von Dr. D vorgenommen, sei durchaus üblich, zumal die

forensische Psychiatrie keine exakte Wissenschaft sei. Die Vorinstanz habe

richtigerweise daraufhin gewiesen, dass sogar ein geringfügiges Rückfallsrisiko

bei den betroffenen hochwertigen Rechtsgütern wie Leib und Leben nicht in Kauf

zu nehmen sei. Der Beschwerdeführer setze sich mit diesen Argumenten nicht

auseinander. Sodann sei er nicht zu hören mit seinem Vorbringen, die Legalprognose

im Gutachten von Dr. D beruhe vor allem und entscheidend auf

formalisierten Prognoseinstrumenten. Eine zusätzliche differenzierte

Einzelfallanalyse habe Dr. D in ihrem Gutachten vorgenommen. Die

Behauptung des Beschwerdeführers, die Verbitterungsstörung würde es ihm

verunmöglichen, auf Angebote zur Tataufarbeitung einzugehen, stünde im

Widerspruch zum Gutachten von Dr. D, welche empfohlen habe, im

Strafvollzug eine störungsspezifische Behandlung durchzuführen und somit auch

die belastenden biografischen Ereignisse aufzuarbeiten. Aus der vagen

Möglichkeit, eine frühzeitige Entlassung könnte als Massnahme zur Behandlung

aufgefasst werden, könne nicht darauf geschlossen werden, eine bedingte

Entlassung würde nachhaltig besser zur Resozialisierung beitragen als der

weitere Strafvollzug.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die

zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist.

Sodann steht sein Vollzugsverhalten auch nach Ansicht der Vorinstanz einer

bedingten Entlassung nicht entgegen. Dem Vollzugsbericht vom 14. November

2017.

ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in der Gesamtwürdigung ein

sehr gutes Vollzugsverhalten mit positiver Rückmeldung aus seinem

Arbeitsbereich attestiert werden könne. Die letzte Disziplinierungsverfügung

datierte vom 31. März 2015. Der Entscheid über die bedingte Entlassung

hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im

Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Die Begründung

des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz wägt die für die Legalprognose zu

würdigenden Umstände des Beschwerdeführers umfassend ab, weshalb darauf zu

verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Im Folgenden ist spezifisch auf die Rügen des Beschwerdeführers

einzugehen und die wesentlichen Punkte für den Entscheid festzuhalten.

4.2

Das erste

– im Strafverfahren erstellte – Gutachten über den Beschwerdeführer von

Dr. E datierend vom 20. Januar 2009 diagnostizierte ein auf Alkohol

bezogenes Abhängigkeitssyndrom, abstinent unter beschützenden Bedingungen sowie

eine Persönlichkeitsänderung in einer schwer belastenden Lebenssituation.

4.3

Die

Vorinstanz und der Beschwerdegegner stützten sich zu Beurteilung der Legalpro­gnose

– unter anderem – auf das aktenbasierte Gutachten von Dr. D vom 24. März

2017.

Das Gutachten diagnostiziert dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt eine

posttraumatische Verbitterungsstörung sowie eine schwere Alkoholkonsumstörung

und eine Alkoholintoxikation, wobei er aktuell unter beschützten Bedingungen

alkoholabstinent sei. Die Verbitterungsstörung bestehe jedoch gemäss Aktenlage

auch aktuell fort.

4.4

Das

Bundesgericht hielt fest, Prognosemethoden wie FOTRES sollen dem Gutachter im

Sinn einer Beurteilungshilfe dazu dienen, möglichst umfassende und damit auch

treffsichere Prognosebeurteilungen im Einzelfall vorzunehmen.

Prognoseinstrumente seien für die Praxis von grosser Bedeutung. Jedes

Instrument, so auch FOTRES, könne jedoch nur ein Hilfsmittel sein, um die Prognosebeurteilungsfähigkeiten

eines Untersuchers zu ent­wickeln, zu fördern und in die Form eines

transparenten und nachvollziehbaren Entscheidungsgangs zu bringen. Es sei aber

nicht in der Lage, die persönliche Beurteilungskompetenz des Untersuchers zu

ersetzen. Somit hänge die Qualität der Risikoeinschätzung auch bei der

Anwendung von Prognoseinstrumenten letztlich in erster Linie von der Erfahrung

und Kompetenz des Sachverständigen ab (BGr, 9. April 2008,6B_772/2007,

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

4.5

Dr. D als

Sachverständige zog – wie dies praxisüblich ist – ebenfalls Prognoseinstrumente

zur Erstellung ihres Gutachtens hinzu. Sie hat jedoch ebenso eine

differenzierte individuelle Risikoeinschätzung vorgenommen. Ein reines

Abstellen auf ein Prognoseinstrument ist nicht ersichtlich. Dr. D führt im

Gutachten aus, sie habe sich zunächst aktuarisch im aktuellen Fall auf das VRAG

(Violence Risk Appraisal Guide) beschränkt, welches Aussagen zur Rückfallgefahr

bei Gewaltdelikten ermöglicht, wobei jedoch dessen Anwendung nur im Sinn einer

ersten Einschätzung empfohlen werde. In einen zweiten Schritt sei eine

individuelle prognostische Einschätzung unter Einbezug von klinischen

Instrumenten erfolgt, wobei sie einen PCL-R-Score (Psychopathy Checkliste nach

Robert Hare) durchgeführt und eine ausführliche Einschätzung mittels FOTRES

vorgenommen habe. Daraus resultierte das als moderat bis deutlich bezeichnete

Rückfallrisiko.

Der Beschwerdeführer bemängelt die dafür verwendete

Nomenklatur (moderat bis deutlich) als nicht akzeptabel und ungenau. Hierzu ist

jedoch zunächst festzuhalten, dass wie oben gezeigt, nicht allein darauf

abgestellt wurde und dass es im Rahmen der Anwendung solcher Instrumente

durchaus üblich ist, eine Einschätzung vorzunehmen, welche durch Begriffe eingegrenzt

werden muss. In Kombination mit der individuellen Beurteilung kann deshalb

nicht von einer ungenauen oder nicht akzeptablen Risikobeurteilung gesprochen

werden. Dass eine prognostizierte Spannweite durch zwei Begriffe zu begrenzen

ist, lässt sich nicht vermeiden. Der Beschwerdeführer kann somit mit dem

Verweis auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 4.3) nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist anzumerken, dass es sich um ein

aktenbasiertes Gutachten handelt, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkung hierzu

verweigerte.

Selbst wenn man vom besten Fall in der bezeichneten

Spannweite des Rückfallrisikos ausginge, ist bei den vorliegend betroffenen

Rechtsgütern Leib und Leben im Fall eines Rückfalls des Beschwerdeführers auch

ein "lediglich" als moderat bezeichnetes Rückfallrisiko nicht

akzeptabel und eben nicht in Kauf zu nehmen. Anders zu entscheiden hiesse, die

potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (vgl. hierzu

BGr, 31. März 2014,6B_842/2013, E. 3 und BGr, 22. Februar 2016,

6B_1188/2015, E. 1.2.3). Die diesbezüglichen Vorbringen des

Beschwerdeführers vermögen deshalb nichts an der festgestellten Legalprognose

zu ändern. Somit ist die Auffassung der Vorinstanz zu stützen, dass hochwertige

Rechtsgüter wie Leib und Leben im Fall eines Rückfalls des Beschwerdeführers

gefährdet wären und deshalb auch ein moderates Rückfallrisiko nicht hinzunehmen

ist.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann deshalb

das Gutachten von Dr. D als Grundlage für den Entscheid über die bedingte

Entlassung akzeptiert werden. Schliesslich berücksichtigte Dr. D auch den

aktuellen Zeitpunkt und die Entwicklungen im Lauf des Strafvollzugs.

4.6

Negativ

fällt weiter ins Gewicht die fehlende Auseinandersetzung des Beschwerdeführers

mit den begangenen Straftaten und seine Weigerung, aktiv an

Sozialisierungsbemühungen mitzuwirken. Wie bereits die Vorinstanz festhielt,

ändert an dieser Mitwirkungspflicht nichts, dass das Gericht keine eigentliche

Therapie angeordnet hatte. Der Beschwerdeführer hat auch weniger weitgehende

Unterstützungsangebote abgelehnt. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei

Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken

(Art. 75 Abs. 4 StGB), was im Strafvollzug mithin keine Privatangelegenheit,

sondern eine Pflicht des Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr, 31. März

2014,6B_842/2013, E. 3 letzter Abschnitt). Auch ein tadelloses

Vollzugsverhalten kann davon nicht entbinden, da einzig eine objektiv

nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung

rechtsstaatlicher Prinzipien für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (vgl.

BGr. 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.6).

Es ist keine Auseinandersetzung mit seinen als schwierig

zu bezeichnenden Persönlichkeitsmerkmalen ersichtlich. Damit, dass der

Beschwerdeführer dies auf seine Verbitterungsstörung schiebt, welche es ihm

verunmögliche teilzunehmen, kann er nicht überzeugen. Wie auch die

Beschwerdegegnerin 2 zutreffend festhält, hätte Dr. D ansonsten in ihrem

Gutachten keine Durchführung einer störungsspezifischen Behandlung der

Verbitterungsstörung empfohlen, wenn die Tataufarbeitung oder eine Verbesserung

des Problembewusstseins beim Beschwerdeführer nicht möglich wäre. Die

Vollzugsziele hat der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht erreicht.

Des Weiteren kann eine bedingte Entlassung auch nicht nur

darauf gestützt werden, dass sich wohl keine Besserung mehr im Strafvollzug

ergeben wird. Die Würdigung seiner Weigerung als negatives Prognoseelement ist

nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch BGr, 31. März 2014,6B_842/2013

E. 3 letzter Abschnitt).

4.7

Zu den

persönlichen Verhältnissen ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer

wuchs im Land F auf, zunächst bei den Grosseltern, da die Eltern in die Schweiz

emigriert waren. Nach erfolgloser Bewerbung als …, zumal er keinen Beruf

erlernt hatte, hielt der Beschwerdeführer sich ab 1993 dauerhaft in der Schweiz

auf. Hier lernte er seine spätere Ehefrau kennen und eröffnete, nachdem er im Gewerbe

angelernt worden war und bei verschiedenen Firmen gearbeitet hatte, 2003 sein

eigenes Geschäft. Die finanzielle Situation verschlechterte sich jedoch bald

darauf und der Beschwerdeführer bekam gesundheitliche Probleme. 2004 zog er

nach von seiner Ehefrau eingereichter Scheidung aus dem gemeinsamen Haus aus

und 2006 musste er seine Firma schliessen. 2007 ging er eine neue

Liebesbeziehung ein, welche jedoch nicht problemlos verlief und schliesslich

auch der massgeblichen Verurteilung zugrunde lag, zumal der Ehemann der Cousine

seiner Freundin das nachmalige Opfer war.

Nach seiner Entlassung möchte der Beschwerdeführer ins

Land F zurückkehren, sich dort reintegrieren und eventuell eine Ausbildung

machen. Er habe zudem schon Arbeitsangebote erhalten.

Es ist begrüssenswert, dass der Beschwerdeführer konkrete

Zukunftspläne und die Absicht äussert, wieder arbeiten zu wollen. Dennoch sind

diese Vorhaben vage und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer

schon vor der Verhaftung nicht mehr im Arbeitsmarkt tätig war und auch die

Vollzugszeit nicht zu entsprechender Weiterbildung genutzt hat, in Bezug auf

ihre Realisierungschance eher fraglich.

Der Beschwerdeführer sähe in seiner Ausreise ins Land F

zudem eine als Massnahme der für die Behandlung von Verbitterungsstörungen

empfohlene sogenannte "Weisheitstherapie". Es kann jedoch vorliegend

aufgrund der belasteten Legalprognose nicht davon ausgegangen werden, dass mit

der Rückkehr in sein Heimatland eine plötzliche Kehrtwende und eine Veränderung

des Rückfallrisikos einträte. Zu berücksichtigen ist

sodann, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins Land F die Anordnung

von Weisungen und/oder Bewährungshilfe nicht infrage kommt und ein Widerruf der

bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer

vollstreckbar wäre (vgl. (BGr, 19. Mai 2015,6B_93/2015, E. 5.7).

Insgesamt vermögen die zu erwartenden Lebensverhältnisse, obschon er dort über

Verwandtschaft verfügt und mit der Sprache und den sozialen und kulturellen

Gegebenheiten vertraut ist, die Legalprognose nicht entscheidend zugunsten des

Beschwerdeführers zu beeinflussen. Schliesslich ist das Bedürfnis der

Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz keineswegs an Ländergrenzen gebunden (BGr, 19. Mai

2015,6B_93/2015, E. 5.7 mit weiterem Hinweis).

4.8

Nach dem

Gesagten kann, wie bereits auch die Vorinstanz zutreffend festhielt,

offenbleiben, ob die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers in Bezug auf die

Gemeingefahr verantwortbar wäre, weshalb auch im Beschwerdeverfahren keine

Stellungnahme der Fachkommission einzuholen ist (Art. 75a Abs. 1

StGB).

4.9

Zusammenfassend ist die Legalprognose des Beschwerdeführers

erheblich belastet, weshalb eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt

nicht gewährt werden kann. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Damit unterliegt

der Beschwerdeführer, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens zu auferlegen sind

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei

diesem Ausgang steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

5.2

Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren verlangt. Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16

VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Kommentar VRG, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3

Im

vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos

ist. Sodann ist das Rechtsmittelverfahren nicht als offensichtlich aussichtslos

im beschriebenen Sinn zu bezeichnen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines

Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu

qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der bedingten Entlassung

für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Demnach ist ihm in der Person

von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.4

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der

obergerichtlichen Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010.

(AnwGebV) für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

5.5

Die in der

Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von sechs Stunden und 25 Minuten erweist

sich als gerechtfertigt. Barauslagen wurden keine geltend gemacht. Demnach ist

der Rechtsvertreter mit Fr. 1'411.65 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 108.70),

insgesamt Fr. 1'520.35, zu entschädigen.

5.6

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 1'130.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7.

Rechtsanwalt Cwird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'411.65 zuzüglich Fr. 108.70

(7,7 % Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 1'520.35, aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …