VB.2018.00345
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00345
13. Februar 2019Deutsch23 min
(URT.2019.20587)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2018.00345
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Notunterkunft B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nothilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1985, reiste am 22. Juni 2003 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit erstinstanzlichem Entscheid
vom 11. November 2004 wurde das Gesuch von A abgewiesen und dessen
Wegweisung verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 12. Januar
2005 abgewiesen. Seit dem 30. Juli 2015 befand sich A in der Notunterkunft
E, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Seit dem 1. Februar 2017 sieht das
"Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen
Notunterkünften" (fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts tägliche
Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vor. Wer nicht
anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung. Dies wurde A
zudem mündlich von einem Mitarbeiter der D AG mitgeteilt.
B. Mit
Eingabe vom 8. März 2017 stellte A, vertreten durch Rechtsanwalt C,
folgendes Gesuch an das Kantonale Sozialamt:
"1. Die Leitung der Notunterkunft, die Herrn A
zugewiesen wurde, sei anzuweisen, Herrn A die finanzielle Nothilfe ab sofort
dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag zu je Fr. 20.-- zu
leisten;
2. eventualiter sei festzustellen, dass die über die in
Ziffer 1 hiervor erwähnten hinausgehenden Einschränkungen des Anspruchs
auf finanzielle Nothilfe rechtwidrig sind;
3. subeventualiter sei Herrn A eine anfechtbare Verfügung
bezüglich allfällige über die in Ziffer 1 hiervor erwähnten hinausgehenden
Einschränkungen des Anspruchs auf finanzielle Nothilfe zu eröffnen;
4. Herrn A seien die vollständigen Akten des kantonalen
Sozialamts betreffend seine Person über seinen unterzeichneten Rechtsvertreter
zur Einsichtnahme zu eröffnen;
5. Herrn A sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des
Unterzeichners zu bestellen."
Die Akteneinsicht wurde dem Rechtsvertreter von A am
10. März 2017 gewährt. Mit Verfügung vom 21. März 2017 wies das
Kantonale Sozialamt das Gesuch von A ab (Dispositivziffer I). Gebühren
wurden nicht erhoben (Dispositivziffer II). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht zufolge
Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben wurde (Dispositivziffer III).
C. Am
23. März 2017 ersuchte A das Kantonale Sozialamt, ihm seien die
vollständigen Akten zu seiner Einsichtnahme zuzustellen und es sei ihm Zugang
zu sämtlichen Personendaten zu gewähren. Das Kantonale Sozialamt stellte dem
Rechtsvertreter von A am 24. März 2017 die Akten zu. Am 29. März 2017
beantragte A dem Kantonalen Sozialamt was folgt:
"1. Es sei festzustellen, dass A im Zeitraum vom
8. Februar 2017 bis und mit 11. März 2017 widerrechtlich mindestens
Fr. 64.-- zu wenig finanzielle Nothilfe ausgerichtet worden sei;
2. Herrn A sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des
Unterzeichners zu bestellen."
Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilte das Kantonale
Sozialamt dem Rechtsvertreter von A mit, dass auf das Wiedererwägungsgesuch vom
29. März 2017 nicht eingetreten werde.
Erwägungen
II.
A. A liess
am 21. April 2017 Rekurs gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom
21.
März 2017 erheben und beantragen, in Gutheissung des Rekurses seien
die Dispositivziffern I und III der angefochtenen Verfügung aufzuheben.
Das Kantonale Sozialamt und die D AG seien anzuweisen, dem Rekurrenten die
finanzielle Nothilfe ab sofort dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch und
Freitag zu je Fr. 20.- zu leisten. Eventualiter sei festzustellen, dass
die über die in Ziffer 2 hiervor erwähnten hinausgehenden Einschränkungen
des Anspruchs auf finanzielle Nothilfe rechtswidrig seien. Dem Rekurrenten sei
für das vorinstanzliche Verfahren vor dem Kantonalen Sozialamt ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
zulasten des Kantonalen Sozialamts und der D AG unter solidarischer
Haftung. Sodann ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei das
Kantonale Sozialamt und die D AG ohne Verzug anzuweisen seien, dem
Rekurrenten für die Dauer des Rekursverfahrens die finanzielle Nothilfe dreimal
wöchentlich am Montag, Mittwoch und Freitag zu je Fr. 20.- zu leisten.
Schliesslich sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des
Unterzeichners zu bestellen.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 wies die
Sicherheitsdirektion das Gesuch von A um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab.
Eine dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 27. Dezember 2017 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.
B. Am
22.
Mai 2017 liess A Rekurs gegen das Schreiben des Kantonalen Sozialamts
vom 13. April 2017 erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
in Gutheissung des Rekurses aufzuheben. Die Sache sei im Sinn der Erwägungen an
das Kantonale Sozialamt resp. die D AG zur materiellen Behandlung des
Gesuches des Rekurrenten vom 29. März 2017 zurückzuweisen. Dem Rekurrenten
sei für das vorinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in
der Person des Unterzeichners zu bestellen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zulasten des Kantonalen
Sozialamts und der D AG unter solidarischer Haftung. Sodann ersuchte er um
Erlass vorsorglicher Massnahmen, wobei das Kantonale Sozialamt und die D AG
ohne Verzug anzuweisen seien, dem Rekurrenten für die Dauer des
Rekursverfahrens die finanzielle Nothilfe dreimal wöchentlich am Montag, Mittwoch
und Freitag zu je Fr. 20.- zu leisten und ihn für die Dauer des
Rekursverfahrens von jeglichen Anwesenheitspflichten in der Notunterkunft zu
befreien. Schliesslich sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der
Person des Unterzeichners zu bestellen.
C. Mit
Entscheid vom 3. Mai 2018 vereinigte die Sicherheitsdirektion die
Rekursverfahren Nr. 02 und Nr. 03 (Dispositivziffer I) und wies
die Rekurse ab, soweit auf sie eingetreten wurde und sie nicht gegenstandslos
geworden waren (Dispositivziffer II). Für die Rekursverfahren wurden keine
Kosten erhoben (Dispositivziffer III). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung wurde betreffend das Rekursverfahren Nr. 02
gutgeheissen und betreffend das Rekursverfahren Nr. 03 abgewiesen
(Dispositivziffer IV). Rechtsanwalt C wurde im Rekursverfahren
Nr. 02 als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Rekurrenten bestellt und für
seinen Aufwand zulasten der Staatskasse mit Fr. 2'484.- (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Dispositivziffer V). Eine
Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet (Dispositivziffer VI).
III.
Dagegen liess A am 7. Juni 2018 Beschwerde am
Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:
"1. Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen
Rekursentscheides der Vorinstanz vom 3. Mai 2018 sei insoweit aufzuheben,
als der Rekurs des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2017 (Nr. 03) gegen
die Nichteintretensverfügung des Beschwerdegegners vom 13. April 2017
abgewiesen wurde, und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen;
2.
Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen
Rekursentscheides der Vorinstanz vom 3. Mai 2018 sei insoweit aufzuheben,
als die Vorinstanz die Rekurse Nrn. 02 und 03 gegen die Abweisung der
Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren durch den Beschwerdegegner abgewiesen hat; dem
Beschwerdeführer sei für die erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren vor dem
Beschwerdegegner ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des
Unterzeichners zu bestellen;
3.
dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche
Rekursverfahren Nr. 03 die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren; zur
Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen;
unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu
Lasten der Staatskasse."
In prozessualer Hinsicht ersuchte A, ihm sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners
zu bestellen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
14.
Juni 2018 auf eine Vernehmlassung. Das Kantonale Sozialamt beantragte
mit (verspäteter) Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2018, die Beschwerde sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. A replizierte am
17.
September 2018. Das Kantonale Sozialamt reichte am 5. Oktober
2018.
die Duplik ein. Am 12. und 28. November 2018 liessen sich die
Parteien erneut vernehmen. Am 4. Dezember 2018 verzichtete A auf eine
weitere Vernehmlassung. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts
hin reichte sein Rechtsvertreter am 18. Januar 2019 die Honorarnote zu den
Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des
Streitwerts und da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die
Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer ficht den Rekursentscheid nur insoweit an, als damit sein
Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 13. April
2017.
sowie die Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in
den erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren sowie im Rekursverfahren abgewiesen
wurden. Im Übrigen blieb der Rekursentscheid unangefochten.
1.3
Betreffend
die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners ist Folgendes
festzuhalten. Dem Beschwerdegegner wurde mit Präsidialverfügung vom
11.
Juni 2018 eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der
Beschwerdeantwort angesetzt. Die Verfügung wurde dem Beschwerdegegner über den
kantonsinternen Weibeldienst zugestellt. Als Zustellungszeitpunkt gilt in
diesem Fall die Inempfangnahme durch den internen Weibeldienst (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11
N. 50). Vorliegend nahm der Weibel die Präsidialverfügung vom
11.
Juni 2018 am 12. Juni 2018 entgegen, weshalb die 30-tägige Frist
am 13. Juni 2018 begann und am 12. Juli 2018 endete. Die
Beschwerdeantwort wurde am 13. Juli 2018 und damit einen Tag zu spät der
Post übergeben.
Als Folge der Untersuchungspflicht steht es im Ermessen des
Gerichts, auch verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen (vgl. Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 23). Soweit nicht die behördliche
Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren
Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht
zu weisen (VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 1.2; Plüss,
§ 11 N. 5). Inhaltlich macht der Beschwerdegegner zusammengefasst
geltend, es habe zu keinem Zeitpunkt eine Leistungskürzung bzw. -verweigerung
vorgelegen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die finanzielle Nothilfe an
sechs Tagen freiwillig nicht abgeholt. Sodann äusserte sich der Beschwerdegegner
zum vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Erlass einer
anfechtbaren Verfügung. Neue entscheidwesentliche Tatsachen oder Beweismittel
wurden mit der Beschwerdeantwort nicht eingebracht. Dessen ungeachtet wurde dem
Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Stellungnahme zugestellt (vorn
III.). Aus diesem Grund und da die Vorbringen des Beschwerdegegners mindestens
zur Verdeutlichung des Sachverhalts beitragen, ist es vorliegend
gerechtfertigt, die verspätet eingereichte Beschwerdeantwort – soweit erforderlich
– zu berücksichtigen.
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe überzeugend aufgezeigt, dass die
Gesuche des Beschwerdeführers vom 8. und 29. März 2017 denselben
Streitgegenstand – die angeblich widerrechtliche Praxisänderung der
Auszahlungsmodalitäten – zum Inhalt hätten. Der Beschwerdegegner habe das Gesuch
vom 29. März 2017 deshalb zu Recht als Wiedererwägungsgesuch
entgegengenommen. Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens seien die
Rechtmässigkeit der mit dem Merkblatt bekanntgegebenen Auszahlungsmodalitäten
und die damit einhergehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers. Dass die
Bezugsberechtigten an Tagen, an denen sie den Anwesenheitskontrollen
fernbleiben, keine Nothilfe ausgerichtet bekämen, sei Teil bzw. ein Anwendungsfall
des von den Auszahlungsmodalitäten erfassten Themenkomplexes, der Gegenstand
der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 gebildet habe. Diesen
Umstand anerkenne selbst der Vertreter des Beschwerdeführers implizit, wenn er
ausführe, es sei ihm nicht möglich, die Aufwendungen in den Rekursverfahren
Nr. 02 und 03 sachgerecht voneinander zu trennen. Im Wiedererwägungsgesuch
werde indes nichts vorgebracht, was eine wesentliche Veränderung der Sach- oder
Rechtslage begründen könnte. Der Beschwerdegegner sei daher zu Recht nicht auf
das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.
2.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, die Gegenstände der beiden Gesuchsverfahren
stünden zwar in einem (engen) Zusammenhang, seien aber nicht identisch. Mit der
Verfügung vom 21. März 2017 habe der Beschwerdegegner zwar über die
Rechtmässigkeit der ab 1. Februar 2017 neu eingeführten Präsenzpflichten
als Voraussetzung für die Ausrichtung der finanziellen Nothilfe entschieden,
nicht aber über die Leistungskürzung im Zeitraum vom 8. Februar 2017 bis
11.
März 2017. Selbst wenn man das neue Nothilferegime als rechtmässig
erachten würde, könne eine Leistungskürzung im Einzelfall unzulässig sein, da
nicht jedes Fernbleiben von einer Präsenzkontrolle die Kürzung der Nothilfe zur
Folge habe. Vorbehalten blieben nämlich begründete und entschuldigte
Abwesenheiten. Sodann seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im
Bereich des Sozialhilferechts Entscheide über Weisungen der
Sozialhilfebehörden, deren Nichtbefolgung zu einer Leistungsreduktion führen
könnte, als Zwischenentscheide nicht beim Bundesgericht anfechtbar. Hingegen
stehe gegen den später allenfalls ausgesprochenen Leistungskürzungsentscheid
der Weg zum Bundesgericht offen. Diese sozialhilferechtliche Rechtsprechung
habe das Bundesgericht auch auf die vorliegende nothilferechtliche
Konstellation angewandt. Schliesslich habe weder der Beschwerdegegner noch die D AG
dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der hier strittigen Kürzung der
finanziellen Nothilfe eine begründete Verfügung eröffnet. Vielmehr erschöpfe
sich der Leistungskürzungsentscheid im tatsächlichen Unterlassen der D AG,
dem Beschwerdeführer an den betreffenden Tagen finanzielle Nothilfe
auszurichten. Voraussetzung dafür, dass sich der Beschwerdeführer gegen die
Leistungskürzung (als Realakt) auf dem Rechtsweg zur Wehr setzen könne, sei der
Erlass einer Verfügung im Sinn von § 10c VRG.
3.
3.1
Unter
Wiedererwägung wird das im VRG nicht geregelte Verfahren verstanden, in welchem
die Frage geprüft wird, ob zugunsten des Adressaten auf eine Verfügung
zurückzukommen sei, ohne dass diesem gestützt auf einen Revisions- oder
Anpassungsgrund ein Rückkommensanspruch zusteht. Beim Wiedererwägungsgesuch
handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, mit dem die betroffene Person
die verfügende Behörde ersucht, auf die Verfügung zurückzukommen und eine
günstigere Anordnung zu treffen. Die um Wiedererwägung ersuchte Behörde ist
nicht verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten. Es besteht demnach kein
Anspruch auf materielle Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs. Nach der Praxis
besteht immerhin ein Anspruch auf einen kurz begründeten
Nichteintretensentscheid. Lehnt die Behörde ab, auf ein Wiedererwägungsgesuch
einzutreten, kann dagegen grundsätzlich kein Rechtsmittel ergriffen werden – es
sei denn mit der Begründung, die Behörde habe zu Unrecht das Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen verneint (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 19 ff.).
3.2
Vorab ist
zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Gesuch des Beschwerdeführers vom
29.
März 2018 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat.
Der Beschwerdeführer bezeichnet sein Gesuch vom 29. März
2017.
nicht (ausdrücklich) als Wiedererwägungsgesuch, erwähnt im Titel seines
Gesuchs jedoch die Geschäftsnummer 01, unter welcher bereits die Verfügung
vom 21. März 2017 des Beschwerdegegners erging. Darüber hinaus macht er
geltend, er komme "zurück auf [seine] Eingaben vom 8. und 23. März
2017.
sowie [die] Verfügung vom 21. März 2017". Sodann verweist er in
der Begründung seines Gesuchs vom 29. März 2017 mehrfach auf die Verfügung
vom 21. März 2017. Das alleine lässt jedoch nicht auf ein
Wiedererwägungsgesuch schliessen, kann ein solches doch nur vorliegen, wenn es
denselben Streitgegenstand betrifft wie die zugrundeliegende Verfügung.
Streitgegenstand der Verfügung vom 21. März 2017 waren
die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe, insbesondere die
Anwesenheitskontrollen sowie der Auszahlungsrhythmus. Der Beschwerdeführer
beantragte in seinem Gesuch vom 8. März 2017 in der Hauptsache, ihm sei die
finanzielle Nothilfe drei Mal anstatt fünf Mal pro Woche auszuzahlen. Der
Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 21. März 2017 zusammengefasst,
die Ausgestaltung der Nothilfe stehe mit den übergeordneten Bestimmungen im
Einklang und stelle namentlich keinen unzulässigen Eingriff in die persönliche
Freiheit und das Recht auf Hilfe in Notlagen dar. Wenn schon die Abgabe von
Mahlzeiten anstelle von Geldbeträgen rechtmässig wäre, müssten die
Präsenzkontrollen erst recht zulässig sein. Im Rekursverfahren Nr. 02
hielt der Beschwerdegegner fest, dass die Nichtauszahlung bzw. eine Kürzung der
Nothilfe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei. Zweck des
Gesuchs vom 8. März 2017 war dem Rechtsbegehren zufolge die Abänderung des
Auszahlungsrhythmus. Demgegenüber liegt der Zweck des Gesuchs vom 29. März
2017.
darin, festzustellen, dass dem Beschwerdeführer widerrechtlich zu wenig
Nothilfe ausbezahlt wurde. Unbestrittenermassen besteht zwischen den beiden
Gesuchen ein enger Sachzusammenhang. Soweit der Beschwerdegegner aber geltend
macht, der Beschwerdeführer bringe im Gesuch vom 29. März 2017 lediglich
eine neue Begründung für die Änderung der Auszahlungsmodalitäten vor, ist ihm
nicht zuzustimmen. Die Nichtauszahlung der Nothilfe mag zwar eine Folge der
Auszahlungsmodalitäten, d. h.
der Anwesenheitskontrollen und des Auszahlungsrhythmus, sein. Allerdings ist zu
berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt
des Gesuchs vom 8. März 2017 offenbar keine Kenntnis davon hatte, dass der
Beschwerdeführer insgesamt 11 Tage nicht in der Notunterkunft E verbracht
bzw. nicht dort genächtigt und infolgedessen an den betreffenden Tagen keine
Nothilfe erhalten habe. Vielmehr scheint er davon erst aufgrund der Verfügung vom
21.
März 2017 erfahren haben. Die Frage der Widerrechtlichkeit der
Nichtauszahlung der Nothilfe kann folglich nicht Gegenstand des Gesuchs vom
8.
März 2017 gewesen sein. Der Beschwerdegegner hat in der Verfügung vom
21.
März 2017 denn auch lediglich über die Rechtmässigkeit der
Auszahlungsmodalitäten entschieden. Damit wurde bislang nicht entschieden, ob
dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 8. Februar 2017 bis 11. März
2017.
an 11 Tagen widerrechtlich keine Nothilfe ausbezahlt wurde. Nach dem
Gesagten handelt es sich beim Gesuch vom 29. März 2017 nicht lediglich um
eine neue Begründung des Gesuchs vom 8. März 2017.
Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwerdegegner das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. März 2017 nicht als Gesuch um
Wiedererwägung entgegennehmen dürfen. Dafür spricht auch, dass der
Beschwerdeführer im Gesuch vom 29. März 2017 die Eröffnung einer
anfechtbaren Verfügung gemäss § 10c Abs. 2 VRG beantragte. Ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Verfügung gemäss § 10c
Abs. 2 VRG hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
beurteilen. Dies wird der Beschwerdegegner zu prüfen haben. Die Beschwerde ist
damit in diesem Punkt gutzuheissen.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für das
erstinstanzliche Verwaltungsverfahren sowie für das vorinstanzliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
4.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers
in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich
des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der
Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren
regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, denen die
gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre. Je nach den persönlichen
Verhältnissen der gesuchstellenden Person (bspw. schlechte Deutschkenntnisse,
geringe Schulbildung, gesundheitliche Beeinträchtigung) und den sich stellenden
tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit einer
unentgeltlichen Verbeiständung aber auch im Sozialhilferecht bejaht (Plüss,
§ 16 N. 83).
4.2
Zunächst
ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rekurs Nr. 02 hinsichtlich der
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den
Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer bezieht
Nothilfe, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Gegenstand des
Gesuchs vom 8. März 2017 war die Rechtmässigkeit der neuen Auszahlungsmodalitäten
der Nothilfe (Anwesenheitskontrollen, Auszahlungsrhythmus). Diese Fragen lassen
sich nicht ohne Weiteres gestützt auf die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung beantworten. So setzt sich namentlich das vom Beschwerdegegner
zitierte Urteil VB.2017.00131 nicht mit der Rechtmässigkeit der
Auszahlungsmodalitäten auseinander. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch
die im Merkblatt festgesetzten Auszahlungsmodalitäten grundsätzlich in seiner
Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird – wobei die Frage, ob der Beschwerdeführer
eine solche Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses
gegenüber den Behörden in Kauf nehmen musste, vorliegend nicht zu prüfen ist
(vgl. zum Grundrechtseingriff anstelle vieler VGr, 30. November 2017,
VB.2017.00502, E. 1.2). Das Verfahren war folglich mit
Grundrechtseingriffen verbunden, weshalb geringere Anforderungen an das Kriterium
der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen sind (vgl. Plüss, § 16
N. 48). Insgesamt erweist sich die Rechtslage nicht als derart klar, dass das
Gesuch geradezu offensichtlich aussichtslos erscheint. Angesichts der
fehlenden Rechtskenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden
Rechtsfragen ist auch die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertretersseitens
des Beschwerdeführers zu bejahen. Entsprechend hätte der Beschwerdegegner dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen, wäre
er doch ohne solche kaum in der Lage gewesen, seinen Rechtsstandpunkt zu
vertreten. Dem Beschwerdeführer ist folglich für das erstinstanzliche
Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und
ihm ist ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C
zu bestellen.
4.3
In der
Nichteintretensverfügung vom 13. April 2017 setzte sich der
Beschwerdegegner mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht auseinander. Damit verletzte der
Beschwerdegegner das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz
setzte sich damit nicht auseinander, sondern wies den Rekurs Nr. 03 auch
hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
Nachdem der Beschwerdegegner sich ohnehin erneut mit dem Gesuch vom
29.
März 2017 auseinanderzusetzen haben wird (vorn E. 3.2), wird er
auch den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu
prüfen haben. Der vorinstanzliche Rekursentscheid ist deshalb auch insofern
aufzuheben, als der Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren
abgewiesen wurde.
4.4
Sodann
beantragte der Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren Nr. 03 die
Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Wie bereits erwähnt, ist
aufgrund seiner Abhängigkeit von finanzieller Nothilfe von der Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem die Beschwerde gutzuheissen ist, kann
der Rekurs Nr. 03 nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die
Rechtsverbeiständung erscheint denn auch als notwendig, zumal die
Unterscheidung zwischen einem Wiedererwägungsgesuch und einem neuen Gesuch nach
§ 10c VRG für einen Laien im vorliegenden Fall als nicht einfach
erscheint. Dem Beschwerdeführer ist folglich für das Rekursverfahren Nr. 03
die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, und ihm ist ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt C zu
bestellen.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffer II des
Rekursentscheids vom 3. Mai 2017 ist insoweit aufzuheben, als der Rekurs
Nr. 03 vollumfänglich sowie der Rekurs Nr. 02 hinsichtlich der
Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
erstinstanzliche Verfahren abgewiesen wurde. In teilweiser Aufhebung der
Dispositiv
Dispositivziffer IV und in Ergänzung von Dispositivziffer V des
Rekursentscheids vom 3. Mai 2017 ist dem Beschwerdeführer auch für das
Rekursverfahren Nr. 03 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren
und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zu neuem Entscheid sowie zur
Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Damit
obsiegt der Beschwerdeführer, weshalb die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 1'000.- (inkl.
7,7 % Mehrwertsteuer) angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Da – wie noch zu zeigen sein wird – dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter zuzusprechen und an die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung anzurechnen (Plüss,
§ 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich E. 5.3). Dem
unterliegenden Beschwerdegegner steht demgegenüber keine Parteientschädigung zu
(Plüss, § 17 N. 21).
5.3 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mangels
Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
5.3.1
Der Beschwerdeführer ist als Nothilfeempfänger mittellos. Die Beschwerde
erweist sich denn auch nicht als aussichtslos. Da es im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht um die blosse Darlegung der persönlichen Umstände
ging, sondern prozessrechtliche Fragen im Vordergrund standen, die sich für
einen Laien als komplex erweisen, ist der Beizug eines Rechtsvertreters nicht
zu beanstanden. Damit ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ist ihm in der Person von
Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3.2
In seiner Honorarnote weist Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren
einen Zeitaufwand von 16 Stunden und 40 Minuten zu einem
Stundenaufwand von Fr. 220.- aus, wobei die Redaktion der
Beschwerdeschrift 9 Stunden ausmacht. Nachdem Rechtsanwalt C den
Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat, die
Beschwerdeschrift nicht besonders umfangreich ist und auf knapp vier Seiten den
Sachverhalt wiedergibt, erscheint dieser Aufwand als überhöht. Für das
Erarbeiten der Beschwerdeschrift erscheint ein Aufwand von 5 Stunden als
angemessen. Demnach ist die Honorarnote um 4 Stunden zu kürzen. Im Übrigen
ist die Honorarnote nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist Rechtsanwalt C
für seinen Aufwand von 12,67 Stunden im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'786.65
plus Barauslagen von Fr. 240.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer auf den
Gesamtbetrag (Fr. 233.05), also mit total Fr. 3'259.70 zu
entschädigen. Daran ist die Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (vgl. vorn
E. 5.2) anzurechnen. Damit ist Rechtsanwalt C mit insgesamt
Fr. 2'259.70 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
5.3.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Entscheide sind nach
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositivziffer II
des Rekursentscheids vom 3. Mai 2017 wird insoweit aufgehoben, als der
Rekurs Nr. 03 vollumfänglich sowie der Rekurs Nr. 02 hinsichtlich der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren
abgewiesen wurde. In teilweiser Aufhebung von Dispositivziffer IV und in
Ergänzung von Dispositivziffer V des Rekursentscheids vom 3. Mai 2017
wird dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren Nr. 03 die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Die Sache ist zu neuem Entscheid im
Sinn der Erwägungen sowie zur Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsvertreters an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 1'040.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. 7,7 %
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils. Die
Parteientschädigung wird an die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands gemäss Dispositivziffer 7 hiernach angerechnet.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
7. Rechtsanwalt C
wird unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5
für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'259.70 (inkl.
7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an …