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Entscheid

VB.2018.00345

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00345

13. Februar 2019Deutsch23 min

(URT.2019.20587)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1985, reiste am 22. Juni 2003 in die Schweiz ein, wo er

gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit erstinstanzlichem Entscheid

vom 11. November 2004 wurde das Gesuch von A abgewiesen und dessen

Wegweisung verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 12. Januar

2005 abgewiesen. Seit dem 30. Juli 2015 befand sich A in der Notunterkunft

E, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Seit dem 1. Februar 2017 sieht das

"Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen

Notunterkünften" (fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts tägliche

Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vor. Wer nicht

anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung. Dies wurde A

zudem mündlich von einem Mitarbeiter der D AG mitgeteilt.

B. Mit

Eingabe vom 8. März 2017 stellte A, vertreten durch Rechtsanwalt C,

folgendes Gesuch an das Kantonale Sozialamt:

"1. Die Leitung der Notunterkunft, die Herrn A

zugewiesen wurde, sei anzuweisen, Herrn A die finanzielle Nothilfe ab sofort

dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag zu je Fr. 20.-- zu

leisten;

2. eventualiter sei festzustellen, dass die über die in

Ziffer 1 hiervor erwähnten hinausgehenden Einschränkungen des Anspruchs

auf finanzielle Nothilfe rechtwidrig sind;

3. subeventualiter sei Herrn A eine anfechtbare Verfügung

bezüglich allfällige über die in Ziffer 1 hiervor erwähnten hinausgehenden

Einschränkungen des Anspruchs auf finanzielle Nothilfe zu eröffnen;

4. Herrn A seien die vollständigen Akten des kantonalen

Sozialamts betreffend seine Person über seinen unterzeichneten Rechtsvertreter

zur Einsichtnahme zu eröffnen;

5. Herrn A sei die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des

Unterzeichners zu bestellen."

Die Akteneinsicht wurde dem Rechtsvertreter von A am

10. März 2017 gewährt. Mit Verfügung vom 21. März 2017 wies das

Kantonale Sozialamt das Gesuch von A ab (Dispositivziffer I). Gebühren

wurden nicht erhoben (Dispositivziffer II). Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht zufolge

Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben wurde (Dispositivziffer III).

C. Am

23. März 2017 ersuchte A das Kantonale Sozialamt, ihm seien die

vollständigen Akten zu seiner Einsichtnahme zuzustellen und es sei ihm Zugang

zu sämtlichen Personendaten zu gewähren. Das Kantonale Sozialamt stellte dem

Rechtsvertreter von A am 24. März 2017 die Akten zu. Am 29. März 2017

beantragte A dem Kantonalen Sozialamt was folgt:

"1. Es sei festzustellen, dass A im Zeitraum vom

8. Februar 2017 bis und mit 11. März 2017 widerrechtlich mindestens

Fr. 64.-- zu wenig finanzielle Nothilfe ausgerichtet worden sei;

2. Herrn A sei die unentgeltliche Rechtspflege zu

bewilligen und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des

Unterzeichners zu bestellen."

Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte das Kantonale

Sozialamt dem Rechtsvertreter von A mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch vom

29. März 2017 nicht eingetreten werde.

Erwägungen

II.

A. A liess

am 21. April 2017 Rekurs gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom

21.

März 2017 erheben und beantragen, in Gutheissung des Rekurses seien

die Dispositivziffern I und III der angefochtenen Verfügung aufzuheben.

Das Kantonale Sozialamt und die D AG seien anzuweisen, dem Rekurrenten die

finanzielle Nothilfe ab sofort dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und

Freitag zu je Fr. 20.- zu leisten. Eventualiter sei festzustellen, dass

die über die in Ziffer 2 hiervor erwähnten hinausgehenden Einschränkungen

des Anspruchs auf finanzielle Nothilfe rechtswidrig seien. Dem Rekurrenten sei

für das vorinstanzliche Verfahren vor dem Kantonalen Sozialamt ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer

zulasten des Kantonalen Sozialamts und der D AG unter solidarischer

Haftung. Sodann ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei das

Kantonale Sozialamt und die D AG ohne Verzug anzuweisen seien, dem

Rekurrenten für die Dauer des Rekursverfahrens die finanzielle Nothilfe dreimal

wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag zu je Fr. 20.- zu leisten.

Schliesslich sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des

Unterzeichners zu bestellen.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wies die

Sicherheitsdirektion das Gesuch von A um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.

Eine dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil

vom 27. Dezember 2017 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

B. Am

22.

Mai 2017 liess A Rekurs gegen das Schreiben des Kantonalen Sozialamts

vom 13. April 2017 erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei

in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. Die Sache sei im Sinn der Erwägungen an

das Kantonale Sozialamt resp. die D AG zur materiellen Behandlung des

Gesuches des Rekurrenten vom 29. März 2017 zurückzuweisen. Dem Rekurrenten

sei für das vor­instanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in

der Person des Unterzeichners zu bestellen. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten des Kantonalen

Sozialamts und der D AG unter solidarischer Haftung. Sodann ersuchte er um

Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei das Kantonale Sozialamt und die D AG

ohne Verzug anzuweisen seien, dem Rekurrenten für die Dauer des

Rekursverfahrens die finanzielle Nothilfe dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch

und Freitag zu je Fr. 20.- zu leisten und ihn für die Dauer des

Rekursverfahrens von jeglichen Anwesenheitspflichten in der Notunterkunft zu

befreien. Schliesslich sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der

Person des Unterzeichners zu bestellen.

C. Mit

Entscheid vom 3. Mai 2018 vereinigte die Sicherheitsdirektion die

Rekursverfahren Nr. 02 und Nr. 03 (Dispositivziffer I) und wies

die Rekurse ab, soweit auf sie eingetreten wurde und sie nicht gegenstandslos

geworden waren (Dispositivziffer II). Für die Rekursverfahren wurden keine

Kosten erhoben (Dispositivziffer III). Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung wurde betreffend das Rekursverfahren Nr. 02

gutgeheissen und betreffend das Rekursverfahren Nr. 03 abgewiesen

(Dispositivziffer IV). Rechtsanwalt C wurde im Rekursverfahren

Nr. 02 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Rekurrenten bestellt und für

seinen Aufwand zulasten der Staatskasse mit Fr. 2'484.- (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Dispositivziffer V). Eine

Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositivziffer VI).

III.

Dagegen liess A am 7. Juni 2018 Beschwerde am

Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1. Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen

Rekursentscheides der Vorinstanz vom 3. Mai 2018 sei insoweit aufzuheben,

als der Rekurs des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2017 (Nr. 03) gegen

die Nichteintretensverfügung des Beschwerdegegners vom 13. April 2017

abgewiesen wurde, und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen;

2.

Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen

Rekursentscheides der Vorinstanz vom 3. Mai 2018 sei insoweit aufzuheben,

als die Vorinstanz die Rekurse Nrn. 02 und 03 gegen die Abweisung der

Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahren durch den Beschwerdegegner abgewiesen hat; dem

Beschwerdeführer sei für die erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem

Beschwerdegegner ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des

Unterzeichners zu bestellen;

3.

dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche

Rekursverfahren Nr. 03 die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren; zur

Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters sei die Sache

an die Vorinstanz zurückzuweisen;

unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu

Lasten der Staatskasse."

In prozessualer Hinsicht ersuchte A, ihm sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,

und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners

zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom

14.

Juni 2018 auf eine Vernehmlassung. Das Kantonale Sozialamt beantragte

mit (verspäteter) Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2018, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. A replizierte am

17.

September 2018. Das Kantonale Sozialamt reichte am 5. Oktober

2018.

die Duplik ein. Am 12. und 28. November 2018 liessen sich die

Parteien erneut vernehmen. Am 4. Dezember 2018 verzichtete A auf eine

weitere Vernehmlassung. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts

hin reichte sein Rechtsvertreter am 18. Januar 2019 die Honorarnote zu den

Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des

Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer ficht den Rekursentscheid nur insoweit an, als damit sein

Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 13. April

2017.

sowie die Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in

den erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren abgewiesen

wurden. Im Übrigen blieb der Rekursentscheid unangefochten.

1.3

Betreffend

die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ist Folgendes

festzuhalten. Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom

11.

Juni 2018 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der

Beschwerdeantwort angesetzt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdegegner über den

kantonsinternen Weibeldienst zugestellt. Als Zustellungszeitpunkt gilt in

diesem Fall die Inempfangnahme durch den internen Weibeldienst (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11

N. 50). Vorliegend nahm der Weibel die Präsidialverfügung vom

11.

Juni 2018 am 12. Juni 2018 entgegen, weshalb die 30-tägige Frist

am 13. Juni 2018 begann und am 12. Juli 2018 endete. Die

Beschwerdeantwort wurde am 13. Juli 2018 und damit einen Tag zu spät der

Post übergeben.

Als Folge der Untersuchungspflicht steht es im Ermessen des

Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche

Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren

Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht

zu weisen (VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 1.2; Plüss,

§ 11 N. 5). Inhaltlich macht der Beschwerdegegner zusammengefasst

geltend, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Leistungskürzung bzw. -verweigerung

vorgelegen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die finanzielle Nothilfe an

sechs Tagen freiwillig nicht abgeholt. Sodann äusserte sich der Beschwerdegegner

zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer

anfechtbaren Verfügung. Neue entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel

wurden mit der Beschwerdeantwort nicht eingebracht. Dessen ungeachtet wurde dem

Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Stellungnahme zugestellt (vorn

III.). Aus diesem Grund und da die Vorbringen des Beschwerdegegners mindestens

zur Verdeutlichung des Sachverhalts beitragen, ist es vorliegend

gerechtfertigt, die verspätet eingereichte Beschwerdeantwort – soweit erforderlich

– zu berücksichtigen.

2.

2.1

Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe überzeugend aufgezeigt, dass die

Gesuche des Beschwerdeführers vom 8. und 29. März 2017 denselben

Streitgegenstand – die angeblich widerrechtliche Praxisänderung der

Auszahlungsmodalitäten – zum Inhalt hätten. Der Beschwerdegegner habe das Gesuch

vom 29. März 2017 deshalb zu Recht als Wiedererwägungsgesuch

entgegengenommen. Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens seien die

Rechtmässigkeit der mit dem Merkblatt bekanntgegebenen Auszahlungsmodalitäten

und die damit einhergehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers. Dass die

Bezugsberechtigten an Tagen, an denen sie den Anwesenheitskontrollen

fernbleiben, keine Nothilfe ausgerichtet bekämen, sei Teil bzw. ein Anwendungsfall

des von den Auszahlungsmodalitäten erfassten Themenkomplexes, der Gegenstand

der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 gebildet habe. Diesen

Umstand anerkenne selbst der Vertreter des Beschwerdeführers implizit, wenn er

ausführe, es sei ihm nicht möglich, die Aufwendungen in den Rekursverfahren

Nr. 02 und 03 sachgerecht voneinander zu trennen. Im Wiedererwägungsgesuch

werde indes nichts vorgebracht, was eine wesentliche Veränderung der Sach- oder

Rechtslage begründen könnte. Der Beschwerdegegner sei daher zu Recht nicht auf

das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, die Gegenstände der beiden Gesuchsverfahren

stünden zwar in einem (engen) Zusammenhang, seien aber nicht identisch. Mit der

Verfügung vom 21. März 2017 habe der Beschwerdegegner zwar über die

Rechtmässigkeit der ab 1. Februar 2017 neu eingeführten Präsenzpflichten

als Voraussetzung für die Ausrichtung der finanziellen Nothilfe entschieden,

nicht aber über die Leistungskürzung im Zeitraum vom 8. Februar 2017 bis

11.

März 2017. Selbst wenn man das neue Nothilferegime als rechtmässig

erachten würde, könne eine Leistungskürzung im Einzelfall unzulässig sein, da

nicht jedes Fernbleiben von einer Präsenzkontrolle die Kürzung der Nothilfe zur

Folge habe. Vorbehalten blieben nämlich begründete und entschuldigte

Abwesenheiten. Sodann seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im

Bereich des Sozialhilferechts Entscheide über Weisungen der

Sozialhilfebehörden, deren Nichtbefolgung zu einer Leistungsreduktion führen

könnte, als Zwischenentscheide nicht beim Bundesgericht anfechtbar. Hingegen

stehe gegen den später allenfalls ausgesprochenen Leistungskürzungsentscheid

der Weg zum Bundesgericht offen. Diese sozialhilferechtliche Rechtsprechung

habe das Bundesgericht auch auf die vorliegende nothilferechtliche

Konstellation angewandt. Schliesslich habe weder der Beschwerdegegner noch die D AG

dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der hier strittigen Kürzung der

finanziellen Nothilfe eine begründete Verfügung eröffnet. Vielmehr erschöpfe

sich der Leistungskürzungsentscheid im tatsächlichen Unterlassen der D AG,

dem Beschwerdeführer an den betreffenden Tagen finanzielle Nothilfe

auszurichten. Voraussetzung dafür, dass sich der Beschwerdeführer gegen die

Leistungskürzung (als Realakt) auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könne, sei der

Erlass einer Verfügung im Sinn von § 10c VRG.

3.

3.1

Unter

Wiedererwägung wird das im VRG nicht geregelte Verfahren verstanden, in welchem

die Frage geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung

zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf einen Revisions- oder

Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht. Beim Wiedererwägungsgesuch

handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person

die verfügende Behörde ersucht, auf die Verfügung zurückzukommen und eine

günstigere Anordnung zu treffen. Die um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist

nicht verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten. Es besteht demnach kein

Anspruch auf materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. Nach der Praxis

besteht immerhin ein Anspruch auf einen kurz begründeten

Nichteintretensentscheid. Lehnt die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch

einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden – es

sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der

Eintretensvoraussetzungen verneint (Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 ff.).

3.2

Vorab ist

zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers vom

29.

März 2018 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat.

Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Gesuch vom 29. März

2017.

nicht (ausdrücklich) als Wiedererwägungsgesuch, erwähnt im Titel seines

Gesuchs jedoch die Geschäftsnummer 01, unter welcher bereits die Verfügung

vom 21. März 2017 des Beschwerdegegners erging. Darüber hinaus macht er

geltend, er komme "zurück auf [seine] Eingaben vom 8. und 23. März

2017.

sowie [die] Verfügung vom 21. März 2017". Sodann verweist er in

der Begründung seines Gesuchs vom 29. März 2017 mehrfach auf die Verfügung

vom 21. März 2017. Das alleine lässt jedoch nicht auf ein

Wiedererwägungsgesuch schliessen, kann ein solches doch nur vorliegen, wenn es

denselben Streitgegenstand betrifft wie die zugrundeliegende Verfügung.

Streitgegenstand der Verfügung vom 21. März 2017 waren

die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe, insbesondere die

Anwesenheitskontrollen sowie der Auszahlungsrhythmus. Der Beschwerdeführer

beantragte in seinem Gesuch vom 8. März 2017 in der Hauptsache, ihm sei die

finanzielle Nothilfe drei Mal anstatt fünf Mal pro Woche auszuzahlen. Der

Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 21. März 2017 zusammengefasst,

die Ausgestaltung der Nothilfe stehe mit den übergeordneten Bestimmungen im

Einklang und stelle namentlich keinen unzulässigen Eingriff in die persönliche

Freiheit und das Recht auf Hilfe in Notlagen dar. Wenn schon die Abgabe von

Mahlzeiten anstelle von Geldbeträgen rechtmässig wäre, müssten die

Präsenzkontrollen erst recht zulässig sein. Im Rekursverfahren Nr. 02

hielt der Beschwerdegegner fest, dass die Nichtauszahlung bzw. eine Kürzung der

Nothilfe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei. Zweck des

Gesuchs vom 8. März 2017 war dem Rechtsbegehren zufolge die Abänderung des

Auszahlungsrhythmus. Demgegenüber liegt der Zweck des Gesuchs vom 29. März

2017.

darin, festzustellen, dass dem Beschwerdeführer widerrechtlich zu wenig

Nothilfe ausbezahlt wurde. Unbestrittenermassen besteht zwischen den beiden

Gesuchen ein enger Sachzusammenhang. Soweit der Beschwerdegegner aber geltend

macht, der Beschwerdeführer bringe im Gesuch vom 29. März 2017 lediglich

eine neue Begründung für die Änderung der Auszahlungsmodalitäten vor, ist ihm

nicht zuzustimmen. Die Nichtauszahlung der Nothilfe mag zwar eine Folge der

Auszahlungsmodalitäten, d. h.

der Anwesenheitskontrollen und des Auszahlungsrhythmus, sein. Allerdings ist zu

berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt

des Gesuchs vom 8. März 2017 offenbar keine Kenntnis davon hatte, dass der

Beschwerdeführer insgesamt 11 Tage nicht in der Notunterkunft E verbracht

bzw. nicht dort genächtigt und infolgedessen an den betreffenden Tagen keine

Nothilfe erhalten habe. Vielmehr scheint er davon erst aufgrund der Verfügung vom

21.

März 2017 erfahren haben. Die Frage der Widerrechtlichkeit der

Nichtauszahlung der Nothilfe kann folglich nicht Gegenstand des Gesuchs vom

8.

März 2017 gewesen sein. Der Beschwerdegegner hat in der Verfügung vom

21.

März 2017 denn auch lediglich über die Rechtmässigkeit der

Auszahlungsmodalitäten entschieden. Damit wurde bislang nicht entschieden, ob

dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. Februar 2017 bis 11. März

2017.

an 11 Tagen widerrechtlich keine Nothilfe ausbezahlt wurde. Nach dem

Gesagten handelt es sich beim Gesuch vom 29. März 2017 nicht lediglich um

eine neue Begründung des Gesuchs vom 8. März 2017.

Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdegegner das

Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2017 nicht als Gesuch um

Wiedererwägung entgegennehmen dürfen. Dafür spricht auch, dass der

Beschwerdeführer im Gesuch vom 29. März 2017 die Eröffnung einer

anfechtbaren Verfügung gemäss § 10c Abs. 2 VRG beantragte. Ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Verfügung gemäss § 10c

Abs. 2 VRG hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu

beurteilen. Dies wird der Beschwerdegegner zu prüfen haben. Die Beschwerde ist

damit in diesem Punkt gutzuheissen.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für das

erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sowie für das vorinstanzliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

4.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers

in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich

des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der

Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren

regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine

tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die

gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre. Je nach den persönlichen

Verhältnissen der gesuchstellenden Person (bspw. schlechte Deutschkenntnisse,

geringe Schulbildung, gesundheitliche Beeinträchtigung) und den sich stellenden

tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit einer

unentgeltlichen Verbeiständung aber auch im Sozialhilferecht bejaht (Plüss,

§ 16 N. 83).

4.2

Zunächst

ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rekurs Nr. 02 hinsichtlich der

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den

Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer bezieht

Nothilfe, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Gegenstand des

Gesuchs vom 8. März 2017 war die Rechtmässigkeit der neuen Auszahlungsmodalitäten

der Nothilfe (Anwesenheitskontrollen, Auszahlungsrhythmus). Diese Fragen lassen

sich nicht ohne Weiteres gestützt auf die verwaltungsgerichtliche

Rechtsprechung beantworten. So setzt sich namentlich das vom Beschwerdegegner

zitierte Urteil VB.2017.00131 nicht mit der Rechtmässigkeit der

Auszahlungsmodalitäten auseinander. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch

die im Merkblatt festgesetzten Auszahlungsmodalitäten grundsätzlich in seiner

Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird – wobei die Frage, ob der Beschwerdeführer

eine solche Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses

gegenüber den Behörden in Kauf nehmen musste, vorliegend nicht zu prüfen ist

(vgl. zum Grundrechtseingriff anstelle vieler VGr, 30. November 2017,

VB.2017.00502, E. 1.2). Das Verfahren war folglich mit

Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen an das Kriterium

der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind (vgl. Plüss, § 16

N. 48). Insgesamt erweist sich die Rechtslage nicht als derart klar, dass das

Gesuch geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint. Angesichts der

fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden

Rechtsfragen ist auch die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertretersseitens

des Beschwerdeführers zu bejahen. Entsprechend hätte der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen, wäre

er doch ohne solche kaum in der Lage gewesen, seinen Rechtsstandpunkt zu

vertreten. Dem Beschwerdeführer ist folglich für das erstinstanzliche

Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und

ihm ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C

zu bestellen.

4.3

In der

Nichteintretensverfügung vom 13. April 2017 setzte sich der

Beschwerdegegner mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht auseinander. Damit verletzte der

Beschwerdegegner das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz

setzte sich damit nicht auseinander, sondern wies den Rekurs Nr. 03 auch

hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.

Nachdem der Beschwerdegegner sich ohnehin erneut mit dem Gesuch vom

29.

März 2017 auseinanderzusetzen haben wird (vorn E. 3.2), wird er

auch den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu

prüfen haben. Der vorinstanzliche Rekursentscheid ist deshalb auch insofern

aufzuheben, als der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Nichtgewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren

abgewiesen wurde.

4.4

Sodann

beantragte der Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren Nr. 03 die

Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Wie bereits erwähnt, ist

aufgrund seiner Abhängigkeit von finanzieller Nothilfe von der Mittellosigkeit

des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, kann

der Rekurs Nr. 03 nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die

Rechtsverbeiständung erscheint denn auch als notwendig, zumal die

Unterscheidung zwischen einem Wiedererwägungsgesuch und einem neuen Gesuch nach

§ 10c VRG für einen Laien im vorliegenden Fall als nicht einfach

erscheint. Dem Beschwerdeführer ist folglich für das Rekursverfahren Nr. 03

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihm ist ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C zu

bestellen.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer II des

Rekursentscheids vom 3. Mai 2017 ist insoweit aufzuheben, als der Rekurs

Nr. 03 vollumfänglich sowie der Rekurs Nr. 02 hinsichtlich der

Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

erstinstanzliche Verfahren abgewiesen wurde. In teilweiser Aufhebung der

Dispositiv

Dispositivziffer IV und in Ergänzung von Dispositivziffer V des

Rekursentscheids vom 3. Mai 2017 ist dem Beschwerdeführer auch für das

Rekursverfahren Nr. 03 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren

und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter

zu bestellen. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid sowie zur

Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2 Damit

obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb die Kosten dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 1'000.- (inkl.

7,7 % Mehrwertsteuer) angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Da – wie noch zu zeigen sein wird – dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die

Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter zuzusprechen und an die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen (Plüss,

§ 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich E. 5.3). Dem

unterliegenden Beschwerdegegner steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu

(Plüss, § 17 N. 21).

5.3 Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mangels

Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt sein

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

5.3.1

Der Beschwerdeführer ist als Nothilfeempfänger mittellos. Die Beschwerde

erweist sich denn auch nicht als aussichtslos. Da es im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht um die blosse Darlegung der persönlichen Umstände

ging, sondern prozessrechtliche Fragen im Vordergrund standen, die sich für

einen Laien als komplex erweisen, ist der Beizug eines Rechtsvertreters nicht

zu beanstanden. Damit ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ist ihm in der Person von

Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3.2

In seiner Honorarnote weist Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren

einen Zeitaufwand von 16 Stunden und 40 Minuten zu einem

Stundenaufwand von Fr. 220.- aus, wobei die Redaktion der

Beschwerdeschrift 9 Stunden ausmacht. Nachdem Rechtsanwalt C den

Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat, die

Beschwerdeschrift nicht besonders umfangreich ist und auf knapp vier Seiten den

Sachverhalt wiedergibt, erscheint dieser Aufwand als überhöht. Für das

Erarbeiten der Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 5 Stunden als

angemessen. Demnach ist die Honorarnote um 4 Stunden zu kürzen. Im Übrigen

ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt C

für seinen Aufwand von 12,67 Stunden im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'786.65

plus Barauslagen von Fr. 240.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf den

Gesamtbetrag (Fr. 233.05), also mit total Fr. 3'259.70 zu

entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (vgl. vorn

E. 5.2) anzurechnen. Damit ist Rechtsanwalt C mit insgesamt

Fr. 2'259.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.3.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Entscheide sind nach

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor

Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositivziffer II

des Rekursentscheids vom 3. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als der

Rekurs Nr. 03 vollumfänglich sowie der Rekurs Nr. 02 hinsichtlich der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren

abgewiesen wurde. In teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer IV und in

Ergänzung von Dispositivziffer V des Rekursentscheids vom 3. Mai 2017

wird dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren Nr. 03 die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Sache ist zu neuem Entscheid im

Sinn der Erwägungen sowie zur Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 1'040.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. 7,7 %

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an den Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die

Parteientschädigung wird an die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.

6. Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

7. Rechtsanwalt C

wird unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5

für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'259.70 (inkl.

7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9. Mitteilung an …