VB.2018.00347
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00347
4. Juli 2018Deutsch7 min
(URT.2018.19995)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2018.00347
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Daniela Kühne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ausschaffungshaft
(Geschäfts-Nr.GI180124),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 3. Mai
2018 gegen A die Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AuG an
und nahm ihn gleichentags in Haft.
Erwägungen
II.
Auf Antrag des Migrationsamts bestätigte das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Ausschaffungshaft am 5. Mai
2018.
und bewilligte sie bis zum 2. August 2018.
Am 11. Mai 2018
gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um
Haftentlassung. Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 wurde die Beschwerde
abgewiesen.
Am 17. Mai 2018 stellte A ein Haftentlassungsgesuch,
auf welches das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung
vom 17. Mai 2018 nicht eintrat.
III.
Am 8. Juni 2018 erhob A gegen die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich vom 17. Mai 2018
Beschwerde am Verwaltungsgericht und ersuchte darum, das Haftentlassungsgesuch
erneut zu überprüfen, ihn aus der Haft zu entlassen sowie einen amtlichen
Rechtsvertreter.
Am 18. Juni 2018 beantragte das Migrationsamt die
Abweisung der Beschwerde. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend
Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter oder der
Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie
§ 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Bestellung eines amtlichen
Rechtsanwalts. In der Präsidialverfügung vom 12. Juni 2018 wurde darauf
hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei Bedarf einen Rechtsvertreter zu beauftragen und dass dieser
seine Bestellung als unentgeltlichen Rechtsvertreter verlangen könne.
2.2
Im
Einzelnen fällt dazu das Folgende in Betracht: Die amtliche Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters sieht das Gesetz bei der Anordnung der
Ausschaffungshaft gemäss Art. 73–82 AuG im Gegensatz zum Strafverfahren
nach Art. 132–135 StPO nicht vor. Während sich der Anspruch
einer bedürftigen Partei auf unentgeltliche Verbeiständung ausschliesslich aus
Art. 29 Abs. 3 BV ableitet und somit von der Voraussetzung fehlender
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängt, besteht im Bereich des
Freiheitsentzugs Anspruch auf eine wirksame Geltendmachung der Rechte. Nach
Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit
entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte in einer den Umständen
angemessenen, wirksamen Weise geltend zu machen, weshalb das Erfordernis der fehlenden
Aussichtslosigkeit bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw.
Dauer sachgerecht zu relativieren und differenziert zu handhaben ist. Während
bei der ersten Haftprüfung (Art. 80 Abs. 2 AuG), besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorbehalten, keine amtliche
Verbeiständung geboten ist, droht dem Ausländer gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bei einer Inhaftierung von einer Dauer von über drei
Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die ihn ohne anwaltliche Hilfe vor
nicht mehr lösbare Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stellt
(BGE 139 I 206 E. 3.3.1; BGr, 19. Februar 2016,2C_112/2016, E. 2.2.2.).
Dementsprechend bewilligt das Zwangsmassnahmengericht dem Betroffenen bei einer
Fortsetzung der Ausschaffungshaft nach drei Monaten regelmässig eine
Rechtsvertretung.
Vorliegend steht jedoch die Anordnung der
Ausschaffungshaft für (einstweilen) drei Monate infrage, weshalb keine amtliche
Bestellung eines Rechtsvertreters erfolgt, zumal weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten
ersichtlich sind. Abgesehen davon erweist sich die Beschwerde als aussichtslos.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer beantragt des Weiteren die erneute Überprüfung seines
Haftentlassungsgesuchs und die Entlassung aus der Haft.
3.2
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AuG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden,
wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen
Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76
Abs. 1 AuG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
ist (Art. 80 Abs. 7 lit. a AuG) und die für die Weg- oder Ausweisung
notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG).
Nach Art. 79 Abs. 1 AuG darf die Ausschaffungshaft zunächst höchstens
sechs Monate dauern. Die Ausschaffungshaft ist somit der Freiheitsentzug zur
Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids (vgl. Tarkan Göksu, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
Art. 76 N. 2).
Gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG können
Haftentlassungsgesuche frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung
eingereicht werden. Auf Haftentlassungsgesuche, welche innerhalb der Sperrfrist
gestellt werden, ist grundsätzlich nicht einzutreten. Da eine Entlassung jedoch
jederzeit möglich ist, hat die Administrativbehörde die Rechtmässigkeit und
Verhältnismässigkeit fortlaufend zu prüfen (BGE 124 II 1 E. 2c). Erweist
sich die Haft aufgrund neuer Umstände als augenfällig rechtswidrig und erfolgt
keine Entlassung, kann sich die betroffene Person trotz Sperrfrist mit einem
Haftentlassungsgesuch an das Gericht wenden (BGE 124 II 1 E. 3a).
3.3
Wie
bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Juni 2018 festgehalten
wurde, sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausschaffungshaft
gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75
Abs. 1 lit. h AuG gegeben (VB.2018.302, E. 3). Gegen den
Beschwerdeführer liegt gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
6.
Dezember 2017 eine (rechtskräftige) Wegweisungsanordnung vor. Mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. April 2017 ist der Beschwerdeführer
der Schändung im Sinn von Art. 191 StGB schuldig gesprochen worden. Da es
sich hierbei um ein Verbrechen handelt (vgl. Art. 191 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 2 StGB), ist der Haftgrund gemäss Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1
lit. h AuG erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung ist nach wie vor absehbar,
da das SEM mit Schreiben vom 22. Mai 2018 bei der afghanischen Botschaft
um Ausstellung eines Reisedokuments ersuchte und sich die afghanischen Behörden
daraufhin bereit erklärten, den Beschwerdeführer am 20. Juni 2018 zwecks
Abklärung der Staatsangehörigkeit und Identität ein Interview auf der Botschaft
in Genf durchzuführen. Schliesslich sprechen auch keine Gründe gegen die
Verhältnismässigkeit der Haft; Anhaltspunkte für eine fehlende
Hafterstehungsfähigkeit oder eine ungenügende ärztliche Betreuung ergeben sich
weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den übrigen Akten.
3.4
Der
Beschwerdeführer bringt in seiner erneuten Beschwerde vor dem
Verwaltungsgericht keine neuen Tatsachen oder Begründungen, sondern wieder
dieselben Sachverhaltselemente und rechtlichen Argumente vor. Gegenüber der
Sachlage im Zeitpunkt der Entscheide durch das Obergericht, das SEM, durch das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und durch das
Verwaltungsgericht sind keine geänderten Umstände ersichtlich. Die Haft erweist
sich somit nicht im Nachhinein als aufgrund neuer Umstände rechtswidrig.
Deshalb rechtfertigt sich kein Haftentlassungsgesuch innerhalb der Sperrfrist
und muss der Beschwerdeführer die 1-Monatsfrist gemäss Art. 80 Abs. 5
AuG abwarten, bis er ein erneutes Haftentlassungsgesuch stellen kann.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht eingetreten. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Angesichts
des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …