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Entscheid

VB.2018.00347

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00347

4. Juli 2018Deutsch7 min

(URT.2018.19995)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 3. Mai

2018 gegen A die Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG an

und nahm ihn gleichentags in Haft.

Erwägungen

II.

Auf Antrag des Migrationsamts bestätigte das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirks­gericht Zürich die Ausschaffungshaft am 5. Mai

2018.

und bewilligte sie bis zum 2. August 2018.

Am 11. Mai 2018

gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um

Haftentlassung. Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 wurde die Beschwerde

abgewiesen.

Am 17. Mai 2018 stellte A ein Haftentlassungsgesuch,

auf welches das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung

vom 17. Mai 2018 nicht eintrat.

III.

Am 8. Juni 2018 erhob A gegen die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2018

Beschwerde am Verwaltungsgericht und ersuchte darum, das Haftentlassungsgesuch

erneut zu überprüfen, ihn aus der Haft zu entlassen sowie einen amtlichen

Rechtsvertreter.

Am 18. Juni 2018 beantragte das Migrationsamt die

Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Beschwerden betreffend

Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter oder der

Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie

§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine

Überweisung.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Bestellung eines amtlichen

Rechtsanwalts. In der Präsidialverfügung vom 12. Juni 2018 wurde darauf

hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer

obliegt, bei Bedarf einen Rechtsvertreter zu beauftragen und dass dieser

seine Bestellung als unentgeltlichen Rechtsvertreter verlangen könne.

2.2

Im

Einzelnen fällt dazu das Folgende in Betracht: Die amtliche Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsvertreters sieht das Gesetz bei der Anordnung der

Ausschaffungshaft gemäss Art. 73–82 AuG im Gegensatz zum Strafverfahren

nach Art. 132–135 StPO nicht vor. Während sich der Anspruch

einer bedürftigen Partei auf unentgeltliche Verbeiständung ausschliesslich aus

Art. 29 Abs. 3 BV ableitet und somit von der Voraussetzung fehlender

Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängt, besteht im Bereich des

Freiheitsentzugs Anspruch auf eine wirksame Geltendmachung der Rechte. Nach

Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit

entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte in einer den Umständen

angemessenen, wirksamen Weise geltend zu machen, weshalb das Erfordernis der fehlenden

Aussichtslosigkeit bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw.

Dauer sachgerecht zu relativieren und differenziert zu handhaben ist. Während

bei der ersten Haftprüfung (Art. 80 Abs. 2 AuG), besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorbehalten, keine amtliche

Verbeiständung geboten ist, droht dem Ausländer gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bei einer Inhaftierung von einer Dauer von über drei

Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die ihn ohne anwaltliche Hilfe vor

nicht mehr lösbare Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stellt

(BGE 139 I 206 E. 3.3.1; BGr, 19. Februar 2016,2C_112/2016, E. 2.2.2.).

Dementsprechend bewilligt das Zwangsmassnahmengericht dem Betroffenen bei einer

Fortsetzung der Ausschaffungshaft nach drei Monaten regelmässig eine

Rechtsvertretung.

Vorliegend steht jedoch die Anordnung der

Ausschaffungshaft für (einstweilen) drei Monate infrage, weshalb keine amtliche

Bestellung eines Rechtsvertreters erfolgt, zumal weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten

ersichtlich sind. Abgesehen davon erweist sich die Beschwerde als aussichtslos.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer beantragt des Weiteren die erneute Überprüfung seines

Haftentlassungsgesuchs und die Entlassung aus der Haft.

3.2

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,

wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen

Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76

Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich

ist (Art. 80 Abs. 7 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung

notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG).

Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft zunächst höchstens

sechs Monate dauern. Die Ausschaffungshaft ist somit der Freiheitsentzug zur

Sicherstellung des Vollzugs eines erst­instanzlichen Weg- oder

Ausweisungsentscheids (vgl. Tarkan Göksu, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus­länder, Bern 2010,

Art. 76 N. 2).

Gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG können

Haftentlassungsgesuche frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung

eingereicht werden. Auf Haftentlassungsgesuche, welche innerhalb der Sperrfrist

gestellt werden, ist grundsätzlich nicht einzutreten. Da eine Entlassung jedoch

jederzeit möglich ist, hat die Administrativbehörde die Rechtmässigkeit und

Verhältnismässigkeit fortlaufend zu prüfen (BGE 124 II 1 E. 2c). Erweist

sich die Haft aufgrund neuer Umstände als augenfällig rechtswidrig und erfolgt

keine Entlassung, kann sich die betroffene Person trotz Sperrfrist mit einem

Haftentlassungsgesuch an das Gericht wenden (BGE 124 II 1 E. 3a).

3.3

Wie

bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2018 festgehalten

wurde, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft

gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75

Abs. 1 lit. h AuG gegeben (VB.2018.302, E. 3). Gegen den

Beschwerdeführer liegt gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

6.

Dezember 2017 eine (rechtskräftige) Wegweisungsanordnung vor. Mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. April 2017 ist der Beschwerdeführer

der Schändung im Sinn von Art. 191 StGB schuldig gesprochen worden. Da es

sich hierbei um ein Verbrechen handelt (vgl. Art. 191 in Verbindung mit

Art. 10 Abs. 2 StGB), ist der Haftgrund gemäss Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1

lit. h AuG erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung ist nach wie vor absehbar,

da das SEM mit Schreiben vom 22. Mai 2018 bei der afghanischen Botschaft

um Ausstellung eines Reisedokuments ersuchte und sich die afghanischen Behörden

daraufhin bereit erklärten, den Beschwerdeführer am 20. Juni 2018 zwecks

Abklärung der Staatsangehörigkeit und Identität ein Interview auf der Botschaft

in Genf durchzuführen. Schliesslich sprechen auch keine Gründe gegen die

Verhältnismässigkeit der Haft; Anhaltspunkte für eine fehlende

Hafterstehungsfähigkeit oder eine ungenügende ärztliche Betreuung ergeben sich

weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten.

3.4

Der

Beschwerdeführer bringt in seiner erneuten Beschwerde vor dem

Verwaltungsgericht keine neuen Tatsachen oder Begründungen, sondern wieder

dieselben Sachverhaltselemente und rechtlichen Argumente vor. Gegenüber der

Sachlage im Zeitpunkt der Entscheide durch das Obergericht, das SEM, durch das

Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und durch das

Verwaltungsgericht sind keine geänderten Umstände ersichtlich. Die Haft erweist

sich somit nicht im Nachhinein als aufgrund neuer Umstände rechtswidrig.

Deshalb rechtfertigt sich kein Haftentlassungsgesuch innerhalb der Sperrfrist

und muss der Beschwerdeführer die 1-Monatsfrist gemäss Art. 80 Abs. 5

AuG abwarten, bis er ein erneutes Haftentlassungsgesuch stellen kann.

Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht eingetreten. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Angesichts

des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …