VB.2018.00342
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00342
23. August 2018Deutsch12 min
(URT.2018.20116)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00342
Beschluss
der 3. Kammer
vom 23. August 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen
und
Anwälte,
c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 6. Oktober
2016 (versandt am 1. November 2016) eröffnete die Aufsichtskommission über
Erwägungen
die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission) ein
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen mehrfacher Verletzung von
Berufsregeln gestützt auf Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA;
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 1) und gewährte ihm eine dreissigtägige Frist zur Stellungnahme
unter der Androhung, dass er im Säumnisfall mit einer Ordnungsbusse (Geldbusse
bis Fr. 10'000.-) belegt und aufgrund der Akten entschieden würde
(Dispositiv-Ziffer 4 lit. a und b).
B. Am 2. Dezember
2016 reichte Rechtsanwalt A fristgerecht seine Stellungnahme bei der
Aufsichtskommission ein, wobei er um Konkretisierung der gegen ihn erhobenen
Vorwürfe und um einen anfechtbaren Zwischenentscheid "bezüglich aller
aufgeworfenen Fragen" ersuchte.
C. Am
15. Dezember 2016 verfügte die Aufsichtskommission, dass A die gemäss
Beschluss vom 6. Oktober 2016 angesetzte Frist bis 23. Januar 2017
erstreckt werde. In den Erwägungen nahm sie Bezug auf diverse in der
Stellungnahme von A am 2. Dezember 2016 gestellte Anträge und hielt unter
anderem fest, der Beschluss vom 6. Oktober 2016 sei eindeutig und klar,
weshalb kein Anlass für eine Präzisierung der Vorhaltungen bestehe.
D. Am
31. Januar 2017 erhob A Beschwerde gegen die Verfügung der
Aufsichtskommission vom 15. Dezember 2016 und beantragte, diese Verfügung sei
aufzuheben, es sei ein öffentliches Verfahren durchzuführen, es sei anzuordnen,
dass er die Zustellungen der Aufsichtskommission nicht
"persönlich/vertraulich" zu behandeln habe, es sei ihm Akteneinsicht
zu gewähren, es seien ihm von der Aufsichtskommission konkrete Vorhaltungen zu
machen, damit er präzis Stellung nehmen könne; Dispositiv-Ziffer 4 des
Beschlusses vom 6. Oktober 2016 sei als gegenstandslos zu behandeln oder
aufzuheben oder ihm eine neue Frist anzusetzen, es sei ihm das rechtliche Gehör
nach Gewährung der Akteneinsicht und Kenntnis der konkreten Vorwürfe erneut zu
gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Aufsichtskommission.
E. Das
Verwaltungsgericht zog nur die Akten bei und verzichtete auf einen
Schriftenwechsel. Mit Beschluss vom 23. November 2017 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Verfahrensnummer
VB.2017.00075). Es merkte in den Erwägungen jedoch an, dass die
Aufsichtskommission über die nur in den Erwägungen der Verfügung vom 15. Dezember
2016 "abgewiesenen" diversen verfahrensrechtlichen Anträge von A noch
formell korrekt zu verfügen haben werde.
F. Mit
Verfügung vom 27. April 2018 wies die Aufsichtskommission die folgenden
Anträge von A ab: Durchführung eines öffentlichen Verfahrens; Verzicht auf den
Vermerk "persönlich/vertraulich" bei Zustellungen an A; Gewährung der
Akteneinsicht durch Zustellung aller Verfahrensakten und Präzisierung des
Beschlusses vom 6. Oktober 2016, indem konkrete Vorhaltungen zu machen
seien (Dispositiv-Ziffern 1–4). Des Weiteren gewährte sie A eine
dreissigtägige Frist zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen,
unter der Androhung, dass er im Säumnisfall mit einer Ordnungsbusse (Geldbusse
bis Fr. 10'000.-) belegt und aufgrund der Akten entschieden würde.
II.
Dagegen erhob A am 6. Juni
2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der
Aufsichtskommission vom 27. April 2018 sei aufzuheben und es seien: a)
eine öffentliche Verhandlung vor der Aufsichtskommission durchzuführen; b) ihm
keine strafbewehrte Verpflichtung mit Geldbusse bis Fr. 10'000.-
aufzuerlegen, Stellung nehmen zu müssen; und c) ihm konkrete Vorhaltungen zu
unterbreiten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Staatskasse.
Das Verwaltungsgericht zog nur die Akten bei und
verzichtete auf einen Schriftenwechsel.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 teilte A mit, es
seien ihm allfällige Stellungnahmen als auch der Verzicht auf solche zukommen
zu lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
grundsätzlich zuständig.
2.
2.1 Die
vorliegend angefochtene Verfügung betreffend prozessuale Anträge sowie
Fristansetzung stellt einen Zwischenentscheid dar. Sie wurde im Rahmen des
Schriftenwechsels erlassen und hat prozessleitenden Charakter (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 19a N. 31).
2.2 Für die
Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 19a
Abs. 2 VRG auf Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG). Soweit selbständig eröffnete Zwischenentscheide nicht
die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, sind sie gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG nur dann direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
2.3 Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und
rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren
günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem
anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich
beseitigen lässt (RB 1998 Nr. 33; BGE 136 II 165, E. 1.2.1; VGr,
9. Februar 2017, VB.20016.00651, E. 3.2; vgl. Nicolas von Werdt in:
Hansjörg Seiler et al., Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Bern 2015,
Art. 93 N. 19; Felix Uhlmann in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 93
N. 2).
Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile
wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5).
2.4 Folglich
ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus dem angefochtenen Beschluss
vom 27. April 2018 ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst und
demzufolge auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, das Verfahren vor der Aufsichtskommission sei
durch das Gesetz geregelt, weshalb keine davon abweichenden Anordnungen im Sinn
der Anträge des Beschwerdeführers auf öffentliche Verhandlung zu treffen seien.
Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich jedoch geltend, die Bestimmung von § 23
des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG), worauf sich die
Beschwerdegegnerin bezüglich einer öffentlichen Verhandlung stütze,
widerspreche Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK], wonach jede Person ein Recht darauf habe, dass in Bezug auf ihre zivilrechtlichen
Verpflichtungen oder über die gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage
öffentlich verhandelt werde. Die EMRK als übergeordnetes Recht derogiere § 23
AnwG. Es bestehe keine Grundlage zur Einschränkung des Öffentlichkeitsprinzips.
Er als einzige Partei wolle und verlange eine öffentliche Verhandlung, weil er
der Auffassung sei, dem Verzeiger ehrenhaft als Anwalt gedient zu haben. Es
gebe überhaupt kein polizeiliches Interesse, welches eine Einschränkung des
Öffentlichkeitsprinzips gemäss EMRK und Art. 14 Ziff. 1 des Uno-Pakts
II rechtfertigen könnte. Sinn und Zweck eines Ausschlusses der Öffentlichkeit
bestünde ausschliesslich im Persönlichkeitsschutz des verzeigten Anwalts, und
es seien keine Gründe für die von der Beschwerdegegnerin befürwortete
Einschränkung ersichtlich.
3.1.2
Die ausführlichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen hauptsächlich
die materielle Beurteilung eines Anspruchs auf eine öffentliche Verhandlung,
welche an dieser Stelle noch nicht vorzunehmen ist. Gemäss seinen Ausführungen
sieht er einen Nachteil darin, dass auch mit dem Endentscheid die Verletzung
der Öffentlichkeit gerügt werden könne, die Prozessökonomie es gebiete, dass
nicht in einem ersten Durchgang das ganze Rechtsmittelverfahren durchlaufen
werden müsse, um schlussendlich wegen eines gravierenden Verfahrensfehlers die
ganze Prozedur nochmals wiederholen zu müssen.
Massgebend für die
Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides ist grundsätzlich nicht die Rüge, die
dagegen erhoben wird, sondern die Frage, ob selbst im Fall eines für ihn
günstigen Endentscheides (sei es auch in einem anschliessenden Verfahren vor
Bundesgericht) ein rechtlicher Nachteil resultieren kann (vorn E. 2.3).
Dies ist vorliegend zu verneinen.
3.1.3
Bezüglich der Prozessökonomie ist ebenfalls kein Nachteil ersichtlich,
zumal die –kumulativen – Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG nicht erfüllt sind. Ein sofortiger Endentscheid betreffend Verletzung von
Berufsregeln wäre gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG mit der
Gutheissung der vorliegenden Beschwerde über prozessuale Anträge gar nicht
möglich und vermöchte auch kein Beweismittelverfahren zu vermeiden (vgl. von
Werdt, Art. 93 N. 33 f.).
3.1.4
Aus der Verweigerung einer öffentlichen Verhandlung vor der
Beschwerdegegnerin erwächst dem Beschwerdeführer folglich in diesem Zeitpunkt
kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Er legt zudem nicht dar, inwiefern
durch einen für ihn günstigen Endentscheid allfällige Nachteile sich nicht oder
nicht gänzlich beseitigen lassen sollen. Eine allfällige Verfahrensverlängerung
reicht nicht aus (vgl. E. 2.3).
3.2 Der
Beschwerdeführer machte weiter geltend, Disziplinarmassnahmen hätten eindeutig
Strafcharakter. Mit der strafbewehrten Anordnung zur Stellungnahme könne sich
die Beschwerdegegnerin nicht einmal auf ein Gesetz im formellen Sinn berufen.
Zudem gelte gestützt auf Art. 6 EMRK das Verbot des
Selbstbelastungszwangs. Deshalb sei er berechtigt, zu schweigen, ohne dass ihm
daraus Nachteile erwachsen dürften. Motiv sei wohl nur die
Arbeitserleichterung, die sich die Beschwerdegegnerin habe damit verschaffen
wollen. Auch diese Ausführungen betreffen nicht die Eintretensvoraussetzungen
(vgl. E. 2.2).
3.3
Dem den Beschwerdeführer betreffenden
Disziplinarverfahren kommt nicht pönaler, sondern administrativer Charakter zu,
handelt es sich doch nach der entsprechenden rechtstechnischen Qualifikation
nicht um ein Strafverfahren. Disziplinarmassnahmen erfassen nur einen
beschränkten Adressatenkreis und nicht die Allgemeinheit, weshalb sie mangels
generalpräventiven Charakters auch vom EGMR bereits wegen ihrer Natur nicht als
Strafe verstanden werden. Auch ein Abstellen auf die Sanktion führt nicht zu
einer strafrechtlichen Einordnung, zumal einfache disziplinarrechtliche Bussen –
überdies ohne Androhung einer Umwandlung in eine Haftstrafe – nicht als Strafen
im Sinn der EMRK gelten (vgl. hierzu BGE 128 I 346 E. 2.1; Isabelle Häner,
Mindestgarantien für Strafverfahren und ihre Bedeutung für
verwaltungsrechtliche Sanktionen, in: Isabelle Häner/Berhard Waldmann [Hrsg.],
Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich 2010, S. 19 ff.,
38 f.). Die Anwendbarkeit des Verbots des Selbstbelastungszwangs ist folglich
vorliegend zu verneinen. Die Androhung der Busse für den Fall unterlassener
Mitwirkung stellt deshalb keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Ebenso
wenig könnte hier mittels Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid
herbeigeführt werden.
Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Stellung zu
nehmen hat, lässt sich schliesslich auch nicht ableiten, dass er sich selbst zu
belasten hat. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil resultiert somit nicht aus
der angefochtenen Zwischenverfügung, sondern wäre die Sanktion bei
Nichtbefolgen der Anordnung (VGr, 24. Januar 2002, VB.2001.00377, E. 2d;
vgl. auch BGr, 26. September 2016,5A_560/2016, E. 1.3). Einem
Entscheid allein aufgrund der Akten kann der Beschwerdeführer zudem durch
Einreichung einer Stellungnahme entgehen.
Sodann bildet auch allein die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer an einem Verfahren teilnehmen muss, nach langjähriger
Rechtsprechung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (Karl Spühler/Heinz
Aemisegger in: Karl Spühler et al. [Hrsg], Bundesgerichtsgesetz,
Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 93 N. 19).
3.4 Der
Beschwerdeführer machte weiter geltend, es seien ihm in Bezug auf die Vorwürfe
zu welchen er Stellung zu nahmen habe, konkrete Vorhaltungen zu machen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gebiete, dass er wisse, wogegen er sich zu
wehren habe.
Die Beschwerdegegnerin erwog, ihr Beschluss vom 6. Oktober
2016 sei eindeutig und klar, weshalb kein Anlass für Präzisierungen der
Vorhalte bestünde. In eben diesem Beschluss werden denn auch in Ziffer 3
der Erwägungen die vom Bezirksgericht Zürich erkannten Pflichtverletzungen des
Beschwerdeführers aufgezählt und in Ziffer 4 der Verdacht geäussert, dass
der Beschwerdeführer demzufolge mehrfach gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht
verstossen haben könnte. Die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer sind damit
konkretisiert und erlauben es ihm, dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin wird in der
Folge auch nur über diesen Prozessgegenstand zu entscheiden haben. Eine
konkrete und eingehende Prüfung der Vorwürfe folgt ohnehin erst in der
Hauptsache und sobald das Verfahren spruchreif ist. Sollten sich dannzumal
Weiterungen ergeben, wäre wiederum zunächst dem Beschwerdeführer vorgängig das
rechtliche Gehör zu gewähren. Somit ist auch diesbezüglich kein nicht
wiedergutzumachender Nachteil ersichtlich, noch könnte durch Gutheissung der
Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden.
3.5 Auch aus
den übrigen Punkten des angefochtenen Beschlusses (Dispositiv-Ziffern 2
und 3) erwächst dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil:
Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer aus
einer mit dem Vermerk "persönlich/vertraulich" besonders
gekennzeichneten Zustellung der Beschwerdegegnerin an ihn ein Nachteil
erwachsen würde, noch legt er einen solchen dar. Es steht ihm im Übrigen frei,
sein Kanzleipersonal zu ermächtigen, solche Sendungen zu öffnen. Das Recht zur
Akteneinsicht ist mit der Möglichkeit eines Termins zur Akteneinsicht örtlich
am Sitz der Aufsichtskommission sowie der Kopiermöglichkeit gewahrt. Die
Originalakten müssen hierzu nicht herausgegeben werden. Die Vereinbarung eines
Termins und die Anreise sind durchaus zumutbar. Da der Beschwerdeführer in
diesem Verfahren zudem selbst Partei und nicht Vertreter ist, besteht mangels
vergleichbaren Sachverhalts auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit
Rechtsanwälten (vgl. BGr, 24. Januar 2014,2C.201/2013, E. 4.1).
3.6 Vorliegend
ist somit nicht ersichtlich, wie dem Beschwerdeführer ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil aus der angefochtenen Verfügung erwachsen sollte.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Beim vorliegenden Beschluss über das gegen einen
Zwischenentscheid erhobene Rechtsmittel handelt es sich seinerseits ebenfalls
um einen Zwischenentscheid (vgl. Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss
Art. 93 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar ist, wenn
er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …