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Entscheid

VB.2018.00341

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00341

27. September 2018Deutsch20 min

(URT.2018.20209)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1965), aus dem Land D, wurde am 20. August 2014 vom

Bezirksgericht E wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung,

mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfachen teilweise versuchten Betrugs,

mehrfacher Freiheitsberaubung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, mehrfacher

Fälschung von Geld, mehrfachen teilweise versuchten Inumlaufsetzens falschen

Geldes, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung

gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und unrechtmässiger Verwendung

eines Fahrrads zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 292 Tage

bereits erstandenen Freiheitsentzugs) sowie einer Busse von Fr. 200.-

verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für A angeordnet.

Seit dem 24. März 2014 befindet sich A in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) B.

B. Mit

Schreiben vom 1. Juni 2015 beantragte A, es sei der Vollzug der Strafe an das

Land D zu übertragen. Am 4. September 2017 zog er das Überstellungsgesuch

jedoch zurück.

Mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom

6. Oktober 2017 wurde die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A

widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2018 beantragte das Amt

für Justizvollzug (JUV) beim Bundesamt für Justiz, ein Überstellungsverfahren

für A (ohne dessen Zustimmung) einzuleiten.

C. Mit

Verfügung vom 21. September 2017 des JUV wurde das Gesuch von A vom 12. Juni

2017 um einen begleiteten Beziehungsurlaub am 24. Juli 2017 zwecks Besuchs

seiner Tochter abgewiesen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 beantragte A

erneut einen begleiteten Beziehungsurlaub zwecks Besuchs seiner Tochter am 22. Januar

2018, welcher mit Verfügung des JUV am 15. Ja­nuar 2018 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 1. Februar

2018.

bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm der begleitete

Beziehungsurlaub zu bewilligen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 wies die Direktion der

Justiz und des Innern den Rekurs As ab. Im gleichen Entscheid wurde zudem nach Vereinigung

der beiden Verfahren der Rekurs betreffend Versetzung von A in den offenen

Strafvollzug etc. abgewiesen. Zudem wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung

und Rechtsverbeiständung gewährt.

III.

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 5. Juni

2018.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids; es sei ihm der beantragte Besuch bei seiner Tochter

zu bewilligen; unter gesetzlicher Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 11. Juni

2018.

unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 beantragte das JUV

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf die Begründung in den

angefochtenen Verfügungen sowie auf die Akten.

A reichte am 4. Juli 2018 den Therapiebericht vom 28. Juni

2018.

und am 31. Juli 2018 einen Auszug aus dem Beschluss des Landgerichts

für Strafsachen Stadt F (Anm.: ohne Datum) ein, wonach die Vollstreckung der

Freiheitsstrafe von D nicht übernommen werde.

Die Oberstaatsanwaltschaft schloss am 17. August 2018

mit Verweis auf die Begründungen der angefochtenen Verfügungen auf Abweisung

der Beschwerde.

Die Vollzugsakten wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in

die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG).

1.2

Zur Beschwerde an

das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung

hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und

praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil

zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des

angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die

streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder

stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein

öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je

rechtzeitig überprüft werden könnte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24 f.; vgl. BGE 135 I 79

E. 1.1; BGE 131 II 670 E. 1.2). Dies gilt auch für

Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges

Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des Beziehungs-urlaubs

überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte Urlaubstermin (22. Januar

2018) mittlerweile verstrichen ist (VGr, 3. Oktober 2013, VB.2013.00449,

E. 1.2; VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 1.2; VGr, 10. August

2010, VB.2010.00354, E. 1.2).

2.

2.1

Gemäss

Art. 84 Abs. 6 des Strafgesetzbuchs vom 21. September 1937

(StGB) ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur

Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem

Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht

entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten

begeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht dem Strafgefangenen ein

Recht auf Urlaub zu (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark

Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A.,

Zürich/St. Gallen 2018, Art. 84 N. 9).

2.2

§ 61

Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV)

verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer

Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April

2006.

(nachfolgend: Richtlinien). Nach deren Ziffer 4.1 können der

eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn:

a) aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht

oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer

verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend

begegnet werden kann; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den

Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung

im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben;

d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die

Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde

festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie

gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt,

um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen. Mit der Urlaubsgewährung

können Weisungen und Auflagen verbunden werden (§ 61 Abs. 2 JVV).

Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Urlaub (§ 61 Abs. 4

Satz 1 JVV).

2.3

Beziehungsurlaub

kann im geschlossenen Strafvollzug frühestens nach Verbüssung eines Drittels

der Strafe bewilligt werden (Ziff. 4.6 lit. b der Richtlinien).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog nach Würdigung der persönlichen Umstände des

Beschwerdeführers, des Protokolls der Vollzugskoordinationssitzung des JUV vom

29.

Juni 2017, dem Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen

Diensts (PPD) vom 31. August 2017, dem Führungsbericht der JVA B vom

8.

Dezember 2017 sowie dem Vollzugsbericht der JVA B vom 22. Dezember

2017, dass aus rechtlicher Sicht der Einschätzung des PPD, welcher aus

therapeutischer Sicht keine Bedenken gegen begleitete Urlaube und keine

Hinweise auf eine Fluchtgefahr anführe und erste Vollzugslockerungen gar

empfehle, soweit die Rechtslage dies zulasse, aus rechtlicher Sicht nicht

gefolgt werden könne. Der Beschwerdeführer habe erst gut einen Drittel seiner

Strafe absolviert. Die verbleibende Reststrafe von drei Jahren bis zur

allfälligen bedingten Entlassung bzw. von rund sieben Jahren bis zur

Vollverbüssung sei als genügend lang anzusehen, um ein erhebliches Interesse

daran zu begründen, der weiteren Strafverbüssung auszuweichen. Bei einem

Missbrauch des Urlaubs zur Flucht ins Heimatland oder in ein anderes Land hätte

der Beschwerdeführer nichts zu verlieren. Sein Interesse an einem

ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs sei daher geringer einzustufen als

dasjenige, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht zu entziehen. Weiter sei

zu beachten, dass angesichts der entzogenen Niederlassungsbewilligung sowie des

hängigen Überstellungsverfahrens eine Wiedereingliederung in die Schweiz keinen

Sinn mache, da der Beschwerdeführer die Schweiz während oder nach der Strafe

werde verlassen müssen. Der Umstand, dass seine Tochter in der Schweiz lebe und

er sie weiterhin sehen möchte, könne nicht als Grund angegeben werden, dass er

keine Fluchtpläne hege. Die Ablehnung des Beziehungsurlaubs wegen Fluchtgefahr

erweise sich deshalb zurzeit als verhältnismässig. Die Prüfung der

Rückfallgefahr könne daher unterbleiben. Im vorliegenden Fall könnte eine

Urlaubsbegleitung durch eine unbewaffnete Begleitperson höchstens einem

minimen, impulsiven Fluchtgedanken des Beschwerdeführers begegnen. Eine

Begleitung durch die Polizei wäre unverhältnismässig. Der vorliegenden

Fluchtgefahr könne nicht durch zweckmässige und praktikable Massnahmen begegnet

werden. Mit Blick auf die begangenen Delikte wäre es unverhältnismässig, das

Fluchtrisiko dennoch in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer könne den Kontakt

zu seiner Tochter weiterhin telefonisch, brieflich und mit deren Besuchen in

der JVA pflegen.

3.2

Der

Beschwerdeführer machte geltend, der Begründung der Vorinstanz, welche behaupte,

die Fluchtgefahr sei aufgrund der "aktuell hohen Reststrafe" gegeben,

sei entgegen zu halten, dass er bereits mehr als fünfeinhalb Jahre im

Strafvollzug sei und in zweieinhalb Jahren zwei Drittel der Strafe verbüsst

haben werde und voraussichtlich wegen guter Führung vorzeitig entlassen werde.

Dies sei der eine Grund, weshalb keine Fluchtgefahr vorliege: Nachdem er

bereits die weitaus längere Zeit verbüsst habe, werde er sich nicht den

Drittelserlass durch unüberlegtes Handeln wie durch Flucht verscherzen.

Entgegen der Vorinstanz seien zweieinhalb Jahre keine "hohe

Reststrafe". Die konkreten Umstände sprächen also gegen eine Flucht.

Entgegen den Vorschriften von Art. 74 StGB und Art. 84 Abs. 6

StGB werde ihm, trotz aktenkundig einwandfreien Verhaltens im Strafvollzug,

kein Beziehungsbesuch bei seiner ihn regelmässig besuchenden Tochter gewährt.

Die Ablehnung des Gesuchs lasse ausser Acht, dass die Tochter seine einzige

Bezugsperson sei, in D kein Empfangsraum bestehe und das Strafende bezüglich

der bedingten Entlassung in Sicht sei. Seine Landesverweisung nach

Strafverbüssung sei kein Argument.

3.3

Der

Beschwerdegegner 1 führte aus, massgeblich für die Einschätzung der

Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sei die mindestens bis zum Zweidritteltermin

dauernde Freiheitsstrafe von [im Entscheidzeitpunkt: 15. Januar 2018]

aktuell drei Jahren. Das Interesse, sich durch Flucht dem Strafvollzug zu

entziehen, sei deshalb höher einzustufen als jenes, den Strafvollzug

ordnungsgemäss abzuschliessen. Zudem sei er – wenn auch mit geringfügigeren

Delikten als dem Anlassdelikt – strafrechtlich vorbelastet. Sodann lägen

inzwischen der vom Migrationsamt des Kantons Zürich verfügte Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung sowie seine Wegweisung vor. Zudem sei das

Überstellungsverfahren ohne Zustimmung der verurteilten Person noch hängig und

somit immer noch fraglich, ob der Beschwerdeführer seinem Ansinnen entsprechend

die Freiheitsstrafe in der Schweiz fertig verbüssen könne. Es sei heute [im

Entscheidzeitpunkt: 15. Januar 2018] immer noch gerechtfertigt und

angemessen, im Hinblick auf allfällige Vollzugslockerungen den Ausgang des

Überstellungsverfahrens abzuwarten. Vor diesem Hintergrund sei aktuell immer

noch von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen. Daran vermöge auch der

Umstand, dass seine Tochter in der Schweiz wohne, nichts Wesentliches zu

ändern. Auch der mittlerweile positive Therapieverlauf lasse derzeit noch keine

günstigere Einschätzung bezüglich Fluchtgefahr zu. So sei zu berücksichtigen,

dass sich der Beschwerdeführer erst seit rund eineinhalb Jahren wirklich

konstruktiv auf die therapeutische Behandlung eingelassen und sich mit seiner

Drogenkarriere und den Anlasstaten auseinandergesetzt habe.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin 2 schloss sich diesen Ausführungen an.

4.

4.1

Die

zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beziehungsurlaub sind, nachdem

der Beschwerdeführer gemäss Vollzugsauftrag vom 23. August 2016 (separates

Dossier in den Vollzugsakten) am 29. Januar 2017 einen Drittel der Strafe

erstanden hatte, erfüllt. Der Zweidritteltermin fällt auf den 21. Februar

2021, das effektive Strafende auf den 14. März 2025.

4.2

Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug war unstrittig

klaglos. Es steht einem Urlaub auch nach der Auffassung der Vorinstanz nicht

entgegen. Zu beantworten bleibt damit die Frage, ob gemäss Art. 84

Abs. 6 StGB "keine Gefahr besteht, dass er flieht oder

weitere Straftaten begeht". Zur Rückfallgefahr äusserte sich die

Vorinstanz nicht. Sie bejahte hingegen Fluchtgefahr. Diesen

ausführlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz ist vorab beizupflichten

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.3

Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz

ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht

unbeträchtlichem Umfang (BGr, 13. Januar 2010,1B_378/2009, E. 4.1), weshalb die vorliegend verfügte Ausschaffung entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers durchaus zu berücksichtigen ist. Allerdings ist eine mögliche oder gar wahrscheinliche bzw. wie

vorliegend bereits verfügte Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung

weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr.

4.4

4.4.1

Vorliegend ist insbesondere

die Restdauer der Strafe zu würdigen. Der Beschwerdeführer stützte sich in

seiner Beschwerde mit Hinweis auf seine in zweieinhalb Jahren bevorstehende

bedingte Entlassung auf das Argument, dass bei ihm keine Fluchtgefahr vorliege.

Das Interesse, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, ist mit

zunehmender Strafdauer geringer als zu Beginn der Strafverbüssung. In der

Rechtsprechung wird die Dauer, welche als eine relativ kurze Zeit vor einer

möglichen bedingten Entlassung bezeichnet wird, sehr restriktiv gehandhabt.

Eine Reststrafe von etwas mehr als einem Jahr wurde vom Bundesgericht als die

Fluchtgefahr nicht von vorneherein ausschliessend, und noch ca. 16 Monate bis

zum ordentlichen Strafende wurden als ein nicht unerheblicher Zeitraum

bezeichnet (BGr, 15. Oktober 2004,1P.470/2004, E. 5.1 und 5.4). Erst

eine Reststrafe von ca. einem Jahr vor einer möglichen bedingten Entlassung

wurde als relativ kurze Zeit bezeichnet (BGr, 12. Januar 2012,

6B_577/2011, E. 4.3). Das Verwaltungsgericht schützte zudem die Abweisung

eines Gesuchs um Beziehungsurlaub unter anderem mit der Begründung, dass der

Beschwerdeführer damals erst gut die Hälfte

(11 Monate) seiner 20-monatigen Freiheitsstrafe verbüsst hatte (VGr, 10. August

2010, VB.2010.00354, E. 4.4). Bei einer – mit dem vorliegenden Fall

vergleichbaren – Restdauer von ca. drei Jahren wurde zudem eine zurückhaltende

Beurteilung des Fluchtrisikos aus diesem Grund als nicht gerechtfertigt

beurteilt (VGr, 28. August 2015, VB.2015.00420, E. 4.5). Als

derart fortgeschritten, dass das Urlaubsgesuch nicht mehr wegen Fluchtgefahr

aufgrund der Reststrafdauer abgewiesen werden könne, wurde vom

Verwaltungsgericht ein Zeitraum von noch etwa zehn Monaten bis zum Termin der

bedingten Entlassung bezeichnet (VGr, 23. Juli 2015, VB.2015.00228, E. 6.1

und 6.4),

4.4.2

Wenn der Beschwerdeführer somit die – aktuelle – Dauer

von noch ca. zweieinhalb Jahren bis zum Zweidritteltermin als keine "hohe

Reststrafe" ansieht, kann ihm nicht zu seinen Gunsten gefolgt werden,

zumal es sich hierbei mit Blick auf die Rechtsprechung um einen erheblichen

Zeitraum handelt. Es ist vorliegend noch nicht von einer Dauer zu sprechen,

welche die Fluchtgefahr als derart gering erscheinen liesse, dass sie

Vollzugslockerungen nicht mehr entgegenstünde. Schliesslich kann

auch nicht jetzt schon ohne Weiteres angenommen werden, dass eine bedingte

Entlassung – selbst wenn diese den Regelfall bildet und der Beschwerdeführer

heute von deren Gewährung ausgeht – tatsächlich gewährt würde. Vor einem

Entscheid, bei welchem auf die in zweieinhalb Jahren zu beurteilende

Legalprognose abzustellen sein wird, ist ferner zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer grundsätzlich noch eine längere Reststrafe von ca. sieben

Jahren zu verbüssen hätte, was die Fluchtgefahr ebenfalls nicht ausschliesst.

4.4.3

Bei der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen

an der Verhinderung einer Flucht einerseits und an der Erleichterung der

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers andererseits steht den kantonalen

Behörden ein grosser Ermessensspielraum zu. Der Beschwerdegegner 1 beurteilte

deshalb den Zeitraum bis zum Zweidritteltermin von im Beurteilungszeitpunkt

noch ca. drei Jahren zu Recht als hohe Reststrafe. Diese Einschätzung ändert

sich auch nicht durch den Zeitablauf und damit die Verminderung der Reststrafe

um ca. ein halbes Jahr durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren. Unter dem

Gesichtspunkt der verbleibenden Reststrafdauer ist die Verweigerung des

Beziehungsurlaubs verhältnismässig, und angesichts des Ermessensspielraums ist

der von der Vorinstanz bestätigte Entscheid des Beschwerdegegners 1

diesbezüglich nicht zu beanstanden.

4.5

Anlässlich

der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) des Beschwerdegegners 1 vom 29. Juni

2017.

wurden aus therapeutischer Sicht keine Bedenken gegen begleitete Urlaube

geäussert, da eine längere Anlaufzeit für eine Deliktbegehung ähnlich der

Anlasstaten bestünde und man merke, dass sich der Beschwerdeführer "nur

ins eigene Fleisch schneiden würde", würde er flüchten. Der Sozialarbeiter

wies jedoch bezüglich der Fluchtgefahr auf die objektiven Kriterien der Höhe

des Strafmasses bzw. der verbleibenden Reststrafe sowie die (drohende)

Ausweisung aus der Schweiz hin. Eventuell könne nach dem Entscheid des

Überstellungsverfahrens eine zweite VKS anberaumt werden. Zudem wurde Folgendes

zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers festgehalten: Er werde regelmässig von seiner in der Schweiz lebenden Tochter, welche

er auch finanziell unterstütze, besucht. Die Intensität des Kontakts mit den in

D lebenden Verwandten sei nicht ganz klar.

Anlässlich seiner Anhörung vom 23. November 2017 führte

der Beschwerdeführer aus, mit seiner in D lebenden Mutter habe er nur selten

telefonischen Kontakt, und mit seinen Geschwistern oder Bekannten in D habe er

keinen Kontakt mehr. Als er das Überstellungsgesuch gestellt habe, habe sein

Vater noch gelebt, doch dieser sei kurz darauf verstorben.

4.6

Dem

Vollzugsbericht vom 22. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass dem

Beschwerdeführer wohl ein gutes Vollzugsverhalten bestätigt werden könne, der

von ihm gewünschte Urlaub jedoch nicht befürwortet werde, zumal sich die

zurzeit bestehende Fluchtgefahr nicht durch angemessene begleitende Massnahmen

beseitigen lasse. Zusammenfassend stehe die Sicherstellung des Vollzugs als

auch die der verfügten Ausschaffung bzw. der beabsichtigen Überstellung nach D

im Vordergrund.

4.7

4.7.1

Der jährliche Therapiebericht des PPD vom 31. August 2017 hält in der

Gesamtbeurteilung fest, dass die therapeutische Auseinandersetzung mit dem

Beschwerdeführer mittlerweile positiv verlaufe. Unter Berücksichtigung des

aktuellen Risikoprofils, dem klinischen Eindruck und den zu erwartenden

Umfeldbedingungen sahen die Therapeuten beim Beschwerdeführer ein geringes

Rückfallrisiko für Gewaltdelikte und tötungsnahe Handlungen und existierten

keine Hinweise auf eine Fluchtgefahr (S. 12). Aus therapeutischer und

legalprognostischer Sicht könnten sie, die Therapeuten, – eine entsprechende

Rechtslage vorausgesetzt – erste Vollzugslockerungen im Sinn von begleiteten

Urlauben empfehlen (S. 13).

4.7.2

Der im Beschwerdeverfahren eingereichte aktuelle Therapiebericht vom 28. Juni

2018.

bestätigt den weiterhin positiven Therapieverlauf und attestiert dem

Beschwerdeführer deutliche Fortschritte. Ohne erste Vollzugslockerungen wie

begleitete Urlaube sei mit einer Therapiemüdigkeit mangels weiterer

therapeutischer Herausforderungen zu rechnen (S. 9). Zudem seien keine

Hinweise auf eine erhöhte Fluchtgefahr ersichtlich. Der Beschwerdeführer hege

die Absicht, sich nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug und einer

Wegweisung aus der Schweiz im grenznahen D niederzulassen und weiterhin mit

seiner in der Schweiz wohnhaften Tochter in engem Kontakt zu bleiben (S. 12 f.).

4.7.3

Die Beurteilung der Fluchtgefahr beinhaltet gemäss Bundesgericht keine

forensisch-psychiatrische Fragestellung, weshalb diesbezüglich eine

Begutachtung nicht erforderlich ist (BGr, 3. April 2012,6B_774/2011,

E. 3.1). Die Beurteilung der Fluchtgefahr durch den behandelnden

Therapeuten ist zudem wohl zurückhaltender zu würdigen als diejenige durch

einen aussenstehenden Gutachter (VGr, 28. Januar 2013, VB.2012.0059,

E. 5.4). Die zwei letzten Therapieberichte halten zwar fest, dass keine

Anhaltspunkte für eine erhöhte Fluchtgefahr bestehen. Die Vorinstanz führte

jedoch zutreffend aus, weshalb dieser Würdigung aus rechtlicher Sicht nicht gefolgt

werden könne. Die Fluchtgefahr, welche sich aufgrund der noch zu vollziehenden

Restdauer der Strafe ergibt, kann dadurch nicht aufgewogen werden.

4.8

Ferner

berücksichtigte der Beschwerdegegner 1 zu Ungunsten des Beschwerdeführers

das damals noch hängige Überstellungsverfahren. Dieses ist – soweit aus der vom

Beschwerdeführer eingereichten einzelnen und undatierten Seite dieses

Entscheids ersichtlich – von dem Landesgericht für Strafsachen Stadt F

abgelehnt worden, womit die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe des

Beschwerdeführers nicht übernommen werde. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei

demzufolge seinem Urlaubsgesuch umso mehr stattzugeben.

Entscheidet das Verwaltungsgericht als erste kantonale

Gerichtsinstanz, ist auf den Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids

abzustellen (Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 9). Das – damals noch

hängige – Überstellungsverfahren wurde von den Vorinstanzen mit als Grund für

die Ablehnung des Urlaubsgesuchs gewürdigt, jedoch nicht als Hauptkriterium.

Der Beschwerdeführer selbst machte im Rekursverfahren geltend, das

Überstellungsverfahren bilde kein taugliches Kriterium für die Beurteilung

seines Gesuchs. Durch die Ablehnung der Überstellung ändert sich denn auch an

der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts Wesentliches; vielmehr ist jetzt

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der anfänglich vor seinem Rückzug des

Überstellungsbegehrens selbst wünschte, nach D verlegt zu werden, nun die

gesamte Reststrafe in der Schweiz abzusitzen hat, was sich negativ auf die

Beurteilung der Fluchtgefahr auswirkt. Umso höher muss ein Interesse gewichtet

werden, sich dem weiteren Strafvollzug durch Flucht ins Ausland zu entziehen.

4.9

Das

pauschale Geltendmachen, dass mit einer Flucht nichts gewonnen werden könne und

damit der bedingte Drittel aufs Spiel gesetzt werde, muss für jeden Insassen

vor dem Zweidritteltermin gelten und kann die aufgrund obiger Ausführungen

resultierende Wahrscheinlichkeit der Fluchtgefahr nicht negieren. Wie die

Vorinstanz ausführte, ist auch ein geringes Fluchtrisiko beim Beschwerdeführer

angesichts der Delikte – welche grösstenteils ebenfalls aus einer

Fluchtsituation herrührten, selbst wenn deren Vorgeschichte von seinem

Drogenkonsum geprägt war – nicht in Kauf zu nehmen. Nicht

erforderlich ist, dass geradezu bewiesen werden muss, der Gefangene werde

fliehen, da künftiges Verhalten ohnehin nicht bewiesen werden kann, sondern

anhand der bekannten Umstände abzuschätzen ist (VGr, 10. August 2010,

VB.2010.00354, E. 2.5). Das öffentliche und das private Interesse

an einer ordnungsgemässen – bis zum Strafende in der Schweiz erfolgenden –

Weiterführung des Strafvollzugs überwiegt den spezialpräventiven Zweck von

Beziehungsurlauben. Das Resozialisierungsinteresse des Beschwerdeführers ist

demgegenüber ebenfalls geringer zu gewichten, zumal dieser sein primäres

Anliegen, den Kontakt zu seiner Tochter zu pflegen, bis zu einem gewissen Grad

auch im Rahmen von Besuchen innerhalb des Gefängnisses sowie Telefonaten wahrnehmen

kann.

4.10

Sind die

Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist

deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch

eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt. Diese Modalität ist

namentlich bei Beziehungsurlauben zu prüfen (BGr, 3. April 2012,

6B_774/2011, E. 4.3). Dabei genügt es nicht, in allgemeiner Weise darauf

hinzuweisen, dass bei Beziehungsurlauben von Gesetzes wegen keine Begleitung

durch Polizeikräfte vorgesehen ist.

Wie die Vorinstanzen ausführten, könnte eine Urlaubsbegleitung

höchstens einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen. Von der

Begleitperson kann kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht

verlangt werden. Eine Fesselung bei Polizeibegleitung würde zudem dem

Urlaubszweck zuwiderlaufen und wäre unverhältnismässig. Ausserdem seien andere

technische Überwachungsmassnahmen nicht geeignet, eine Flucht zu verhindern. Es

wurde somit geprüft, ob zweckmässige oder praktikable Massnahmen ergriffen

werden könnten, was jedoch für den konkreten Einzelfall – zu Recht – verneint

wurde. Electronic Monitoring Massnahmen, welche tatsächlich eine Flucht

verhinderten, sind derzeit für die Durchführung von Hafturlauben nicht

verfügbar (https://justizvollzug.zh.ch/internet/justiz_inneres/juv/de/strafen_haft/electronic_monitoring.html, besucht am 26. September

2018).

4.11

Der Beschwerdeführer ist zu einer hohen

Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Bei dieser Sachlage und in

Anbetracht der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte (im Hauptpunkt:

mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung) sowie des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung

und seiner Ausschaffung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung ist der

Entscheid der Vorinstanz nach obigen Ausführungen zu bestätigen. Das Urlaubsgesuch

des Beschwerdeführers wurde nicht ohne ernsthafte und objektive Gründe

verweigert. Aufgrund der bejahten Fluchtgefahr konnte und kann auch in diesem

Verfahren eine Prüfung der Rückfallgefahr unterbleiben.

Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der

Beschwerdegegner 1 weiterhin im Vollzugsverlauf und dem damit

näherkommenden Termin der Prüfung der bedingten Entlassung Vollzugslockerungen

zugunsten des Beschwerdeführers zu prüfen haben wird.

Es steht dem Beschwerdeführer somit frei, erneut Vollzugslockerungen zu beantragen.

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 1'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …