VB.2018.00346
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00346
4. Oktober 2018Deutsch20 min
(URT.2018.20225)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00346
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Oktober 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Spital Bülach AG, vertreten durch RA X,
Beschwerdegegner,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Spital Bülach AG eröffnete mit Publikation im
kantonalen Amtsblatt vom 16. März 2018 ein offenes Submissionsverfahren
zum Kauf eines Rettungswagens. Gemäss Offertöffnungsprotokoll gingen innert
Frist drei Angebote ein. Die A AG offerierte ihre Leistung zu einem Preis
von Fr. 204'771.30 und die B AG zu einem Preis von Fr. 185'939.25.
Gemäss Bewertung der Spital Bülach AG rangierte die B AG mit einem
bereinigten Angebot von Fr. 183'774.92 auf Platz 1 und die A AG
mit einem bereinigten Angebot von Fr. 195'509.10 auf Platz 2. Mit
Verfügung vom 29. Mai 2018 erfolgte der Zuschlag an die Mitbeteiligte.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 9. Juni
2018.
an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zuschlagsverfügung
aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Vergabestelle. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Akteneinsicht zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2018 ist der Spital Bülach AG ein
Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, untersagt worden.
Die Spital Bülach AG beantragte am 26. Juni
2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Prozessual opponierte sie
der Gewährung aufschiebender Wirkung und begründete teilweise
Geheimhaltungsinteressen an den eingereichten Unterlagen. Die B AG
äusserte sich mit Eingabe vom 21. Juni 2018 im Wesentlichen zur
Akteneinsicht und in einer detaillierten Stellungnahme gleichen Datums zur
Sache.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2018 wurde der A AG
teilweise Akteneinsicht gewährt und Frist zur Replik angesetzt. Die Replik der A AG
erging am 23. Juli 2018 (datiert vom 9. Juni 2018). Am 7. August
2018.
wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Die Duplik der B AG
erfolgte am 16. August 2018, diejenige der Spital Bülach AG am 22. August
2018.
Mit Schreiben vom 3. und 19. September 2018 verzichtete die A AG
auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001.
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur
Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine
realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen
zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin beantragt die
Aufhebung des Zuschlagsentscheids und die Vergabe der Arbeiten an sie selbst.
Würde sie mit ihren Rügen durchdringen, so hätte sie eine realistische Chance
auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist ohne Weiteres zu bejahen.
3.
3.1
Wie
eingangs dargelegt, liegen die Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin in der
Gesamtbewertung der Beschwerdegegnerin auf den Plätzen 1 und 2. Die
Bewertung der Angebote erfolgte nach den bereits in der Ausschreibung unter
Angabe der Gewichtung publizierten Zuschlagskriterien Angebotspreis (50 %)
Erfüllung der Wunschkriterien (30 %) und Beurteilung der Einbaupläne (20 %).
Diese Zuschlagskriterien bzw. deren Bewertung wurde in den
Ausschreibungsbedingungen weiter konkretisiert.
3.2
In den Ausschreibungsbedingungen
wurden unter Ziffer 9 sodann verschiedene Eignungskriterien festgelegt mit
der Androhung, dass Anbietende, welche diese Kriterien nicht erfüllen, vom
Verfahren ausgeschlossen werden. Gemäss Ziffer 9 al. 5 war eine mindestens
dreijährige Werksgarantie für Chassis und Aufbau erforderlich.
3.2.1
Die Mitbeteiligte offerierte für das Grundfahrzeug eine dreijährige und für
den Innenausbau eine zweijährige Garantie. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin
erfüllte die Mitbeteiligte das Eignungskriterien mit diesen Angaben nicht. Mit
der Duplik führt die Beschwerdegegnerin aus, die Mitbeteiligte habe das
Kriterium mit deren Angaben in der Offerte als erfüllt beschrieben. Offenbar
geht die Beschwerdegegnerin davon aus, in den Ausschreibungsbedingungen sei
eine dreijährige Garantie lediglich für Chassis und Aufbau, nicht aber für den
Innenausbau gefordert worden.
Ob diese Auslegung der Ausschreibungsbedingungen durch die
Beschwerdegegnerin am Nächsten liegt, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Denn von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz
nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1
mit Hinweisen; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013., Rz. 557 ff.,
564.
ff.; VGr, 27. September 2016, VB.2016.00025, E. 3.2). Die
Auslegung der Beschwerdegegnerin liegt noch innerhalb des rechtlich Zulässigen:
Wenn die Ausschreibungsbedingungen für Chassis und Aufbau eine dreijährige
Garantie forderten, so erscheint es als nachvollziehbar, wenn der Innenausbau
nicht darunter subsumiert wird.
3.2.2
Würde ein dennoch unauflösbarer Widerspruch zwischen den Anforderungen
gemäss den Ausschreibungsbedingungen einerseits und dem Angebot der Mitbeteiligten
angenommen, so fällt Folgendes in Betracht: Entgegen der Betitelung in den Ausschreibungsunterlagen
ist die Gewährung einer dreijährigen Garantie von ihrem Gehalt her nicht
eigentlich als Eignungskriterium zu werten. Vielmehr ist eine entsprechende
Anforderung, die letztlich nichts mit der Eignung der Anbietenden zur
Leistungserbringung zu tun hat, als ein sogenanntes "Musskriterium"
zu qualifizieren. Musskriterien sind von den Eignungskriterien zu
unterscheiden. Nur letztere, nicht aber die Musskriterien, betreffen direkt die
Eignung des Anbieters (vgl. Galli et al., S. 251, Rz. 582). Werden
einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum
Ausschluss aus dem Verfahren. Dies ergibt sich allein schon aus der Rechtsprechung,
wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt formalistisch sein
darf (vgl. etwa VGr, 6. November 2014, VB.2014.00396, E. 5.1 mit
weiteren Hinweisen). Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben müssen
gerechtfertigt sein; mit anderen Worten: Zwingende Vorgaben, deren
Nichterfüllung zu einem Ausschluss führen muss, sind nur dann gerechtfertigt,
wenn die Vorgaben konkret als zweckmässig erscheinen. Nicht umsonst verwenden
denn auch Galli et al. bei der Nichterfüllung von Musskriterien für die Frage
nach dem Ausschluss die Formulierung "kann bzw. muss" (Galli et al., S. 251,
Rz. 582). Der Vergabebehörde kommt jedenfalls, wie bei der Bewertung von
Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das
Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1
mit weiteren Hinweisen; Galli et al., S. 241, Rz. 564).
Selbst wenn auch für den
Innenausbau eine dreijährige Garantie erforderlich gewesen wäre, so hätte die Mitbeteiligte
die Anforderungen weitgehend erfüllt, offerierte sie doch im Übrigen die
dreijährige Garantiefrist und für den Innenausbau immerhin eine Garantie für
zwei Jahre. Mithin erscheint ein Ausschluss der Mitbeteiligten nicht zwingend,
selbst wenn sie hier nicht vollumfänglich gemäss den Anforderungen offeriert haben
sollte.
3.2.3
Zu beachten wäre allerdings, dass eine von den Vorgaben teilweise
abweichende Reduktion der Garantiefrist das Preis-Leistungs-Verhältnis
beeinflussen kann. Dabei lassen sich die Kosten, die beim Ausbleiben einer
Garantie im dritten Jahr mutmasslich anfallen, nicht annähernd zuverlässig
prognostizieren. Namentlich zielt die Berechnung der Beschwerdeführerin gemäss
ihrer Replik ins Leere, da diese Rechnung auch die Wartungskosten, welche
keinen Garantiefall voraussetzen, umfasst. Zweckmässig wäre es, einen
allfälligen Angebotsmangel hingegen bei der qualitativen Bewertung des Angebots
(Zuschlagskriterium Erfüllung der Wunschkriterien) zu berücksichtigen (vgl.
dazu unten E. 4.2.5).
3.3
Die Beschwerdeführerin
moniert beim Angebot der Mitbeteiligten des Weiteren die Nichterfüllung
verschiedener Musskriterien.
3.3.1
Nach Meinung der Beschwerdeführerin wurde in Position 13
(Musskriterium) auch ein Prüfbericht für Sicherheitsgurten verlangt. Unter der
entsprechenden Position wurden Prüfberichte zu den Normen 1789 und
13500.
eingefordert. Nachdem für das Angebot der Mitbeteiligten die
entsprechenden Prüfberichte 1789 und 13500 vorliegen, bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte für eine Nichterfüllung des Kriteriums.
3.3.2
In Position 48 verlangte die Beschwerdegegnerin als Musskriterium
einen Kraftstofftank vom mindestens 100 Litern. Die Mitbeteiligte offerierte
einen Tankinhalt von 91 Litern, was nach Auffassung der Beschwerdeführerin
zum Ausschluss hätte führen müssen. Die Beschwerdegegnerin führt in der Duplik
eingehend aus, dass das neue Modell Mercedes Sprinter, das als Ausgangspunkt
für die Ausschreibung genommen wurde, ab Sommer 2018 nur noch mit einem
kleineren Tank ausgerüstet sei. Diese Schilderung blieb von Seiten der Beschwerdeführerin
unwidersprochen.
Angesichts der geänderten Sachlage, wonach das neue Modell
Mercedes Sprinter nur mehr mit dem kleineren Tankinhalt geliefert wird,
erscheint es durchaus als zulässig, dass die Vergabebehörde von einem
Ausschluss des Angebots der Mitbeteiligten abgesehen hat. Dies umso mehr, als
nach der unwidersprochenen Schilderung der Beschwerdegegnerin auch beim Angebot
der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden muss, es würde nur mehr das
Modell mit dem kleineren Tank geliefert werden; damit ist von identischen
Leistungen auszugehen.
3.3.3
In Position 85 wurde unter anderem gefordert, die Ecken im Krankenraum
gerundet oder gepolstert anzubieten. Unter Hinweis auf eine Aufnahme des
Innenraums macht die Beschwerdeführerin geltend, es gebe im Angebot der Mitbeteiligten
abgeschrägte Kanten. Wie gesehen, bezieht sich die Anforderung gemäss Position 85
auf "Ecken". Mit dem Hinweis auf nicht abgerundete oder nicht
gepolsterte "Kanten" zielt die Beschwerdeführerin demnach ins Leere.
3.3.4
Ähnliches gilt für die Positionen 77 und 85. Gemäss dem Kriterienkatalog
hat die Mitbeteiligte ausgeführt, dass sie die Wünsche des Kunden hier
vollumfänglich berücksichtigen werde; einen Aufpreis verlangte sie dafür nicht.
Die Vorinstanz durfte ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die Mitbeteiligte
die entsprechenden Musskriterien erfüllt.
3.3.5
Die Beschwerdeführerin schliesst aus der abgebildeten Blaulichttechnik der Mitbeteiligten,
dass diese entgegen dem Musskriterium in Position 89 nicht leicht von
aussen entnehmbar sei. Unter dieser Position forderte die Beschwerdegegnerin
in erster Linie das Vorhandensein der Blaulichttechnik, was für einen
Krankenwagen offensichtlich unentbehrlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass
die Mitbeteiligte hier ein Produkt angeboten hätte, welche das Musskriterium
nicht erfüllen würde.
3.3.6
Die Beschwerdeführerin stellt die Qualität der Tonanlage (Martinshorn) infrage,
welche als Musskriterium unter Position 92 anzubieten war. Die
Musskriterien sind – bereits gemäss Ausschreibungsbedingungen – keiner
abgestuften Qualitätsüberprüfung unterzogen worden. Insofern sind die
Ausführungen der Beschwerdeführerin unbehelflich. Die Martinshorn-Anlage ist im
Übrigen offeriert worden und im Angebotspreis einbegriffen.
3.3.7
Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis bezüglich der Positionen 121 und
122.
Die Mitbeteiligte hat die entsprechenden Kameras offeriert.
3.3.8
Offensichtlich hat die Beschwerdegegnerin sodann auf das Musskriterium in Position 57
(Scheinwerfer Xenon) verzichtet. Sie akzeptierte sowohl für die Mitbeteiligte
als auch für die Beschwerdeführerin "LED-Scheinwerfer". Dies ist mit
Blick auf die dargelegte Bedeutung der Musskriterien nicht zu beanstanden und
mit Blick auf die beidseitige Nichterfüllung des Kriteriums irrelevant.
3.3.9
Die weitere Prüfung der Akten ergibt keine Hinweise auf die Nichterfüllung
anderer Musskriterien seitens der Mitbeteiligten.
3.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz das Angebot der Mitbeteiligten ohne
Rechtsverletzung im Verfahren behalten hat.
4.
Sodann ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der
Bewertung der Angebote durch die Vergabebehörde einzugehen und die Bewertung
entsprechend zu überprüfen.
4.1
Die Beschwerdeführerin
rügt die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Erfüllung der Wunschkriterien";
die in den Ausschreibungsunterlagen aufgelisteten Wunschkriterien hätten nach
Auffassung der Beschwerdeführerin einzeln durch die Vergabestelle oder einen
Fahrzeugverantwortlichen bewertet werden müssen.
4.1.1
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass eine Benotung der einzelnen
Wunschkriterien, wie sie ihr offenbar vorschwebt, gemäss den Ausschreibungsbedingungen
nicht vorgesehen war. Vielmehr wurde gemäss den Ausschreibungsbedingungen
lediglich geprüft, wie viele der angegebenen 55 Wunschkriterien von den
Anbietenden erfüllt wurden. Dabei wurde festgehalten, dass für die Erfüllung
von mindestens 50 Wunschkriterien die Höchstpunktzahl 5 vergeben
werde; hernach erfolgten linear Abzüge bis zur Punktzahl 0, wenn kein
Wunschkriterium erfüllt ist.
4.1.2
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der
Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen
Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen
Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3;
VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007,
VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c =
BEZ 2000 Nr. 10; Galli et al., N. 667 f.; Robert Wolf, Die
Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu
den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit
anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei
offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen
Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes
Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,
VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).
Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den
Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte
feststellen können (VGr, 3. April 2017, VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts
des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie
aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im
Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu
stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).
Für die Beschwerdeführerin war
aus den Ausschreibungsbedingungen klar ersichtlich, wie die Bewertung des Zuschlagskriteriums
"Erfüllung der Wunschkriterien" erfolgen würde. Die Rüge erweist sich
damit als verspätet.
4.1.3
Würde die Rüge zugelassen, ist vorab Folgendes zu beachten: Die
Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim
Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das
wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum
(VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden als Vergabestellen
zwar an die einschlägigen Submissionsvorschriften gebunden, verfügen dabei aber
eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit. Das gilt namentlich bei der
Festlegung des Verfahrens, der Zuschlagskriterien und schliesslich beim
Zuschlag selber (BGE 143 II 553 E. 6.3.2, mit Hinweisen). In diesen
Beurteilungsspielraum greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50
Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung
oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB;
vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).
4.1.4
Die gewählte Bewertungsmethode ist unter Berücksichtigung des
Beurteilungsspielraums der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Wenn auch eine
detaillierte Bewertung der Qualität wohl ein differenzierteres Bild ergeben
hätte, so ist die Vergabebehörde nicht einer bestimmten Bewertungsmethode
unterworfen. Angesichts der zahlreichen berücksichtigen
"Wunschkriterien" ist jedenfalls von einer genügenden
Qualitätsbeurteilung auszugehen.
4.1.5
Daraus ergibt sich Folgendes: Soweit die Beschwerdeführerin in den
Rechtsschriften geltend macht, das Angebot der Mitbeteiligten sei bezüglich
verschiedener Wunschkriterien schlechter zu bewerten als das ihrige, ist darauf
nicht weiter einzugehen.
4.2
Hingegen
ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Angebotsbewertung die
Erfüllung verschiedener Wunschkriterien durch die Mitbeteiligte zu Unrecht
bejaht hat.
4.2.1
Diesbezüglich moniert die Beschwerdeführerin zu Position 38, die von
der Mitbeteiligten allenfalls angebotene Motorvorwärmung 230V würde die in der
Norm 1789 geforderten Werte nicht erfüllen. Welche Werte die von der Mitbeteiligten
angebotene Motorvorwärmung bzw. die Warmwasserheizung erreichen, musste die Beschwerdegegnerin
im Rahmen des Submissionsverfahrens nicht zwingend näher abklären; nach der
gewählten Bewertungsmethode war lediglich zu klären, ob solche Anlagen
entsprechend der Qualifikation als Wunschkriterium angeboten wurden. Dies
konnte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Mitbeteiligten ohne
Rechtsverletzung bejahen.
4.2.2
Bezüglich der Positionen 95, 96 und 113 vermutet die Beschwerdeführerin,
es sei kein Touchscreen vorhanden. Für die Positionen 95 und 96 war kein Touchscreen
erforderlich, womit sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.
Hingegen war ein Touchscreen in Position 113
(Touchscreen Zentralelektrik Dach) als Wunschkriterium gefordert. Das Angebot
der Mitbeteiligten enthält keinen Hinweis auf eine Bedienung mit Touchscreen.
Es ist davon auszugehen, dass dieses Wunschkriterium nicht erfüllt ist.
4.2.3
Unter Position 103 bezeichnete die Mitbeteiligte das Wunschkriterium
"Fenster per Knopfdruck blickdicht" als möglich. Angesichts dieser
vagen Formulierung ist davon auszugehen, dass sie dieses Wunschkriterium, wie
auch die Beschwerdeführerin, nicht erfüllt.
4.2.4
Im Übrigen bestehen für das Angebot der Mitbeteiligten keine konkreten
Anhaltspunkte für die Nichterfüllung von weiteren Wunschkriterien. Damit ergibt
sich, dass das Angebot der Mitbeteiligten 52 der 55 Wunschkriterien
nicht erfüllt. Gemäss der im Voraus angegebenen Bewertungsmethode erreicht die Mitbeteiligte
damit im Zuschlagskriterium "Erfüllung der Wunschkriterien", ebenso
wie die Beschwerdeführerin, nach wie vor die Maximalnote 5.
4.2.5
Allerdings ist an dieser Stelle auf die von der Mitbeteiligten allenfalls
nicht vollumfänglich im Sinn der Vorgaben offerierte Garantie zurückzukommen
(vgl. vorn E. 3.2.3). Die Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsbedingungen
für die Punktevergabe konsequenterweise nur das Fehlen eines Wunschkriteriums
geregelt. Es erscheint als angemessen, den Mangel bei einem Musskriterium fünfmal
stärker zu gewichten als das Fehlen eines Wunschkriteriums. Bei einem Abzug von
fünf Kriteriumspunkten wären der Beschwerdeführerin im Ergebnis nur 47 statt
52.
Kriterien anzurechnen, womit sie noch die Note 4,7 erhalten würde,
bzw. gewichtet 1,4 Punkte statt bisher 1,5 Punkte. Damit verbliebe
ihr Angebot mit einem Total von 4,7 statt 4,8 Punkten weiterhin vor
demjenigen der Beschwerdeführerin mit dem Total von 4,36 Punkten.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der Angebote auch im
Preiskriterium.
5.1
Nach
Meinung der Beschwerdeführerin geht aus der Auswertung "nicht klar hervor,
ob die Kosten ganz unten auf dem Preisblatt ebenfalls berücksichtigt
wurden". Explizit sprach sie die Kosten für einen Kofferwechsel und die
Wartungskosten an.
Aus dem mit der Beschwerdeantwort eingereichten und der Beschwerdeführerin
in den massgeblichen Teilen zugestellten Preisblatt ergibt sich eindeutig, wie
sich der Endpreis, welcher für die Bewertung ausschlaggebend war,
zusammensetzte. Sodann sind bereits in den Ausschreibungsbedingungen die
Positionen 142 bis 145 klar als Optionen deklariert worden. Schliesslich
wurde in Ziffer 5 a.E. der Ausschreibungsbedingungen festgehalten, dass
die Eingabesumme ohne Optionen und Wartung zu deklarieren sei.
Eine grundsätzliche Bewertungspflicht für optionale
Beschaffungsteile besteht nicht; eine solche kann zwar bejaht werden, wenn die
Vergabebehörde Optionen, aus welchen Gründen auch immer, trotz der Absicht der
Einlösung von der Bewertung ausnimmt. Hingegen besteht keine Pflicht zum
Einbezug in die Bewertung für Optionen und Zusatzleistungen, wenn ungewiss ist,
ob sie dereinst auch eingelöst bzw. bestellt werden (vgl. VGr, 10. Februar
2017, VB.2016,00300, E. 12.1). Vorliegend liegt es nicht nahe, dass die
Optionen 142–144 eingelöst werden, andernfalls es keinen Sinn gemacht hätte,
dies überhaupt als Optionen zu bezeichnen. Angesichts der Unwägbarkeiten, die
mit einer Berücksichtigung von Wartungspositionen verbunden sein können, war es
bei der vorliegenden Beschaffung nicht rechtswidrig, die mutmasslichen
Wartungskosten – entsprechend der zumindest sinngemässen Regelung in den Ausschreibungsbedingungen
– für die Bewertung ausser Acht zu lassen.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat beim
Angebot der Mitbeteiligten im Rahmen der Preisbereinigung verschiedene als
optional bezeichnete Beträge zur Angebotssumme hinzugerechnet. Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Bereinigung um den Betrag
von Fr. 2'600.- sei unvollständig. Es seien zusätzliche Mehrpreise
hinzuzurechnen.
5.2.1
Die Mitbeteiligte hat in ihrem Angebot für den Ambulanzausbau (Aufbau)
einen grossen Betrag für den Grundausbau offeriert. Sodann offerierte sie ihre
weiteren Leistungen unter dem Titel "Ausbau" in zahlreichen kleineren
Beträgen. Im Angebotsvergleich sind zum Angebot der Mitbeteiligten zahlreiche
Kostenpositionen aufgeführt, teilweise mit farblicher Hinterlegung. Mit der
Duplik führt die Beschwerdegegnerin aus, die Farbe gelb kennzeichne die im
Angebot unter "Optionen" aufgeführten Preise für die geforderten
Kriterien, welche nicht bereits im Angebot enthalten seien. Die meisten
aufgeführten Positionen seien mit der Ausschreibung hingegen nicht gefordert
worden. In den Gesamtpreis seien diejenigen Positionen eingerechnet worden, die
als Wunschkriterien bezeichnet worden seien, nicht aber die in der
Ausschreibung aufgeführten Optionen. Deshalb seien der Mitbeteiligten vier
(gelb gekennzeichnete) Positionen (Nr. 19, 22, 29 und 35) aufgerechnet worden
zu einem Gesamtbetrag von Fr. 2'626.50; tatsächlich sei der Beschwerdegegnerin
jedoch ein Rechnungsfehler unterlaufen und hätte die Aufrechnung nur Fr. Fr. 2'600.-
betragen müssen. Für weitere Aufrechnungen bestehe kein Grund.
5.2.2
Die Durchführung einer genügenden Offertbereinigung stellt in solchen
Fällen eine Rechtspflicht der Vergabebehörde dar (Galli et al., S. 289, Rz. 664 f.),
weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht zu beanstanden
ist. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin notwendige Aufrechnungen
unterlassen hat.
5.2.3
Nach Meinung der Beschwerdeführerin sind dem Angebot der Mitbeteiligten insbesondere
bei den Positionen 16, 20, 24 und 35 Mehrpreise aufzurechnen.
Betreffend Position 16 hat
die Mitbeteiligte die Luftfederung Hinterachse offeriert und den entsprechenden
Betrag in die Eingabesumme eingerechnet. Für eine Bereinigung besteht kein
Anlass. Dasselbe gilt betreffend Position 20 für den Reifenwächter
Hinterachse sowie betreffend Position 24 für den Deckenspot Beifahrersitz.
Bezüglich Position 35 für die beheizbare Windschutzscheibe ist eine
Aufrechnung bereits erfolgt (vgl. vorn E. 5.2.1).
5.2.4
Es fragt sich, ob im Angebot der Mitbeteiligten allenfalls andere
Positionen zu Unrecht nicht aufgerechnet wurden. Dafür ergeben die Akten allerdings
keine konkreten Anhaltspunkte. Wohl hat die Beschwerdeführerin bei einigen
Positionen Anmerkungen gemacht etwa in dem Sinn, dass der Ausbau nach den
Wünschen der Vergabestelle ausgeführt werde, dass Grösse und Modell noch
definiert werden müssten oder dergleichen. Da jeweils kein Aufpreis angegeben
wurde, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte
die entsprechenden Leistungen ohne Mehrpreis offeriert und zu erbringen hat.
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Bereinigung im Rahmen
ihres Beurteilungsspielraums ohne Rechtsverletzung vorgenommen hat.
5.3
Damit
vermag die Beschwerde auch bezüglich des Preiskriteriums nicht durchzudringen,
sodass es bei der Besserbewertung des Angebots der Mitbeteiligten bleibt.
6.
Nachdem die Beschwerdeführerin bezüglich der Bewertung des
dritten Zuschlagskriteriums (Pläne) keine substanziierten Rügen erhebt, ist die
Bewertung (auch) in diesem letzten Zuschlagskriterium nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7.
7.1
Gemäss § 13
Abs. 2 Satz1 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 VRG tragen mehrere am
Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.
Jedoch können einem Beteiligten die Kosten, die er durch Verletzung von
Verfahrensvorschriften verursacht, ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens überbunden werden (vgl. dazu Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 59).
7.2
Die für
die Preisbewertung massgebliche Kostenbereinigung erfolgte – wie die Beschwerdegegnerin
mit der Duplik einräumt – fehlerhaft und war aufgrund der Ausführungen und der mit
der Beschwerdeantwort eingereichten Akten nicht nachvollziehbar. Dieser Umstand
hat nach allgemeiner Lebenserfahrung entscheidend zur Erhebung bzw. zur
Aufrechterhaltung der vorliegenden Beschwerde beigetragen. Dies rechtfertigt
es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht bloss nach dem Unterliegerprinzip
vollumfänglich der Beschwerdeführerin, sondern je hälftig der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dementsprechend ist auf die Zusprechung von
Parteientschädigungen zu verzichten (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a
VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff.).
8.
Der geschätzte Auftragswert von rund Fr. 200'000.- übersteigt
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferaufträge
nicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November
2017.
über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen
für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid steht
daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.--; Zustellkosten,
Fr. 3'230.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur
Hälfte auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …