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Entscheid

VB.2018.00342

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00342

23. August 2018Deutsch12 min

(URT.2018.20116)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 6. Oktober

2016 (versandt am 1. November 2016) eröffnete die Aufsichtskommission über

Erwägungen

die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission) ein

Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen mehrfacher Verletzung von

Berufsregeln gestützt auf Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die

Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA;

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 1) und gewährte ihm eine dreissigtägige Frist zur Stellungnahme

unter der Androhung, dass er im Säumnisfall mit einer Ordnungsbusse (Geldbusse

bis Fr. 10'000.-) belegt und aufgrund der Akten entschieden würde

(Dispositiv-Ziffer 4 lit. a und b).

B. Am 2. Dezember

2016 reichte Rechtsanwalt A fristgerecht seine Stellungnahme bei der

Aufsichtskommission ein, wobei er um Konkretisierung der gegen ihn erhobenen

Vorwürfe und um einen anfechtbaren Zwischenentscheid "bezüglich aller

aufgeworfenen Fragen" ersuchte.

C. Am

15. Dezember 2016 verfügte die Aufsichtskommission, dass A die gemäss

Beschluss vom 6. Oktober 2016 angesetzte Frist bis 23. Januar 2017

erstreckt werde. In den Erwägungen nahm sie Bezug auf diverse in der

Stellungnahme von A am 2. Dezember 2016 gestellte Anträge und hielt unter

anderem fest, der Beschluss vom 6. Oktober 2016 sei eindeutig und klar,

weshalb kein Anlass für eine Präzisierung der Vorhaltungen bestehe.

D. Am

31. Januar 2017 erhob A Beschwerde gegen die Verfügung der

Aufsichtskommission vom 15. Dezember 2016 und beantragte, diese Verfügung sei

aufzuheben, es sei ein öffentliches Verfahren durchzuführen, es sei anzuordnen,

dass er die Zustellungen der Aufsichtskommission nicht

"persönlich/vertraulich" zu behandeln habe, es sei ihm Akteneinsicht

zu gewähren, es seien ihm von der Aufsichtskommission konkrete Vorhaltungen zu

machen, damit er präzis Stellung nehmen könne; Dispositiv-Ziffer 4 des

Beschlusses vom 6. Oktober 2016 sei als gegenstandslos zu behandeln oder

aufzuheben oder ihm eine neue Frist anzusetzen, es sei ihm das rechtliche Gehör

nach Gewährung der Akteneinsicht und Kenntnis der konkreten Vorwürfe erneut zu

gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Aufsichtskommission.

E. Das

Verwaltungsgericht zog nur die Akten bei und verzichtete auf einen

Schriftenwechsel. Mit Beschluss vom 23. November 2017 trat das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Verfahrensnummer

VB.2017.00075). Es merkte in den Erwägungen jedoch an, dass die

Aufsichtskommission über die nur in den Erwägungen der Verfügung vom 15. Dezember

2016 "abgewiesenen" diversen verfahrensrechtlichen Anträge von A noch

formell korrekt zu verfügen haben werde.

F. Mit

Verfügung vom 27. April 2018 wies die Aufsichtskommission die folgenden

Anträge von A ab: Durchführung eines öffentlichen Verfahrens; Verzicht auf den

Vermerk "persönlich/vertraulich" bei Zustellungen an A; Gewährung der

Akteneinsicht durch Zustellung aller Verfahrensakten und Präzisierung des

Beschlusses vom 6. Oktober 2016, indem konkrete Vorhaltungen zu machen

seien (Dispositiv-Ziffern 1–4). Des Weiteren gewährte sie A eine

dreissigtägige Frist zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen,

unter der Androhung, dass er im Säumnisfall mit einer Ordnungsbusse (Geldbusse

bis Fr. 10'000.-) belegt und aufgrund der Akten entschieden würde.

II.

Dagegen erhob A am 6. Juni

2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der

Aufsichtskommission vom 27. April 2018 sei aufzuheben und es seien: a)

eine öffentliche Verhandlung vor der Aufsichtskommission durchzuführen; b) ihm

keine strafbewehrte Verpflichtung mit Geldbusse bis Fr. 10'000.-

aufzuerlegen, Stellung nehmen zu müssen; und c) ihm konkrete Vorhaltungen zu

unterbreiten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Staatskasse.

Das Verwaltungsgericht zog nur die Akten bei und

verzichtete auf einen Schriftenwechsel.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 teilte A mit, es

seien ihm allfällige Stellungnahmen als auch der Verzicht auf solche zukommen

zu lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

grundsätzlich zuständig.

2.

2.1 Die

vorliegend angefochtene Verfügung betreffend prozessuale Anträge sowie

Fristansetzung stellt einen Zwischenentscheid dar. Sie wurde im Rahmen des

Schriftenwechsels erlassen und hat prozessleitenden Charakter (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 19a N. 31).

2.2 Für die

Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 19a

Abs. 2 VRG auf Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG). Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht

die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93

Abs. 1 BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

2.3 Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und

rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren

günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem

anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich

beseitigen lässt (RB 1998 Nr. 33; BGE 136 II 165, E. 1.2.1; VGr,

9. Februar 2017, VB.20016.00651, E. 3.2; vgl. Nicolas von Werdt in:

Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Bern 2015,

Art. 93 N. 19; Felix Uhlmann in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 93

N. 2).

Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden

Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile

wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).

2.4 Folglich

ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus dem angefochtenen Beschluss

vom 27. April 2018 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst und

demzufolge auf die Beschwerde einzutreten ist.

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog, das Verfahren vor der Aufsichtskommission sei

durch das Gesetz geregelt, weshalb keine davon abweichenden Anordnungen im Sinn

der Anträge des Beschwerdeführers auf öffentliche Verhandlung zu treffen seien.

Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich jedoch geltend, die Bestimmung von § 23

des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG), worauf sich die

Beschwerdegegnerin bezüglich einer öffentlichen Verhandlung stütze,

widerspreche Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK], wonach jede Person ein Recht darauf habe, dass in Bezug auf ihre zivilrechtlichen

Verpflichtungen oder über die gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage

öffentlich verhandelt werde. Die EMRK als übergeordnetes Recht derogiere § 23

AnwG. Es bestehe keine Grundlage zur Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips.

Er als einzige Partei wolle und verlange eine öffentliche Verhandlung, weil er

der Auffassung sei, dem Verzeiger ehrenhaft als Anwalt gedient zu haben. Es

gebe überhaupt kein polizeiliches Interesse, welches eine Einschränkung des

Öffentlichkeitsprinzips gemäss EMRK und Art. 14 Ziff. 1 des Uno-Pakts

II rechtfertigen könnte. Sinn und Zweck eines Ausschlusses der Öffentlichkeit

bestünde ausschliesslich im Persönlichkeitsschutz des verzeigten Anwalts, und

es seien keine Gründe für die von der Beschwerdegegnerin befürwortete

Einschränkung ersichtlich.

3.1.2

Die ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen hauptsächlich

die materielle Beurteilung eines Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung,

welche an dieser Stelle noch nicht vorzunehmen ist. Gemäss seinen Ausführungen

sieht er einen Nachteil darin, dass auch mit dem Endentscheid die Verletzung

der Öffentlichkeit gerügt werden könne, die Prozessökonomie es gebiete, dass

nicht in einem ersten Durchgang das ganze Rechtsmittelverfahren durchlaufen

werden müsse, um schlussendlich wegen eines gravierenden Verfahrensfehlers die

ganze Prozedur nochmals wiederholen zu müssen.

Massgebend für die

Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides ist grundsätzlich nicht die Rüge, die

dagegen erhoben wird, sondern die Frage, ob selbst im Fall eines für ihn

günstigen Endentscheides (sei es auch in einem anschliessenden Verfahren vor

Bundesgericht) ein rechtlicher Nachteil resultieren kann (vorn E. 2.3).

Dies ist vorliegend zu verneinen.

3.1.3

Bezüglich der Prozessökonomie ist ebenfalls kein Nachteil ersichtlich,

zumal die –kumulativen – Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b

BGG nicht erfüllt sind. Ein sofortiger Endentscheid betreffend Verletzung von

Berufsregeln wäre gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG mit der

Gutheissung der vorliegenden Beschwerde über prozessuale Anträge gar nicht

möglich und vermöchte auch kein Beweismittelverfahren zu vermeiden (vgl. von

Werdt, Art. 93 N. 33 f.).

3.1.4

Aus der Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung vor der

Beschwerdegegnerin erwächst dem Beschwerdeführer folglich in diesem Zeitpunkt

kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Er legt zudem nicht dar, inwiefern

durch einen für ihn günstigen Endentscheid allfällige Nachteile sich nicht oder

nicht gänzlich beseitigen lassen sollen. Eine allfällige Verfahrensverlängerung

reicht nicht aus (vgl. E. 2.3).

3.2 Der

Beschwerdeführer machte weiter geltend, Disziplinarmassnahmen hätten eindeutig

Strafcharakter. Mit der strafbewehrten Anordnung zur Stellungnahme könne sich

die Beschwerdegegnerin nicht einmal auf ein Gesetz im formellen Sinn berufen.

Zudem gelte gestützt auf Art. 6 EMRK das Verbot des

Selbstbelastungszwangs. Deshalb sei er berechtigt, zu schweigen, ohne dass ihm

daraus Nachteile erwachsen dürften. Motiv sei wohl nur die

Arbeitserleichterung, die sich die Beschwerdegegnerin habe damit verschaffen

wollen. Auch diese Ausführungen betreffen nicht die Eintretensvoraussetzungen

(vgl. E. 2.2).

3.3

Dem den Beschwerdeführer betreffenden

Disziplinarverfahren kommt nicht pönaler, sondern administrativer Charakter zu,

handelt es sich doch nach der entsprechenden rechtstechnischen Qualifikation

nicht um ein Strafverfahren. Disziplinarmassnahmen erfassen nur einen

beschränkten Adressatenkreis und nicht die Allgemeinheit, weshalb sie mangels

generalpräventiven Charakters auch vom EGMR bereits wegen ihrer Natur nicht als

Strafe verstanden werden. Auch ein Abstellen auf die Sanktion führt nicht zu

einer strafrechtlichen Einordnung, zumal einfache disziplinarrechtliche Bussen –

überdies ohne Androhung einer Umwandlung in eine Haftstrafe – nicht als Strafen

im Sinn der EMRK gelten (vgl. hierzu BGE 128 I 346 E. 2.1; Isabelle Häner,

Mindestgarantien für Strafverfahren und ihre Bedeutung für

verwaltungsrechtliche Sanktionen, in: Isabelle Häner/Berhard Waldmann [Hrsg.],

Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich 2010, S. 19 ff.,

38 f.). Die Anwendbarkeit des Verbots des Selbstbelastungszwangs ist folglich

vorliegend zu verneinen. Die Androhung der Busse für den Fall unterlassener

Mitwirkung stellt deshalb keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Ebenso

wenig könnte hier mittels Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid

herbeigeführt werden.

Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Stellung zu

nehmen hat, lässt sich schliesslich auch nicht ableiten, dass er sich selbst zu

belasten hat. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil resultiert somit nicht aus

der angefochtenen Zwischenverfügung, sondern wäre die Sanktion bei

Nichtbefolgen der Anordnung (VGr, 24. Januar 2002, VB.2001.00377, E. 2d;

vgl. auch BGr, 26. September 2016,5A_560/2016, E. 1.3). Einem

Entscheid allein aufgrund der Akten kann der Beschwerdeführer zudem durch

Einreichung einer Stellungnahme entgehen.

Sodann bildet auch allein die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer an einem Verfahren teilnehmen muss, nach langjähriger

Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Karl Spühler/Heinz

Aemisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg], Bundesgerichtsgesetz,

Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19).

3.4 Der

Beschwerdeführer machte weiter geltend, es seien ihm in Bezug auf die Vorwürfe

zu welchen er Stellung zu nahmen habe, konkrete Vorhaltungen zu machen. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete, dass er wisse, wogegen er sich zu

wehren habe.

Die Beschwerdegegnerin erwog, ihr Beschluss vom 6. Oktober

2016 sei eindeutig und klar, weshalb kein Anlass für Präzisierungen der

Vorhalte bestünde. In eben diesem Beschluss werden denn auch in Ziffer 3

der Erwägungen die vom Bezirksgericht Zürich erkannten Pflichtverletzungen des

Beschwerdeführers aufgezählt und in Ziffer 4 der Verdacht geäussert, dass

der Beschwerdeführer demzufolge mehrfach gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht

verstossen haben könnte. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer sind damit

konkretisiert und erlauben es ihm, dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin wird in der

Folge auch nur über diesen Prozessgegenstand zu entscheiden haben. Eine

konkrete und eingehende Prüfung der Vorwürfe folgt ohnehin erst in der

Hauptsache und sobald das Verfahren spruchreif ist. Sollten sich dannzumal

Weiterungen ergeben, wäre wiederum zunächst dem Beschwerdeführer vorgängig das

rechtliche Gehör zu gewähren. Somit ist auch diesbezüglich kein nicht

wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, noch könnte durch Gutheissung der

Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden.

3.5 Auch aus

den übrigen Punkten des angefochtenen Beschlusses (Dispositiv-Ziffern 2

und 3) erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil:

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus

einer mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich" besonders

gekennzeichneten Zustellung der Beschwerdegegnerin an ihn ein Nachteil

erwachsen würde, noch legt er einen solchen dar. Es steht ihm im Übrigen frei,

sein Kanzleipersonal zu ermächtigen, solche Sendungen zu öffnen. Das Recht zur

Akteneinsicht ist mit der Möglichkeit eines Termins zur Akteneinsicht örtlich

am Sitz der Aufsichtskommission sowie der Kopiermöglichkeit gewahrt. Die

Originalakten müssen hierzu nicht herausgegeben werden. Die Vereinbarung eines

Termins und die Anreise sind durchaus zumutbar. Da der Beschwerdeführer in

diesem Verfahren zudem selbst Partei und nicht Vertreter ist, besteht mangels

vergleichbaren Sachverhalts auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit

Rechtsanwälten (vgl. BGr, 24. Januar 2014,2C.201/2013, E. 4.1).

3.6 Vorliegend

ist somit nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil aus der angefochtenen Verfügung erwachsen sollte.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Beim vorliegenden Beschluss über das gegen einen

Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls

um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn

er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen

Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …