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Entscheid

VB.2018.00346

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00346

4. Oktober 2018Deutsch20 min

(URT.2018.20225)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Spital Bülach AG eröffnete mit Publikation im

kantonalen Amtsblatt vom 16. März 2018 ein offenes Submissionsverfahren

zum Kauf eines Rettungswagens. Gemäss Offert­öffnungsprotokoll gingen innert

Frist drei Angebote ein. Die A AG offerierte ihre Leistung zu einem Preis

von Fr. 204'771.30 und die B AG zu einem Preis von Fr. 185'939.25.

Gemäss Bewertung der Spital Bülach AG rangierte die B AG mit einem

bereinigten Angebot von Fr. 183'774.92 auf Platz 1 und die A AG

mit einem bereinigten Angebot von Fr. 195'509.10 auf Platz 2. Mit

Verfügung vom 29. Mai 2018 erfolgte der Zuschlag an die Mitbeteiligte.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 9. Juni

2018.

an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Zuschlagsverfügung

aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Vergabestelle. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der

Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr Akteneinsicht zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2018 ist der Spital Bülach AG ein

Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung, untersagt worden.

Die Spital Bülach AG beantragte am 26. Juni

2018, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Prozessual opponierte sie

der Gewährung aufschiebender Wirkung und begründete teilweise

Geheimhaltungsinteressen an den eingereichten Unterlagen. Die B AG

äusserte sich mit Eingabe vom 21. Juni 2018 im Wesentlichen zur

Akteneinsicht und in einer detaillierten Stellungnahme gleichen Datums zur

Sache.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2018 wurde der A AG

teilweise Akteneinsicht gewährt und Frist zur Replik angesetzt. Die Replik der A AG

erging am 23. Juli 2018 (datiert vom 9. Juni 2018). Am 7. August

2018.

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Die Duplik der B AG

erfolgte am 16. August 2018, diejenige der Spital Bülach AG am 22. August

2018.

Mit Schreiben vom 3. und 19. September 2018 verzichtete die A AG

auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche

reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen

zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).

Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin beantragt die

Aufhebung des Zuschlagsentscheids und die Vergabe der Arbeiten an sie selbst.

Würde sie mit ihren Rügen durchdringen, so hätte sie eine realistische Chance

auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist ohne Weiteres zu bejahen.

3.

3.1

Wie

eingangs dargelegt, liegen die Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin in der

Gesamtbewertung der Beschwerdegegnerin auf den Plätzen 1 und 2. Die

Bewertung der Angebote erfolgte nach den bereits in der Ausschreibung unter

Angabe der Gewichtung publizierten Zuschlagskriterien Angebotspreis (50 %)

Erfüllung der Wunschkriterien (30 %) und Beurteilung der Einbaupläne (20 %).

Diese Zuschlagskriterien bzw. deren Bewertung wurde in den

Ausschreibungsbedingungen weiter konkretisiert.

3.2

In den Ausschreibungsbedingungen

wurden unter Ziffer 9 sodann verschiedene Eignungskriterien festgelegt mit

der Androhung, dass Anbietende, welche diese Kriterien nicht erfüllen, vom

Verfahren ausgeschlossen werden. Gemäss Ziffer 9 al. 5 war eine mindestens

dreijährige Werksgarantie für Chassis und Aufbau erforderlich.

3.2.1

Die Mitbeteiligte offerierte für das Grundfahrzeug eine dreijährige und für

den Innenausbau eine zweijährige Garantie. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin

erfüllte die Mitbeteiligte das Eignungskriterien mit diesen Angaben nicht. Mit

der Duplik führt die Beschwerdegegnerin aus, die Mitbeteiligte habe das

Kriterium mit deren Angaben in der Offerte als erfüllt beschrieben. Offenbar

geht die Beschwerdegegnerin davon aus, in den Ausschreibungsbedingungen sei

eine dreijährige Garantie lediglich für Chassis und Aufbau, nicht aber für den

Innenausbau gefordert worden.

Ob diese Auslegung der Ausschreibungsbedingungen durch die

Beschwerdegegnerin am Nächsten liegt, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Denn von mehreren möglichen Auslegungen hat die gerichtliche Beschwerdeinstanz

nicht die ihr zweckmässig scheinende auszuwählen (vgl. BGE 141 II 14 E. 7.1

mit Hinweisen; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013., Rz. 557 ff.,

564.

ff.; VGr, 27. September 2016, VB.2016.00025, E. 3.2). Die

Auslegung der Beschwerdegegnerin liegt noch innerhalb des rechtlich Zulässigen:

Wenn die Ausschreibungsbedingungen für Chassis und Aufbau eine dreijährige

Garantie forderten, so erscheint es als nachvollziehbar, wenn der Innenausbau

nicht darunter subsumiert wird.

3.2.2

Würde ein dennoch unauflösbarer Widerspruch zwischen den Anforderungen

gemäss den Ausschreibungsbedingungen einerseits und dem Angebot der Mitbeteiligten

angenommen, so fällt Folgendes in Betracht: Entgegen der Betitelung in den Ausschreibungsunterlagen

ist die Gewährung einer dreijährigen Garantie von ihrem Gehalt her nicht

eigentlich als Eignungskriterium zu werten. Vielmehr ist eine entsprechende

Anforderung, die letztlich nichts mit der Eignung der Anbietenden zur

Leistungserbringung zu tun hat, als ein sogenanntes "Musskriterium"

zu qualifizieren. Musskriterien sind von den Eignungskriterien zu

unterscheiden. Nur letztere, nicht aber die Musskriterien, betreffen direkt die

Eignung des Anbieters (vgl. Galli et al., S. 251, Rz. 582). Werden

einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum

Ausschluss aus dem Verfahren. Dies ergibt sich allein schon aus der Rechtsprechung,

wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt formalistisch sein

darf (vgl. etwa VGr, 6. November 2014, VB.2014.00396, E. 5.1 mit

weiteren Hinweisen). Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben müssen

gerechtfertigt sein; mit anderen Worten: Zwingende Vorgaben, deren

Nichterfüllung zu einem Ausschluss führen muss, sind nur dann gerechtfertigt,

wenn die Vorgaben konkret als zweckmässig erscheinen. Nicht umsonst verwenden

denn auch Galli et al. bei der Nichterfüllung von Musskriterien für die Frage

nach dem Ausschluss die Formulierung "kann bzw. muss" (Galli et al., S. 251,

Rz. 582). Der Vergabebehörde kommt jedenfalls, wie bei der Bewertung von

Eignungskriterien, ein erheblicher Ermessensspielraum zu, in den das

Verwaltungsgericht nicht eingreift (Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2

IVöB, § 50 Abs. 2 VRG; VGr, 29. Juli 2014, VB.2014.00175, E. 3.1

mit weiteren Hinweisen; Galli et al., S. 241, Rz. 564).

Selbst wenn auch für den

Innenausbau eine dreijährige Garantie erforderlich gewesen wäre, so hätte die Mitbeteiligte

die Anforderungen weitgehend erfüllt, offerierte sie doch im Übrigen die

dreijährige Garantiefrist und für den Innenausbau immerhin eine Garantie für

zwei Jahre. Mithin erscheint ein Ausschluss der Mitbeteiligten nicht zwingend,

selbst wenn sie hier nicht vollumfänglich gemäss den Anforderungen offeriert haben

sollte.

3.2.3

Zu beachten wäre allerdings, dass eine von den Vorgaben teilweise

abweichende Reduktion der Garantiefrist das Preis-Leistungs-Verhältnis

beeinflussen kann. Dabei lassen sich die Kosten, die beim Ausbleiben einer

Garantie im dritten Jahr mutmasslich anfallen, nicht annähernd zuverlässig

prognostizieren. Namentlich zielt die Berechnung der Beschwerdeführerin gemäss

ihrer Replik ins Leere, da diese Rechnung auch die Wartungskosten, welche

keinen Garantiefall voraussetzen, umfasst. Zweckmässig wäre es, einen

allfälligen Angebotsmangel hingegen bei der qualitativen Bewertung des Angebots

(Zuschlagskriterium Erfüllung der Wunschkriterien) zu berücksichtigen (vgl.

dazu unten E. 4.2.5).

3.3

Die Beschwerdeführerin

moniert beim Angebot der Mitbeteiligten des Weiteren die Nichterfüllung

verschiedener Musskriterien.

3.3.1

Nach Meinung der Beschwerdeführerin wurde in Position 13

(Musskriterium) auch ein Prüfbericht für Sicherheitsgurten verlangt. Unter der

entsprechenden Position wurden Prüfberichte zu den Normen 1789 und

13500.

eingefordert. Nachdem für das Angebot der Mitbeteiligten die

entsprechenden Prüfberichte 1789 und 13500 vorliegen, bestehen keine konkreten

Anhaltspunkte für eine Nichterfüllung des Kriteriums.

3.3.2

In Position 48 verlangte die Beschwerdegegnerin als Musskriterium

einen Kraftstofftank vom mindestens 100 Litern. Die Mitbeteiligte offerierte

einen Tankinhalt von 91 Li­tern, was nach Auffassung der Beschwerdeführerin

zum Ausschluss hätte führen müssen. Die Beschwerdegegnerin führt in der Duplik

eingehend aus, dass das neue Modell Mercedes Sprinter, das als Ausgangspunkt

für die Ausschreibung genommen wurde, ab Sommer 2018 nur noch mit einem

kleineren Tank ausgerüstet sei. Diese Schilderung blieb von Seiten der Beschwerdeführerin

unwidersprochen.

Angesichts der geänderten Sachlage, wonach das neue Modell

Mercedes Sprinter nur mehr mit dem kleineren Tankinhalt geliefert wird,

erscheint es durchaus als zulässig, dass die Vergabebehörde von einem

Ausschluss des Angebots der Mitbeteiligten abgesehen hat. Dies umso mehr, als

nach der unwidersprochenen Schilderung der Beschwerdegegnerin auch beim Angebot

der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden muss, es würde nur mehr das

Modell mit dem kleineren Tank geliefert werden; damit ist von identischen

Leistungen auszugehen.

3.3.3

In Position 85 wurde unter anderem gefordert, die Ecken im Krankenraum

gerundet oder gepolstert anzubieten. Unter Hinweis auf eine Aufnahme des

Innenraums macht die Beschwerdeführerin geltend, es gebe im Angebot der Mitbeteiligten

abgeschrägte Kanten. Wie gesehen, bezieht sich die Anforderung gemäss Position 85

auf "Ecken". Mit dem Hinweis auf nicht abgerundete oder nicht

gepolsterte "Kanten" zielt die Beschwerdeführerin demnach ins Leere.

3.3.4

Ähnliches gilt für die Positionen 77 und 85. Gemäss dem Kriterienkatalog

hat die Mitbeteiligte ausgeführt, dass sie die Wünsche des Kunden hier

vollumfänglich berücksichtigen werde; einen Aufpreis verlangte sie dafür nicht.

Die Vorinstanz durfte ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die Mitbeteiligte

die entsprechenden Musskriterien erfüllt.

3.3.5

Die Beschwerdeführerin schliesst aus der abgebildeten Blaulichttechnik der Mitbeteiligten,

dass diese entgegen dem Musskriterium in Position 89 nicht leicht von

aussen entnehmbar sei. Unter dieser Position forderte die Beschwerdegegnerin

in erster Linie das Vorhandensein der Blaulichttechnik, was für einen

Krankenwagen offensichtlich unentbehrlich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass

die Mitbeteiligte hier ein Produkt angeboten hätte, welche das Musskriterium

nicht erfüllen würde.

3.3.6

Die Beschwerdeführerin stellt die Qualität der Tonanlage (Martinshorn) infrage,

welche als Musskriterium unter Position 92 anzubieten war. Die

Musskriterien sind – bereits gemäss Ausschreibungsbedingungen – keiner

abgestuften Qualitätsüberprüfung unterzogen worden. Insofern sind die

Ausführungen der Beschwerdeführerin unbehelflich. Die Martinshorn-Anlage ist im

Übrigen offeriert worden und im Angebotspreis einbegriffen.

3.3.7

Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis bezüglich der Positionen 121 und

122.

Die Mitbeteiligte hat die entsprechenden Kameras offeriert.

3.3.8

Offensichtlich hat die Beschwerdegegnerin sodann auf das Musskriterium in Position 57

(Scheinwerfer Xenon) verzichtet. Sie akzeptierte sowohl für die Mitbeteiligte

als auch für die Beschwerdeführerin "LED-Scheinwerfer". Dies ist mit

Blick auf die dargelegte Bedeutung der Musskriterien nicht zu beanstanden und

mit Blick auf die beidseitige Nichterfüllung des Kriteriums irrelevant.

3.3.9

Die weitere Prüfung der Akten ergibt keine Hinweise auf die Nichterfüllung

anderer Musskriterien seitens der Mitbeteiligten.

3.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass die Vorinstanz das Angebot der Mitbeteiligten ohne

Rechtsverletzung im Verfahren behalten hat.

4.

Sodann ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der

Bewertung der Angebote durch die Vergabebehörde einzugehen und die Bewertung

entsprechend zu überprüfen.

4.1

Die Beschwerdeführerin

rügt die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Erfüllung der Wunschkriterien";

die in den Ausschreibungsunterlagen aufgelisteten Wunschkriterien hätten nach

Auffassung der Beschwerdeführerin einzeln durch die Vergabestelle oder einen

Fahrzeugverantwortlichen bewertet werden müssen.

4.1.1

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass eine Benotung der einzelnen

Wunschkriterien, wie sie ihr offenbar vorschwebt, gemäss den Ausschreibungsbedingungen

nicht vorgesehen war. Vielmehr wurde gemäss den Ausschreibungsbedingungen

lediglich geprüft, wie viele der angegebenen 55 Wunschkriterien von den

Anbietenden erfüllt wurden. Dabei wurde festgehalten, dass für die Erfüllung

von mindestens 50 Wunschkriterien die Höchstpunktzahl 5 vergeben

werde; hernach erfolgten linear Abzüge bis zur Punktzahl 0, wenn kein

Wunschkriterium erfüllt ist.

4.1.2

Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der

Anbietenden, gewisse Mängel auch ausserhalb eines formellen

Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen

Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241 E. 4.3;

VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai 2007,

VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.98.00327, E. 4c =

BEZ 2000 Nr. 10; Galli et al., N. 667 f.; Robert Wolf, Die

Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu

den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche Obliegenheit

anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis allerdings nur bei

offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen

Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes

Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,

VB.2016.00778, E. 3.2; 23. No­vember 2001, VB.2001.00016, E. 4b).

Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den

Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte

feststellen können (VGr, 3. April 2017, VB.2013.00758, E. 2.4.1). An­gesichts

des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie

aufgrund der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im

Vergabeverfahren sind keine strengen Anforderungen an die Anbietenden zu

stellen (BGE 130 I 241 E. 4.3).

Für die Beschwerdeführerin war

aus den Ausschreibungsbedingungen klar ersichtlich, wie die Bewertung des Zuschlagskriteriums

"Erfüllung der Wunschkriterien" erfolgen würde. Die Rüge erweist sich

damit als verspätet.

4.1.3

Würde die Rüge zugelassen, ist vorab Folgendes zu beachten: Die

Vergabebehörde verfügt bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie beim

Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das

wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum

(VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden als Vergabestellen

zwar an die einschlägigen Submissionsvorschriften gebunden, verfügen dabei aber

eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit. Das gilt namentlich bei der

Festlegung des Verfahrens, der Zuschlagskriterien und schliesslich beim

Zuschlag selber (BGE 143 II 553 E. 6.3.2, mit Hinweisen). In diesen

Beurteilungsspielraum greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50

Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung

oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB;

vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a

VRG). Ferner kann vor Verwaltungsgericht eine unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

4.1.4

Die gewählte Bewertungsmethode ist unter Berücksichtigung des

Beurteilungsspielraums der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Wenn auch eine

detaillierte Bewertung der Qualität wohl ein differenzierteres Bild ergeben

hätte, so ist die Vergabebehörde nicht einer bestimmten Bewertungsmethode

unterworfen. Angesichts der zahlreichen berücksichtigen

"Wunschkriterien" ist jedenfalls von einer genügenden

Qualitätsbeurteilung auszugehen.

4.1.5

Daraus ergibt sich Folgendes: Soweit die Beschwerdeführerin in den

Rechtsschriften geltend macht, das Angebot der Mitbeteiligten sei bezüglich

verschiedener Wunschkriterien schlechter zu bewerten als das ihrige, ist darauf

nicht weiter einzugehen.

4.2

Hingegen

ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Angebotsbewertung die

Erfüllung verschiedener Wunschkriterien durch die Mitbeteiligte zu Unrecht

bejaht hat.

4.2.1

Diesbezüglich moniert die Beschwerdeführerin zu Position 38, die von

der Mitbeteiligten allenfalls angebotene Motorvorwärmung 230V würde die in der

Norm 1789 geforderten Werte nicht erfüllen. Welche Werte die von der Mitbeteiligten

angebotene Motorvorwärmung bzw. die Warmwasserheizung erreichen, musste die Beschwerdegegnerin

im Rahmen des Submissionsverfahrens nicht zwingend näher abklären; nach der

gewählten Bewertungsmethode war lediglich zu klären, ob solche Anlagen

entsprechend der Qualifikation als Wunschkriterium angeboten wurden. Dies

konnte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Mitbeteiligten ohne

Rechtsverletzung bejahen.

4.2.2

Bezüglich der Positionen 95, 96 und 113 vermutet die Beschwerdeführerin,

es sei kein Touchscreen vorhanden. Für die Positionen 95 und 96 war kein Touchscreen

erforderlich, womit sich dazu weitere Ausführungen erübrigen.

Hingegen war ein Touchscreen in Position 113

(Touchscreen Zentralelektrik Dach) als Wunschkriterium gefordert. Das Angebot

der Mitbeteiligten enthält keinen Hinweis auf eine Bedienung mit Touchscreen.

Es ist davon auszugehen, dass dieses Wunschkriterium nicht erfüllt ist.

4.2.3

Unter Position 103 bezeichnete die Mitbeteiligte das Wunschkriterium

"Fenster per Knopfdruck blickdicht" als möglich. Angesichts dieser

vagen Formulierung ist davon auszugehen, dass sie dieses Wunschkriterium, wie

auch die Beschwerdeführerin, nicht erfüllt.

4.2.4

Im Übrigen bestehen für das Angebot der Mitbeteiligten keine konkreten

Anhaltspunkte für die Nichterfüllung von weiteren Wunschkriterien. Damit ergibt

sich, dass das Angebot der Mitbeteiligten 52 der 55 Wunschkriterien

nicht erfüllt. Gemäss der im Voraus angegebenen Bewertungsmethode erreicht die Mitbeteiligte

damit im Zuschlagskriterium "Erfüllung der Wunschkriterien", ebenso

wie die Beschwerdeführerin, nach wie vor die Maximalnote 5.

4.2.5

Allerdings ist an dieser Stelle auf die von der Mitbeteiligten allenfalls

nicht vollumfänglich im Sinn der Vorgaben offerierte Garantie zurückzukommen

(vgl. vorn E. 3.2.3). Die Beschwerdegegnerin hat in den Ausschreibungsbedingungen

für die Punktevergabe konsequenterweise nur das Fehlen eines Wunschkriteriums

geregelt. Es erscheint als angemessen, den Mangel bei einem Musskriterium fünfmal

stärker zu gewichten als das Fehlen eines Wunschkriteriums. Bei einem Abzug von

fünf Kriteriumspunkten wären der Beschwerdeführerin im Ergebnis nur 47 statt

52.

Kriterien anzurechnen, womit sie noch die Note 4,7 erhalten würde,

bzw. gewichtet 1,4 Punkte statt bisher 1,5 Punkte. Damit verbliebe

ihr Angebot mit einem Total von 4,7 statt 4,8 Punkten weiterhin vor

demjenigen der Beschwerdeführerin mit dem Total von 4,36 Punkten.

5.

Die Beschwerdeführerin rügt die Bewertung der Angebote auch im

Preiskriterium.

5.1

Nach

Meinung der Beschwerdeführerin geht aus der Auswertung "nicht klar hervor,

ob die Kosten ganz unten auf dem Preisblatt ebenfalls berücksichtigt

wurden". Explizit sprach sie die Kosten für einen Kofferwechsel und die

Wartungskosten an.

Aus dem mit der Beschwerdeantwort eingereichten und der Beschwerdeführerin

in den massgeblichen Teilen zugestellten Preisblatt ergibt sich eindeutig, wie

sich der Endpreis, welcher für die Bewertung ausschlaggebend war,

zusammensetzte. Sodann sind bereits in den Ausschreibungsbedingungen die

Positionen 142 bis 145 klar als Optionen deklariert worden. Schliesslich

wurde in Ziffer 5 a.E. der Ausschreibungsbedingungen festgehalten, dass

die Eingabesumme ohne Optionen und Wartung zu deklarieren sei.

Eine grundsätzliche Bewertungspflicht für optionale

Beschaffungsteile besteht nicht; eine solche kann zwar bejaht werden, wenn die

Vergabebehörde Optionen, aus welchen Gründen auch immer, trotz der Absicht der

Einlösung von der Bewertung ausnimmt. Hingegen besteht keine Pflicht zum

Einbezug in die Bewertung für Optionen und Zusatzleistungen, wenn ungewiss ist,

ob sie dereinst auch eingelöst bzw. bestellt werden (vgl. VGr, 10. Februar

2017, VB.2016,00300, E. 12.1). Vorliegend liegt es nicht nahe, dass die

Optionen 142–144 eingelöst werden, andernfalls es keinen Sinn gemacht hätte,

dies überhaupt als Optionen zu bezeichnen. Angesichts der Unwägbarkeiten, die

mit einer Berücksichtigung von Wartungspositionen verbunden sein können, war es

bei der vorliegenden Beschaffung nicht rechtswidrig, die mutmasslichen

Wartungskosten – entsprechend der zumindest sinngemässen Regelung in den Ausschreibungsbedingungen

– für die Bewertung ausser Acht zu lassen.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat beim

Angebot der Mitbeteiligten im Rahmen der Preisbereinigung verschiedene als

optional bezeichnete Beträge zur Angebotssumme hinzugerechnet. Die

Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Bereinigung um den Betrag

von Fr. 2'600.- sei unvollständig. Es seien zusätzliche Mehrpreise

hinzuzurechnen.

5.2.1

Die Mitbeteiligte hat in ihrem Angebot für den Ambulanzausbau (Aufbau)

einen grossen Betrag für den Grundausbau offeriert. Sodann offerierte sie ihre

weiteren Leistungen unter dem Titel "Ausbau" in zahlreichen kleineren

Beträgen. Im Angebotsvergleich sind zum Angebot der Mitbeteiligten zahlreiche

Kostenpositionen aufgeführt, teilweise mit farblicher Hinterlegung. Mit der

Duplik führt die Beschwerdegegnerin aus, die Farbe gelb kennzeichne die im

Angebot unter "Optionen" aufgeführten Preise für die geforderten

Kriterien, welche nicht bereits im Angebot enthalten seien. Die meisten

aufgeführten Positionen seien mit der Ausschreibung hingegen nicht gefordert

worden. In den Gesamtpreis seien diejenigen Positionen eingerechnet worden, die

als Wunschkriterien bezeichnet worden seien, nicht aber die in der

Ausschreibung aufgeführten Optionen. Deshalb seien der Mitbeteiligten vier

(gelb gekennzeichnete) Positionen (Nr. 19, 22, 29 und 35) aufgerechnet worden

zu einem Gesamtbetrag von Fr. 2'626.50; tatsächlich sei der Beschwerdegegnerin

jedoch ein Rechnungsfehler unterlaufen und hätte die Aufrechnung nur Fr. Fr. 2'600.-

betragen müssen. Für weitere Aufrechnungen bestehe kein Grund.

5.2.2

Die Durchführung einer genügenden Offertbereinigung stellt in solchen

Fällen eine Rechtspflicht der Vergabebehörde dar (Galli et al., S. 289, Rz. 664 f.),

weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht zu beanstanden

ist. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin notwendige Aufrechnungen

unterlassen hat.

5.2.3

Nach Meinung der Beschwerdeführerin sind dem Angebot der Mitbeteiligten insbesondere

bei den Positionen 16, 20, 24 und 35 Mehrpreise aufzurechnen.

Betreffend Position 16 hat

die Mitbeteiligte die Luftfederung Hinterachse offeriert und den entsprechenden

Betrag in die Eingabesumme eingerechnet. Für eine Bereinigung besteht kein

Anlass. Dasselbe gilt betreffend Position 20 für den Reifenwächter

Hinterachse sowie betreffend Position 24 für den Deckenspot Beifahrersitz.

Bezüglich Position 35 für die beheizbare Windschutzscheibe ist eine

Aufrechnung bereits erfolgt (vgl. vorn E. 5.2.1).

5.2.4

Es fragt sich, ob im Angebot der Mitbeteiligten allenfalls andere

Positionen zu Unrecht nicht aufgerechnet wurden. Dafür ergeben die Akten allerdings

keine konkreten Anhaltspunkte. Wohl hat die Beschwerdeführerin bei einigen

Positionen Anmerkungen gemacht etwa in dem Sinn, dass der Ausbau nach den

Wünschen der Vergabestelle ausgeführt werde, dass Grösse und Modell noch

definiert werden müssten oder dergleichen. Da jeweils kein Aufpreis angegeben

wurde, ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte

die entsprechenden Leistungen ohne Mehrpreis offeriert und zu erbringen hat.

Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Bereinigung im Rahmen

ihres Beurteilungsspielraums ohne Rechtsverletzung vorgenommen hat.

5.3

Damit

vermag die Beschwerde auch bezüglich des Preiskriteriums nicht durchzudringen,

sodass es bei der Besserbewertung des Angebots der Mitbeteiligten bleibt.

6.

Nachdem die Beschwerdeführerin bezüglich der Bewertung des

dritten Zuschlagskriteriums (Pläne) keine substanziierten Rügen erhebt, ist die

Bewertung (auch) in diesem letzten Zuschlagskriterium nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

7.1

Gemäss § 13

Abs. 2 Satz1 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 VRG tragen mehrere am

Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

Jedoch können einem Beteiligten die Kosten, die er durch Verletzung von

Verfahrensvorschriften verursacht, ohne Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens überbunden werden (vgl. dazu Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 59).

7.2

Die für

die Preisbewertung massgebliche Kostenbereinigung erfolgte ­– wie die Beschwerdegegnerin

mit der Duplik einräumt – fehlerhaft und war aufgrund der Ausführungen und der mit

der Beschwerdeantwort eingereichten Akten nicht nachvollziehbar. Dieser Umstand

hat nach allgemeiner Lebenserfahrung entscheidend zur Erhebung bzw. zur

Aufrechterhaltung der vorliegenden Beschwerde beigetragen. Dies rechtfertigt

es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht bloss nach dem Unterliegerprinzip

vollumfänglich der Beschwerdeführerin, sondern je hälftig der Beschwerdeführerin

und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Dementsprechend ist auf die Zusprechung von

Parteientschädigungen zu verzichten (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a

VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25 ff.).

8.

Der geschätzte Auftragswert von rund Fr. 200'000.- übersteigt

den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferaufträge

nicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des WBF vom 22. November

2017.

über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen

für die Jahre 2018 und 2019 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid steht

daher nur die subsidiäre Verfassungs­beschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.--; Zustellkosten,

Fr. 3'230.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur

Hälfte auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann, subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …